132. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 bzw. des
§ 29 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, und auf Grund des § 13 Abs. 9 des
Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,
wird verordnet
§ 1. Der Umsatz und Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, deren Inhaber weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen führen, die
eine Umsatzermittlung und eine Gewinnermittlung
nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953
(1967) ermöglichen, sind für die Kalenderjahre
1967, 1968 und 1969 auf Grund des Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln,
wenn der auf die selbstbewirtschaftete
Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr als
600.000 S beträgt.
Umsatzermittlung
§ 2. (1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer
der nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr
1967 ist vorbehaltlich der Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 von den zum 1. Jänner
1967 maßgebenden Einheitswerten auszugehen
und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.
der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genützten Flächen entfallen. Bei
der Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden
Landwirte für das Kalenderjahr 1968
ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 2
und 3 von den zum 1. Jänner 1968 maßgebenden
Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz zugrunde
zu legen, der 85 v. H. der Einheitswertanteile
beträgt, die auf die landwirtschaftlich genutzten
Flächen entfallen; übersteigt der maßgebende
Einheitswert nicht 24.000 S, so ist ein
Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H. der Einheitswertanteile
beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen. Bei der
Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden
Landwirte für das Kalenderjahr 1969
und deren Umsatzsteuervorauszahlungen für das
Kalenderjahr 1970 ist vorbehaltlich der Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 von den zum 1. Jänner
1969 bzw. 1970 maßgebenden Einheitswerten
auszugehen und ein Umsatz zugrunde zu legen,
der 90 v. H. der Einheitswertanteile beträgt, die
auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen;
übersteigt der maßgebende Einheitswert
zum 1. Jänner 1969 bzw. 1970 nicht 24.000 S,
so ist ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.
der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen. Zugepachtete
Flächen sind einzubeziehen und verpachtete
Flächen sind außer Betracht zu lassen.
Aus diesem Ausgangswert sind der durch Zuschläge
gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, erfaßte Wert von Nebenbetrieben
— ausgenommen der Wert von Nebenbetrieben
der Tierhaltung — sowie der auf Alpen
entfallende Wertanteil auszuscheiden. Der Eigenverbrauch
(§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes
1959) und der Wert des Naturallohnes
fremder Arbeitskräfte (§ 4 Abs. 1 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes
1959) sind mit je 6768 S jährlich
— S 18'80 täglich — für jede anrechenbare
Person zu bewerten.
(2) Die- Umsätze aus Nebenbetrieben, aus
Alpen sowie aus dem Verkauf (Tausch) von
Wirtschaftsgütern des toten Inventars (Maschinen,
Transportmitteln u. dgl.) sind gesondert zu
versteuern; gesondert zu versteuern sind auch die
Umsätze von Betrieben oder Betriebsteilen, die
zu den im § 29 Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes
1955 aufgezählten Unterarten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens gehören.
(3) Der Umsatz (Verkauf, Tausch, Eigenverbrauch)
aus landwirtschaftlichen Nebenbetrieben
der Tierhaltung (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh
einschließlich Geflügel und Pferde) ist mit 3000 S
je Großvieheinheit festzusetzen. Im Hinblick auf
diesen Durchschnittssatz ist eine Kürzung des
maßgebenden Einheitswertes (Abs. 1) um einen
Anteil für den normalen Tierbestand nicht vorzunehmen.
Gewinnermittlung
§ 3. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr
1967 sind 21 v. H. des zum 1. Jänner 1967 maßgebenden
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,
abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert),
als Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt
der maßgebende Einheitswert 100.000 S,
jedoch nicht 250.000 S, so ist der Grundbetrag
für den 100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes
mit 19 v. H. zu berechnen. Übersteigt
der maßgebende Einheitswert 250.000 S,
so ist der Grundbetrag für den 100.000 S nicht
übersteigenden Teil mit 21 v. H., für den
100.000 S übersteigenden Teil bis 250.000 S mit
19 v. H. und für den 250.000 S übersteigenden
Teil mit 16 v. H. zu berechnen. Bei der Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
für die Kalenderjahre 1968 und 1969 sind
22 v. H. des zum 1. Jänner 1968 bzw. 1. Jänner
1969 maßgebenden Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, einschließlich der
Zupachtungen, abzüglich der Verpachtungen
(Ausgangswert), als Grundbetrag anzusetzen.
Übersteigt der maßgebende Einheitswert
100.000 S, jedoch nicht 250.000 S, so ist der
Grundbetrag für den 100.000 S übersteigenden
Teil des Einheitswertes mit 20 v. H. zu berechnen.
Übersteigt der maßgebende Einheitswert
250.000 S, so ist der Grundbetrag für den
100.000 S nicht übersteigenden Teil mit 22 v. H.,
für den 100.000 S übersteigenden Teil bis
250.000 S mit 20 v. H. und für den 250.000 S
übersteigenden Teil mit 17 v. H. zu berechnen.
(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert
der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
für fremde Arbeitskräfte, um den Absetzungsbetrag
gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes
1953 (1967) sowie um die
bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.
Den fremden Arbeitskräften sind auch
familieneigene Arbeitskräfte gleichzuhalten, die
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, krankheits- und pensionsversichert
waren. Er ist um die vereinnahmten
Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden
Ausgedingslasten sind mit Ausnahme
der freien Station gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1953 (1967) mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Als Wert der freien Station ist für die
erste Person ein Betrag von 6768 S und für jede
weitere Person ein Betrag von 5414 S anzusetzen.
(3) Der Wert der Arbeitsleistungen des Betriebsinhabers
und seiner im Betrieb tätigen
Familienangehörigen ist im Grundbetrag (Abs. 1)
enthalten.
(4) Der sich aus den vorstehenden Absätzen
ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für
den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.
Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen,
für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2
Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert
festgestellt wurde, ist gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 (1967) zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1)
scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
§ 4. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen
und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 60.000 S, so ist der Gewinn aus
den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953
(1967) zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich
genutzten Flächen aber nicht gesondert
gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 (1967) zu berechnen, so ist er mit
dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die
forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden
Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei
der Ermittlung des Grundbetrages (§ 3 Abs. 1)
scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten
Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes
aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch
anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstwirtschaftlich
genutzte Grundflächen gehören.
§ 5. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter
Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben
des Kalenderjahres 1967 bzw. 1968 bzw. 1969
gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 (1967) gesondert zu ermitteln. Wenn die
weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht
übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung
des Gewinnes aus Weinbau (Wein, Weintrauben,
Maische und Traubenmost). Gewinne, die im
Buschenschank und Bouteillenweinverkauf erzielt
werden, sind auch dann, wenn die weinbaulich
genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt,
gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 (1967) gesondert zu ermitteln. Bei der gesonderten
Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau
einschließlich Buschenschank ist von den im Ka-
lenderjahr 1967, 1968 bzw. 1969 tatsächlich erzielten
Verkaufs(Tausch)erlösen für Wein, Weintrauben,
Maische und Traubenmost auszugehen.
Als Betriebsausgaben für die Kalenderjahre 1967,
1968 bzw. 1969 sind je Hektar weinbaulich genutzter
Grundfläche in den Weinbaugebieten
(siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen
im Weinbaugebiet 1 40.000 S,
im Weinbaugebiet 2 . 35.000 S,
im Weinbaugebiet 3 30.000 S.
Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben
darf nicht zur Ermittlung eines
Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige,
daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten
ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung
zu geben. Der nachgewiesene oder
glaubhaft gemachte Verlust aus Weinbau ist der
Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus
Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf
die weinbaulich genutzten Flächen entfallende
Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des
Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1 auszuscheiden.
(3) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen
Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den
ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1967
(1968, 1969) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.
§ 6. Nach den vorstehenden Bestimmungen
nicht erfaßte Sondergewinne land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, zum Beispiel aus Fuhrwerksleistungen,
Nebenbetrieben, Bienenzucht,
Tabakbau, bei diesem, wenn die mit Tabak bebaute
Fläche 30 a übersteigt, sind gemäß § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 (1967)
zu ermitteln und dem Grundbetrag (§ 3 Abs. 1)
zuzurechnen, soweit sie im Jahre 1967 (1968,
1969) 3000 S übersteigen. Der Gewinn aus landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben der Tierhaltung
(Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh einschließlich
Geflügel und Pferde) ist mit 10 v. H. des Umsatzes
aus dem Nebenbetrieb festzustellen; im
Hinblick auf diesen Durchschnittssatz ist keine
Kürzung des maßgebenden Einheitswertes (§ 3
Abs. 1) um einen Anteil für den normalen Tierbestand
vorzunehmen.
§ 7. Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-,
Nutz- und Schlachtvieh einschließlich Pferde und
Geflügel) sind nicht gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 (1967) bzw. § 6
zweiter Satz der Verordnung zu ermitteln, sondern
durch den Grundbetrag (§ 3 Abs. 1) erfaßt,
sofern im Betrieb wertmäßig überwiegend eigene
Futtermittel verwendet werden.
Vorauszahlung für Einkommensteuer
§ 8. Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer
für das Jahr 1968 (1969) sind in der Höhe
der Vorschreibung für das letztvorangegangene
veranlagte Kalenderjahr (§ 35 des Einkommensteuergesetzes
1953 [1967]) zu leisten.
Ernteausfälle
§ 9. In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen, wie zum Beispiel bei außergewöhnlichen
Ernteschäden durch Dürre, Hochwasser oder
Hagelschlag und bei besonderen Viehverlusten
u. dgl., sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen
sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen
Schaden zu vermindern.
§ 10. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
Antrag im Falle einer Mindestbewertung gemäß
§ 33 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden,
wenn der Wohnungswert mehr als
60 v. H. des Ausgangswertes (§ 2 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 1) beträgt.