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132_1954 AT

132. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für Räume, die am 30. Juni 1954 den

Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes und der

dazu ergangenen Verordnungen unterlagen, dürfen

die an diesem Tag bestehenden Mietzinsvereinbarungen

(Untermietzins, Nutzungsentgelt,

Benützungsentgelt) nicht abgeändert werden.

§ 2. Der am 1. Juni 1954 vereinbarte oder tatsächlich

entrichtete Mietzins (Untermietzins,

Nutzungsentgelt, Benützungsentgelt) darf nur erhöht

werden, wenn der nach den bis 30. Juni

1954 in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften,

insbesondere unter Berücksichtigung

der Verzinsung und Tilgung der Baukosten, ermittelte

Mietzins für die Instandhaltung der Liegenschaft

nicht hinreicht. Die Vorschriften der

§§ 6, 7, 9, 14 und 15 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1929, BGBl. Nr. 210 (Mietengesetz), sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Für die Anrechnung der Betriebskosten

und öffentlichen Abgaben sind die Vorschriften

der §§ 2, 4 und 12 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1929, BGBl. Nr. 210 (Mietengesetz), die

sinngemäß anzuwenden sind, maßgebend.

§ 4. Über einen Antrag, der sich auf die Vorschriften

des vorliegenden Bundesgesetzes stützt,

hat die für die Liegenschaft zuständige Mietkommission

(§ 25 Mietengesetz) zu entscheiden.

Der Antrag ist unmittelbar bei der Mietkommission

zu stellen. Das Verfahren vor der Mietkommission,

der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren

richten sich im übrigen nach den

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1929, BGBl. Nr. 210 (Mietengesetz).

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1954

in Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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