132. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für Räume, die am 30. Juni 1954 den
Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes und der
dazu ergangenen Verordnungen unterlagen, dürfen
die an diesem Tag bestehenden Mietzinsvereinbarungen
(Untermietzins, Nutzungsentgelt,
Benützungsentgelt) nicht abgeändert werden.
§ 2. Der am 1. Juni 1954 vereinbarte oder tatsächlich
entrichtete Mietzins (Untermietzins,
Nutzungsentgelt, Benützungsentgelt) darf nur erhöht
werden, wenn der nach den bis 30. Juni
1954 in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere unter Berücksichtigung
der Verzinsung und Tilgung der Baukosten, ermittelte
Mietzins für die Instandhaltung der Liegenschaft
nicht hinreicht. Die Vorschriften der
§§ 6, 7, 9, 14 und 15 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1929, BGBl. Nr. 210 (Mietengesetz), sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 3. Für die Anrechnung der Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben sind die Vorschriften
der §§ 2, 4 und 12 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1929, BGBl. Nr. 210 (Mietengesetz), die
sinngemäß anzuwenden sind, maßgebend.
§ 4. Über einen Antrag, der sich auf die Vorschriften
des vorliegenden Bundesgesetzes stützt,
hat die für die Liegenschaft zuständige Mietkommission
(§ 25 Mietengesetz) zu entscheiden.
Der Antrag ist unmittelbar bei der Mietkommission
zu stellen. Das Verfahren vor der Mietkommission,
der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren
richten sich im übrigen nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1929, BGBl. Nr. 210 (Mietengesetz).
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1954
in Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.