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132_1967 AT

132. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Das Studienbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 249/

1963, wird wie folgt berichtigt

Am Ende des Abs. 4 des § 5 hat es statt „erbracht

wurde." richtig „erbracht wurden." zu lauten.

2. Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 18. Feber 1965, BGBl. Nr. 43,

mit welcher die Verordnung betreffend die Lehrpläne

für die Berufspädagogischen Lehranstalten

abgeändert und ergänzt wird; Bekanntmachung

von Lehrplänen für den Religionsunterricht, wird

wie folgt berichtigt

In der Anlage C hat unter „I. Stundentafel"

bei „Fachkunde" die Wochenstundenzahl im

2. Semester statt „1" richtig „3" zu lauten.

3. Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1966, BGBl.

Nr. 87, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das

Jahr 1966, wird wie folgt berichtigt

Im Artikel XIII hat es statt „BGBl. Nr. 265/

1965" richtig „BGBl. Nr. 307/1965" zu lauten.

4. Die Fernmeldegebührenverordnung 1966,

BGBl. Nr. 277/1966, wird wie folgt berichtigt

In der Überschrift zu § 50 hat es statt „Annahmehauptanschlüsse"

richtig „Ausnahmehauptanschlüsse"

zu lauten.

5. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 61, betreffend

die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

vom 28. Juli 1951, ist wie folgt zu berichtigen

Das Datum des Inkrafttretens für die Türkei

hat statt „28. Juni 19662" richtig „28. Juni 1962"

zu lauten.

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