132. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT A.
Einkommensteuer.
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Einkommensteuernovelle 1947 vom 3. Juli 1947,
B, G. Bl. Nr. 127, und in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 16. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 127,
wird in nachstehender Weise geändert
1. § 2, Abs. (5), hat zu lauten
„(5) Bei buchführenden Land- und Forstwirten
und bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
Handelsregister eingetragen ist und die Bücher
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei
Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr
zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den
regelmäßig Abschlüsse gemacht werden."
2. Nach § 6 wird folgende Bestimmung als
§ 6a eingefügt
„§ 6 a. Kurzlebige Wirtschaftsgüter.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
können, wenn der Wert für das einzelne
Anlagegut 800 S nicht übersteigt, im Jahre der
Anschaffung oder Herstellung bei Gewinnermittlung
gemäß § 4, Abs. (1), oder § 5, im Jahre
der Verausgabung bei Gewinnermittlung gemäß
§ 4, Abs. (3), voll als Betriebsausgaben abgesetzt
werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen,
sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem
wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung
eine Einheit bilden."
3. Im § 7 wird nach Abs. (1) als neuer Absatz
eingefügt
„(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4, Abs. (3), ermitteln, dürfen Absetzungen
gemäß Abs. (1) nur vornehmen, wenn sie ein
Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach
Abs. (1) in Anspruch genommen werden. Das
Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes
einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name
und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche
Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung
für Abnutzung und den gemäß Abs. (1) noch
absetzbaren Betrag."
Der bisherige Abs. (2) wird Abs. (3).
4. Im § 10, Abs. (2), Z. 3, tritt im ersten Satz
an die Stelle des Betrages von 900 der Betrag von
1200 und im zweiten Satz, erster Halbsatz, an
die Stelle des Betrages von 300 der Betrag
von 600.
5. § 13, Abs. (3), entfällt.
6. § 32 wird wie folgt geändert
Die Überschrift hat zu lauten: „Steuergruppen
und Steuersätze."
Abs. (1) erhält folgende Fassung
„(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach
Maßgabe der in den folgenden Absätzen enthaltenen
Bestimmungen."
Nach Abs. (4) werden als neue Absätze eingefügt
„(5) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S
teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich
50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von
mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II
beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens
[Abs. (5)],
(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I
beträgt das Eineinhalbfache der Einkommensteuer
der Steuergruppe II; sie darf nicht höher sein als
die um 10 v. H. des Einkommens [Abs. (5)] vermehrte
Einkommensteuer der Steuergruppe II und
darf außerdem nicht 62 v. H. des Einkommens
[Abs. (5)] übersteigen. Wenn die Einkommensteuer
nicht durch volle Schilling teilbar ist, so
sind Restbeträge bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen
und Restbeträge von mehr als 50 g
als volle Schilling zu rechnen.
(8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe III
ist die um die Kinderermäßigung verminderte
Einkommensteuer der Steuergruppe II.
(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede nach
Abs. (4) anrechenbare Person in Prozenten der
Steuersätze des Abs. (6)
Übersteigt das Einkommen 100.000 S, so vermindert
sich die Kinderermäßigung um 2 v. H.
des Mehrbetrages über 100.000 S; bis zu einem
Einkommen von 5000 S beträgt die Kinderermäßigung
für jede anrechenbare Person
mindestens 60 S. Wenn der Betrag der Kinderermäßigung
nicht durch volle Schilling teilbar ist,
so sind Restbeträge bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen
und Restbeträge von mehr als 50 g
als volle Schilling zu rechnen."
7. Im § 34, Abs. (1), zweiter Satz, treten an
Stelle der Worte „die Einkommensteuertabelle"
die Worte „der Einkommensteuertarif (§ 32)".
8. § 39 wird wie folgt geändert
Abs. (1) erhält folgende Fassung
„(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach Maßgabe
der in den folgenden Absätzen enthaltenen
Bestimmungen."
Nach Abs. (5) werden als neue Absätze eingefügt
„(6) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn
bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der
Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte
steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit
sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312
Arbeitstagen zu berechnen; bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen,
die nicht in vollen Wochen
oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung
der Zahl der Arbeitstage für je
sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.
(7) Die Lohnsteuersätze der Steuergruppen I
und II sowie die Kinderermäßigung werden aus
dem Einkommensteuertarif (§ 32) abgeleitet.
Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch
volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge
bis einschließlich 0'5 g zu vernachlässigen und
Restbeträge von mehr als 0'5 g als volle
Groschen zu rechnen.
(8) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume
sind die auf den Taglohn entfallenden
Lohnsteuersätze der Steuergruppen I und II sowie
die auf den Taglohn entfallende Kinderermäßigung
mit der Zahl der Arbeitstage des
Lohnzahlungszeitraumes [Abs. (6)] zu vervielfachen.
Wenn die sonach auf den Wochen- oder
Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge der
Steuergruppen I bis III nicht durch 10 g teilbar
sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu
vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g
als volle 10 g zu rechnen."
Der bisherige Abs. (6) wird Abs. (9).
9. Im § 40 erhält der bisherige Wortlaut die
Bezeichnung Abs. (1).
Nach Abs. (1) wird als neuer Absatz eingefügt
„(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen
Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
ein Sechstel der auf das Kalenderjahr umgerechneten
laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem
laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes
zuzurechnen, in dem sie ausbezahlt werden."
10. Im § 41 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Juni
1948, B. G. Bl. Nr. 127, erhöht sich der Betrag
von 125 S für Lohnzahlungszeiträume, die nach
dem 30. Juni 1949 enden, auf 160 S.
11. § 46 wird wie folgt geändert
Im Abs. (1), Z. 1, tritt an die Stelle des Betrages
von 40.000 für das Kalenderjahr 1948 der
Betrag von 41.000 und für das Kalenderjahr 1949
sowie die folgenden Kalenderjahre der Betrag von
48.000,
im Abs. (1), Z. 2, tritt an die Stelle des Betrages
von 600 der Betrag von 1200.
Nach Abs. (1) wird als neuer Absatz eingefügt
„(2) Findet gemäß Abs. (1), Z. 2, eine Veranlagung
statt, so ist von den Einkünften, von
denen der Steuerabzug nicht vorgenommen
worden ist, ein Betrag von 1200 S abzuziehen;
stammen die dem Steuerabzug nicht unterzogenen
Einkünfte lediglich aus der Verwertung oder
Überlassung von selbstgeschaffenen, literarischen
oder künstlerischen Urheberrechten, so bleiben die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der
Veranlagung außer Betracht; die Einkommensteuer
ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen,
der auf das gesamte Einkommen entfallen
würde."
Der bisherige Abs. (2) wird Abs. (3).
12. Im § 47, Abs. (1), Z. 2, werden nach dem
Wort „entfallen" die Worte eingefügt „mit Ausnahme
jener Steuerbeträge, die von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 46,
Abs. (2), außer Betracht bleiben, entrichtet worden
sind."
13. Im § 50 erhält Abs. (3) folgende Fassung
„(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei
beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
nach Steuergruppe II [§ 32, Abs. (6)]. Sie beträgt
aber mindestens 17 v. H. der Einkünfte. Diese
sind gemäß § 32, Abs. (5), ab- oder aufzurunden."
Artikel II.
(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger
Personen für das Kalenderjahr 1949 ist
vom Einkommen ein Betrag von je 100 S für den
Steuerpflichtigen und seine Ehefrau, von je 140 S
für jedes Kind oder für jeden Angehörigen, für
die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung
gemäß § 32, Abs. (4), des Einkommensteuergesetzes
gewährt wird, abzuziehen.
(2) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1948 ermäßigen sich die im Abs. (1)
genannten Beträge von 100 S auf 50 S und von
140 S auf 70 S.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
finden keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige
Ernährungszulagen oder Ernährungsbeihilfen
bezieht, die gemäß dem Bundesgesetz
vom 15. Oktober 1948, B. G. Bl. Nr. 224, von
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind.
(4) Die ohne weiteren Nachweis beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn zu berücksichtigenden
Werbungskosten und Sonderausgaben betragen
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
30. Juni 1949 enden,
bei täglicher Lohnzahlung .... 6'16 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung . . 37'— S,
bei monatlicher Lohnzahlung . . . 160'— S.
(5) Die geltenden Pauschbeträge für Werbungskosten
und Sonderausgaben bei der Veranlagung
von Arbeitnehmern erhöhen sich auf je 961 S.
Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen
Kalenderjahres bestanden, so ermäßigen sich die
einzelnen Pauschbeträge auf je 80 S für jeden
vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht
bestanden hat.
(6) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
für das Kalenderjahr 1949 betragen die Pauschbeträge
für Werbungskosten und Sonderausgaben
je 855 S. Hat die Steuerpflicht nicht während des
ganzen Kalenderjahres bestanden, so gelten die
gemäß Abs. (5), zweiter Satz, festgesetzten Pauschbeträge
von je 80 S für jeden vollen Kalendermonat
erst für die Zeit nach dem 1. Juli 1949.
(7) Die Hinzurechnungsbeträge, die in den für
den Steuerabzug vom Arbeitslohn geltenden Vorschriften
gemäß Bundesgesetz vom 16. Juni 1948,
B. G. Bl. Nr. 127, vorgesehen sind, erhöhen sich
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni
1949 enden, von .
Die Arbeitgeber haben, wenn auf Lohnsteuerkarten
bereits Hinzurechnungsbeträge eingetragen
sind, an deren Stelle die im vorhergehenden Satz
vorgesehenen erhöhten Hinzurechnungsbeträge auf
den Lohnsteuerkarten ihrer Arbeitnehmer einzutragen.
Über Antrag des Arbeitnehmers hat das
für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt die
vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte vorgenommene
Eintragung zu überprüfen und allenfalls
zu berichtigen.
Artikel III.
Die Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinnes
aus Land- und Forstwirtschaft vom 31. Dezember
1936, Deutsches R.G.Bl. 1937 I S. 1,
wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1948 aufgehoben.
Artikel IV.
(1) Die auf ein Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer
bildet, soweit sie die geleisteten Vorauszahlungen
übersteigt, bei Steuerpflichtigen, die
ihren Gewinn gemäß § 4, Abs. (1), oder § 5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln, eine Abzugspost;
wird eine solche Abzugspost nicht oder zu
niedrig eingestellt, so berechtigt dieser Umstand
allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht
(Bilanz) nach ihrer Einreichung beim
Finanzamt zu ändern [§ 4, Abs. (2), des Einkommensteuergesetzes].
(2) § 6 der Zweiten Verordnung über die Erhebung
der Gewerbesteuer in vereinfachter Form
vom 16. November 1943, Deutsches R.G.Bl. I
S. 684, tritt außer Kraft.
Artikel V.
(1) In Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge
für Mehrarbeit sind, soweit sie 60 S
wöchentlich (260 S monatlich) nicht übersteigen,
steuerfrei, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
kollektivvertraglicher Regelungen sowie
auf Grund von Arbeits(Betriebs)ordnungen, sofern
diese im Rahmen von Kollektivverträgen
vorgesehen sind, gezahlt werden.
(2) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit sind steuerfrei und bleiben bei der
Berechnung des Freibetrages gemäß Abs. (1) außer
Betracht.
(3) Die Verordnung vom. 7. November 1940,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1478, und § 8 des Bundesgesetzes
vom 16. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 127,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1948, B. G. Bl. Nr. 30/1949, werden aufgehoben.
ABSCHNITT B.
Umsatzsteuer.
Artikel VI.
Das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934,
Deutsches R. G. Bl. I S. 942, wird in nachstehender
Weise geändert
Im § 4, Z. 13, tritt an die Stelle des Betrages
von 6000 der Betrag von 18.000.
Artikel VII.
(1) Zu den Steuersätzen der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer),
die im § 7 des Umsatzsteuergesetzes
vom 16. Oktober 1934, Deutsches R. G. Bl. I
S. 942, und in sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften
festgesetzt sind, wird ein Zuschlag von
50 v. H. eingehoben.
(2) Der Ertrag des Zuschlages fließt zur Gänze
dem Bunde zu.
(3) Die Vorschriften über die Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer)
sind auch auf den Zuschlag anzuwenden.
(4) Zu den Vergütungssätzen für die Ausfuhrhändlervergütung
und für die Ausfuhrvergütung
(§ 16 des Umsatzsteuergesetzes) wird ein Zuschlag
von 50 v. H. gewährt, wenn die vergütungsfähigen
Vorgänge nach dem 3.1. Juli 1949 eingetreten
sind.
ABSCHNITT C.
Körperschaftsteuer.
Artikel VIII.
(1) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche
rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern
einen Rechtsanspruch gewähren, sind von der
Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer befreit,
wenn weder
a) das Diensteinkommen der Mehrzahl der
Leistungsempfänger den Betrag von 15.000 S
jährlich übersteigt, noch
b) die Leistungen der Kasse die folgenden Beträge
übersteigen
als Pension . . 10.000 S jährlich,
als Witwengeld 7.500 S jährlich,
als Waisengeld 3.500 S jährlich für jede
Waise,
als Sterbegeld 1.250 S als Gesamtleistung.
(2) Kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche
Brandschadenversicherungsvereine sind von
der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer
befreit, sofern ihre Beitragseinnahmen
im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre
(einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden
Wirtschaftsjahres) den Betrag von 40.000 S jährlich
nicht überstiegen haben.
(3) Im § 12 des Körperschaftsteuergesetzes vom
16. Oktober 1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1031,
erhält Z. 2 folgende Fassung
„2. die Steuern vom Einkommen, die Vermögensteuer,
die einmalige Abgabe vom Vermögenszuwachs
gemäß dem Bundesgesetz vom
7. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 165, und die einmalige
Abgabe vom Vermögen gemäß dem Bundesgesetz
vom 7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 166,".
ABSCHNITT D.
Erhöhte Absetzung für Abnutzung.
Artikel IX.
(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres
1948 (1947/1948) über Antrag des
Steuerpflichtigen zu kürzen
a) um den dreifachen Betrag der gemäß §. 7 des
Einkommensteuergesetzes bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
(§ 6, Z. 1, des Einkommensteuergesetzes)
zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung
oder
b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen
Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche
Abnutzung von einer Grundlage
zu berechnen ist, die ermittelt wird, indem
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der am Anfang des Wirtschaftsjahres 1948
(1947/1948) noch vorhandenen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens ohne Rücksicht
auf ihren Buchwert mit drei vervielfacht
werden. Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz
vorliegt, gelten die in dieser eingestellten
Werte nur für die vor dem
17, März 1938 angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten.
(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages
gemäß Abs. (1) bleiben Wirtschaftsgüter, die nach
dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt
wurden, außer Betracht.
(3) Anträge gemäß Abs. (1) sind gleichzeitig mit
der Einbringung der Steuererklärung für das
Kalenderjahr 1948 oder in den Fällen bereits eingebrachter
Steuererklärungen innerhalb eines
Monates nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu stellen. Die Rechtskraft ergangener Steuerbescheide
steht der Anwendung der Bestimmungen
des Abs. (1) nicht entgegen. Wird von der Steuererklärung
bei der Veranlagung abgewichen, so
kann der Antrag noch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist
gestellt werden. Ein Antrag gemäß
Abs. (1) gilt ferner dann als rechtzeitig gestellt,
wenn er gleichzeitig mit einem Antrage auf
Bilanzänderung gemäß § 4, Abs. (2), des Einkommensteuergesetzes
gestellt und dem Antrag
auf Bilanzänderung stattgegeben wird.
(4) Soweit Verluste durch Anwendung der Bestimmungen
des Abs. (1) entstehen oder vergrößert
werden, dürfen sie bei der Ermittlung des Einkommens
weder ausgeglichen [§ 2, Abs. (2), des
Einkommensteuergesetzes] noch abgezogen werden
[§ 10, Abs. (1), Z. 4, des Einkommensteuergesetzes].
(5) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4,
Abs (1), oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
ermitteln und die Produktionsunternehmungen,
Verkehrsunternehmungen oder Unternehmungen
des Gaststätten-, Schank- und Beherbergungsgewerbes
betreiben oder land- und forstwirtschaftliche
Betriebe führen, können, wenn sie im Wirtschaftsjahr
1948 (1947/1948) Aufwendungen zur
Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens oder zur
Wiederherstellung von Betriebsgebäuden getätigt
haben, zu Lasten des Gewinnes des im Kalenderjahr
1948 endenden Wirtschaftsjahres steuerfrei
Rücklagen bilden. Die Zuweisungen an die Rücklage
dürfen nicht höher sein als 15 v. H. des im
Wirtschaftsjahr 1948 (1947/1948) erzielten steuerpflichtigen
Gewinnes und dürfen den Betrag der
im Wirtschaftsjahr 1948 (1947/1948) getätigten
Ausgaben für Investitionen der im ersten Satz angeführten
Art nicht übersteigen. Die Zuweisungen
vermindern sich um den Betrag der erhöhten Absetzungen
für Abnutzung gemäß Abs. (1), lit. a
oder lit. b.
(6) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4,
Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes ermitteln
und Unternehmungen der im Abs. (5) genannten
Art betreiben, dürfen im Kalenderjahr 1948 Ausgaben
für Investitionen der in Abs. (5) angeführten
Art bis zu einem Betrag von 15 v. H.
des im Kalenderjahr 1948 erzielten steuerpflichtigen
Gewinnes als Betriebsausgabe in Abzug
bringen. Diese Betriebsausgabe vermindert sich
um den Betrag der erhöhten Absetzungen für Abnutzung
gemäß Abs. (1), lit. a oder lit. b.
ABSCHNITT E.
Aufbringungsumlage.
Artikel X.
Im § 9 der Aufbringungsumlage-Verordnung
vom 3. Juli 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 765,
tritt an die Stelle des Betrages von 500.000 der
Betrag von 1,000.000.
ABSCHNITT F.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel XL
(1) Bei der erstmaligen Errichtung des im
Artikel I, Z. 3, geforderten Verzeichnisses (Anlagekartei)
genügt es, wenn für die am 1. Jänner
1948 zum Betriebsvermögen gehörigen Anlagegüter
neben ihrer genauen Bezeichnung die voraussichtliche
Nutzungsdauer und der gemäß § 7
des Einkommensteuergesetzes noch absetzbare Betrag
angegeben werden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I, Z. 6,
7 und 13, treten am 1. Juli 1949 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Artikels I, Z. 8, und
des Artikels V sind erstmalig für die nach dem
30. Juni 1949 endenden Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Artikels I, Z. 1
bis 5, 9, 11 und 12, und der Artikel IV, VIII
und IX sind erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1948 anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen des Artikels VII treten
mit 1. Juni 1949 in Kraft.
(G) Artikel VI tritt mit 1. Jänner 1949 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen des Artikels X treten mit
1. Jänner 1950 in Kraft.
(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.