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131_2003 AT

131. Bundesgesetz: Bedienstetenschutz-Reformgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 131. Bundesgesetz: Bedienstetenschutz-Reformgesetz – BS-RG

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt lautet

„7. Abschnitt

Präventivdienste

§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 74. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 75. Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

§ 76. Arbeitsmedizinische Betreuung

§ 77. Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 78. Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 78a. Sonstige Fachleute

§ 79. Gemeinsame Bestimmungen

§ 80. Aufzeichnungen und Berichte

§ 81. Zusammenarbeit

§ 82. Meldung von Missständen

§ 83. Abberufung

§ 84. Arbeitsschutzausschuss

§ 84a. Zentraler Arbeitsschutzausschuss

§ 85. Verordnungen über Präventivdienste“

2. In § 1 Abs. 3 entfällt die Wendung „87 Abs. 3 und“.

3. In § 2 Abs. 12 erster Satz wird die Wortfolge „erprobt oder erwiesen“ durch die Wortfolge „erprobt und

erwiesen“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige

Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und

Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen.“

5. § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten

„3. die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen

im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer.“

6. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften

für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes

für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als

sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.“

7. § 10 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

8. In § 10 Abs. 3 lautet der letzte Satz

„Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.“

9. § 14 Abs. 2 erster Satz entfällt.

10. § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann,

wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem

Bundesgesetz festgelegt ist.“

11. In § 15 Abs. 3 wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“

ersetzt.

12. § 30 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder

einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am

Arbeitsplatz verboten.“

13. In § 35 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen“

und in Abs. 1 Z 5 wird der Begriff „Sicherheits- und Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den

Begriff „Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ ersetzt.

14. In § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie in § 37 Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Risikoanalyse“

jeweils durch den Begriff „Gefahrenanalyse“ ersetzt.

15. In § 40 Abs. 3 wird in Z 1 der Ausdruck „mindergiftige“ durch den Ausdruck „gesundheitsschädliche

(mindergiftige)“ ersetzt, wird weiters die Wortfolge „oder chronisch schädigende“ ersetzt durch

„ , fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende“ und entfällt in Z 2 die Wortfolge „fortpflanzungsgefährdende,

sensibilisierende,“ sowie das Wort „infektiöse“.

16. In § 40 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „den von ihnen ausgehenden Risiken“ ersetzt durch

die Wortfolge „dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko“.

17. In § 40 Abs. 5 wird das Zitat „des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987“ ersetzt

durch das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“.

18. In § 40 Abs. 6 entfallen die Z 1, 2 und 5.

19. § 41 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten

„1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz

1997, BGBl. I Nr. 60/1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990,

oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert

ist, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen,

dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber,

der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner

Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.“

20. § 58 Abs. 3 entfällt.

21. In § 62 Abs. 5 zweiter Satz entfällt nach dem Wort „Taucherarbeiten“ die Wortfolge „Arbeiten in

Druckluft,“.

22. § 68 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen

an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die Art oder

Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.“

23. In § 73 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ der Klammerausdruck „(Fachkräfte

für Arbeitssicherheit)“ eingefügt.

24. Die Überschrift zu § 75 lautet

„Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte“

25. § 75 Abs. 1 lautet

„(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3

ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der

jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs-

und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute,

wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte

zu beschäftigen.“

26. In § 75 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Mindesteinsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“

ersetzt.

27. § 75 Abs. 4 lautet

„(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete

Zeit eingerechnet werden

1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,

2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes

in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen

durch das Arbeitsinspektorat,

4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten

Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

6. bei eigenen Sicherheitsfachkräften (§ 73 Abs. 1 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß

von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,

8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung

von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung

und

9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.“

28. § 77 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung

arbeitsbedingter Erkrankungen,“

29. Die Überschrift zu § 78 lautet

„Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums“

30. § 78 Abs. 1 lautet

„(1) Die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums sind mindestens im Ausmaß von

75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest

im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der

Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizu-

ziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch

Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.“

31. In § 78 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Mindesteinsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“

ersetzt.

32. § 78 Abs. 4 lautet

„(4) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums darf nur die für

folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden

1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3,

2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes

in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen

bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen

durch das Arbeitsinspektorat,

4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten

Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und

Untersuchungen,

5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der

für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang

stehen,

8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,

9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung

von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.“

33. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt

„Sonstige Fachleute

§ 78a. (1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die

sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig.

(2) Die Präventivfachkräfte, Personalvertreter und sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten.

(3) § 80 Abs. 1 gilt auch für die sonstigen Fachleute. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung

innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer

Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit

samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische

Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Im Übrigen gilt § 80 Abs. 3 zweiter bis

vierter Satz.

(4) Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (§ 84) und findet eine Sitzung des Ausschusses

während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der

Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen.

Für diese gilt § 80 Abs. 2 zweiter Satz.“

34. § 79 Abs. 3 entfällt.

35. Im § 80 Abs. 1 wird das Wort „Einsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“ ersetzt und dem Abs. 1

folgender Satz angefügt

„Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte gemäß

Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.“

36. § 80 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht

über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der

auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“

37. In § 80 Abs. 3 erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz

angefügt

„der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“

38. In § 80 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Einsatzzeit“ durch den Ausdruck „Präventionszeit“ ersetzt.

39. § 84 samt Überschrift lautet

„Arbeitsschutzausschuss

§ 84. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er regelmäßig mindestens 100

Bedienstete beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Dienststellen

mit einem geringen Gefährdungspotential erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens

250 Bediensteten. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch

und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu

gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen

hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes,

der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten

Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und

Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu

erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle in allen Fragen

von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu fördern und Grundsätze für die Weiterentwicklung des Bedienstetenschutzes

innerhalb der Dienststelle zu erarbeiten.

(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an

1. Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person;

2. die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften in der Dienststelle sonst verantwortlichen

Personen;

3. die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Dienststelle bestellt

sind, deren Leiter;

4. die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums;

5. die Sicherheitsvertrauenspersonen;

6. ein vom zuständigen Dienststellenausschuss zu bestellender Vertreter.

Sind an der Dienststelle mehrere Personalvertretungsorgane eingerichtet, ist der Vertreter nach Z 6 durch

jenen Dienststellenausschuss zu bestellen, der bei der letzten Personalvertretungswahl die größte Zahl an

Wahlberechtigten aufgewiesen hat.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte

Person.

(5) Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach

Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu

erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle

erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt.

Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem

Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten

1. Ort und Zeit der Sitzung;

2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte

vorzusehen hat;

3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung

von Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem

Gebiet des Bediensteten- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.

(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll

hat zu enthalten

1. Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

2. die Beratungsgegenstände;

3. die Namen der Anwesenden;

4. eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen

Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge

zu enthalten hat.

(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte

oder die vom Dienststellenleiter gemäß § 78a Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute

verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren schriftliche Berichte

anzuschließen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses

zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen

vorzulegen.

(9) In den im § 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom

Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.“

40. Nach § 84 wird § 84a eingefügt, der samt Überschrift lautet

„Zentraler Arbeitsschutzausschuss

§ 84a. (1) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten

ist, ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. § 84 Abs. 2 ist anzuwenden.

Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

in Bezug auf jene Dienststellen des Ressorts zu beraten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss

einzurichten ist.

(2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an

1. drei Vertreter des Dienstgebers;

2. drei vom zuständigen Zentralausschuss zu bestellende Vertreter;

3. je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson,

eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.

(3) Ergibt die nach Abs. 2 ermittelte Zahl der Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses eine

höhere Zahl als zwanzig, so gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an

1. Ein Vertreter des Dienstgebers oder die von ihm beauftragte Person sowie ein weiterer Vertreter

des Dienstgebers;

2. drei vom zuständigen Zentralauschuss zu bestellende Vertreter;

3. insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen der nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten

Bediensteten größten Dienststellen entsandte Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder

aus dem Kreis der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner.

(4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen

aus jenen Dienststellen des Ressorts, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist,

beigezogen werden.

(5) Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom Dienstgeber oder einer von ihm

beauftragten Person nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. § 84 Abs. 5 zweiter

Satz ist anzuwenden.

(6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden

und hat zu enthalten

1. Ort und Zeit der Sitzung;

2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der lokalen Arbeitsschutzausschüsse

vorzusehen hat;

3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(7) § 84 Abs. 3 letzter Satz ist auf die Nominierung der Vertreter nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 mit

der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Dienststellenausschuss“ der Begriff „Zentralausschuss“

tritt. § 84 Abs. 6 und Abs. 7 sowie Abs. 8 erster, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“

41. § 85 Abs. 1 Z 3 und 4 entfällt.

42. § 87 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates entfällt bei der Beschäftigung

von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen.“

43. In § 89 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.

44. §§ 95 Abs. 2, 96 und § 97 Abs. 2 entfallen.

45. § 98 Abs. 2 lautet

„(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden

Gegenstand regelt, gelten die §§ 41 Abs. 8, 59 und 60 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

(AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz.“

46. § 98 Abs. 3 bis 5 und 6 zweiter und dritter Satz entfällt.

47. § 99 Abs. 3 entfällt.

48. In § 99 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 3 bis 11“ ersetzt durch „§ 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und

Abs. 6 bis 11“, entfällt die Wortfolge „für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8,“ und

wird nach der Wortfolge „§ 65 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die

Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt“ eingefügt.

49. § 100 Abs. 3 entfällt.

50. § 101 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.“

51. In § 101 Abs. 5 Z 2 wird nach der Wortfolge „§ 49 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in

Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt,“ eingefügt. In § 101 Abs. 5 Z 6 wird nach

der Wortfolge „§§ 66 bis 72 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz

und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt,“ eingefügt.

52. § 102 Abs. 6 entfällt.

53. In § 104 Abs. 3 entfällt am Ende der Punkt und wird folgender Halbsatz angefügt

„oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete

elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“

54. In § 106 erster Satz entfällt am Ende der Doppelpunkt und wird folgender Halbsatz angefügt

„oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete

elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:“

55. Dem § 107 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Es treten

1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und

5, 58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;

2. mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und

12, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 10 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 30 Abs. 2, 35

Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41

Abs. 4 Z 1 und 2, 62 Abs. 5, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 77 Abs. 3

Z 1, 78 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 80 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 84 samt Überschrift, 84a

samt Überschrift, 86 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89 Abs. 7 bis 9, 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 sowie 106 in der

Fassung BGBl. I Nr. 131/2003.“

BGBlPdf 131. Verordnung: Slotkoordinationsverordnung – SlotKV

Auf Grund des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung

von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L014 S 1, in der Fassung der Verordnung

(EG) Nr. 894/2002, ABl. Nr. L142 S 3, sowie des § 142 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2002 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 die Koordination

von Zeitnischen auf Zivilflugplätzen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/

1957, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. „Zeitnische“: gemäß Art. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 die flugplanmäßige Lande-

oder Startzeit, die für die Luftfahrzeugbewegung an einem bestimmten Tag auf einem im Sinne

dieser Verordnung koordinierten Flughafen zur Verfügung steht oder zugewiesen wird;

2. „koordinierter Flughafen“: gemäß Art. 2 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein Flughafen,

für den ein Koordinator benannt wurde, um die Tätigkeiten der Luftfahrtunternehmen zu erleichtern,

die an diesem Flughafen Flugdienste betreiben oder betreiben wollen;

3. „vollständig koordinierter Flughafen“: gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein

koordinierter Flughafen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen während der Zeit, in der dieser Flughafen

vollständig koordiniert wird, zum Starten oder Landen eine von einem Koordinator zugewiesene

Zeitnische benötigt.

Koordinationsverfahren

§ 3. (1) Folgende Flughäfen werden zu koordinierten Flughäfen erklärt: Salzburg, Linz, Innsbruck,

Graz, Klagenfurt.

(2) Der Flughafen Wien wird während seiner gesamten Betriebszeit zu einem vollständig koordinierten

Flughafen erklärt.

(3) Die Halter von koordinierten oder vollständig koordinierten Flughäfen ermitteln gemäß Art. 6

der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zweimal jährlich die Kapazität, die für die Zeitnischenzuweisung zur

Verfügung steht, hierbei arbeiten sie mit den Vertretern der Flugsicherung, den für die Waren- und Personenkontrollen

zuständigen Stellen und den Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen benutzen oder den

sie vertretenden Organisationen wie auch mit dem Flugplankoordinator Österreich zusammen. Die entsprechenden

Ergebnisse werden dem Flugplankoordinator Österreich zeitgerecht vor der ersten Zeitnischenzuweisung

zur Verfügung gestellt.

Flugplankoordinator

§ 4. (1) Zum Flugplankoordinator Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93

wird die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) eingesetzt.

(2) Die Tätigkeit des Flugplankoordinators Österreich erstreckt sich auf die im § 3 Abs. 1 und 2 genannten

Flughäfen.

Koordinierungsausschuss

§ 5. (1) Auf jedem der gemäß § 3 Abs. 2 vollständig koordinierten Flughäfen wird gemäß Art. 5 der

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus Vertretern der für

die Flugsicherung zuständigen Stelle, des betroffenen Zivilflugplatzhalters sowie der Interessenvertretungen

des internationalen Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen,

die den betroffenen Flughafen regelmäßig benutzen, es für erforderlich halten, können sie

Vertreter für den jeweiligen Koordinierungsausschuss benennen.

(2) Die konstituierende Sitzung des Koordinierungsausschusses hat unter dem Vorsitz eines Vertreters

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie stattzufinden. Bis zur Wahl eines

Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses wird die Sitzung unter Leitung des Vertreters des Bundesministers

für Verkehr, Innovation und Technologie geführt.

(3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, zu den Sitzungen

des Koordinierungsausschusses einen Vertreter als Beobachter zu entsenden.

(5) Der Flugplankoordinator Österreich nimmt an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teil.

Koordinierungspflichten

§ 6. (1) Auf den gemäß § 3 Abs. 1 für koordiniert erklärten Flughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs

alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr

dem Flugplankoordinator Österreich anzumelden.

(2) Auf den gemäß § 3 Abs. 2 für vollständig koordiniert erklärten Flughäfen

1. hat der Halter eines Flugzeugs für alle beabsichtigten Starts oder Landungen von Flügen im Linienflug-

und programmierten Gelegenheitsflugverkehr Zeitnischen zur Zuweisung beim Flugplankoordinator

Österreich zu beantragen;

2. dürfen Starts oder Landungen eines Fluges im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr

ohne zugewiesene Zeitnischen nicht durchgeführt werden;

3. ist der Halter eines Flugzeuges verpflichtet, nicht für Flüge im Linienflug- und programmierten

Gelegenheitsflugverkehr genutzte Zeitnischen dem Flugplankoordinator Österreich unverzüglich

zurückzugeben.

Gebühren

§ 7. (1) Der Flugplankoordinator Österreich kann für die Zuweisung von Zeitnischen objektive,

transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Bei der Festsetzung dieser

Gebühren ist auf das Prinzip eines kosteneffizienten Betriebes der SCA GmbH Bedacht zu nehmen.

(2) Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung

vorgelegt werden.

(3) Vor Genehmigung der Gebühren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

den Koordinierungsausschuss zu konsultieren.

(4) Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben. Die Fälligkeit der Gebühren tritt mit erfolgter

Zuweisung der Zeitnischen ein. Werden die Gebühren nicht bezahlt, sind sie auf dem Zivilrechtsweg

einzubringen.

Schlichtung

§ 8. Die Schlichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

In-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

BGBlPdf 131. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt und

2. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dessen Anhang in deutscher und englischer Sprache dadurch

kundzumachen, dass er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten aufliegt.

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIE BUNDESMINISTERIN

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. BENITA FERRERO-WALDNER

GZ 855/0007e-I.5/2002

24. Jänner 2002

Exzellenzen,

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen

und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen

Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im

Internationalen Zentrum Wien Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981

vom 19. Jänner 1981, einschließlich eines Notenwechsels desselben

Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im Folgenden „Abkommen von 1981“ genannt),

geändert durch den Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend

gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren

Ersetzung durch endgültige Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986

und geändert durch den Notenwechsel vom 15. Oktober 1996 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/1998

zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation

und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, mit dem die Artikel 3 Abs. 2

lit. a und Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 abgeändert werden, zu beziehen;

In der Erwägung, dass Abkommen abgeschlossen wurden zwischen

– der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz

der Internationalen Atomenergie-Organisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 geändert durch BGBl. Nr. 413/1971

am 11. Dezember 1957 (geändert am 4. Juni

1970),

– der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen

in Wien Kundgemacht in BGBl. III Nr. 99/1998

am 29. November 1995,

– der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/1998

am 29. November 1995 und

– der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages

über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission Kundgemacht in BGBl. III Nr. 188/1997

am

18. März 1997;

Ferner in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, vom gegenwärtigen System von Rückerstattungen

in den Gemeinsamen Fonds zu einem System von jährlichen Vorauszahlungen zu wechseln, beehre

ich mich, folgende Änderungen des Abkommens von 1981 vorzuschlagen

1. a) Der Titel des Abkommens wird wie folgt geändert

„Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen

Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages

über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die Errichtung und Verwaltung

eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in

deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien“

1. b) Die Präambel zum Abkommen wird wie folgt geändert

„In Anbetracht des Umstandes, dass die Regierung der Republik Österreich (im Folgenden „die Regierung“

genannt), die Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“ genannt), die Internationale Atomenergieorganisation

(im Folgenden „IAEO“ genannt), die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung (im Folgenden „UNIDO“ genannt) und die Vorbereitende Kommission für die Organisation

des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden „Kommission“

genannt), den Wunsch haben, einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Auslagen für

größere Reparaturen und Erneuerungen in den Amtssitzen der Organisationen im Internationalen Zentrum

Wien zu errichten, sind die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission (im Folgenden

„die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:“

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert

„Artikel 1

Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der

Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen,

die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in

den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der

IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden.“

3. Im Artikel 2 Abs. 1 lit. a werden die Worte „die VN und die IAEO“ durch die Worte „die VN, die

IAEO, die UNIDO und die Kommission (im Folgenden „die Organisationen“ genannt)“ ersetzt.

4. Artikel 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert

„(2) Für Zwecke dieses Artikels haben sich die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die

Kommission auf eine Liste wesentlicher Bestandteile geeinigt, welche sie im Lichte der Erfahrung abändern

können. Die vereinbarte Liste befindet sich im Anhang.“

5. Artikel 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt geändert

„(1) Die Regierung wird US-$ 1100000 und die Organisationen werden gemeinsam

US-$ 1100000 pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds beitragen; der Betrag ist im Jänner jeden

Jahres zu bezahlen. Dieser Betrag wird zum offiziellen Wechselkurs der Vereinten Nationen für den

Monat Dezember 2001 in Euro konvertiert.

(2) Jener Teil der Beiträge gemäß Abs. 1, der nicht in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegeben

wird, verbleibt zur zukünftigen Verwendung im Fonds.“

Der Betrag in Euro, der zum offiziellen Wechselkurs gemäß Artikel 3 Abs. 1 US-$ 1100000 entspricht,

ist vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 gültig.

6. Artikel 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert

„(3) Im Falle von unerwarteten größeren Reparaturen und Erneuerungen, die nicht im vereinbarten

Investitionsplan enthalten sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um jenen Betrag festzulegen,

der über die im Gemeinsamen Fonds verfügbaren Mittel hinaus zur Kostendeckung ausgegeben

werden soll. Nach diesen Konsultationen bevorschusst die Regierung den vereinbarten Betrag, der zu dem

im geänderten Artikel 3 Abs. 1 vorgesehenen Beitrag hinzukommt. Fünfzig Prozent (50%) der von der

Regierung bevorschussten zusätzlichen Mittel werden im folgenden Kalenderjahr von den Organisationen

an die Regierung rückerstattet. Für den Fall, dass solche Rückerstattungen in dem betroffenen Jahr nicht

erfolgen, wird der von der Regierung bevorschusste Gesamtbetrag vom Beitrag der Regierung für das

darauf folgende Kalenderjahr abgezogen.“

7. Artikel 3 Abs. 4 bleibt unverändert.

8. Artikel 7 wird aufgehoben und durch folgenden neuen Artikel 7 ersetzt, der nicht auf die Kommission

anwendbar ist

„Unter Bezugnahme auf das Jahr 2001 gilt Folgendes

1. In Durchführung des Notenwechsels vom 15. Oktober 1996 zahlt die Regierung während der

zweiten Jahreshälfte 2001 den Betrag von US-$ 485230 in den Gemeinsamen Fonds für größere

Reparaturen und Erneuerungen ein.

2. Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen während des Jahres 2000 werden gemäß

Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981, abgeändert durch den Notenwechsel vom

15. Oktober 1996, dh. im Laufe des Jahres 2001, in gleichen Teilen von der Regierung, den VN,

der IAEO und der UNIDO, jedoch unter Bedachtnahme darauf, dass für die VN, die IAEO und

die UNIDO je eine Obergrenze von US-$ 300000 für rückzuerstattende Ausgaben besteht, dem

Fonds rückerstattet.

3. Im Laufe des Jahres 2001 zahlen die Regierung, die VN, die IAEO und die UNIDO je US-

$ 25000 als Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für das Jahr 2001 gemäß Artikel 3 Abs. 1 des

Abkommens von 1981 in der Fassung des Notenwechsels vom 20. Dezember 1985 ein.

4. Die Regierung, die VN, die IAEO und die UNIDO vereinbaren bezüglich Ausgaben für größere

Reparaturen und Erneuerungen während des Jahres 2001, dass die Verpflichtung gemäß Artikel 3

Abs. 2 des Abkommens von 1981, wonach die Ausgaben in irgendeinem Kalenderjahr im darauf

folgenden Kalenderjahr in gleichen Teilen von der Regierung, den VN, der IAEO und der

UNIDO dem Fonds rückzuerstatten sind, nicht zur Anwendung kommt. Die Höchstsumme, die

im Jahre 2001 aus dem Gemeinsamen Fonds für größere Reparaturen und Erneuerungen ausgegeben

werden darf, beträgt US-$ 1870000.“

9. Artikel 8 wird wie folgt geändert

„Artikel 8

(1) In fünfjährigen Abständen nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien

die Bedingungen, unter welchen der Gemeinsame Fonds weitergeführt werden soll, überprüfen.

(2) Um die notwendigen budgetären Vorkehrungen treffen zu können, werden die Vertragsparteien

zwei Jahre vor Ende jeder Fünfjahresperiode Verhandlungen über die Änderung ihrer Beiträge für die

nächste Fünfjahresperiode aufnehmen, wobei die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für

größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen berücksichtigt

werden. Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien vor dem Ende einer Fünfjahresperiode nicht auf

einen neuen Betrag einigen, wird der zuletzt vereinbarte Betrag weiter angewendet, bis ein neues Abkommen

abgeschlossen wird.

(3) Nach dem In-Kraft-Treten des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen hat

die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen das Recht, anstelle der

Kommission als Vertragspartei in dieses Abkommen einzutreten. Eine solche Nachfolge wird mit dem

Datum der Notifizierung des Eintritts durch die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot

von Nuklearversuchen an alle anderen Vertragsparteien dieses Abkommens wirksam.

(4) Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu jeder der Organisationen im Falle einer Beendigung des

entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. Im Falle einer derartigen Beendigung werden die

verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob das Abkommen zwischen

ihnen, vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, in Kraft bleibt.“

10. Der Notenwechsel vom 19. Jänner 1981 betreffend die Streitbeilegung nach dem Abkommen von 1981

tritt außer Kraft und Artikel 6 des Abkommens von 1981 wird wie folgt geändert

„Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung

oder Durchführung dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung entstehen, die nicht durch

Verhandlungen oder andere Verfahren beigelegt werden, werden einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden

Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung zugewiesen.

a) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen allen Vertragsparteien wird ein Schiedsrichter

gemeinsam von den Exekutivorganen des Büros der Vereinten Nationen in Wien, der IAEO, der

UNIDO und der Kommission, ein Schiedsrichter vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich und der dritte, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt,

durch die ersten beiden Schiedsrichter ausgewählt. Hat eine der Streitparteien ihren Schiedsrichter

nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung eines Schiedsrichters durch die andere

Vertragspartei ernannt, oder können sich die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs

Monaten nach ihrer Ernennung nicht über den dritten Schiedsrichter einigen, wird der zweite

oder dritte Schiedsrichter über Ersuchen entweder der Organisationen oder der Regierung vom

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

b) i) Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung einerseits und den VN,

der IAEO, der UNIDO oder der Kommission andererseits wird ein Schiedsrichter vom Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, ein Schiedsrichter vom

Exekutivorgan des Büros der Vereinten Nationen in Wien, der IAEO, der UNIDO bzw. der

Kommission, je nach Fall, und der dritte, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt, durch die

ersten beiden Schiedsrichter gewählt. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb

von sechs Monaten nach der Ernennung eines Schiedsrichters durch die andere Partei

gewählt, oder können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach

ihrer Ernennung nicht auf einen Dritten einigen, wird der zweite oder dritte Schiedsrichter

über Ersuchen der Regierung oder des betroffenen Exekutivorgans vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs ernannt. Im Falle einer solchen Meinungsverschiedenheit hat jede der

Organisationen das Recht, am Verfahren teilzunehmen.

ii) Die Regierung oder das betreffende Exekutivorgan können das zuständige zwischenstaatliche

Organ der betroffenen Organisation ersuchen, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten

zu jeder Rechtsfrage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens stellt, zu ersuchen. Bis

zum Vorliegen des Gutachtens des Gerichtshofs ist jede vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichtes

von beiden Parteien zu beachten. Danach fällt das Schiedsgericht unter Berücksichtigung

des Gutachtens des Gerichtshofs ein endgültiges Urteil.“

Wenn die Vereinten Nationen, die Internationale Atomenergieorganisation, die Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und die Vorbereitende Kommission für die Organisation

des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen diesem Vorschlag zustimmen, beehre

ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der

Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die

Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen darstellen, das – vorbehaltlich

der Mitteilung der Republik Österreich, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das In-

Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind – mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenzen, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Benita Ferrero-Waldner

S. E. Steinar Bjornsson

Amtierender Generaldirektor des

Büros der Vereinten Nationen in Wien

S. E. Carlos Alfredo Magariños

Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

S. E. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär der

Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

S. E. Mohamed ElBaradei

Generaldirektor der

Internationalen Atomenergieorganisation

Wien, am 14. Februar 2002

Frau Bundesminister,

Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens vom 24. Jänner 2002 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen

und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen

Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im

Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981, einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums

über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im Folgenden „Abkommen von 1981“ genannt),

geändert durch den Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation der Vereinten Nati-

onen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame

Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung

durch endgültige Abkommen und geändert durch den Notenwechsel vom 15. Oktober 1996 zwischen der

Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, mit dem die Artikel 3 Abs. 2 lit. a und

Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 abgeändert werden, zu beziehen;

In der Erwägung, dass Abkommen abgeschlossen wurden zwischen

– der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz

der Internationalen Atomenergie-Organisation am 11. Dezember 1957 (geändert am 4. Juni

1970),

– der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen

in Wien am 29. November 1995,

– der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung am

29. November 1995 und

– der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages

über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission am

18. März 1997;

Ferner in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, vom gegenwärtigen System von Rückerstattungen

in den Gemeinsamen Fonds zu einem System von jährlichen Vorauszahlungen zu wechseln, beehre

ich mich, folgende Änderungen des Abkommens von 1981 vorzuschlagen

1. a) Der Titel des Abkommens wird wie folgt geändert

„Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen

Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages

über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die Errichtung und Verwaltung

eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in

deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien“

1. b) Die Präambel zum Abkommen wird wie folgt geändert

„In Anbetracht des Umstandes, dass die Regierung der Republik Österreich (im Folgenden „die Regierung“

genannt), die Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“ genannt), die Internationale Atomenergieorganisation

(im Folgenden „IAEO“ genannt), die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung (im Folgenden „UNIDO“ genannt) und die Vorbereitende Kommission für die Organisation

des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden „Kommission“

genannt), den Wunsch haben, einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Auslagen für

größere Reparaturen und Erneuerungen in den Amtssitzen der Organisationen im Internationalen Zentrum

Wien zu errichten, sind die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission (im Folgenden

„die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:“

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert

„Artikel 1

Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der

Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen,

die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in

den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der

IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden.“

3. Im Artikel 2 Abs. 1 lit. a werden die Worte „die VN und die IAEO“ durch die Worte „die VN, die

IAEO, die UNIDO und die Kommission (im Folgenden „die Organisationen“ genannt)“ ersetzt.

4. Artikel 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert

„(2) Für Zwecke dieses Artikels haben sich die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die

Kommission auf eine Liste wesentlicher Bestandteile geeinigt, welche sie im Lichte der Erfahrung abändern

können. Die vereinbarte Liste befindet sich im Anhang.“

5. Artikel 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt geändert

„(1) Die Regierung wird US-$ 1100000 und die Organisationen werden gemeinsam US$ 1100000

pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds beitragen; der Betrag ist im Jänner jeden Jahres zu bezahlen.

Dieser Betrag wird zum offiziellen Wechselkurs der Vereinten Nationen für den Monat Dezember

2001 in Euro konvertiert.

(2) Jener Teil der Beiträge gemäß Abs. 1, der nicht in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegeben

wird, verbleibt zur zukünftigen Verwendung im Fonds.“

Der Betrag in Euro, der zum offiziellen Wechselkurs gemäß Artikel 3 Abs. 1 US-$ 1100000 entspricht,

ist vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 gültig.

6. Artikel 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert

„(3) Im Falle von unerwarteten größeren Reparaturen und Erneuerungen, die nicht im vereinbarten

Investitionsplan enthalten sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um jenen Betrag festzulegen,

der über die im Gemeinsamen Fonds verfügbaren Mittel hinaus zur Kostendeckung ausgegeben

werden soll. Nach diesen Konsultationen bevorschusst die Regierung den vereinbarten Betrag, der zu dem

im geänderten Artikel 3 Abs. 1 vorgesehenen Beitrag hinzukommt. Fünfzig Prozent (50%) der von der

Regierung bevorschussten zusätzlichen Mittel werden im folgenden Kalenderjahr von den Organisationen

an die Regierung rückerstattet. Für den Fall, dass solche Rückerstattungen in dem betroffenen Jahr nicht

erfolgen, wird der von der Regierung bevorschusste Gesamtbetrag vom Beitrag der Regierung für das

darauf folgende Kalenderjahr abgezogen.“

7. Artikel 3 Abs. 4 bleibt unverändert.

8. Artikel 7 wird aufgehoben und durch folgenden neuen Artikel 7 ersetzt, der nicht auf die Kommission

anwendbar ist

„Unter Bezugnahme auf das Jahr 2001 gilt Folgendes

1. In Durchführung des Notenwechsels vom 15. Oktober 1996 zahlt die Regierung während der

zweiten Jahreshälfte 2001 den Betrag von US-$ 485230 in den Gemeinsamen Fonds für größere

Reparaturen und Erneuerungen ein.

2. Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen während des Jahres 2000 werden gemäß

Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981, abgeändert durch den Notenwechsel vom

15. Oktober 1996, dh. im Laufe des Jahres 2001, in gleichen Teilen von der Regierung, den VN,

der IAEO und der UNIDO, jedoch unter Bedachtnahme darauf, dass für die VN, die IAEO und

die UNIDO je eine Obergrenze von US-$ 300000 für rückzuerstattende Ausgaben besteht, dem

Fonds rückerstattet.

3. Im Laufe des Jahres 2001 zahlen die Regierung, die VN, die IAEO und die UNIDO je

US-$ 25000 als Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für das Jahr 2001 gemäß Artikel 3 Abs. 1 des

Abkommens von 1981 in der Fassung des Notenwechsels vom 20. Dezember 1985 ein.

4. Die Regierung, die VN, die IAEO und die UNIDO vereinbaren bezüglich Ausgaben für größere

Reparaturen und Erneuerungen während des Jahres 2001, dass die Verpflichtung gemäß Artikel 3

Abs. 2 des Abkommens von 1981, wonach die Ausgaben in irgendeinem Kalenderjahr im darauf

folgenden Kalenderjahr in gleichen Teilen von der Regierung, den VN, der IAEO und der

UNIDO dem Fonds rückzuerstatten sind, nicht zur Anwendung kommt. Die Höchstsumme, die

im Jahre 2001 aus dem Gemeinsamen Fonds für größere Reparaturen und Erneuerungen ausgegeben

werden darf, beträgt US-$ 1870000.“

9. Artikel 8 wird wie folgt geändert

„Artikel 8

(1) In fünfjährigen Abständen nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien

die Bedingungen, unter welchen der Gemeinsame Fonds weitergeführt werden soll, überprüfen.

(2) Um die notwendigen budgetären Vorkehrungen treffen zu können, werden die Vertragsparteien

zwei Jahre vor Ende jeder Fünfjahresperiode Verhandlungen über die Änderung ihrer Beiträge für die

nächste Fünfjahresperiode aufnehmen, wobei die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für

größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen berücksichtigt

werden. Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien vor dem Ende einer Fünfjahresperiode nicht auf

einen neuen Betrag einigen, wird der zuletzt vereinbarte Betrag weiter angewendet, bis ein neues Abkommen

abgeschlossen wird.

(3) Nach dem In-Kraft-Treten des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen hat

die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen das Recht, anstelle der

Kommission als Vertragspartei in dieses Abkommen einzutreten. Eine solche Nachfolge wird mit dem

Datum der Notifizierung des Eintritts durch die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot

von Nuklearversuchen an alle anderen Vertragsparteien dieses Abkommens wirksam.

(4) Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu jeder der Organisationen im Falle einer Beendigung des

entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. Im Falle einer derartigen Beendigung werden die

verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob das Abkommen zwischen

ihnen, vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, in Kraft bleibt.“

10. Der Notenwechsel vom 19. Jänner 1981 betreffend die Streitbeilegung nach dem Abkommen von 1981

tritt außer Kraft und Artikel 6 des Abkommens von 1981 wird wie folgt geändert

„Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung

oder Durchführung dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung, entstehen, die nicht durch

Verhandlungen oder andere Verfahren beigelegt werden, werden einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden

Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung zugewiesen.

a) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen allen Vertragsparteien wird ein Schiedsrichter

gemeinsam von den Exekutivorganen des Büros der Vereinten Nationen in Wien, der IAEO, der

UNIDO und der Kommission, ein Schiedsrichter vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich und der dritte, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt,

durch die ersten beiden Schiedsrichter ausgewählt. Hat eine der Streitparteien ihren Schiedsrichter

nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung eines Schiedsrichters durch die andere

Vertragspartei ernannt, oder können sich die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs

Monaten nach ihrer Ernennung nicht über den dritten Schiedsrichter einigen, wird der zweite

oder dritte Schiedsrichter über Ersuchen entweder der Organisationen oder der Regierung vom

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

b) i) Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung einerseits und den VN,

der IAEO, der UNIDO oder der Kommission andererseits wird ein Schiedsrichter vom Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, ein Schiedsrichter vom

Exekutivorgan des Büros der Vereinten Nationen in Wien, der IAEO, der UNIDO bzw. der

Kommission, je nach Fall, und der dritte, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt, durch die

ersten beiden Schiedsrichter gewählt. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb

von sechs Monaten nach der Ernennung eines Schiedsrichters durch die andere Partei

gewählt, oder können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach

ihrer Ernennung nicht auf einen Dritten einigen, wird der zweite oder dritte Schiedsrichter

über Ersuchen der Regierung oder des betroffenen Exekutivorgans vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs ernannt. Im Falle einer solchen Meinungsverschiedenheit hat jede der

Organisationen das Recht, am Verfahren teilzunehmen.

ii) Die Regierung oder das betreffende Exekutivorgan können das zuständige zwischenstaatliche

Organ der betroffenen Organisation ersuchen, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten

zu jeder Rechtsfrage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens stellt, zu ersuchen. Bis

zum Vorliegen des Gutachtens des Gerichtshofs ist jede vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichtes

von beiden Parteien zu beachten. Danach fällt das Schiedsgericht unter Berücksichtigung

des Gutachtens des Gerichtshofs ein endgültiges Urteil.“

Wenn die Vereinten Nationen, die Internationale Atomenergieorganisation, die Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und die Vorbereitende Kommission für die Organisation

des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen diesem Vorschlag zustimmen, beehre

ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der

Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die

Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen darstellen, das – vorbehaltlich

der Mitteilung der Republik Österreich, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das In-

Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind – mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.“

Wir beehren uns zu bestätigen, dass wir dem in Ihrem Schreiben vom 24. Jänner 2002 enthaltenen

Vorschlag zustimmen und dass Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der

Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die

Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen darstellt, das – vorbehaltlich

der Mitteilung der Republik Österreich, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das In-

Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind – mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Frau Bundesminister, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

Steinar Bjornsson Mohamed ElBaradei

Amtierender Generaldirektor des Generaldirektor der

Büros der Vereinten Nationen in Wien Internationalen

Atomenergieorganisation

Carlos Alfredo Magariños Wolfgang Hoffmann

Generaldirektor der Exekutivsekretär der Vorbereitenden

Organisation der Vereinten Nationen Kommission für die Organisation des

für Industrielle Entwicklung Vertrages über das umfassende

Verbot von Nuklearversuchen

Ihre Exzellenz

Fr. Benita Ferrero-Waldner

Bundesministerin für

auswärtige Angelegenheiten

Republik Österreich

Die Mitteilung wurde am 10. September 2003 abgegeben. Das Abkommen ist mit 1. Jänner 2002 in

Kraft getreten.

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