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132. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT A.

Einkommensteuer.

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der

Einkommensteuernovelle 1947 vom 3. Juli 1947,

B, G. Bl. Nr. 127, und in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 16. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 127,

wird in nachstehender Weise geändert

1. § 2, Abs. (5), hat zu lauten

„(5) Bei buchführenden Land- und Forstwirten

und bei Gewerbetreibenden, deren Firma im

Handelsregister eingetragen ist und die Bücher

nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches

ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land-

und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei

Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr

zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr

endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den

regelmäßig Abschlüsse gemacht werden."

2. Nach § 6 wird folgende Bestimmung als

§ 6a eingefügt

„§ 6 a. Kurzlebige Wirtschaftsgüter.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

können, wenn der Wert für das einzelne

Anlagegut 800 S nicht übersteigt, im Jahre der

Anschaffung oder Herstellung bei Gewinnermittlung

gemäß § 4, Abs. (1), oder § 5, im Jahre

der Verausgabung bei Gewinnermittlung gemäß

§ 4, Abs. (3), voll als Betriebsausgaben abgesetzt

werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen,

sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem

wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung

eine Einheit bilden."

3. Im § 7 wird nach Abs. (1) als neuer Absatz

eingefügt

„(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß

§ 4, Abs. (3), ermitteln, dürfen Absetzungen

gemäß Abs. (1) nur vornehmen, wenn sie ein

Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach

Abs. (1) in Anspruch genommen werden. Das

Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes

einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag,

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name

und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche

Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung

für Abnutzung und den gemäß Abs. (1) noch

absetzbaren Betrag."

Der bisherige Abs. (2) wird Abs. (3).

4. Im § 10, Abs. (2), Z. 3, tritt im ersten Satz

an die Stelle des Betrages von 900 der Betrag von

1200 und im zweiten Satz, erster Halbsatz, an

die Stelle des Betrages von 300 der Betrag

von 600.

5. § 13, Abs. (3), entfällt.

6. § 32 wird wie folgt geändert

Die Überschrift hat zu lauten: „Steuergruppen

und Steuersätze."

Abs. (1) erhält folgende Fassung

„(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach

Maßgabe der in den folgenden Absätzen enthaltenen

Bestimmungen."

Nach Abs. (4) werden als neue Absätze eingefügt

„(5) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S

teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich

50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von

mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II

beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens

[Abs. (5)],

(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I

beträgt das Eineinhalbfache der Einkommensteuer

der Steuergruppe II; sie darf nicht höher sein als

die um 10 v. H. des Einkommens [Abs. (5)] vermehrte

Einkommensteuer der Steuergruppe II und

darf außerdem nicht 62 v. H. des Einkommens

[Abs. (5)] übersteigen. Wenn die Einkommensteuer

nicht durch volle Schilling teilbar ist, so

sind Restbeträge bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen

und Restbeträge von mehr als 50 g

als volle Schilling zu rechnen.

(8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe III

ist die um die Kinderermäßigung verminderte

Einkommensteuer der Steuergruppe II.

(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede nach

Abs. (4) anrechenbare Person in Prozenten der

Steuersätze des Abs. (6)

Übersteigt das Einkommen 100.000 S, so vermindert

sich die Kinderermäßigung um 2 v. H.

des Mehrbetrages über 100.000 S; bis zu einem

Einkommen von 5000 S beträgt die Kinderermäßigung

für jede anrechenbare Person

mindestens 60 S. Wenn der Betrag der Kinderermäßigung

nicht durch volle Schilling teilbar ist,

so sind Restbeträge bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen

und Restbeträge von mehr als 50 g

als volle Schilling zu rechnen."

7. Im § 34, Abs. (1), zweiter Satz, treten an

Stelle der Worte „die Einkommensteuertabelle"

die Worte „der Einkommensteuertarif (§ 32)".

8. § 39 wird wie folgt geändert

Abs. (1) erhält folgende Fassung

„(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach Maßgabe

der in den folgenden Absätzen enthaltenen

Bestimmungen."

Nach Abs. (5) werden als neue Absätze eingefügt

„(6) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn

bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der

Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte

steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit

sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312

Arbeitstagen zu berechnen; bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen,

die nicht in vollen Wochen

oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung

der Zahl der Arbeitstage für je

sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

(7) Die Lohnsteuersätze der Steuergruppen I

und II sowie die Kinderermäßigung werden aus

dem Einkommensteuertarif (§ 32) abgeleitet.

Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch

volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge

bis einschließlich 0'5 g zu vernachlässigen und

Restbeträge von mehr als 0'5 g als volle

Groschen zu rechnen.

(8) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume

sind die auf den Taglohn entfallenden

Lohnsteuersätze der Steuergruppen I und II sowie

die auf den Taglohn entfallende Kinderermäßigung

mit der Zahl der Arbeitstage des

Lohnzahlungszeitraumes [Abs. (6)] zu vervielfachen.

Wenn die sonach auf den Wochen- oder

Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge der

Steuergruppen I bis III nicht durch 10 g teilbar

sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu

vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g

als volle 10 g zu rechnen."

Der bisherige Abs. (6) wird Abs. (9).

9. Im § 40 erhält der bisherige Wortlaut die

Bezeichnung Abs. (1).

Nach Abs. (1) wird als neuer Absatz eingefügt

„(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen

Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres

ein Sechstel der auf das Kalenderjahr umgerechneten

laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem

laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes

zuzurechnen, in dem sie ausbezahlt werden."

10. Im § 41 des Einkommensteuergesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Juni

1948, B. G. Bl. Nr. 127, erhöht sich der Betrag

von 125 S für Lohnzahlungszeiträume, die nach

dem 30. Juni 1949 enden, auf 160 S.

11. § 46 wird wie folgt geändert

Im Abs. (1), Z. 1, tritt an die Stelle des Betrages

von 40.000 für das Kalenderjahr 1948 der

Betrag von 41.000 und für das Kalenderjahr 1949

sowie die folgenden Kalenderjahre der Betrag von

48.000,

im Abs. (1), Z. 2, tritt an die Stelle des Betrages

von 600 der Betrag von 1200.

Nach Abs. (1) wird als neuer Absatz eingefügt

„(2) Findet gemäß Abs. (1), Z. 2, eine Veranlagung

statt, so ist von den Einkünften, von

denen der Steuerabzug nicht vorgenommen

worden ist, ein Betrag von 1200 S abzuziehen;

stammen die dem Steuerabzug nicht unterzogenen

Einkünfte lediglich aus der Verwertung oder

Überlassung von selbstgeschaffenen, literarischen

oder künstlerischen Urheberrechten, so bleiben die

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der

Veranlagung außer Betracht; die Einkommensteuer

ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen,

der auf das gesamte Einkommen entfallen

würde."

Der bisherige Abs. (2) wird Abs. (3).

12. Im § 47, Abs. (1), Z. 2, werden nach dem

Wort „entfallen" die Worte eingefügt „mit Ausnahme

jener Steuerbeträge, die von Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 46,

Abs. (2), außer Betracht bleiben, entrichtet worden

sind."

13. Im § 50 erhält Abs. (3) folgende Fassung

„(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei

beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,

nach Steuergruppe II [§ 32, Abs. (6)]. Sie beträgt

aber mindestens 17 v. H. der Einkünfte. Diese

sind gemäß § 32, Abs. (5), ab- oder aufzurunden."

Artikel II.

(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger

Personen für das Kalenderjahr 1949 ist

vom Einkommen ein Betrag von je 100 S für den

Steuerpflichtigen und seine Ehefrau, von je 140 S

für jedes Kind oder für jeden Angehörigen, für

die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung

gemäß § 32, Abs. (4), des Einkommensteuergesetzes

gewährt wird, abzuziehen.

(2) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1948 ermäßigen sich die im Abs. (1)

genannten Beträge von 100 S auf 50 S und von

140 S auf 70 S.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

finden keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige

Ernährungszulagen oder Ernährungsbeihilfen

bezieht, die gemäß dem Bundesgesetz

vom 15. Oktober 1948, B. G. Bl. Nr. 224, von

der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind.

(4) Die ohne weiteren Nachweis beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn zu berücksichtigenden

Werbungskosten und Sonderausgaben betragen

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

30. Juni 1949 enden,

bei täglicher Lohnzahlung .... 6'16 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung . . 37'— S,

bei monatlicher Lohnzahlung . . . 160'— S.

(5) Die geltenden Pauschbeträge für Werbungskosten

und Sonderausgaben bei der Veranlagung

von Arbeitnehmern erhöhen sich auf je 961 S.

Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen

Kalenderjahres bestanden, so ermäßigen sich die

einzelnen Pauschbeträge auf je 80 S für jeden

vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht

bestanden hat.

(6) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern

für das Kalenderjahr 1949 betragen die Pauschbeträge

für Werbungskosten und Sonderausgaben

je 855 S. Hat die Steuerpflicht nicht während des

ganzen Kalenderjahres bestanden, so gelten die

gemäß Abs. (5), zweiter Satz, festgesetzten Pauschbeträge

von je 80 S für jeden vollen Kalendermonat

erst für die Zeit nach dem 1. Juli 1949.

(7) Die Hinzurechnungsbeträge, die in den für

den Steuerabzug vom Arbeitslohn geltenden Vorschriften

gemäß Bundesgesetz vom 16. Juni 1948,

B. G. Bl. Nr. 127, vorgesehen sind, erhöhen sich

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni

1949 enden, von .

Die Arbeitgeber haben, wenn auf Lohnsteuerkarten

bereits Hinzurechnungsbeträge eingetragen

sind, an deren Stelle die im vorhergehenden Satz

vorgesehenen erhöhten Hinzurechnungsbeträge auf

den Lohnsteuerkarten ihrer Arbeitnehmer einzutragen.

Über Antrag des Arbeitnehmers hat das

für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt die

vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte vorgenommene

Eintragung zu überprüfen und allenfalls

zu berichtigen.

Artikel III.

Die Verordnung über die Aufstellung von

Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinnes

aus Land- und Forstwirtschaft vom 31. Dezember

1936, Deutsches R.G.Bl. 1937 I S. 1,

wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1948 aufgehoben.

Artikel IV.

(1) Die auf ein Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer

bildet, soweit sie die geleisteten Vorauszahlungen

übersteigt, bei Steuerpflichtigen, die

ihren Gewinn gemäß § 4, Abs. (1), oder § 5 des

Einkommensteuergesetzes ermitteln, eine Abzugspost;

wird eine solche Abzugspost nicht oder zu

niedrig eingestellt, so berechtigt dieser Umstand

allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht

(Bilanz) nach ihrer Einreichung beim

Finanzamt zu ändern [§ 4, Abs. (2), des Einkommensteuergesetzes].

(2) § 6 der Zweiten Verordnung über die Erhebung

der Gewerbesteuer in vereinfachter Form

vom 16. November 1943, Deutsches R.G.Bl. I

S. 684, tritt außer Kraft.

Artikel V.

(1) In Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge

für Mehrarbeit sind, soweit sie 60 S

wöchentlich (260 S monatlich) nicht übersteigen,

steuerfrei, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften,

kollektivvertraglicher Regelungen sowie

auf Grund von Arbeits(Betriebs)ordnungen, sofern

diese im Rahmen von Kollektivverträgen

vorgesehen sind, gezahlt werden.

(2) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und

Nachtarbeit sind steuerfrei und bleiben bei der

Berechnung des Freibetrages gemäß Abs. (1) außer

Betracht.

(3) Die Verordnung vom. 7. November 1940,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1478, und § 8 des Bundesgesetzes

vom 16. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 127,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1948, B. G. Bl. Nr. 30/1949, werden aufgehoben.

ABSCHNITT B.

Umsatzsteuer.

Artikel VI.

Das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934,

Deutsches R. G. Bl. I S. 942, wird in nachstehender

Weise geändert

Im § 4, Z. 13, tritt an die Stelle des Betrages

von 6000 der Betrag von 18.000.

Artikel VII.

(1) Zu den Steuersätzen der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer),

die im § 7 des Umsatzsteuergesetzes

vom 16. Oktober 1934, Deutsches R. G. Bl. I

S. 942, und in sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften

festgesetzt sind, wird ein Zuschlag von

50 v. H. eingehoben.

(2) Der Ertrag des Zuschlages fließt zur Gänze

dem Bunde zu.

(3) Die Vorschriften über die Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer)

sind auch auf den Zuschlag anzuwenden.

(4) Zu den Vergütungssätzen für die Ausfuhrhändlervergütung

und für die Ausfuhrvergütung

(§ 16 des Umsatzsteuergesetzes) wird ein Zuschlag

von 50 v. H. gewährt, wenn die vergütungsfähigen

Vorgänge nach dem 3.1. Juli 1949 eingetreten

sind.

ABSCHNITT C.

Körperschaftsteuer.

Artikel VIII.

(1) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche

rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern

einen Rechtsanspruch gewähren, sind von der

Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer befreit,

wenn weder

a) das Diensteinkommen der Mehrzahl der

Leistungsempfänger den Betrag von 15.000 S

jährlich übersteigt, noch

b) die Leistungen der Kasse die folgenden Beträge

übersteigen

als Pension . . 10.000 S jährlich,

als Witwengeld 7.500 S jährlich,

als Waisengeld 3.500 S jährlich für jede

Waise,

als Sterbegeld 1.250 S als Gesamtleistung.

(2) Kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche

Brandschadenversicherungsvereine sind von

der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer

befreit, sofern ihre Beitragseinnahmen

im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre

(einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden

Wirtschaftsjahres) den Betrag von 40.000 S jährlich

nicht überstiegen haben.

(3) Im § 12 des Körperschaftsteuergesetzes vom

16. Oktober 1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1031,

erhält Z. 2 folgende Fassung

„2. die Steuern vom Einkommen, die Vermögensteuer,

die einmalige Abgabe vom Vermögenszuwachs

gemäß dem Bundesgesetz vom

7. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 165, und die einmalige

Abgabe vom Vermögen gemäß dem Bundesgesetz

vom 7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 166,".

ABSCHNITT D.

Erhöhte Absetzung für Abnutzung.

Artikel IX.

(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger

Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres

1948 (1947/1948) über Antrag des

Steuerpflichtigen zu kürzen

a) um den dreifachen Betrag der gemäß §. 7 des

Einkommensteuergesetzes bei abnutzbaren

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

(§ 6, Z. 1, des Einkommensteuergesetzes)

zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung

oder

b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen

Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche

Abnutzung von einer Grundlage

zu berechnen ist, die ermittelt wird, indem

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der am Anfang des Wirtschaftsjahres 1948

(1947/1948) noch vorhandenen Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens ohne Rücksicht

auf ihren Buchwert mit drei vervielfacht

werden. Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz

vorliegt, gelten die in dieser eingestellten

Werte nur für die vor dem

17, März 1938 angeschafften oder hergestellten

Wirtschaftsgüter als Anschaffungs-

oder Herstellungskosten.

(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages

gemäß Abs. (1) bleiben Wirtschaftsgüter, die nach

dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt

wurden, außer Betracht.

(3) Anträge gemäß Abs. (1) sind gleichzeitig mit

der Einbringung der Steuererklärung für das

Kalenderjahr 1948 oder in den Fällen bereits eingebrachter

Steuererklärungen innerhalb eines

Monates nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu stellen. Die Rechtskraft ergangener Steuerbescheide

steht der Anwendung der Bestimmungen

des Abs. (1) nicht entgegen. Wird von der Steuererklärung

bei der Veranlagung abgewichen, so

kann der Antrag noch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist

gestellt werden. Ein Antrag gemäß

Abs. (1) gilt ferner dann als rechtzeitig gestellt,

wenn er gleichzeitig mit einem Antrage auf

Bilanzänderung gemäß § 4, Abs. (2), des Einkommensteuergesetzes

gestellt und dem Antrag

auf Bilanzänderung stattgegeben wird.

(4) Soweit Verluste durch Anwendung der Bestimmungen

des Abs. (1) entstehen oder vergrößert

werden, dürfen sie bei der Ermittlung des Einkommens

weder ausgeglichen [§ 2, Abs. (2), des

Einkommensteuergesetzes] noch abgezogen werden

[§ 10, Abs. (1), Z. 4, des Einkommensteuergesetzes].

(5) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4,

Abs (1), oder § 5 des Einkommensteuergesetzes

ermitteln und die Produktionsunternehmungen,

Verkehrsunternehmungen oder Unternehmungen

des Gaststätten-, Schank- und Beherbergungsgewerbes

betreiben oder land- und forstwirtschaftliche

Betriebe führen, können, wenn sie im Wirtschaftsjahr

1948 (1947/1948) Aufwendungen zur

Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens oder zur

Wiederherstellung von Betriebsgebäuden getätigt

haben, zu Lasten des Gewinnes des im Kalenderjahr

1948 endenden Wirtschaftsjahres steuerfrei

Rücklagen bilden. Die Zuweisungen an die Rücklage

dürfen nicht höher sein als 15 v. H. des im

Wirtschaftsjahr 1948 (1947/1948) erzielten steuerpflichtigen

Gewinnes und dürfen den Betrag der

im Wirtschaftsjahr 1948 (1947/1948) getätigten

Ausgaben für Investitionen der im ersten Satz angeführten

Art nicht übersteigen. Die Zuweisungen

vermindern sich um den Betrag der erhöhten Absetzungen

für Abnutzung gemäß Abs. (1), lit. a

oder lit. b.

(6) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4,

Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes ermitteln

und Unternehmungen der im Abs. (5) genannten

Art betreiben, dürfen im Kalenderjahr 1948 Ausgaben

für Investitionen der in Abs. (5) angeführten

Art bis zu einem Betrag von 15 v. H.

des im Kalenderjahr 1948 erzielten steuerpflichtigen

Gewinnes als Betriebsausgabe in Abzug

bringen. Diese Betriebsausgabe vermindert sich

um den Betrag der erhöhten Absetzungen für Abnutzung

gemäß Abs. (1), lit. a oder lit. b.

ABSCHNITT E.

Aufbringungsumlage.

Artikel X.

Im § 9 der Aufbringungsumlage-Verordnung

vom 3. Juli 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 765,

tritt an die Stelle des Betrages von 500.000 der

Betrag von 1,000.000.

ABSCHNITT F.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Artikel XL

(1) Bei der erstmaligen Errichtung des im

Artikel I, Z. 3, geforderten Verzeichnisses (Anlagekartei)

genügt es, wenn für die am 1. Jänner

1948 zum Betriebsvermögen gehörigen Anlagegüter

neben ihrer genauen Bezeichnung die voraussichtliche

Nutzungsdauer und der gemäß § 7

des Einkommensteuergesetzes noch absetzbare Betrag

angegeben werden.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I, Z. 6,

7 und 13, treten am 1. Juli 1949 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Artikels I, Z. 8, und

des Artikels V sind erstmalig für die nach dem

30. Juni 1949 endenden Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Artikels I, Z. 1

bis 5, 9, 11 und 12, und der Artikel IV, VIII

und IX sind erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1948 anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen des Artikels VII treten

mit 1. Juni 1949 in Kraft.

(G) Artikel VI tritt mit 1. Jänner 1949 in Kraft.

(7) Die Bestimmungen des Artikels X treten mit

1. Jänner 1950 in Kraft.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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