132. Bundesgesetz: Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Das Verfassungsgerichtshofgesetz
(Verf.G.G.) 1930, B. G. Bl. Nr. 127/1930, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 7, Abs. (2), lit a, hat zu lauten
„a) vermögensrechtliche Ansprüche an den
Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden
und Gemeindeverbände, die
weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen,
noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde
zu erledigen sind (Artikel
137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Novelle 1946 vom
9. Oktober 1946, B.G.Bl. Nr. 211).";
2. § 17, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Klagen nach § 37, Anträge noch §§ 46,
48 und 50 sowie Beschwerden sind, wenn sie
macht unter die Bestimmung des § 24, Abs. (1),
fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
einzubringen.";
3. Dem § 20, Abs. (2), wird folgender Satz
angefügt
„Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt
oder eine Äußerung (Gegenschrift) nicht erstattet,
so kann der Verfassungsgerichtshof, wenn er
die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich
hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen
des Antragstellers (Beschwerdeführer)
erkennen.";
4. Die Überschrift vor § 37 hat zu lauten
„A Bei vermögensrechtlichen
Ansprüchen gegen den Bund, die
Länder, Bezirke, Gemeinden und
Gemeindeverbände, die weder im
ordentlichen Rechtswegauszutragen,
noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde
zu erledigen sind
(Artikel 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung der
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Novelle 1946 vom
9. Oktober 1946, B. G. Bl. Nr. 211).";
5. In § 82, Abs. (1), wird das Wort „vier"
durch das Wort „sechs" ersetzt;
6. § 87, Abs. (2), hat zu lauten
„(2). Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde
aufgehoben, so sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit
den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.";
7. Der bisherige Abs. (2) des § 87 erhält die
Bezeichnung ,Abs. (3)".
Artikel II. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt betraut.
(2) Das Bundeskanzleramt ist ermächtigt, das
Verfassungsgerichtshofgesetz (Verf.G.G.) 1930,
B. G. Bl. Nr. 127/1930, unter Berücksichtigung
der Änderungen, die sich durch das vorliegende
Bundesgesetz ergeben haben, unter der Bezeichnung
„Verfassungsgerichtshofgesetz (Verf.G.G.)
1947" wieder zu verlautbaren.