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132_1960 AT

132. Bundesgesetz: weitere Änderung des Silbermünzengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: weitere Änderung des Silbermünzengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Silbermünzengesetz, BGBl. Nr. 63/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 53/

1959, wird geändert wie folgt

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:.

„(2) Die Münzen können auf 5, 10, 20, 25 und

50 Schilling lauten."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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