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132_1947 AT

132. Bundesgesetz: Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Bundesgesetz: Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Das Verfassungsgerichtshofgesetz

(Verf.G.G.) 1930, B. G. Bl. Nr. 127/1930, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 7, Abs. (2), lit a, hat zu lauten

„a) vermögensrechtliche Ansprüche an den

Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden

und Gemeindeverbände, die

weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen,

noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde

zu erledigen sind (Artikel

137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-

Novelle 1946 vom

9. Oktober 1946, B.G.Bl. Nr. 211).";

2. § 17, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Klagen nach § 37, Anträge noch §§ 46,

48 und 50 sowie Beschwerden sind, wenn sie

macht unter die Bestimmung des § 24, Abs. (1),

fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

einzubringen.";

3. Dem § 20, Abs. (2), wird folgender Satz

angefügt

„Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt

oder eine Äußerung (Gegenschrift) nicht erstattet,

so kann der Verfassungsgerichtshof, wenn er

die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich

hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen

des Antragstellers (Beschwerdeführer)

erkennen.";

4. Die Überschrift vor § 37 hat zu lauten

„A Bei vermögensrechtlichen

Ansprüchen gegen den Bund, die

Länder, Bezirke, Gemeinden und

Gemeindeverbände, die weder im

ordentlichen Rechtswegauszutragen,

noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde

zu erledigen sind

(Artikel 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung der

Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-

Novelle 1946 vom

9. Oktober 1946, B. G. Bl. Nr. 211).";

5. In § 82, Abs. (1), wird das Wort „vier"

durch das Wort „sechs" ersetzt;

6. § 87, Abs. (2), hat zu lauten

„(2). Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde

aufgehoben, so sind die Verwaltungsbehörden

verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit

den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln

unverzüglich den der Rechtsanschauung des

Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand

herzustellen.";

7. Der bisherige Abs. (2) des § 87 erhält die

Bezeichnung ,Abs. (3)".

Artikel II. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt betraut.

(2) Das Bundeskanzleramt ist ermächtigt, das

Verfassungsgerichtshofgesetz (Verf.G.G.) 1930,

B. G. Bl. Nr. 127/1930, unter Berücksichtigung

der Änderungen, die sich durch das vorliegende

Bundesgesetz ergeben haben, unter der Bezeichnung

„Verfassungsgerichtshofgesetz (Verf.G.G.)

1947" wieder zu verlautbaren.

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