132. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ i. Das Bundesgesetz vom 21. März 1947,
BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom
19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die
Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
wird in folgender Weise
geändert
1. § 11 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Werden die im Abs. (2) bezeichneten
Rechte nicht auf Grund eines binnen sieben Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gestellten Antrages auf Verbücherung oder von
Amts wegen auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens,
dessen Einleitung innerhalb der gleichen
Frist grundbücherlich angemerkt worden
ist, im Grundbuch eingetragen, so erlischt die
Haftung der Liegenschaften. Das Gericht hat
auch später auf Antrag einer der Parteien den
Bestand und Inhalt des Rechtes gegen diejenige
Person, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist
Eigentümerin der Liegenschaften war, oder ihre
Erben als Verpflichtete festzustellen. Ist der Verpflichtete
noch Eigentümer aller Liegenschaften
oder doch deren wesentlichen Bestandes, so ist
der Abs. (5) sinngemäß anzuwenden; das Recht
ist im Range der Anmerkung einzutragen. Andernfalls
legt das Gericht unter billiger Berücksichtigung
der Verhältnisse der Parteien fest,
ob, in welchem Umfang und in welcher Gestalt
der Verpflichtete, der Übernehmer der Liegenschaften
(deren wesentlichen Bestandes) oder
beide als persönliche Schuldner dem Berechtigten
zur Leistung weiterhin verpflichtet sein
sollen. Der Übernehmer kann nur verpflichtet
werden, wenn er im Zeitpunkt der Übernahme
den Bestand des Rechtes kannte oder kennen
mußte. Im Falle der Heranziehung des Übernehmers
kann das Gericht eine Sicherstellung
des Anspruches des Berechtigten durch Eintragung
im Grundbuch im laufenden Rang anordnen."
2. § 12 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des
§ 11 sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein
nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist
die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig."
3. § 13 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des
§ 11 sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein
nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist
die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig."
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 29. Mai 1954
in Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz, für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.