132_1959
AT
132. Kundmachung: Berichtigter Geltungsbereich des Protokolls, betreffend die Abänderung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 132. Kundmachung: Berichtigter Geltungsbereich des Protokolls, betreffend die Abänderung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
1959_132_0 132. Kundmachung: Berichtigter Geltungsbereich des Protokolls, betreffend die Abänderung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
Originalquelle öffnen
Wie in der Kundmachung BGBl. Nr. 192/1950
verlautbart wurde, haben Argentinien, Haiti und
Panama das im gleichen Bundesgesetzblatt publizierte
Protokoll vom 12. November 1947, betreffend
die Abänderung des in Genf am 12. September
1923 abgeschlossenen Internationalen
Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung
und des Vertriebes von unzüchtigen
Veröffentlichungen, BGBl. Nr. 158/1925, durch
vorbehaltlose Unterzeichnung- angenommen.
Nach einer nunmehrigen Mitteilung des Generalsekretariates
der Vereinten Nationen waren
jedoch diese Staaten hiezu nicht berechtigt, da
sie dem Übereinkommen vom 12. September
1923 nicht angehört haben. Argentinien, Haiti
und Panama sind daher in der Aufzählung der
Mitgliedsstaaten des oben erwähnten Protokolls
zu streichen.