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132_1963 AT

132. Kundmachung: Verlautbarung eines Protokolls über die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Kundmachung: Verlautbarung eines Protokolls über die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.

PROTOKOLL

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

sind wie folgt übereingekommen

1. Die Artikel 19, 20, 23 und 26 des Abkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien vom 23. März 1961

über den grenzüberschreitenden Personen- und

Güterverkehr auf der Straße haben die im Anhang

A festgelegte Fassung erhalten.

2. Die Anlagen 1 und II des vorgenannten

Abkommens wurden den Anhängen B und C

entsprechend abgeändert.

3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen

des Abkommens und der Anlagen

hiezu wird auf diplomatischem Weg durch,

Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel

wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen

innerstaatlichen Voraussetzungen in

beiden Vertragsstaaten erfüllt sind.

Geschehen zu Belgrad, am 18. 12. 1962 in

zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher

und serbokroatischer Sprache, wobei beide

Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

W. Goertz m. p.

Für die Regierung der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien

L. Drndic m. p.

Anhang A

Dem Artikel 19 wird ein Absatz 4 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„4. Es darf zu keinem Zeitpunkt eine höhere

als die gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarte

Anzahl von Ausweisen ausgegeben sein."

Im Absatz 1 des Artikels 20 entfällt der zweite

Satz.

Artikel 23 hat zu lauten

„1. Bei jeder Fahrt ist für jeden Lastkraftwagen

(Lastkraftwagenzug, jedes Sattelaggregat)

ein Ausweis mitzuführen.

2. Der Ausweis ist nach dem Muster der Anlage

1 auszustellen.

3. Der Ausweis gilt ausschließlich für das

Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar."

Artikel 26 hat zu lauten

„Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das

Gebiet des anderen Vertragsstaates ist der Ausweis

auf Verlangen dem zuständigen Kontrollorgan

vorzuzeigen."

Anhang B

Anhang C

Anlage II

1. Es besteht Einvernehmen zwischen den beiden

Vertragsteilen, daß Unternehmen des einen

Staates für Güterbeförderungen auf der Straße

für jede Fahrt, die im Rahmen des gemäß Artikel

19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes

mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführt

wird, die Steuern für jeden Tonnenkilometer

nach folgenden Steuersätzen entrichten

a) Auf der Strecke bis 30 km

0'10 S beziehungsweise 2'88 Dinar,

b) auf der Strecke von 30 km bis zu 50 km

0'60 S beziehungsweise 17'31 Dinar,

c) auf der Strecke von 50 km bis zu 100 km

0'50 S beziehungsweise 14'42 Dinar,

d) auf der Strecke von 100 km bis zu 150 km

0'30 S beziehungsweise 8'65 Dinar,

e) auf der Strecke über 150 km

0'05 S beziehungsweise 1'44 Dinar.

2. Als Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die

Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle

bis zu dem von ihr am weitesten entfernten

Zielpunkt. Die Rückfahrt gilt als eigene

Fahrt. Die Berechnung der sich nach Absatz 1

ergebenden Steuern erfolgt nach dem Gewicht

der auf den einzelnen Strecken beförderten

Güter für jede Fahrt gesondert.

3. Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet

die Beförderung von einer Tonne Gewicht der

beförderten Güter auf der Strecke von einem

Kilometer. Bruchteile von Tonnen und Kilometern

sind auf volle Tonnen und Kilometer

aufzurunden.

4. Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge leer

(ohne Ladung) zurücklegen, werden keine

Steuern entrichtet.

5. Für Zwecke der Steuerentrichtung hat die

Umrechnung von Schilling in Dinar und umgekehrt

nach den jeweils geltenden Abrechnungskursen

zu erfolgen.

6. Teilt einer der Vertragsteile dem anderen

mit, daß er eine Neufestsetzung der in dieser Anlage

angeführten Steuersätze wünscht, so wird

eine Gemischte Kommission innerhalb von

dreißig Tagen nach Empfang der Mitteilung zum

Zwecke einer einvernehmlichen Änderung dieser

Anlage zusammentreten.

Kommt es in der Kommission zu keiner Einigung,

so kann der nicht befriedigte Teil diese

Anlage kündigen. In diesem Falle tritt sie nach

Ablauf von dreißig Tagen nach dem Kündigungsdatum

außer Kraft.

Ein Notenwechsel vom 18. 12. 1962 sieht die vorläufige Anwendung des Protokolls vom

1. Jänner 1963 an vor. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls gemäß seinem Punkt 3

wird gesondert kundgemacht werden.

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