131. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,
BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/1998, wird
wie folgt geändert
1. In § 2a entfällt Abs. 3; Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt
„§ 2b. Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an
Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck
Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.“
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und über die
grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung, MSV),
BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 781/1996, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/37/EWG vom 22. Juli 1998, zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Maschinen, CELEX Nr. 398L0037 (ABl. Nr. L 207 vom
23. Juli 1998) und der Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 98/79/EG vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-
Diagnostika, CELEX Nr. 398L0079 (ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 1998) umgesetzt.“
2. In den Anhängen 1.A (Übereinstimmungserklärung für Maschinen), 1.B (Erklärung für Maschinenkomponenten)
und 1.C (Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen) ist die
Zitierung „Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994“ jeweils durch die Zitierung
„Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994 in der geltenden Fassung“ zu ersetzen.
3. In den Anhängen 1.A (Übereinstimmungserklärung für Maschinen), 1.B (Erklärung für Maschinenkomponenten)
und 1.C (Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen) ist die
Zitierung „Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in der geltenden Fassung“ jeweils durch die Zitierung
„Maschinenrichtlinie 98/37/EG“ zu ersetzen.
4. § 2 Z 2 lautet
„2. Medizinprodukte,“