132. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt wird kundgemacht
1. Das Studienbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 249/
1963, wird wie folgt berichtigt
Am Ende des Abs. 4 des § 5 hat es statt „erbracht
wurde." richtig „erbracht wurden." zu lauten.
2. Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 18. Feber 1965, BGBl. Nr. 43,
mit welcher die Verordnung betreffend die Lehrpläne
für die Berufspädagogischen Lehranstalten
abgeändert und ergänzt wird; Bekanntmachung
von Lehrplänen für den Religionsunterricht, wird
wie folgt berichtigt
In der Anlage C hat unter „I. Stundentafel"
bei „Fachkunde" die Wochenstundenzahl im
2. Semester statt „1" richtig „3" zu lauten.
3. Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1966, BGBl.
Nr. 87, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das
Jahr 1966, wird wie folgt berichtigt
Im Artikel XIII hat es statt „BGBl. Nr. 265/
1965" richtig „BGBl. Nr. 307/1965" zu lauten.
4. Die Fernmeldegebührenverordnung 1966,
BGBl. Nr. 277/1966, wird wie folgt berichtigt
In der Überschrift zu § 50 hat es statt „Annahmehauptanschlüsse"
richtig „Ausnahmehauptanschlüsse"
zu lauten.
5. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 61, betreffend
die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951, ist wie folgt zu berichtigen
Das Datum des Inkrafttretens für die Türkei
hat statt „28. Juni 19662" richtig „28. Juni 1962"
zu lauten.