131. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes und des Kartellgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Ergänzend zu Abs. l und 2 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn sich ein Zentralinstitut
und Institute, die dem Zentralinstitut im Sinne des § 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen sind, vertraglich verpflichtet
haben,
1. ein Früherkennungssystem in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs. l für wirtschaftliche Fehlentwicklungen
einzurichten,
2. einander bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch finanzielle oder sonstige Maßnahmen zu
unterstützen,
3. ihre Geschäfts- und Marktpolitik zu vereinheitlichen, insbesondere durch die gemeinsame Planung
und Entwicklung sowie das einheitliche Anbot von Bankdienstleistungen, die Abstimmung
des Marktauftritts und der Werbelinie im Rahmen einer koordinierten Marketingplanung, die
Vereinheitlichung von Geschäftskonzepten und -programmen sowie die Bündelung wesentlicher
Abwicklungsfunktionen, und
4. das den einzelnen Mitgliedsinstituten eingeräumte Kündigungsrecht nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren auszuüben.
Die Errichtung des Früherkennungssystems und die Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
haben ausschließlich über eine zu diesem Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
errichteten Haftungsgesellschaft zu erfolgen, an der nur das Zentralinstitut, dieses mehrheitlich, und
die ihm angeschlossenen Institute, bei Genossenschaften zusätzlich auch die Organmitglieder der Haftungsgenossenschaft,
beteiligt sind und in der das Zentralinstitut die Möglichkeit hat, die Haftungsgesellschaft
erheblich zu beeinflussen. Die Funktion der Haftungsgesellschaft kann auch durch einen Verein ausgeübt
werden, sofern dem Zentralinstitut bei der Führung des Vereins erheblicher Einfluss zusteht.“
2. Dem § 30 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Abs. 2a ist das Zentralinstitut.“
3. Dem § 73 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Das übergeordnete Kreditinstitut nach § 30 Abs. 5 hat der FMA die vertragliche Verpflichtungsvereinbarung,
die Satzung der Haftungsgesellschaft oder des Vereins, die nachgeordneten Kreditinstitute
sowie jede Änderung der anzeigepflichtigen Sachverhalte unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
4. Dem § 107 wird folgender Abs. 33 angefügt
„(33) Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2a und 5 sowie 73 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 131/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Kartellgesetzes
Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 –
KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2002, wird
geändert wie folgt
1. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen
1. zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit
diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften
(§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt
sind;
2. zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.“
2. Nach § 41 Abs. 2 ist der folgende Abs. 2a einzufügen
„(2a) Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher Verpflichtungen durch Kreditinstitute
im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.“
Artikel III
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zu Art. II
(1) Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. September 2002 in Kraft.
(2) § 41 Abs. 2a KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf vertragliche Verpflichtungen
nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen worden sind.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A des ADR, Abschnitt 5.4.1 gelten folgende
Texte
a) Absatz 5.4.1.1.1 a)
Die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden.
b) Absatz 5.4.1.1.1 c)
– für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene
Klassifizierungscode. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster
als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode
in Klammern angegeben werden;
– für radioaktive Stoffe der Klasse 7: siehe Absatz 5.4.1.2.5;
– für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen
Nummern der Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster
angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben.
c) Absatz 5.4.1.1.1 d)
Gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VP“ (zB
„VPII“) oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“
in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen.
d) Absatz 5.4.1.1.1 e)
Bleibt offen.
e) Absatz 5.4.1.1.1 e), Bemerkung
Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss im Beförderungspapier die
Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Beförderungskategorie gemäß Absatz 1.1.3.6.3 angegeben
werden.
f) Absatz 5.4.1.1.1, Text am Ende des Absatzes
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen,
dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder
in der Reihenfolge b), c), a) und d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im
ADR vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher
Güter sind: „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I“ oder „ALLYLALKOHOL, 6.1 (3),
UN 1098, I“.
g) Absatz 5.4.1.1.2
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Obwohl in Kapitel
3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung
für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden obwohl in diesem
Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben
und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder
Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
(2) Weiterhin gelten abweichend von den Bestimmungen der Anlage A des ADR Abschnitt 5.4.1
folgende Änderungen
a) Absatz 5.4.1.1.3
Die Angabe der Großbuchstaben ADR in den Beispielen entfällt.
b) Absatz 5.4.1.1.6
Die Angabe der Großbuchstaben ADR in den Beispielen entfällt.
c) Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 (künftig Absatz 5.4.1.1.14)
Sofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungsdokument
„SONDERVORSCHRIFT 640X“ zu vermerken, wobei „X“ der Großbuchstabe ist, der
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.
(3) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.
(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M122)“.
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den
Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen
haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. April 2002 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 3. Dezember 2001
Belgien 8. Jänner 2002
Finnland 21. Jänner 2002
Schweden 18. Februar 2002
Norwegen 13. März 2002