132. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz, betreffend die Zulässigkeit
des Verbotes des Betretens von Gast- und
Schankgewerbebetrieben, BGBl. Nr. 83/1952,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung
„§ 2 Abs. 1".
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Über Berufungen gegen Bescheide der in
Abs. 1 genannten Behörden hat in letzter Instanz
der Landeshauptmann zu entscheiden."
Artikel II.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 15
des Behörden - Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 94/1945, sind die Aufgaben, die nach dem
Bundesgesetz, betreffend die Zulässigkeit des Verbotes
des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben,
in der Fassung des Artikels I
dieses Bundesgesetzes dem Landeshauptmann obliegen,
bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten
Bundesverfassungsgesetzes von den
Sicherheitsdirektionen zu besorgen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.