132. Verordnung: Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide und Verkehr mit Mahlerzeugnissen (Mehl-Vdg.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend
die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,
wird verordnet
I. Abschnitt.
Begriffsbestimmungen.
§ 1. (1) Brotgetreide im Sinne dieser Verordnung
ist Roggen, Weizen und Menggetreide.
(2) Mischfrucht im Sinne dieser Verordnung
ist ein Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten.
(3) Hintergetreide ist Abfallgetreide jeder Art.
Mühlen.
§ 2. (1) Die Bearbeitung und Verarbeitung von
Brotgetreide darf nur durch die gewerberechtlich
zugelassenen Mühlen erfolgen. Sofern Kontingente
festgesetzt werden oder Verarbeitungsanweisungen
ergehen, sind diese einzuhalten.
(2) Das Staatsamt für Volksernährung kann
an Mühlen Brotgetreide zur Bearbeitung und
Verarbeitung zuweisen.
Vermahlung.
§ 3. (1) Aus Roggen, Weizen und Menggetreide
dürfen für Zwecke der menschlichen
Ernährung oder für gewerbliche Zwecke nur
solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Grieß, Dunst)
hergestellt und abgesetzt werden, die den nachstehenden
Herstellungsvorschriften entsprechen.
(2) Zu Mahlerzeugnissen aus Roggen und
Weizen darf Roggen und Weizen jeder Art verarbeitet
werden. Zu Mahlerzeugnissen aus Menggetreide
darf nur Roggengemenge mit einem
Anteil von mehr als 50%, jedoch nicht mehr
als 80% Roggen im Gemenge verarbeitet werden.
Es muß aus gemischter Saat geerntet sein.
(3) Zur Vermahlung von Menggetreide ist eine
Genehmigung erforderlich. Das Menggetreide
muß auf jenes Mischverhältnis aufgemischt werden,
das in der Genehmigung festgesetzt wird.
Aschegehalt.
§ 4. (1) Die bei den nachfolgenden Typen angegebenen
Aschezahlen stellen den mineralischen,
d. h. unverbrennbaren Anteil des Mahlerzeugnisses
dar. Die für die einzelnen Typen vorgeschriebenen
Aschezahlen sind auf Trockensubstanz
berechnet. Die Mühlen dürfen den zulässigen
Mindestaschegehalt nicht unterschreiten,
den zulässigen Höchstaschegehalt nicht überschreiten.
(2) Das aus Roggen hergestellte Mahlerzeugnis
muß der nachstehenden Type entsprechen
(3) Die aus Weizen hergestellten Mahlerzeugnisse
müssen den nachstehenden Typen entsprechen
(4) Für die Herstellung anderer als der hier
genannten Erzeugnisse aus Roggen und Weizen
ist eine Genehmigung erforderlich. In dieser Genehmigung
wird die Begriffsbestimmung und die
Herstellungsanweisung für solche Erzeugnisse
gegeben.
Herstellungsvorschriften.
§ 5. (1) Das Getreide ist vor der Verarbeitung
in der Mühle ordnungsgemäß zu reinigen und
insbesondere von schädlichen Beimengungen
(z. B. Mutterkorn, Kornrade und sonstigen Unkrautsamen)
zu befreien.
(2) Werden Mahlerzeugnisse aus Roggen hergestellt,
so ist die nach der üblichen Reinigung
verbleibende Getreidemenge vollständig zu Mehl
der zugelassenen Type zu vermahlen. Der Anfall
an Mahlerzeugnissen der Type 1370 darf 86%
der insgesamt vermahlenen Getreidemenge nicht
unterschreiten. Können hierbei die Bestimmungen
über den Aschegehalt auf Grund der Beschaffenheit
des Rohgetreides nicht eingehalten
werden, so kann der Höchstaschegehalt überschritten
werden, doch muß durch eine ordnungsgemäße
Buchführung die vollständige Vermahlung
nachgewiesen werden können.
(3) Weizenmehl Type 1350 ist in durchgehender
Vermahlung, abgesehen von dem zulässigen
Vorwegzug der Type 550 (Grieß und Dunst) im
Rahmen der vorgeschriebenen Aschegrenzen herzustellen.
(4) Die Begriffsbestimmungen für Weizengrieß
und Weizendunst werden im einzelnen durch
das Staatsamt für Volksernährung festgesetzt.
(5) Weichweizengrieß und Weichweizendunst
darf nur nach den vom Staatsamt für Volksernährung
ergehenden Weisungen hergestellt
werden.
Verwendung von Grieß und Dunst.
§ 6. (1) Weizengrieß und Weizendunst der
Type 550 dürfen nicht zur gewerblichen Herstellung
von Brot oder anderen Backwaren
geliefert, bezogen oder verwendet werden.
(2) Grieß (Weichweizengrieß) darf gewerblich
nur als Nährmittel abgesetzt und verwendet
werden.
(3) Hartweizengrieß und Weizendunst dürfen
nur zur gewerblichen Herstellung von Teigwaren
abgegeben und verwendet werden.
Vermischen von Mehl.
§ 7. (1) Roggenmehl und Weizenmehl dürfen
miteinander zum Zwecke des Verkaufes nicht
vermischt werden.
(2) Verteiler dürfen die Mahlerzeugnisse aus
Roggen und aus Weizen nur in unveränderter
Beschaffenheit weiterveräußern. Sie dürfen nicht
mehrere Erzeugnisse zum Zwecke der Weiterveräußerung
vermischen.
(3) Roggen- oder Weizenmehl, das im eigenen
Betrieb hergestellt worden ist, darf mit fremdem
Roggen- oder Weizenmehl gleicher Typen vermischt
werden. Der Anteil des fremden Mehles
an dem in der eigenen Handelsmüllerei hergestellten
Mehl darf jedoch im Einzelfall 30% des
eigenen Mehles nicht überschreiten.
Kennzeichnung.
§ 8. (1) Mahlerzeugnisse dürfen nur mit folgender
Kennzeichnung in den Verkehr gebracht
werden
a) Angabe des Erzeugnisses;
b) Angabe der Type;
c) Angabe der Beimischung von Kleberweizen;
werden 20% anerkannter Kleberweizen
beigemischt, so ist anzugeben: „Mit
Kleberweizen." Sind weniger als 20% anerkannter
Kleberweizen beigemischt, so
darf auf diese Beimischung nicht hingewiesen
werden; Weizenmehl, das ausschließlich
aus anerkanntem inländischen
Kleberweizen hergestellt wird, ist als
„Kleberweizenmehl" zu kennzeichnen;
d) Angabe des Herstellungstages oder der
Mahlpostnummer;
e) Angabe des Herstellers (Name und Ort
der Mühle).
(2) Andere Kennzeichnungen oder Benennungen
sind verboten, Phantasienamen dürfen nur
mit besonderer Genehmigung verwendet werden.
(3) Das Mahlerzeugnis ist an jedem Sack durch
Anhänger, bei Kleinpackungen durch Aufdruck
oder Anhänger sofort nach beendeter Herstellung
zu kennzeichnen.
(4) Dem Wiederverkäufer ist gestattet, seinen
Firmennamen auf einem besonderen Anhänger
oder auf der Packung selbst anzubringen.
(5) Die Herstellung von Kleinpackungen ist
nur mit Genehmigung gestattet.
(G) Dies gilt nicht für Kleinpackungen, die in
geschäftsstillen Stunden vom Verkäufer für die
Abgabe an Verbraucher vorbereitet werden.
(7) Die Kennzeichnungsvorschriften gelten
sinngemäß für Anpreisungen aller Art in Druck
und Schrift.
Lieferbedingungen und Verkaufsvorschriften.
§ 9. (1) Verkäufe von Mahlerzeugnissen von
der Mühle an Großhändler haben mit Schlußschein
zu erfolgen. Der Schlußschein hat zumindest
folgende Bestimmungen zu enthalten
1. Name und Ort des Käufers;
2. Art und Menge der verkauften Ware;
3. Grundpreis für den vereinbarten Liefertermin
samt Anführung aller für die Errechnung
des Preises maßgebenden Zu- und Abschläge;
4. Zahlungsbedingungen;
5. im übrigen ist auf den Musterschlußschein
für Mahlerzeugnisse hinzuweisen. Bis zu dessen
Kundmachung gelten sinngemäß die bisherigen
Bestimmungen.
(2) Über jede Lieferung ist eine Rechnung nach
den Bestimmungen des Musterschlußscheines zu
erteilen. Hiebei gilt hinsichtlich des Musterschlußscheines
das gleiche wie in Abs. (1), Punkt 5.
Auf der Rechnung ist ferner zu vermerken, auf
Grund welchen Abschlusses (Tag der Verkaufsbestätigung)
geliefert wird. Sofern der Verkauf
gemäß Abs. (1) mit Schlußschein erfolgt, ist im
Vermerk auf diesen hinzuweisen.
(3) Alle Verkäufe von Mahlerzeugnissen dürfen
nur zur Abnahme oder Lieferung im laufenden
und dem darauffolgenden Monat abgeschlossen
werden.
(4) Eine Aufhebung oder Abänderung abgeschlossener
Kaufverträge kann von den Vertragsteilen
nur mit Genehmigung vorgenommen
werden. Wird die Genehmigung nicht eingeholt
oder verweigert, so ist die entgegenstehende
Vereinbarung nichtig.
Mahlkarte.
§ 10. (1) Jeder Selbstversorger erhält von
seiner Kartenausgabestelle eine Mahlkarte, die
zum Umtausch oder zur Lohnverarbeitung einer
bestimmten Menge Getreide in der Mühle
berechtigt. Die Mahlkarte gilt jeweils für einen
Zeitraum von zwölf Wochen (drei Kartenperioden)
und besteht aus dem Stammabschnitt mit
drei Mahlabschnitten über je eine Kartenperiode.
(2) An Stelle der Mahlkarte kann an Selbtsversorger
auf deren Antrag eine Brotkarte ausgegeben
werden, die zum Kauf einer bestimmten
Menge Mehl oder Brot berechtigt. Ob und in
welchem Umfang die Brotkarte an Stelle der
Mahlkarte ausgegeben wird, regeln die Landesernährungsämter
für ihren Bereich. Die Brotkarten
werden für einen Zeitraum von je vier
Wochen ausgegeben; sie gelten aber entsprechend
ihrem Aufdruck noch für einen zweiten Zeitraum
von vier Wochen.
(3) Selbstversorger, die das ihnen freigegebene
Getreide in einer Mühle in Lohn verarbeiten
lassen oder umtauschen, müssen dieses Verfahren
während des ganzen Wirtschaftsjahres (1. Juli bis
30. Juni) beibehalten. Das Getreide muß im
ganzen Jahr bei derselben Mühle vermahlen oder
umgetauscht werden. Das Staatsamt für Volksernährung
kann die Anweisung treffen, daß
Selbstversorgern bestimmte Mühlen zugewiesen
werden.
(4) Die Mühlen haben auf der Mahlkarte ihren
Firmenstempel oder Namen und den Zeitpunkt
der An- und Auslieferung einzutragen. Die
Mahlabschnitte sind, mit eigenhändiger Eintragung
des Namens und Wohnortes des Selbstversorgers
versehen, in der Mühle abzutrennen
und aufzubewahren. Sie sind in fortlaufender
Reihenfolge nach Tagen geordnet auf besondere
Bogen aufzukleben.
(5) Der Selbstversorger erhält die Karte nach
Abtrennung des Mahlabschnittes zurück und hat
sie nach näherer Anordnung an das Bezirksernährungsamt
zurückzugeben. Er ist verpflichtet,
die Karte auf dem Wege von und zur
Mühle bei sich zu führen, um sich entsprechend
ausweisen zu können.
(6) Der Selbstversorger kann Getreidemengen
im voraus bei einer Mühle nur bis zu höchstens
einem Dreimonatsbedarf anliefern. Gibt ihm die
Mühle nicht die entsprechende Mehlmenge
sofort zurück, so hat sie eine besondere Bescheinigung
auszustellen und durch Eintragung eines
Vermerkes die jeweils in Anspruch genommenen
Teilmengen abzuschreiben. In der Mühle ist
hierüber eine mit den einzelnen Bescheinigungen
gleichlautende Liste zu führen.
Lohn- und Umtauschmüllerei.
§ 11. (1) Lohn- und Umtauschmüllerei darf
nur für Selbstversorger für deren eigenen Wirtschaftsbedarf,
nicht aber für andere Auftraggeber
betrieben werden.
(2) Brotgetreide darf in der Lohn- und Umtauschmüllerei
nur dann verarbeitet werden,
wenn es der Berechtigte oder sein Beauftragter
in die Mühle bringt und die Erzeugnisse dort
wieder in Empfang nimmt. Zulässig ist ferner,
daß ein Bäcker das Getreide in Vertretung eines
bestimmten Selbstversorgers überbringt, falls
dem Bäcker kein selbständiges Verfügungsrecht
über das Getreide oder die dafür zu liefernden
Mahlerzeugnisse eingeräumt wird. Der Selbstversorger
hat in diesem Falle dem Bäcker die
Mahlkarte zu übergeben, damit die Mühle die
vorgeschriebenen Eintragungen vornimmt.
(3) Zum Umtausch an einer anderen Stelle,
z. B. in Niederlagen oder Filialen, bedarf die
Mühle der Genehmigung; ebenso für den Umtausch
in beweglichen und unbeweglichen
Sammel- oder Verteilungsstellen, insbesondere
auch für das sogenannte Kundenwagenfahren.
(4) Der Lohn darf von der Mühle nur in Geld
und nicht als Naturallohn verlangt oder angenommen
werden.
(5) Die Auslieferungssätze betragen
a) bei Roggen Type 1370 83%
bei einer 5 prozentigen Verstaubung,
b) bei Weizenmehl Type 1350 81%
bei einer 5 prozentigen Verstaubung.
II. Abschnitt.
Genehmigung.
§ 12. Soweit diese Verordnung die Einholung
einer Genehmigung vorsieht, ist zu deren Er-
teilung das Staatsamt für Volksernährung zuständig.
Unzulässige Verwendung.
§ 13. (1) Brotgetreide oder Mischfrucht darf
zur Herstellung von Futterschrot oder anderen
Futtererzeugnissen weder angeliefert noch abgenommen
werden.
(2) Falls es sich um verdorbenes Brotgetreide
handelt, das nicht mehr zur Ernährung oder zu
Saatzwecken geeignet ist, oder um Menggetreide,
Mischfrucht und Hintergetreide, die nur zu
Futterzwecken verwendet werden können, darf
eine Anlieferung und Abnahme nur mit Genehmigung
erfolgen.
Buchführung.
§ 14. Alle Betriebe, die Brotgetreide bearbeiten
und verarbeiten, oder den Verkehr mit
Brotgetreide oder Mahlerzeugnissen betreiben,
haben ordnungsgemäß und übersichtlich Bücher
zu führen, die jederzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge,
insbesondere über die Einzelheiten des
Erwerbes, der Lagerung (getrennt nach eigenen
und fremden Beständen), der Bearbeitung und
Verarbeitung, der Beimischung, der Herstellung,
der Veräußerung sowie der Vermittlung der genannten
Waren mengen- und wertmäßig Aufschluß
geben. Die Bücher sind am Ende eines
jeden Kalendermonates abzuschließen. Bei Lagerbüchern
sind die Bestände am Ende eines jeden
Monates vorzutragen.
Meldepflicht.
§ 15. Die in § 14 genannten Betriebe haben
dem Staatsamt für Volksernährung oder der von
diesem Staatsamt damit betrauten Stelle laufend
Meldungen über die abgesetzten und bezogenen
Mengen sowie über die vorhandenen Bestände
zu erstatten.
Vorratshaltung.
§ 16. Einzelne Mühlen können verpflichtet
werden, eine bestimmte Menge an Roggen- und
Weizenerzeugnissen jeweils zur Verfügung zu
halten. Nähere Weisungen erteilt das Staatsamt
für Volksernährung.
Verwendung zu gewerblichen
Zwecken.
§ 17. Roggen, Weizen und deren Erzeugnisse
dürfen zu gewerblichen Zwecken nur mit Genehmigung
abgegeben, bezogen und verwendet
werden.
Geltungsbereich.
§ 18. Alle Bestimmungen dieser Verordnung
beziehen sich, soweit Mühlen betroffen sind, nicht
auf die von landwirtschaftlichen Betrieben, landwirtschaftlichen
Genossenschaften oder landwirtschaftlich-
genossenschaftlichen Einrichtungen betriebenen
Mühlen.
Strafbestimmung.
§ 19. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 4 des Gesetzes vom
10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, als Verwaltungsübertretung
bestraft.
Schlußbestimmung.
§ 20. Alle bisherigen Regelungen, die mit
dieser Verordnung in Widerspruch stehen, sind
aufgehoben.