131a. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 19. März 1981 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die
Preise, zu denen die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft
Salz zur Verwendung im Bundesgebiet
zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),
mit Gültigkeit ab 20. März 1981 wie
folgt neu festgesetzt
PREISTARIF
Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge
in den Monaten April und Mai um 3%,
in den Monaten Juni und Juli um 2% und in
den Monaten August und September um 1%.
Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer
nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten
für unverpacktes, nicht besonders behandeltes
Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den
Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen
für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter
Z 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde
ab Werk.
Kosten, welche in den angeführten Preisen
nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen
sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft
dem Käufer anzurechnen. Kosten für
die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung
von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz
dürfen nicht angerechnet werden.