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132_1961 AT

132. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz, betreffend die Zulässigkeit

des Verbotes des Betretens von Gast- und

Schankgewerbebetrieben, BGBl. Nr. 83/1952,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung

„§ 2 Abs. 1".

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Über Berufungen gegen Bescheide der in

Abs. 1 genannten Behörden hat in letzter Instanz

der Landeshauptmann zu entscheiden."

Artikel II.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 15

des Behörden - Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 94/1945, sind die Aufgaben, die nach dem

Bundesgesetz, betreffend die Zulässigkeit des Verbotes

des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben,

in der Fassung des Artikels I

dieses Bundesgesetzes dem Landeshauptmann obliegen,

bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten

Bundesverfassungsgesetzes von den

Sicherheitsdirektionen zu besorgen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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