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132_1956 AT

132. Weltnachrichtenvertrag.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Weltnachrichtenvertrag.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 22. Dezember 1952 in Buenos

Aires unterzeichneten Weltnachrichtenvertrag sowie dessen Annexe 1—6, welche also lauten

(Übersetzung)

Präambel.

In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes

jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln,

haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden

Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen

diesen Vertrag abgeschlossen, um die

Beziehungen zwischen den Völkern durch einen

guten Fernmeldedienst zu fördern.

Kapitel I.

Zusammensetzung, Zweck und

Aufbau des Vereins.

Artikel 1.

Zusammensetzung des Vereins.

1. Der Weltnachrichtenverein besteht aus

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern.

2. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins

wird

a) Jedes in der Anlage 1 aufgeführte Land

oder jede dort aufgeführte Gruppe von

Territorien nach Unterzeichnung und Ratifikation

des Vertrages oder, nachdem der

Beitritt eines in der Anlage aufgeführten

Landes oder einer Gruppe von Territorien

zu diesem Vertrag von ihnen selbst oder

für sie erklärt wurde;

b) jedes in der Anlage 1 nicht aufgeführte

Land, das Mitglied der Vereinten Nationen

wird und das diesem Vertrag nach den

Bestimmungen des Artikels 16 beitritt;

c) jedes in der Anlage 1 nicht aufgeführte

souveräne Land, das nicht Mitglied der

Vereinten Nationen ist und das dem Vertrag

nach den Bestimmungen des Artikels

16 beitritt, wenn zwei Drittel der

stimmberechtigten Vereinsmitglieder seinem

Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes

Vereinsmitglied zugestimmt

haben.

3. (1) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben

das Recht, an den Konferenzen des Vereins teilzunehmen.

Sie sind in alle seine Organe wählbar.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das

Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen des

Vereins und bei allen Sitzungen der ständigen

Organe des Vereins, denen es angehört.

4. Nichtstimmberechtigtes Mitglied des Vereins

wird

a) Jedes in der Anlage 2 aufgeführte Land,

Territorium oder jede dort aufgeführte

Gruppe von Territorien nach Unterzeichnung

und Ratifikation des Vertrages oder,

nachdem der Beitritt eines in der Anlage 2

aufgeführten Landes, Territoriums oder

einer Gruppe von Territorien zu diesem

Vertrag von ihnen selbst oder für sie erklärt

wurde;

b) jedes Land, das nicht nach den Bestimmungen

der vorstehenden Ziffer 2 stimmberechtigtes

Mitglied des Vereins ist, dessen

Antrag jedoch auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes

Mitglied von der Mehrheit

der stimmberechtigten Vereinsmitglieder

angenommen wird und das dem

Vertrag nach den Bestimmungen des

Artikels 16 beitritt;

c) jedes Territorium oder jede Gruppe von

Territorien, die für ihre internationalen

Beziehungen nicht die volle Verantwortung

tragen und für die ein stimmberechtigtes

Vereinsmitglied diesen Vertrag unterzeichnet

und ratifiziert oder den Beitritt zu

ihm nach den Bestimmungen des Artikels

16 oder 17 erklärt hat, wenn die Mehrheit

der stimmberechtigten Vereinsmitglieder

dem vom verantwortlichen stimmberechtigten

Vereinsmitglied vorgelegten Antrag

auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes

Mitglied zugestimmt hat;

d) jedes unter Treuhänderschaft stehende

Territorium, dessen Antrag auf Aufnahme

als nichtstimmberechtigtes Mitglied von

den Vereinten Nationen vorgelegt wurde

und in dessen Namen die Vereinten Nationen

dem Vertrag nach den Bestimmungen

des Artikels 18 beigetreten sind.

5. Wenn ein Territorium oder ein Teil einer

Gruppe von Territorien zu einer Gruppe von

Territorien gehört, die stimmberechtigtes Vereinsmitglied

ist, nach den Bestimmungen der

Ziffern 4 a und 4 c nichtstimmberechtigtes Mitglied

wird oder geworden ist, stehen diesem

Territorium oder diesem Teil einer Gruppe von

Territorien nur die in diesem Vertrag vorgesehenen

Rechte und Pflichten eines nichtstimmberechtigten

Mitgliedes zu.

6. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder

haben die gleichen Rechte und Pflichten wie

die stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sie

sind jedoch auf den Konferenzen oder in anderen

Organen des Vereins nicht stimmberechtigt.

Sie sind in jene Organe des Vereins nicht wählbar,

deren Mitglieder von den Konferenzen der

Regierungsbevollmächtigten oder von den Verwaltungskonferenzen

bestimmt werden.

7. Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

auf diplomatischem

Wege oder durch Vermittlung des Landes, in

dem sich der Sitz des Vereins befindet, ein

Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes

oder nichtstimmberechtigtes Mitglied vorgelegt,

so befragt der Generalsekretär in Anwendung

der Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 2 c,

4 b und 4 c die stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Hat ein stimmberechtigtes Mitglied

innerhalb einer Frist von vier Monaten, vom Tage

seiner Befragung an gerechnet, nicht geantwortet,

so wird angenommen, daß es sich der Stimme

enthält.

Artikel 2.

Sitz des Vereins.

Der Sitz des Vereins und seiner ständigen

Organe ist Genf.

Artikel 3.

Zweck des Vereins.

1. Der Verein bezweckt

a) Die internationale Zusammenarbeit zur

Verbesserung und zweckmäßigen Verwendung

der Fernmeldeeinrichtungen aller

Art aufrechtzuerhalten und auszubauen;

b) die Entwicklung der technischen Mittel und

ihre wirksamste Ausnützung zu fördern,

um die Leistungen der Fernmeldedienste zu

erhöhen, ihre Inanspruchnahme zu steigern

und der Öffentlichkeit, soweit als möglich,

zugänglich zu machen;

c) die Bemühungen der Völker, diese gemeinsamen

Ziele zu erreichen, miteinander in

Einklang zu bringen.

2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Die Zuteilung der Frequenzspektren und

die Registrierung der Frequenzzuweisungen

durchzuführen, um schädliche Störungen

zwischen den Funkstellen der verschiedenen

Länder zu vermeiden;

b) die Zusammenarbeit zwischen seinen

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zu fördern, um möglichst

niedrige Gebühren festsetzen zu

können, soweit dies mit einem Dienst

hoher Güte und mit einer gesunden und

unabhängigen Geldgebarung im Fernmeldewesen

vereinbar ist;

c) die Annahme von Maßnahmen zu veranlassen,

um durch das Zusammenwirken der

Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen

Lebens zu gewährleisten;

d) Studien zum Vorteile aller stimmberechtigten

und nicht stimmberechtigten Mitglieder

durchzuführen, Empfehlungen auszuarbeiten

und Berichte über das Fernmeldewesen

zu sammeln und zu veröffentlichen.

Artikel 4.

Aufbau des Vereins.

Der Verein hat folgende Organe

1. Die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

als oberstes Organ;

2. die Verwaltungskonferenzen;

3. die nachstehend angeführten ständigen

Organe

a) Den Verwaltungsrat,

b) das Generalsekretariat,

c) den Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung

(I. F. R. B.),

d) den Internationalen Beratenden Ausschuß

für den Telegraphendienst (C. C. I. T.),

e) den Internationalen Beratenden Ausschuß

für den Fernsprechdienst (C. C. I. F.),

f) den Internationalen Beratenden Ausschuß

für den Funkdienst (C. C. I. R.).

Artikel 5.

Der Verwaltungsrat.

A. Organisation und Arbeitsweise.

1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn

stimmberechtigten Vereinsmitgliedern; sie werden

von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

gewählt, wobei eine gerechte Verteilung

hinsichtlich der Vertretung aller Teile der

Erde zu berücksichtigen ist. Die in den Verwaltungsrat

gewählten stimmberechtigten Vereinsmitglieder

haben ihre Funktion bis zu jenem

Tag auszuüben, an dem die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

einen neuen Verwaltungsrat

gewählt hat. Sie sind wieder wählbar.

(2) Wenn zwischen zwei Konferenzen der

Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Verwaltungsrat

frei wird, kommt der freigewordene

Sitz jenem stimmberechtigten Vereinsmitglied zu,

das bei der letzten Wahl die größte Stimmenzahl

unter den stimmberechtigten Mitgliedern

der gleichen Region erhalten und das seine Kandidatur

nicht zurückgezogen hat.

2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bestimmt

zur Teilnahme an den Sitzungen des

Rates eine im Fernmeldedienst erfahrene Person.

3. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme.

4. Der Verwaltungsrat legt seine eigene Geschäftsordnung

fest.

5. Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn jeder

jährlichen Tagung seinen Präsidenten und seinen

Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung

der nächsten jährlichen Tagung im Amt und sind

wieder wählbar. Der Vizepräsident vertritt den

Präsidenten während dessen Abwesenheit.

6. (1) Der Verwaltungsrat tritt zur jährlichen

Tagung am Sitz des Vereins zusammen.

(2) Er kann im Verlauf dieser Tagung beschließen,

ausnahmsweise eine weitere Tagung

abzuhalten.

(3) Der Verwaltungsrat kann auf Verlangen

der Mehrheit seiner Mitglieder in der Zeit

zwischen den ordentlichen Tagungen vom Präsidenten

grundsätzlich am Sitz des Vereins einberufen

werden.

7. Der Generalsekretär und die beiden stellvertretenden

Generalsekretäre, der Präsident des

Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung,

die Direktoren der Internationalen Beratenden

Ausschüsse und der stellvertretende

Direktor des Internationalen Beratenden Ausschusses

für den Funkdienst können an den

Beratungen des Verwaltungsrates ohne Recht auf

Stimmenabgabe teilnehmen. Der Rat kann jedoch

ausnahmsweise auch Sitzungen abhalten, die nur

seinen Mitgliedern vorbehalten sind.

8. Der Generalsekretär des Vereins besorgt

die Geschäfte eines Sekretärs des Verwaltungsrates.

9. (1) In der Zeit zwischen den Konferenzen

der Regierungsbevollmächtigten ist der Verwaltungsrat

als Beauftragter der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von

ihr erteilten Vollmachten tätig.

(2) Der Verwaltungsrat kann als solcher nur

dann tätig sein, wenn er zu seiner offiziellen

Tagung zusammengetreten ist.

10. Nur jene Reise- und Aufenthaltskosten

für den Vertreter jedes Mitgliedes des Verwaltungsrates,

die diesem in Ausübung seiner Tätigkeit

erwachsen sind, gehen zu Lasten des

Vereins.

B. Aufgabenbereich.

11. (1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung

der Bestimmungen dieses Vertrages,

der Vollzugsordnungen, der Beschlüsse der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und

gegebenenfalls der Beschlüsse anderer Konferenzen

und Tagungen des Vereins den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern zu

erleichtern.

(2) Er gewährleistet eine wirksame Koordinierung

der Tätigkeit des Vereins.

12. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende

Obliegenheiten

a) Er führt alle Aufgaben durch, die ihm

von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

zugewiesen werden;

b) er hat zu sorgen, daß in der Zeit zwischen

den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

die Zusammenarbeit mit allen

internationalen Organisationen nach Artikel

26 und 27 dieses Vertrages sichergestellt

wird;

zu diesem Zweck

1. schließt er im Namen des Vereins mit

den in Artikel 27 genannten internationalen

Organisationen und mit den

Vereinten Nationen auf Grund des Abkommens

in Anlage 6 dieses Vertrages

vorläufige Vereinbarungen ab; diese

vorläufigen Vereinbarungen müssen

nach Artikel 9, Ziffer 1 g, dieses Vertrages

der nächsten Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten vorgelegt

werden;

2. bestimmt er im Namen des Vereins

einen oder mehrere Vertreter, die an

den Konferenzen dieser Organisationen

und, wenn es notwendig ist, an den

im Einvernehmen mit diesen Organisationen

veranstalteten gemeinsamen

Konferenzen teilnehmen sollen;

c) er ernennt den Generalsekretär und die

beiden stellvertretenden Generalsekretäre

des Vereins;

d) er setzt die Zahl und die Rangordnung

des Personals des Generalsekretariates und

der Fachsekretariate der ständigen Organe

des Vereins fest, wobei er die von der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

gegebenen allgemeinen Richtlinien zu berücksichtigen

hat;

e) er arbeitet alle jene Bestimmungen aus,

die er für die Verwaltung und Geldgebarung

des Vereins für erforderlich hält;

f) er überwacht die Verwaltungstätigkeit des

Vereins;

g) er überprüft und stellt den Jahresvoranschlag

des Vereins fest;

h) er trifft alle nötigen Anordnungen für die

jährliche Prüfung der Rechnungen des

Vereins, die vom Generalsekretär aufgestellt

werden, und stellt den Abschluß

dieser Rechnungen fest, um sie der nächsten

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

zu unterbreiten;

i) er setzt die Bezüge des Generalsekretärs,

der Mitglieder des Internationalen Ausschusses

für Frequenzregistrierung und aller

Beamten des Vereins fest, wobei er die

von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

nach Artikel 9, Ziffer 1 c, festgelegten

Grundstufen der Bezüge berücksichtigt;

j) er bestimmt gegebenenfalls die fallweisen

Zulagen, wobei er die Schwankungen der

Lebenshaltungskosten des Landes berücksichtigt,

in dem sich der Sitz des Vereins

befindet, und wobei er die diesbezüglichen

Gepflogenheiten der Regierung dieses Landes

und der dort errichteten internationalen

Organisationen nach Möglichkeit beachtet;

k) er trifft nach Artikel 9 und 10 die notwendigen

Verfügungen zur Einberufung

der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

und der Verwaltungskonferenzen

des Vereins;

l) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

die von ihm für zweckdienlich

befundenen Avis vor;

m) er koordiniert die Arbeiten der ständigen

Organe des Vereins; er trifft die zweckmäßigen

Maßnahmen, um den Anträgen

oder Empfehlungen dieser Organe Folge

zu geben; er besetzt vorläufig die freigewordenen

Stellen der Direktoren der

internationalen beratenden Ausschüsse und

des stellvertretenden Direktors des Internationalen

Beratenden Ausschusses für den

Funkdienst;

n) er erledigt alle anderen in diesem Vertrag

vorgesehenen Aufgaben und trifft auf

Grund dieses Vertrages und der Vollzugsordnungen

alle für eine geordnete Verwaltung

für notwendig erachteten Maßnahmen;

o) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

seinen Tätigkeitsbericht

und den des Vereins zur Prüfung vor.

Artikel 6.

Der Internationale Ausschuß für

Frequenzregistrierung.

1. Die wesentlichen Aufgaben des Internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung

sind

a) Die Registrierung der von den verschiedenen

Ländern zugeteilten Frequenzen

planmäßig in der Weise durchzuführen,

daß nach den in der Vollzugsordnung für

den Funkdienst und gegebenenfalls nach

den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen

des Vereins vorgesehenen Verfahren

der Tag, der Zweck und die technischen

Merkmale aller Zuteilungen festgelegt werden,

damit deren offizielle internationale

Anerkennung sichergestellt wird;

b) den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern Avis zum Betrieb

einer möglichst großen Anzahl von Funkkanälen

für jene Teile des Frequenzspektrums

zu geben, in denen schädliche Störungen

auftreten können;

c) alle weiteren Aufgaben auszuführen, die

sich auf die Zuteilung und Benützung von

Frequenzen beziehen, die von einer zuständigen

Konferenz des Vereins oder vom

Verwaltungsrat mit Zustimmung der

Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder

anläßlich der Vorbereitung einer

solchen Konferenz oder in Durchführung

ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden;

d) die wichtigsten Unterlagen auf dem laufenden

Stand zu halten, die zur Ausübung

seiner Tätigkeit notwendig sind.

2. (t) Der Ausschuß ist ein Organ, das sich

aus unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt;

diese müssen Staatsangehörige verschiedener

Länder sein, die stimmberechtigte Vereinsmitglieder

sind.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen durch

ihr technisches Können in jeder Hinsicht auf dem

Gebiete des Funkwesens befähigt sein und in der

Zuteilung und Benützung von Frequenzen praktische

Erfahrung besitzen.

(3) Zur Ermöglichung eines besseren Verständnisses

jener Fragen, die nach Ziffer 1 b vor den

Ausschuß kommen, muß außerdem jedes Mitglied

mit den geographischen, wirtschaftlichen und bevölkerungsstatistischen

Verhältnissen eines bestimmten

Gebietes der Erde vertraut sein.

3. (1) Die ordentliche Funk-Verwaltungskonferenz

wählt bei jeder Tagung aus den stimmberechtigten

Vereinsmitgliedern die Länder, die

je einen Staatsangehörigen mit den oben angegebenen

Fähigkeiten zu bestimmen haben, der

als unabhängiges Mitglied des Ausschusses tätig

ist.

(2) Das Verfahren für diese Wahl ist von der

Konferenz so festzulegen, daß eine gerechte Verteilung

der Mitglieder auf die verschiedenen Gebiete

der Erde sichergestellt ist.

(3) Die so gewählten Länder sind wieder

wählbar.

(4) Die von den gewählten Ländern bestimmten

Mitglieder des Ausschusses übernehmen ihr

Amt an dem von der ordentlichen Funk-Verwaltungskonferenz

festgesetzten Tag. Sie üben ihre

Tätigkeit bis zu jenem Tag aus, der von der

Konferenz bei ihrer nächsten Tagung für die

Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger bestimmt

wird.

(5) Wenn ein Mitglied des Ausschusses zwischen

zwei ordentlichen Funk-Verwaltungskonferenzen

zurücktritt oder sein Amt ohne stichhältigen

Grund länger als drei Monate nicht ausübt, wird

jenes Vereinsmitglied, welches das Ausschußmitglied

bestimmt hat, vom Präsidenten des Ausschusses

aufgefordert, sobald als möglich einen

Nachfolger zu bestimmen. Bestimmt das in Betracht

kommende Vereinsmitglied innerhalb

einer Frist von drei Monaten vom Tage dieser

Aufforderung an keinen Nachfolger, so verliert

es das Recht, eine Person für den Sitz im Ausschuß

namhaft zu machen. Der Präsident des

Ausschusses ersucht dann jenes Vereinsmitglied,

das bei der vorhergehenden Wahl die größte

Stimmenzahl unter den nicht gewählten Vereinsmitgliedern

des betreffenden Gebietes erreicht

hatte, eine Person für den Sitz im Ausschuß

für die restliche Funktionsdauer zu bestimmen.

4. Das Arbeitsverfahren des Ausschusses ist in

der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegt.

5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre

Tätigkeit nicht als Vertreter ihres Landes oder

eines Gebietes aus, sondern als Unparteiische,

die mit einem internationalen Auftrag betraut

sind.

(2) Kein Ausschußmitglied darf bei der Ausübung

seines Amtes weder von einer Regierung,

noch von einem Mitglied irgendeiner Regierung,

noch von irgendeiner Organisation, öffentlichen

oder privaten Personen Weisungen verlangen

oder entgegennehmen. Ferner muß jedes stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglied

den internationalen Charakter des Ausschusses

und die Tätigkeit seiner Mitglieder achten und

in keinem Fall versuchen, irgendein Mitglied bei

der Ausübung seiner Tätigkeit zu beeinflussen.

(3) Neben seiner Tätigkeit darf kein Mitglied

des Ausschusses und seines Personals in irgendeinem

Fernmeldeunternehmen aktiv oder finanziell

in irgendeiner Weise beteiligt sein. Der

Ausdruck „finanziell beteiligt" bedeutet jedoch

nicht, daß die Weiterzahlung von Ruhegenüssen

untersagt ist, die auf Grund einer früheren Anstellung

oder früher geleisteter Dienste gezahlt

werden.

6. Die Amtstätigkeit jeder Person, die im Ausschuß

einen Sitz hat, endet zwangsläufig mit dem

Zeitpunkt, mit dem das Land, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt, aufhört, stimmberechtigtes

Vereinsmitglied zu sein.

Artikel 7.

Die internationalen beratenden

Ausschüsse.

1. (1) Der Internationale Beratende Ausschuß

für den Telegraphendienst (C. C. I. T.) ist beauftragt,

über technische Fragen sowie über

Betriebs- und Gebührenfragen des Telegraphen-

und Bildtelegraphendienstes Studien durchzuführen

und Avis herauszugeben.

(2) Der Internationale Beratende Ausschuß für

den Fernsprechdienst (C. C. I. F.) ist beauftragt,

über technische Fragen sowie über Betriebs- und

Gebührenfragen des Fernsprechdienstes Studien

durchzuführen und Avis herauszugeben.

(3) Der Internationale Beratende Ausschuß für

den Funkdienst (C. C. I. R.) ist beauftragt, über

technische Fragen des Funkdienstes und über

Betriebsfragen, deren Lösung hauptsächlich von

Erwägungen funktechnischer Art abhängt, Studien

durchzuführen und Avis herauszugeben.

2. Die von einem internationalen beratenden

Ausschuß zu prüfenden Fragen, über die er

Avis herauszugeben hat, werden ihm von der

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, von

einer Verwaltungskonferenz, vom Verwaltungsrat,

von einem anderen beratenden Ausschuß

oder vom Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung

unterbreitet. Ferner gibt jeder beratende

Ausschuß seine Avis zu jenen Fragen

ab, deren Prüfung von seiner Vollversammlung

beschlossen oder zwischen zwei Tagungen dieser

Versammlung von mindestens zwölf stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitgliedern

beantragt wird.

3. Mitglieder der internationalen beratenden

Ausschüsse sind

a) Von Rechts wegen die Verwaltungen aller

stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Vereinsmitglieder;

b) alle anerkannten Privatunternehmen, die

mit Zustimmung des stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes, das

sie anerkannt hat, beantragen, an den Arbeiten

dieser Ausschüsse teilzunehmen.

4. Die Tätigkeit jedes internationalen beratenden

Ausschusses wird ausgeübt durch

a) die Vollversammlung, die in der Regel alle

drei Jahre zusammentritt;

b) die Studienkommissionen, die von der

Vollversammlung zur Behandlung der zu

prüfenden Fragen eingesetzt werden;

c) einen Direktor, der von der Vollversammlung

für unbestimmte Zeit ernannt wird,

wobei beide Teile Kündigungsrecht besitzen;

dem Direktor des Internationalen

Beratenden Ausschusses für den Funkdienst

ist ein Vizedirektor als Fachmann für

Rundfunkfragen beigegeben, der zu den

gleichen Bedingungen wie der Direktor ernannt

wird;

d) ein Fachsekretariat, das den Direktor

unterstützt;

e) Laboratorien oder technische Einrichtungen,

die vom Verein eingerichtet werden.

5. Die Direktoren der beratenden Ausschüsse

und der Vizedirektor des Internationalen Beratenden

Ausschusses für den Funkdienst müssen

Staatsangehörige verschiedener Länder sein.

6. (1) Die beratenden Ausschüsse haben, soweit

sie für diese anwendbar ist, die Geschäftsordnung

der Konferenzen zu befolgen, die in

der diesem Vertrag angeschlossenen Allgemeinen

Geschäftsordnung enthalten ist.

(2) Jede Vollversammlung kann zur Erleichterung

der Arbeiten ihres Ausschusses zusätzliche

Bestimmungen beschließen, wenn diese nicht

jenen der Geschäftsordnung der Konferenzen

widersprechen.

7. Das Arbeitsverfahren der beratenden Ausschüsse

ist im zweiten Teil der diesem Vertrag

angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung

festgelegt.

Artikel 8.

Das Generalsekretariat.

1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem

Generalsekretär geleitet, der von zwei stellvertretenden

Generalsekretären unterstützt wird;

die Generalsekretäre müssen Staatsangehörige

verschiedener Länder sein, die stimmberechtigte

Vereinsmitglieder sind.

(2) Der Generalsekretär ist dem Verwaltungsrat

gegenüber für sämtliche dem Generalsekretariat

übertragenen Aufgaben und für die gesamte

Verwaltung und Geldgebarung des Vereins

verantwortlich. Die stellvertretenden Generalsekretäre

sind dem Generalsekretär verantwortlich.

2. Der Generalsekretär

a) organisiert die Arbeiten des Generalsekretariats

und ernennt das Personal dieses

Sekretariats, wobei er sich an die Richtlinien

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

und an die Weisungen des Verwaltungsrates

hält;

b) er erläßt die entsprechenden Maßnahmen

für die Bildung der Fachsekretariate der

ständigen Organe und ernennt das Personal

dieser Sekretariate im Einvernehmen mit

dem Leiter jedes ständigen Organs unter

Berücksichtigung der von diesem getroffenen

Auswahl; die endgültige Entscheidung

über die Ernennung oder Entlassung obliegt

dem Generalsekretär;

c) er sorgt dafür, daß die vom Verwaltungsrat

genehmigten Verwaltungs- und Gebarungsvorschriften

in den Fachsekretariaten befolgt

werden;

d) er beaufsichtigt nur dienstrechtlich das Personal

der Fachsekretariate, das unmittelbar

nach den Weisungen der Leiter der ständigen

Organe des Vereins arbeitet;

e) er besorgt vor und nach den Vereinskonferenzen

die Sekretariatsarbeiten;

f) er führt nötigenfalls in Zusammenarbeit

mit der einladenden Regierung bei allen

Vereinskonferenzen die Sekretariatsgeschäfte

und auf Ersuchen oder, falls die

dem Vertrag angeschlossenen Vollzugsordnungen

dies vorsehen, die Sekretariatsgeschäfte

für die Tagungen der ständigen

Organe des Vereins oder für die unter dem

maßgeblichen Einfluß des Vereins stehenden

Tagungen; er kann auch auf Ansuchen

und auf Grund einer Vereinbarung die

Sekretariatsgeschäfte für alle anderen Tagungen

führen, die das Fernmeldewesen

betreffen;

g) er hält die offiziellen Verzeichnisse, die

nach den Angaben der ständigen Organe

des Vereins oder der Verwaltung ausgearbeitet

werden, auf dem neuesten Stand;

ausgenommen hievon sind die Frequenzkarteien

und alle anderen unentbehrlichen

Dienstbehelfe, die mit der Tätigkeit des

Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung

zusammenhängen;

h) er veröffentlicht die Avis und die grundlegenden

Berichte der ständigen Organe

des Vereins;

i) er veröffentlicht die internationalen und

regionalen Abkommen über das Fernmeldewesen,

die ihm von den Vertragschließenden

mitgeteilt werden, und hält die auf sie

bezüglichen Unterlagen auf dem neuesten

Stand;

j) er veröffentlicht alle Unterlagen über die

Zuteilung und Verwendung von Frequenzen,

wie sie vom Internationalen Ausschuß

für Frequenzregistrierung ausgearbeitet

wurden;

k) er stellt auf, veröffentlicht und hält auf

dem neuesten Stand, gegebenenfalls mit

Hilfe der anderen ständigen Organe des

Vereins

1. Eine Urkundensammlung über die Zusammensetzung

und den Aufbau des

Vereins;

2. die allgemeinen Statistiken und die offiziellen

Dienstbehelfe des Vereins, die

in den dem Vertrag angeschlossenen

Vollzugsordnungen vorgesehen sind;

3. alle anderen Dienstbehelfe, deren Ausarbeitung

von den Konferenzen und

vom Verwaltungsrat vorgeschrieben

wird;

l) er verteilt die veröffentlichten Dokumente;

m) er sammelt und veröffentlicht in geeigneter

Form die nationalen und internationalen

Mitteilungen über den Fernmeldeverkehr

in der ganzen Welt;

n) er sammelt und veröffentlicht alle Nachrichten,

die für die stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder für die

Anwendung technischer Mittel von Nutzen

sein können, um den Fernmeldeverkehr

möglichst leistungsfähig zu gestalten, insbesondere

um eine bestmögliche Verwendung

der Frequenzen zur Verminderung

der Störungen zu erzielen;

o) er veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen

auf Grund der gesammelten oder

ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen

einschließlich jener, die er von anderen

internationalen Organisationen erhalten

kann, eine Zeitschrift mit Nachrichten und

allgemeinen Veröffentlichungen über das

Fernmeldewesen ;

p) er bereitet einen Jahresvoranschlag vor

und unterbreitet ihn dem Verwaltungsrat;

dieser Voranschlag wird nach Genehmigung

durch den Verwaltungsrat allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zur Kenntnisnahme übermittelt;

q) er arbeitet einen Finanzbericht, der alljährlich

dem Verwaltungsrat unterbreitet

wird und einen zusammenfassenden Rechnungsbericht

vor jeder Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten aus; diese Berichte

werden nach Prüfung und Genehmigung

durch den Verwaltungsrat den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern übermittelt und der nächsten

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

zur Prüfung und endgültigen Genehmigung

vorgelegt;

r) er arbeitet einen Jahresbericht über die

Tätigkeit des Vereins aus, der nach Genehmigung

durch den Verwaltungsrat allen

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern übermittelt wird;

s) er besorgt alle anderen Sekretariatsgeschäfte

des Vereins.

3. Der Generalsekretär oder einer der stellvertretenden

Generalsekretäre kann in beratender

Eigenschaft an den Vollversammlungen der

internationalen beratenden Ausschüsse, an allen

Vereinskonferenzen und an allen anderen Vereinstagungen

teilnehmen.

4. Bei der Auswahl des Personals und der

Festlegung der Anstellungsbedingungen soll ausschlaggebend

sein, dem Verein die Dienste von

Personen mit größter Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis

und Rechtschaffenheit zu sichern. Die

Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst

breiter geographischer Grundlage muß gebührend

berücksichtigt werden.

5. (1) Bei Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen

der Generalsekretär, die stellvertretenden Generalsekretäre

und das Personal keine Weisungen

irgendeiner Regierung oder irgendeiner außerhalb

des Vereins stehenden Stelle weder einholen

noch entgegennehmen. Sie müssen sich

jeder Handlung enthalten, die mit ihrer Stellung

als internationale Beamte unvereinbar ist.

(2) Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied verpflichtet sich, den aus-

schließlich internationalen Charakter der Tätigkeit

des Generalsekretärs, der stellvertretenden

Generalsekretäre und des Personals zu achten

und nicht zu versuchen, sie bei Ausübung ihrer

Tätigkeit zu beeinflussen.

Artikel 9.

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.

1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

a) prüft den Tätigkeitsbericht des Verwaltungsrates

und des Vereins seit der letzten

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;

b) stellt die Richtlinien für den Voranschlag

des Vereins auf und setzt die Höchstgrenze

seiner ordentlichen Ausgaben für den Zeitraum

bis zur nächsten Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten fest;

c) setzt die Grundstufen der Bezüge des

Generalsekretärs, des gesamten Vereinspersonals

und der Mitglieder des internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung

fest;

d) genehmigt endgültig die Rechnungen des

Vereins;

e) wählt die stimmberechtigten Vereinsmitglieder,

die den Verwaltungsrat bilden

sollen;

f) ändert den Vertrag, wenn sie es für nötig

hält;

g) schließt die Abkommen zwischen dem

Verein und den anderen internationalen

Organisationen ab oder ändert sie erforderlichenfalls,

überprüft jedes vorläufige

Abkommen, das vom Verwaltungsrat im

Namen des Vereins mit diesen Organisationen

abgeschlossen wurde, und entscheidet

über sie nach ihrem Ermessen;

h) behandelt alle für notwendig befundenen

Fragen des Fernmeldewesens.

2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

tritt in der Regel alle fünf Jahre an dem

Ort und an dem Tag zusammen, die von der

letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

festgelegt wurden.

3. (1) Tag und Ort der nächsten Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten oder nur der Tag

oder Ort können geändert werden

a) über einen von mindestens zwanzig stimmberechtigten

Vereinsmitgliedern an den

Generalsekretär gerichteten Antrag;

b) über Antrag des Verwaltungsrates.

(2) In beiden Fällen wird ein neuer Tag und

ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder ein

neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit der

stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgelegt.

Artikel 10.

Die Verwaltungskonferenzen.

1. Die Verwaltungskonferenzen des Vereins

sind

a) Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen,

b) die außerordentlichen Verwaltungskonferenzen,

c) die besonderen Konferenzen, und zwar

regionale Konferenzen oder Konferenzen

für bestimmte Dienste.

2. (1) Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen

a) ändern, jede für ihren eigenen Bereich,

die in Artikel 12, Ziffer 2, des Vertrages

bezeichneten Vollzugsordnungen;

b) behandeln im Rahmen des Vertrages, der

Allgemeinen Geschäftsordnung und der

von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

gegebenen Richtlinien alle anderen

für notwendig befundenen Fragen.

(2) Außerdem obliegt der ordentlichen Verwaltungskonferenz

für den Funkdienst

a) die Wahl der Mitglieder des Internationalen

Ausschusses für Frequenzregistrierung,

b) die Beurteilung der Arbeiten dieses Ausschusses.

3. Die ordentlichen Verwaltungskonferenzen

treten in der Regel alle fünf Jahre zusammen,

und zwar vorzugsweise an demselben Ort und

zur selben Zeit wie die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.

4. (1) Tag und Ort einer ordentlichen Verwaltungskonferenz

oder nur der Tag oder Ort

können geändert werden

a) über einen von mindestens zwanzig stimmberechtigten

Vereinsmitgliedern an den

Generalsekretär gerichteten Antrag;

b) über Antrag des Verwaltungsrates.

(2) In beiden Fällen wird ein neuer Tag und

ein neuer Ort oder nur ein neuer Tag oder ein

neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit der

stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgelegt.

5. (1) Eine außerordentliche Verwaltungskonferenz

kann einberufen werden

a) auf Beschluß der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten,

die die Tagesordnung

sowie Tag und Ort der Tagung festsetzt;

b) wenn mindestens zwanzig stimmberechtigte.

Vereinsmitglieder dem Generalsekretär

ihren Wunsch bekanntgegeben haben,

eine solche Konferenz einzuberufen, damit

eine von ihnen vorgeschlagene Tagesordnung

beraten werden kann;

c) auf Antrag des Verwaltungsrates.

(2) In den Fällen, die in den obigen Absätzen

1 b und 1 c angeführt sind, werden Tag und

Ort der Konferenz sowie ihre Tagesordnung mit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder festgesetzt.

6. (1) Eine besondere Konferenz kann einberufen

werden

a) auf Beschluß der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

oder einer ordentlichen

oder außerordentlichen Verwaltungskonferenz,

die die Tagesordnung sowie den

Tag und Ort der Tagung festsetzt;

b) wenn im Falle einer weltweiten Konferenz

mindestens zwanzig stimmberechtigte Vereinsmitglieder

oder im Falle einer regionalen

Konferenz mindestens ein Viertel

der stimmberechtigten Vereinsmitglieder

des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär

ihren Wunsch bekanntgegeben

haben, eine solche Konferenz einzuberufen,

damit eine von ihnen vorgeschlagene Tagesordnung

beraten werden kann;

c) auf Antrag des Verwaltungsrates.

(2) In den Fällen, die in den obigen Absätzen

1 b und 1 c angeführt sind, werden Tag und

Ort für die weltweite Konferenz sowie ihre

Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit der

stimmberechtigten Vereinsmitglieder, für die

regionalen Konferenzen mit Zustimmung der

Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des

betreffenden Gebietes festgesetzt.

7. (1) Die außerordentlichen Verwaltungskonferenzen

werden zur Behandlung bestimmter

Einzelfragen des Fernmeldewesens einberufen.

Nur die auf der Tagesordnung stehenden Fragen

dürfen behandelt werden.

(2) Sie können, jede für ihren eigenen Bereich,

einzelne Bestimmungen einer Vollzugsordnung

ändern, wenn die Änderung dieser Bestimmungen

in ihrer Tagesordnung vorgesehen ist, die von

der Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder

nach den Bestimmungen der Ziffer 5,

Abs. 2, genehmigt wurde.

8. Die besonderen Konferenzen werden zur

Behandlung der in ihre Tagesordnung aufgenommenen

Fragen einberufen. Ihre Beschlüsse

müssen in allen Fällen den Bestimmungen des

Vertrages und der Vollzugsordnungen entsprechen.

9. Anträge auf Änderung des Tages und Ortes

oder auf Änderung nur des Ortes oder nur des

Tages der außerordentlichen Verwaltungskonferenzen

und der besonderen Konferenzen bedürfen

der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder oder im Fall einer

regionalen Konferenz der Zustimmung der

Mehrheit, der stimmberechtigten Mitglieder des

betreffenden Gebietes.

Artikel 11.

Geschäftsordnung der Konferenzen.

Die Verwaltungskonferenzen wenden für die

Organisation ihrer Arbeiten und für die Führung

ihrer Verhandlungen die Geschäftsordnung der

Konferenzen an, die in der diesem Vertrage

angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsordnung

enthalten ist. Jede Konferenz kann jedoch vor

Beginn ihrer Beratungen weitere erforderliche

Bestimmungen beschließen.

Artikel 12.

Allgemeine Geschäftsordnung

und Vollzugsordnungen.

1. Die in der Anlage 5 enthaltene Allgemeine

Geschäftsordnung hat vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 11 denselben Anwendungsbereich

und die gleiche Geltungsdauer wie dieser

Vertrag.

2. (1) Die Bestimmungen des Vertrages werden

durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt, die

für alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder verbindlich sind

Die Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,

die Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst,

die Vollzugsordnung für den Funkdienst,

die Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst.

(2) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder müssen dem Generalsekretär

ihre Zustimmungen zu jeder Änderung

dieser Vollzugsordnungen bekanntgeben, die auf

einer Verwaltungskonferenz beschlossen werden

soll. Der Generalsekretär bringt diese Zustimmungen

in der Reihenfolge ihres Einganges den

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zur Kenntnis.

3. Wenn eine Bestimmung einer Vollzugsordnung

von einer Bestimmung des Vertrages abweicht,

dann ist die Bestimmung des Vertrages

maßgebend.

Artikel 13.

Finanzen des Vereins.

1. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus

ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben.

2. Die ordentlichen Ausgaben des Vereins

haben sich in den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

festgelegten Grenzen

zu halten. Sie enthalten insbesondere die Kosten

für die Tagungen des Verwaltungsrates, die

Gehälter des Personals und die sonstigen Ausgaben

des Generalsekretariates des Vereins, des

Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung,

der internationalen beratenden Aus-

schüsse, der vom Verein eingerichteten Laboratorien

und technischen Einrichtungen. Sie sind

von allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zu tragen.

3. (1) Die außerordentlichen Ausgaben umfassen

alle Ausgaben für die Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten, die Verwaltungskonferenzen

und für die Tagungen der internationalen

beratenden Ausschüsse. Sie sind von

jenen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zu tragen, die ihre Teilnahme

an diesen Konferenzen und Tagungen zugesagt

oder an diesen tatsächlich teilgenommen haben.

(2) Die anerkannten Privatunternehmen haben

zu den Ausgaben für die Verwaltungskonferenzen

beizutragen, an denen sie teilgenommen

oder an denen sie teilzunehmen beantragt haben.

(3) Die internationalen Organisationen haben

zu den Ausgaben für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

und der Verwaltungskonferenz

beizutragen, zu denen sie zugelassen

sind.

(4) Die anerkannten Privatunternehmen haben

zu den Ausgaben für die Tagungen der beratenden

Ausschüsse beizutragen, deren Mitglieder

sie sind. Ebenso haben die internationalen Organisationen

und die wissenschaftlichen oder industriellen

Körperschaften zu den Ausgaben für

diejenigen Tagungen der beratenden Ausschüsse

beizutragen, zu denen sie als Teilnehmer zugelassen

sind.

(5) Der Verwaltungsrat kann jedoch, vorbehaltlich

der Gegenseitigkeit, die internationalen

Organisationen von der Beitragsleistung zu den

außerordentlichen Ausgaben befreien.

(6) Die den Laboratorien und technischen Einrichtungen

des Vereins durch Messungen, Versuche

oder besondere Untersuchungen auf Rechnung

einzelner stimmberechtigter oder nichtstimmberechtigter

Mitglieder, Gruppen von

stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern, regionalen Organisationen oder

anderer Organisationen verursachten Ausgaben

sind von diesen zu tragen.

4. Die Beiträge zu den Ausgaben des Vereins

sind wie folgt abgestuft

5. Den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern, den anerkannten Privatunternehmen,

den internationalen Organisationen

und den wissenschaftlichen oder indu-

striellen Körperschaften steht es frei, eine Beitragsklasse

zu wählen, nach der sie sich an den

Ausgaben des Vereins beteiligen wollen.

6. (1) Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied teilt dem Generalsekretär

vor Inkrafttreten des Vertrages jene Klasse mit,

die es gewählt hat.

(2) Dieser, Entschluß wird vom Generalsekretär

den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern bekanntgegeben.

(3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder können jederzeit eine

höhere als die zuvor von ihnen angenommene

Beitragsklasse wählen.

(4) Jeder nach dem Tage des Inkrafttretens

des Vertrages gestellte Antrag auf Herabsetzung

der Zahl der Beitragseinheiten eines stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes

wird der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

zur Kenntnis gebracht.

Er wird von dem Tage an wirksam, der von

dieser Konferenz festgelegt wurde.

7. Der Verkaufspreis der Dokumente, die an

Verwaltungen, an anerkannte Privatunternehmen

oder an Einzelpersonen abgegeben werden,

wird vom Generalsekretär unter Mitwirkung des

Verwaltungsrates festgesetzt. Bei der Festsetzung

des Verkaufspreises sind die Selbstkosten zugrunde

zu legen.

8. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben ihren jährlichen

Beitragsanteil, der auf Grund des Haushaltsplanes

ermittelt wird, im voraus zu bezahlen.

9. Bei ordentlichen Ausgaben sind die geschuldeten

Beiträge vom Beginn jedes Rechnungsjahres

des Vereins, bei außerordentlichen

Ausgaben 30 Tage nach Übersendung der Rechnungen

an die stimmberechtigten und nicht-

summberechtigten Mitglieder zu verzinsen. Der

Zinsfuß beträgt für die ersten sechs Monate 3%

(drei vom Hundert) und vom siebenten Monat

an 6% (sechs vom Hundert) jährlich.

Artikel 14.

Sprachen.

1. (1) Die offiziellen Sprachen des Vereins sind

Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch und

Russisch.

(2) Die Arbeitssprachen des Vereins sind

Englisch, Spanisch und Französisch.

(3) Im Zweifelsfalle ist der französische Text

maßgebend.

2. (1) Die endgültigen Dokumente der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten und der

Verwaltungskonferenzen, ihre Schlußdokumente,

Protokolle und Entschließungen werden in den

offiziellen Sprachen des Vereins so abgefaßt, daß

sie nach Form und Inhalt übereinstimmen.

(2) Alle anderen Dokumente dieser Konferenzen

werden in den Arbeitssprachen des Vereins

abgefaßt.

3. (1) Die in den Vollzugsordnungen vorgesehenen

offiziellen Dienstbehelfe des Vereins

werden in den fünf offiziellen Sprachen veröffentlicht.

(2) Alle anderen Dokumente, deren allgemeine

Verteilung zu den Aufgaben des Generalsekretärs

gehört, werden in den drei Arbeitssprachen

des Vereins abgefaßt.

4. Alle in den Ziffern 2 und 3 angeführten

Dokumente können in einer anderen Sprache

als in den dort bestimmten Sprachen veröffentlicht

werden, wenn die stimmberechtigten oder

nichtstimmberechtigten Mitglieder dies verlangen

und sich zur Tragung der aufgelaufenen

Kosten für die Übersetzung und Veröffentlichung

verpflichten.

5. Bei den Beratungen der Vereinskonferenzen

und allenfalls auf den Tagungen der ständigen

Organe ist ein zweckentsprechendes Verfahren

für die wechselweise Übersetzung in die drei

Arbeitssprachen einzurichten.

6. (1) Auf den Vereinskonferenzen und den

Tagungen der ständigen Organe können außer

den drei Arbeitssprachen auch andere Sprachen

verwendet werden,

a) wenn beim Generalsekretär oder beim

Leiter der betreffenden ständigen Organe

beantragt wird, die Verwendung einer

oder mehrerer weiterer Sprachen im mündlichen

oder schriftlichen Verkehr sicherzustellen,

und wenn die aus diesem Grunde

aufgelaufenen zusätzlichen Kosten von

jenen stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern getragen werden,

die diesen Antrag gestellt oder unterstützt

haben;

b) wenn eine Delegation selbst alle Maßnahmen

trifft, um auf eigene Kosten die

mündliche Übersetzung ihrer eigenen

Sprache in eine der drei Arbeitssprachen

zu besorgen.

(2) In dem in Ziffer 6, Abs. 1 a, vorgesehenen

Fall hat sich der Generalsekretär oder der Leiter

des betreffenden ständigen Organs, soweit als

möglich, an solche Anträge zu halten, sobald

sich die betreffenden stimmberechtigten oder

nichtstimmberechtigten Mitglieder des Vereins

zur Tragung der aufgelaufenen Kosten verpflichtet

haben.

(3) In dem in Ziffer 6, Abs. 1 b, vorgesehenen

Fall kann die betreffende Delegation außerdem

über Wunsch und auf eigene Kosten die mündliche

Übersetzung in ihre eigene Sprache aus

einer der drei Arbeitssprachen besorgen.

Kapitel II.

Anwendung des Vertrages und

der Vollzugsordnungen.

Artikel 15.

Ratifikation des Vertrages.

1. Dieser Vertrag wird durch jede der unterzeichneten

Regierungen ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden

sind sobald als möglich auf

diplomatischem Wege durch Vermittlung der

Regierung jenes Landes, in dem der Verein

seinen Sitz hat, an den Generalsekretär zu übersenden.

Dieser verständigt hievon die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder.

2. (1) Jedes Land, für das eine Regierung den

Vertrag unterzeichnet hat, genießt, auch wenn

es keine Ratifikationsurkunde unter den in

Ziffer 1 angeführten Bedingungen hinterlegt hat,

vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages

an durch zwei Jahre die gleichen Rechte, wie sie

den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins

nach Artikel 1, Ziffer 3, eingeräumt sind.

(2) Nach Ablauf von zwei Jahren vom Tage

des Inkrafttretens dieses Vertrages an hat eine

Regierung, die den Vertrag unterzeichnet, aber

keine Ratifikationsurkunde nach Ziffer 1 hinterlegt

hat, so lange keine Berechtigung, auf den

Vereinskonferenzen und auf den Tagungen der

ständigen Vereinsorgane mitzustimmen, bis die

Ratifikationsurkunde hinterlegt ist.

3. Jede Ratifikationsurkunde wird nach Inkrafttreten

dieses Vertrages nach Artikel 50 mit

dem Tage ihrer Hinterlegung im Generalsekretariat

wirksam.

4. Sollte eine oder sollten mehrere Regierungen,

für die der Vertrag unterzeichnet wurde,

diesen nicht ratifizieren, so ist er trotzdem für

die Regierungen verbindlich, die ihn ratifiziert

haben.

Artikel 16.

Beitritt zum Vertrag.

1. Die Regierung eines Landes, für die dieser

Vertrag nicht unterzeichnet wurde, kann diesem

jederzeit nach den Bestimmungen des Artikels 1

beitreten.

2. Die Beitrittserklärung ist auf diplomatischem

Wege durch Vermittlung der Regierung

des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,

an den Generalsekretär zu übermitteln. Dieser

benachrichtigt die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder vom Beitritt und

stellt jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift

der Beitrittsurkunde zu. Der Beitritt wird

vom Tage der Hinterlegung der Urkunde an

wirksam, sofern hierüber nichts anderes bestimmt

ist.

Artikel 17.

Anwendung des Vertrages auf

Länder oder Territorien, deren

auswärtige Angelegenheiten durch

stimmberechtigte Vereinsmitglieder

wahrgenommen werden.

1. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins

können jederzeit erklären, daß dieser Vertrag

für die Gesamtheit, für eine Gruppe oder

für eines der Länder oder für Territorien zu

gelten hat, deren auswärtige Angelegenheiten sie

wahrnehmen.

2. Jede Erklärung, die nach Ziffer 1 dieses

Artikels abgegeben wird, ist an den Generalsekretär

des Vereins zu richten, der sie den

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern bekanntgibt.

3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2

dieses Artikels gelten nicht für Länder, Territorien

oder Gruppen von Territorien, die in

der Anlage 1 dieses Vertrages aufgezählt sind.

Artikel 18

Anwendung des Vertrages auf

Territorien unter der Treuhänderschaft

der Vereinten

Nationen.

Die Vereinten Nationen können diesem Vertrag

im Namen eines Territoriums oder einer

Gruppe von Territorien beitreten, die ihrer Verwaltung

auf Grund eines Treuhänderschaftsabkommens

nach Artikel 75 der Charta der

Vereinten Nationen unterstehen.

Artikel 19.

Durchführung des Vertrages und

der Vollzugsordnungen.

1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder sind verpflichtet, daß bei

allen von ihnen errichteten oder betriebenen

Ämtern und Funkstellen des Nachrichtenverkehrs,

die internationale Dienste versehen

oder die dem Funkverkehr anderer Länder

schädliche Störungen verursachen können, die

Bestimmungen dieses Vertrages und der dazugehörigen

Vollzugsordnungen beachtet werden.

Die Verpflichtung besteht nicht für die in Artikel

48 dieses Vertrages angeführten Dienste.

2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder müssen ferner alle notwendigen

Maßnahmen treffen, um die Einhaltung

der Bestimmungen dieses Vertrages und der

dazugehörigen Vollzugsordnungen den anerkannten

Privatunternehmen und den anderen

zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen

ermächtigten Unternehmen zur Pflicht

zu machen, soweit sie internationale Dienste versehen

oder Funkstellen betreiben, die dem Funkverkehr

anderer Länder schädliche Störungen

verursachen können.

Artikel 20.

Kündigung des Vertrages.

1. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied, das den Vertrag ratifiziert

hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht,

diesen zu kündigen. Das Kündigungsschreiben

ist an den Generalsekretär des Vereins auf diplomatischem

Wege durch Vermittlung der Regierung

des Landes zu richten, in dem der Verein

seinen Sitz hat. Der Generalsekretär verständigt

hievon die anderen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder.

2. Die Kündigung wird nach Ablauf eines

Jahres an dem Tag wirksam, an dem das Kündigungsschreiben

beim Generalsekretär eingegangen

ist.

Artikel 21.

Kündigung des Vertrages durch

Länder oder Territorien, deren

auswärtige Angelegenheiten

durch stimmberechtigte Vereinsmitglieder

wahrgenommen

werden.

1. Die Anwendung dieses Vertrages auf ein

Land, ein Territorium oder auf eine Gruppe von

Territorien nach den Bestimmungen des Artikels

17 kann jederzeit beendet werden. Wenn

jedoch dieses Land, Territorium oder diese

Gruppe von Territorien nichtstimmberechtigtes

Mitglied ist, verliert es diese Eigenschaft zum

gleichen Zeitpunkt.

2. Die in Ziffer 1 vorgesehenen Kündigungen

werden nach Artikel 20, Ziffer 1, übermittelt

und nach Ziffer 2 desselben Artikels wirksam.

Artikel 22.

Aufhebung des vorgehenden

Vertrages.

Dieser Vertrag hebt den Weltnachrichtenvertrag

Atlantic City 1947 in den Beziehungen

zwischen den Vertragsregierungen auf und tritt

an seine Stelle.

Artikel 23.

Gültigkeit der in Geltung stehenden

Vollzugsordnungen.

Die in Artikel 12, Ziffer 2, angeführten Vollzugsordnungen

gelten als Anlage zum gegenwärtigen

Vertrag und bleiben bis zu dem Tage

wirksam, an dem die von den zuständigen

ordentlichen und gegebenenfalls außerordentlichen

Verwaltungskonferenzen ausgearbeiteten

neuen Vollzugsordnungen in Kraft treten.

Artikel 24.

Beziehungen zu Nicht-Vertragsstaaten.

1. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich für sich

selbst und für die anerkannten Privatunternehmen

das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen,

unter denen sie den Fernmeldeverkehr

mit einem Staate zulassen, der diesem Vertrag

nicht beigetreten ist.

2. Wenn eine Nachricht, die von einem

Nicht-Vertragsstaat ausgeht, von einem stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglied

angenommen wird, muß sie weitergeleitet

werden. Soweit in diesem Fall die Verkehrswege

eines stimmberechtigten oder eines nichtstimmberechtigten

Mitgliedes benützt werden, sind die

Bestimmungen dieses Vertrages und der Vollzugsordnungen

sowie die normalen Gebührensätze

anzuwenden.

Artikel 25.

Regelung von Streitigkeiten.

1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder können ihre Streitigkeiten

über Fragen der Anwendung dieses Vertrages

oder der in Artikel 12 angeführten Vollzugsordnungen

auf diplomatischem Wege oder

nach dem Verfahren regeln, das zwischen ihnen

für die Regelung internationaler Streitigkeiten

durch zwei- oder mehrseitige Verträge festgelegt

wurde, oder auf jene Art, über die sie sich geeinigt

haben.

2. Wenn keines dieser Verfahren angenommen

wird, kann jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied, das in einem Streitfall

Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in

der Anlage 4 festgelegten Verfahren anrufen.

Kapitel III.

Beziehungen zu den Vereinten

Nationen und zu den internationalen

Organisationen.

Artikel 26.

Beziehungen zu den Vereinten

Nationen.

1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten

Nationen und dem Weltnachrichtenverein sind

in dem in Anlage 6 dieses Vertrages enthaltenen

Abkommen festgelegt.

2. Nach den Bestimmungen des Artikels XVI

des oben erwähnten Abkommens haben die

Vereinten Nationen bei Durchführung ihrer

Fernmeldedienste die gleichen Rechte und

Pflichten, wie sie in diesem Vertrag und in den

Vollzugsordnungen festgelegt sind. Sie haben

demnach das Recht, an allen Konferenzen des

Vereins, einschließlich der Tagungen der internationalen

beratenden Ausschüsse in beratender

Eigenschaft teilzunehmen. Sie können nicht

Mitglied eines Organs des Vereins sein, dessen

Mitglieder von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

oder Verwaltungskonferenz

bestimmt werden.

Artikel 27.

Beziehungen zu den internationalen

Organisationen.

Um auf dem Gebiet des Fernmeldewesens

ein vollkommenes internationales Zusammenwirken

zu erzielen, wird der Verein mit jenen

internationalen Organisationen zusammenarbeiten,

die gleichartige Interessen und Arbeitsgebiete

haben.

Kapitel IV.

Allgemeine Bestimmungen

über den Fernmeldedienst.

Artikel 28.

Recht der Öffentlichkeit auf Benützung

des internationalen Fernmeldedienstes.

Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder haben jedermann das Recht einzuräumen,

den öffentlichen internationalen Fernmeldedienst

in Anspruch zu nehmen. Die

Dienstleistung, die Gebühren und die Haftung

für die Durchführung des Dienstes sind in jedem

Dienstzweig für alle Benützer die gleichen, ohne

irgendwelchen Vorzug oder Vorrang.

Artikel 29.

Anhalten von Nachrichten.

1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich das Recht

vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das die

Sicherheit des Staates gefährden oder gegen seine

Gesetze, öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit

verstoßen könnte; sie übernehmen dabei die Verpflichtung,

das Aufgabeamt sofort davon zu

benachrichtigen, daß das Telegramm zur Gänze

oder ein Teil davon angehalten wurde, es sei

denn, daß diese Benachrichtigung die Sicherheit

des Staates gefährden könnte.

2. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich ferner das

Recht vor, jede private telegraphische oder tele-

phonische Übermittlung zu unterbrechen, wenn

deren Inhalt die Sicherheit des Staates gefährden

oder gegen seine Gesetze, die öffentliche Ordnung

oder die Sittlichkeit verstoßen könnte.

Artikel 30.

Einstellung des Dienstes.

Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied behält sich das Recht vor, den

internationalen Fernmeldedienst vollständig

oder nur für gewisse Verkehrsbeziehungen

und/oder nur für gewisse Arten von Nachrichten

im Abgangs-, Ankunfts- oder Durchgangsverkehr

auf unbestimmte Zeit einzustellen. Es ist verpflichtet,

jedes der anderen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder durch

Vermittlung des Generalsekretärs sofort von

diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Artikel 31.

Haftung.

Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder übernehmen keine Haftung

gegenüber den Benützern für die Durchführung

der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere

keine Haftung bei Schadenersatzansprüchen.

Artikel 32.

Fernmeldegeheimnis.

1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder verpflichten sich, alle

Maßnahmen zu treffen, die bei den für den

Fernmeldeverkehr verwendeten Systemen geeignet

sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten

des internationalen Verkehrs zu sichern.

2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, derartige

Nachrichten den zuständigen Landesbehörden

mitzuteilen, um die Anwendung ihrer

Landesgesetzgebung oder die Durchführung

internationaler Verträge, denen sie beigetreten

sind, sicherzustellen.

Artikel 33.

Errichtung, Betrieb und Schutz

der Fernmeldeeinrichtungen und

Fernmeldeleitungen.

1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder treffen alle zweckdienlichen

Maßnahmen, um Fernmeldeeinrichtungen

und Fernmeldeleitungen in der technisch besten

Weise zu errichten, die für einen schnellen und

ununterbrochenen Nachrichtenaustausch im internationalen

Fernmeldeverkehr notwendig sind.

2. Diese Einrichtungen und Leitungen sollen

in der erfahrungsgemäß besten Art und Weise

betrieben, in gutem betriebsfähigem Zustand

erhalten werden und dem Stande der wissenschaftlichen

und technischen Entwicklung entsprechen.

3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder gewährleisten innerhalb

ihres Hoheitsgebietes den Schutz dieser Fernrneldeeinrichtungen

und Fernmeldeleitungen.

4. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder treffen alle zweckdienlichen

Maßnahmen, um die auf ihrem Gebiet

verlaufenden Teilstrecken der internationalen

Fernmeldeverbindungen instandzuhalten, sofern

nicht durch Sonderabkommen eine andere Regelung

getroffen wurde.

Artikel 34.

Mitteilung

über Vertragsverletzungen.

Um die Anwendung der Bestimmungen des

Artikels 19 zu erleichtern, verpflichten sich die

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, einander Verletzungen, der Bestimmungen

dieses Vertrages und der dazugehörigen

Vollzugsordnungen mitzuteilen.

Artikel 35.

Gebühren und Gebührenfreiheit.

Die Bestimmungen über die Gebühren im

Fernmeldeverkehr und über einzelne Fälle, in

denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in

den zu diesem Vertrag gehörenden Vollzugsordnungen

festgelegt.

Artikel 36.

Vorrang der Fernmeldenachrichten

zum Schutz des menschlichen

Lebens.

Im internationalen Telegraphen- und Fernsprechdienst

ist den Fernmeldenachrichten zum

Schutz des menschlichen Lebens zur See, zu Lande

und in der Luft sowie den besonders dringlichen

Nachrichten der Weltgesundheitsorganisation

über Epidemien ein unbedingter Vorrang einzuräumen.

Artikel 37.

Vorrang der Staatstelegramme,

Staatsgesprächsanmeldungen und

Staatsgespräche.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

36 und 46 genießen Staatstelegramme vor

den übrigen Telegrammen den Vorrang, wenn

der Absender dies verlangt. Ebenso können

Staatsgesprächsanmeldungen auf ausdrückliches

Verlangen und im Rahmen der Möglichkeit einen

Vorrang gegenüber anderen Gesprächsanmeldungen

genießen.

Artikel 38.

Geheime Sprache.

1. Die Staats- und Diensttelegramme können

in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer

Sprache abgefaßt werden.

2. Privattelegramme in geheimer Sprache sind

zwischen allen Ländern zugelassen, mit Ausnahme

der Länder, die durch Vermittlung des

Generalsekretariates vorher bekanntgegeben

haben, daß sie diese Sprache in Privattelegrammen

nicht zulassen.

3. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, die Privattelegramme in

geheimer Sprache für ihr eigenes Gebiet weder

bei der Aufgabe noch bei der Ankunft zulassen,

müssen sie im Durchgang befördern, wenn nicht

der Dienst nach Artikel 30 eingestellt wurde.

Artikel 39.

Aufstellung der Rechnungen und

Abrechnung.

1. Die Verwaltungen der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder und die

anerkannten Privatunternehmen, die internationale

Fernmeldedienste durchführen, müssen

sich über den Betrag ihrer gegenseitigen Zahlungsforderungen

und -Verpflichtungen einigen.

2. Die in vorgenannter Ziffer erwähnten

Rechnungen über Forderungen und Schulden

werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen

erstellt, wenn nicht zwischen den Beteiligten

Sondervereinbarungen bestehen.

3. Der Ausgleich der internationalen Abrechnungen

wird als laufende Transaktion angesehen

und in Übereinstimmung mit den laufenden

internationalen Verpflichtungen der beteiligten

Länder durchgeführt, wenn die Regierungen Verträge

hierüber geschlossen haben. In Ermangelung

von solchen Verträgen oder von Sondervereinbarungen,

die nach den Bestimmungen des

Artikels 41 dieses Vertrages getroffen werden,

wird dieser Ausgleich nach den Bestimmungen

der Vollzugsordnungen durchgeführt.

Artikel 40.

Währungseinheit.

Die für die Festsetzung der internationalen

Fernmeldegebühren und für die Aufstellung der

internationalen Abrechnungen verwendete Währungseinheit

ist der Goldfranken zu 100 Centimen

im Gewicht von 10/31 Gramm bei einem

Feingehalt von 0,900.

Artikel 41.

Sonderübereinkommen.

Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich für sich selbst,

für die von ihnen anerkannten Privatunternehmen

und für andere hiezu ordnungsgemäß

ermächtigten Unternehmen das Recht zum Abschluß

von Sonderübereinkommen über Fragen

des Fernmeldewesens vor, die für die Gesamtheit

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder nicht von Belang sind. Diese

Übereinkommen dürfen jedoch nicht den Bestimmungen

dieses Vertrages oder der Vollzugsordnungen

widersprechen, wenn bei Durchführung

der Übereinkommen den Funkdiensten

anderer Länder schädliche Störungen verursacht

werden könnten.

Artikel 42.

Regionale Konferenzen, regionale

Abkommen und

regionale Organisationen.

Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich das Recht vor,

regionale Konferenzen abzuhalten, regionale

Abkommen zu schließen und regionale Organisationen

zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens

zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler

Grundlage geeignet sind. Die regionalen

Abkommen dürfen jedoch nicht in Widerspruch

zu diesem Vertrag stehen.

Kapitel V.

Sonderbestimmungen für den

Funkdienst.

Artikel 43.

Rationelle Ausnützung

der Frequenzen und des Frequenzspektrums.

Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder halten es für wünschenswert,

daß die Anzahl der benützten Frequenzen und

die Breite des verwendeten Teilspektrums auf

das unerläßliche Mindestmaß beschränkt wird,

um den Betrieb der notwendigen Dienste in befriedigender

Weise zu gewährleisten.

Artikel 44.

Gegenseitiger Verkehr.

1. Die Funkstellen des beweglichen Dienstes

sind ohne Unterschied des von ihnen benützten

Funksystems im Rahmen ihrer gewöhnlichen

Verwendung zum gegenseitigen Austausch der

Funknachrichten verpflichtet.

2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft

nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen der

vorhergehenden Ziffer die Verwendung eines

Funksystems nicht hindern, das den Verkehr

mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann.

Dabei wird vorausgesetzt, daß dieses Unvermögen

auf der Eigenart dieses Systems beruht und

nicht etwa die Folge besonderer Vorrichtungen

ist, die einzig und allein eine Verhinderung des

gegenseitigen Verkehrs bezwecken.

3. Ungeachtet der Bestimmungen der Ziffer 1

kann eine Funkstelle einem beschränkten internationalen

Fernmeldedienst zugeordnet werden,

der durch den Zweck des betreffenden Fernmeldeverkehrs

oder durch andere von dem benützten

System unabhängige Umstände bestimmt

ist.

Artikel 45.

Schädliche Störungen.

1. Alle Funkstellen müssen ohne Rücksicht

auf ihren Verwendungszweck so eingerichtet

und betrieben werden, daß sie keine schädlichen

Störungen für die Funkverbindungen oder Funkdienste

der anderen stimmberechtigten oder

nichtstimmberechtigten Mitglieder, der anerkannten

Privatunternehmen und der anderen Unternehmen

verursachen, die ermächtigt sind, einen

Funkdienst auszuüben, und die ihren Dienst

unter Beachtung der Bestimmungen der Vollzugsordnung

für den Funkdienst durchführen.

2. Jedes stimmberechtigte und nichtstimmberechtigte

Mitglied verpflichtet sich, von den

von ihm anerkannten Privatunternehmen und

den anderen zum gleichen Zweck ordnungsgemäß

ermächtigten Unternehmen die Beachtung der

Vorschriften der vorstehenden Ziffer zu fordern.

3. Darüber hinaus halten es die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder für

wünschenswert, alle praktisch möglichen Maßnahmen

zu ergreifen, um zu verhindern, daß der

Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller

Art schädliche Störungen durch die in Ziffer 1

dieses Artikels bezeichneten Funkverbindungen

oder Funkdienste verursacht.

Artikel 46.

Notrufe und Notmeldungen.

Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und

Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen,

mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, die

Anrufe ebenso zu beantworten und das Erforderliche

sofort zu veranlassen.

Artikel 47.

Falsche oder irreführende Not-

oder Sicherheitszeichen. Unzulässiger

Gebrauch von Rufzeichen.

Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder verpflichten sich, die geeigneten

Maßnahmen zu treffen, um die Aussendung oder

die Verbreitung von falschen oder irreführenden

Not- oder Sicherheitszeichen und die Benützung

von nicht ordnungsgemäß zugeteilten

Rufzeichen durch eine Funkstelle zu verhindern.

Artikel 48.

Funkanlagen für die Landesverteidigung.

1. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten ihre volle Freiheit

hinsichtlich der militärischen Funkanlagen

ihrer Land-, See- und Luftstreitkräfte.

2. Soweit es möglich ist, sind jedoch bei diesen

Anlagen diejenigen Vorschriften zu beachten,

die die Hilfeleistung in Notfällen und die Maßnahmen

zur Verhütung schädlicher Störungen

betreffen; ebenso sind die Vorschriften der Vollzugsordnungen

über die je nach der Art des

wahrgenommenen Dienstes zu benützenden

Sendearten und Frequenzen einzuhalten.

3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für den

öffentlichen Verkehr oder an anderen Diensten

teil, die durch die Vollzugsordnungen geregelt

sind, so sind in der Regel die Vorschriften der

Vollzugsordnungen für die Durchführung dieser

Dienste zu beachten.

Kapitel VI.

Begriffsbestimmungen.

Artikel 49.

Begriffsbestimmungen.

Wenn sich nicht aus dem Zusammenhang des

Textes ein Widerspruch ergibt, haben

a) die Begriffe, die in Anlage 3 erläutert sind,

die Bedeutung, die ihnen zukommt;

b) die übrigen Begriffe, die in den in Artikel

12 angeführten Vollzugsordnungen

erläutert sind, die Bedeutung, die ihnen in

diesen Vollzugsordnungen zukommt.

Kapitel VII.

Schlußbestimmung.

Artikel 50.

Inkrafttreten des Vertrages.

Dieser Vertrag tritt am ersten Jänner neunzehnhundertvierundfünfzig

zwischen den Ländern,

Territorien oder Gruppen von Territorien

in Kraft, für die die Ratifikationsurkunden oder

Beitrittserklärungen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt

wurden.

URKUND DESSEN haben die Regierungsbevollmächtigten

den Vertrag in je einer

englischen, chinesischen, spanischen, französischen

und russischen Ausfertigung unterzeichnet. Im

Zweifelsfalle ist der französische Text maßgebend.

Diese Ausfertigungen verbleiben im

Archiv der Regierung der Argentinischen Republik;

jede Regierung, die den Vertrag unterzeichnet

hat, erhält eine Abschrift.

Geschehen zu Buenos Aires, am 22. Dezember

1952.

Für Afghanistan

Ali Gul

Für die Volksrepublik Albanien

Mersini

Für das Königreich Saudi-Arabien

Reda Hamza

Abdul Latif El - Jechin

Für die Argentinische Republik

Nicolini

Marco A. Andrada

Walter Wermelskirch

José Maria Viaña

Für den Australischen Bund

H. W. Hyett

Für Österreich

F. Henneberg

Für Belgien

R. Vandenhove

Max Wery

Sonnet

G. Dejaegher

E. Decastiaux

Für die Weißrussische Sozialistische Sowjet-Republik

D. Arkadiev

Für Bolivien

Alvarez

Für Brasilien

Libero Oswaldo de Miranda

Für die Volksrepublik Bulgarien

Panayotov

Metchkov

Kroumov

Für das Königreich Kambodscha

Phlek Chhat

Für Kanada

L. R. La Flèche

Für Ceylon

A. Ignatius Perera

C. A. R. Anketell

Für Chile

J. Neumann

Aug. Hoffmann

Für China

Yü Tsuue-Chi

Yu Yung-Sung

Pu Chen

N. T. Liou

Für den Staat der Vatikanstadt

Juan A. Bussolini

Für die Republik Kolumbien

Roberto A. Schlesinger

Carlos A. Schroeder G. cap.

R. Zuluaga

Für Belgisch-Kongo und Gebiet Ruanda-Urundi

Br. E. de Selys-Longchamps

Für die Republik Korea

Jai Kon Lee

K. Choy

Für Costa Rica

J. A. R. Piza

Für Kuba

Nestor Carborell

G. Morales Luján

M. Durland

José M. Gonzáles de Ara

Für Dänemark

Gunnar Pedersen

Ingemann Pedersen

Für die Dominikanische Republik

J. B. Carrión

Für Ägypten

H. Moharram

Anis El Bardai

Für Spanien

Manuel Aznar

Antonio Gili

José Ma. A r t o

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Francis Colt de Wolf

Harvey Boyd Ottermann

Für Äthiopien

K. Prasada

Für Finnland

Jaakko Lyytinen

Für Frankreich

Laffay

Claude Béguin-Billecocq

Für Griechenland

C. Vatikiotty

Für Guatemala

ad referendum

I. Gonzalez Arévalo

Für die Ungarische Volksrepublik

Gy. Révész

Für die Republik Indien

K. Prasada

Jagdeesh Prasad

M. L. Sastry

M. V. Pai

Für die Republik Indonesien

S. Negara

Für Iran

H. Gaffary

Für Irak

Raghib Rashid

Für Irland

T. S. O'Muineachain

P. L. O'Colmáin

Für Island

G. Hliddal

Für den Staat Israel

M. E. Berman

D. Hareven

Shimeon Amir

J. Prato

Für Italien

Giustino Arpesani

G. Gneme

Federico Nicotera

Für Japan

Hiroichi Takagi

K. Hanaoka

Für das Haschemitische Königreich Jordanien

Raghib Rashid

Für das Königreich Laos

Chantharangsi

H. Bouchon

Für Libanon

N. Kayata

Für Luxemburg

C. A. Tornquist

Für Mexiko

L. Barajas G.

A. Melgar V.

Für Monaco

W. Escalante

Für Nicaragua

Carlos Roman Espinosa

Für Norwegen

Sv. Rynning-Tönnesen

Olaf Moe

Andreas Strand

Für Neuseeland

C. A. Mc Farlane

T. C. A. Lafrentz

Für Pakistan

M. N. Mirza

A. S. Ayoob

Für Paraguay

Emilio Diaz de Vivar

S. Guanes

Walter Garcia

Rodas O.

J. Fernández R.

Für die Niederlande, Surinam, Niederländischen Antillen, Neuguinea

J. D. H. van der Toorn

R. Neuerburg

Schippers

Für Peru

J. P. Galagher

Carlos Indela

Miguel Florez N.

Für die Republik der Philippinen

M. Escudero

Für die Volksrepublik Polen

Anatol Arciuch

Für Portugal

Carlos Ribeiro

Frederico Texeira de Sampayo

Juvenal Coutinho

Für die Französischen Protektorate Marokko

und Tunis

H. Lacroze

Für die Bundesrepublik Deutschland

Otto Kirchner

Helmut Borne mann

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Vuksić Milan

Mr. Mićić

Für die Ukrainische Sozialistische Sowjet-Republik

N. Ivanov

Für die Rumänische Volksrepublik

Spataru

A. Gellert

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland

D. Bertrand J e r r a m

A. H. R e a d

Elizabeth M. Perry

M. W. Manson

Für Schweden

Håkan Sterky

Artur Onnermark

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

A. Möckli

Dr. E. Metzler

Ch. Chappuis

Für die Syrische Republik

H. Moharram

Für die Tschechoslowakei

Frantisek Kroutl

J. Bušák

Für die Überseeischen Gebiete der Französischen

Republik und die wie diese verwalteten Gebiete

J. Meyer

Für die Portugiesischen überseeischen Gebiete

Teodoro de Matos Ferreira de Aguiar

Luis Candido Taveira

Raul Lopes Duarte

Für Thailand

Cherm Chatiketu

Für die Türkei

O. Gökmen

V. Basar

Für die Südafrikanische Union und das Gebiet von

Südwestafrika

W. A. Borland

Für die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

I. A. Tsingovatov

Für die Republik Uruguay

Cnel. Dario T. Sarachaga

Alfredo A. Henry

Alvaro Bauza Araujo

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela

José Antonio López

Tulio Mármol

Für den Staat Vietnam

Nguyen-Van-Mo

Für die Spanische Zone von Marokko und die Gesamtheit

der Spanischen Besitzungen

José Carrido

E. Thomas de Carranza

ANLAGE 1

zu Artikel 1, Ziffer 2 a

ANLAGE 2

zu Artikel 1, Ziffer 4 a.

Britisch-Westafrika

Britisch-Ostafrika

ANLAGE 3

zu Artikel 49.

Begriffsbestimmungen im

Weltnachrichtenvertrag und

in seinen Anlagen.

Verwaltung: Jede staatliche Dienststelle

oder Abteilung, die für alle Maßnahmen und

Verpflichtungen verantwortlich ist, die sich aus

dem Weltnachrichtenvertrag und den dazugehörigen

Vollzugsordnungen ergeben.

Privatunternehmen: Jede Privatperson

oder Gesellschaft, die keine staatliche Einrichtung

oder keine staatliche Dienststelle ist

und die eine Fernmeldeanlage zur Durchführung

des internationalen Fernmeldedienstes

betreibt oder eine Fernmeldeanlage betreibt, die

schädliche Störungen eines solchen Dienstes verursachen

könnte.

Anerkanntes Privatunternehmen

Jedes Privatunternehmen im Sinne obiger

Begriffsbestimmung, das einen Dienst für den

öffentlichen Verkehr oder für den Rundfunk

besorgt und dem die in Artikel 19 vorgesehenen

Verpflichtungen von jenem stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglied auferlegt

sind, auf dessen Gebiet sich der Sitz dieses Unternehmens

befindet.

Delegierter: Eine Person, die von einer

Regierung eines stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Vereinsmitgliedes zu einer

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt

ist, oder eine Person, die eine Regierung

oder eine Verwaltung eines stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Vereinsmitgliedes

auf einer Verwaltungskonferenz oder auf einer

Tagung eines internationalen beratenden Ausschusses

vertritt.

Vertreter: Eine Person, die von einem anerkannten

Privatunternehmen zu einer Verwaltungskonferenz

oder zu einer Tagung eines

internationalen beratenden Ausschusses entsandt ist,

Sachverständiger: Eine Person, die

von einer wissenschaftlichen oder industriellen

staatlichen Organisation entsandt und durch

die Regierung oder Verwaltung ihres Landes ermächtigt

ist, an den Tagungen der Studienkommissionen

eines internationalen beratenden

Ausschusses teilzunehmen.

Beobachter: Eine Person, die entsandt ist

von

den Vereinten Nationen nach Artikel 26 des Vertrages;

der Regierung eines Landes, das nicht dem Vertrag

beigetreten ist;

einer jener internationalen Organisationen, die

zur Teilnahme an den Arbeiten einer Konferenz

nach den Bestimmungen der Allgemeinen

Geschäftsordnung eingeladen oder zugelassen

sind;

der Regierung eines stimmberechtigten oder

nichtstimmberechtigten Vereinsmitgliedes, die

ohne Stimmrecht an einer besonderen regionalen

Konferenz nach Artikel 10 des Vertrages

teilnimmt.

Delegation: Die Gesamtheit der Delegierten

und gegebenenfalls der Vertreter, Beigeordneten

oder Dolmetscher desselben Landes.

Jedem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglied steht es frei, seine Delegation

nach seinem Belieben zusammenzustellen.

In diese kann es insbesondere Personen als Delegierte

oder als Beigeordnete aufnehmen, die den

von ihm anerkannten Privatunternehmen oder

anderen Privatunternehmen des Fernmeldewesens

angehören.

Internationaler Dienst: Ein Fernmeldedienst

zwischen beliebigen Ämtern oder

festen Funkstellen, Landfunkstellen oder beweglichen

Funkstellen, die sich in verschiedenen

Ländern befinden oder verschiedenen Ländern

angehören.

Beweglicher Dienst: Ein Funkdienst

zwischen beweglichen Funkstellen und Landfunkstellen

oder zwischen beweglichen Funkstellen.

Rundfunkdienst: Ein Funkdienst, der

Sendungen durchführt, die zum unmittelbaren

Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind.

Dieser Dienst kann Wort-, Ton-, Fernseh-, Bildfunksendungen

oder andere Arten von Sendungen

umfassen.

Fernmeldeverkehr: Jede Übermittlung,

Aussendung oder jeder Empfang von

Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen

oder Nachrichten jeder Art auf dem Draht- oder

Funkweg, auf optischem Wege oder mittels

anderer elektromagnetischer Systeme.

Telegraphie: Ein Fernmeldesystem zur

Übermittlung von Schriftzeichen unter Verwendung

eines Zeichenschlüssels.

Fernsprechen: Ein Fernmeldesystem zur

Übermittlung des gesprochenen Wortes oder in

bestimmten Fällen anderer Töne.

Telegramm: Ein Schriftstück, das dazu bestimmt

ist, auf telegraphischem Wege übertragen

zu werden. Dieser Begriff umfaßt, wenn nichts

anderes bestimmt ist, auch das Funktelegramm.

Staatstelegramme, Staatsgesprächsanmeldungen

und Staatsgespräche

Telegramme, Gesprächsanmeldungen

und Ferngespräche, die ausgehen von

dem Staatsoberhaupt;

dem Regierungschef und den Regierungsmitgliedern;

dem Chef einer Kolonie, eines Schutzgebietes,

eines Überseegebietes oder eines Gebietes, das

der Oberhoheit, der Verwaltung, der Treuhänderschaft

oder dem Mandat eines stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes

oder der Vereinten Nationen untersteht;

den Oberbefehlshabern der Land-, See- oder

Lufstreitkräfte;

den diplomatischen oder konsularischen Vertretern;

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen,

den Chefs ihrer Haupt- und Hilfsorgane;

dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag.

Die Antworten auf die oberwähnten Staatstelegramme

gelten ebenfalls als Staatstelegramme.

Diensttelegramme: Siehe die derzeit

geltende Vollzugsordnung für den Telegraphendienst.

Privattelegramme: Telegramme, die

nicht Dienst- oder Staatstelegramme sind.

Dienstgespräche: Siehe die derzeit

geltende Vollzugsordnung für den Ferrnsprechdienst.

Öffentlicher Verkehr: Jeder Fernmeldeverkehr,

den die Ämter und Dienststellen

auf Grund der Tatsache, daß sie der Allgemeinheit

zur Verfügung gestellt sind, zur Übermittlung

der Nachrichten annehmen müssen.

Funkverkehr: Jeder Fernmeldeverkehr

mit Hilfe von Hertz'schen Wellen.

Hertz'scheWellen: Elektromagnetische

Wellen mit Frequenzen zwischen 10 kHz und

3,000.000 MHz.

Funk: Allgemeiner Ausdruck für den Gebrauch

von Hertz'schen Wellen (das entsprechende

Eigenschaftswort wird durch „Funk"-

ausgedrückt).

Schädliche Störung: Jede Strahlung

oder jede Beeinflussung, die die Abwicklung eines

Funknavigationsdienstes oder eines Sicherheitsdienstes Als Sicherheitsdienst ist jeder Funkdienst anzusehen,

dessen Betrieb unmittelbar, entweder ständig

oder auch nur vorübergehend, für die Sicherheit des

menschlichen Lebens oder zum Schutz des Eigentums

arbeitet.

beeinträchtigt oder wiederholt einen

Funkdienst stört oder unterbricht, der nach den

Bestimmungen der Vollzugsordnung für den

Funkdienst arbeitet.

ANLAGE 4

zu Artikel 25.

Schiedsgerichtsbarkeit.

1. Die Partei, die die Schiedsgerichtsbarkeit

anruft, leitet das Verfahren in der Weise ein,

daß sie die Gegenpartei von dem Begehren nach

einem Schiedsspruch benachrichtigt.

2. Die Parteien entscheiden einvernehmlich,

ob die Schiedsgerichtsbarkeit Personen, Verwaltungen

oder Regierungen übertragen werden

soll. Wenn die Parteien innerhalb eines Monats

vom Tage der Benachrichtigung über das Begehren

nach einem Schiedsspruch zu keiner Einigung

gelangt sind, wird die Schiedsgerichtsbarkeit

Regierungen übertragen.

3. Wenn die Schiedsgerichtsbarkeit Personen

übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder

die Staatsangehörigkeit eines am Streitfall beteiligten

Landes besitzen noch ihren dauernden

Wohnsitz in einem dieser Länder haben oder in

deren Diensten stehen.

4. Wenn die Schiedsgerichtsbarkeit Regierungen

oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen

wird, müssen diese unter den stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitgliedern

ausgewählt werden, die nicht an dem

Streitfall beteiligt, jedoch dem Abkommen beigetreten

sind, dessen Anwendung den Streitfall

verursacht hat.

5. Innerhalb von drei Monaten von dem Tage

des Einlangens der Benachrichtigung über das

Begehren nach einem Schiedsspruch ernennt jede

der beiden Parteien einen Schiedsrichter.

6. Wenn mehr als zwei Parteien an dem Streitfall

beteiligt sind, ernennt jede Parteigruppe,

die an dem Streitfall Interesse hat, nach dem

in den Ziffern 4 und 5 vorgesehenen Verfahren

einen Schiedsrichter.

7. Die beiden so ernannten Schiedsrichter verständigen

sich über die Wahl eines dritten

Schiedsrichters; dieser muß, wenn die beiden

ersten Schiedsrichter Personen und nicht Regierungen

oder Verwaltungen sind, den in vorstehender

Ziffer 3 festgelegten Bedingungen entsprechen

und muß ferner eine andere Staatsangehörigkeit

als die beiden anderen Schieds-

richter besitzen. Können sich die beiden Schiedsrichter

über die Wahl des dritten Schiedsrichters

nicht einigen, so schlägt jeder von ihnen je einen

an dem Streitfall unbeteiligten dritten Schiedsrichter

vor. Der Generalsekretär des Vereins

läßt durch Los entscheiden, wer als dritter

Schiedsrichter bestellt werden soll.

8. Die Parteien können ihren Streitfall von

einem einverständlich bestellten Einzelschiedsrichter

beilegen lassen; sie können auch je

einen Schiedsrichter bezeichnen und den Generalsekretär

des Vereins ersuchen, durch Los zu

entscheiden, wer als Einzelschiedsrichter bestellt

werden soll.

9. Der oder die Schiedsrichter legen den Gang

des Verfahrens nach freiem Ermessen fest.

10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters

ist endgültig und für die streitenden Parteien

bindend. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit mehreren

Schiedsrichtern übertragen, so ist die mit

Stimmenmehrheit zustandegekommene Entscheidung

der Schiedsrichter endgültig und für die

Parteien bindend.

11. Jede Partei trägt die Kosten, die durch die

Untersuchung des Streitfalles und durch die Einleitung

des Schiedsgerichtsverfahrens entstanden

sind. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens

werden zu gleichen Teilen von den streitenden

Parteien getragen; ausgenommen hievon sind

jene Kosten, die die Parteien selbst verursacht

haben.

12. Der Verein soll alle Auskünfte erteilen,

die sich auf den Streitfall beziehen und die der

oder die Schiedsrichter benötigen.

ANLAGE 5

Allgemeine Geschäftsordnung. Anlage

zum Weltnachrichtenvertrag.

I. TEIL.

Allgemeine Bestimmungen über

die Konferenzen.

Kapitel 1.

Einladung und Zulassung zu den

Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten.

1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen

mit dem Verwaltungsrat den endgültigen

Zeitpunkt und genauen Ort der Konferenz

fest.

2. (1) Die einladende Regierung sendet ein

Jahr vor diesem Zeitpunkt der Regierung jedes

Landes, das stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes

Vereinsmitglied ist, eine Einladung.

(2) Diese Einladungen können unmittelbar

oder durch Vermittlung des Generalsekretärs

oder durch Vermittlung einer anderen Regierung

ausgesendet werden.

3. Der Generalsekretär sendet eine Einladung

an die Vereinten Nationen nach Artikel 26 des

Vertrages.

4. Die einladende Regierung kann einvernehmlich

mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen

Antrag jene Fachorganisationen, die mit der

Organisation der Vereinten Nationen in Verbindung

stehen und gegenseitig die Vertretung

des Vereins auf ihren Tagungen zulassen, einladen,

Beobachter zur Teilnahme an den Konferenzen

mit beratender Stimme zu entsenden.

5. Die einladende Regierung kann im Einvernehmen

mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen

Antrag dem Vertrag nicht beigetretene Regierungen

einladen, Beobachter zur Teilnahme an

den Konferenzen mit beratender Stimme zu entsenden.

6. Die Antworten der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder müssen der

einladenden Regierung spätestens einen Monat

vor Eröffnung der Konferenz zukommen; diese

müssen, soweit als möglich, alle Angaben über

die Zusammensetzung der Delegation enthalten.

7. Jedes ständige Organ des Vereines hat das

Recht, auf der Konferenz in beratender Eigenschaft

vertreten zu sein, wenn auf dieser Konferenz

Angelegenheiten behandelt werden, für

die es zuständig ist. Erforderlichenfalls kann die

Konferenz ein Organ einladen, das eine Vertretung

seinerseits für nicht zweckmäßig gehalten

hat.

8. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

sind zugelassen

a) Die Delegationen, entsprechend der Begriffsbestimmung

im Anhang 3 des Vertrages;

b) die Beobachter der Vereinten Nationen;

c) die Beobachter der Fachorganisationen nach

Ziffer 4;

d) gegebenenfalls die in Ziffer 5 angeführten

Beobachter.

Kapitel 2.

Einladung und Zulassung zu

den Verwaltungskonferenzen.

1. (1) Die Bestimmungen der Ziffer 1 bis 6

des Kapitels 1 gelten auch für die Verwaltungskonferenzen.

(2) Die Frist für die Übersendung der Einladungen

zu den außerordentlichen Verwaltungskonferenzen

kann jedoch auf sechs Monate

herabgesetzt werden.

(3) Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Vereinsmitglieder können die von

ihnen anerkannten Privatunternehmen von der

Einladung verständigen.

2. (1) Die einladende Regierung kann einvernehmlich

mit dem Verwaltungsrat oder auf

dessen Antrag jene internationalen Organisationen

offiziell verständigen, die ein Interesse

daran haben, Beobachter zu entsenden, um an

den Arbeiten der Konferenz beratend teilzunehmen.

(2) Die betreffenden internationalen Organisationen

richten innerhalb einer Frist von zwei

Monaten vom Tage der Verständigung an einen

Antrag an die einladende Regierung um Zulassung.

(3) Die einladende Regierung sammelt die

Anträge. Die Entscheidung über die Zulassung

wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

selbst getroffen.

3. (1) Zu den Verwaltungskonferenzen sind

zugelassen

a) Die Delegationen, entsprechend der Begriffsbestimmung

im Anhang 3 des Vertrages;

b) die Beobachter der Vereinten Nationen;

c) die Beobachter der Fachorganisationen nach

Kapitel 1, Ziffer 4;

d) die Beobachter der internationalen Organisationen,

die nach Ziffer 2 zugelassen sind;

e) gegebenenfalls die Beobachter der Regierungen,

die dem Vertrag nicht beigetreten

sind;

f) die Vertreter jener anerkannten Privatunternehmen,

die vom Mitgliedsland, dem

sie angehören, ordnungsgemäß ermächtigt

sind;

g) die ständigen Organe des Vereins nach

Kapitel 1, Ziffer 7.

(2) Zu den besonderen regionalen Konferenzen

sind außerdem Beobachter jener stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

zugelassen, die nicht der betreffenden Region

angehören.

Kapitel 3.

Fristen und Verfahren für die

Einbringung von Anträgen für

die Konferenzen.

1. Sofort nach Aussendung der Einladungen

durch die einladende Regierung ersucht der

Generalsekretär die stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder, ihm innerhalb

von vier Monaten ihre Anträge zu den

Arbeiten der Konferenz zukommen zu lassen.

2. Jeder eingebrachte Antrag, dessen Annahme

die Änderung des Textes des Vertrages

oder der Vollzugsordnungen zur Folge hat, muß

Hinweise auf die Nummer des Kapitels, des

Artikels oder der Ziffer enthalten, damit jene

Teile des Textes, die geändert werden sollen,

festgestellt werden können.

3. Der Generalsekretär sammelt und ordnet

die eingelangten Anträge und gibt sie mindestens

drei Monate vor Eröffnung der Konferenz

allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern bekannt.

Kapitel 4.

Sonderbestimmungen für Konferenzen

am Ort des Vereinssitzes.

1. Wenn eine Konferenz ohne die Teilnahme

einer einladenden Regierung zusammentreten

soll, trifft der Generalsekretär einvernehmlich

mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

die notwendigen Maßnahmen, um

die Konferenz am Sitz des Vereins einzuberufen.

2. In diesem Fall übernimmt der Generalsekretär

hinsichtlich der Organisation die Aufgaben,

die sonst der einladenden Regierung obliegen.

Kapitel 5.

Vollmachten für die Konferenzen.

1. (1) Die von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied

zur Teilnahme an einer Konferenz

entsandte Delegation muß entsprechend beglaubigt

sein, um. ihr Stimmrecht ausüben zu können;

diese Delegation muß auch die für die Unterzeichnung

der Schlußdokumente erforderlichen

Vollmachten besitzen.

(2) Die von einem nichtstimmberechtigten

Mitglied zu einer Konferenz entsandte Delegation

muß entsprechend beglaubigt sein, um an

den Arbeiten nach Artikel 1, Ziffer 6, des Vertrages

teilnehmen zu können.

2. Für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

gilt folgendes

(1) a) Die Vollmachten der Delegationen werden

durch Urkunden nachgewiesen, die

vom Staatsoberhaupt oder vom Regierungschef

oder vom Minister für Auswärtige

Angelegenheiten unterzeichnet

sind;

b) die Delegationen können auch provisorisch

vom Chef der diplomatischen

Vertretung bei der Regierung jenes

Landes, in dem die Konferenz stattfindet,

bevollmächtigt werden.

(2) Zur Unterzeichnung der Schlußdokumente

der Konferenz müssen die Delegationen unbeschränkte

Vollmachten besitzen, die von den in

Absatz 1 a genannten Staatsorganen unterzeichnet

sind.

3. Für die Verwaltungskonferenz gilt folgendes

(1) Die Bestimmungen in Ziffer 2 sind anzuwenden;

(2) eine Delegation kann außerdem von jenem

Minister ermächtigt und mit den unbeschränkten

Vollmachten versehen werden, der für die auf

der Konferenz zu behandelnden Angelegenheiten

zuständig ist.

4. Ein besonderer Ausschuß ist mit der Überprüfung

der Vollmachten jeder Delegation zu

beauftragen; dieser Ausschuß hat seine Entscheidungen

innerhalb der von der Vollversammlung

bestimmten Frist zu treffen.

5. (1) Die Delegation eines stimmberechtigten

Vereinsmitgliedes übt ihr Stimmrecht vom Beginn

ihrer Arbeiten an der Konferenz aus.

(2) Eine Delegation hat jedoch von dem Augenblick

an kein Stimmrecht mehr, an dem die Vollversammlung

ihre Vollmachten für nicht in Ordnung

befindet, und zwar so lange, bis eine Regelung

getroffen wurde.

6. Grundsätzlich sollten sich die Mitgliedsländer

bemühen, auf den Vereinskonferenzen

durch eigene Delegationen vertreten zu sein.

Wenn jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied aus

außergewöhnlichen Gründen nicht imstande ist,

seine eigene Delegation zu entsenden, darf es

die Delegation eines anderen stimmberechtigten

Vereinsmitgliedes bevollmächtigen, in seinem

Namen zu verhandeln und zu unterzeichnen.

7. Eine ordnungsgemäß beglaubigte Delegation

kann eine andere ordnungsgemäß beglaubigte

Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht auf

einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, denen

sie nicht beiwohnen kann. In diesem Fall muß sie

den Präsidenten der Konferenz hievon verständigen.

8. In allen jenen Fällen, die in den Ziffern 6

und 7 vorgesehen sind, kann eine Delegation nur

ein Stimmrecht als Vertreter ausüben.

Kapitel 6.

Verfahren für die Einberufung

von außerordentlichen Verwaltungskonferenzen

auf Antrag

stimmberechtigter Vereinsmitglieder

oder des Verwaltungsrates.

1. Jene stimmberechtigten Vereinsmitglieder,

die die Einberufung einer außerordentlichen Verwaltungskonferenz

wünschen, teilen dies dem

Generalsekretär unter Angabe der Tagesordnung,

des Ortes und des Zeitpunktes für den Zusammentritt

mit.

2. Bei Vorliegen von zwanzig gleichlautenden

Anträgen verständigt der Generalsekretär hievon

telegraphisch alle stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder und ersucht

die stimmberechtigten Mitglieder, ihm innerhalb

von sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den eingebrachten

Antrag annehmen oder ablehnen.

3. Wenn die Mehrheit der stimmberechtigten

Mitglieder dem gesamten Antrag zustimmt, d. h.

zugleich die Tagesordnung, den Zeitpunkt und

Ort der Konferenz wie beantragt annimmt, verständigt

hievon der Generalsekretär mit einem

Zirkulartelegramm alle stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Vereinsmitglieder.

4. (1) Wenn in einem angenommenen Antrag

angeregt wird, die Konferenz an einem anderen

Ort als am Sitz des Vereins abzuhalten, fragt

der Generalsekretär bei der Regierung des betreffenden

Landes an, ob sie die Aufgaben einer

einladenden Regierung übernehmen will.

(2) Bejahendenfalls trifft der Generalsekretär

einvernehmlich mit dieser Regierung die für den

Zusammentritt der Konferenz erforderlichen

Maßnahmen.

(3) Im verneinenden Fall ersucht der Generalsekretär

jene stimmberechtigten Mitglieder, die

die Einberufung der Konferenz beantragt haben,

neue Anträge wegen des Tagungsortes einzubringen.

5. Wenn die Konferenz am Sitz des Vereins

abgehalten werden soll, sind die Bestimmungen

des Kapitels 4 anzuwenden.

6. (1) Wird der Antrag nicht in seiner Gesamtheit

(Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt) von

der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder

angenommen, so teilt der Generalsekretär die

eingelangten Antworten den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Vereinsmitgliedern

mit, wobei er sie auffordert, sich zu dem oder

den strittigen Punkten endgültig zu äußern.

(2) Diese Punkte werden als angenommen angesehen,

wenn ihnen die Mehrheit der stimmberechtigten

Mitglieder zugestimmt hat.

7. Das vorstehend angeführte Verfahren ist

dann einzuhalten, wenn der Antrag zur Einberufung

einer außerordentlichen Verwaltungskonferenz

vom Verwaltungsrat gestellt wurde.

Kapitel 7.

Verfahren für die Einberufung

von besonderen Verwaltungskonferenzen

auf Antragstimmberechtigter

Vereinsmitglieder

oder des Verwaltungsrates.

1. Die Bestimmungen des Kapitels 6 gelten

zur Gänze auch für die besonderen weltweiten

Konferenzen.

2. Bei den besonderen regionalen Konferenzen

gilt das in Kapitel 6 vorgesehene Verfahren

nur für die Mitglieder der betreffenden Region.

Soll die Einberufung über Anregung der Mitglieder

der Region erfolgen, so genügt es, wenn der

Generalsekretär gleichlautende Anträge von

einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder

dieser Region erhält.

Kapitel 8.

Gemeinsame Bestimmungen für

alle Konferenzen. Änderung

des Zeitpunktes und Ortes

einer Konferenz.

1. Die Bestimmungen der Kapitel 6 und 7

gelten sinngemäß, wenn auf Antrag stimmberechtigter

Vereinsmitglieder oder über Antrag

des Verwaltungsrates der Tag und Ort des Zusammentrittes

geändert werden soll. Jedoch

dürfen solche Änderungen nur vorgenommen

werden, wenn die Mehrheit der beteiligten

stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

2. Der Generalsekretär gibt gegebenenfalls in

der in Kapitel 6, Ziffer 2, vorgesehenen Mitteilung

jene voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen

bekannt, die sich aus der Änderung

des Ortes oder Tages ergeben, z. B. auch die

Ausgaben, die zur Vorbereitung des Zusammentrittes

der Tagung am ursprünglich vorgesehenen

Ort schon gemacht wurden.

Kapitel 9.

Geschäftsordnung der Konferenzen.

Artikel 1.

Eröffnung der Konferenz.

Die Konferenz wird von einer von der einladenden

Regierung bezeichneten Persönlichkeit

eröffnet. Wenn die Einladung nicht von einer

Regierung ausgegangen ist, wird die Konferenz

vom Präsidenten des Verwaltungsrates oder in

dessen Abwesenheit vom Generalsekretär eröffnet.

Artikel 2.

Sitzordnung.

In den Sitzungen der Vollversammlung sitzen

die Delegationen in der Buchstabenfolge der

französischen Namen der vertretenen Länder.

Artikel 3.

Wahl des Präsidenten und der

Vizepräsidenten.

Bildung des Sekretariats.

In der ersten Sitzung der Vollversammlung

a) werden der Präsident und die Vizepräsidenten

der Konferenz gewählt;

b) wird das Sekretariat der Konferenz gebildet,

das aus dem Personal des Vereinssekretariats

und gegebenenfalls aus dem

Personal der Verwaltung der einladenden

Regierung besteht.

Artikel 4.

Aufgaben des Präsidenten der

Konferenz.

1. Der Präsident hat außer den ihm nach

dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben

jede Sitzung der Vollversammlung zu eröffnen

und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten,

die Anwendung der Geschäftsordnung zu überwachen,

das Wort zu erteilen, über Anträge abstimmen

zu lassen und die gefaßten Beschlüsse zu

verkünden.

2. Er hat die Leitung der Arbeiten der Konferenz

zu führen und für die Aufrechterhaltung

der Ordnung in den Sitzungen der Vollversammlung

zu sorgen. Er hat über Anträge und Fragen

zur Geschäftsordnung zu entscheiden, insbesondere

hat er die Befugnis, die Vertagung

oder den Schluß der Debatte, die Aufhebung

oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen.

Er kann auch entscheiden, daß die Einberufung

einer Versammlung oder Vollsitzung aufgeschoben

wird, wenn er es für nötig hält.

3. Er schützt das Recht aller Delegationen,

ihre Meinung über den Verhandlungsgegenstand

frei und uneingeschränkt zu äußern.

4. Er sorgt dafür, daß die Debatten sich nur

auf den Verhandlungsgegenstand beschränken. Er

darf jeden Redner, der vom Verhandlungsgegenstand

abweicht, unterbrechen und darauf hinweisen,

beim Verhandlungsgegenstand zu bleiben.

Artikel 5.

Einsetzung von Ausschüssen.

Die Vollversammlung kann Ausschüsse zur

Überprüfung jener Fragen einsetzen, die der

Konferenz zur Beratung vorgelegt werden sollen.

Diese Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.

Die Ausschüsse und Unterausschüsse

können auch erforderlichenfalls Arbeitsgruppen

bilden.

Artikel 6.

Zusammensetzung der Ausschüsse.

1. Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

Die Ausschüsse werden aus den Delegierten

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder und aus den in Kapitel 1, Ziffer 8,

der Allgemeinen Geschäftsordnung angeführten

Beobachtern gebildet, die ihre Teilnahme beantragt

haben oder zur Teilnahme von der Vollversammlung

bestimmt wurden.

2. Verwaltungskonferenzen

Die Ausschüsse werden aus den Delegierten

der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder und aus den in Kapitel 2,

Ziffer 3, der Allgemeinen Geschäftsordnung angeführten

Beobachtern und Vertretern gebildet,

die ihre Teilnahme beantragt haben oder zur

Teilnahme von der Vollversammlung bestimmt

wurden.

Artikel 7.

Präsidenten, Vizepräsidenten und

Berichterstatter der Ausschüsse.

1. Der Präsident der Konferenz läßt die Wahl

des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten

jedes Ausschusses durch die Vollversammlung

bestätigen.

2. Der Präsident jedes Ausschusses hat seinem

Ausschuß die Ernennung von Berichterstattern

und die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten

und der Berichterstatter den von dem

Ausschuß gebildeten Unterausschüssen vorzuschlagen.

Artikel 8.

Einberufung zu den Sitzungen.

Der Zeitpunkt der Sitzungen der Vollversammlung,

der Ausschüsse, Unterausschüsse

und Arbeitsgruppen wird rechtzeitig vorher am

Sitz der Konferenz bekanntgegeben.

Artikel 9.

Vor Eröffnung der Konferenz eingebrachte

Anträge.

Die vor Eröffnung der Konferenz eingebrachten

Anträge werden von der Vollversammlung

auf jene zuständigen Ausschüsse aufgeteilt, die

nach den Bestimmungen des Artikels 5 dieser

Geschäftsordnung gebildet wurden. Die Vollversammlung

kann jedoch jeden Antrag unmittelbar

behandeln.

Artikel 10.

Während der Konferenz eingereichte

Anträge oder

Änderungsanträge.

1. Die nach Eröffnung der Konferenz eingebrachten

Anträge oder Änderungsanträge sind

dem Präsidenten der Konferenz oder dem Präsidenten

des zuständigen Ausschusses oder der

Geschäftsstelle der Konferenz zur Veröffentlichung

und Verteilung als Konferenzdokument

vorzulegen.

2. Ein Antrag oder ein Änderungsantrag kann

nur eingebracht werden, wenn dieser vom Chef

der betreffenden Delegation oder von seinem

Stellvertreter unterfertigt ist.

3. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag

muß in klaren und genauen Ausdrücken den zu

prüfenden Text enthalten.

4. (1) Der Präsident der Konferenz oder der

Präsident des zuständigen Ausschusses entscheidet

in jedem einzelnen Fall, ob ein Antrag oder ein

Änderungsantrag den Delegationen schriftlich

oder mündlich bekanntgegeben werden soll.

(2) Im allgemeinen soll der Text jedes wichtigen

Antrages, über den die Vollversammlung

abstimmen muß, in den Arbeitssprachen der

Konferenz so rechtzeitig verteilt werden, daß er

vor der Behandlung geprüft werden kann.

(3) Außerdem muß der Präsident der Konferenz,

der die in Ziffer 1 dieses Artikels bezeichneten

Anträge oder Änderungsanträge entgegennimmt,

diese gegebenenfalls den zuständigen

Ausschüssen oder der Vollversammlung zuleiten.

5. Jede berechtigte Person darf den während

der Konferenz von ihr eingebrachten Antrag

oder Änderungsantrag in der Vollversammlung

vorlesen oder beantragen, daß er vorgelesen

wird; sie kann ihn auch begründen.

Artikel 11.

Bedingungen für die Prüfung und

Abstimmung eines Antrages oder

eines Änderungsantrages.

1. Jeder Antrag oder jeder Änderungsantrag,

der vor Eröffnung der Konferenz oder während

der Konferenz von einer Delegation eingebracht

wird, kann nur dann zur Debatte gestellt

werden, wenn er vor der Prüfung mindestens

von einer zweiten Delegation unterstützt wird.

2. Über jeden ordnungsgemäß unterstützten

Antrag oder Änderungsantrag muß nach der

Debatte abgestimmt werden.

Artikel 12.

Übergangene oder zurückgestellte

Anträge oder

Änderungsanträge.

Wurde ein Antrag oder ein Änderungsantrag

übergangen oder deren Prüfung zurückgestellt,

so muß jene Delegation, über deren Empfehlung

der Antrag oder der Änderungsantrag eingebracht

wurde, dafür sorgen, daß dieser Antrag

oder dieser Änderungsantrag in der Folge nicht

übergangen wird.

Artikel 13.

Durchführung der Verhandlungen

in der Vollversammlung.

1. Beschlußfähigkeit.

Zur gültigen Abstimmung während einer Sitzung

der Vollversammlung muß mehr als die

Hälfte der von der Konferenz beglaubigten und

stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung

anwesend oder vertreten sein.

2. Sprechordnung.

(1) Der Präsident erteilt das Wort. Im allgemeinen

soll vorerst angegeben werden, in

welcher Eigenschaft gesprochen werden wird.

(2) Jede Person, die das Wort hat, soll langsam

und deutlich sprechen, die Worte gut voneinander

trennen und nötige Pausen einlegen,

damit alle dem Gedankengang richtig folgen

können.

3. Anträge und Fragen zur Tagesordnung.

(1) Während der Verhandlungen kann eine

Delegation gegebenenfalls Anträge zur Tagesordnung

einbringen oder Fragen zur Tagesordnung

stellen, die sofort vom Präsidenten nach dieser

Geschäftsordnung zu behandeln sind. Jede Delegation

kann gegen die Entscheidung des Präsidenten

berufen; seine Entscheidung bleibt in

vollem Umfang gültig, wenn sie nicht von der

Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten

Delegationen aufgehoben wird.

(2) Die Delegation, die einen Antrag zur Tagesordnung

stellt, darf bei ihren Ausführungen den

in Rede stehenden Verhandlungsgegenstand nicht

behandeln.

4. Reihenfolge der Anträge und Fragen zur

Tagesordnung.

Die Reihenfolge für die in Ziffer 3 dieses

Artikels angeführten Anträge und Fragen zur

Tagesordnung ist folgende

a) Jede Frage zur Tagesordnung über die

Anwendung dieser Geschäftsordnung;

b) Unterbrechung der Sitzung;

c) Aufhebung der Sitzung;

d) Vertagung der Debatte über die behandelte

Angelegenheit;

e) Schluß der Debatte über die behandelte

Angelegenheit;

f) alle anderen Anträge oder Fragen zur

Tagesordnung, die gestellt werden können.

Die Reihenfolge wird vom Präsidenten bestimmt.

5. Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung

der Sitzung.

Während der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand

kann eine Delegation unter

Bekanntgabe der Gründe die Unterbrechung oder

Aufhebung der Sitzung beantragen. Wird dieser

Antrag unterstützt, erhalten zwei Redner das

Wort, um sich nur gegen den Antrag zu äußern.

Hierauf wird über den Antrag abgestimmt.

6. Antrag auf Vertagung der Debatte.

Während der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand

kann eine Delegation die

Vertagung der Debatte auf eine bestimmte Zeit

beantragen. Folgt auf einen solchen Antrag eine

Debatte, dürfen außer dem Antragsteller nur drei

Redner daran teilnehmen; der eine zugunsten des

Antrages, die beiden anderen dagegen.

7. Antrag auf Schluß der Debatte.

Eine Delegation kann jederzeit Schluß der

Debatte über den behandelten Gegenstand beantragen,

wenn zu diesem Zeitpunkte alle Redner

bereits gesprochen haben, die in der Rednerliste

eingetragen waren. In diesem Fall erhalten nur

zwei Redner das Wort, die gegen den Antrag

sind. Hierauf wird über den Antrag abgestimmt.

8. Beschränkung der Rededauer.

(1) Die Vollversammlung kann gegebenenfalls

die Rededauer und Anzahl der Wortmeldungen

für einen bestimmten Gegenstand je Delegation

beschränken.

(2) In Verfahrensarigelegenheiten ist jedoch die

Dauer jeder Rede vom Präsidenten auf höchstens

fünf Minuten zu beschränken.

(3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte

Redezeit, so gibt dies der Präsident der Versammlung

bekannt; der Präsident bittet dann

den Redner, seinen Bericht kurz zu beenden.

9. Abschluß der Rednerliste.

(1) Während der Debatte kann der Präsident

die Liste der eingetragenen Redner verlesen

lassen; er gibt auch die Namen jener Delegationen

bekannt, die diesbezüglich ihren Wunsch

äußern. Er kann mit Zustimmung der Versammlung

die Liste für abgeschlossen erklären.

Der Präsident kann jedoch ausnahmsweise, wenn

er es für zweckmäßig hält, das Recht gewähren,

auch nach Abschluß der Rednerliste, auf jede

gehaltene Rede zu antworten.

(2) Ist die Rednerliste erschöpft, so verkündet

der Präsident den Schluß der Debatte.

10. Zuständigkeitsfragen.

Etwaige Fragen der Zuständigkeit müssen

geregelt werden, bevor über den in Rede stehenden

Verhandlungsgegenstand abgestimmt wird.

11. Zurückziehung und neuerliche Vorlage

eines Antrages.

Ein Antrag kann vom Antragsteller noch vor

der Abstimmung zurückgezogen werden. Jeder

geänderte oder nicht geänderte Antrag, der

zurückgezogen wird, kann neuerlich von jener

Delegation, die den Antrag auf Änderung gestellt

hat, oder von einer anderen Delegation

neuerlich vorgelegt oder zurückgezogen werden.

Artikel 14.

Stimmrecht.

1. In allen Sitzungen der Konferenz hat jede

von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied

zur Teilnahme an den Arbeiten der Konferenz

ordnungsgemäß bevollmächtigte Delegation nach

Artikel 1 des Vertrages das Recht auf eine

Stimme.

2. Die Delegation eines stimmberechtigten

Vereinsmitgliedes übt ihr Stimmrecht nach den

Bestimmungen des Kapitels 5 der Allgemeinen

Geschäftsordnung aus.

Artikel 15.

Abstimmung.

1. Begriff der Stimmenmehrheit.

(1) Die Hälfte der anwesenden und abstimmenden

Delegation bildet zuzüglich der Stimme

einer weiteren Delegation die Stimmenmehrheit.

(2) Bei der Berechnung der für die Mehrheit

erforderlichen Stimmen werden die Stimmenthaltungen

nicht berücksichtigt.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder

der Änderungsantrag als abgelehnt.

(4) Im Sinne dieser Geschäftsordnung gilt jede

Delegation, die für oder gegen einen Antrag

stimmt, als „anwesende und abstimmende Delegation".

(5) Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit

gelten jene anwesenden Delegationen nicht als

abwesend, die sich nicht an einer bestimmten

Abstimmung beteiligen oder die vorher ausdrücklich

erklären, daran nicht teilnehmen zu

wollen. Sie gelten auch bei Anwendung der Bestimmungen

nach Ziffer 3 dieses Artikels nicht

als Delegationen, die sich der Stimme enthalten

haben.

2. Qualifizierte Stimmenmehrheit.

Die für die Aufnahme von stimmberechtigten

Vereinsmitgliedern erforderliche Stimmenmehrheit

ist im Artikel 1 des Vertrages festgelegt.

3. Stimmenthaltungen von mehr als fünfzig

vom Hundert.

Übersteigt die Zahl der Stimmenthaltungen

die Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmen

(für, gegen, Enthaltung), so wird die Abstimmung

auf eine spätere Sitzung verschoben. Bei

der neuerlichen Abstimmung werden die Stimmenthaltungen

nicht mehr berücksichtigt.

4. Abstimmungsverfahren.

(1) Mit Ausnahme des in Ziffer 5 enthaltenen

Falles erfolgen Abstimmungen

a) grundsätzlich durch Handerheben,

b) durch Namensaufruf, wenn eine Abstimmung

durch Handerhebung keine klare

Mehrheit ergeben hat oder wenn eine Delegation

die Abstimmung durch Namensaufruf

beantragt.

(2) Die Abstimmung durch Namensaufruf erfolgt

in der Buchstabenfolge der französischen

Namen der vertretenen Mitglieder.

5. Geheime Abstimmung.

Eine geheime Abstimmung findet dann statt,

wenn diese von mindestens fünf anwesenden,

stimmberechtigten Delegationen beantragt wird.

In diesem Fall hat das Sekretariat unverzüglich

alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um

das Abstimmungsgeheimnis zu wahren.

6. Verbot der Unterbrechung der Abstimmung.

Die Abstimmung darf nach Beginn von keiner

Delegation unterbrochen werden, es sei denn,

daß es sich um eine Frage über die Durchführung

der Abstimmung handelt.

7. Erklärungen zur Abstimmung.

Der Präsident erteilt jenen Delegationen das

Wort, die ihre Haltung bei der Abstimmung zu

begründen wünschen.

8. Abstimmung über einen Teilantrag.

(1) Auf Antrag des Antragstellers oder wenn

es die Versammlung für zweckmäßig hält, kann

der Antrag unterteilt und seine verschiedenen

Teile gesondert zur Abstimmung gestellt werden.

Die angenommenen Teile des Antrages werden

hierauf als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.

(2) Wenn alle Teile eines Antrages abgelehnt

werden, gilt der Antrag selbst als abgelehnt.

9. Reihenfolge der Abstimmung über jene

Anträge, die sich auf ein und denselben Gegenstand

beziehen.

(1) Behandeln mehrere Anträge den gleichen

Gegenstand, so wird über diese in jener Reihenfolge

abgestimmt, in der sie eingebracht wurden,

falls die Versammlung hierüber nicht anders

entscheidet.

(2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die

Versammlung, ob über den nachfolgenden Antrag

abgestimmt werden soll oder nicht.

10. Änderungsanträge.

(1) Jeder Antrag, der nur eine Streichung,

einen Zusatz zu einem Teil des ursprünglichen

Antrages oder die Prüfung eines Teiles dieses

Antrages enthält, gilt als Änderungsantrag.

(2) Änderungsanträge, die von der antragstellenden

Delegation selbst eingebracht werden,

sind sogleich in den ursprünglichen Text des Antrages

aufzunehmen.

(3) Ein Änderungsantrag gilt dann nicht als

Änderung, wenn die Versammlung der Ansicht

ist, daß diese Änderung mit dem ursprünglichen

Antrag unvereinbar ist.

11. Abstimmung über die Änderungsanträge.

(1) Wird zu einem Antrag ein Änderungsantrag

eingebracht, so wird über den Änderungsantrag

abgestimmt.

(2) Bei mehreren Änderungsanträgen wird

vorerst über jene Änderung abgestimmt, die am

weitesten vom ursprünglichen Wortlaut ab-

weicht. Hierauf wird unter den verbleibenden

Änderungen über jene Änderung abgestimmt,

die auch noch am weitesten vom ursprünglichen

Wortlaut abweicht und so weiter, bis alle Änderungen

geprüft sind.

00 Sind eine oder mehrere Änderungen angenommen,

wird der so geänderte Antrag hierauf

zur Abstimmung gebracht.

(4) Wird keine Änderung angenommen, so

gelangt der urspüngliche Antrag zur Abstimmung.

Artikel 16.

Ausschüsse und Unterausschüsse.

Führung der Debatten und Verfahren

für die Abstimmung.

1. Die Präsidenten der Ausschüsse und Unterausschüsse

haben die gleichen Befugnisse, wie

sie nach Artikel 4 dem Präsidenten der Konferenz

zustehen.

2. Die Bestimmungen des Artikels 13 betreffend

die Führung der Debatten bei der Vollversammlung

gelten auch für die Debatten der

Ausschüsse oder Unterausschüsse, ausgenommen

bei Feststellung der Beschlußfähigkeit.

3. Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten

auch für die Abstimmungen in den Ausschüssen

und Unterausschüssen, ausgenommen den Fall

nach Ziffer 2.

Artikel 17.

Vorbehalte.

1. Grundsätzlich sollten sich alle Delegationen,

deren Ansicht von den übrigen Delegationen

nicht geteilt wird, soweit als möglich bemühen,

der Meinung der Mehrheit beizutreten.

2. Glaubt jedoch eine Delegation, daß irgendein

Beschluß ihre Regierung von der Ratifikation

des Vertrages oder von der Zustimmung

zur Revision der Vollzugsordnungen abhalten

könnte, kann diese Delegation hinsichtlich dieses

Beschlusses vorläufige oder endgültige Vorbehalte

machen.

Artikel 18.

Protokolle der Vollversammlungen.

1. Die Protokolle der Vollversammlungen

werden vom Sekretariat der Konferenz verfaßt;

das Sekretariat sorgt dafür, daß die Verteilung

an die Delegationen so rasch als möglich erfolgt,

und zwar vor dem Tag, an dem das Protokoll

geprüft werden soll.

2. Nach Verteilung der Protokolle können die

betreffenden Delegationen in kürzester Frist

beim Sekretariat der Konferenz schriftliche Berichtigungen,

die sie für gerechtfertigt halten,

einreichen. Dies hindert sie jedoch nicht, in der

Sitzung, während der die Protokolle genehmigt

werden, Änderungen in mündlicher Form vorzubringen.

3. (1) Grundsätzlich geben die Protokolle nur

die Anträge und Beschlüsse mit ihrer Begründung

in möglichst kurzgefaßter Form wieder.

(2) Jede Delegation hat das Recht zu verlangen,

daß jede von ihr während der Verhandlungen

abgegebene Erklärung ihrem Inhalt nach

oder mit vollem Wortlaut aufgenommen wird.

In diesem Fall muß sie in der Regel dieses Verlangen

vorher bekanntgeben, um den Berichterstattern

ihre Aufgabe zu erleichtern. Sie muß

außerdem den vollen Wortlaut binnen zwei

Stunden nach Schluß der Sitzung beim Sekretariat

der Konferenz abgeben.

4. Es soll auf alle Fälle von dem Recht nach

vorstehender Ziffer 3, Absatz 2, betreffend die

Aufnahme von Erklärungen nur sparsam Gebrauch

gemacht werden.

Artikel 19.

Rechenschaftsberichte

und Berichte der Ausschüsse und

Unterausschüsse.

1. (1) Die Verhandlungen in den Ausschüssen

und Unterausschüssen werden sitzungsweise in

Berichten zusammengefaßt, die die Hauptpunkte

der Erörterungen, die verschiedenen bemerkenswerten

Auffassungen und die sich aus dem

Ganzen ergebenden Anträge und Beschlüsse

besonders hervorheben.

(2) Nichtsdestoweniger hat auch jede Delegation

das Recht, von der in Artikel 18, Ziffer 3,

Absatz 2, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch

zu machen.

(3) Von diesem Recht soll jedoch nur sparsam

Gebrauch gemacht werden.

2. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können,

wenn sie es für erforderlich halten, Teilberichte

verfassen; am Ende ihrer Arbeiten können sie

gegebenenfalls einen Schlußbericht vorlegen, in

dem sie die Anträge und Beschlüsse ihrer Arbeiten

in kurzer Form zusammenfassen.

Artikel 20.

Annahme der Protokolle und der

Berichte.

1. (1) Der Präsident fragt grundsätzlich zu Beginn

jeder Sitzung der Vollversammlung oder

Ausschuß- oder Unterausschußsitzung, ob die

Delegationen Bemerkungen zu den Protokollen

oder zu dem Bericht über die vorhergehende

Sitzung vorzubringen haben. Diese gelten als

angenommen, wenn dem Sekretariat keine Berichtigung

mitgeteilt wurde oder wenn kein

mündlicher Einspruch erhoben wird. In diesem

Fall ist das Protokoll oder der Bericht entsprechend

zu ändern.

(2) Jeder Teil- oder Schlußbericht muß von

dem betreffenden Ausschuß oder Unterausschuß

genehmigt werden.

2. (1) Das Protokoll über die letzte Vollversammlung

wird vom Präsidenten geprüft und

genehmigt.

(2) Der Bericht über die Schlußsitzung der

Ausschüsse oder Unterausschüsse wird von ihren

Präsidenten geprüft und genehmigt.

Artikel 21.

Redaktionsausschuß.

1. Der Text des Vertrages, der Vollzugsordnungen

und der anderen Schlußdokumente der

Konferenz, den die Ausschüsse auf Grund der

abgegebenen Meinungen möglichst in endgültiger

Form abgefaßt haben, wird einem Redaktionsausschuß

überwiesen, der die Form, ohne den

Sinn zu ändern, zu vervollständigen und den

neuen Text dem nicht geänderten Text anzupassen

hat.

2. Dieser Text wird vom Redaktionsausschuß

der Vollversammlung vorgelegt; diese entscheidet

über ihn oder verweist ihn zur erneuten Prüfung

an den zuständigen Ausschuß.

Artikel 22.

Numerierung.

1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze

des Textes werden bis zur ersten Lesung

durch die Vollversammlung beibehalten. Die

beigefügten Texte werden vorläufig mit „bis",

„ter" usw. bezeichnet, die Nummern der gestrichenen

Texte werden nicht verwendet.

2. Die endgültige Numerierung der in erster

Lesung genehmigten Kapitel, Artikel und Absätze

wird dem Redaktionsausschuß übertragen.

Artikel 23.

Endgültige Annahme.

Die Texte des Vertrages, der Vollzugsordnungen

und der anderen Schlußdokumente

gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der

Vollversammlung nach der zweiten Lesung angenommen

werden.

Artikel 24.

Unterzeichnung.

Die von der Konferenz endgültig angenommenen

Texte werden jenen Delegierten zur

Unterzeichnung vorgelegt, die mit den nach

Kapitel 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung

nötigen Vollmachten ausgestattet sind. Hiebei

wird die alphabetische Reihenfolge der französischen

Namen der vertretenen Länder eingehalten.

Artikel 25.

Pressemitteilungen.

Offizielle Mitteilungen über die Arbeiten der

Konferenz dürfen der Presse nur mit Ermächtigung

des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten

übermittelt werden.

Artikel 26.

Gebührenfreiheit.

Für die Dauer der Konferenz genießen die

Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder des

Verwaltungsrates, die hohen Beamten der ständigen

Organe des Vereins und das Personal des

Sekretariats des Vereins Gebührenfreiheit für

Postsendungen, für Telegramme und Ferngespräche

in dem Umfange, über den sich die

Regierung des Landes, in dem die Konferenz abgehalten

wird, mit den übrigen Regierungen und

den in Betracht kommenden anerkannten Privatunternehmen

geeinigt hat.

2. TEIL.

Internationale

beratende Ausschüsse.

Kapitel 10.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Die Bestimmungen des zweiten Teiles der

Allgemeinen Geschäftsordnung ergänzen den

Artikel 7 des Vertrages, in dem der Aufgabenbereich

und der Aufbau der internationalen

beratenden Ausschüsse festgelegt ist.

2. Die beratenden Ausschüsse haben auch die

im ersten Teil der Allgemeinen Geschäftsordnung

enthaltene Geschäftsordnung für Konferenzen

in dem für sie anwendbaren Umfang

einzuhalten.

Kapitel 11.

Teilnahmebedingungen.

1. (1) Mitglieder jedes internationalen beratenden

Ausschusses sind

a) von Redits wegen die Verwaltungen der

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Vereinsmitglieder;

b) jedes anerkannte Privatunternehmen, das

mit Zustimmung des stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitgliedes,

von dem es anerkannt wurde, unter dem

Vorbehalt der Anwendung des nachstehenden

Verfahrens beantragt, an den Arbeiten

dieses Ausschusses teilzunehmen.

(2) Der erste Antrag eines anerkannten Privatunternehmens

auf Teilnahme an den Arbeiten

eines beratenden Ausschusses muß an den Generalsekretär

gerichtet werden, der ihn allen

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern und dem Direktor des betreffenden

beratenden Ausschusses zur Kenntnis bringt. Der

Antrag eines anerkannten Privatunternehmens

muß von jenem stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglied genehmigt sein, das

das Unternehmen anerkannt hat.

2. (1) Die internationalen Organisationen, die

mit dem Weltnachrichtenverein zusammenarbeiten

und verwandte Tätigkeiten ausüben, können

mit beratender Stimme zur Teilnahme an den

Arbeiten der beratenden Ausschüsse zugelassen

werden.

(2) Der erste Antrag einer internationalen

Organisation zur Teilnahme an den Arbeiten

eines beratenden Ausschusses muß an den Generalsekretär

gerichtet werden; dieser bringt ihn

telegraphisch allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zur Kenntnis und

ladet sie ein, sich über die Annahme dieses Antrages

zu äußern. Der Antrag ist angenommen,

wenn die Mehrheit der innerhalb eines Monats

einlangenden Antworten der stimmberechtigten

Mitglieder zustimmend ist. Der Generalsekretär

setzt alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder und den Direktor des

betreffenden beratenden Ausschusses vom Ergebnis

dieser Befragung in Kenntnis.

(3) Die Bedingungen, unter denen jede Verwaltung,

jedes anerkannte Privatunternehmen

oder jede internationale Organisation die Teilnahme

an den Arbeiten eines beratenden Ausschusses

beenden kann, sind in Kapitel 20,

Ziffer 5, dieser Geschäftsordnung festgelegt.

3. (1) Die wissenschaftlichen oder industriellen

Organisationen, die sich mit dem Studium von

Fernmeldefragen oder der Entwicklung oder

Erzeugung der für den Fernmeldeverkehr bestimmten

Geräte befassen, können vorbehaltlich

der Genehmigung durch die Verwaltungen

der betreffenden Länder in beratender Eigenschaft

zur Teilnahme an den Tagungen der

Studienkommissionen der beratenden Ausschüsse

zugelassen werden.

(2) Der erste Antrag einer wissenschaftlichen

oder industriellen Organisation auf Zulassung

zu den Sitzungen der Studienkommissionen

eines beratenden Ausschusses ist an den Direktor

dieses beratenden Ausschusses zu richten. Dieser

Antrag ist von der Verwaltung des betreffenden

Landes zu genehmigen.

Kapitel 12.

Aufgaben der Vollversammlung.

Die Vollversammlung

a) prüft die Berichte der Studienkommissionen,

genehmigt, ändert oder lehnt die darin

enthaltenen Avisentwürfe ab;

b) stellt das Verzeichnis über die neuen

Fragen auf, die nach den Bestimmungen

des Artikels 7, Ziffer 2, des Vertrages zu

prüfen sind und entwirft bei Bedarf einen

Prüfungsplan;

c) behält erforderlichenfalls die bestehenden

Studienkommissionen bei und stellt neue

Studienkommissionen auf;

d) teilt den Studienkommissionen die zu prüfenden

Fragen zu;

e) prüft und genehmigt den Bericht des Direktors

über die Arbeiten der Ausschüsse

seit dem letzten Zusammentritt der Vollversammlung;

f) genehmigt den Bericht über die finanziellen

Erfordernisse des Ausschusses bis zur

nächsten Vollversammlung; dieser Bericht

ist vom Direktor dem Verwaltungsrat vorzulegen;

g) prüft im Rahmen der Bestimmungen des

Artikels 7 des Vertrages und des zweiten

Teiles der Allgemeinen Geschäftsordnung

die für notwendig befundenen anderen

Fragen.

Kapitel 13.

Tagungen der Vollversammlung.

1. Die Vollversammlung tritt in der Regel alle

drei Jahre zusammen.

2. Der Tag für eine Tagung der Vollversammlung

kann mit Zustimmung der Mehrheit jener

stimmberechtigten Vereinsmitglieder geändert

werden, die an der vorhergegangenen Vollversammlung

teilgenommen oder die, falls sie nicht

daran teilgenommen haben, dem Generalsekretär

ihre Absicht bekanntgegeben haben, sich

an den Arbeiten des Ausschusses zu beteiligen.

3. (1) Soweit dies möglich ist, tritt die Vollversammlung

am Sitz des Vereins zusammen.

(2) Jede Tagung der Vollversammlung kann

jedoch für die nächste Tagung einen anderen

Ort bestimmen. Dieser Ort kann später unter

Anwendung des in Ziffer 2 erwähnten Verfahrens

geändert werden.

4. Auf jeder Vollversammlung eines beratenden

Ausschusses ist der Delegationsführer des

Landes, in dem die. Tagung abgehalten wird,

Präsident der Vollversammlung; wenn die Tagung

am Sitz des Vereins abgehalten wird, wählt

die Vollversammlung den Präsidenten selbst. Den

Präsidenten unterstützen die von der Vollversammlung

gewählten Vizepräsidenten.

5. Das Sekretariat der Vollversammlung eines

beratenden Ausschusses wird von dem Fachsekretariat

dieses Ausschusses beigestellt, wobei

nötigenfalls die Verwaltung der einladenden

Regierung und das Personal des Generalsekretariates

mitwirken.

Kapitel 14.

Sprachen und Abstimmungsverfahren

in den Vollversammlungen.

1. Die in der Vollversammlung und für die

offiziellen Dokumente der beratenden Ausschüsse

verwendeten Sprachen sind in Artikel 14 des

Vertrages aufgeführt.

2. Die in Artikel 1, Ziffer 3, Absatz 2, und in

Artikel 15, Ziffer 2, des Vertrages erwähnten

Länder sind in den Sitzungen der Vollversammlungen

der beratenden Ausschüsse stimmberechtigt.

Ist jedoch ein Land nicht von einer Verwaltung

vertreten, so haben die Vertreter seiner

anerkannten Privatunternehmen insgesamt und

ohne Rücksicht auf ihre Zahl das Recht auf eine

Stimme.

Kapitel 15.

Bildung der Studienkommissionen.

1. Die Vollversammlung bildet die erforderlichen

Studienkommissionen zur Behandlung

der Fragen, die sie zur Untersuchung gestellt hat.

Die Verwaltungen, die anerkannten Privatunternehmen

und jene internationalen Organisationen,

die nach den Bestimmungen des Kapitels 11,

Ziffer 2, zugelassen sind und die an den Arbeiten

der Studienkommissionen teilzunehmen wünschen,

teilen dies auf der Tagung der Vollversammlung

oder später dem Direktor des betreffenden

beratenden Ausschusses mit.

2. Außerdem können die Sachverständigen

der wissenschaftlichen oder industriellen Organisationen

unter Vorbehalt der Bestimmungen

des Kapitels 11, Ziffer 3, dieser Geschäftsordnung

in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an jeder

Tagung einer beliebigen Studienkommission zugelassen

werden.

3. Die Vollversammlung bestimmt den Hauptberichterstatter

der bei jeder dieser Studienkommissionen

den Vorsitz zu führen hat und

einen stellvertretenden Hauptberichterstatter.

Wenn zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung

ein Hauptberichterstatter seine Tätigkeit

nicht ausüben kann, übernimmt der stellver-

tretende Hauptberichterstatter den Vorsitz und

die Studienkommission wählt unter ihren Mitgliedern

einen neuen stellvertretenden Hauptberichterstatter.

Kapitel 16.

Arbeitsverfahren in den Studienkommissionen.

1. Die den Studienkommissionen übertragenen

Angelegenheiten werden für gewöhnlich schriftlich

behandelt.

2. (1) Die Vollversammlung kann jedoch für

Tagungen Richtlinien aufstellen, die zur Behandlung

wichtiger Fragengruppen durch die Studienkommissionen

notwendig erscheinen.

(2) Wenn ein Hauptberichterstatter nach der

Vollversammlung außerdem der Meinung ist, daß

eine von der Vollversammlung nicht vorgesehene

Tagung seiner Studienkommission notwendig

wäre, um über Fragen mündlich zu beraten, die

schriftlich nicht geklärt werden konnten, dann

kann er mit Zustimmung seiner Verwaltung und

nach Befragung des zuständigen Direktors und

der Mitglieder seiner Kommission unter Berücksichtigung

der Notwendigkeit, die Kosten auf ein

Mindestmaß herabzudrücken, eine Tagung an

einem geeigneten Ort vorschlagen.

3. Zur Vermeidung unnützer Reisen und längerer

Abwesenheit arbeitet jedoch der Direktor

eines beratenden Ausschusses einvernehmlich mit

den Hauptberichterstattern, Präsidenten der verschiedenen

beteiligten Studienkommissionen

einen allgemeinen Plan für die Tagungen derjenigen

Studienkommissionen aus, die zur

gleichen Zeit am gleichen Ort zusammentreten.

4. Der Direktor übersendet die Schlußberichte

der Studienkommissionen an die beteiligten

Verwaltungen und anerkannten Privatunternehmen

des beratenden Ausschusses und gegebenenfalls

an die internationalen Organisationen,

die teilgenommen haben. Diese Berichte werden,

sobald als möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig

ausgesendet, daß sie den Empfängern

mindestens einen Monat vor der nächsten Vollversammlung

zugehen; jene Fragen, die nicht

in einem solchen Bericht behandelt wurden,

können nicht in die Tagesordnung der Vollversammlung

aufgenommen werden.

Kapitel 17.

Aufgaben des Direktors. Fachsekretariat.

1. (1) Der Direktor eines beratenden Ausschusses

koordiniert die Arbeiten des beratenden Ausschusses,

die Arbeiten der Vollversammlung und

der Studienkommissionen. Er ist für die Organisation

der Arbeiten des beratenden Ausschusses

verantwortlich.

(2 Er beaufsichtigt die Archive des Ausschusses.

(3) Der Direktor wird von einem aus Fachpersonal

gebildeten Sekretariat unterstützt, das

unter seiner unmittelbaren Leitung die organisatorischen

Arbeiten des Ausschusses erledigt.

(4) Der Direktor des Internationalen Beratenden

Ausschusses für den Funkdienst wird außerdem

nach Artikel 7 des Vertrages von einem

stellvertretenden Direktor unterstützt.

2. Der Direktor wählt im Rahmen des von

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

oder vom Verwaltungsrat genehmigten Haushaltsplanes

das technische Personal und das Verwaltungspersonal

dieses Sekretariates aus. Dieses

technische Personal und das Verwaltungspersonal

werden im Einvernehmen mit dem Direktor

durch den Generalsekretär ernannt.

3. Der Direktor ist berechtigt, an den Beratungen

der Vollversammlung und der Studienkommissionen

in beratender Eigenschaft teilzunehmen.

Er trifft alle Maßnahmen für die

Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung

und der Studienkommissionen.

4. Der stellvertretende Direktor des Internationalen

Beratenden Ausschusses für den Funkdienst

ist berechtigt, an den Beratungen der

Vollversammlung und der Studienkommissionen

in beratender Eigenschaft teilzunehmen, wenn

Fragen der Tagesordnung seine Tätigkeit berühren.

5. Der Direktor gibt in einem Bericht an die

Vollversammlung Rechenschaft über die Tätigkeit

des beratenden Ausschusses seit der letzten

Tagung der Vollversammlung. Dieser Bericht

wird nach Genehmigung dem Generalsekretär

zur Weiterleitung an den Verwaltungsrat übermittelt.

6. Der Direktor legt der Vollversammlung

einen Ausgabenvoranschlag des beratenden Ausschusses

für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung

zur Genehmigung vor. Dieser Bericht

ist nach Genehmigung durch die Vollversammlung

dem Generalsekretär zur weiteren Veranlassung

zu übermitteln.

Kapitel 18.

Vorbereitung der Anträge für

die Verwaltungskonferenzen.

Ein Jahr vor Einberufung der zuständigen

Verwaltungskonferenz setzen sich Vertreter der

beteiligten Studienkommissionen jedes beratenden

Ausschusses schriftlich in Verbindung oder

treten mit Vertretern des Generalsekretariates

zusammen, um aus den von diesem Ausschuß

seit der letzten Verwaltungskonferenz herausgegebenen

Empfehlungen die Abänderungsanträge

für die betreffende Vollzugsordnung

aufzustellen.

Kapitel 19.

Beziehungen der beratenden

Ausschüsse untereinander und

zu anderen internationalen

Organisationen.

1. (1) Die Vollversammlungen der beratenden

Ausschüsse können gemischte Ausschüsse bilden,

um über Fragen von gemeinsamer Bedeutung

Untersuchungen durchzuführen und Avis herauszugeben.

(2) Die Direktoren der beratenden Ausschüsse

können unter Mitwirkung der Hauptberichterstatter

Tagungen von gemischten Studienkommissionen

der verschiedenen beratenden

Ausschüsse einrichten, um Avisvorschläge über

Fragen von gemeinsamer Bedeutung zu prüfen

und vorzubereiten. Diese Avisvorschläge sind

der nächsten Tagung der Vollversammlung jedes

beteiligten beratenden Ausschusses vorzulegen.

2. Die Vollversammlung oder der Direktor

eines beratenden Ausschusses kann einen Vertreter

dieses Ausschusses ernennen, der an den

Tagungen der anderen beratenden Ausschüsse

oder an den Tagungen der internationalen

Organisationen beratend teilnehmen soll, zu

denen dieser beratende Ausschuß eingeladen

wurde.

3. Der Generalsekretär des Vereins oder einer

der beiden stellvertretenden Generalsekretäre, die

Vertreter des Internationalen Ausschusses für

Frequenzregistrierung, die Direktoren der anderen

beratenden Ausschüsse oder ihre Vertreter

können in beratender Eigenschaft an den Tagungen

eines beratenden Ausschusses teilnehmen.

Kapitel 20.

Finanzen der beratenden Ausschüsse.

1. Die Gehälter der Direktoren der beratenden

Ausschüsse und das Gehalt des stellvertretenden

Direktors des Internationalen Beratenden

Ausschusses für den Funkdienst sowie

die ordentlichen Ausgaben für die Fachsekretariate

sind nach den Bestimmungen des Artikels

13 des Vertrages in den ordentlichen Ausgaben

des Vereins enthalten.

2. Nach Artikel 13, Ziffer 5 und 6, des Vertrages

sind sämtliche außerordentlichen Ausgaben

jedes beratenden Ausschusses, die die außerordentlichen

Ausgaben der Direktoren, des stellvertretenden

Direktors des Internationalen Beratenden

Ausschusses für den Funkdienst,

sämtliche außerordentlichen Ausgaben für das auf

einer Tagung der Studienkommissionen oder

einer Vollversammlung eingesetzte Sekretariat

und die Kosten für die Herausgabe der Dokumente

der Studienkommissionen sowie der Vollversammlung

zu tragen von

a) den Verwaltungen, die dem Generalsekretär

ihren Wunsch nach einer Teilnahme an den

Arbeiten eines beratenden Ausschusses bekanntgegeben

haben, selbst wenn sie auf

der Tagung der Vollversammlung nicht

vertreten waren;

b) den Verwaltungen, die zwar dem Generalsekretär

ihren Wunsch nach Teilnahme an

den Arbeiten eines beratenden Ausschusses

nicht bekanntgegeben haben, aber an der

Tagung der Vollversammlung oder einer

Studienkommission teilgenommen haben;

c) den anerkannten Privatunternehmen, die

nach Kapitel 11, Ziffer 1, Absatz 2, beantragt

haben, an den Arbeiten eines beratenden

Ausschusses teilzunehmen, selbst

wenn sie auf der Tagung der Vollversammlung

nicht vertreten waren;

d) den internationalen Organisationen, die

nach Kapitel 11, Ziffer 2, Absatz 2, zur

Teilnahme an den Arbeiten des beratenden

Ausschusses zugelassen und nach Artikel 13,

Ziffer 3, Absatz 5, des Vertrages nicht von

einer Beitragsleistung zu den Ausgaben befreit

wurden;

e) den wissenschaftlichen oder industriellen

Organisationen, die nach Kapitel 11, Ziffer

3, an den Arbeiten der Studienkommissionen

eines beratenden Ausschusses

teilgenommen haben.

3. Die in den Ziffern 2, lit. c, d und e, erwähnten

anerkannten Privatunternehmen, internationalen

Organisationen und wissenschaftlichen

oder industriellen Organisationen geben unter

den in Artikel 13, Ziffer 4, des Vertrages angeführten

Klassen jene an, in die sie hinsichtlich

ihres Beitrages zu den außerordentlichen Ausgaben

des beratenden Ausschusses eingestuft werden

sollen.

4. Die Ausgaben der Studienkommissionen

sind in die außerordentlichen Ausgaben der

nächsten Tagung der Vollversammlung aufzunehmen.

Wenn jedoch mehr als ein Jahr vor

dem Zeitpunkt der nächsten Tagung der Vollversammlung

Tagungen der Studienkommissionen

stattfinden, übersendet der General-

Sekretär den Verwaltungen, anerkannten Privatunternehmen,

den beteiligten Organisationen

und Körperschaften vorläufige Abrechnungen

über die entstandenen außerordentlichen Ausgaben.

5. Die in Ziffer 2 erwähnten Verwaltungen,

anerkannten Privatunternehmen, internationalen

Organisationen und wissenschaftlichen oder

industriellen Organisationen müssen vom Tag

der Beendigung der letzten Tagung der Vollversammlung

an zu den außerordentlichen Ausgaben

beitragen. Diese Verpflichtung gilt bis zur

Kündigung. Die Kündigung wird vom Tag der

Beendigung jener Tagung der Vollversammlung

an wirksam, die auf den Eingangstag des

Kündigungsschreibens folgt; mit der Kündigung

geht jedoch nicht das Recht verloren, jene Dokumente

zu erhalten, die sich auf diese Tagung der

Vollversammlung beziehen.

6. Jede Verwaltung, jedes anerkannte Privatunternehmen,

jede internationale Organisation

oder wissenschaftliche oder industrielle Organisation

trägt die Kosten für die persönlichen Ausgaben

ihrer Vertreter.

7. Die persönlichen Ausgaben des Vertreters

eines beratenden Ausschusses, die durch seine

Teilnahme an den in Kapitel 19, Ziffer 2, erwähnten

Tagungen verursacht wurden, werden

jedoch von dem Ausschuß getragen, den er vertritt.

ANLAGE 6

(zu Artikel 26).

Abkommen zwischen den Vereinten

Nationen und dem Weltnachrichtenverein.

Präambel.

Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 57

4er Charter der Vereinten Nationen und des

Artikels 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City

abgeschlossenen Weltnachrichtenvertrages haben

die Vereinten Nationen und der Weltnachrichtenverein

folgendes vereinbart

Artikel I.

Die Vereinten Nationen anerkennen den Weltnachrichtenverein,

im nachstehenden „Verein"

genannt, als Spezialorganisation, der die Aufgabe

hat, im Rahmen seiner Satzungen alle geeigneten

Maßnahmen zu ergreifen, um die darin festgelegten

Ziele zu erreichen.

Artikel II.

Gegenseitige Vertretung.

1. Die Vereinten Nationen werden eingeladen,

Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an

den Beratungen aller Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

und der Verwaltungskonferenzen

des Vereins zu entsenden; sie werden

auch nach entsprechender Vereinbarung mit dem

Verein eingeladen, Vertreter zu entsenden, die

den Tagungen der internationalen beratenden

Ausschüsse oder allen anderen vom Verein einberufenen

Tagungen beiwohnen und die berechtigt

sind, ohne Stimmrecht an den Beratungen

der die Vereinten Nationen betreffenden Fragen

teilzunehmen.

2. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu

entsenden, die an den Sitzungen der Generalversammlung

der Vereinten Nationen zur Beratung

von Fragen des Fernmeldewesens teilnehmen.

3. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu

entsenden, die an den Sitzungen des Wirtschafts- und

Sozialrates der Vereinten Nationen und des

Treuhandschaftsrates sowie an deren Ausschüssen

ohne Stimmrecht an ihren Beratungen teilnehmen,

wenn Punkte der Tagesordnung behandelt

werden, an denen der Verein interessiert

sein könnte.

4. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu

entsenden, die an den Sitzungen der Hauptausschüsse

der Generalversammlung ohne

Stimmrecht teilnehmen, in deren Verlauf in die

Zuständigkeit des Vereins fallende Fragen behandelt

werden sollen.

5. Das Sekretariat der Vereinten Nationen

wird die Verteilung aller schriftlichen Berichte

des Vereins je nach Bedarf an die Mitglieder der

Generalversammlung, des Wirtschafts- und

Sozialrates und seiner Ausschüsse sowie an die

Mitglieder des Treuhandschaftsrates vornehmen.

Ebenso verteilt der Verein die schriftlichen Berichte

der Vereinten Nationen an seine stimmberechtigten

Mitglieder.

Artikel III.

Aufnahme von Fragen in die

Tagesordnung.

Nach etwa notwendigen vorherigen Beratungen

setzt der Verein die Fragen, die ihm von den

Vereinten Nationen vorgeschlagen werden, auf

die Tagesordnung der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

oder Verwaltungskonferenzen

oder der Tagungen anderer Organe des

Vereins. Der Wirtschafts- und Sozialrat und

seine Ausschüsse sowie der Treuhandschaftsrat

setzen gleichfalls die von den Konferenzen oder

den anderen Organen des Vereins vorgeschlagenen

Fragen auf ihre Tagesordnung.

Artikel IV.

Empfehlungen der Vereinten

Nationen.

1. Der Verein wird die notwendigen Maßnahmen

ergreifen, um alle Empfehlungen, die

ihm von den Vereinten Nationen vorgelegt

werden, sobald als möglich zur entsprechenden

Erledigung seinem zuständigen Organ des Vereins

zuzumitteln. Er trägt hiebei der Tatsache

Rechnung, die Vereinten Nationen bei der

Durchführung der in Artikel 55 der Charter

vorgesehenen Ziele zu unterstützen und dem

Wirtschafts- und Sozialrat bei der Ausübung

seiner Tätigkeit und Wahrnehmung seiner Voll-

macht, die ihm mit Artikel 62 der Charter auferlegt

sind, zu helfen, ferner Studien und Berichte

über internationale Fragen auf wirtschaftlichem,

sozialem, auf den Gebieten der geistigen.

Kultur und Erziehung, des öffentlichen Gesundheitswesens

und anderen verwandten Gebieten

durchzuführen bzw. auszuarbeiten sowie

Empfehlungen über alle diese Fragen an die

interessierten SpezialOrganisationen weiterzuleiten;

er trägt hiebei der Tatsache Rechnung,

daß die Artikel 58 und 63 der Charter bestimmen,

daß die Vereinten Nationen Empfehlungen

erlassen sollen, um die Tätigkeiten dieser Spezialorganisationen

mit den allgemeinen von

ihnen verfolgten Grundsätzen zu koordinieren.

2. Der Verein wird mit den Vereinten Nationen

auf deren Ersuchen über diese Empfehlungen

beraten und den Vereinten Nationen zur gegebenen

Zeit mitteilen, welche Maßnahmen der

Verein oder seine stimmberechtigten Mitglieder

getroffen haben, um diese Empfehlungen auszuführen

oder welches Ergebnis sonst erzielt

wurde.

3. Der Verein wird an jeder anderen Maßnahme

mitwirken, um eine Übereinstimmung

zwischen der Tätigkeit der SpezialOrganisationen

und der Vereinten Nationen sicherzustellen. Er

ist bereit, insbesondere mit jedem Organ oder

mit solchen Organen zusammenzuarbeiten, die

der Wirtschafts- und Sozialrat bilden könnte, um

diese Zusammenarbeit zu fördern. Er wird alle

zur Erreichung dieses Zieles notwendigen Auskünfte

erteilen.

Artikel V.

Austausch von Auskünften

und Dokumenten.

1. Vorbehaltlich etwaiger notwendiger Maßnahmen

zur Wahrung des vertraulichen Charakters

bestimmter Dokumente werden die Vereinten

Nationen und der Verein möglichst rasch

und vollständig den Austausch von Auskünften

und Dokumenten durchführen, die den beiderseitigen

Bedürfnissen entsprechen.

2. Unbeschadet des allgemeinen Inhalts der

Bestimmungen der vorgenannten Ziffer wird

a) der Verein den Vereinten Nationen einen

Jahresbericht über seine Tätigkeit vorlegen;

b) der Verein nach Möglichkeit jedem Ersuchen

der Vereinten Nationen um Sonderberichte,

Studien oder Auskünfte entsprechen;

c) der Generalsekretär der Vereinten Nationen

über Ersuchen des Vereins mit dessen

zuständigem Organ in einen Meinungsaustausch

treten, um dem Verein jene Auskünfte

zu erteilen, die für diesen von besonderem

Interesse sein könnten.

Artikel VI.

Unterstützung der Vereinten

Nationen.

Der Verein wird mit den Vereinten Nationen,

ihren Haupt- und Hilfsorganen zusammenarbeiten

und ihnen gemäß der Charter der Vereinten

Nationen und dem Weltnachrichtenvertrag jede

nur mögliche Unterstützung zuteil werden lassen,

wobei er die besondere Lage jener Vereinsmitglieder

in vollem Umfange berücksichtigen wird,

die nicht stimmberechtigte Mitglieder der Vereinten

Nationen sind.

Artikel VII.

Beziehungen zum Internationalen

Gerichtshof.

1. Der Verein wird dem Internationalen Gerichtshof

alle jene Auskünfte erteilen, die dieser

auf Grund des Artikels 34 seiner Satzungen von

ihm verlangen kann.

2. Die Generalversammlung der Vereinten

Nationen ermächtigt den Verein, vom Internationalen

Gerichtshof Gutachten über Rechtsfragen

zu verlangen, die sich auf seinem Zuständigkeitsgebiet

ergeben, sofern sie nicht zu den

Beziehungen zwischen dem Verein und den Vereinten

Nationen oder den anderen Spezialorganisationen

gehören.

3. Ein solches Ersuchen kann von der Konferenz

der Regierungsbevollmächtigten oder von

dem von ihr ermächtigten Verwaltungsrat dem

Gerichtshof vorgelegt werden.

4. Wenn der Verein den Internationalen Gerichtshof

um ein Gutachten ersucht, wird der

Wirtschafts- und Sozialrat von diesem Ersuchen

durch den Verein in Kenntnis gesetzt.

Artikel VIII.

Bestimmungen über das Personal.

1. Die Vereinten Nationen und der Verein

kommen überein, für das Personal, soweit als

möglich, gemeinsame Richtlinien, Arbeitsmethoden

und Vorschriften auszuarbeiten, um Widersprüche

in den Bestimmungen und Arbeitsbedingungen

sowie einen Wettbewerb bei der Personaleinstellung

zu vermeiden und den Austausch

von Personal zu erleichtern, der von der einen

oder anderen Seite für den bestmöglichen Einsatz

dieses Personals wünschenswert erscheinen

könnte.

2. Die Vereinten Nationen und der Verein

kommen wegen Erreichung der obigen Ziele

überein, so eng als möglich zusammenzuarbeiten.

Artikel IX.

Statistiken.

1. Die Vereinten Nationen und der Verein

werden bemüht sein, eine möglichst enge Zusammenarbeit,

Ausschaltung jeder Doppelarbeit

und eine möglichst wirksame Verwendung des

technischen Personals bei der Sammlung, Auswertung,

Veröffentlichung, Vereinfachung, Verbesserung

und Verbreitung statistischer Unterlagen

zu verwirklichen. Sie werden sich gemeinsam

bemühen, aus den statistischen Unterlagen

den bestmöglichen Nutzen zu ziehen und die

Aufgabe der Regierungen und der anderen Organisationen

zu erleichtern, die um Beistellung

dieser Unterlagen ersucht werden.

2. Der Verein anerkennt, daß die Vereinten

Nationen jenes Zentralorgan sind, dem die Sammlung,

Auswertung, Veröffentlichung, Vereinfachung,

Verbesserung und Verbreitung von Statistiken

übertragen ist, die den allgemeinen Zielen

der internationalen Organisationen dienen.

3. Die Vereinten Nationen anerkennen, daß

der Verein jenes Zentralorgan ist, dem die Sammlung,

Auswertung, Veröffentlichung, Vereinfachung,

Verbesserung und Verbreitung von Statistiken

auf seinem eigenen Gebiet übertragen

ist; hiebei wird das Recht der Vereinten Nationen

nicht beeinträchtigt, sich an solchen Statistiken

soweit zu beteiligen, als dies zur Verwirklichung

ihrer eigenen Ziele oder zur Vervollkommnung

der Statistiken der ganzen Welt

notwendig sein könnte. Dem Verein bleiben alle

Entscheidungen vorbehalten, in welcher Form

seine Dienstbehelfe abgefaßt werden.

4. Um eine Zentralstelle für Statistiken zum

allgemeinen Gebrauch zu schaffen, wird vereinbart,

daß die dem Verein zur Aufnahme in seine

grundlegenden statistischen Aufstellungen oder

Sonderberichte gelieferten Unterlagen den Vereinten

Nationen über deren Ersuchen soweit als

möglich zugänglich gemacht werden.

5. Es wird vereinbart, daß die den Vereinten

Nationen zur Aufnahme in seine grundlegenden

statistischen Aufstellungen oder für ihre Sonderberichte

gelieferten Unterlagen, dem Verein über

sein Ersuchen nach Maßgabe der Möglichkeit und

Zweckmäßigkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel X.

Verwaltungsdienste und technische

Dienste.

1. Die Vereinten Nationen und der Verein anerkennen,

daß es zum wirksamsten Einsatz des

Personals und der verfügbaren Hilfsquellen wünschenswert

ist, keine Dienste einzurichten, deren

Arbeiten miteinander in Wettbewerb stehen

oder deren Bereiche sich überschneiden; sie werden

sich hierüber erforderlichenfalls gegenseitig

verständigen.

2. Die Vereinten Nationen und der Verein

werden für die Registrierung und Aufbewahrung

der offiziellen Schriftstücke gemeinsame Bestimmungen

erlassen.

Artikel XI.

Bestimmungen über den Voranschlag

und über die Finanzen.

1. Der Voranschlag oder der Voranschlagsentwurf

des Vereins wird gleichzeitig den Vereinten

Nationen und den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern

übermittelt; die Generalversammlung

kann hiezu an den Verein Empfehlungen

richten.

2. Der Verein hat das Redit, Vertreter ohne

Stimmrecht zur Teilnahme an den Beratungen

der Generalversammlung oder aller Ausschüsse

dieser Versammlung jederzeit zu entsenden, wenn

über den Voranschlag des Vereins beraten wird.

Artikel XII.

Finanzierung der Sonderdienste.

1. Wenn infolge eines Ersuchens der Vereinten

Nationen um Unterstützung, um Sonderberichte

oder um Studien nach Artikel VI oder nach anderen

Bestimmungen dieses Abkommens sich der

Verein gezwungen sieht, bedeutende zusätzliche

Ausgaben zu machen, werden beide Teile darüber

beraten, wie diese Ausgaben möglichst gerecht

zu verteilen sind.

2. Die Vereinten Nationen und der Verein

verständigen sich ebenfalls über die ihnen gerecht

erscheinende Regelung zur Deckung der

Kosten für die zentralen Verwaltungsdienste,

der technischen und fiskalischen Dienste und für

alle von den Vereinten Nationen dem Verein

auf sein Ansuchen gewährten Hilfen oder besonderen

Unterstützungen.

Artikel XIII.

Ausweise der Vereinten Nationen.

Die Beamten des Vereins haben das Recht, den

Ausweis der Vereinten Nationen nach jenen

Sonderabkommen zu benützen, die zwischen dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen und den

zuständigen Stellen des Vereins abgeschlossen

werden.

Artikel XIV.

Vereinbarungen zwischen verschiedenen

Institutionen.

1. Der Verein wird den Wirtschafts- und Sozialrat

über die Art und Bedeutung jeder offiziellen

Vereinbarung unterrichten, die zwischen

dem Verein und jeder anderen Spezialorganisation

oder jeder anderen staatlichen oder nicht-

staatlichen internationalen Organisation ge-

plant ist. Er verständigt außerdem den Wirtschafts-

und Sozialrat über Einzelheiten dieser

Vereinbarung, sobald sie abgeschlossen ist.

2. Die Vereinten Nationen werden den Verein

über die Art und Bedeutung jeder offiziellen

Vereinbarung unterrichten, die von allen anderen

SpezialOrganisationen über Fragen, die für den

Verein von Interesse sein können, geplant ist;

die Vereinten Nationen werden den Verein über

die Einzelheiten dieser Vereinbarung unterrichten,

sobald sie abgeschlossen ist.

Artikel XV.

Zusammenarbeit.

1. Die Vereinten Nationen und der Verein

vereinbaren die obigen Bestimmungen in der

Überzeugung, daß diese zur Aufrechterhaltung

einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den

beiden Organisationen beitragen werden. Sie

unterstreichen ihre Absicht, alle Maßnahmen zu

ergreifen, die zu diesem Zweck notwendig sein

werden.

2. Die durch dieses Abkommen für die Zusammenarbeit

vorgesehenen Bestimmungen finden

auf die Beziehungen zwischen dem Verein und

den Vereinten Nationen einschließlich ihrer regionalen

Büros oder Zweigstellen Anwendung, soweit

eine solche zweckentsprechend ist.

Artikel XVI.

Fernmeldedienst der Vereinten

Nationen.

1. Der Verein anerkennt, daß es für die Vereinten

Nationen wichtig ist, für die Durchführung

der Fernmeldedienste die gleichen Rechte

wie die stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu

besitzen.

2. Die Vereinten Nationen verpflichten sich,

die ihnen unterstehenden Fernmeldedienste nach

den Bestimmungen des Weltnachrichtenvertrages

und der diesem Vertrag angeschlossenen Vollzugsordnungen

durchzuführen.

3. Die genauen Einzelheiten der Anwendung

dieses Artikels werden in besonderen Vereinbarungen

festgelegt werden.

Artikel XVII.

Durchführung des Abkommens.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

und die zuständige Stelle des Vereins können alle

zusätzlichen Vereinbarungen treffen, die für die

Anwendung dieses Abkommens wünschenswert

erscheinen.

Artikel XVIII.

Änderung des Abkommens.

Dieses Abkommen kann nach Vereinbarung

zwischen den Vereinten Nationen und dem

Verein geändert werden, wenn ein entsprechender

Antrag sechs Monate zuvor von der einen

oder anderen Partei gestellt wurde.

Artikel XIX.

Inkrafttreten.

1. Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung

durch die Generalversammlung der Vereinten

Nationen und durch die im Jahre 1947 in

Atlantic City abgehaltene Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

des Weltnachrichtenvereins

vorläufig in Kraft.

2. Vorbehaltlich der in Ziffer 1 erwähnten

Genehmigung tritt dieses Abkommen offiziell

zur gleichen Zeit in Kraft wie der im Jahre 1947

in Atlantic City abgeschlossene Weltnachrichtenvertrag

oder über die Entscheidung des Vereins

zu einem früheren Zeitpunkt.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Vertrag und seinen Annexen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. März 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertrag am 20. April 1956 beim Generalsekretariat

hinterlegt wurde, ist der Vertrag für Österreich gemäß seinem Artikel 15 Ziffer 3 an

diesem Tage in Kraft getreten.

Bis zum 16. Mai 1956 haben folgende Staaten den vorliegenden Vertrag nebst seinen Anlagen 1

bis 6 ratifiziert oder sind ihm beigetreten

Ägypten, Albanien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo

und Ruanda-Urundi), Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, China, Dänemark, Dominikanische

Republik, Finnland, Frankreich (einschließlich der Überseegebiete der Französischen Republik und

der gleich diesen verwalteten Gebiete), Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan,

Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Korea, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Monaco,

Neuseeland, Niederlande (einschließlich von Neu Guinea, Surinam und den Niederländischen

Antillen), Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Rumänien, Salvador, Schweden, Schweiz,

Spanien (einschließlich der spanischen Zone von Marokko und der gesamten spanischen Besitzungen),

Staat der Vatikanstadt, Südafrikanische Union (einschließlich von Südwestafrika), Tschechoslowakei,

Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, UdSSR, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland (einschließlich der Gesamtheit der britischen Überseegebiete und

Kolonien, der Schutzgebiete und der Gebiete unter Treuhandschaft, ausgeübt von der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland), Vereinigte Staaten von Amerika

(einschließlich sämtlicher Besitzungen), Vietnam, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

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