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132_1950 AT

132. Bundesgesetz: 2. Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: 2. Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1947,

BGBl. Nr. 28/1948, betreffend die Bewirtschaftung

von Lebensmitteln, Tieren, tierischen

Erzeugnissen sowie sonstigen landwirtschaftlichen

Erzeugnissen (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1949, BGBl. Nr. 34/1950, wird

abgeändert wie folgt

§ 17 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soferne es nicht

die in Abs. 2 genannten Waren betrifft, am

31. August 1950 außer Kraft.

(2) Für die nachstehend genannten Waren,

nämlich

ausländische Ölsaaten und Ölfrüchte;

ausländische Rohöle zur Erzeugung von Speisefetten

und Speiseölen;

Kunstspeisefett, Margarine, Margarineschmalz,

Speiseöl und Oleomargarine mit allen verarbeiteten

Rohwaren;

Zucker (Rüben- und Rohrzucker)

wird der Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses

Bundesgesetzes durch Verordnung der Bundesregierung

bestimmt."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1950

in Kraft. Mit seiner Vollziehung sind die Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und

für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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