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132. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 bzw. des

§ 29 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, und auf Grund des § 13 Abs. 9 des

Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,

wird verordnet

§ 1. Der Umsatz und Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, deren Inhaber weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen führen, die

eine Umsatzermittlung und eine Gewinnermittlung

nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953

(1967) ermöglichen, sind für die Kalenderjahre

1967, 1968 und 1969 auf Grund des Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln,

wenn der auf die selbstbewirtschaftete

Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr als

600.000 S beträgt.

Umsatzermittlung

§ 2. (1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer

der nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr

1967 ist vorbehaltlich der Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 von den zum 1. Jänner

1967 maßgebenden Einheitswerten auszugehen

und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.

der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genützten Flächen entfallen. Bei

der Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden

Landwirte für das Kalenderjahr 1968

ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 2

und 3 von den zum 1. Jänner 1968 maßgebenden

Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz zugrunde

zu legen, der 85 v. H. der Einheitswertanteile

beträgt, die auf die landwirtschaftlich genutzten

Flächen entfallen; übersteigt der maßgebende

Einheitswert nicht 24.000 S, so ist ein

Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H. der Einheitswertanteile

beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen. Bei der

Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden

Landwirte für das Kalenderjahr 1969

und deren Umsatzsteuervorauszahlungen für das

Kalenderjahr 1970 ist vorbehaltlich der Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 von den zum 1. Jänner

1969 bzw. 1970 maßgebenden Einheitswerten

auszugehen und ein Umsatz zugrunde zu legen,

der 90 v. H. der Einheitswertanteile beträgt, die

auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen;

übersteigt der maßgebende Einheitswert

zum 1. Jänner 1969 bzw. 1970 nicht 24.000 S,

so ist ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.

der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen. Zugepachtete

Flächen sind einzubeziehen und verpachtete

Flächen sind außer Betracht zu lassen.

Aus diesem Ausgangswert sind der durch Zuschläge

gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, erfaßte Wert von Nebenbetrieben

— ausgenommen der Wert von Nebenbetrieben

der Tierhaltung — sowie der auf Alpen

entfallende Wertanteil auszuscheiden. Der Eigenverbrauch

(§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes

1959) und der Wert des Naturallohnes

fremder Arbeitskräfte (§ 4 Abs. 1 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes

1959) sind mit je 6768 S jährlich

— S 18'80 täglich — für jede anrechenbare

Person zu bewerten.

(2) Die- Umsätze aus Nebenbetrieben, aus

Alpen sowie aus dem Verkauf (Tausch) von

Wirtschaftsgütern des toten Inventars (Maschinen,

Transportmitteln u. dgl.) sind gesondert zu

versteuern; gesondert zu versteuern sind auch die

Umsätze von Betrieben oder Betriebsteilen, die

zu den im § 29 Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes

1955 aufgezählten Unterarten des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens gehören.

(3) Der Umsatz (Verkauf, Tausch, Eigenverbrauch)

aus landwirtschaftlichen Nebenbetrieben

der Tierhaltung (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh

einschließlich Geflügel und Pferde) ist mit 3000 S

je Großvieheinheit festzusetzen. Im Hinblick auf

diesen Durchschnittssatz ist eine Kürzung des

maßgebenden Einheitswertes (Abs. 1) um einen

Anteil für den normalen Tierbestand nicht vorzunehmen.

Gewinnermittlung

§ 3. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr

1967 sind 21 v. H. des zum 1. Jänner 1967 maßgebenden

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,

abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert),

als Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt

der maßgebende Einheitswert 100.000 S,

jedoch nicht 250.000 S, so ist der Grundbetrag

für den 100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes

mit 19 v. H. zu berechnen. Übersteigt

der maßgebende Einheitswert 250.000 S,

so ist der Grundbetrag für den 100.000 S nicht

übersteigenden Teil mit 21 v. H., für den

100.000 S übersteigenden Teil bis 250.000 S mit

19 v. H. und für den 250.000 S übersteigenden

Teil mit 16 v. H. zu berechnen. Bei der Ermittlung

des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

für die Kalenderjahre 1968 und 1969 sind

22 v. H. des zum 1. Jänner 1968 bzw. 1. Jänner

1969 maßgebenden Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes, einschließlich der

Zupachtungen, abzüglich der Verpachtungen

(Ausgangswert), als Grundbetrag anzusetzen.

Übersteigt der maßgebende Einheitswert

100.000 S, jedoch nicht 250.000 S, so ist der

Grundbetrag für den 100.000 S übersteigenden

Teil des Einheitswertes mit 20 v. H. zu berechnen.

Übersteigt der maßgebende Einheitswert

250.000 S, so ist der Grundbetrag für den

100.000 S nicht übersteigenden Teil mit 22 v. H.,

für den 100.000 S übersteigenden Teil bis

250.000 S mit 20 v. H. und für den 250.000 S

übersteigenden Teil mit 17 v. H. zu berechnen.

(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert

der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

für fremde Arbeitskräfte, um den Absetzungsbetrag

gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes

1953 (1967) sowie um die

bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.

Den fremden Arbeitskräften sind auch

familieneigene Arbeitskräfte gleichzuhalten, die

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, krankheits- und pensionsversichert

waren. Er ist um die vereinnahmten

Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden

Ausgedingslasten sind mit Ausnahme

der freien Station gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1953 (1967) mit den

üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Als Wert der freien Station ist für die

erste Person ein Betrag von 6768 S und für jede

weitere Person ein Betrag von 5414 S anzusetzen.

(3) Der Wert der Arbeitsleistungen des Betriebsinhabers

und seiner im Betrieb tätigen

Familienangehörigen ist im Grundbetrag (Abs. 1)

enthalten.

(4) Der sich aus den vorstehenden Absätzen

ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für

den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.

Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen,

für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2

Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert

festgestellt wurde, ist gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 (1967) zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1)

scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.

§ 4. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen

und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 60.000 S, so ist der Gewinn aus

den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953

(1967) zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich

genutzten Flächen aber nicht gesondert

gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 (1967) zu berechnen, so ist er mit

dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die

forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden

Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei

der Ermittlung des Grundbetrages (§ 3 Abs. 1)

scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten

Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes

aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch

anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstwirtschaftlich

genutzte Grundflächen gehören.

§ 5. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter

Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben

des Kalenderjahres 1967 bzw. 1968 bzw. 1969

gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 (1967) gesondert zu ermitteln. Wenn die

weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht

übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung

des Gewinnes aus Weinbau (Wein, Weintrauben,

Maische und Traubenmost). Gewinne, die im

Buschenschank und Bouteillenweinverkauf erzielt

werden, sind auch dann, wenn die weinbaulich

genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt,

gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 (1967) gesondert zu ermitteln. Bei der gesonderten

Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau

einschließlich Buschenschank ist von den im Ka-

lenderjahr 1967, 1968 bzw. 1969 tatsächlich erzielten

Verkaufs(Tausch)erlösen für Wein, Weintrauben,

Maische und Traubenmost auszugehen.

Als Betriebsausgaben für die Kalenderjahre 1967,

1968 bzw. 1969 sind je Hektar weinbaulich genutzter

Grundfläche in den Weinbaugebieten

(siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen

im Weinbaugebiet 1 40.000 S,

im Weinbaugebiet 2 . 35.000 S,

im Weinbaugebiet 3 30.000 S.

Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben

darf nicht zur Ermittlung eines

Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige,

daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten

ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung

zu geben. Der nachgewiesene oder

glaubhaft gemachte Verlust aus Weinbau ist der

Besteuerung zugrunde zu legen.

(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus

Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf

die weinbaulich genutzten Flächen entfallende

Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des

Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1 auszuscheiden.

(3) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen

Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den

ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1967

(1968, 1969) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer

(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.

§ 6. Nach den vorstehenden Bestimmungen

nicht erfaßte Sondergewinne land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, zum Beispiel aus Fuhrwerksleistungen,

Nebenbetrieben, Bienenzucht,

Tabakbau, bei diesem, wenn die mit Tabak bebaute

Fläche 30 a übersteigt, sind gemäß § 4

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 (1967)

zu ermitteln und dem Grundbetrag (§ 3 Abs. 1)

zuzurechnen, soweit sie im Jahre 1967 (1968,

1969) 3000 S übersteigen. Der Gewinn aus landwirtschaftlichen

Nebenbetrieben der Tierhaltung

(Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh einschließlich

Geflügel und Pferde) ist mit 10 v. H. des Umsatzes

aus dem Nebenbetrieb festzustellen; im

Hinblick auf diesen Durchschnittssatz ist keine

Kürzung des maßgebenden Einheitswertes (§ 3

Abs. 1) um einen Anteil für den normalen Tierbestand

vorzunehmen.

§ 7. Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-,

Nutz- und Schlachtvieh einschließlich Pferde und

Geflügel) sind nicht gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 (1967) bzw. § 6

zweiter Satz der Verordnung zu ermitteln, sondern

durch den Grundbetrag (§ 3 Abs. 1) erfaßt,

sofern im Betrieb wertmäßig überwiegend eigene

Futtermittel verwendet werden.

Vorauszahlung für Einkommensteuer

§ 8. Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer

für das Jahr 1968 (1969) sind in der Höhe

der Vorschreibung für das letztvorangegangene

veranlagte Kalenderjahr (§ 35 des Einkommensteuergesetzes

1953 [1967]) zu leisten.

Ernteausfälle

§ 9. In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen, wie zum Beispiel bei außergewöhnlichen

Ernteschäden durch Dürre, Hochwasser oder

Hagelschlag und bei besonderen Viehverlusten

u. dgl., sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen

sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen

Schaden zu vermindern.

§ 10. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

Antrag im Falle einer Mindestbewertung gemäß

§ 33 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden,

wenn der Wohnungswert mehr als

60 v. H. des Ausgangswertes (§ 2 Abs. 1 und

§ 3 Abs. 1) beträgt.

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