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132. Verordnung: Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide und Verkehr mit Mahlerzeugnissen (Mehl-Vdg.).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 132. Verordnung: Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide und Verkehr mit Mahlerzeugnissen (Mehl-Vdg.).

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend

die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,

wird verordnet

I. Abschnitt.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Brotgetreide im Sinne dieser Verordnung

ist Roggen, Weizen und Menggetreide.

(2) Mischfrucht im Sinne dieser Verordnung

ist ein Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten.

(3) Hintergetreide ist Abfallgetreide jeder Art.

Mühlen.

§ 2. (1) Die Bearbeitung und Verarbeitung von

Brotgetreide darf nur durch die gewerberechtlich

zugelassenen Mühlen erfolgen. Sofern Kontingente

festgesetzt werden oder Verarbeitungsanweisungen

ergehen, sind diese einzuhalten.

(2) Das Staatsamt für Volksernährung kann

an Mühlen Brotgetreide zur Bearbeitung und

Verarbeitung zuweisen.

Vermahlung.

§ 3. (1) Aus Roggen, Weizen und Menggetreide

dürfen für Zwecke der menschlichen

Ernährung oder für gewerbliche Zwecke nur

solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Grieß, Dunst)

hergestellt und abgesetzt werden, die den nachstehenden

Herstellungsvorschriften entsprechen.

(2) Zu Mahlerzeugnissen aus Roggen und

Weizen darf Roggen und Weizen jeder Art verarbeitet

werden. Zu Mahlerzeugnissen aus Menggetreide

darf nur Roggengemenge mit einem

Anteil von mehr als 50%, jedoch nicht mehr

als 80% Roggen im Gemenge verarbeitet werden.

Es muß aus gemischter Saat geerntet sein.

(3) Zur Vermahlung von Menggetreide ist eine

Genehmigung erforderlich. Das Menggetreide

muß auf jenes Mischverhältnis aufgemischt werden,

das in der Genehmigung festgesetzt wird.

Aschegehalt.

§ 4. (1) Die bei den nachfolgenden Typen angegebenen

Aschezahlen stellen den mineralischen,

d. h. unverbrennbaren Anteil des Mahlerzeugnisses

dar. Die für die einzelnen Typen vorgeschriebenen

Aschezahlen sind auf Trockensubstanz

berechnet. Die Mühlen dürfen den zulässigen

Mindestaschegehalt nicht unterschreiten,

den zulässigen Höchstaschegehalt nicht überschreiten.

(2) Das aus Roggen hergestellte Mahlerzeugnis

muß der nachstehenden Type entsprechen

(3) Die aus Weizen hergestellten Mahlerzeugnisse

müssen den nachstehenden Typen entsprechen

(4) Für die Herstellung anderer als der hier

genannten Erzeugnisse aus Roggen und Weizen

ist eine Genehmigung erforderlich. In dieser Genehmigung

wird die Begriffsbestimmung und die

Herstellungsanweisung für solche Erzeugnisse

gegeben.

Herstellungsvorschriften.

§ 5. (1) Das Getreide ist vor der Verarbeitung

in der Mühle ordnungsgemäß zu reinigen und

insbesondere von schädlichen Beimengungen

(z. B. Mutterkorn, Kornrade und sonstigen Unkrautsamen)

zu befreien.

(2) Werden Mahlerzeugnisse aus Roggen hergestellt,

so ist die nach der üblichen Reinigung

verbleibende Getreidemenge vollständig zu Mehl

der zugelassenen Type zu vermahlen. Der Anfall

an Mahlerzeugnissen der Type 1370 darf 86%

der insgesamt vermahlenen Getreidemenge nicht

unterschreiten. Können hierbei die Bestimmungen

über den Aschegehalt auf Grund der Beschaffenheit

des Rohgetreides nicht eingehalten

werden, so kann der Höchstaschegehalt überschritten

werden, doch muß durch eine ordnungsgemäße

Buchführung die vollständige Vermahlung

nachgewiesen werden können.

(3) Weizenmehl Type 1350 ist in durchgehender

Vermahlung, abgesehen von dem zulässigen

Vorwegzug der Type 550 (Grieß und Dunst) im

Rahmen der vorgeschriebenen Aschegrenzen herzustellen.

(4) Die Begriffsbestimmungen für Weizengrieß

und Weizendunst werden im einzelnen durch

das Staatsamt für Volksernährung festgesetzt.

(5) Weichweizengrieß und Weichweizendunst

darf nur nach den vom Staatsamt für Volksernährung

ergehenden Weisungen hergestellt

werden.

Verwendung von Grieß und Dunst.

§ 6. (1) Weizengrieß und Weizendunst der

Type 550 dürfen nicht zur gewerblichen Herstellung

von Brot oder anderen Backwaren

geliefert, bezogen oder verwendet werden.

(2) Grieß (Weichweizengrieß) darf gewerblich

nur als Nährmittel abgesetzt und verwendet

werden.

(3) Hartweizengrieß und Weizendunst dürfen

nur zur gewerblichen Herstellung von Teigwaren

abgegeben und verwendet werden.

Vermischen von Mehl.

§ 7. (1) Roggenmehl und Weizenmehl dürfen

miteinander zum Zwecke des Verkaufes nicht

vermischt werden.

(2) Verteiler dürfen die Mahlerzeugnisse aus

Roggen und aus Weizen nur in unveränderter

Beschaffenheit weiterveräußern. Sie dürfen nicht

mehrere Erzeugnisse zum Zwecke der Weiterveräußerung

vermischen.

(3) Roggen- oder Weizenmehl, das im eigenen

Betrieb hergestellt worden ist, darf mit fremdem

Roggen- oder Weizenmehl gleicher Typen vermischt

werden. Der Anteil des fremden Mehles

an dem in der eigenen Handelsmüllerei hergestellten

Mehl darf jedoch im Einzelfall 30% des

eigenen Mehles nicht überschreiten.

Kennzeichnung.

§ 8. (1) Mahlerzeugnisse dürfen nur mit folgender

Kennzeichnung in den Verkehr gebracht

werden

a) Angabe des Erzeugnisses;

b) Angabe der Type;

c) Angabe der Beimischung von Kleberweizen;

werden 20% anerkannter Kleberweizen

beigemischt, so ist anzugeben: „Mit

Kleberweizen." Sind weniger als 20% anerkannter

Kleberweizen beigemischt, so

darf auf diese Beimischung nicht hingewiesen

werden; Weizenmehl, das ausschließlich

aus anerkanntem inländischen

Kleberweizen hergestellt wird, ist als

„Kleberweizenmehl" zu kennzeichnen;

d) Angabe des Herstellungstages oder der

Mahlpostnummer;

e) Angabe des Herstellers (Name und Ort

der Mühle).

(2) Andere Kennzeichnungen oder Benennungen

sind verboten, Phantasienamen dürfen nur

mit besonderer Genehmigung verwendet werden.

(3) Das Mahlerzeugnis ist an jedem Sack durch

Anhänger, bei Kleinpackungen durch Aufdruck

oder Anhänger sofort nach beendeter Herstellung

zu kennzeichnen.

(4) Dem Wiederverkäufer ist gestattet, seinen

Firmennamen auf einem besonderen Anhänger

oder auf der Packung selbst anzubringen.

(5) Die Herstellung von Kleinpackungen ist

nur mit Genehmigung gestattet.

(G) Dies gilt nicht für Kleinpackungen, die in

geschäftsstillen Stunden vom Verkäufer für die

Abgabe an Verbraucher vorbereitet werden.

(7) Die Kennzeichnungsvorschriften gelten

sinngemäß für Anpreisungen aller Art in Druck

und Schrift.

Lieferbedingungen und Verkaufsvorschriften.

§ 9. (1) Verkäufe von Mahlerzeugnissen von

der Mühle an Großhändler haben mit Schlußschein

zu erfolgen. Der Schlußschein hat zumindest

folgende Bestimmungen zu enthalten

1. Name und Ort des Käufers;

2. Art und Menge der verkauften Ware;

3. Grundpreis für den vereinbarten Liefertermin

samt Anführung aller für die Errechnung

des Preises maßgebenden Zu- und Abschläge;

4. Zahlungsbedingungen;

5. im übrigen ist auf den Musterschlußschein

für Mahlerzeugnisse hinzuweisen. Bis zu dessen

Kundmachung gelten sinngemäß die bisherigen

Bestimmungen.

(2) Über jede Lieferung ist eine Rechnung nach

den Bestimmungen des Musterschlußscheines zu

erteilen. Hiebei gilt hinsichtlich des Musterschlußscheines

das gleiche wie in Abs. (1), Punkt 5.

Auf der Rechnung ist ferner zu vermerken, auf

Grund welchen Abschlusses (Tag der Verkaufsbestätigung)

geliefert wird. Sofern der Verkauf

gemäß Abs. (1) mit Schlußschein erfolgt, ist im

Vermerk auf diesen hinzuweisen.

(3) Alle Verkäufe von Mahlerzeugnissen dürfen

nur zur Abnahme oder Lieferung im laufenden

und dem darauffolgenden Monat abgeschlossen

werden.

(4) Eine Aufhebung oder Abänderung abgeschlossener

Kaufverträge kann von den Vertragsteilen

nur mit Genehmigung vorgenommen

werden. Wird die Genehmigung nicht eingeholt

oder verweigert, so ist die entgegenstehende

Vereinbarung nichtig.

Mahlkarte.

§ 10. (1) Jeder Selbstversorger erhält von

seiner Kartenausgabestelle eine Mahlkarte, die

zum Umtausch oder zur Lohnverarbeitung einer

bestimmten Menge Getreide in der Mühle

berechtigt. Die Mahlkarte gilt jeweils für einen

Zeitraum von zwölf Wochen (drei Kartenperioden)

und besteht aus dem Stammabschnitt mit

drei Mahlabschnitten über je eine Kartenperiode.

(2) An Stelle der Mahlkarte kann an Selbtsversorger

auf deren Antrag eine Brotkarte ausgegeben

werden, die zum Kauf einer bestimmten

Menge Mehl oder Brot berechtigt. Ob und in

welchem Umfang die Brotkarte an Stelle der

Mahlkarte ausgegeben wird, regeln die Landesernährungsämter

für ihren Bereich. Die Brotkarten

werden für einen Zeitraum von je vier

Wochen ausgegeben; sie gelten aber entsprechend

ihrem Aufdruck noch für einen zweiten Zeitraum

von vier Wochen.

(3) Selbstversorger, die das ihnen freigegebene

Getreide in einer Mühle in Lohn verarbeiten

lassen oder umtauschen, müssen dieses Verfahren

während des ganzen Wirtschaftsjahres (1. Juli bis

30. Juni) beibehalten. Das Getreide muß im

ganzen Jahr bei derselben Mühle vermahlen oder

umgetauscht werden. Das Staatsamt für Volksernährung

kann die Anweisung treffen, daß

Selbstversorgern bestimmte Mühlen zugewiesen

werden.

(4) Die Mühlen haben auf der Mahlkarte ihren

Firmenstempel oder Namen und den Zeitpunkt

der An- und Auslieferung einzutragen. Die

Mahlabschnitte sind, mit eigenhändiger Eintragung

des Namens und Wohnortes des Selbstversorgers

versehen, in der Mühle abzutrennen

und aufzubewahren. Sie sind in fortlaufender

Reihenfolge nach Tagen geordnet auf besondere

Bogen aufzukleben.

(5) Der Selbstversorger erhält die Karte nach

Abtrennung des Mahlabschnittes zurück und hat

sie nach näherer Anordnung an das Bezirksernährungsamt

zurückzugeben. Er ist verpflichtet,

die Karte auf dem Wege von und zur

Mühle bei sich zu führen, um sich entsprechend

ausweisen zu können.

(6) Der Selbstversorger kann Getreidemengen

im voraus bei einer Mühle nur bis zu höchstens

einem Dreimonatsbedarf anliefern. Gibt ihm die

Mühle nicht die entsprechende Mehlmenge

sofort zurück, so hat sie eine besondere Bescheinigung

auszustellen und durch Eintragung eines

Vermerkes die jeweils in Anspruch genommenen

Teilmengen abzuschreiben. In der Mühle ist

hierüber eine mit den einzelnen Bescheinigungen

gleichlautende Liste zu führen.

Lohn- und Umtauschmüllerei.

§ 11. (1) Lohn- und Umtauschmüllerei darf

nur für Selbstversorger für deren eigenen Wirtschaftsbedarf,

nicht aber für andere Auftraggeber

betrieben werden.

(2) Brotgetreide darf in der Lohn- und Umtauschmüllerei

nur dann verarbeitet werden,

wenn es der Berechtigte oder sein Beauftragter

in die Mühle bringt und die Erzeugnisse dort

wieder in Empfang nimmt. Zulässig ist ferner,

daß ein Bäcker das Getreide in Vertretung eines

bestimmten Selbstversorgers überbringt, falls

dem Bäcker kein selbständiges Verfügungsrecht

über das Getreide oder die dafür zu liefernden

Mahlerzeugnisse eingeräumt wird. Der Selbstversorger

hat in diesem Falle dem Bäcker die

Mahlkarte zu übergeben, damit die Mühle die

vorgeschriebenen Eintragungen vornimmt.

(3) Zum Umtausch an einer anderen Stelle,

z. B. in Niederlagen oder Filialen, bedarf die

Mühle der Genehmigung; ebenso für den Umtausch

in beweglichen und unbeweglichen

Sammel- oder Verteilungsstellen, insbesondere

auch für das sogenannte Kundenwagenfahren.

(4) Der Lohn darf von der Mühle nur in Geld

und nicht als Naturallohn verlangt oder angenommen

werden.

(5) Die Auslieferungssätze betragen

a) bei Roggen Type 1370 83%

bei einer 5 prozentigen Verstaubung,

b) bei Weizenmehl Type 1350 81%

bei einer 5 prozentigen Verstaubung.

II. Abschnitt.

Genehmigung.

§ 12. Soweit diese Verordnung die Einholung

einer Genehmigung vorsieht, ist zu deren Er-

teilung das Staatsamt für Volksernährung zuständig.

Unzulässige Verwendung.

§ 13. (1) Brotgetreide oder Mischfrucht darf

zur Herstellung von Futterschrot oder anderen

Futtererzeugnissen weder angeliefert noch abgenommen

werden.

(2) Falls es sich um verdorbenes Brotgetreide

handelt, das nicht mehr zur Ernährung oder zu

Saatzwecken geeignet ist, oder um Menggetreide,

Mischfrucht und Hintergetreide, die nur zu

Futterzwecken verwendet werden können, darf

eine Anlieferung und Abnahme nur mit Genehmigung

erfolgen.

Buchführung.

§ 14. Alle Betriebe, die Brotgetreide bearbeiten

und verarbeiten, oder den Verkehr mit

Brotgetreide oder Mahlerzeugnissen betreiben,

haben ordnungsgemäß und übersichtlich Bücher

zu führen, die jederzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge,

insbesondere über die Einzelheiten des

Erwerbes, der Lagerung (getrennt nach eigenen

und fremden Beständen), der Bearbeitung und

Verarbeitung, der Beimischung, der Herstellung,

der Veräußerung sowie der Vermittlung der genannten

Waren mengen- und wertmäßig Aufschluß

geben. Die Bücher sind am Ende eines

jeden Kalendermonates abzuschließen. Bei Lagerbüchern

sind die Bestände am Ende eines jeden

Monates vorzutragen.

Meldepflicht.

§ 15. Die in § 14 genannten Betriebe haben

dem Staatsamt für Volksernährung oder der von

diesem Staatsamt damit betrauten Stelle laufend

Meldungen über die abgesetzten und bezogenen

Mengen sowie über die vorhandenen Bestände

zu erstatten.

Vorratshaltung.

§ 16. Einzelne Mühlen können verpflichtet

werden, eine bestimmte Menge an Roggen- und

Weizenerzeugnissen jeweils zur Verfügung zu

halten. Nähere Weisungen erteilt das Staatsamt

für Volksernährung.

Verwendung zu gewerblichen

Zwecken.

§ 17. Roggen, Weizen und deren Erzeugnisse

dürfen zu gewerblichen Zwecken nur mit Genehmigung

abgegeben, bezogen und verwendet

werden.

Geltungsbereich.

§ 18. Alle Bestimmungen dieser Verordnung

beziehen sich, soweit Mühlen betroffen sind, nicht

auf die von landwirtschaftlichen Betrieben, landwirtschaftlichen

Genossenschaften oder landwirtschaftlich-

genossenschaftlichen Einrichtungen betriebenen

Mühlen.

Strafbestimmung.

§ 19. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 4 des Gesetzes vom

10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, als Verwaltungsübertretung

bestraft.

Schlußbestimmung.

§ 20. Alle bisherigen Regelungen, die mit

dieser Verordnung in Widerspruch stehen, sind

aufgehoben.

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