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131_2001 AT

131. Verordnung: Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt (SZA) zur Zertifizierung von Personen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt (SZA) zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die Schweißtechnische Zentralanstalt (SZA) mit Sitz in 1030 Wien, Arsenal, Objekt 207, wird

als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst

1. die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik gemäß nachfolgenden Normen

und normativen Dokumenten

ÖNORM EN 287-1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Stähle“ (Ausgabe 06/1992

zuletzt geändert durch 06/1997),

ÖNORM EN 287-2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Aluminium und Aluminiumlegierungen“

(Ausgabe 06/1992 idF 08/1997),

ÖNORM EN ISO 9606-3 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 3: Kupfer und

Kupferlegierungen“ (Ausgabe 06/1999),

ÖNORM EN ISO 9606-4 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 4: Nickel und

Nickellegierungen“ (Ausgabe 06/1999),

ÖNORM EN ISO 9606-1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 1: Stähle“ (Ausgabe

06/1992 zuletzt geändert durch 06/1997),

ÖNORM EN ISO 9606-2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 2: Aluminium

und Aluminiumlegierungen“ (Ausgabe 06/1992 idF 08/1997),

ÖNORM EN 1418 „Schweißpersonal-Prüfung von Bedienern von Schweißeinrichtungen zum

Schmelzschweißen und von Einrichtungen für das Widerstandsschweißen für vollmechanisches

und automatisiertes Schweißen“ (Ausgabe 03/1998),

ÖNORM M 7807 „Schweißen in der Hausinstallation – Qualifikation des Personals zum

Schweißen von Niederdruck-Gasrohrleitungen aus Stahl“ (Ausgabe 09/1999),

ÖNORM M 7862 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Schweißer für Rohrleitungen aus

Polyethylen“ (Ausgabe 09/1988),

ÖNORM M 7863 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Konstruktionsschweißer“ (Ausgabe 06/

1989);

2. die Zertifizierung von sachkundigen Personen gemäß ÖNORM F 1053 (Ausgabe 02/2000).

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung der Schweißtechnischen

Zentralanstalt zur Zertifizierung von Personen, BGBl. Nr. 85/1996, außer Kraft.

BGBlPdf 131. Kundmachung: Geltungsbereich der Änderungen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre Annahmeurkunden

zu den Änderungen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum

für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, beschlossen bei der außerordentlichen

Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada (BGBl. Nr. 283/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 163/1999), hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Annahmeurkunde

Kambodscha 23. Juni 1999

Sierra Leone 13. Dezember 1999

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