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131a_1981 AT

131a. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131a. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 19. März 1981 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Preise, zu denen die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft

Salz zur Verwendung im Bundesgebiet

zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),

mit Gültigkeit ab 20. März 1981 wie

folgt neu festgesetzt

PREISTARIF

Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge

in den Monaten April und Mai um 3%,

in den Monaten Juni und Juli um 2% und in

den Monaten August und September um 1%.

Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer

nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten

für unverpacktes, nicht besonders behandeltes

Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den

Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen

für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter

Z 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde

ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen

nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen

sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft

dem Käufer anzurechnen. Kosten für

die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung

von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz

dürfen nicht angerechnet werden.

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