Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132_1959 AT

132. Kundmachung: Berichtigter Geltungsbereich des Protokolls, betreffend die Abänderung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Kundmachung: Berichtigter Geltungsbereich des Protokolls, betreffend die Abänderung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.

Wie in der Kundmachung BGBl. Nr. 192/1950

verlautbart wurde, haben Argentinien, Haiti und

Panama das im gleichen Bundesgesetzblatt publizierte

Protokoll vom 12. November 1947, betreffend

die Abänderung des in Genf am 12. September

1923 abgeschlossenen Internationalen

Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung

und des Vertriebes von unzüchtigen

Veröffentlichungen, BGBl. Nr. 158/1925, durch

vorbehaltlose Unterzeichnung- angenommen.

Nach einer nunmehrigen Mitteilung des Generalsekretariates

der Vereinten Nationen waren

jedoch diese Staaten hiezu nicht berechtigt, da

sie dem Übereinkommen vom 12. September

1923 nicht angehört haben. Argentinien, Haiti

und Panama sind daher in der Aufzählung der

Mitgliedsstaaten des oben erwähnten Protokolls

zu streichen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →