132. Bundesgesetz: 2. Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1947,
BGBl. Nr. 28/1948, betreffend die Bewirtschaftung
von Lebensmitteln, Tieren, tierischen
Erzeugnissen sowie sonstigen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz),
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1949, BGBl. Nr. 34/1950, wird
abgeändert wie folgt
§ 17 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soferne es nicht
die in Abs. 2 genannten Waren betrifft, am
31. August 1950 außer Kraft.
(2) Für die nachstehend genannten Waren,
nämlich
ausländische Ölsaaten und Ölfrüchte;
ausländische Rohöle zur Erzeugung von Speisefetten
und Speiseölen;
Kunstspeisefett, Margarine, Margarineschmalz,
Speiseöl und Oleomargarine mit allen verarbeiteten
Rohwaren;
Zucker (Rüben- und Rohrzucker)
wird der Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses
Bundesgesetzes durch Verordnung der Bundesregierung
bestimmt."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1950
in Kraft. Mit seiner Vollziehung sind die Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und
für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.