132. Kundmachung: Verlautbarung eines Protokolls über die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.
Gesetzestext (1 Artikel)
PROTOKOLL
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
sind wie folgt übereingekommen
1. Die Artikel 19, 20, 23 und 26 des Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien vom 23. März 1961
über den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße haben die im Anhang
A festgelegte Fassung erhalten.
2. Die Anlagen 1 und II des vorgenannten
Abkommens wurden den Anhängen B und C
entsprechend abgeändert.
3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen
des Abkommens und der Anlagen
hiezu wird auf diplomatischem Weg durch,
Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel
wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen in
beiden Vertragsstaaten erfüllt sind.
Geschehen zu Belgrad, am 18. 12. 1962 in
zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher
und serbokroatischer Sprache, wobei beide
Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
W. Goertz m. p.
Für die Regierung der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien
L. Drndic m. p.
Anhang A
Dem Artikel 19 wird ein Absatz 4 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„4. Es darf zu keinem Zeitpunkt eine höhere
als die gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarte
Anzahl von Ausweisen ausgegeben sein."
Im Absatz 1 des Artikels 20 entfällt der zweite
Satz.
Artikel 23 hat zu lauten
„1. Bei jeder Fahrt ist für jeden Lastkraftwagen
(Lastkraftwagenzug, jedes Sattelaggregat)
ein Ausweis mitzuführen.
2. Der Ausweis ist nach dem Muster der Anlage
1 auszustellen.
3. Der Ausweis gilt ausschließlich für das
Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar."
Artikel 26 hat zu lauten
„Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das
Gebiet des anderen Vertragsstaates ist der Ausweis
auf Verlangen dem zuständigen Kontrollorgan
vorzuzeigen."
Anhang B
Anhang C
Anlage II
1. Es besteht Einvernehmen zwischen den beiden
Vertragsteilen, daß Unternehmen des einen
Staates für Güterbeförderungen auf der Straße
für jede Fahrt, die im Rahmen des gemäß Artikel
19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes
mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführt
wird, die Steuern für jeden Tonnenkilometer
nach folgenden Steuersätzen entrichten
a) Auf der Strecke bis 30 km
0'10 S beziehungsweise 2'88 Dinar,
b) auf der Strecke von 30 km bis zu 50 km
0'60 S beziehungsweise 17'31 Dinar,
c) auf der Strecke von 50 km bis zu 100 km
0'50 S beziehungsweise 14'42 Dinar,
d) auf der Strecke von 100 km bis zu 150 km
0'30 S beziehungsweise 8'65 Dinar,
e) auf der Strecke über 150 km
0'05 S beziehungsweise 1'44 Dinar.
2. Als Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die
Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle
bis zu dem von ihr am weitesten entfernten
Zielpunkt. Die Rückfahrt gilt als eigene
Fahrt. Die Berechnung der sich nach Absatz 1
ergebenden Steuern erfolgt nach dem Gewicht
der auf den einzelnen Strecken beförderten
Güter für jede Fahrt gesondert.
3. Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet
die Beförderung von einer Tonne Gewicht der
beförderten Güter auf der Strecke von einem
Kilometer. Bruchteile von Tonnen und Kilometern
sind auf volle Tonnen und Kilometer
aufzurunden.
4. Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge leer
(ohne Ladung) zurücklegen, werden keine
Steuern entrichtet.
5. Für Zwecke der Steuerentrichtung hat die
Umrechnung von Schilling in Dinar und umgekehrt
nach den jeweils geltenden Abrechnungskursen
zu erfolgen.
6. Teilt einer der Vertragsteile dem anderen
mit, daß er eine Neufestsetzung der in dieser Anlage
angeführten Steuersätze wünscht, so wird
eine Gemischte Kommission innerhalb von
dreißig Tagen nach Empfang der Mitteilung zum
Zwecke einer einvernehmlichen Änderung dieser
Anlage zusammentreten.
Kommt es in der Kommission zu keiner Einigung,
so kann der nicht befriedigte Teil diese
Anlage kündigen. In diesem Falle tritt sie nach
Ablauf von dreißig Tagen nach dem Kündigungsdatum
außer Kraft.
Ein Notenwechsel vom 18. 12. 1962 sieht die vorläufige Anwendung des Protokolls vom
1. Jänner 1963 an vor. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls gemäß seinem Punkt 3
wird gesondert kundgemacht werden.