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132_1953 AT

132. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ i. Das Bundesgesetz vom 21. März 1947,

BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom

19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die

Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

wird in folgender Weise

geändert

1. § 11 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Werden die im Abs. (2) bezeichneten

Rechte nicht auf Grund eines binnen sieben Jahren

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gestellten Antrages auf Verbücherung oder von

Amts wegen auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens,

dessen Einleitung innerhalb der gleichen

Frist grundbücherlich angemerkt worden

ist, im Grundbuch eingetragen, so erlischt die

Haftung der Liegenschaften. Das Gericht hat

auch später auf Antrag einer der Parteien den

Bestand und Inhalt des Rechtes gegen diejenige

Person, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist

Eigentümerin der Liegenschaften war, oder ihre

Erben als Verpflichtete festzustellen. Ist der Verpflichtete

noch Eigentümer aller Liegenschaften

oder doch deren wesentlichen Bestandes, so ist

der Abs. (5) sinngemäß anzuwenden; das Recht

ist im Range der Anmerkung einzutragen. Andernfalls

legt das Gericht unter billiger Berücksichtigung

der Verhältnisse der Parteien fest,

ob, in welchem Umfang und in welcher Gestalt

der Verpflichtete, der Übernehmer der Liegenschaften

(deren wesentlichen Bestandes) oder

beide als persönliche Schuldner dem Berechtigten

zur Leistung weiterhin verpflichtet sein

sollen. Der Übernehmer kann nur verpflichtet

werden, wenn er im Zeitpunkt der Übernahme

den Bestand des Rechtes kannte oder kennen

mußte. Im Falle der Heranziehung des Übernehmers

kann das Gericht eine Sicherstellung

des Anspruches des Berechtigten durch Eintragung

im Grundbuch im laufenden Rang anordnen."

2. § 12 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des

§ 11 sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein

nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist

die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig."

3. § 13 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des

§ 11 sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein

nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist

die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig."

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 29. Mai 1954

in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz, für Land-

und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.

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