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132_1955 AT

132. Verordnung: Funknachrichtenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Funknachrichtenverordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Funknachrichten an mehrere Empfänger

(im folgenden als Funknachrichten bezeichnet)

sind Nachrichten allgemeinen Inhalts,

die zu festgesetzten Zeiten ohne Einzelanschrift

auf dem Funkweg ausgesendet werden und nur

für die vom Absender namhaft gemachten Personen

bestimmt sind. Diese Nachrichten dürfen

keine Mitteilungen persönlicher Natur enthalten.

(2) Der Text der Funknachrichten kann in

offener oder in geheimer Sprache abgefaßt sein.

Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 der Telegraphenordnung,

BGBl. Nr. 17/1953, sind sinngemäß

anzuwenden.

§ 2. Der Inhalt der Funknachrichten darf nicht

die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des

Bundes oder eines Landes gefährden, gegen die

Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit

verstoßen.

Aussendung von Funknachrichten.

§ 3. Für die Aussendung von Funknachrichten

hat der Absender eine dem öffentlichen Verkehr

dienende Funksendeanlage zu benützen.

§ 4. (1) Die Benützung einer Funksendeanlage

kann auf unbestimmte oder bestimmte Zeit vereinbart

werden. Die Vereinbarung ist für wenigstens

eine halbe Stunde täglich und für die

Dauer von mindestens einem Monat zu treffen.

(2) Außerdem sind die Zeit der Aussendung

(Stunde und Minute), die Betriebsart, die Frequenz

und das vor jedem Text zu sendende

Kennwort zu vereinbaren.

§ 5. (1) Bei Abschluß der Vereinbarung über

die Benützung einer Funksendeanlage hat der

Absender die Namen und die Anschriften der

Personen bekanntzugeben, für die die von ihm.

auszusendenden Funknachrichten bestimmt sind.

Gleichzeitig hat er anzugeben, an welchem Tag

die bekanntgegebenen Personen mit dem Empfang

der Funknachrichten beginnen werden.

(2) Änderungen hinsichtlich der Personen, für

die die Funknachrichten bestimmt sind, müssen

spätestens innerhalb von drei Tagen bekanntgegeben

werden.

§ 6. (1) Auf Verlangen des Absenders können

die Tasteinrichtungen auch in seinen Räumen

untergebracht werden. Der Absender hat den,

Zutritt zu diesen Einrichtungen den hiezu ermächtigten

und sich gehörig ausweisenden Organen

der Post- und Telegraphenverwaltung bei;

Tag jederzeit zu gestatten oder zu verschaffen.

(2) Zur Verbindung der in den Räumen des

Absenders untergebrachten Tasteinrichtungen

mit der Funksendeanlage hat die Post- und Telegraphenverwaltung

die erforderlichen Leitungen.

(Stromwege) gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung

festgesetzten Gebühren zu überlassen.

§ 7. Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte

Benützung einer Funksendeanlage kann sowohl

vom Absender als auch von der Post- und Telegraphenverwaltung

zum Ende eines Kalendermonats

gekündigt werden. Die Kündigung hat

schriftlich zu erfolgen und muß spätestens zum

15. des Kalendermonats dem anderen Teil zugehen.

§ 8. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann die Vereinbarung über die Benützung,

einer Funksendeanlage jederzeit auflösen, wenn

der Absender mit der Zahlung der Gebühren im

Rückstand ist oder wenn er die Bestimmungen.

dieser Verordnung verletzt.

Empfang von Funknachrichten.

§ 9. Für den Empfang von Funknachrichten

können die Empfänger die dem öffentlichen

Verkehr dienenden Funkempfangsanlagen benützen

oder Funkempfangsanlagen selbst errichten

und betreiben.

§ 10. Die Benützung einer dem öffentlichen

Verkehr dienenden Funkempfangsanlage kann

auf unbestimmte oder bestimmte Zeit vereinbart

werden. Die Vereinbarung ist für einen täglichen

Empfang und für die Dauer von mindestens

einem Monat zu treffen.

§ 11. Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte

Benützung einer Funkempfangsanlage kann sowohl

vom Empfänger als auch von der Post-

und Telegraphenverwaltung zum Ende eines

Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung

hat schriftlich zu erfolgen und muß spätestens

am 15. des Kalendermonats dem anderen

Teil zugehen.

§ 12. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann die Vereinbarung über die Benützung einer

Funkempfangsanlage jederzeit auflösen, wenn

der Empfänger mit der Zahlung der Gebühren

im Rückstand ist oder wenn er die Bestimmungen

dieser Verordnung verletzt.

§ 13. (1) Der Empfänger darf eine Funkempfangsanlage

nur auf Grund einer Bewilligung

der für den Standort der Funkempfangsanlage

zuständigen Fernmeldebehörde I. Instanz selbst

errichten und betreiben.

(2) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.

(3) Mit einer nach Abs. 1 bewilligten Funkempfangsanlage

dürfen nur Funknachrichten

empfangen werden.

§ 14. Zur Durchführung der den Fernmeldebehörden

obliegenden Aufsicht ist den hiezu

ermächtigten und sich gehörig ausweisenden

Organen der Zutritt zur Funkempfangsanlage

bei Tag jederzeit zu gestatten oder zu verschaffen.

§ 15. (1) Die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 erlischt

a) durch Verzicht oder Tod des Empfängers,

b) durch Widerruf seitens der Fernmeldebehörde,

die die Bewilligung erteilt hat.

(2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,

wenn der Empfänger mit der Zahlung der Gebühren

im Rückstand ist, wenn er die Bestimmungen

dieser Verordnung verletzt oder wenn

der Absender bekanntgibt, daß die von ihm ausgesendeten

Funknachrichten nicht mehr für den

Empfänger bestimmt sind.

(3) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist

gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei der

Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung

erteilt hat.

(4) Im Falle des Erlöschens der Bewilligung ist

die Funkempfangsanlage sofort außer Betrieb zu

setzen und abzutragen. Über ihren weiteren Verbleib

ist der Fernmeldebehörde, die die Bewilligung

erteilt hat, Mitteilung zu machen. Verbleibt

die Funkempfangsanlage im Besitz des bisherigen

Empfängers, so ist hiezu eine Bewilligung (§ 4

Abs. 2 des Fernmeldegesetzes) erforderlich.

Gebühren.

§ 16. Für die Benützung der dem öffentlichen

Verkehr dienenden Funksende- und Funkempfangsanlagen,

für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb einer Funkempfangsanlage

und für den Empfang der Funknachrichten

sind die in den Gebührenvorschriften festgesetzten

Gebühren zu entrichten.

Schlußbestimmungen.

§ 17. (1) Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

treten außer Kraft

a) die Verordnung über Funknachrichten an

mehrere Empfänger vom 14. Jänner 1936

(Amtsblatt des Reichspostministeriums von

1940, Amtsbl. Vf. Nr. 1),

b) die Vorschriften 1 bis 5 zu Nr. 1 bis 6 des

§ 6 der Fernmeldegebührenverordnung

1951, BGBl. Nr. 172, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 67/1952 und

Nr. 255/1954.

(2) Die Vorschriften 6 und 7 zu Nr. 1 bis 6

des § 6 der in Abs. 1 lit. b angeführten Verordnung

erhalten die Bezeichnung 1 und 2.

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