131. Verordnung: Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt (SZA) zur Zertifizierung von Personen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Schweißtechnische Zentralanstalt (SZA) mit Sitz in 1030 Wien, Arsenal, Objekt 207, wird
als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst
1. die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik gemäß nachfolgenden Normen
und normativen Dokumenten
ÖNORM EN 287-1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Stähle“ (Ausgabe 06/1992
zuletzt geändert durch 06/1997),
ÖNORM EN 287-2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Aluminium und Aluminiumlegierungen“
(Ausgabe 06/1992 idF 08/1997),
ÖNORM EN ISO 9606-3 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 3: Kupfer und
Kupferlegierungen“ (Ausgabe 06/1999),
ÖNORM EN ISO 9606-4 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 4: Nickel und
Nickellegierungen“ (Ausgabe 06/1999),
ÖNORM EN ISO 9606-1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 1: Stähle“ (Ausgabe
06/1992 zuletzt geändert durch 06/1997),
ÖNORM EN ISO 9606-2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 2: Aluminium
und Aluminiumlegierungen“ (Ausgabe 06/1992 idF 08/1997),
ÖNORM EN 1418 „Schweißpersonal-Prüfung von Bedienern von Schweißeinrichtungen zum
Schmelzschweißen und von Einrichtungen für das Widerstandsschweißen für vollmechanisches
und automatisiertes Schweißen“ (Ausgabe 03/1998),
ÖNORM M 7807 „Schweißen in der Hausinstallation – Qualifikation des Personals zum
Schweißen von Niederdruck-Gasrohrleitungen aus Stahl“ (Ausgabe 09/1999),
ÖNORM M 7862 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Schweißer für Rohrleitungen aus
Polyethylen“ (Ausgabe 09/1988),
ÖNORM M 7863 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Konstruktionsschweißer“ (Ausgabe 06/
1989);
2. die Zertifizierung von sachkundigen Personen gemäß ÖNORM F 1053 (Ausgabe 02/2000).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung der Schweißtechnischen
Zentralanstalt zur Zertifizierung von Personen, BGBl. Nr. 85/1996, außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre Annahmeurkunden
zu den Änderungen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, beschlossen bei der außerordentlichen
Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada (BGBl. Nr. 283/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 163/1999), hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Annahmeurkunde
Kambodscha 23. Juni 1999
Sierra Leone 13. Dezember 1999