132. Weltnachrichtenvertrag.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 22. Dezember 1952 in Buenos
Aires unterzeichneten Weltnachrichtenvertrag sowie dessen Annexe 1—6, welche also lauten
(Übersetzung)
Präambel.
In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes
jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln,
haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden
Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen
diesen Vertrag abgeschlossen, um die
Beziehungen zwischen den Völkern durch einen
guten Fernmeldedienst zu fördern.
Kapitel I.
Zusammensetzung, Zweck und
Aufbau des Vereins.
Artikel 1.
Zusammensetzung des Vereins.
1. Der Weltnachrichtenverein besteht aus
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern.
2. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins
wird
a) Jedes in der Anlage 1 aufgeführte Land
oder jede dort aufgeführte Gruppe von
Territorien nach Unterzeichnung und Ratifikation
des Vertrages oder, nachdem der
Beitritt eines in der Anlage aufgeführten
Landes oder einer Gruppe von Territorien
zu diesem Vertrag von ihnen selbst oder
für sie erklärt wurde;
b) jedes in der Anlage 1 nicht aufgeführte
Land, das Mitglied der Vereinten Nationen
wird und das diesem Vertrag nach den
Bestimmungen des Artikels 16 beitritt;
c) jedes in der Anlage 1 nicht aufgeführte
souveräne Land, das nicht Mitglied der
Vereinten Nationen ist und das dem Vertrag
nach den Bestimmungen des Artikels
16 beitritt, wenn zwei Drittel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder seinem
Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes
Vereinsmitglied zugestimmt
haben.
3. (1) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben
das Recht, an den Konferenzen des Vereins teilzunehmen.
Sie sind in alle seine Organe wählbar.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das
Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen des
Vereins und bei allen Sitzungen der ständigen
Organe des Vereins, denen es angehört.
4. Nichtstimmberechtigtes Mitglied des Vereins
wird
a) Jedes in der Anlage 2 aufgeführte Land,
Territorium oder jede dort aufgeführte
Gruppe von Territorien nach Unterzeichnung
und Ratifikation des Vertrages oder,
nachdem der Beitritt eines in der Anlage 2
aufgeführten Landes, Territoriums oder
einer Gruppe von Territorien zu diesem
Vertrag von ihnen selbst oder für sie erklärt
wurde;
b) jedes Land, das nicht nach den Bestimmungen
der vorstehenden Ziffer 2 stimmberechtigtes
Mitglied des Vereins ist, dessen
Antrag jedoch auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes
Mitglied von der Mehrheit
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
angenommen wird und das dem
Vertrag nach den Bestimmungen des
Artikels 16 beitritt;
c) jedes Territorium oder jede Gruppe von
Territorien, die für ihre internationalen
Beziehungen nicht die volle Verantwortung
tragen und für die ein stimmberechtigtes
Vereinsmitglied diesen Vertrag unterzeichnet
und ratifiziert oder den Beitritt zu
ihm nach den Bestimmungen des Artikels
16 oder 17 erklärt hat, wenn die Mehrheit
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
dem vom verantwortlichen stimmberechtigten
Vereinsmitglied vorgelegten Antrag
auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes
Mitglied zugestimmt hat;
d) jedes unter Treuhänderschaft stehende
Territorium, dessen Antrag auf Aufnahme
als nichtstimmberechtigtes Mitglied von
den Vereinten Nationen vorgelegt wurde
und in dessen Namen die Vereinten Nationen
dem Vertrag nach den Bestimmungen
des Artikels 18 beigetreten sind.
5. Wenn ein Territorium oder ein Teil einer
Gruppe von Territorien zu einer Gruppe von
Territorien gehört, die stimmberechtigtes Vereinsmitglied
ist, nach den Bestimmungen der
Ziffern 4 a und 4 c nichtstimmberechtigtes Mitglied
wird oder geworden ist, stehen diesem
Territorium oder diesem Teil einer Gruppe von
Territorien nur die in diesem Vertrag vorgesehenen
Rechte und Pflichten eines nichtstimmberechtigten
Mitgliedes zu.
6. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder
haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
die stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sie
sind jedoch auf den Konferenzen oder in anderen
Organen des Vereins nicht stimmberechtigt.
Sie sind in jene Organe des Vereins nicht wählbar,
deren Mitglieder von den Konferenzen der
Regierungsbevollmächtigten oder von den Verwaltungskonferenzen
bestimmt werden.
7. Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
auf diplomatischem
Wege oder durch Vermittlung des Landes, in
dem sich der Sitz des Vereins befindet, ein
Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes
oder nichtstimmberechtigtes Mitglied vorgelegt,
so befragt der Generalsekretär in Anwendung
der Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 2 c,
4 b und 4 c die stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Hat ein stimmberechtigtes Mitglied
innerhalb einer Frist von vier Monaten, vom Tage
seiner Befragung an gerechnet, nicht geantwortet,
so wird angenommen, daß es sich der Stimme
enthält.
Artikel 2.
Sitz des Vereins.
Der Sitz des Vereins und seiner ständigen
Organe ist Genf.
Artikel 3.
Zweck des Vereins.
1. Der Verein bezweckt
a) Die internationale Zusammenarbeit zur
Verbesserung und zweckmäßigen Verwendung
der Fernmeldeeinrichtungen aller
Art aufrechtzuerhalten und auszubauen;
b) die Entwicklung der technischen Mittel und
ihre wirksamste Ausnützung zu fördern,
um die Leistungen der Fernmeldedienste zu
erhöhen, ihre Inanspruchnahme zu steigern
und der Öffentlichkeit, soweit als möglich,
zugänglich zu machen;
c) die Bemühungen der Völker, diese gemeinsamen
Ziele zu erreichen, miteinander in
Einklang zu bringen.
2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Die Zuteilung der Frequenzspektren und
die Registrierung der Frequenzzuweisungen
durchzuführen, um schädliche Störungen
zwischen den Funkstellen der verschiedenen
Länder zu vermeiden;
b) die Zusammenarbeit zwischen seinen
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zu fördern, um möglichst
niedrige Gebühren festsetzen zu
können, soweit dies mit einem Dienst
hoher Güte und mit einer gesunden und
unabhängigen Geldgebarung im Fernmeldewesen
vereinbar ist;
c) die Annahme von Maßnahmen zu veranlassen,
um durch das Zusammenwirken der
Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen
Lebens zu gewährleisten;
d) Studien zum Vorteile aller stimmberechtigten
und nicht stimmberechtigten Mitglieder
durchzuführen, Empfehlungen auszuarbeiten
und Berichte über das Fernmeldewesen
zu sammeln und zu veröffentlichen.
Artikel 4.
Aufbau des Vereins.
Der Verein hat folgende Organe
1. Die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
als oberstes Organ;
2. die Verwaltungskonferenzen;
3. die nachstehend angeführten ständigen
Organe
a) Den Verwaltungsrat,
b) das Generalsekretariat,
c) den Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung
(I. F. R. B.),
d) den Internationalen Beratenden Ausschuß
für den Telegraphendienst (C. C. I. T.),
e) den Internationalen Beratenden Ausschuß
für den Fernsprechdienst (C. C. I. F.),
f) den Internationalen Beratenden Ausschuß
für den Funkdienst (C. C. I. R.).
Artikel 5.
Der Verwaltungsrat.
A. Organisation und Arbeitsweise.
1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn
stimmberechtigten Vereinsmitgliedern; sie werden
von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
gewählt, wobei eine gerechte Verteilung
hinsichtlich der Vertretung aller Teile der
Erde zu berücksichtigen ist. Die in den Verwaltungsrat
gewählten stimmberechtigten Vereinsmitglieder
haben ihre Funktion bis zu jenem
Tag auszuüben, an dem die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
einen neuen Verwaltungsrat
gewählt hat. Sie sind wieder wählbar.
(2) Wenn zwischen zwei Konferenzen der
Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Verwaltungsrat
frei wird, kommt der freigewordene
Sitz jenem stimmberechtigten Vereinsmitglied zu,
das bei der letzten Wahl die größte Stimmenzahl
unter den stimmberechtigten Mitgliedern
der gleichen Region erhalten und das seine Kandidatur
nicht zurückgezogen hat.
2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bestimmt
zur Teilnahme an den Sitzungen des
Rates eine im Fernmeldedienst erfahrene Person.
3. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme.
4. Der Verwaltungsrat legt seine eigene Geschäftsordnung
fest.
5. Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn jeder
jährlichen Tagung seinen Präsidenten und seinen
Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung
der nächsten jährlichen Tagung im Amt und sind
wieder wählbar. Der Vizepräsident vertritt den
Präsidenten während dessen Abwesenheit.
6. (1) Der Verwaltungsrat tritt zur jährlichen
Tagung am Sitz des Vereins zusammen.
(2) Er kann im Verlauf dieser Tagung beschließen,
ausnahmsweise eine weitere Tagung
abzuhalten.
(3) Der Verwaltungsrat kann auf Verlangen
der Mehrheit seiner Mitglieder in der Zeit
zwischen den ordentlichen Tagungen vom Präsidenten
grundsätzlich am Sitz des Vereins einberufen
werden.
7. Der Generalsekretär und die beiden stellvertretenden
Generalsekretäre, der Präsident des
Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung,
die Direktoren der Internationalen Beratenden
Ausschüsse und der stellvertretende
Direktor des Internationalen Beratenden Ausschusses
für den Funkdienst können an den
Beratungen des Verwaltungsrates ohne Recht auf
Stimmenabgabe teilnehmen. Der Rat kann jedoch
ausnahmsweise auch Sitzungen abhalten, die nur
seinen Mitgliedern vorbehalten sind.
8. Der Generalsekretär des Vereins besorgt
die Geschäfte eines Sekretärs des Verwaltungsrates.
9. (1) In der Zeit zwischen den Konferenzen
der Regierungsbevollmächtigten ist der Verwaltungsrat
als Beauftragter der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von
ihr erteilten Vollmachten tätig.
(2) Der Verwaltungsrat kann als solcher nur
dann tätig sein, wenn er zu seiner offiziellen
Tagung zusammengetreten ist.
10. Nur jene Reise- und Aufenthaltskosten
für den Vertreter jedes Mitgliedes des Verwaltungsrates,
die diesem in Ausübung seiner Tätigkeit
erwachsen sind, gehen zu Lasten des
Vereins.
B. Aufgabenbereich.
11. (1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung
der Bestimmungen dieses Vertrages,
der Vollzugsordnungen, der Beschlüsse der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und
gegebenenfalls der Beschlüsse anderer Konferenzen
und Tagungen des Vereins den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern zu
erleichtern.
(2) Er gewährleistet eine wirksame Koordinierung
der Tätigkeit des Vereins.
12. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende
Obliegenheiten
a) Er führt alle Aufgaben durch, die ihm
von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
zugewiesen werden;
b) er hat zu sorgen, daß in der Zeit zwischen
den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
die Zusammenarbeit mit allen
internationalen Organisationen nach Artikel
26 und 27 dieses Vertrages sichergestellt
wird;
zu diesem Zweck
1. schließt er im Namen des Vereins mit
den in Artikel 27 genannten internationalen
Organisationen und mit den
Vereinten Nationen auf Grund des Abkommens
in Anlage 6 dieses Vertrages
vorläufige Vereinbarungen ab; diese
vorläufigen Vereinbarungen müssen
nach Artikel 9, Ziffer 1 g, dieses Vertrages
der nächsten Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten vorgelegt
werden;
2. bestimmt er im Namen des Vereins
einen oder mehrere Vertreter, die an
den Konferenzen dieser Organisationen
und, wenn es notwendig ist, an den
im Einvernehmen mit diesen Organisationen
veranstalteten gemeinsamen
Konferenzen teilnehmen sollen;
c) er ernennt den Generalsekretär und die
beiden stellvertretenden Generalsekretäre
des Vereins;
d) er setzt die Zahl und die Rangordnung
des Personals des Generalsekretariates und
der Fachsekretariate der ständigen Organe
des Vereins fest, wobei er die von der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
gegebenen allgemeinen Richtlinien zu berücksichtigen
hat;
e) er arbeitet alle jene Bestimmungen aus,
die er für die Verwaltung und Geldgebarung
des Vereins für erforderlich hält;
f) er überwacht die Verwaltungstätigkeit des
Vereins;
g) er überprüft und stellt den Jahresvoranschlag
des Vereins fest;
h) er trifft alle nötigen Anordnungen für die
jährliche Prüfung der Rechnungen des
Vereins, die vom Generalsekretär aufgestellt
werden, und stellt den Abschluß
dieser Rechnungen fest, um sie der nächsten
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
zu unterbreiten;
i) er setzt die Bezüge des Generalsekretärs,
der Mitglieder des Internationalen Ausschusses
für Frequenzregistrierung und aller
Beamten des Vereins fest, wobei er die
von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
nach Artikel 9, Ziffer 1 c, festgelegten
Grundstufen der Bezüge berücksichtigt;
j) er bestimmt gegebenenfalls die fallweisen
Zulagen, wobei er die Schwankungen der
Lebenshaltungskosten des Landes berücksichtigt,
in dem sich der Sitz des Vereins
befindet, und wobei er die diesbezüglichen
Gepflogenheiten der Regierung dieses Landes
und der dort errichteten internationalen
Organisationen nach Möglichkeit beachtet;
k) er trifft nach Artikel 9 und 10 die notwendigen
Verfügungen zur Einberufung
der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
und der Verwaltungskonferenzen
des Vereins;
l) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
die von ihm für zweckdienlich
befundenen Avis vor;
m) er koordiniert die Arbeiten der ständigen
Organe des Vereins; er trifft die zweckmäßigen
Maßnahmen, um den Anträgen
oder Empfehlungen dieser Organe Folge
zu geben; er besetzt vorläufig die freigewordenen
Stellen der Direktoren der
internationalen beratenden Ausschüsse und
des stellvertretenden Direktors des Internationalen
Beratenden Ausschusses für den
Funkdienst;
n) er erledigt alle anderen in diesem Vertrag
vorgesehenen Aufgaben und trifft auf
Grund dieses Vertrages und der Vollzugsordnungen
alle für eine geordnete Verwaltung
für notwendig erachteten Maßnahmen;
o) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
seinen Tätigkeitsbericht
und den des Vereins zur Prüfung vor.
Artikel 6.
Der Internationale Ausschuß für
Frequenzregistrierung.
1. Die wesentlichen Aufgaben des Internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung
sind
a) Die Registrierung der von den verschiedenen
Ländern zugeteilten Frequenzen
planmäßig in der Weise durchzuführen,
daß nach den in der Vollzugsordnung für
den Funkdienst und gegebenenfalls nach
den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen
des Vereins vorgesehenen Verfahren
der Tag, der Zweck und die technischen
Merkmale aller Zuteilungen festgelegt werden,
damit deren offizielle internationale
Anerkennung sichergestellt wird;
b) den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern Avis zum Betrieb
einer möglichst großen Anzahl von Funkkanälen
für jene Teile des Frequenzspektrums
zu geben, in denen schädliche Störungen
auftreten können;
c) alle weiteren Aufgaben auszuführen, die
sich auf die Zuteilung und Benützung von
Frequenzen beziehen, die von einer zuständigen
Konferenz des Vereins oder vom
Verwaltungsrat mit Zustimmung der
Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anläßlich der Vorbereitung einer
solchen Konferenz oder in Durchführung
ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden;
d) die wichtigsten Unterlagen auf dem laufenden
Stand zu halten, die zur Ausübung
seiner Tätigkeit notwendig sind.
2. (t) Der Ausschuß ist ein Organ, das sich
aus unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt;
diese müssen Staatsangehörige verschiedener
Länder sein, die stimmberechtigte Vereinsmitglieder
sind.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen durch
ihr technisches Können in jeder Hinsicht auf dem
Gebiete des Funkwesens befähigt sein und in der
Zuteilung und Benützung von Frequenzen praktische
Erfahrung besitzen.
(3) Zur Ermöglichung eines besseren Verständnisses
jener Fragen, die nach Ziffer 1 b vor den
Ausschuß kommen, muß außerdem jedes Mitglied
mit den geographischen, wirtschaftlichen und bevölkerungsstatistischen
Verhältnissen eines bestimmten
Gebietes der Erde vertraut sein.
3. (1) Die ordentliche Funk-Verwaltungskonferenz
wählt bei jeder Tagung aus den stimmberechtigten
Vereinsmitgliedern die Länder, die
je einen Staatsangehörigen mit den oben angegebenen
Fähigkeiten zu bestimmen haben, der
als unabhängiges Mitglied des Ausschusses tätig
ist.
(2) Das Verfahren für diese Wahl ist von der
Konferenz so festzulegen, daß eine gerechte Verteilung
der Mitglieder auf die verschiedenen Gebiete
der Erde sichergestellt ist.
(3) Die so gewählten Länder sind wieder
wählbar.
(4) Die von den gewählten Ländern bestimmten
Mitglieder des Ausschusses übernehmen ihr
Amt an dem von der ordentlichen Funk-Verwaltungskonferenz
festgesetzten Tag. Sie üben ihre
Tätigkeit bis zu jenem Tag aus, der von der
Konferenz bei ihrer nächsten Tagung für die
Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger bestimmt
wird.
(5) Wenn ein Mitglied des Ausschusses zwischen
zwei ordentlichen Funk-Verwaltungskonferenzen
zurücktritt oder sein Amt ohne stichhältigen
Grund länger als drei Monate nicht ausübt, wird
jenes Vereinsmitglied, welches das Ausschußmitglied
bestimmt hat, vom Präsidenten des Ausschusses
aufgefordert, sobald als möglich einen
Nachfolger zu bestimmen. Bestimmt das in Betracht
kommende Vereinsmitglied innerhalb
einer Frist von drei Monaten vom Tage dieser
Aufforderung an keinen Nachfolger, so verliert
es das Recht, eine Person für den Sitz im Ausschuß
namhaft zu machen. Der Präsident des
Ausschusses ersucht dann jenes Vereinsmitglied,
das bei der vorhergehenden Wahl die größte
Stimmenzahl unter den nicht gewählten Vereinsmitgliedern
des betreffenden Gebietes erreicht
hatte, eine Person für den Sitz im Ausschuß
für die restliche Funktionsdauer zu bestimmen.
4. Das Arbeitsverfahren des Ausschusses ist in
der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegt.
5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre
Tätigkeit nicht als Vertreter ihres Landes oder
eines Gebietes aus, sondern als Unparteiische,
die mit einem internationalen Auftrag betraut
sind.
(2) Kein Ausschußmitglied darf bei der Ausübung
seines Amtes weder von einer Regierung,
noch von einem Mitglied irgendeiner Regierung,
noch von irgendeiner Organisation, öffentlichen
oder privaten Personen Weisungen verlangen
oder entgegennehmen. Ferner muß jedes stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglied
den internationalen Charakter des Ausschusses
und die Tätigkeit seiner Mitglieder achten und
in keinem Fall versuchen, irgendein Mitglied bei
der Ausübung seiner Tätigkeit zu beeinflussen.
(3) Neben seiner Tätigkeit darf kein Mitglied
des Ausschusses und seines Personals in irgendeinem
Fernmeldeunternehmen aktiv oder finanziell
in irgendeiner Weise beteiligt sein. Der
Ausdruck „finanziell beteiligt" bedeutet jedoch
nicht, daß die Weiterzahlung von Ruhegenüssen
untersagt ist, die auf Grund einer früheren Anstellung
oder früher geleisteter Dienste gezahlt
werden.
6. Die Amtstätigkeit jeder Person, die im Ausschuß
einen Sitz hat, endet zwangsläufig mit dem
Zeitpunkt, mit dem das Land, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt, aufhört, stimmberechtigtes
Vereinsmitglied zu sein.
Artikel 7.
Die internationalen beratenden
Ausschüsse.
1. (1) Der Internationale Beratende Ausschuß
für den Telegraphendienst (C. C. I. T.) ist beauftragt,
über technische Fragen sowie über
Betriebs- und Gebührenfragen des Telegraphen-
und Bildtelegraphendienstes Studien durchzuführen
und Avis herauszugeben.
(2) Der Internationale Beratende Ausschuß für
den Fernsprechdienst (C. C. I. F.) ist beauftragt,
über technische Fragen sowie über Betriebs- und
Gebührenfragen des Fernsprechdienstes Studien
durchzuführen und Avis herauszugeben.
(3) Der Internationale Beratende Ausschuß für
den Funkdienst (C. C. I. R.) ist beauftragt, über
technische Fragen des Funkdienstes und über
Betriebsfragen, deren Lösung hauptsächlich von
Erwägungen funktechnischer Art abhängt, Studien
durchzuführen und Avis herauszugeben.
2. Die von einem internationalen beratenden
Ausschuß zu prüfenden Fragen, über die er
Avis herauszugeben hat, werden ihm von der
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, von
einer Verwaltungskonferenz, vom Verwaltungsrat,
von einem anderen beratenden Ausschuß
oder vom Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung
unterbreitet. Ferner gibt jeder beratende
Ausschuß seine Avis zu jenen Fragen
ab, deren Prüfung von seiner Vollversammlung
beschlossen oder zwischen zwei Tagungen dieser
Versammlung von mindestens zwölf stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitgliedern
beantragt wird.
3. Mitglieder der internationalen beratenden
Ausschüsse sind
a) Von Rechts wegen die Verwaltungen aller
stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Vereinsmitglieder;
b) alle anerkannten Privatunternehmen, die
mit Zustimmung des stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes, das
sie anerkannt hat, beantragen, an den Arbeiten
dieser Ausschüsse teilzunehmen.
4. Die Tätigkeit jedes internationalen beratenden
Ausschusses wird ausgeübt durch
a) die Vollversammlung, die in der Regel alle
drei Jahre zusammentritt;
b) die Studienkommissionen, die von der
Vollversammlung zur Behandlung der zu
prüfenden Fragen eingesetzt werden;
c) einen Direktor, der von der Vollversammlung
für unbestimmte Zeit ernannt wird,
wobei beide Teile Kündigungsrecht besitzen;
dem Direktor des Internationalen
Beratenden Ausschusses für den Funkdienst
ist ein Vizedirektor als Fachmann für
Rundfunkfragen beigegeben, der zu den
gleichen Bedingungen wie der Direktor ernannt
wird;
d) ein Fachsekretariat, das den Direktor
unterstützt;
e) Laboratorien oder technische Einrichtungen,
die vom Verein eingerichtet werden.
5. Die Direktoren der beratenden Ausschüsse
und der Vizedirektor des Internationalen Beratenden
Ausschusses für den Funkdienst müssen
Staatsangehörige verschiedener Länder sein.
6. (1) Die beratenden Ausschüsse haben, soweit
sie für diese anwendbar ist, die Geschäftsordnung
der Konferenzen zu befolgen, die in
der diesem Vertrag angeschlossenen Allgemeinen
Geschäftsordnung enthalten ist.
(2) Jede Vollversammlung kann zur Erleichterung
der Arbeiten ihres Ausschusses zusätzliche
Bestimmungen beschließen, wenn diese nicht
jenen der Geschäftsordnung der Konferenzen
widersprechen.
7. Das Arbeitsverfahren der beratenden Ausschüsse
ist im zweiten Teil der diesem Vertrag
angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung
festgelegt.
Artikel 8.
Das Generalsekretariat.
1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem
Generalsekretär geleitet, der von zwei stellvertretenden
Generalsekretären unterstützt wird;
die Generalsekretäre müssen Staatsangehörige
verschiedener Länder sein, die stimmberechtigte
Vereinsmitglieder sind.
(2) Der Generalsekretär ist dem Verwaltungsrat
gegenüber für sämtliche dem Generalsekretariat
übertragenen Aufgaben und für die gesamte
Verwaltung und Geldgebarung des Vereins
verantwortlich. Die stellvertretenden Generalsekretäre
sind dem Generalsekretär verantwortlich.
2. Der Generalsekretär
a) organisiert die Arbeiten des Generalsekretariats
und ernennt das Personal dieses
Sekretariats, wobei er sich an die Richtlinien
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
und an die Weisungen des Verwaltungsrates
hält;
b) er erläßt die entsprechenden Maßnahmen
für die Bildung der Fachsekretariate der
ständigen Organe und ernennt das Personal
dieser Sekretariate im Einvernehmen mit
dem Leiter jedes ständigen Organs unter
Berücksichtigung der von diesem getroffenen
Auswahl; die endgültige Entscheidung
über die Ernennung oder Entlassung obliegt
dem Generalsekretär;
c) er sorgt dafür, daß die vom Verwaltungsrat
genehmigten Verwaltungs- und Gebarungsvorschriften
in den Fachsekretariaten befolgt
werden;
d) er beaufsichtigt nur dienstrechtlich das Personal
der Fachsekretariate, das unmittelbar
nach den Weisungen der Leiter der ständigen
Organe des Vereins arbeitet;
e) er besorgt vor und nach den Vereinskonferenzen
die Sekretariatsarbeiten;
f) er führt nötigenfalls in Zusammenarbeit
mit der einladenden Regierung bei allen
Vereinskonferenzen die Sekretariatsgeschäfte
und auf Ersuchen oder, falls die
dem Vertrag angeschlossenen Vollzugsordnungen
dies vorsehen, die Sekretariatsgeschäfte
für die Tagungen der ständigen
Organe des Vereins oder für die unter dem
maßgeblichen Einfluß des Vereins stehenden
Tagungen; er kann auch auf Ansuchen
und auf Grund einer Vereinbarung die
Sekretariatsgeschäfte für alle anderen Tagungen
führen, die das Fernmeldewesen
betreffen;
g) er hält die offiziellen Verzeichnisse, die
nach den Angaben der ständigen Organe
des Vereins oder der Verwaltung ausgearbeitet
werden, auf dem neuesten Stand;
ausgenommen hievon sind die Frequenzkarteien
und alle anderen unentbehrlichen
Dienstbehelfe, die mit der Tätigkeit des
Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung
zusammenhängen;
h) er veröffentlicht die Avis und die grundlegenden
Berichte der ständigen Organe
des Vereins;
i) er veröffentlicht die internationalen und
regionalen Abkommen über das Fernmeldewesen,
die ihm von den Vertragschließenden
mitgeteilt werden, und hält die auf sie
bezüglichen Unterlagen auf dem neuesten
Stand;
j) er veröffentlicht alle Unterlagen über die
Zuteilung und Verwendung von Frequenzen,
wie sie vom Internationalen Ausschuß
für Frequenzregistrierung ausgearbeitet
wurden;
k) er stellt auf, veröffentlicht und hält auf
dem neuesten Stand, gegebenenfalls mit
Hilfe der anderen ständigen Organe des
Vereins
1. Eine Urkundensammlung über die Zusammensetzung
und den Aufbau des
Vereins;
2. die allgemeinen Statistiken und die offiziellen
Dienstbehelfe des Vereins, die
in den dem Vertrag angeschlossenen
Vollzugsordnungen vorgesehen sind;
3. alle anderen Dienstbehelfe, deren Ausarbeitung
von den Konferenzen und
vom Verwaltungsrat vorgeschrieben
wird;
l) er verteilt die veröffentlichten Dokumente;
m) er sammelt und veröffentlicht in geeigneter
Form die nationalen und internationalen
Mitteilungen über den Fernmeldeverkehr
in der ganzen Welt;
n) er sammelt und veröffentlicht alle Nachrichten,
die für die stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder für die
Anwendung technischer Mittel von Nutzen
sein können, um den Fernmeldeverkehr
möglichst leistungsfähig zu gestalten, insbesondere
um eine bestmögliche Verwendung
der Frequenzen zur Verminderung
der Störungen zu erzielen;
o) er veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen
auf Grund der gesammelten oder
ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen
einschließlich jener, die er von anderen
internationalen Organisationen erhalten
kann, eine Zeitschrift mit Nachrichten und
allgemeinen Veröffentlichungen über das
Fernmeldewesen ;
p) er bereitet einen Jahresvoranschlag vor
und unterbreitet ihn dem Verwaltungsrat;
dieser Voranschlag wird nach Genehmigung
durch den Verwaltungsrat allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zur Kenntnisnahme übermittelt;
q) er arbeitet einen Finanzbericht, der alljährlich
dem Verwaltungsrat unterbreitet
wird und einen zusammenfassenden Rechnungsbericht
vor jeder Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten aus; diese Berichte
werden nach Prüfung und Genehmigung
durch den Verwaltungsrat den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern übermittelt und der nächsten
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
zur Prüfung und endgültigen Genehmigung
vorgelegt;
r) er arbeitet einen Jahresbericht über die
Tätigkeit des Vereins aus, der nach Genehmigung
durch den Verwaltungsrat allen
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern übermittelt wird;
s) er besorgt alle anderen Sekretariatsgeschäfte
des Vereins.
3. Der Generalsekretär oder einer der stellvertretenden
Generalsekretäre kann in beratender
Eigenschaft an den Vollversammlungen der
internationalen beratenden Ausschüsse, an allen
Vereinskonferenzen und an allen anderen Vereinstagungen
teilnehmen.
4. Bei der Auswahl des Personals und der
Festlegung der Anstellungsbedingungen soll ausschlaggebend
sein, dem Verein die Dienste von
Personen mit größter Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis
und Rechtschaffenheit zu sichern. Die
Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst
breiter geographischer Grundlage muß gebührend
berücksichtigt werden.
5. (1) Bei Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen
der Generalsekretär, die stellvertretenden Generalsekretäre
und das Personal keine Weisungen
irgendeiner Regierung oder irgendeiner außerhalb
des Vereins stehenden Stelle weder einholen
noch entgegennehmen. Sie müssen sich
jeder Handlung enthalten, die mit ihrer Stellung
als internationale Beamte unvereinbar ist.
(2) Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied verpflichtet sich, den aus-
schließlich internationalen Charakter der Tätigkeit
des Generalsekretärs, der stellvertretenden
Generalsekretäre und des Personals zu achten
und nicht zu versuchen, sie bei Ausübung ihrer
Tätigkeit zu beeinflussen.
Artikel 9.
Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
a) prüft den Tätigkeitsbericht des Verwaltungsrates
und des Vereins seit der letzten
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
b) stellt die Richtlinien für den Voranschlag
des Vereins auf und setzt die Höchstgrenze
seiner ordentlichen Ausgaben für den Zeitraum
bis zur nächsten Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten fest;
c) setzt die Grundstufen der Bezüge des
Generalsekretärs, des gesamten Vereinspersonals
und der Mitglieder des internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung
fest;
d) genehmigt endgültig die Rechnungen des
Vereins;
e) wählt die stimmberechtigten Vereinsmitglieder,
die den Verwaltungsrat bilden
sollen;
f) ändert den Vertrag, wenn sie es für nötig
hält;
g) schließt die Abkommen zwischen dem
Verein und den anderen internationalen
Organisationen ab oder ändert sie erforderlichenfalls,
überprüft jedes vorläufige
Abkommen, das vom Verwaltungsrat im
Namen des Vereins mit diesen Organisationen
abgeschlossen wurde, und entscheidet
über sie nach ihrem Ermessen;
h) behandelt alle für notwendig befundenen
Fragen des Fernmeldewesens.
2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
tritt in der Regel alle fünf Jahre an dem
Ort und an dem Tag zusammen, die von der
letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
festgelegt wurden.
3. (1) Tag und Ort der nächsten Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten oder nur der Tag
oder Ort können geändert werden
a) über einen von mindestens zwanzig stimmberechtigten
Vereinsmitgliedern an den
Generalsekretär gerichteten Antrag;
b) über Antrag des Verwaltungsrates.
(2) In beiden Fällen wird ein neuer Tag und
ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder ein
neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgelegt.
Artikel 10.
Die Verwaltungskonferenzen.
1. Die Verwaltungskonferenzen des Vereins
sind
a) Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen,
b) die außerordentlichen Verwaltungskonferenzen,
c) die besonderen Konferenzen, und zwar
regionale Konferenzen oder Konferenzen
für bestimmte Dienste.
2. (1) Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen
a) ändern, jede für ihren eigenen Bereich,
die in Artikel 12, Ziffer 2, des Vertrages
bezeichneten Vollzugsordnungen;
b) behandeln im Rahmen des Vertrages, der
Allgemeinen Geschäftsordnung und der
von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
gegebenen Richtlinien alle anderen
für notwendig befundenen Fragen.
(2) Außerdem obliegt der ordentlichen Verwaltungskonferenz
für den Funkdienst
a) die Wahl der Mitglieder des Internationalen
Ausschusses für Frequenzregistrierung,
b) die Beurteilung der Arbeiten dieses Ausschusses.
3. Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen
treten in der Regel alle fünf Jahre zusammen,
und zwar vorzugsweise an demselben Ort und
zur selben Zeit wie die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
4. (1) Tag und Ort einer ordentlichen Verwaltungskonferenz
oder nur der Tag oder Ort
können geändert werden
a) über einen von mindestens zwanzig stimmberechtigten
Vereinsmitgliedern an den
Generalsekretär gerichteten Antrag;
b) über Antrag des Verwaltungsrates.
(2) In beiden Fällen wird ein neuer Tag und
ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder ein
neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgelegt.
5. (1) Eine außerordentliche Verwaltungskonferenz
kann einberufen werden
a) auf Beschluß der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,
die die Tagesordnung
sowie Tag und Ort der Tagung festsetzt;
b) wenn mindestens zwanzig stimmberechtigte.
Vereinsmitglieder dem Generalsekretär
ihren Wunsch bekanntgegeben haben,
eine solche Konferenz einzuberufen, damit
eine von ihnen vorgeschlagene Tagesordnung
beraten werden kann;
c) auf Antrag des Verwaltungsrates.
(2) In den Fällen, die in den obigen Absätzen
1 b und 1 c angeführt sind, werden Tag und
Ort der Konferenz sowie ihre Tagesordnung mit
Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder festgesetzt.
6. (1) Eine besondere Konferenz kann einberufen
werden
a) auf Beschluß der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
oder einer ordentlichen
oder außerordentlichen Verwaltungskonferenz,
die die Tagesordnung sowie den
Tag und Ort der Tagung festsetzt;
b) wenn im Falle einer weltweiten Konferenz
mindestens zwanzig stimmberechtigte Vereinsmitglieder
oder im Falle einer regionalen
Konferenz mindestens ein Viertel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär
ihren Wunsch bekanntgegeben
haben, eine solche Konferenz einzuberufen,
damit eine von ihnen vorgeschlagene Tagesordnung
beraten werden kann;
c) auf Antrag des Verwaltungsrates.
(2) In den Fällen, die in den obigen Absätzen
1 b und 1 c angeführt sind, werden Tag und
Ort für die weltweite Konferenz sowie ihre
Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder, für die
regionalen Konferenzen mit Zustimmung der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des
betreffenden Gebietes festgesetzt.
7. (1) Die außerordentlichen Verwaltungskonferenzen
werden zur Behandlung bestimmter
Einzelfragen des Fernmeldewesens einberufen.
Nur die auf der Tagesordnung stehenden Fragen
dürfen behandelt werden.
(2) Sie können, jede für ihren eigenen Bereich,
einzelne Bestimmungen einer Vollzugsordnung
ändern, wenn die Änderung dieser Bestimmungen
in ihrer Tagesordnung vorgesehen ist, die von
der Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
nach den Bestimmungen der Ziffer 5,
Abs. 2, genehmigt wurde.
8. Die besonderen Konferenzen werden zur
Behandlung der in ihre Tagesordnung aufgenommenen
Fragen einberufen. Ihre Beschlüsse
müssen in allen Fällen den Bestimmungen des
Vertrages und der Vollzugsordnungen entsprechen.
9. Anträge auf Änderung des Tages und Ortes
oder auf Änderung nur des Ortes oder nur des
Tages der außerordentlichen Verwaltungskonferenzen
und der besonderen Konferenzen bedürfen
der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder oder im Fall einer
regionalen Konferenz der Zustimmung der
Mehrheit, der stimmberechtigten Mitglieder des
betreffenden Gebietes.
Artikel 11.
Geschäftsordnung der Konferenzen.
Die Verwaltungskonferenzen wenden für die
Organisation ihrer Arbeiten und für die Führung
ihrer Verhandlungen die Geschäftsordnung der
Konferenzen an, die in der diesem Vertrage
angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung
enthalten ist. Jede Konferenz kann jedoch vor
Beginn ihrer Beratungen weitere erforderliche
Bestimmungen beschließen.
Artikel 12.
Allgemeine Geschäftsordnung
und Vollzugsordnungen.
1. Die in der Anlage 5 enthaltene Allgemeine
Geschäftsordnung hat vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 11 denselben Anwendungsbereich
und die gleiche Geltungsdauer wie dieser
Vertrag.
2. (1) Die Bestimmungen des Vertrages werden
durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt, die
für alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder verbindlich sind
Die Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,
die Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst,
die Vollzugsordnung für den Funkdienst,
die Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst.
(2) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder müssen dem Generalsekretär
ihre Zustimmungen zu jeder Änderung
dieser Vollzugsordnungen bekanntgeben, die auf
einer Verwaltungskonferenz beschlossen werden
soll. Der Generalsekretär bringt diese Zustimmungen
in der Reihenfolge ihres Einganges den
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zur Kenntnis.
3. Wenn eine Bestimmung einer Vollzugsordnung
von einer Bestimmung des Vertrages abweicht,
dann ist die Bestimmung des Vertrages
maßgebend.
Artikel 13.
Finanzen des Vereins.
1. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus
ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben.
2. Die ordentlichen Ausgaben des Vereins
haben sich in den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
festgelegten Grenzen
zu halten. Sie enthalten insbesondere die Kosten
für die Tagungen des Verwaltungsrates, die
Gehälter des Personals und die sonstigen Ausgaben
des Generalsekretariates des Vereins, des
Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung,
der internationalen beratenden Aus-
schüsse, der vom Verein eingerichteten Laboratorien
und technischen Einrichtungen. Sie sind
von allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zu tragen.
3. (1) Die außerordentlichen Ausgaben umfassen
alle Ausgaben für die Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten, die Verwaltungskonferenzen
und für die Tagungen der internationalen
beratenden Ausschüsse. Sie sind von
jenen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zu tragen, die ihre Teilnahme
an diesen Konferenzen und Tagungen zugesagt
oder an diesen tatsächlich teilgenommen haben.
(2) Die anerkannten Privatunternehmen haben
zu den Ausgaben für die Verwaltungskonferenzen
beizutragen, an denen sie teilgenommen
oder an denen sie teilzunehmen beantragt haben.
(3) Die internationalen Organisationen haben
zu den Ausgaben für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
und der Verwaltungskonferenz
beizutragen, zu denen sie zugelassen
sind.
(4) Die anerkannten Privatunternehmen haben
zu den Ausgaben für die Tagungen der beratenden
Ausschüsse beizutragen, deren Mitglieder
sie sind. Ebenso haben die internationalen Organisationen
und die wissenschaftlichen oder industriellen
Körperschaften zu den Ausgaben für
diejenigen Tagungen der beratenden Ausschüsse
beizutragen, zu denen sie als Teilnehmer zugelassen
sind.
(5) Der Verwaltungsrat kann jedoch, vorbehaltlich
der Gegenseitigkeit, die internationalen
Organisationen von der Beitragsleistung zu den
außerordentlichen Ausgaben befreien.
(6) Die den Laboratorien und technischen Einrichtungen
des Vereins durch Messungen, Versuche
oder besondere Untersuchungen auf Rechnung
einzelner stimmberechtigter oder nichtstimmberechtigter
Mitglieder, Gruppen von
stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern, regionalen Organisationen oder
anderer Organisationen verursachten Ausgaben
sind von diesen zu tragen.
4. Die Beiträge zu den Ausgaben des Vereins
sind wie folgt abgestuft
5. Den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern, den anerkannten Privatunternehmen,
den internationalen Organisationen
und den wissenschaftlichen oder indu-
striellen Körperschaften steht es frei, eine Beitragsklasse
zu wählen, nach der sie sich an den
Ausgaben des Vereins beteiligen wollen.
6. (1) Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied teilt dem Generalsekretär
vor Inkrafttreten des Vertrages jene Klasse mit,
die es gewählt hat.
(2) Dieser, Entschluß wird vom Generalsekretär
den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern bekanntgegeben.
(3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder können jederzeit eine
höhere als die zuvor von ihnen angenommene
Beitragsklasse wählen.
(4) Jeder nach dem Tage des Inkrafttretens
des Vertrages gestellte Antrag auf Herabsetzung
der Zahl der Beitragseinheiten eines stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes
wird der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
zur Kenntnis gebracht.
Er wird von dem Tage an wirksam, der von
dieser Konferenz festgelegt wurde.
7. Der Verkaufspreis der Dokumente, die an
Verwaltungen, an anerkannte Privatunternehmen
oder an Einzelpersonen abgegeben werden,
wird vom Generalsekretär unter Mitwirkung des
Verwaltungsrates festgesetzt. Bei der Festsetzung
des Verkaufspreises sind die Selbstkosten zugrunde
zu legen.
8. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben ihren jährlichen
Beitragsanteil, der auf Grund des Haushaltsplanes
ermittelt wird, im voraus zu bezahlen.
9. Bei ordentlichen Ausgaben sind die geschuldeten
Beiträge vom Beginn jedes Rechnungsjahres
des Vereins, bei außerordentlichen
Ausgaben 30 Tage nach Übersendung der Rechnungen
an die stimmberechtigten und nicht-
summberechtigten Mitglieder zu verzinsen. Der
Zinsfuß beträgt für die ersten sechs Monate 3%
(drei vom Hundert) und vom siebenten Monat
an 6% (sechs vom Hundert) jährlich.
Artikel 14.
Sprachen.
1. (1) Die offiziellen Sprachen des Vereins sind
Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch und
Russisch.
(2) Die Arbeitssprachen des Vereins sind
Englisch, Spanisch und Französisch.
(3) Im Zweifelsfalle ist der französische Text
maßgebend.
2. (1) Die endgültigen Dokumente der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten und der
Verwaltungskonferenzen, ihre Schlußdokumente,
Protokolle und Entschließungen werden in den
offiziellen Sprachen des Vereins so abgefaßt, daß
sie nach Form und Inhalt übereinstimmen.
(2) Alle anderen Dokumente dieser Konferenzen
werden in den Arbeitssprachen des Vereins
abgefaßt.
3. (1) Die in den Vollzugsordnungen vorgesehenen
offiziellen Dienstbehelfe des Vereins
werden in den fünf offiziellen Sprachen veröffentlicht.
(2) Alle anderen Dokumente, deren allgemeine
Verteilung zu den Aufgaben des Generalsekretärs
gehört, werden in den drei Arbeitssprachen
des Vereins abgefaßt.
4. Alle in den Ziffern 2 und 3 angeführten
Dokumente können in einer anderen Sprache
als in den dort bestimmten Sprachen veröffentlicht
werden, wenn die stimmberechtigten oder
nichtstimmberechtigten Mitglieder dies verlangen
und sich zur Tragung der aufgelaufenen
Kosten für die Übersetzung und Veröffentlichung
verpflichten.
5. Bei den Beratungen der Vereinskonferenzen
und allenfalls auf den Tagungen der ständigen
Organe ist ein zweckentsprechendes Verfahren
für die wechselweise Übersetzung in die drei
Arbeitssprachen einzurichten.
6. (1) Auf den Vereinskonferenzen und den
Tagungen der ständigen Organe können außer
den drei Arbeitssprachen auch andere Sprachen
verwendet werden,
a) wenn beim Generalsekretär oder beim
Leiter der betreffenden ständigen Organe
beantragt wird, die Verwendung einer
oder mehrerer weiterer Sprachen im mündlichen
oder schriftlichen Verkehr sicherzustellen,
und wenn die aus diesem Grunde
aufgelaufenen zusätzlichen Kosten von
jenen stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern getragen werden,
die diesen Antrag gestellt oder unterstützt
haben;
b) wenn eine Delegation selbst alle Maßnahmen
trifft, um auf eigene Kosten die
mündliche Übersetzung ihrer eigenen
Sprache in eine der drei Arbeitssprachen
zu besorgen.
(2) In dem in Ziffer 6, Abs. 1 a, vorgesehenen
Fall hat sich der Generalsekretär oder der Leiter
des betreffenden ständigen Organs, soweit als
möglich, an solche Anträge zu halten, sobald
sich die betreffenden stimmberechtigten oder
nichtstimmberechtigten Mitglieder des Vereins
zur Tragung der aufgelaufenen Kosten verpflichtet
haben.
(3) In dem in Ziffer 6, Abs. 1 b, vorgesehenen
Fall kann die betreffende Delegation außerdem
über Wunsch und auf eigene Kosten die mündliche
Übersetzung in ihre eigene Sprache aus
einer der drei Arbeitssprachen besorgen.
Kapitel II.
Anwendung des Vertrages und
der Vollzugsordnungen.
Artikel 15.
Ratifikation des Vertrages.
1. Dieser Vertrag wird durch jede der unterzeichneten
Regierungen ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden
sind sobald als möglich auf
diplomatischem Wege durch Vermittlung der
Regierung jenes Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat, an den Generalsekretär zu übersenden.
Dieser verständigt hievon die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder.
2. (1) Jedes Land, für das eine Regierung den
Vertrag unterzeichnet hat, genießt, auch wenn
es keine Ratifikationsurkunde unter den in
Ziffer 1 angeführten Bedingungen hinterlegt hat,
vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages
an durch zwei Jahre die gleichen Rechte, wie sie
den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins
nach Artikel 1, Ziffer 3, eingeräumt sind.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren vom Tage
des Inkrafttretens dieses Vertrages an hat eine
Regierung, die den Vertrag unterzeichnet, aber
keine Ratifikationsurkunde nach Ziffer 1 hinterlegt
hat, so lange keine Berechtigung, auf den
Vereinskonferenzen und auf den Tagungen der
ständigen Vereinsorgane mitzustimmen, bis die
Ratifikationsurkunde hinterlegt ist.
3. Jede Ratifikationsurkunde wird nach Inkrafttreten
dieses Vertrages nach Artikel 50 mit
dem Tage ihrer Hinterlegung im Generalsekretariat
wirksam.
4. Sollte eine oder sollten mehrere Regierungen,
für die der Vertrag unterzeichnet wurde,
diesen nicht ratifizieren, so ist er trotzdem für
die Regierungen verbindlich, die ihn ratifiziert
haben.
Artikel 16.
Beitritt zum Vertrag.
1. Die Regierung eines Landes, für die dieser
Vertrag nicht unterzeichnet wurde, kann diesem
jederzeit nach den Bestimmungen des Artikels 1
beitreten.
2. Die Beitrittserklärung ist auf diplomatischem
Wege durch Vermittlung der Regierung
des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,
an den Generalsekretär zu übermitteln. Dieser
benachrichtigt die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder vom Beitritt und
stellt jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift
der Beitrittsurkunde zu. Der Beitritt wird
vom Tage der Hinterlegung der Urkunde an
wirksam, sofern hierüber nichts anderes bestimmt
ist.
Artikel 17.
Anwendung des Vertrages auf
Länder oder Territorien, deren
auswärtige Angelegenheiten durch
stimmberechtigte Vereinsmitglieder
wahrgenommen werden.
1. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
können jederzeit erklären, daß dieser Vertrag
für die Gesamtheit, für eine Gruppe oder
für eines der Länder oder für Territorien zu
gelten hat, deren auswärtige Angelegenheiten sie
wahrnehmen.
2. Jede Erklärung, die nach Ziffer 1 dieses
Artikels abgegeben wird, ist an den Generalsekretär
des Vereins zu richten, der sie den
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern bekanntgibt.
3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2
dieses Artikels gelten nicht für Länder, Territorien
oder Gruppen von Territorien, die in
der Anlage 1 dieses Vertrages aufgezählt sind.
Artikel 18
Anwendung des Vertrages auf
Territorien unter der Treuhänderschaft
der Vereinten
Nationen.
Die Vereinten Nationen können diesem Vertrag
im Namen eines Territoriums oder einer
Gruppe von Territorien beitreten, die ihrer Verwaltung
auf Grund eines Treuhänderschaftsabkommens
nach Artikel 75 der Charta der
Vereinten Nationen unterstehen.
Artikel 19.
Durchführung des Vertrages und
der Vollzugsordnungen.
1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder sind verpflichtet, daß bei
allen von ihnen errichteten oder betriebenen
Ämtern und Funkstellen des Nachrichtenverkehrs,
die internationale Dienste versehen
oder die dem Funkverkehr anderer Länder
schädliche Störungen verursachen können, die
Bestimmungen dieses Vertrages und der dazugehörigen
Vollzugsordnungen beachtet werden.
Die Verpflichtung besteht nicht für die in Artikel
48 dieses Vertrages angeführten Dienste.
2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder müssen ferner alle notwendigen
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Vertrages und der
dazugehörigen Vollzugsordnungen den anerkannten
Privatunternehmen und den anderen
zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen
ermächtigten Unternehmen zur Pflicht
zu machen, soweit sie internationale Dienste versehen
oder Funkstellen betreiben, die dem Funkverkehr
anderer Länder schädliche Störungen
verursachen können.
Artikel 20.
Kündigung des Vertrages.
1. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied, das den Vertrag ratifiziert
hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht,
diesen zu kündigen. Das Kündigungsschreiben
ist an den Generalsekretär des Vereins auf diplomatischem
Wege durch Vermittlung der Regierung
des Landes zu richten, in dem der Verein
seinen Sitz hat. Der Generalsekretär verständigt
hievon die anderen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder.
2. Die Kündigung wird nach Ablauf eines
Jahres an dem Tag wirksam, an dem das Kündigungsschreiben
beim Generalsekretär eingegangen
ist.
Artikel 21.
Kündigung des Vertrages durch
Länder oder Territorien, deren
auswärtige Angelegenheiten
durch stimmberechtigte Vereinsmitglieder
wahrgenommen
werden.
1. Die Anwendung dieses Vertrages auf ein
Land, ein Territorium oder auf eine Gruppe von
Territorien nach den Bestimmungen des Artikels
17 kann jederzeit beendet werden. Wenn
jedoch dieses Land, Territorium oder diese
Gruppe von Territorien nichtstimmberechtigtes
Mitglied ist, verliert es diese Eigenschaft zum
gleichen Zeitpunkt.
2. Die in Ziffer 1 vorgesehenen Kündigungen
werden nach Artikel 20, Ziffer 1, übermittelt
und nach Ziffer 2 desselben Artikels wirksam.
Artikel 22.
Aufhebung des vorgehenden
Vertrages.
Dieser Vertrag hebt den Weltnachrichtenvertrag
Atlantic City 1947 in den Beziehungen
zwischen den Vertragsregierungen auf und tritt
an seine Stelle.
Artikel 23.
Gültigkeit der in Geltung stehenden
Vollzugsordnungen.
Die in Artikel 12, Ziffer 2, angeführten Vollzugsordnungen
gelten als Anlage zum gegenwärtigen
Vertrag und bleiben bis zu dem Tage
wirksam, an dem die von den zuständigen
ordentlichen und gegebenenfalls außerordentlichen
Verwaltungskonferenzen ausgearbeiteten
neuen Vollzugsordnungen in Kraft treten.
Artikel 24.
Beziehungen zu Nicht-Vertragsstaaten.
1. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich für sich
selbst und für die anerkannten Privatunternehmen
das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen,
unter denen sie den Fernmeldeverkehr
mit einem Staate zulassen, der diesem Vertrag
nicht beigetreten ist.
2. Wenn eine Nachricht, die von einem
Nicht-Vertragsstaat ausgeht, von einem stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglied
angenommen wird, muß sie weitergeleitet
werden. Soweit in diesem Fall die Verkehrswege
eines stimmberechtigten oder eines nichtstimmberechtigten
Mitgliedes benützt werden, sind die
Bestimmungen dieses Vertrages und der Vollzugsordnungen
sowie die normalen Gebührensätze
anzuwenden.
Artikel 25.
Regelung von Streitigkeiten.
1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder können ihre Streitigkeiten
über Fragen der Anwendung dieses Vertrages
oder der in Artikel 12 angeführten Vollzugsordnungen
auf diplomatischem Wege oder
nach dem Verfahren regeln, das zwischen ihnen
für die Regelung internationaler Streitigkeiten
durch zwei- oder mehrseitige Verträge festgelegt
wurde, oder auf jene Art, über die sie sich geeinigt
haben.
2. Wenn keines dieser Verfahren angenommen
wird, kann jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied, das in einem Streitfall
Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in
der Anlage 4 festgelegten Verfahren anrufen.
Kapitel III.
Beziehungen zu den Vereinten
Nationen und zu den internationalen
Organisationen.
Artikel 26.
Beziehungen zu den Vereinten
Nationen.
1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten
Nationen und dem Weltnachrichtenverein sind
in dem in Anlage 6 dieses Vertrages enthaltenen
Abkommen festgelegt.
2. Nach den Bestimmungen des Artikels XVI
des oben erwähnten Abkommens haben die
Vereinten Nationen bei Durchführung ihrer
Fernmeldedienste die gleichen Rechte und
Pflichten, wie sie in diesem Vertrag und in den
Vollzugsordnungen festgelegt sind. Sie haben
demnach das Recht, an allen Konferenzen des
Vereins, einschließlich der Tagungen der internationalen
beratenden Ausschüsse in beratender
Eigenschaft teilzunehmen. Sie können nicht
Mitglied eines Organs des Vereins sein, dessen
Mitglieder von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
oder Verwaltungskonferenz
bestimmt werden.
Artikel 27.
Beziehungen zu den internationalen
Organisationen.
Um auf dem Gebiet des Fernmeldewesens
ein vollkommenes internationales Zusammenwirken
zu erzielen, wird der Verein mit jenen
internationalen Organisationen zusammenarbeiten,
die gleichartige Interessen und Arbeitsgebiete
haben.
Kapitel IV.
Allgemeine Bestimmungen
über den Fernmeldedienst.
Artikel 28.
Recht der Öffentlichkeit auf Benützung
des internationalen Fernmeldedienstes.
Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder haben jedermann das Recht einzuräumen,
den öffentlichen internationalen Fernmeldedienst
in Anspruch zu nehmen. Die
Dienstleistung, die Gebühren und die Haftung
für die Durchführung des Dienstes sind in jedem
Dienstzweig für alle Benützer die gleichen, ohne
irgendwelchen Vorzug oder Vorrang.
Artikel 29.
Anhalten von Nachrichten.
1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich das Recht
vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das die
Sicherheit des Staates gefährden oder gegen seine
Gesetze, öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit
verstoßen könnte; sie übernehmen dabei die Verpflichtung,
das Aufgabeamt sofort davon zu
benachrichtigen, daß das Telegramm zur Gänze
oder ein Teil davon angehalten wurde, es sei
denn, daß diese Benachrichtigung die Sicherheit
des Staates gefährden könnte.
2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich ferner das
Recht vor, jede private telegraphische oder tele-
phonische Übermittlung zu unterbrechen, wenn
deren Inhalt die Sicherheit des Staates gefährden
oder gegen seine Gesetze, die öffentliche Ordnung
oder die Sittlichkeit verstoßen könnte.
Artikel 30.
Einstellung des Dienstes.
Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied behält sich das Recht vor, den
internationalen Fernmeldedienst vollständig
oder nur für gewisse Verkehrsbeziehungen
und/oder nur für gewisse Arten von Nachrichten
im Abgangs-, Ankunfts- oder Durchgangsverkehr
auf unbestimmte Zeit einzustellen. Es ist verpflichtet,
jedes der anderen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder durch
Vermittlung des Generalsekretärs sofort von
diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Artikel 31.
Haftung.
Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder übernehmen keine Haftung
gegenüber den Benützern für die Durchführung
der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere
keine Haftung bei Schadenersatzansprüchen.
Artikel 32.
Fernmeldegeheimnis.
1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder verpflichten sich, alle
Maßnahmen zu treffen, die bei den für den
Fernmeldeverkehr verwendeten Systemen geeignet
sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten
des internationalen Verkehrs zu sichern.
2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, derartige
Nachrichten den zuständigen Landesbehörden
mitzuteilen, um die Anwendung ihrer
Landesgesetzgebung oder die Durchführung
internationaler Verträge, denen sie beigetreten
sind, sicherzustellen.
Artikel 33.
Errichtung, Betrieb und Schutz
der Fernmeldeeinrichtungen und
Fernmeldeleitungen.
1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder treffen alle zweckdienlichen
Maßnahmen, um Fernmeldeeinrichtungen
und Fernmeldeleitungen in der technisch besten
Weise zu errichten, die für einen schnellen und
ununterbrochenen Nachrichtenaustausch im internationalen
Fernmeldeverkehr notwendig sind.
2. Diese Einrichtungen und Leitungen sollen
in der erfahrungsgemäß besten Art und Weise
betrieben, in gutem betriebsfähigem Zustand
erhalten werden und dem Stande der wissenschaftlichen
und technischen Entwicklung entsprechen.
3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder gewährleisten innerhalb
ihres Hoheitsgebietes den Schutz dieser Fernrneldeeinrichtungen
und Fernmeldeleitungen.
4. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder treffen alle zweckdienlichen
Maßnahmen, um die auf ihrem Gebiet
verlaufenden Teilstrecken der internationalen
Fernmeldeverbindungen instandzuhalten, sofern
nicht durch Sonderabkommen eine andere Regelung
getroffen wurde.
Artikel 34.
Mitteilung
über Vertragsverletzungen.
Um die Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 19 zu erleichtern, verpflichten sich die
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, einander Verletzungen, der Bestimmungen
dieses Vertrages und der dazugehörigen
Vollzugsordnungen mitzuteilen.
Artikel 35.
Gebühren und Gebührenfreiheit.
Die Bestimmungen über die Gebühren im
Fernmeldeverkehr und über einzelne Fälle, in
denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in
den zu diesem Vertrag gehörenden Vollzugsordnungen
festgelegt.
Artikel 36.
Vorrang der Fernmeldenachrichten
zum Schutz des menschlichen
Lebens.
Im internationalen Telegraphen- und Fernsprechdienst
ist den Fernmeldenachrichten zum
Schutz des menschlichen Lebens zur See, zu Lande
und in der Luft sowie den besonders dringlichen
Nachrichten der Weltgesundheitsorganisation
über Epidemien ein unbedingter Vorrang einzuräumen.
Artikel 37.
Vorrang der Staatstelegramme,
Staatsgesprächsanmeldungen und
Staatsgespräche.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
36 und 46 genießen Staatstelegramme vor
den übrigen Telegrammen den Vorrang, wenn
der Absender dies verlangt. Ebenso können
Staatsgesprächsanmeldungen auf ausdrückliches
Verlangen und im Rahmen der Möglichkeit einen
Vorrang gegenüber anderen Gesprächsanmeldungen
genießen.
Artikel 38.
Geheime Sprache.
1. Die Staats- und Diensttelegramme können
in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer
Sprache abgefaßt werden.
2. Privattelegramme in geheimer Sprache sind
zwischen allen Ländern zugelassen, mit Ausnahme
der Länder, die durch Vermittlung des
Generalsekretariates vorher bekanntgegeben
haben, daß sie diese Sprache in Privattelegrammen
nicht zulassen.
3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, die Privattelegramme in
geheimer Sprache für ihr eigenes Gebiet weder
bei der Aufgabe noch bei der Ankunft zulassen,
müssen sie im Durchgang befördern, wenn nicht
der Dienst nach Artikel 30 eingestellt wurde.
Artikel 39.
Aufstellung der Rechnungen und
Abrechnung.
1. Die Verwaltungen der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder und die
anerkannten Privatunternehmen, die internationale
Fernmeldedienste durchführen, müssen
sich über den Betrag ihrer gegenseitigen Zahlungsforderungen
und -Verpflichtungen einigen.
2. Die in vorgenannter Ziffer erwähnten
Rechnungen über Forderungen und Schulden
werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen
erstellt, wenn nicht zwischen den Beteiligten
Sondervereinbarungen bestehen.
3. Der Ausgleich der internationalen Abrechnungen
wird als laufende Transaktion angesehen
und in Übereinstimmung mit den laufenden
internationalen Verpflichtungen der beteiligten
Länder durchgeführt, wenn die Regierungen Verträge
hierüber geschlossen haben. In Ermangelung
von solchen Verträgen oder von Sondervereinbarungen,
die nach den Bestimmungen des
Artikels 41 dieses Vertrages getroffen werden,
wird dieser Ausgleich nach den Bestimmungen
der Vollzugsordnungen durchgeführt.
Artikel 40.
Währungseinheit.
Die für die Festsetzung der internationalen
Fernmeldegebühren und für die Aufstellung der
internationalen Abrechnungen verwendete Währungseinheit
ist der Goldfranken zu 100 Centimen
im Gewicht von 10/31 Gramm bei einem
Feingehalt von 0,900.
Artikel 41.
Sonderübereinkommen.
Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich für sich selbst,
für die von ihnen anerkannten Privatunternehmen
und für andere hiezu ordnungsgemäß
ermächtigten Unternehmen das Recht zum Abschluß
von Sonderübereinkommen über Fragen
des Fernmeldewesens vor, die für die Gesamtheit
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder nicht von Belang sind. Diese
Übereinkommen dürfen jedoch nicht den Bestimmungen
dieses Vertrages oder der Vollzugsordnungen
widersprechen, wenn bei Durchführung
der Übereinkommen den Funkdiensten
anderer Länder schädliche Störungen verursacht
werden könnten.
Artikel 42.
Regionale Konferenzen, regionale
Abkommen und
regionale Organisationen.
Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich das Recht vor,
regionale Konferenzen abzuhalten, regionale
Abkommen zu schließen und regionale Organisationen
zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens
zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler
Grundlage geeignet sind. Die regionalen
Abkommen dürfen jedoch nicht in Widerspruch
zu diesem Vertrag stehen.
Kapitel V.
Sonderbestimmungen für den
Funkdienst.
Artikel 43.
Rationelle Ausnützung
der Frequenzen und des Frequenzspektrums.
Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder halten es für wünschenswert,
daß die Anzahl der benützten Frequenzen und
die Breite des verwendeten Teilspektrums auf
das unerläßliche Mindestmaß beschränkt wird,
um den Betrieb der notwendigen Dienste in befriedigender
Weise zu gewährleisten.
Artikel 44.
Gegenseitiger Verkehr.
1. Die Funkstellen des beweglichen Dienstes
sind ohne Unterschied des von ihnen benützten
Funksystems im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Verwendung zum gegenseitigen Austausch der
Funknachrichten verpflichtet.
2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft
nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen der
vorhergehenden Ziffer die Verwendung eines
Funksystems nicht hindern, das den Verkehr
mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann.
Dabei wird vorausgesetzt, daß dieses Unvermögen
auf der Eigenart dieses Systems beruht und
nicht etwa die Folge besonderer Vorrichtungen
ist, die einzig und allein eine Verhinderung des
gegenseitigen Verkehrs bezwecken.
3. Ungeachtet der Bestimmungen der Ziffer 1
kann eine Funkstelle einem beschränkten internationalen
Fernmeldedienst zugeordnet werden,
der durch den Zweck des betreffenden Fernmeldeverkehrs
oder durch andere von dem benützten
System unabhängige Umstände bestimmt
ist.
Artikel 45.
Schädliche Störungen.
1. Alle Funkstellen müssen ohne Rücksicht
auf ihren Verwendungszweck so eingerichtet
und betrieben werden, daß sie keine schädlichen
Störungen für die Funkverbindungen oder Funkdienste
der anderen stimmberechtigten oder
nichtstimmberechtigten Mitglieder, der anerkannten
Privatunternehmen und der anderen Unternehmen
verursachen, die ermächtigt sind, einen
Funkdienst auszuüben, und die ihren Dienst
unter Beachtung der Bestimmungen der Vollzugsordnung
für den Funkdienst durchführen.
2. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte
Mitglied verpflichtet sich, von den
von ihm anerkannten Privatunternehmen und
den anderen zum gleichen Zweck ordnungsgemäß
ermächtigten Unternehmen die Beachtung der
Vorschriften der vorstehenden Ziffer zu fordern.
3. Darüber hinaus halten es die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder für
wünschenswert, alle praktisch möglichen Maßnahmen
zu ergreifen, um zu verhindern, daß der
Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller
Art schädliche Störungen durch die in Ziffer 1
dieses Artikels bezeichneten Funkverbindungen
oder Funkdienste verursacht.
Artikel 46.
Notrufe und Notmeldungen.
Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und
Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen,
mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, die
Anrufe ebenso zu beantworten und das Erforderliche
sofort zu veranlassen.
Artikel 47.
Falsche oder irreführende Not-
oder Sicherheitszeichen. Unzulässiger
Gebrauch von Rufzeichen.
Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder verpflichten sich, die geeigneten
Maßnahmen zu treffen, um die Aussendung oder
die Verbreitung von falschen oder irreführenden
Not- oder Sicherheitszeichen und die Benützung
von nicht ordnungsgemäß zugeteilten
Rufzeichen durch eine Funkstelle zu verhindern.
Artikel 48.
Funkanlagen für die Landesverteidigung.
1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten ihre volle Freiheit
hinsichtlich der militärischen Funkanlagen
ihrer Land-, See- und Luftstreitkräfte.
2. Soweit es möglich ist, sind jedoch bei diesen
Anlagen diejenigen Vorschriften zu beachten,
die die Hilfeleistung in Notfällen und die Maßnahmen
zur Verhütung schädlicher Störungen
betreffen; ebenso sind die Vorschriften der Vollzugsordnungen
über die je nach der Art des
wahrgenommenen Dienstes zu benützenden
Sendearten und Frequenzen einzuhalten.
3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für den
öffentlichen Verkehr oder an anderen Diensten
teil, die durch die Vollzugsordnungen geregelt
sind, so sind in der Regel die Vorschriften der
Vollzugsordnungen für die Durchführung dieser
Dienste zu beachten.
Kapitel VI.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 49.
Begriffsbestimmungen.
Wenn sich nicht aus dem Zusammenhang des
Textes ein Widerspruch ergibt, haben
a) die Begriffe, die in Anlage 3 erläutert sind,
die Bedeutung, die ihnen zukommt;
b) die übrigen Begriffe, die in den in Artikel
12 angeführten Vollzugsordnungen
erläutert sind, die Bedeutung, die ihnen in
diesen Vollzugsordnungen zukommt.
Kapitel VII.
Schlußbestimmung.
Artikel 50.
Inkrafttreten des Vertrages.
Dieser Vertrag tritt am ersten Jänner neunzehnhundertvierundfünfzig
zwischen den Ländern,
Territorien oder Gruppen von Territorien
in Kraft, für die die Ratifikationsurkunden oder
Beitrittserklärungen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt
wurden.
URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten
den Vertrag in je einer
englischen, chinesischen, spanischen, französischen
und russischen Ausfertigung unterzeichnet. Im
Zweifelsfalle ist der französische Text maßgebend.
Diese Ausfertigungen verbleiben im
Archiv der Regierung der Argentinischen Republik;
jede Regierung, die den Vertrag unterzeichnet
hat, erhält eine Abschrift.
Geschehen zu Buenos Aires, am 22. Dezember
1952.
Für Afghanistan
Ali Gul
Für die Volksrepublik Albanien
Mersini
Für das Königreich Saudi-Arabien
Reda Hamza
Abdul Latif El - Jechin
Für die Argentinische Republik
Nicolini
Marco A. Andrada
Walter Wermelskirch
José Maria Viaña
Für den Australischen Bund
H. W. Hyett
Für Österreich
F. Henneberg
Für Belgien
R. Vandenhove
Max Wery
Sonnet
G. Dejaegher
E. Decastiaux
Für die Weißrussische Sozialistische Sowjet-Republik
D. Arkadiev
Für Bolivien
Alvarez
Für Brasilien
Libero Oswaldo de Miranda
Für die Volksrepublik Bulgarien
Panayotov
Metchkov
Kroumov
Für das Königreich Kambodscha
Phlek Chhat
Für Kanada
L. R. La Flèche
Für Ceylon
A. Ignatius Perera
C. A. R. Anketell
Für Chile
J. Neumann
Aug. Hoffmann
Für China
Yü Tsuue-Chi
Yu Yung-Sung
Pu Chen
N. T. Liou
Für den Staat der Vatikanstadt
Juan A. Bussolini
Für die Republik Kolumbien
Roberto A. Schlesinger
Carlos A. Schroeder G. cap.
R. Zuluaga
Für Belgisch-Kongo und Gebiet Ruanda-Urundi
Br. E. de Selys-Longchamps
Für die Republik Korea
Jai Kon Lee
K. Choy
Für Costa Rica
J. A. R. Piza
Für Kuba
Nestor Carborell
G. Morales Luján
M. Durland
José M. Gonzáles de Ara
Für Dänemark
Gunnar Pedersen
Ingemann Pedersen
Für die Dominikanische Republik
J. B. Carrión
Für Ägypten
H. Moharram
Anis El Bardai
Für Spanien
Manuel Aznar
Antonio Gili
José Ma. A r t o
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Francis Colt de Wolf
Harvey Boyd Ottermann
Für Äthiopien
K. Prasada
Für Finnland
Jaakko Lyytinen
Für Frankreich
Laffay
Claude Béguin-Billecocq
Für Griechenland
C. Vatikiotty
Für Guatemala
ad referendum
I. Gonzalez Arévalo
Für die Ungarische Volksrepublik
Gy. Révész
Für die Republik Indien
K. Prasada
Jagdeesh Prasad
M. L. Sastry
M. V. Pai
Für die Republik Indonesien
S. Negara
Für Iran
H. Gaffary
Für Irak
Raghib Rashid
Für Irland
T. S. O'Muineachain
P. L. O'Colmáin
Für Island
G. Hliddal
Für den Staat Israel
M. E. Berman
D. Hareven
Shimeon Amir
J. Prato
Für Italien
Giustino Arpesani
G. Gneme
Federico Nicotera
Für Japan
Hiroichi Takagi
K. Hanaoka
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
Raghib Rashid
Für das Königreich Laos
Chantharangsi
H. Bouchon
Für Libanon
N. Kayata
Für Luxemburg
C. A. Tornquist
Für Mexiko
L. Barajas G.
A. Melgar V.
Für Monaco
W. Escalante
Für Nicaragua
Carlos Roman Espinosa
Für Norwegen
Sv. Rynning-Tönnesen
Olaf Moe
Andreas Strand
Für Neuseeland
C. A. Mc Farlane
T. C. A. Lafrentz
Für Pakistan
M. N. Mirza
A. S. Ayoob
Für Paraguay
Emilio Diaz de Vivar
S. Guanes
Walter Garcia
Rodas O.
J. Fernández R.
Für die Niederlande, Surinam, Niederländischen Antillen, Neuguinea
J. D. H. van der Toorn
R. Neuerburg
Schippers
Für Peru
J. P. Galagher
Carlos Indela
Miguel Florez N.
Für die Republik der Philippinen
M. Escudero
Für die Volksrepublik Polen
Anatol Arciuch
Für Portugal
Carlos Ribeiro
Frederico Texeira de Sampayo
Juvenal Coutinho
Für die Französischen Protektorate Marokko
und Tunis
H. Lacroze
Für die Bundesrepublik Deutschland
Otto Kirchner
Helmut Borne mann
Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Vuksić Milan
Mr. Mićić
Für die Ukrainische Sozialistische Sowjet-Republik
N. Ivanov
Für die Rumänische Volksrepublik
Spataru
A. Gellert
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland
D. Bertrand J e r r a m
A. H. R e a d
Elizabeth M. Perry
M. W. Manson
Für Schweden
Håkan Sterky
Artur Onnermark
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
A. Möckli
Dr. E. Metzler
Ch. Chappuis
Für die Syrische Republik
H. Moharram
Für die Tschechoslowakei
Frantisek Kroutl
J. Bušák
Für die Überseeischen Gebiete der Französischen
Republik und die wie diese verwalteten Gebiete
J. Meyer
Für die Portugiesischen überseeischen Gebiete
Teodoro de Matos Ferreira de Aguiar
Luis Candido Taveira
Raul Lopes Duarte
Für Thailand
Cherm Chatiketu
Für die Türkei
O. Gökmen
V. Basar
Für die Südafrikanische Union und das Gebiet von
Südwestafrika
W. A. Borland
Für die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
I. A. Tsingovatov
Für die Republik Uruguay
Cnel. Dario T. Sarachaga
Alfredo A. Henry
Alvaro Bauza Araujo
Für die Vereinigten Staaten von Venezuela
José Antonio López
Tulio Mármol
Für den Staat Vietnam
Nguyen-Van-Mo
Für die Spanische Zone von Marokko und die Gesamtheit
der Spanischen Besitzungen
José Carrido
E. Thomas de Carranza
ANLAGE 1
zu Artikel 1, Ziffer 2 a
ANLAGE 2
zu Artikel 1, Ziffer 4 a.
Britisch-Westafrika
Britisch-Ostafrika
ANLAGE 3
zu Artikel 49.
Begriffsbestimmungen im
Weltnachrichtenvertrag und
in seinen Anlagen.
Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle
oder Abteilung, die für alle Maßnahmen und
Verpflichtungen verantwortlich ist, die sich aus
dem Weltnachrichtenvertrag und den dazugehörigen
Vollzugsordnungen ergeben.
Privatunternehmen: Jede Privatperson
oder Gesellschaft, die keine staatliche Einrichtung
oder keine staatliche Dienststelle ist
und die eine Fernmeldeanlage zur Durchführung
des internationalen Fernmeldedienstes
betreibt oder eine Fernmeldeanlage betreibt, die
schädliche Störungen eines solchen Dienstes verursachen
könnte.
Anerkanntes Privatunternehmen
Jedes Privatunternehmen im Sinne obiger
Begriffsbestimmung, das einen Dienst für den
öffentlichen Verkehr oder für den Rundfunk
besorgt und dem die in Artikel 19 vorgesehenen
Verpflichtungen von jenem stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglied auferlegt
sind, auf dessen Gebiet sich der Sitz dieses Unternehmens
befindet.
Delegierter: Eine Person, die von einer
Regierung eines stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Vereinsmitgliedes zu einer
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt
ist, oder eine Person, die eine Regierung
oder eine Verwaltung eines stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Vereinsmitgliedes
auf einer Verwaltungskonferenz oder auf einer
Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses
vertritt.
Vertreter: Eine Person, die von einem anerkannten
Privatunternehmen zu einer Verwaltungskonferenz
oder zu einer Tagung eines
internationalen beratenden Ausschusses entsandt ist,
Sachverständiger: Eine Person, die
von einer wissenschaftlichen oder industriellen
staatlichen Organisation entsandt und durch
die Regierung oder Verwaltung ihres Landes ermächtigt
ist, an den Tagungen der Studienkommissionen
eines internationalen beratenden
Ausschusses teilzunehmen.
Beobachter: Eine Person, die entsandt ist
von
den Vereinten Nationen nach Artikel 26 des Vertrages;
der Regierung eines Landes, das nicht dem Vertrag
beigetreten ist;
einer jener internationalen Organisationen, die
zur Teilnahme an den Arbeiten einer Konferenz
nach den Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsordnung eingeladen oder zugelassen
sind;
der Regierung eines stimmberechtigten oder
nichtstimmberechtigten Vereinsmitgliedes, die
ohne Stimmrecht an einer besonderen regionalen
Konferenz nach Artikel 10 des Vertrages
teilnimmt.
Delegation: Die Gesamtheit der Delegierten
und gegebenenfalls der Vertreter, Beigeordneten
oder Dolmetscher desselben Landes.
Jedem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglied steht es frei, seine Delegation
nach seinem Belieben zusammenzustellen.
In diese kann es insbesondere Personen als Delegierte
oder als Beigeordnete aufnehmen, die den
von ihm anerkannten Privatunternehmen oder
anderen Privatunternehmen des Fernmeldewesens
angehören.
Internationaler Dienst: Ein Fernmeldedienst
zwischen beliebigen Ämtern oder
festen Funkstellen, Landfunkstellen oder beweglichen
Funkstellen, die sich in verschiedenen
Ländern befinden oder verschiedenen Ländern
angehören.
Beweglicher Dienst: Ein Funkdienst
zwischen beweglichen Funkstellen und Landfunkstellen
oder zwischen beweglichen Funkstellen.
Rundfunkdienst: Ein Funkdienst, der
Sendungen durchführt, die zum unmittelbaren
Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind.
Dieser Dienst kann Wort-, Ton-, Fernseh-, Bildfunksendungen
oder andere Arten von Sendungen
umfassen.
Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung,
Aussendung oder jeder Empfang von
Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen
oder Nachrichten jeder Art auf dem Draht- oder
Funkweg, auf optischem Wege oder mittels
anderer elektromagnetischer Systeme.
Telegraphie: Ein Fernmeldesystem zur
Übermittlung von Schriftzeichen unter Verwendung
eines Zeichenschlüssels.
Fernsprechen: Ein Fernmeldesystem zur
Übermittlung des gesprochenen Wortes oder in
bestimmten Fällen anderer Töne.
Telegramm: Ein Schriftstück, das dazu bestimmt
ist, auf telegraphischem Wege übertragen
zu werden. Dieser Begriff umfaßt, wenn nichts
anderes bestimmt ist, auch das Funktelegramm.
Staatstelegramme, Staatsgesprächsanmeldungen
und Staatsgespräche
Telegramme, Gesprächsanmeldungen
und Ferngespräche, die ausgehen von
dem Staatsoberhaupt;
dem Regierungschef und den Regierungsmitgliedern;
dem Chef einer Kolonie, eines Schutzgebietes,
eines Überseegebietes oder eines Gebietes, das
der Oberhoheit, der Verwaltung, der Treuhänderschaft
oder dem Mandat eines stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes
oder der Vereinten Nationen untersteht;
den Oberbefehlshabern der Land-, See- oder
Lufstreitkräfte;
den diplomatischen oder konsularischen Vertretern;
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen,
den Chefs ihrer Haupt- und Hilfsorgane;
dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag.
Die Antworten auf die oberwähnten Staatstelegramme
gelten ebenfalls als Staatstelegramme.
Diensttelegramme: Siehe die derzeit
geltende Vollzugsordnung für den Telegraphendienst.
Privattelegramme: Telegramme, die
nicht Dienst- oder Staatstelegramme sind.
Dienstgespräche: Siehe die derzeit
geltende Vollzugsordnung für den Ferrnsprechdienst.
Öffentlicher Verkehr: Jeder Fernmeldeverkehr,
den die Ämter und Dienststellen
auf Grund der Tatsache, daß sie der Allgemeinheit
zur Verfügung gestellt sind, zur Übermittlung
der Nachrichten annehmen müssen.
Funkverkehr: Jeder Fernmeldeverkehr
mit Hilfe von Hertz'schen Wellen.
Hertz'scheWellen: Elektromagnetische
Wellen mit Frequenzen zwischen 10 kHz und
3,000.000 MHz.
Funk: Allgemeiner Ausdruck für den Gebrauch
von Hertz'schen Wellen (das entsprechende
Eigenschaftswort wird durch „Funk"-
ausgedrückt).
Schädliche Störung: Jede Strahlung
oder jede Beeinflussung, die die Abwicklung eines
Funknavigationsdienstes oder eines Sicherheitsdienstes Als Sicherheitsdienst ist jeder Funkdienst anzusehen,
dessen Betrieb unmittelbar, entweder ständig
oder auch nur vorübergehend, für die Sicherheit des
menschlichen Lebens oder zum Schutz des Eigentums
arbeitet.
beeinträchtigt oder wiederholt einen
Funkdienst stört oder unterbricht, der nach den
Bestimmungen der Vollzugsordnung für den
Funkdienst arbeitet.
ANLAGE 4
zu Artikel 25.
Schiedsgerichtsbarkeit.
1. Die Partei, die die Schiedsgerichtsbarkeit
anruft, leitet das Verfahren in der Weise ein,
daß sie die Gegenpartei von dem Begehren nach
einem Schiedsspruch benachrichtigt.
2. Die Parteien entscheiden einvernehmlich,
ob die Schiedsgerichtsbarkeit Personen, Verwaltungen
oder Regierungen übertragen werden
soll. Wenn die Parteien innerhalb eines Monats
vom Tage der Benachrichtigung über das Begehren
nach einem Schiedsspruch zu keiner Einigung
gelangt sind, wird die Schiedsgerichtsbarkeit
Regierungen übertragen.
3. Wenn die Schiedsgerichtsbarkeit Personen
übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder
die Staatsangehörigkeit eines am Streitfall beteiligten
Landes besitzen noch ihren dauernden
Wohnsitz in einem dieser Länder haben oder in
deren Diensten stehen.
4. Wenn die Schiedsgerichtsbarkeit Regierungen
oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen
wird, müssen diese unter den stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitgliedern
ausgewählt werden, die nicht an dem
Streitfall beteiligt, jedoch dem Abkommen beigetreten
sind, dessen Anwendung den Streitfall
verursacht hat.
5. Innerhalb von drei Monaten von dem Tage
des Einlangens der Benachrichtigung über das
Begehren nach einem Schiedsspruch ernennt jede
der beiden Parteien einen Schiedsrichter.
6. Wenn mehr als zwei Parteien an dem Streitfall
beteiligt sind, ernennt jede Parteigruppe,
die an dem Streitfall Interesse hat, nach dem
in den Ziffern 4 und 5 vorgesehenen Verfahren
einen Schiedsrichter.
7. Die beiden so ernannten Schiedsrichter verständigen
sich über die Wahl eines dritten
Schiedsrichters; dieser muß, wenn die beiden
ersten Schiedsrichter Personen und nicht Regierungen
oder Verwaltungen sind, den in vorstehender
Ziffer 3 festgelegten Bedingungen entsprechen
und muß ferner eine andere Staatsangehörigkeit
als die beiden anderen Schieds-
richter besitzen. Können sich die beiden Schiedsrichter
über die Wahl des dritten Schiedsrichters
nicht einigen, so schlägt jeder von ihnen je einen
an dem Streitfall unbeteiligten dritten Schiedsrichter
vor. Der Generalsekretär des Vereins
läßt durch Los entscheiden, wer als dritter
Schiedsrichter bestellt werden soll.
8. Die Parteien können ihren Streitfall von
einem einverständlich bestellten Einzelschiedsrichter
beilegen lassen; sie können auch je
einen Schiedsrichter bezeichnen und den Generalsekretär
des Vereins ersuchen, durch Los zu
entscheiden, wer als Einzelschiedsrichter bestellt
werden soll.
9. Der oder die Schiedsrichter legen den Gang
des Verfahrens nach freiem Ermessen fest.
10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters
ist endgültig und für die streitenden Parteien
bindend. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit mehreren
Schiedsrichtern übertragen, so ist die mit
Stimmenmehrheit zustandegekommene Entscheidung
der Schiedsrichter endgültig und für die
Parteien bindend.
11. Jede Partei trägt die Kosten, die durch die
Untersuchung des Streitfalles und durch die Einleitung
des Schiedsgerichtsverfahrens entstanden
sind. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
werden zu gleichen Teilen von den streitenden
Parteien getragen; ausgenommen hievon sind
jene Kosten, die die Parteien selbst verursacht
haben.
12. Der Verein soll alle Auskünfte erteilen,
die sich auf den Streitfall beziehen und die der
oder die Schiedsrichter benötigen.
ANLAGE 5
Allgemeine Geschäftsordnung. Anlage
zum Weltnachrichtenvertrag.
I. TEIL.
Allgemeine Bestimmungen über
die Konferenzen.
Kapitel 1.
Einladung und Zulassung zu den
Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten.
1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen
mit dem Verwaltungsrat den endgültigen
Zeitpunkt und genauen Ort der Konferenz
fest.
2. (1) Die einladende Regierung sendet ein
Jahr vor diesem Zeitpunkt der Regierung jedes
Landes, das stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes
Vereinsmitglied ist, eine Einladung.
(2) Diese Einladungen können unmittelbar
oder durch Vermittlung des Generalsekretärs
oder durch Vermittlung einer anderen Regierung
ausgesendet werden.
3. Der Generalsekretär sendet eine Einladung
an die Vereinten Nationen nach Artikel 26 des
Vertrages.
4. Die einladende Regierung kann einvernehmlich
mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen
Antrag jene Fachorganisationen, die mit der
Organisation der Vereinten Nationen in Verbindung
stehen und gegenseitig die Vertretung
des Vereins auf ihren Tagungen zulassen, einladen,
Beobachter zur Teilnahme an den Konferenzen
mit beratender Stimme zu entsenden.
5. Die einladende Regierung kann im Einvernehmen
mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen
Antrag dem Vertrag nicht beigetretene Regierungen
einladen, Beobachter zur Teilnahme an
den Konferenzen mit beratender Stimme zu entsenden.
6. Die Antworten der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder müssen der
einladenden Regierung spätestens einen Monat
vor Eröffnung der Konferenz zukommen; diese
müssen, soweit als möglich, alle Angaben über
die Zusammensetzung der Delegation enthalten.
7. Jedes ständige Organ des Vereines hat das
Recht, auf der Konferenz in beratender Eigenschaft
vertreten zu sein, wenn auf dieser Konferenz
Angelegenheiten behandelt werden, für
die es zuständig ist. Erforderlichenfalls kann die
Konferenz ein Organ einladen, das eine Vertretung
seinerseits für nicht zweckmäßig gehalten
hat.
8. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
sind zugelassen
a) Die Delegationen, entsprechend der Begriffsbestimmung
im Anhang 3 des Vertrages;
b) die Beobachter der Vereinten Nationen;
c) die Beobachter der Fachorganisationen nach
Ziffer 4;
d) gegebenenfalls die in Ziffer 5 angeführten
Beobachter.
Kapitel 2.
Einladung und Zulassung zu
den Verwaltungskonferenzen.
1. (1) Die Bestimmungen der Ziffer 1 bis 6
des Kapitels 1 gelten auch für die Verwaltungskonferenzen.
(2) Die Frist für die Übersendung der Einladungen
zu den außerordentlichen Verwaltungskonferenzen
kann jedoch auf sechs Monate
herabgesetzt werden.
(3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Vereinsmitglieder können die von
ihnen anerkannten Privatunternehmen von der
Einladung verständigen.
2. (1) Die einladende Regierung kann einvernehmlich
mit dem Verwaltungsrat oder auf
dessen Antrag jene internationalen Organisationen
offiziell verständigen, die ein Interesse
daran haben, Beobachter zu entsenden, um an
den Arbeiten der Konferenz beratend teilzunehmen.
(2) Die betreffenden internationalen Organisationen
richten innerhalb einer Frist von zwei
Monaten vom Tage der Verständigung an einen
Antrag an die einladende Regierung um Zulassung.
(3) Die einladende Regierung sammelt die
Anträge. Die Entscheidung über die Zulassung
wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
selbst getroffen.
3. (1) Zu den Verwaltungskonferenzen sind
zugelassen
a) Die Delegationen, entsprechend der Begriffsbestimmung
im Anhang 3 des Vertrages;
b) die Beobachter der Vereinten Nationen;
c) die Beobachter der Fachorganisationen nach
Kapitel 1, Ziffer 4;
d) die Beobachter der internationalen Organisationen,
die nach Ziffer 2 zugelassen sind;
e) gegebenenfalls die Beobachter der Regierungen,
die dem Vertrag nicht beigetreten
sind;
f) die Vertreter jener anerkannten Privatunternehmen,
die vom Mitgliedsland, dem
sie angehören, ordnungsgemäß ermächtigt
sind;
g) die ständigen Organe des Vereins nach
Kapitel 1, Ziffer 7.
(2) Zu den besonderen regionalen Konferenzen
sind außerdem Beobachter jener stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
zugelassen, die nicht der betreffenden Region
angehören.
Kapitel 3.
Fristen und Verfahren für die
Einbringung von Anträgen für
die Konferenzen.
1. Sofort nach Aussendung der Einladungen
durch die einladende Regierung ersucht der
Generalsekretär die stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder, ihm innerhalb
von vier Monaten ihre Anträge zu den
Arbeiten der Konferenz zukommen zu lassen.
2. Jeder eingebrachte Antrag, dessen Annahme
die Änderung des Textes des Vertrages
oder der Vollzugsordnungen zur Folge hat, muß
Hinweise auf die Nummer des Kapitels, des
Artikels oder der Ziffer enthalten, damit jene
Teile des Textes, die geändert werden sollen,
festgestellt werden können.
3. Der Generalsekretär sammelt und ordnet
die eingelangten Anträge und gibt sie mindestens
drei Monate vor Eröffnung der Konferenz
allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern bekannt.
Kapitel 4.
Sonderbestimmungen für Konferenzen
am Ort des Vereinssitzes.
1. Wenn eine Konferenz ohne die Teilnahme
einer einladenden Regierung zusammentreten
soll, trifft der Generalsekretär einvernehmlich
mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
die notwendigen Maßnahmen, um
die Konferenz am Sitz des Vereins einzuberufen.
2. In diesem Fall übernimmt der Generalsekretär
hinsichtlich der Organisation die Aufgaben,
die sonst der einladenden Regierung obliegen.
Kapitel 5.
Vollmachten für die Konferenzen.
1. (1) Die von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied
zur Teilnahme an einer Konferenz
entsandte Delegation muß entsprechend beglaubigt
sein, um. ihr Stimmrecht ausüben zu können;
diese Delegation muß auch die für die Unterzeichnung
der Schlußdokumente erforderlichen
Vollmachten besitzen.
(2) Die von einem nichtstimmberechtigten
Mitglied zu einer Konferenz entsandte Delegation
muß entsprechend beglaubigt sein, um an
den Arbeiten nach Artikel 1, Ziffer 6, des Vertrages
teilnehmen zu können.
2. Für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
gilt folgendes
(1) a) Die Vollmachten der Delegationen werden
durch Urkunden nachgewiesen, die
vom Staatsoberhaupt oder vom Regierungschef
oder vom Minister für Auswärtige
Angelegenheiten unterzeichnet
sind;
b) die Delegationen können auch provisorisch
vom Chef der diplomatischen
Vertretung bei der Regierung jenes
Landes, in dem die Konferenz stattfindet,
bevollmächtigt werden.
(2) Zur Unterzeichnung der Schlußdokumente
der Konferenz müssen die Delegationen unbeschränkte
Vollmachten besitzen, die von den in
Absatz 1 a genannten Staatsorganen unterzeichnet
sind.
3. Für die Verwaltungskonferenz gilt folgendes
(1) Die Bestimmungen in Ziffer 2 sind anzuwenden;
(2) eine Delegation kann außerdem von jenem
Minister ermächtigt und mit den unbeschränkten
Vollmachten versehen werden, der für die auf
der Konferenz zu behandelnden Angelegenheiten
zuständig ist.
4. Ein besonderer Ausschuß ist mit der Überprüfung
der Vollmachten jeder Delegation zu
beauftragen; dieser Ausschuß hat seine Entscheidungen
innerhalb der von der Vollversammlung
bestimmten Frist zu treffen.
5. (1) Die Delegation eines stimmberechtigten
Vereinsmitgliedes übt ihr Stimmrecht vom Beginn
ihrer Arbeiten an der Konferenz aus.
(2) Eine Delegation hat jedoch von dem Augenblick
an kein Stimmrecht mehr, an dem die Vollversammlung
ihre Vollmachten für nicht in Ordnung
befindet, und zwar so lange, bis eine Regelung
getroffen wurde.
6. Grundsätzlich sollten sich die Mitgliedsländer
bemühen, auf den Vereinskonferenzen
durch eigene Delegationen vertreten zu sein.
Wenn jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied aus
außergewöhnlichen Gründen nicht imstande ist,
seine eigene Delegation zu entsenden, darf es
die Delegation eines anderen stimmberechtigten
Vereinsmitgliedes bevollmächtigen, in seinem
Namen zu verhandeln und zu unterzeichnen.
7. Eine ordnungsgemäß beglaubigte Delegation
kann eine andere ordnungsgemäß beglaubigte
Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht auf
einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, denen
sie nicht beiwohnen kann. In diesem Fall muß sie
den Präsidenten der Konferenz hievon verständigen.
8. In allen jenen Fällen, die in den Ziffern 6
und 7 vorgesehen sind, kann eine Delegation nur
ein Stimmrecht als Vertreter ausüben.
Kapitel 6.
Verfahren für die Einberufung
von außerordentlichen Verwaltungskonferenzen
auf Antrag
stimmberechtigter Vereinsmitglieder
oder des Verwaltungsrates.
1. Jene stimmberechtigten Vereinsmitglieder,
die die Einberufung einer außerordentlichen Verwaltungskonferenz
wünschen, teilen dies dem
Generalsekretär unter Angabe der Tagesordnung,
des Ortes und des Zeitpunktes für den Zusammentritt
mit.
2. Bei Vorliegen von zwanzig gleichlautenden
Anträgen verständigt der Generalsekretär hievon
telegraphisch alle stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder und ersucht
die stimmberechtigten Mitglieder, ihm innerhalb
von sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den eingebrachten
Antrag annehmen oder ablehnen.
3. Wenn die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder dem gesamten Antrag zustimmt, d. h.
zugleich die Tagesordnung, den Zeitpunkt und
Ort der Konferenz wie beantragt annimmt, verständigt
hievon der Generalsekretär mit einem
Zirkulartelegramm alle stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Vereinsmitglieder.
4. (1) Wenn in einem angenommenen Antrag
angeregt wird, die Konferenz an einem anderen
Ort als am Sitz des Vereins abzuhalten, fragt
der Generalsekretär bei der Regierung des betreffenden
Landes an, ob sie die Aufgaben einer
einladenden Regierung übernehmen will.
(2) Bejahendenfalls trifft der Generalsekretär
einvernehmlich mit dieser Regierung die für den
Zusammentritt der Konferenz erforderlichen
Maßnahmen.
(3) Im verneinenden Fall ersucht der Generalsekretär
jene stimmberechtigten Mitglieder, die
die Einberufung der Konferenz beantragt haben,
neue Anträge wegen des Tagungsortes einzubringen.
5. Wenn die Konferenz am Sitz des Vereins
abgehalten werden soll, sind die Bestimmungen
des Kapitels 4 anzuwenden.
6. (1) Wird der Antrag nicht in seiner Gesamtheit
(Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt) von
der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
angenommen, so teilt der Generalsekretär die
eingelangten Antworten den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Vereinsmitgliedern
mit, wobei er sie auffordert, sich zu dem oder
den strittigen Punkten endgültig zu äußern.
(2) Diese Punkte werden als angenommen angesehen,
wenn ihnen die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder zugestimmt hat.
7. Das vorstehend angeführte Verfahren ist
dann einzuhalten, wenn der Antrag zur Einberufung
einer außerordentlichen Verwaltungskonferenz
vom Verwaltungsrat gestellt wurde.
Kapitel 7.
Verfahren für die Einberufung
von besonderen Verwaltungskonferenzen
auf Antragstimmberechtigter
Vereinsmitglieder
oder des Verwaltungsrates.
1. Die Bestimmungen des Kapitels 6 gelten
zur Gänze auch für die besonderen weltweiten
Konferenzen.
2. Bei den besonderen regionalen Konferenzen
gilt das in Kapitel 6 vorgesehene Verfahren
nur für die Mitglieder der betreffenden Region.
Soll die Einberufung über Anregung der Mitglieder
der Region erfolgen, so genügt es, wenn der
Generalsekretär gleichlautende Anträge von
einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
dieser Region erhält.
Kapitel 8.
Gemeinsame Bestimmungen für
alle Konferenzen. Änderung
des Zeitpunktes und Ortes
einer Konferenz.
1. Die Bestimmungen der Kapitel 6 und 7
gelten sinngemäß, wenn auf Antrag stimmberechtigter
Vereinsmitglieder oder über Antrag
des Verwaltungsrates der Tag und Ort des Zusammentrittes
geändert werden soll. Jedoch
dürfen solche Änderungen nur vorgenommen
werden, wenn die Mehrheit der beteiligten
stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
2. Der Generalsekretär gibt gegebenenfalls in
der in Kapitel 6, Ziffer 2, vorgesehenen Mitteilung
jene voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen
bekannt, die sich aus der Änderung
des Ortes oder Tages ergeben, z. B. auch die
Ausgaben, die zur Vorbereitung des Zusammentrittes
der Tagung am ursprünglich vorgesehenen
Ort schon gemacht wurden.
Kapitel 9.
Geschäftsordnung der Konferenzen.
Artikel 1.
Eröffnung der Konferenz.
Die Konferenz wird von einer von der einladenden
Regierung bezeichneten Persönlichkeit
eröffnet. Wenn die Einladung nicht von einer
Regierung ausgegangen ist, wird die Konferenz
vom Präsidenten des Verwaltungsrates oder in
dessen Abwesenheit vom Generalsekretär eröffnet.
Artikel 2.
Sitzordnung.
In den Sitzungen der Vollversammlung sitzen
die Delegationen in der Buchstabenfolge der
französischen Namen der vertretenen Länder.
Artikel 3.
Wahl des Präsidenten und der
Vizepräsidenten.
Bildung des Sekretariats.
In der ersten Sitzung der Vollversammlung
a) werden der Präsident und die Vizepräsidenten
der Konferenz gewählt;
b) wird das Sekretariat der Konferenz gebildet,
das aus dem Personal des Vereinssekretariats
und gegebenenfalls aus dem
Personal der Verwaltung der einladenden
Regierung besteht.
Artikel 4.
Aufgaben des Präsidenten der
Konferenz.
1. Der Präsident hat außer den ihm nach
dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben
jede Sitzung der Vollversammlung zu eröffnen
und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten,
die Anwendung der Geschäftsordnung zu überwachen,
das Wort zu erteilen, über Anträge abstimmen
zu lassen und die gefaßten Beschlüsse zu
verkünden.
2. Er hat die Leitung der Arbeiten der Konferenz
zu führen und für die Aufrechterhaltung
der Ordnung in den Sitzungen der Vollversammlung
zu sorgen. Er hat über Anträge und Fragen
zur Geschäftsordnung zu entscheiden, insbesondere
hat er die Befugnis, die Vertagung
oder den Schluß der Debatte, die Aufhebung
oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen.
Er kann auch entscheiden, daß die Einberufung
einer Versammlung oder Vollsitzung aufgeschoben
wird, wenn er es für nötig hält.
3. Er schützt das Recht aller Delegationen,
ihre Meinung über den Verhandlungsgegenstand
frei und uneingeschränkt zu äußern.
4. Er sorgt dafür, daß die Debatten sich nur
auf den Verhandlungsgegenstand beschränken. Er
darf jeden Redner, der vom Verhandlungsgegenstand
abweicht, unterbrechen und darauf hinweisen,
beim Verhandlungsgegenstand zu bleiben.
Artikel 5.
Einsetzung von Ausschüssen.
Die Vollversammlung kann Ausschüsse zur
Überprüfung jener Fragen einsetzen, die der
Konferenz zur Beratung vorgelegt werden sollen.
Diese Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
Die Ausschüsse und Unterausschüsse
können auch erforderlichenfalls Arbeitsgruppen
bilden.
Artikel 6.
Zusammensetzung der Ausschüsse.
1. Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
Die Ausschüsse werden aus den Delegierten
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder und aus den in Kapitel 1, Ziffer 8,
der Allgemeinen Geschäftsordnung angeführten
Beobachtern gebildet, die ihre Teilnahme beantragt
haben oder zur Teilnahme von der Vollversammlung
bestimmt wurden.
2. Verwaltungskonferenzen
Die Ausschüsse werden aus den Delegierten
der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder und aus den in Kapitel 2,
Ziffer 3, der Allgemeinen Geschäftsordnung angeführten
Beobachtern und Vertretern gebildet,
die ihre Teilnahme beantragt haben oder zur
Teilnahme von der Vollversammlung bestimmt
wurden.
Artikel 7.
Präsidenten, Vizepräsidenten und
Berichterstatter der Ausschüsse.
1. Der Präsident der Konferenz läßt die Wahl
des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten
jedes Ausschusses durch die Vollversammlung
bestätigen.
2. Der Präsident jedes Ausschusses hat seinem
Ausschuß die Ernennung von Berichterstattern
und die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten
und der Berichterstatter den von dem
Ausschuß gebildeten Unterausschüssen vorzuschlagen.
Artikel 8.
Einberufung zu den Sitzungen.
Der Zeitpunkt der Sitzungen der Vollversammlung,
der Ausschüsse, Unterausschüsse
und Arbeitsgruppen wird rechtzeitig vorher am
Sitz der Konferenz bekanntgegeben.
Artikel 9.
Vor Eröffnung der Konferenz eingebrachte
Anträge.
Die vor Eröffnung der Konferenz eingebrachten
Anträge werden von der Vollversammlung
auf jene zuständigen Ausschüsse aufgeteilt, die
nach den Bestimmungen des Artikels 5 dieser
Geschäftsordnung gebildet wurden. Die Vollversammlung
kann jedoch jeden Antrag unmittelbar
behandeln.
Artikel 10.
Während der Konferenz eingereichte
Anträge oder
Änderungsanträge.
1. Die nach Eröffnung der Konferenz eingebrachten
Anträge oder Änderungsanträge sind
dem Präsidenten der Konferenz oder dem Präsidenten
des zuständigen Ausschusses oder der
Geschäftsstelle der Konferenz zur Veröffentlichung
und Verteilung als Konferenzdokument
vorzulegen.
2. Ein Antrag oder ein Änderungsantrag kann
nur eingebracht werden, wenn dieser vom Chef
der betreffenden Delegation oder von seinem
Stellvertreter unterfertigt ist.
3. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag
muß in klaren und genauen Ausdrücken den zu
prüfenden Text enthalten.
4. (1) Der Präsident der Konferenz oder der
Präsident des zuständigen Ausschusses entscheidet
in jedem einzelnen Fall, ob ein Antrag oder ein
Änderungsantrag den Delegationen schriftlich
oder mündlich bekanntgegeben werden soll.
(2) Im allgemeinen soll der Text jedes wichtigen
Antrages, über den die Vollversammlung
abstimmen muß, in den Arbeitssprachen der
Konferenz so rechtzeitig verteilt werden, daß er
vor der Behandlung geprüft werden kann.
(3) Außerdem muß der Präsident der Konferenz,
der die in Ziffer 1 dieses Artikels bezeichneten
Anträge oder Änderungsanträge entgegennimmt,
diese gegebenenfalls den zuständigen
Ausschüssen oder der Vollversammlung zuleiten.
5. Jede berechtigte Person darf den während
der Konferenz von ihr eingebrachten Antrag
oder Änderungsantrag in der Vollversammlung
vorlesen oder beantragen, daß er vorgelesen
wird; sie kann ihn auch begründen.
Artikel 11.
Bedingungen für die Prüfung und
Abstimmung eines Antrages oder
eines Änderungsantrages.
1. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag,
der vor Eröffnung der Konferenz oder während
der Konferenz von einer Delegation eingebracht
wird, kann nur dann zur Debatte gestellt
werden, wenn er vor der Prüfung mindestens
von einer zweiten Delegation unterstützt wird.
2. Über jeden ordnungsgemäß unterstützten
Antrag oder Änderungsantrag muß nach der
Debatte abgestimmt werden.
Artikel 12.
Übergangene oder zurückgestellte
Anträge oder
Änderungsanträge.
Wurde ein Antrag oder ein Änderungsantrag
übergangen oder deren Prüfung zurückgestellt,
so muß jene Delegation, über deren Empfehlung
der Antrag oder der Änderungsantrag eingebracht
wurde, dafür sorgen, daß dieser Antrag
oder dieser Änderungsantrag in der Folge nicht
übergangen wird.
Artikel 13.
Durchführung der Verhandlungen
in der Vollversammlung.
1. Beschlußfähigkeit.
Zur gültigen Abstimmung während einer Sitzung
der Vollversammlung muß mehr als die
Hälfte der von der Konferenz beglaubigten und
stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung
anwesend oder vertreten sein.
2. Sprechordnung.
(1) Der Präsident erteilt das Wort. Im allgemeinen
soll vorerst angegeben werden, in
welcher Eigenschaft gesprochen werden wird.
(2) Jede Person, die das Wort hat, soll langsam
und deutlich sprechen, die Worte gut voneinander
trennen und nötige Pausen einlegen,
damit alle dem Gedankengang richtig folgen
können.
3. Anträge und Fragen zur Tagesordnung.
(1) Während der Verhandlungen kann eine
Delegation gegebenenfalls Anträge zur Tagesordnung
einbringen oder Fragen zur Tagesordnung
stellen, die sofort vom Präsidenten nach dieser
Geschäftsordnung zu behandeln sind. Jede Delegation
kann gegen die Entscheidung des Präsidenten
berufen; seine Entscheidung bleibt in
vollem Umfang gültig, wenn sie nicht von der
Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten
Delegationen aufgehoben wird.
(2) Die Delegation, die einen Antrag zur Tagesordnung
stellt, darf bei ihren Ausführungen den
in Rede stehenden Verhandlungsgegenstand nicht
behandeln.
4. Reihenfolge der Anträge und Fragen zur
Tagesordnung.
Die Reihenfolge für die in Ziffer 3 dieses
Artikels angeführten Anträge und Fragen zur
Tagesordnung ist folgende
a) Jede Frage zur Tagesordnung über die
Anwendung dieser Geschäftsordnung;
b) Unterbrechung der Sitzung;
c) Aufhebung der Sitzung;
d) Vertagung der Debatte über die behandelte
Angelegenheit;
e) Schluß der Debatte über die behandelte
Angelegenheit;
f) alle anderen Anträge oder Fragen zur
Tagesordnung, die gestellt werden können.
Die Reihenfolge wird vom Präsidenten bestimmt.
5. Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung
der Sitzung.
Während der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand
kann eine Delegation unter
Bekanntgabe der Gründe die Unterbrechung oder
Aufhebung der Sitzung beantragen. Wird dieser
Antrag unterstützt, erhalten zwei Redner das
Wort, um sich nur gegen den Antrag zu äußern.
Hierauf wird über den Antrag abgestimmt.
6. Antrag auf Vertagung der Debatte.
Während der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand
kann eine Delegation die
Vertagung der Debatte auf eine bestimmte Zeit
beantragen. Folgt auf einen solchen Antrag eine
Debatte, dürfen außer dem Antragsteller nur drei
Redner daran teilnehmen; der eine zugunsten des
Antrages, die beiden anderen dagegen.
7. Antrag auf Schluß der Debatte.
Eine Delegation kann jederzeit Schluß der
Debatte über den behandelten Gegenstand beantragen,
wenn zu diesem Zeitpunkte alle Redner
bereits gesprochen haben, die in der Rednerliste
eingetragen waren. In diesem Fall erhalten nur
zwei Redner das Wort, die gegen den Antrag
sind. Hierauf wird über den Antrag abgestimmt.
8. Beschränkung der Rededauer.
(1) Die Vollversammlung kann gegebenenfalls
die Rededauer und Anzahl der Wortmeldungen
für einen bestimmten Gegenstand je Delegation
beschränken.
(2) In Verfahrensarigelegenheiten ist jedoch die
Dauer jeder Rede vom Präsidenten auf höchstens
fünf Minuten zu beschränken.
(3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte
Redezeit, so gibt dies der Präsident der Versammlung
bekannt; der Präsident bittet dann
den Redner, seinen Bericht kurz zu beenden.
9. Abschluß der Rednerliste.
(1) Während der Debatte kann der Präsident
die Liste der eingetragenen Redner verlesen
lassen; er gibt auch die Namen jener Delegationen
bekannt, die diesbezüglich ihren Wunsch
äußern. Er kann mit Zustimmung der Versammlung
die Liste für abgeschlossen erklären.
Der Präsident kann jedoch ausnahmsweise, wenn
er es für zweckmäßig hält, das Recht gewähren,
auch nach Abschluß der Rednerliste, auf jede
gehaltene Rede zu antworten.
(2) Ist die Rednerliste erschöpft, so verkündet
der Präsident den Schluß der Debatte.
10. Zuständigkeitsfragen.
Etwaige Fragen der Zuständigkeit müssen
geregelt werden, bevor über den in Rede stehenden
Verhandlungsgegenstand abgestimmt wird.
11. Zurückziehung und neuerliche Vorlage
eines Antrages.
Ein Antrag kann vom Antragsteller noch vor
der Abstimmung zurückgezogen werden. Jeder
geänderte oder nicht geänderte Antrag, der
zurückgezogen wird, kann neuerlich von jener
Delegation, die den Antrag auf Änderung gestellt
hat, oder von einer anderen Delegation
neuerlich vorgelegt oder zurückgezogen werden.
Artikel 14.
Stimmrecht.
1. In allen Sitzungen der Konferenz hat jede
von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied
zur Teilnahme an den Arbeiten der Konferenz
ordnungsgemäß bevollmächtigte Delegation nach
Artikel 1 des Vertrages das Recht auf eine
Stimme.
2. Die Delegation eines stimmberechtigten
Vereinsmitgliedes übt ihr Stimmrecht nach den
Bestimmungen des Kapitels 5 der Allgemeinen
Geschäftsordnung aus.
Artikel 15.
Abstimmung.
1. Begriff der Stimmenmehrheit.
(1) Die Hälfte der anwesenden und abstimmenden
Delegation bildet zuzüglich der Stimme
einer weiteren Delegation die Stimmenmehrheit.
(2) Bei der Berechnung der für die Mehrheit
erforderlichen Stimmen werden die Stimmenthaltungen
nicht berücksichtigt.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder
der Änderungsantrag als abgelehnt.
(4) Im Sinne dieser Geschäftsordnung gilt jede
Delegation, die für oder gegen einen Antrag
stimmt, als „anwesende und abstimmende Delegation".
(5) Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit
gelten jene anwesenden Delegationen nicht als
abwesend, die sich nicht an einer bestimmten
Abstimmung beteiligen oder die vorher ausdrücklich
erklären, daran nicht teilnehmen zu
wollen. Sie gelten auch bei Anwendung der Bestimmungen
nach Ziffer 3 dieses Artikels nicht
als Delegationen, die sich der Stimme enthalten
haben.
2. Qualifizierte Stimmenmehrheit.
Die für die Aufnahme von stimmberechtigten
Vereinsmitgliedern erforderliche Stimmenmehrheit
ist im Artikel 1 des Vertrages festgelegt.
3. Stimmenthaltungen von mehr als fünfzig
vom Hundert.
Übersteigt die Zahl der Stimmenthaltungen
die Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmen
(für, gegen, Enthaltung), so wird die Abstimmung
auf eine spätere Sitzung verschoben. Bei
der neuerlichen Abstimmung werden die Stimmenthaltungen
nicht mehr berücksichtigt.
4. Abstimmungsverfahren.
(1) Mit Ausnahme des in Ziffer 5 enthaltenen
Falles erfolgen Abstimmungen
a) grundsätzlich durch Handerheben,
b) durch Namensaufruf, wenn eine Abstimmung
durch Handerhebung keine klare
Mehrheit ergeben hat oder wenn eine Delegation
die Abstimmung durch Namensaufruf
beantragt.
(2) Die Abstimmung durch Namensaufruf erfolgt
in der Buchstabenfolge der französischen
Namen der vertretenen Mitglieder.
5. Geheime Abstimmung.
Eine geheime Abstimmung findet dann statt,
wenn diese von mindestens fünf anwesenden,
stimmberechtigten Delegationen beantragt wird.
In diesem Fall hat das Sekretariat unverzüglich
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
das Abstimmungsgeheimnis zu wahren.
6. Verbot der Unterbrechung der Abstimmung.
Die Abstimmung darf nach Beginn von keiner
Delegation unterbrochen werden, es sei denn,
daß es sich um eine Frage über die Durchführung
der Abstimmung handelt.
7. Erklärungen zur Abstimmung.
Der Präsident erteilt jenen Delegationen das
Wort, die ihre Haltung bei der Abstimmung zu
begründen wünschen.
8. Abstimmung über einen Teilantrag.
(1) Auf Antrag des Antragstellers oder wenn
es die Versammlung für zweckmäßig hält, kann
der Antrag unterteilt und seine verschiedenen
Teile gesondert zur Abstimmung gestellt werden.
Die angenommenen Teile des Antrages werden
hierauf als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.
(2) Wenn alle Teile eines Antrages abgelehnt
werden, gilt der Antrag selbst als abgelehnt.
9. Reihenfolge der Abstimmung über jene
Anträge, die sich auf ein und denselben Gegenstand
beziehen.
(1) Behandeln mehrere Anträge den gleichen
Gegenstand, so wird über diese in jener Reihenfolge
abgestimmt, in der sie eingebracht wurden,
falls die Versammlung hierüber nicht anders
entscheidet.
(2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die
Versammlung, ob über den nachfolgenden Antrag
abgestimmt werden soll oder nicht.
10. Änderungsanträge.
(1) Jeder Antrag, der nur eine Streichung,
einen Zusatz zu einem Teil des ursprünglichen
Antrages oder die Prüfung eines Teiles dieses
Antrages enthält, gilt als Änderungsantrag.
(2) Änderungsanträge, die von der antragstellenden
Delegation selbst eingebracht werden,
sind sogleich in den ursprünglichen Text des Antrages
aufzunehmen.
(3) Ein Änderungsantrag gilt dann nicht als
Änderung, wenn die Versammlung der Ansicht
ist, daß diese Änderung mit dem ursprünglichen
Antrag unvereinbar ist.
11. Abstimmung über die Änderungsanträge.
(1) Wird zu einem Antrag ein Änderungsantrag
eingebracht, so wird über den Änderungsantrag
abgestimmt.
(2) Bei mehreren Änderungsanträgen wird
vorerst über jene Änderung abgestimmt, die am
weitesten vom ursprünglichen Wortlaut ab-
weicht. Hierauf wird unter den verbleibenden
Änderungen über jene Änderung abgestimmt,
die auch noch am weitesten vom ursprünglichen
Wortlaut abweicht und so weiter, bis alle Änderungen
geprüft sind.
00 Sind eine oder mehrere Änderungen angenommen,
wird der so geänderte Antrag hierauf
zur Abstimmung gebracht.
(4) Wird keine Änderung angenommen, so
gelangt der urspüngliche Antrag zur Abstimmung.
Artikel 16.
Ausschüsse und Unterausschüsse.
Führung der Debatten und Verfahren
für die Abstimmung.
1. Die Präsidenten der Ausschüsse und Unterausschüsse
haben die gleichen Befugnisse, wie
sie nach Artikel 4 dem Präsidenten der Konferenz
zustehen.
2. Die Bestimmungen des Artikels 13 betreffend
die Führung der Debatten bei der Vollversammlung
gelten auch für die Debatten der
Ausschüsse oder Unterausschüsse, ausgenommen
bei Feststellung der Beschlußfähigkeit.
3. Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten
auch für die Abstimmungen in den Ausschüssen
und Unterausschüssen, ausgenommen den Fall
nach Ziffer 2.
Artikel 17.
Vorbehalte.
1. Grundsätzlich sollten sich alle Delegationen,
deren Ansicht von den übrigen Delegationen
nicht geteilt wird, soweit als möglich bemühen,
der Meinung der Mehrheit beizutreten.
2. Glaubt jedoch eine Delegation, daß irgendein
Beschluß ihre Regierung von der Ratifikation
des Vertrages oder von der Zustimmung
zur Revision der Vollzugsordnungen abhalten
könnte, kann diese Delegation hinsichtlich dieses
Beschlusses vorläufige oder endgültige Vorbehalte
machen.
Artikel 18.
Protokolle der Vollversammlungen.
1. Die Protokolle der Vollversammlungen
werden vom Sekretariat der Konferenz verfaßt;
das Sekretariat sorgt dafür, daß die Verteilung
an die Delegationen so rasch als möglich erfolgt,
und zwar vor dem Tag, an dem das Protokoll
geprüft werden soll.
2. Nach Verteilung der Protokolle können die
betreffenden Delegationen in kürzester Frist
beim Sekretariat der Konferenz schriftliche Berichtigungen,
die sie für gerechtfertigt halten,
einreichen. Dies hindert sie jedoch nicht, in der
Sitzung, während der die Protokolle genehmigt
werden, Änderungen in mündlicher Form vorzubringen.
3. (1) Grundsätzlich geben die Protokolle nur
die Anträge und Beschlüsse mit ihrer Begründung
in möglichst kurzgefaßter Form wieder.
(2) Jede Delegation hat das Recht zu verlangen,
daß jede von ihr während der Verhandlungen
abgegebene Erklärung ihrem Inhalt nach
oder mit vollem Wortlaut aufgenommen wird.
In diesem Fall muß sie in der Regel dieses Verlangen
vorher bekanntgeben, um den Berichterstattern
ihre Aufgabe zu erleichtern. Sie muß
außerdem den vollen Wortlaut binnen zwei
Stunden nach Schluß der Sitzung beim Sekretariat
der Konferenz abgeben.
4. Es soll auf alle Fälle von dem Recht nach
vorstehender Ziffer 3, Absatz 2, betreffend die
Aufnahme von Erklärungen nur sparsam Gebrauch
gemacht werden.
Artikel 19.
Rechenschaftsberichte
und Berichte der Ausschüsse und
Unterausschüsse.
1. (1) Die Verhandlungen in den Ausschüssen
und Unterausschüssen werden sitzungsweise in
Berichten zusammengefaßt, die die Hauptpunkte
der Erörterungen, die verschiedenen bemerkenswerten
Auffassungen und die sich aus dem
Ganzen ergebenden Anträge und Beschlüsse
besonders hervorheben.
(2) Nichtsdestoweniger hat auch jede Delegation
das Recht, von der in Artikel 18, Ziffer 3,
Absatz 2, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
zu machen.
(3) Von diesem Recht soll jedoch nur sparsam
Gebrauch gemacht werden.
2. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können,
wenn sie es für erforderlich halten, Teilberichte
verfassen; am Ende ihrer Arbeiten können sie
gegebenenfalls einen Schlußbericht vorlegen, in
dem sie die Anträge und Beschlüsse ihrer Arbeiten
in kurzer Form zusammenfassen.
Artikel 20.
Annahme der Protokolle und der
Berichte.
1. (1) Der Präsident fragt grundsätzlich zu Beginn
jeder Sitzung der Vollversammlung oder
Ausschuß- oder Unterausschußsitzung, ob die
Delegationen Bemerkungen zu den Protokollen
oder zu dem Bericht über die vorhergehende
Sitzung vorzubringen haben. Diese gelten als
angenommen, wenn dem Sekretariat keine Berichtigung
mitgeteilt wurde oder wenn kein
mündlicher Einspruch erhoben wird. In diesem
Fall ist das Protokoll oder der Bericht entsprechend
zu ändern.
(2) Jeder Teil- oder Schlußbericht muß von
dem betreffenden Ausschuß oder Unterausschuß
genehmigt werden.
2. (1) Das Protokoll über die letzte Vollversammlung
wird vom Präsidenten geprüft und
genehmigt.
(2) Der Bericht über die Schlußsitzung der
Ausschüsse oder Unterausschüsse wird von ihren
Präsidenten geprüft und genehmigt.
Artikel 21.
Redaktionsausschuß.
1. Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen
und der anderen Schlußdokumente der
Konferenz, den die Ausschüsse auf Grund der
abgegebenen Meinungen möglichst in endgültiger
Form abgefaßt haben, wird einem Redaktionsausschuß
überwiesen, der die Form, ohne den
Sinn zu ändern, zu vervollständigen und den
neuen Text dem nicht geänderten Text anzupassen
hat.
2. Dieser Text wird vom Redaktionsausschuß
der Vollversammlung vorgelegt; diese entscheidet
über ihn oder verweist ihn zur erneuten Prüfung
an den zuständigen Ausschuß.
Artikel 22.
Numerierung.
1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze
des Textes werden bis zur ersten Lesung
durch die Vollversammlung beibehalten. Die
beigefügten Texte werden vorläufig mit „bis",
„ter" usw. bezeichnet, die Nummern der gestrichenen
Texte werden nicht verwendet.
2. Die endgültige Numerierung der in erster
Lesung genehmigten Kapitel, Artikel und Absätze
wird dem Redaktionsausschuß übertragen.
Artikel 23.
Endgültige Annahme.
Die Texte des Vertrages, der Vollzugsordnungen
und der anderen Schlußdokumente
gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der
Vollversammlung nach der zweiten Lesung angenommen
werden.
Artikel 24.
Unterzeichnung.
Die von der Konferenz endgültig angenommenen
Texte werden jenen Delegierten zur
Unterzeichnung vorgelegt, die mit den nach
Kapitel 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung
nötigen Vollmachten ausgestattet sind. Hiebei
wird die alphabetische Reihenfolge der französischen
Namen der vertretenen Länder eingehalten.
Artikel 25.
Pressemitteilungen.
Offizielle Mitteilungen über die Arbeiten der
Konferenz dürfen der Presse nur mit Ermächtigung
des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten
übermittelt werden.
Artikel 26.
Gebührenfreiheit.
Für die Dauer der Konferenz genießen die
Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder des
Verwaltungsrates, die hohen Beamten der ständigen
Organe des Vereins und das Personal des
Sekretariats des Vereins Gebührenfreiheit für
Postsendungen, für Telegramme und Ferngespräche
in dem Umfange, über den sich die
Regierung des Landes, in dem die Konferenz abgehalten
wird, mit den übrigen Regierungen und
den in Betracht kommenden anerkannten Privatunternehmen
geeinigt hat.
2. TEIL.
Internationale
beratende Ausschüsse.
Kapitel 10.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Bestimmungen des zweiten Teiles der
Allgemeinen Geschäftsordnung ergänzen den
Artikel 7 des Vertrages, in dem der Aufgabenbereich
und der Aufbau der internationalen
beratenden Ausschüsse festgelegt ist.
2. Die beratenden Ausschüsse haben auch die
im ersten Teil der Allgemeinen Geschäftsordnung
enthaltene Geschäftsordnung für Konferenzen
in dem für sie anwendbaren Umfang
einzuhalten.
Kapitel 11.
Teilnahmebedingungen.
1. (1) Mitglieder jedes internationalen beratenden
Ausschusses sind
a) von Redits wegen die Verwaltungen der
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Vereinsmitglieder;
b) jedes anerkannte Privatunternehmen, das
mit Zustimmung des stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes,
von dem es anerkannt wurde, unter dem
Vorbehalt der Anwendung des nachstehenden
Verfahrens beantragt, an den Arbeiten
dieses Ausschusses teilzunehmen.
(2) Der erste Antrag eines anerkannten Privatunternehmens
auf Teilnahme an den Arbeiten
eines beratenden Ausschusses muß an den Generalsekretär
gerichtet werden, der ihn allen
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern und dem Direktor des betreffenden
beratenden Ausschusses zur Kenntnis bringt. Der
Antrag eines anerkannten Privatunternehmens
muß von jenem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglied genehmigt sein, das
das Unternehmen anerkannt hat.
2. (1) Die internationalen Organisationen, die
mit dem Weltnachrichtenverein zusammenarbeiten
und verwandte Tätigkeiten ausüben, können
mit beratender Stimme zur Teilnahme an den
Arbeiten der beratenden Ausschüsse zugelassen
werden.
(2) Der erste Antrag einer internationalen
Organisation zur Teilnahme an den Arbeiten
eines beratenden Ausschusses muß an den Generalsekretär
gerichtet werden; dieser bringt ihn
telegraphisch allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zur Kenntnis und
ladet sie ein, sich über die Annahme dieses Antrages
zu äußern. Der Antrag ist angenommen,
wenn die Mehrheit der innerhalb eines Monats
einlangenden Antworten der stimmberechtigten
Mitglieder zustimmend ist. Der Generalsekretär
setzt alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder und den Direktor des
betreffenden beratenden Ausschusses vom Ergebnis
dieser Befragung in Kenntnis.
(3) Die Bedingungen, unter denen jede Verwaltung,
jedes anerkannte Privatunternehmen
oder jede internationale Organisation die Teilnahme
an den Arbeiten eines beratenden Ausschusses
beenden kann, sind in Kapitel 20,
Ziffer 5, dieser Geschäftsordnung festgelegt.
3. (1) Die wissenschaftlichen oder industriellen
Organisationen, die sich mit dem Studium von
Fernmeldefragen oder der Entwicklung oder
Erzeugung der für den Fernmeldeverkehr bestimmten
Geräte befassen, können vorbehaltlich
der Genehmigung durch die Verwaltungen
der betreffenden Länder in beratender Eigenschaft
zur Teilnahme an den Tagungen der
Studienkommissionen der beratenden Ausschüsse
zugelassen werden.
(2) Der erste Antrag einer wissenschaftlichen
oder industriellen Organisation auf Zulassung
zu den Sitzungen der Studienkommissionen
eines beratenden Ausschusses ist an den Direktor
dieses beratenden Ausschusses zu richten. Dieser
Antrag ist von der Verwaltung des betreffenden
Landes zu genehmigen.
Kapitel 12.
Aufgaben der Vollversammlung.
Die Vollversammlung
a) prüft die Berichte der Studienkommissionen,
genehmigt, ändert oder lehnt die darin
enthaltenen Avisentwürfe ab;
b) stellt das Verzeichnis über die neuen
Fragen auf, die nach den Bestimmungen
des Artikels 7, Ziffer 2, des Vertrages zu
prüfen sind und entwirft bei Bedarf einen
Prüfungsplan;
c) behält erforderlichenfalls die bestehenden
Studienkommissionen bei und stellt neue
Studienkommissionen auf;
d) teilt den Studienkommissionen die zu prüfenden
Fragen zu;
e) prüft und genehmigt den Bericht des Direktors
über die Arbeiten der Ausschüsse
seit dem letzten Zusammentritt der Vollversammlung;
f) genehmigt den Bericht über die finanziellen
Erfordernisse des Ausschusses bis zur
nächsten Vollversammlung; dieser Bericht
ist vom Direktor dem Verwaltungsrat vorzulegen;
g) prüft im Rahmen der Bestimmungen des
Artikels 7 des Vertrages und des zweiten
Teiles der Allgemeinen Geschäftsordnung
die für notwendig befundenen anderen
Fragen.
Kapitel 13.
Tagungen der Vollversammlung.
1. Die Vollversammlung tritt in der Regel alle
drei Jahre zusammen.
2. Der Tag für eine Tagung der Vollversammlung
kann mit Zustimmung der Mehrheit jener
stimmberechtigten Vereinsmitglieder geändert
werden, die an der vorhergegangenen Vollversammlung
teilgenommen oder die, falls sie nicht
daran teilgenommen haben, dem Generalsekretär
ihre Absicht bekanntgegeben haben, sich
an den Arbeiten des Ausschusses zu beteiligen.
3. (1) Soweit dies möglich ist, tritt die Vollversammlung
am Sitz des Vereins zusammen.
(2) Jede Tagung der Vollversammlung kann
jedoch für die nächste Tagung einen anderen
Ort bestimmen. Dieser Ort kann später unter
Anwendung des in Ziffer 2 erwähnten Verfahrens
geändert werden.
4. Auf jeder Vollversammlung eines beratenden
Ausschusses ist der Delegationsführer des
Landes, in dem die. Tagung abgehalten wird,
Präsident der Vollversammlung; wenn die Tagung
am Sitz des Vereins abgehalten wird, wählt
die Vollversammlung den Präsidenten selbst. Den
Präsidenten unterstützen die von der Vollversammlung
gewählten Vizepräsidenten.
5. Das Sekretariat der Vollversammlung eines
beratenden Ausschusses wird von dem Fachsekretariat
dieses Ausschusses beigestellt, wobei
nötigenfalls die Verwaltung der einladenden
Regierung und das Personal des Generalsekretariates
mitwirken.
Kapitel 14.
Sprachen und Abstimmungsverfahren
in den Vollversammlungen.
1. Die in der Vollversammlung und für die
offiziellen Dokumente der beratenden Ausschüsse
verwendeten Sprachen sind in Artikel 14 des
Vertrages aufgeführt.
2. Die in Artikel 1, Ziffer 3, Absatz 2, und in
Artikel 15, Ziffer 2, des Vertrages erwähnten
Länder sind in den Sitzungen der Vollversammlungen
der beratenden Ausschüsse stimmberechtigt.
Ist jedoch ein Land nicht von einer Verwaltung
vertreten, so haben die Vertreter seiner
anerkannten Privatunternehmen insgesamt und
ohne Rücksicht auf ihre Zahl das Recht auf eine
Stimme.
Kapitel 15.
Bildung der Studienkommissionen.
1. Die Vollversammlung bildet die erforderlichen
Studienkommissionen zur Behandlung
der Fragen, die sie zur Untersuchung gestellt hat.
Die Verwaltungen, die anerkannten Privatunternehmen
und jene internationalen Organisationen,
die nach den Bestimmungen des Kapitels 11,
Ziffer 2, zugelassen sind und die an den Arbeiten
der Studienkommissionen teilzunehmen wünschen,
teilen dies auf der Tagung der Vollversammlung
oder später dem Direktor des betreffenden
beratenden Ausschusses mit.
2. Außerdem können die Sachverständigen
der wissenschaftlichen oder industriellen Organisationen
unter Vorbehalt der Bestimmungen
des Kapitels 11, Ziffer 3, dieser Geschäftsordnung
in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an jeder
Tagung einer beliebigen Studienkommission zugelassen
werden.
3. Die Vollversammlung bestimmt den Hauptberichterstatter
der bei jeder dieser Studienkommissionen
den Vorsitz zu führen hat und
einen stellvertretenden Hauptberichterstatter.
Wenn zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung
ein Hauptberichterstatter seine Tätigkeit
nicht ausüben kann, übernimmt der stellver-
tretende Hauptberichterstatter den Vorsitz und
die Studienkommission wählt unter ihren Mitgliedern
einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter.
Kapitel 16.
Arbeitsverfahren in den Studienkommissionen.
1. Die den Studienkommissionen übertragenen
Angelegenheiten werden für gewöhnlich schriftlich
behandelt.
2. (1) Die Vollversammlung kann jedoch für
Tagungen Richtlinien aufstellen, die zur Behandlung
wichtiger Fragengruppen durch die Studienkommissionen
notwendig erscheinen.
(2) Wenn ein Hauptberichterstatter nach der
Vollversammlung außerdem der Meinung ist, daß
eine von der Vollversammlung nicht vorgesehene
Tagung seiner Studienkommission notwendig
wäre, um über Fragen mündlich zu beraten, die
schriftlich nicht geklärt werden konnten, dann
kann er mit Zustimmung seiner Verwaltung und
nach Befragung des zuständigen Direktors und
der Mitglieder seiner Kommission unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit, die Kosten auf ein
Mindestmaß herabzudrücken, eine Tagung an
einem geeigneten Ort vorschlagen.
3. Zur Vermeidung unnützer Reisen und längerer
Abwesenheit arbeitet jedoch der Direktor
eines beratenden Ausschusses einvernehmlich mit
den Hauptberichterstattern, Präsidenten der verschiedenen
beteiligten Studienkommissionen
einen allgemeinen Plan für die Tagungen derjenigen
Studienkommissionen aus, die zur
gleichen Zeit am gleichen Ort zusammentreten.
4. Der Direktor übersendet die Schlußberichte
der Studienkommissionen an die beteiligten
Verwaltungen und anerkannten Privatunternehmen
des beratenden Ausschusses und gegebenenfalls
an die internationalen Organisationen,
die teilgenommen haben. Diese Berichte werden,
sobald als möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig
ausgesendet, daß sie den Empfängern
mindestens einen Monat vor der nächsten Vollversammlung
zugehen; jene Fragen, die nicht
in einem solchen Bericht behandelt wurden,
können nicht in die Tagesordnung der Vollversammlung
aufgenommen werden.
Kapitel 17.
Aufgaben des Direktors. Fachsekretariat.
1. (1) Der Direktor eines beratenden Ausschusses
koordiniert die Arbeiten des beratenden Ausschusses,
die Arbeiten der Vollversammlung und
der Studienkommissionen. Er ist für die Organisation
der Arbeiten des beratenden Ausschusses
verantwortlich.
(2 Er beaufsichtigt die Archive des Ausschusses.
(3) Der Direktor wird von einem aus Fachpersonal
gebildeten Sekretariat unterstützt, das
unter seiner unmittelbaren Leitung die organisatorischen
Arbeiten des Ausschusses erledigt.
(4) Der Direktor des Internationalen Beratenden
Ausschusses für den Funkdienst wird außerdem
nach Artikel 7 des Vertrages von einem
stellvertretenden Direktor unterstützt.
2. Der Direktor wählt im Rahmen des von
der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
oder vom Verwaltungsrat genehmigten Haushaltsplanes
das technische Personal und das Verwaltungspersonal
dieses Sekretariates aus. Dieses
technische Personal und das Verwaltungspersonal
werden im Einvernehmen mit dem Direktor
durch den Generalsekretär ernannt.
3. Der Direktor ist berechtigt, an den Beratungen
der Vollversammlung und der Studienkommissionen
in beratender Eigenschaft teilzunehmen.
Er trifft alle Maßnahmen für die
Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung
und der Studienkommissionen.
4. Der stellvertretende Direktor des Internationalen
Beratenden Ausschusses für den Funkdienst
ist berechtigt, an den Beratungen der
Vollversammlung und der Studienkommissionen
in beratender Eigenschaft teilzunehmen, wenn
Fragen der Tagesordnung seine Tätigkeit berühren.
5. Der Direktor gibt in einem Bericht an die
Vollversammlung Rechenschaft über die Tätigkeit
des beratenden Ausschusses seit der letzten
Tagung der Vollversammlung. Dieser Bericht
wird nach Genehmigung dem Generalsekretär
zur Weiterleitung an den Verwaltungsrat übermittelt.
6. Der Direktor legt der Vollversammlung
einen Ausgabenvoranschlag des beratenden Ausschusses
für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung
zur Genehmigung vor. Dieser Bericht
ist nach Genehmigung durch die Vollversammlung
dem Generalsekretär zur weiteren Veranlassung
zu übermitteln.
Kapitel 18.
Vorbereitung der Anträge für
die Verwaltungskonferenzen.
Ein Jahr vor Einberufung der zuständigen
Verwaltungskonferenz setzen sich Vertreter der
beteiligten Studienkommissionen jedes beratenden
Ausschusses schriftlich in Verbindung oder
treten mit Vertretern des Generalsekretariates
zusammen, um aus den von diesem Ausschuß
seit der letzten Verwaltungskonferenz herausgegebenen
Empfehlungen die Abänderungsanträge
für die betreffende Vollzugsordnung
aufzustellen.
Kapitel 19.
Beziehungen der beratenden
Ausschüsse untereinander und
zu anderen internationalen
Organisationen.
1. (1) Die Vollversammlungen der beratenden
Ausschüsse können gemischte Ausschüsse bilden,
um über Fragen von gemeinsamer Bedeutung
Untersuchungen durchzuführen und Avis herauszugeben.
(2) Die Direktoren der beratenden Ausschüsse
können unter Mitwirkung der Hauptberichterstatter
Tagungen von gemischten Studienkommissionen
der verschiedenen beratenden
Ausschüsse einrichten, um Avisvorschläge über
Fragen von gemeinsamer Bedeutung zu prüfen
und vorzubereiten. Diese Avisvorschläge sind
der nächsten Tagung der Vollversammlung jedes
beteiligten beratenden Ausschusses vorzulegen.
2. Die Vollversammlung oder der Direktor
eines beratenden Ausschusses kann einen Vertreter
dieses Ausschusses ernennen, der an den
Tagungen der anderen beratenden Ausschüsse
oder an den Tagungen der internationalen
Organisationen beratend teilnehmen soll, zu
denen dieser beratende Ausschuß eingeladen
wurde.
3. Der Generalsekretär des Vereins oder einer
der beiden stellvertretenden Generalsekretäre, die
Vertreter des Internationalen Ausschusses für
Frequenzregistrierung, die Direktoren der anderen
beratenden Ausschüsse oder ihre Vertreter
können in beratender Eigenschaft an den Tagungen
eines beratenden Ausschusses teilnehmen.
Kapitel 20.
Finanzen der beratenden Ausschüsse.
1. Die Gehälter der Direktoren der beratenden
Ausschüsse und das Gehalt des stellvertretenden
Direktors des Internationalen Beratenden
Ausschusses für den Funkdienst sowie
die ordentlichen Ausgaben für die Fachsekretariate
sind nach den Bestimmungen des Artikels
13 des Vertrages in den ordentlichen Ausgaben
des Vereins enthalten.
2. Nach Artikel 13, Ziffer 5 und 6, des Vertrages
sind sämtliche außerordentlichen Ausgaben
jedes beratenden Ausschusses, die die außerordentlichen
Ausgaben der Direktoren, des stellvertretenden
Direktors des Internationalen Beratenden
Ausschusses für den Funkdienst,
sämtliche außerordentlichen Ausgaben für das auf
einer Tagung der Studienkommissionen oder
einer Vollversammlung eingesetzte Sekretariat
und die Kosten für die Herausgabe der Dokumente
der Studienkommissionen sowie der Vollversammlung
zu tragen von
a) den Verwaltungen, die dem Generalsekretär
ihren Wunsch nach einer Teilnahme an den
Arbeiten eines beratenden Ausschusses bekanntgegeben
haben, selbst wenn sie auf
der Tagung der Vollversammlung nicht
vertreten waren;
b) den Verwaltungen, die zwar dem Generalsekretär
ihren Wunsch nach Teilnahme an
den Arbeiten eines beratenden Ausschusses
nicht bekanntgegeben haben, aber an der
Tagung der Vollversammlung oder einer
Studienkommission teilgenommen haben;
c) den anerkannten Privatunternehmen, die
nach Kapitel 11, Ziffer 1, Absatz 2, beantragt
haben, an den Arbeiten eines beratenden
Ausschusses teilzunehmen, selbst
wenn sie auf der Tagung der Vollversammlung
nicht vertreten waren;
d) den internationalen Organisationen, die
nach Kapitel 11, Ziffer 2, Absatz 2, zur
Teilnahme an den Arbeiten des beratenden
Ausschusses zugelassen und nach Artikel 13,
Ziffer 3, Absatz 5, des Vertrages nicht von
einer Beitragsleistung zu den Ausgaben befreit
wurden;
e) den wissenschaftlichen oder industriellen
Organisationen, die nach Kapitel 11, Ziffer
3, an den Arbeiten der Studienkommissionen
eines beratenden Ausschusses
teilgenommen haben.
3. Die in den Ziffern 2, lit. c, d und e, erwähnten
anerkannten Privatunternehmen, internationalen
Organisationen und wissenschaftlichen
oder industriellen Organisationen geben unter
den in Artikel 13, Ziffer 4, des Vertrages angeführten
Klassen jene an, in die sie hinsichtlich
ihres Beitrages zu den außerordentlichen Ausgaben
des beratenden Ausschusses eingestuft werden
sollen.
4. Die Ausgaben der Studienkommissionen
sind in die außerordentlichen Ausgaben der
nächsten Tagung der Vollversammlung aufzunehmen.
Wenn jedoch mehr als ein Jahr vor
dem Zeitpunkt der nächsten Tagung der Vollversammlung
Tagungen der Studienkommissionen
stattfinden, übersendet der General-
Sekretär den Verwaltungen, anerkannten Privatunternehmen,
den beteiligten Organisationen
und Körperschaften vorläufige Abrechnungen
über die entstandenen außerordentlichen Ausgaben.
5. Die in Ziffer 2 erwähnten Verwaltungen,
anerkannten Privatunternehmen, internationalen
Organisationen und wissenschaftlichen oder
industriellen Organisationen müssen vom Tag
der Beendigung der letzten Tagung der Vollversammlung
an zu den außerordentlichen Ausgaben
beitragen. Diese Verpflichtung gilt bis zur
Kündigung. Die Kündigung wird vom Tag der
Beendigung jener Tagung der Vollversammlung
an wirksam, die auf den Eingangstag des
Kündigungsschreibens folgt; mit der Kündigung
geht jedoch nicht das Recht verloren, jene Dokumente
zu erhalten, die sich auf diese Tagung der
Vollversammlung beziehen.
6. Jede Verwaltung, jedes anerkannte Privatunternehmen,
jede internationale Organisation
oder wissenschaftliche oder industrielle Organisation
trägt die Kosten für die persönlichen Ausgaben
ihrer Vertreter.
7. Die persönlichen Ausgaben des Vertreters
eines beratenden Ausschusses, die durch seine
Teilnahme an den in Kapitel 19, Ziffer 2, erwähnten
Tagungen verursacht wurden, werden
jedoch von dem Ausschuß getragen, den er vertritt.
ANLAGE 6
(zu Artikel 26).
Abkommen zwischen den Vereinten
Nationen und dem Weltnachrichtenverein.
Präambel.
Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 57
4er Charter der Vereinten Nationen und des
Artikels 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City
abgeschlossenen Weltnachrichtenvertrages haben
die Vereinten Nationen und der Weltnachrichtenverein
folgendes vereinbart
Artikel I.
Die Vereinten Nationen anerkennen den Weltnachrichtenverein,
im nachstehenden „Verein"
genannt, als Spezialorganisation, der die Aufgabe
hat, im Rahmen seiner Satzungen alle geeigneten
Maßnahmen zu ergreifen, um die darin festgelegten
Ziele zu erreichen.
Artikel II.
Gegenseitige Vertretung.
1. Die Vereinten Nationen werden eingeladen,
Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an
den Beratungen aller Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
und der Verwaltungskonferenzen
des Vereins zu entsenden; sie werden
auch nach entsprechender Vereinbarung mit dem
Verein eingeladen, Vertreter zu entsenden, die
den Tagungen der internationalen beratenden
Ausschüsse oder allen anderen vom Verein einberufenen
Tagungen beiwohnen und die berechtigt
sind, ohne Stimmrecht an den Beratungen
der die Vereinten Nationen betreffenden Fragen
teilzunehmen.
2. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu
entsenden, die an den Sitzungen der Generalversammlung
der Vereinten Nationen zur Beratung
von Fragen des Fernmeldewesens teilnehmen.
3. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu
entsenden, die an den Sitzungen des Wirtschafts- und
Sozialrates der Vereinten Nationen und des
Treuhandschaftsrates sowie an deren Ausschüssen
ohne Stimmrecht an ihren Beratungen teilnehmen,
wenn Punkte der Tagesordnung behandelt
werden, an denen der Verein interessiert
sein könnte.
4. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu
entsenden, die an den Sitzungen der Hauptausschüsse
der Generalversammlung ohne
Stimmrecht teilnehmen, in deren Verlauf in die
Zuständigkeit des Vereins fallende Fragen behandelt
werden sollen.
5. Das Sekretariat der Vereinten Nationen
wird die Verteilung aller schriftlichen Berichte
des Vereins je nach Bedarf an die Mitglieder der
Generalversammlung, des Wirtschafts- und
Sozialrates und seiner Ausschüsse sowie an die
Mitglieder des Treuhandschaftsrates vornehmen.
Ebenso verteilt der Verein die schriftlichen Berichte
der Vereinten Nationen an seine stimmberechtigten
Mitglieder.
Artikel III.
Aufnahme von Fragen in die
Tagesordnung.
Nach etwa notwendigen vorherigen Beratungen
setzt der Verein die Fragen, die ihm von den
Vereinten Nationen vorgeschlagen werden, auf
die Tagesordnung der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
oder Verwaltungskonferenzen
oder der Tagungen anderer Organe des
Vereins. Der Wirtschafts- und Sozialrat und
seine Ausschüsse sowie der Treuhandschaftsrat
setzen gleichfalls die von den Konferenzen oder
den anderen Organen des Vereins vorgeschlagenen
Fragen auf ihre Tagesordnung.
Artikel IV.
Empfehlungen der Vereinten
Nationen.
1. Der Verein wird die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um alle Empfehlungen, die
ihm von den Vereinten Nationen vorgelegt
werden, sobald als möglich zur entsprechenden
Erledigung seinem zuständigen Organ des Vereins
zuzumitteln. Er trägt hiebei der Tatsache
Rechnung, die Vereinten Nationen bei der
Durchführung der in Artikel 55 der Charter
vorgesehenen Ziele zu unterstützen und dem
Wirtschafts- und Sozialrat bei der Ausübung
seiner Tätigkeit und Wahrnehmung seiner Voll-
macht, die ihm mit Artikel 62 der Charter auferlegt
sind, zu helfen, ferner Studien und Berichte
über internationale Fragen auf wirtschaftlichem,
sozialem, auf den Gebieten der geistigen.
Kultur und Erziehung, des öffentlichen Gesundheitswesens
und anderen verwandten Gebieten
durchzuführen bzw. auszuarbeiten sowie
Empfehlungen über alle diese Fragen an die
interessierten SpezialOrganisationen weiterzuleiten;
er trägt hiebei der Tatsache Rechnung,
daß die Artikel 58 und 63 der Charter bestimmen,
daß die Vereinten Nationen Empfehlungen
erlassen sollen, um die Tätigkeiten dieser Spezialorganisationen
mit den allgemeinen von
ihnen verfolgten Grundsätzen zu koordinieren.
2. Der Verein wird mit den Vereinten Nationen
auf deren Ersuchen über diese Empfehlungen
beraten und den Vereinten Nationen zur gegebenen
Zeit mitteilen, welche Maßnahmen der
Verein oder seine stimmberechtigten Mitglieder
getroffen haben, um diese Empfehlungen auszuführen
oder welches Ergebnis sonst erzielt
wurde.
3. Der Verein wird an jeder anderen Maßnahme
mitwirken, um eine Übereinstimmung
zwischen der Tätigkeit der SpezialOrganisationen
und der Vereinten Nationen sicherzustellen. Er
ist bereit, insbesondere mit jedem Organ oder
mit solchen Organen zusammenzuarbeiten, die
der Wirtschafts- und Sozialrat bilden könnte, um
diese Zusammenarbeit zu fördern. Er wird alle
zur Erreichung dieses Zieles notwendigen Auskünfte
erteilen.
Artikel V.
Austausch von Auskünften
und Dokumenten.
1. Vorbehaltlich etwaiger notwendiger Maßnahmen
zur Wahrung des vertraulichen Charakters
bestimmter Dokumente werden die Vereinten
Nationen und der Verein möglichst rasch
und vollständig den Austausch von Auskünften
und Dokumenten durchführen, die den beiderseitigen
Bedürfnissen entsprechen.
2. Unbeschadet des allgemeinen Inhalts der
Bestimmungen der vorgenannten Ziffer wird
a) der Verein den Vereinten Nationen einen
Jahresbericht über seine Tätigkeit vorlegen;
b) der Verein nach Möglichkeit jedem Ersuchen
der Vereinten Nationen um Sonderberichte,
Studien oder Auskünfte entsprechen;
c) der Generalsekretär der Vereinten Nationen
über Ersuchen des Vereins mit dessen
zuständigem Organ in einen Meinungsaustausch
treten, um dem Verein jene Auskünfte
zu erteilen, die für diesen von besonderem
Interesse sein könnten.
Artikel VI.
Unterstützung der Vereinten
Nationen.
Der Verein wird mit den Vereinten Nationen,
ihren Haupt- und Hilfsorganen zusammenarbeiten
und ihnen gemäß der Charter der Vereinten
Nationen und dem Weltnachrichtenvertrag jede
nur mögliche Unterstützung zuteil werden lassen,
wobei er die besondere Lage jener Vereinsmitglieder
in vollem Umfange berücksichtigen wird,
die nicht stimmberechtigte Mitglieder der Vereinten
Nationen sind.
Artikel VII.
Beziehungen zum Internationalen
Gerichtshof.
1. Der Verein wird dem Internationalen Gerichtshof
alle jene Auskünfte erteilen, die dieser
auf Grund des Artikels 34 seiner Satzungen von
ihm verlangen kann.
2. Die Generalversammlung der Vereinten
Nationen ermächtigt den Verein, vom Internationalen
Gerichtshof Gutachten über Rechtsfragen
zu verlangen, die sich auf seinem Zuständigkeitsgebiet
ergeben, sofern sie nicht zu den
Beziehungen zwischen dem Verein und den Vereinten
Nationen oder den anderen Spezialorganisationen
gehören.
3. Ein solches Ersuchen kann von der Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten oder von
dem von ihr ermächtigten Verwaltungsrat dem
Gerichtshof vorgelegt werden.
4. Wenn der Verein den Internationalen Gerichtshof
um ein Gutachten ersucht, wird der
Wirtschafts- und Sozialrat von diesem Ersuchen
durch den Verein in Kenntnis gesetzt.
Artikel VIII.
Bestimmungen über das Personal.
1. Die Vereinten Nationen und der Verein
kommen überein, für das Personal, soweit als
möglich, gemeinsame Richtlinien, Arbeitsmethoden
und Vorschriften auszuarbeiten, um Widersprüche
in den Bestimmungen und Arbeitsbedingungen
sowie einen Wettbewerb bei der Personaleinstellung
zu vermeiden und den Austausch
von Personal zu erleichtern, der von der einen
oder anderen Seite für den bestmöglichen Einsatz
dieses Personals wünschenswert erscheinen
könnte.
2. Die Vereinten Nationen und der Verein
kommen wegen Erreichung der obigen Ziele
überein, so eng als möglich zusammenzuarbeiten.
Artikel IX.
Statistiken.
1. Die Vereinten Nationen und der Verein
werden bemüht sein, eine möglichst enge Zusammenarbeit,
Ausschaltung jeder Doppelarbeit
und eine möglichst wirksame Verwendung des
technischen Personals bei der Sammlung, Auswertung,
Veröffentlichung, Vereinfachung, Verbesserung
und Verbreitung statistischer Unterlagen
zu verwirklichen. Sie werden sich gemeinsam
bemühen, aus den statistischen Unterlagen
den bestmöglichen Nutzen zu ziehen und die
Aufgabe der Regierungen und der anderen Organisationen
zu erleichtern, die um Beistellung
dieser Unterlagen ersucht werden.
2. Der Verein anerkennt, daß die Vereinten
Nationen jenes Zentralorgan sind, dem die Sammlung,
Auswertung, Veröffentlichung, Vereinfachung,
Verbesserung und Verbreitung von Statistiken
übertragen ist, die den allgemeinen Zielen
der internationalen Organisationen dienen.
3. Die Vereinten Nationen anerkennen, daß
der Verein jenes Zentralorgan ist, dem die Sammlung,
Auswertung, Veröffentlichung, Vereinfachung,
Verbesserung und Verbreitung von Statistiken
auf seinem eigenen Gebiet übertragen
ist; hiebei wird das Recht der Vereinten Nationen
nicht beeinträchtigt, sich an solchen Statistiken
soweit zu beteiligen, als dies zur Verwirklichung
ihrer eigenen Ziele oder zur Vervollkommnung
der Statistiken der ganzen Welt
notwendig sein könnte. Dem Verein bleiben alle
Entscheidungen vorbehalten, in welcher Form
seine Dienstbehelfe abgefaßt werden.
4. Um eine Zentralstelle für Statistiken zum
allgemeinen Gebrauch zu schaffen, wird vereinbart,
daß die dem Verein zur Aufnahme in seine
grundlegenden statistischen Aufstellungen oder
Sonderberichte gelieferten Unterlagen den Vereinten
Nationen über deren Ersuchen soweit als
möglich zugänglich gemacht werden.
5. Es wird vereinbart, daß die den Vereinten
Nationen zur Aufnahme in seine grundlegenden
statistischen Aufstellungen oder für ihre Sonderberichte
gelieferten Unterlagen, dem Verein über
sein Ersuchen nach Maßgabe der Möglichkeit und
Zweckmäßigkeit zugänglich gemacht werden.
Artikel X.
Verwaltungsdienste und technische
Dienste.
1. Die Vereinten Nationen und der Verein anerkennen,
daß es zum wirksamsten Einsatz des
Personals und der verfügbaren Hilfsquellen wünschenswert
ist, keine Dienste einzurichten, deren
Arbeiten miteinander in Wettbewerb stehen
oder deren Bereiche sich überschneiden; sie werden
sich hierüber erforderlichenfalls gegenseitig
verständigen.
2. Die Vereinten Nationen und der Verein
werden für die Registrierung und Aufbewahrung
der offiziellen Schriftstücke gemeinsame Bestimmungen
erlassen.
Artikel XI.
Bestimmungen über den Voranschlag
und über die Finanzen.
1. Der Voranschlag oder der Voranschlagsentwurf
des Vereins wird gleichzeitig den Vereinten
Nationen und den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern
übermittelt; die Generalversammlung
kann hiezu an den Verein Empfehlungen
richten.
2. Der Verein hat das Redit, Vertreter ohne
Stimmrecht zur Teilnahme an den Beratungen
der Generalversammlung oder aller Ausschüsse
dieser Versammlung jederzeit zu entsenden, wenn
über den Voranschlag des Vereins beraten wird.
Artikel XII.
Finanzierung der Sonderdienste.
1. Wenn infolge eines Ersuchens der Vereinten
Nationen um Unterstützung, um Sonderberichte
oder um Studien nach Artikel VI oder nach anderen
Bestimmungen dieses Abkommens sich der
Verein gezwungen sieht, bedeutende zusätzliche
Ausgaben zu machen, werden beide Teile darüber
beraten, wie diese Ausgaben möglichst gerecht
zu verteilen sind.
2. Die Vereinten Nationen und der Verein
verständigen sich ebenfalls über die ihnen gerecht
erscheinende Regelung zur Deckung der
Kosten für die zentralen Verwaltungsdienste,
der technischen und fiskalischen Dienste und für
alle von den Vereinten Nationen dem Verein
auf sein Ansuchen gewährten Hilfen oder besonderen
Unterstützungen.
Artikel XIII.
Ausweise der Vereinten Nationen.
Die Beamten des Vereins haben das Recht, den
Ausweis der Vereinten Nationen nach jenen
Sonderabkommen zu benützen, die zwischen dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen und den
zuständigen Stellen des Vereins abgeschlossen
werden.
Artikel XIV.
Vereinbarungen zwischen verschiedenen
Institutionen.
1. Der Verein wird den Wirtschafts- und Sozialrat
über die Art und Bedeutung jeder offiziellen
Vereinbarung unterrichten, die zwischen
dem Verein und jeder anderen Spezialorganisation
oder jeder anderen staatlichen oder nicht-
staatlichen internationalen Organisation ge-
plant ist. Er verständigt außerdem den Wirtschafts-
und Sozialrat über Einzelheiten dieser
Vereinbarung, sobald sie abgeschlossen ist.
2. Die Vereinten Nationen werden den Verein
über die Art und Bedeutung jeder offiziellen
Vereinbarung unterrichten, die von allen anderen
SpezialOrganisationen über Fragen, die für den
Verein von Interesse sein können, geplant ist;
die Vereinten Nationen werden den Verein über
die Einzelheiten dieser Vereinbarung unterrichten,
sobald sie abgeschlossen ist.
Artikel XV.
Zusammenarbeit.
1. Die Vereinten Nationen und der Verein
vereinbaren die obigen Bestimmungen in der
Überzeugung, daß diese zur Aufrechterhaltung
einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den
beiden Organisationen beitragen werden. Sie
unterstreichen ihre Absicht, alle Maßnahmen zu
ergreifen, die zu diesem Zweck notwendig sein
werden.
2. Die durch dieses Abkommen für die Zusammenarbeit
vorgesehenen Bestimmungen finden
auf die Beziehungen zwischen dem Verein und
den Vereinten Nationen einschließlich ihrer regionalen
Büros oder Zweigstellen Anwendung, soweit
eine solche zweckentsprechend ist.
Artikel XVI.
Fernmeldedienst der Vereinten
Nationen.
1. Der Verein anerkennt, daß es für die Vereinten
Nationen wichtig ist, für die Durchführung
der Fernmeldedienste die gleichen Rechte
wie die stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu
besitzen.
2. Die Vereinten Nationen verpflichten sich,
die ihnen unterstehenden Fernmeldedienste nach
den Bestimmungen des Weltnachrichtenvertrages
und der diesem Vertrag angeschlossenen Vollzugsordnungen
durchzuführen.
3. Die genauen Einzelheiten der Anwendung
dieses Artikels werden in besonderen Vereinbarungen
festgelegt werden.
Artikel XVII.
Durchführung des Abkommens.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
und die zuständige Stelle des Vereins können alle
zusätzlichen Vereinbarungen treffen, die für die
Anwendung dieses Abkommens wünschenswert
erscheinen.
Artikel XVIII.
Änderung des Abkommens.
Dieses Abkommen kann nach Vereinbarung
zwischen den Vereinten Nationen und dem
Verein geändert werden, wenn ein entsprechender
Antrag sechs Monate zuvor von der einen
oder anderen Partei gestellt wurde.
Artikel XIX.
Inkrafttreten.
1. Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung
durch die Generalversammlung der Vereinten
Nationen und durch die im Jahre 1947 in
Atlantic City abgehaltene Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
des Weltnachrichtenvereins
vorläufig in Kraft.
2. Vorbehaltlich der in Ziffer 1 erwähnten
Genehmigung tritt dieses Abkommen offiziell
zur gleichen Zeit in Kraft wie der im Jahre 1947
in Atlantic City abgeschlossene Weltnachrichtenvertrag
oder über die Entscheidung des Vereins
zu einem früheren Zeitpunkt.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Vertrag und seinen Annexen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. März 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertrag am 20. April 1956 beim Generalsekretariat
hinterlegt wurde, ist der Vertrag für Österreich gemäß seinem Artikel 15 Ziffer 3 an
diesem Tage in Kraft getreten.
Bis zum 16. Mai 1956 haben folgende Staaten den vorliegenden Vertrag nebst seinen Anlagen 1
bis 6 ratifiziert oder sind ihm beigetreten
Ägypten, Albanien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo
und Ruanda-Urundi), Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, China, Dänemark, Dominikanische
Republik, Finnland, Frankreich (einschließlich der Überseegebiete der Französischen Republik und
der gleich diesen verwalteten Gebiete), Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan,
Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Korea, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Monaco,
Neuseeland, Niederlande (einschließlich von Neu Guinea, Surinam und den Niederländischen
Antillen), Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Rumänien, Salvador, Schweden, Schweiz,
Spanien (einschließlich der spanischen Zone von Marokko und der gesamten spanischen Besitzungen),
Staat der Vatikanstadt, Südafrikanische Union (einschließlich von Südwestafrika), Tschechoslowakei,
Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, UdSSR, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland (einschließlich der Gesamtheit der britischen Überseegebiete und
Kolonien, der Schutzgebiete und der Gebiete unter Treuhandschaft, ausgeübt von der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland), Vereinigte Staaten von Amerika
(einschließlich sämtlicher Besitzungen), Vietnam, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.