131. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Künstler-Sozialversicherungsfonds
§ 3. Errichtung
§ 4. Aufgaben
§ 5. Aufbringung der Mittel
§ 6. Organe des Fonds
§ 7. Kuratorium
§ 8. Aufgaben des Kuratoriums
§ 9. Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
§ 10. Geschäftsführer
§ 11. Künstlerkommission
§ 12. Verschwiegenheitspflicht
§ 13. Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
§ 14. Abgabenbefreiung
§ 15. Aufsicht
3. Abschnitt
Leistungen des Fonds
§ 16. Beitragszuschüsse
§ 17. Anspruchsvoraussetzungen
§ 18. Höhe des Beitragszuschusses
§ 19. Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss
§ 20. Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 21. Auszahlung des Beitragszuschusses
§ 22. Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
§ 23. Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 24. Mitwirkung der Sozialversicherungsträger
§ 25. Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27. Vorbereitende Maßnahmen
§ 28. Verweisungen
§ 29. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 30. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensionsversicherung
der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstler.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der
darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen
(insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund
seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
(2) Wer eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische
Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten
auf.
2. Abschnitt
Künstler-Sozialversicherungsfonds
Errichtung
§ 3. (1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlern bei der Beitragsleistung zur Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, wird ein
Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit
und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
Aufgaben
§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlern zu leistenden
Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die
Aufbringung der Mittel hiefür.
Aufbringung der Mittel
§ 5. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573;
2. Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;
3. Rückzahlungen von Zuschüssen;
4. Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;
5. Sonstige Einnahmen;
6. Freiwillige Zuwendungen.
Organe des Fonds
§ 6. Organe des Fonds sind
1. das Kuratorium (§ 7),
2. der Geschäftsführer (§ 10),
3. die Künstlerkommission (§ 11).
Kuratorium
§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt
1. drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
2. ein Mitglied durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
3. ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
4. ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
5. ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
6. zwei Mitglieder durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe.
(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der
Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode
beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode
hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium
zusammentritt.
(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion
abberufen werden, wenn das Mitglied
1. dies beantragt;
2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung
unfähig ist.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers
bedarf.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende
Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.
Aufgaben des Kuratoriums
§ 8. (1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu
überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die
Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers bleiben unberührt.
(2) Das Kuratorium hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.
(3) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des
Fonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als
solches, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann
verlangt werden, wenn insgesamt vier Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der
Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds
verlangen.
(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz
unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren,
einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte
Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung des Geschäftsführers;
2. Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer;
3. Entlastung des Geschäftsführers;
4. Beschlussfassung über das Jahresbudget für das nächstfolgende Kalenderjahr und Vorlage an den
Bundeskanzler bis Ende August des laufenden Jahres;
5. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Fonds und Berichterstattung darüber an
den Bundeskanzler;
6. Entgegennahme von Berichten über die Gestion und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des
Fonds;
7. Erlassung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer des Fonds;
8. Erlassung der Geschäftsordnungen für die Kurien (§ 11);
9. Genehmigung des Abschlusses von unbefristeten Dienstverträgen und von Rechtsgeschäften, die
eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sowie
der Veranlagung des Fondsvermögens;
10. Beschlussfassung über
a) die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des Geschäftsführers mit Zweidrittelmehrheit;
b) Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der
Geschäftsordnung des Kuratoriums;
c) die Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Anpassung des Beitragszuschusses
gemäß § 18 Abs. 2 bis spätestens Ende August des laufenden Kalenderjahres.
(6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs. 5 Z 5 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher
Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat
und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass
gegeben haben.
(7) Das Kuratorium hat dem Bundeskanzler unverzüglich über eine notwendige Anpassung des
Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds
erforderlich ist.
Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
§ 9. (1) Das Kuratorium muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2) Das Kuratorium wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegrafisch, mittels
Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung
einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(3) Jedes Mitglied des Kuratoriums und der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich eine Sitzung einberuft. Diese
muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei
Kuratoriumsmitgliedern oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter
Mitteilung des Sachverhalts selbst das Kuratorium einberufen.
(4) An den Sitzungen des Kuratoriums ist der Geschäftsführer zur Teilnahme berechtigt; er ist zur
Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen
können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(5) Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei
einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist
eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Geschäftsführer
§ 10. (1) Der Geschäftsführer des Fonds wird vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Kuratoriums
auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages
sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der
Bundesregierung anzuwenden.
(2) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus
bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch den Bundeskanzler aus wichtigen Gründen
jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus bestehenden
Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklären. Liegt ein wichtiger
Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
(4) Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er vertritt den Fonds
nach außen.
(5) Der Geschäftsführer hat bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres das Jahresbudget für das
folgende Kalenderjahr sowie den Jahresbericht und den Jahresabschluss über das vorangegangene
Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.
(6) Weiters hat der Geschäftsführer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den
Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung
der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des
Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von
erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
Künstlerkommission
§ 11. (1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie
für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine allgemeine Kurie für die
zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie eine Berufungskurie.
(2) Jede Kurie besteht aus
1. einem Vorsitzenden;
2. einem Stellvertreter des Vorsitzenden;
3. fünf weiteren Mitgliedern; die allgemeine Kurie und die Berufungskurie aus je sieben weiteren
Mitgliedern.
(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden vom Bundeskanzler aus dem Kreise rechts- und/oder
fachkundiger Bediensteter des Bundeskanzleramtes bestellt.
(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung des
Bundeskanzlers bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet.
Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des
Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft
von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer
Gebrauch, so hat der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die
entsprechende Bestellung vorzunehmen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und
uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer
schriftlichen Erklärung, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.
(6) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des
Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 zu erstatten.
(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der
Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende
leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen
Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit
dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten.
Das Protokoll hat der Vorsitzende unverzüglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.
(9) § 7 Abs. 3, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen
einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der
betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 12. (1) Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter
des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen
ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie
über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung
von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der
Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der
Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstellungsvertrages,
für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines
Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.
Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
§ 13. (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen
folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten
1. die Personalien,
2. die Ausbildungsdaten,
3. die Sozialversicherungsdaten,
4. die Einkommensdaten,
5. die Daten der beruflichen Tätigkeit und
6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz.
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer
des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des
Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer
durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung
des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.
Abgabenbefreiung
§ 14. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2) Es sind befreit
1. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
2. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den
Rechtsgebühren,
3. Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.
(3) Die Beitragszuschüsse sind von der Einkommensteuer befreit.
Aufsicht
§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
2. die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
3. die Gebarung des Fonds.
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler
1. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
2. die Genehmigung des Jahresbudgets;
3. die Feststellung des Jahresabschlusses;
4. die Entlastung des Kuratoriums.
(4) Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die
Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds
zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von
ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die
Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
3. Abschnitt
Leistungen des Fonds
Beitragszuschüsse
§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden
Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG
entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind
1. Antrag des Künstlers;
2. Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 und Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im
Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf
Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;
4. die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG 1988,
BGBl. Nr. 106, darf im Kalenderjahr, in dem ein Beitragszuschuss gebührt, den Betrag von
270000 S nicht überschreiten.
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag ist
das voraussichtliche Gesamteinkommen und Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit in den
Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit darzustellen. Bei
der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen.
Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des
Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall der
Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der
Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
Höhe des Beitragszuschusses
§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 12000 S jährlich.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils
nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds
erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so
gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal
nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß § 17
Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu leisten hat.
Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss
§ 19. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in
der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17
Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001
liegende Zeiträume.
(2) Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem
GSVG für in die Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen
auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass der
Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen
entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer
Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene gesetzliche Meldepflichten
verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Abs. 1 letzter
Satz ist anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 stellt der Fonds in erster und
letzter Instanz mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf
das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer
unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese
Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich
begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.
Auszahlung des Beitragszuschusses
§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach
festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung
der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt.
(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft aus. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu
treffen.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem betreffenden Künstler die
um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeiträge vorzuschreiben.
(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen
noch verpfänden.
Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
§ 22. (1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den
Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich
dem Fonds zu melden.
(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die
Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind,
längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist
auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung
sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der
Beitragszuschüsse erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht
vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe vom Fonds verlängert werden.
(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt
der Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom
Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das Erlöschen des Anspruchs gemäß Abs. 4 steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17
Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.
Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des
Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem
Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse,
die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid
festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster und letzter Instanz. Auf das Verfahren ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren
Zahlung in Raten bewilligen, wenn
1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den
Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
2. die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet
wird.
(4) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise
verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Betroffenen nach der Lage des Falles,
insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre.
(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
1. der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen
Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
3. Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu
leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines
Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen
Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem
Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,
BGBl. Nr. 53).
Mitwirkung der Sozialversicherungsträger
§ 24. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zur Mitwirkung gemäß § 13
Abs. 3 verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
(2) Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter
Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt
den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die
Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber
hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Fonds zu unterstützen und auf
Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder
sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17
Abs. 1 maßgeblich sind.
(3) Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß § 17 Abs. 2 bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und
Belegen gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 25. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und
haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26. (1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum
31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000
nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2
Abs. 1.
(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen
Mitteln der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für
folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren
1. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die
a)einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich
geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen
veröffentlicht worden sind, tätig waren,
b) das 738. Lebensmonat überschritten haben,
c) auf Grund der Tätigkeit gemäß lit. a keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung
haben und
d) bedürftig sind.
2. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen
gemäß Z 1 lit. a, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb
nachzugehen.
3. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen
von Personen gemäß Z 1 lit. a.
4. Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach
dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 1 lit. a nach dem GSVG
pflichtversichert sind.
5. Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Z 1 lit. a, die unverschuldet in eine Notlage
geraten sind.
Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung
festzulegen.
Vorbereitende Maßnahmen
§ 27. Der Bundeskanzler und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesminister sind
ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der
Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann der
Bundeskanzler die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die
Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.
Verweisungen
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen;
3. hinsichtlich des § 15 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
4. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 der Bundeskanzler und der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen;
5.hinsichtlich des § 27 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen sowie der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
6. im Übrigen der Bundeskanzler.
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden. Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte,
Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie Lehrlinge in einem aufrechten Lehr- und
Ausbildungsverhältnis im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Dienstkarte
§ 2. (1) Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte. Sie ersetzt und entspricht in der
Funktion sowohl den Dienstausweis für Angehörige des Bundesheeres als auch den Dienstausweis für
Zivilbedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(2) Die Dienstkarte dient zur Identitätsfeststellung gegenüber Ressortangehörigen sowie dem
Nachweis einer dienstlichen Verwendung.
Personenbezogene Daten
§ 3. Die Dienstkarte hat folgende personenbezogene Daten aufzuweisen
a) Lichtbild
b) allfällige Amtstitel/Berufstitel/Dienstgrade/Verwendungsbezeichnungen oder die Bezeichnung
„Lehrling“
c) allfällige akademische Grade
d) Vor- und Familienname
e) Dienststelle
f) Sozialversicherungsnummer
g) Schriftzug „gültig bis …“
Auf der Rückseite ist die Karte im dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld vom Bediensteten zu
unterschreiben.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.