132. Verordnung: Funknachrichtenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Funknachrichten an mehrere Empfänger
(im folgenden als Funknachrichten bezeichnet)
sind Nachrichten allgemeinen Inhalts,
die zu festgesetzten Zeiten ohne Einzelanschrift
auf dem Funkweg ausgesendet werden und nur
für die vom Absender namhaft gemachten Personen
bestimmt sind. Diese Nachrichten dürfen
keine Mitteilungen persönlicher Natur enthalten.
(2) Der Text der Funknachrichten kann in
offener oder in geheimer Sprache abgefaßt sein.
Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 der Telegraphenordnung,
BGBl. Nr. 17/1953, sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 2. Der Inhalt der Funknachrichten darf nicht
die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des
Bundes oder eines Landes gefährden, gegen die
Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit
verstoßen.
Aussendung von Funknachrichten.
§ 3. Für die Aussendung von Funknachrichten
hat der Absender eine dem öffentlichen Verkehr
dienende Funksendeanlage zu benützen.
§ 4. (1) Die Benützung einer Funksendeanlage
kann auf unbestimmte oder bestimmte Zeit vereinbart
werden. Die Vereinbarung ist für wenigstens
eine halbe Stunde täglich und für die
Dauer von mindestens einem Monat zu treffen.
(2) Außerdem sind die Zeit der Aussendung
(Stunde und Minute), die Betriebsart, die Frequenz
und das vor jedem Text zu sendende
Kennwort zu vereinbaren.
§ 5. (1) Bei Abschluß der Vereinbarung über
die Benützung einer Funksendeanlage hat der
Absender die Namen und die Anschriften der
Personen bekanntzugeben, für die die von ihm.
auszusendenden Funknachrichten bestimmt sind.
Gleichzeitig hat er anzugeben, an welchem Tag
die bekanntgegebenen Personen mit dem Empfang
der Funknachrichten beginnen werden.
(2) Änderungen hinsichtlich der Personen, für
die die Funknachrichten bestimmt sind, müssen
spätestens innerhalb von drei Tagen bekanntgegeben
werden.
§ 6. (1) Auf Verlangen des Absenders können
die Tasteinrichtungen auch in seinen Räumen
untergebracht werden. Der Absender hat den,
Zutritt zu diesen Einrichtungen den hiezu ermächtigten
und sich gehörig ausweisenden Organen
der Post- und Telegraphenverwaltung bei;
Tag jederzeit zu gestatten oder zu verschaffen.
(2) Zur Verbindung der in den Räumen des
Absenders untergebrachten Tasteinrichtungen
mit der Funksendeanlage hat die Post- und Telegraphenverwaltung
die erforderlichen Leitungen.
(Stromwege) gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung
festgesetzten Gebühren zu überlassen.
§ 7. Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte
Benützung einer Funksendeanlage kann sowohl
vom Absender als auch von der Post- und Telegraphenverwaltung
zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden. Die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen und muß spätestens zum
15. des Kalendermonats dem anderen Teil zugehen.
§ 8. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann die Vereinbarung über die Benützung,
einer Funksendeanlage jederzeit auflösen, wenn
der Absender mit der Zahlung der Gebühren im
Rückstand ist oder wenn er die Bestimmungen.
dieser Verordnung verletzt.
Empfang von Funknachrichten.
§ 9. Für den Empfang von Funknachrichten
können die Empfänger die dem öffentlichen
Verkehr dienenden Funkempfangsanlagen benützen
oder Funkempfangsanlagen selbst errichten
und betreiben.
§ 10. Die Benützung einer dem öffentlichen
Verkehr dienenden Funkempfangsanlage kann
auf unbestimmte oder bestimmte Zeit vereinbart
werden. Die Vereinbarung ist für einen täglichen
Empfang und für die Dauer von mindestens
einem Monat zu treffen.
§ 11. Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte
Benützung einer Funkempfangsanlage kann sowohl
vom Empfänger als auch von der Post-
und Telegraphenverwaltung zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen und muß spätestens
am 15. des Kalendermonats dem anderen
Teil zugehen.
§ 12. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann die Vereinbarung über die Benützung einer
Funkempfangsanlage jederzeit auflösen, wenn
der Empfänger mit der Zahlung der Gebühren
im Rückstand ist oder wenn er die Bestimmungen
dieser Verordnung verletzt.
§ 13. (1) Der Empfänger darf eine Funkempfangsanlage
nur auf Grund einer Bewilligung
der für den Standort der Funkempfangsanlage
zuständigen Fernmeldebehörde I. Instanz selbst
errichten und betreiben.
(2) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.
(3) Mit einer nach Abs. 1 bewilligten Funkempfangsanlage
dürfen nur Funknachrichten
empfangen werden.
§ 14. Zur Durchführung der den Fernmeldebehörden
obliegenden Aufsicht ist den hiezu
ermächtigten und sich gehörig ausweisenden
Organen der Zutritt zur Funkempfangsanlage
bei Tag jederzeit zu gestatten oder zu verschaffen.
§ 15. (1) Die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 erlischt
a) durch Verzicht oder Tod des Empfängers,
b) durch Widerruf seitens der Fernmeldebehörde,
die die Bewilligung erteilt hat.
(2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
wenn der Empfänger mit der Zahlung der Gebühren
im Rückstand ist, wenn er die Bestimmungen
dieser Verordnung verletzt oder wenn
der Absender bekanntgibt, daß die von ihm ausgesendeten
Funknachrichten nicht mehr für den
Empfänger bestimmt sind.
(3) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist
gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei der
Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung
erteilt hat.
(4) Im Falle des Erlöschens der Bewilligung ist
die Funkempfangsanlage sofort außer Betrieb zu
setzen und abzutragen. Über ihren weiteren Verbleib
ist der Fernmeldebehörde, die die Bewilligung
erteilt hat, Mitteilung zu machen. Verbleibt
die Funkempfangsanlage im Besitz des bisherigen
Empfängers, so ist hiezu eine Bewilligung (§ 4
Abs. 2 des Fernmeldegesetzes) erforderlich.
Gebühren.
§ 16. Für die Benützung der dem öffentlichen
Verkehr dienenden Funksende- und Funkempfangsanlagen,
für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb einer Funkempfangsanlage
und für den Empfang der Funknachrichten
sind die in den Gebührenvorschriften festgesetzten
Gebühren zu entrichten.
Schlußbestimmungen.
§ 17. (1) Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
treten außer Kraft
a) die Verordnung über Funknachrichten an
mehrere Empfänger vom 14. Jänner 1936
(Amtsblatt des Reichspostministeriums von
1940, Amtsbl. Vf. Nr. 1),
b) die Vorschriften 1 bis 5 zu Nr. 1 bis 6 des
§ 6 der Fernmeldegebührenverordnung
1951, BGBl. Nr. 172, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 67/1952 und
Nr. 255/1954.
(2) Die Vorschriften 6 und 7 zu Nr. 1 bis 6
des § 6 der in Abs. 1 lit. b angeführten Verordnung
erhalten die Bezeichnung 1 und 2.