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131_1999 AT

131. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 131. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,

BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/1998, wird

wie folgt geändert

1. In § 2a entfällt Abs. 3; Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt

„§ 2b. Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an

Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck

Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.“

BGBlPdf 131. Verordnung: Änderung der Maschinen-Sicherheitsverordnung

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und über die

grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung, MSV),

BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 781/1996, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/37/EWG vom 22. Juli 1998, zur Angleichung

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Maschinen, CELEX Nr. 398L0037 (ABl. Nr. L 207 vom

23. Juli 1998) und der Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 98/79/EG vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-

Diagnostika, CELEX Nr. 398L0079 (ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 1998) umgesetzt.“

2. In den Anhängen 1.A (Übereinstimmungserklärung für Maschinen), 1.B (Erklärung für Maschinenkomponenten)

und 1.C (Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen) ist die

Zitierung „Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994“ jeweils durch die Zitierung

„Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994 in der geltenden Fassung“ zu ersetzen.

3. In den Anhängen 1.A (Übereinstimmungserklärung für Maschinen), 1.B (Erklärung für Maschinenkomponenten)

und 1.C (Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen) ist die

Zitierung „Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in der geltenden Fassung“ jeweils durch die Zitierung

„Maschinenrichtlinie 98/37/EG“ zu ersetzen.

4. § 2 Z 2 lautet

„2. Medizinprodukte,“

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