Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131_1998 AT

131. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 131. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, wird wie folgt

geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt jeweils die Wortfolge „und Hochschulen“ bei § 2 und in der Überschrift

des 1. Hauptstückes des 2. Teiles.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgende Zeile eingefügt

„§ 25a.Vorbereitungslehrgänge“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“ in der Überschrift des 3. Teiles.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgende Zeile eingefügt

„§ 48a. Zulassungsprüfungen“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles eingefügt

„4a. Hauptstück

Künstlerische Diplomarbeiten

§ 65a. Thema und Betreuung

§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65d. Veröffentlichungspflicht“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile „§ 75. Außerkrafttreten“

„§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile „§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende“

„§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende“

8. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes

über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der

Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I

Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG

werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.“

9. § 2 samt Überschrift lautet

„Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung

mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und

künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der

Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher

und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

1. die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften

beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien,

3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion über

Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und

4. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.“

10. § 3 lautet

„§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen

1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen

Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des

Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der

Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft

und Kunst,

4. die Lernfreiheit,

5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

6. die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,

7. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst gegenüber der menschlichen

Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und

Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

9. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

10. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

11. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und

Absolventen einschließlich der Berufszugänge.“

11. § 4 Z 3 lautet

„3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen

Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die

Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.“

12. Nach § 4 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt

„5a. Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung

dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig

und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.“

13. In § 4 Z 13 entfällt die Wortfolge „und Hochschule“.

14. In § 4 Z 15 entfällt die Wortfolge „ , der künstlerischen Eignung“.

15. Nach § 4 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt

„15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten

dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach)

dienen.“

16. § 4 Z 16 und 17 lauten

„16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

aus wissenschaftlichen Fächern.

17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur

Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a der Anlage 1) ist zulässig.“

16a. In § 4 Z 19 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

17. Dem § 4 Z 24 wird folgender Satz angefügt

„In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den

Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.“

18. In § 4 Z 25 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

19. In der Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

20. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Hochschule“.

21. Dem § 7 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt

„In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission verpflichtet, ab

dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus

dem zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung

aus diesem Fach festzulegen.“

22. Dem § 7 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

„(9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist in jedem Semester die im

Studienplan vorgesehene Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die

Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei Semester diese

Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus

dem zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung

die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester.

Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist

weiters die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan

(Abs. 7), die längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei vorhergehender negativer Beurteilung der

Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige Anmeldung

zu dieser Lehrveranstaltung möglich.

(10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a

der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen

Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig

erreicht wurde.“

23. § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

24. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen

in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt.

Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung

Maßstab der Beurteilung zu sein.“

25. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet

„Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches

berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.“

26. In § 11 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschule“ und „oder Hochschulen“.

27. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

28. § 11 Abs. 4 Z 1 lautet

„1.die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des

Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren,

Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der

Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften

an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der

Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich

einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,“.

29. In § 11 Abs. 5 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschulen“ und „oder Abteilungen“.

30. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41

Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission

einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.“

31. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im

Studienplan festzulegen sind.“

32. § 13 Abs. 4 Z 5 lautet

„5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die

Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),“

33. § 13 Abs. 4 Z 7 lautet

„7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung

(§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen

Eignung (§ 48a Abs. 2),“.

34. In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat der Studienplan weiters festzulegen

1. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß

des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24)

und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7),

2. ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der

Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (§ 37 Abs. 2).“

35. In § 14 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

36. In § 14 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

37. § 14 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium,

Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan),“.

38. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz

der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen

Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft,

Hochschülerschaften an den Universitäten),“.

39. § 14 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche

Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,“.

40. In § 15 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „ , an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem

Abteilungsleiter“, „oder Abteilung“ sowie „ , an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der

Abteilungsleiter“.

41. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

42. § 17 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zuordnung

der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) und“.

43. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches

berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.“

44. In § 18 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

45. § 18 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des

Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz

des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der

Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften

an den Universitäten),“.

46. § 18 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche

Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen.“

47. In § 18 Abs. 4 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschulen“ und „oder Abteilungen“.

48. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41

Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission

einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.“

49. § 19 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die

Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),“.

50. In § 20 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschule“ und „und Hochschulen“.

51. In § 21 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „ , an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem

Abteilungsleiter“ und „ , an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter“.

52. In § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

53. In § 23 Abs. 2 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt

„7. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß

des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24)

und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).“

54. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt

„Vorbereitungslehrgänge

§ 25a. An den Universitäten der Künste ist das Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungslehrgänge

zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.“

55. In § 26 Abs. 1 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

56. In § 26 Abs. 3 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

57. In § 27 Abs. 1 entfällt das Wort „wissenschaftlichen“.

58. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis

gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2

Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer

Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,“.

59. In § 27 Abs. 4 entfällt das Wort „wissenschaftlichen“.

60. In § 28 Abs. 1 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

61. In § 28 Abs. 3 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

62. In der Überschrift des 3. Teiles entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

63. In § 29 Abs. 1 Z 1 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschule“ und „und Hochschulen“.

64. § 29 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern

bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,“.

65. In § 29 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

66. In § 29 Abs. 1 Z 5 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

67. § 29 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus

einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema

ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung

festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen

auszuwählen,“.

68. In § 29 Abs. 2 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

69. § 29 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen

Arbeit an die Universitätsbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek oder eine

Dokumentation ihrer künstlerischen Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek abzuliefern.“

70. In § 30 Abs. 1 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

71. In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Hochschule“.

72. In § 31 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

73. In § 31 Abs. 2 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten

der Künste.“

74. In § 31 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

75. In § 31 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Hochschule“.

76. In § 32 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

77. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine Zusatzprüfung, die

gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlaufe des

Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.“

78. In § 33 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO, BGBl.

Nr. 510/1988“ durch die Wortfolge „UBVO 1998“ ersetzt.

79. In § 33 Abs. 1 Z 12 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

80. In § 33 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

81. In § 33 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

82. § 34 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. ein Mindestalter von 17 Jahren,“

83. In § 34 Abs. 1 erhalten die bisherigen Ziffern 1 bis 5 die Bezeichnungen „2“ bis „6“.

84. § 34 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern

und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design

und“.

85. § 34 Abs. 2 lautet

„(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen

inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung

dieser Universität vorzulegen.“

86. In § 34 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule.“

87. Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die

Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages

oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, (österreichische und

gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen

andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu

erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen

Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste

Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des

Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten

Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der

Künste zu verlautbaren.“

88. § 34 Abs. 5 lautet

„(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der

Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens

zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen

zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer

Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden

Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens

zwei Semester zuzulassen. Weiters sind in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1)

Studierende, die an EU-Austauschprogrammen teilnehmen, für die Dauer des bewilligten Aufenthaltes an

einer österreichischen Universität der Künste befristet zum entsprechenden Studium zuzulassen. Durch

die Teilnahme am EU-Austauschprogramm gilt die allgemeine Universitätsreife gemäß § 35 Abs. 1 Z 5

als nachgewiesen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.“

89. In § 34 Abs. 7 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschule“ und „oder Hochschulen“.

90. Dem § 34 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt

„Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität

und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben

Universität sind jedoch zulässig.“

91. In § 34 Abs. 8 und § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

92. In § 35 Abs. 1 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv

beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a).“

93. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die Rektorin oder der Rektor die

Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe

des Studiums nachzuweisen sind.“

94. Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle

Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit

mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich

zum Rigorosum abzulegen sind.“

95. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission berechtigt, im

Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der

Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.“

96. In § 38 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

97. In § 39 Abs. 1 wird in Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt

„7. mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem

zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).“

98. In § 40 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

99. § 41 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des

15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen

voraus. Das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan

für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der

Studieninhalte erforderlich ist.“

100. Nach § 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 15. Lebensjahres

und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das Universitätskollegium

berechtigt, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur

Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.“

101. § 43 lautet

„§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten

(Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplomarbeiten festzustellen.“

102. (Verfassungsbestimmung) In § 44 wird nach der Wortfolge „wissenschaftlicher Arbeiten“ die

Wortfolge „und künstlerischer Diplomarbeiten“ eingefügt.

103. In § 45 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „wissenschaftlichen Arbeiten“ die Wortfolge „und künstlerischen

Diplomarbeiten“ eingefügt.

104. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Diplomprüfungen, die nur ein

zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung „sehr gut“ die Beurteilung „mit

Auszeichnung bestanden“ zu treten.“

105. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder einer wissenschaftlichen Arbeit“ durch die Wortfolge

„ , einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Diplomarbeit“ ersetzt.

106. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „und wissenschaftlichen Arbeiten“ durch die Wortfolge „ , wissenschaftlichen

Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten“ ersetzt.

107. In § 47 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „und Hochschule“ und „oder Hochschule“.

108. In § 47 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Hochschule“.

109. § 48 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen

für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 3) an die Studiendekanin oder den

Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.“

110. § 48 Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „3“ und „4“.

111. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt

„Zulassungsprüfungen

§ 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die

Zulassungsprüfungen heranzuziehen. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an

die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung

zuständig ist.

(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1), für das

Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an den

Universitäten der Künste und für die Studienrichtung Industrial Design haben im Studienplan festzulegen,

welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder

Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen

für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die

Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassungsprüfung an einer Universität

bestanden, so hat im Falle der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche Studierende oder ordentlicher

Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen Universität oder einer facheinschlägigen

Studienrichtung an derselben oder einer anderen Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung zu

erfolgen.“

112. In § 49 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gesamtprüfungen“ das Wort „kommissionelle“ eingefügt.

113. Dem § 50 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der

Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen.

Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit

(§ 65a Abs. 5) haben dem Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium

abschließenden Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.“

114. § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als

Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer

mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e

KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.“

115. In § 50 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

116. § 50 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitätsassistentinnen

und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993, Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer

gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte

Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.“

117. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen

und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer

Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils

für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.“

118. In § 51 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

119. In der Überschrift zu § 52 wird vor dem Wort „Gesamtprüfungen“ das Wort „kommissionelle“ und in

§ 52 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gesamtprüfungen“ das Wort „kommissionellen“ eingefügt.

120. In § 54 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

121. In § 55 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Wort „körperliche“.

122. § 56 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der abschließenden

Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit

höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig.“

123. Dem § 56 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die Abhaltung der abschließenden

Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der zweiten und dritten

Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58 Abs. 2) die

Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der

Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen

Diplomarbeit zwei Betreuerinnen oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder

der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.“

124. In § 56 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

125. In § 57 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Universitätsdirektion, Rektorat, Akademiedirektion)“.

126. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24)

dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.“

127. Dem § 58 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen

künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wiederholung

der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem

einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und

Prüfer, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen.“

128. Dem § 58 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.“

129. In § 59 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“ und im letzten Satz lautet das Zitat „§ 34

Abs. 7 und 8“.

130. Nach § 59 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat die

oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden

bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig

sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell

festzulegen.“

131. Nach § 59 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische

Berufsvorbildung vermitteln können, kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend

der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder

des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden

bescheidmäßig als Prüfung anerkennen.“

132. In § 59 Abs. 5 wird die Wortfolge „oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen

oder der körperlich-motorischen Eignung“ durch die Wortfolge „oder der Ergänzungsprüfung für den

Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der

künstlerischen Eignung“ ersetzt.

133. § 61 Abs. 4 lautet

„(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1

lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer

Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der

Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß

§ 29 UOG 1993 sowie geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1

lit. f KUOG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder

ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der

Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.“

134. In § 61 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

135. § 61 Abs. 7 letzter Satz lautet

„Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die

Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen

Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.“

136. § 62 Abs. 4 erster Satz lautet

„(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1

lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer

Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen.“

137. In § 62 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

138. § 62 Abs. 7 zweiter Satz lautet

„Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder

Universitätslehrern gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier

Monaten zu beurteilen haben.“

139. In § 65 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

140. Nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles wird folgendes 4a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt

„4a. Hauptstück

Künstlerische Diplomarbeiten

Thema und Betreuung

§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische

Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine

Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer

zu verfassen.

(2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet,

auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.

(3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen

künstlerischen Fach zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen

oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer

auszuwählen. Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine

Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar

ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der

einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der

Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der

Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines

Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des

Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1

lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu

betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die

Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer

Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen.

Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete

Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der

Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis

an einer anerkannten ausländischen Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von

künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5

gleichwertig ist.

(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen

Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich

bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des

Betreuers zulässig.

(8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung

der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen

(§ 50 Abs. 1).

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von

künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der

Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder

er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende

ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65c. Künstlerische Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen

postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der

Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Diplomarbeit

entsprechen.

Veröffentlichungspflicht

§ 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Diplomarbeit

durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität,

an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent

hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv

beurteilten künstlerischen Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind

künstlerische Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.“

141. In § 66 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen

Arbeit“ die Wortfolge „oder künstlerischen Diplomarbeit“ eingefügt.

142. § 68 lautet

„§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Verleihungsbescheid aufzuheben und

einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte

Zeugnisse erschlichen worden ist.“

143. § 69 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. eine dem inländischen oder ausländischen Universitätswesen eigentümliche Bezeichnung oder“.

144. In § 70 Abs. 2 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule.“

145. In § 71 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit“ die Wortfolge

„oder künstlerischen Diplomarbeit“ eingefügt.

146. In § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge „und wissenschaftlichen Arbeiten“ durch die Wortfolge „ , wissenschaftlichen

Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten“ ersetzt.

147. § 73 erster Satz lautet

„Mit Dienstantritt als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor in Österreich gelten die

Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im

Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert.“

148. Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des

1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13

Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20

Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2

und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32,

§ 33 Abs. 1, 2 und 3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40,

§ 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt

Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3,

§ 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5,

§ 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a

bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7,

§ 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7,

Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7

lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.“

149. (Verfassungsbestimmung) In § 75 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

150. Dem § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Abweichend von Abs. 3 treten die in der Anlage 3 Z 28, 79, 80 und 86 genannten Verordnungen

mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.“

151. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt

„§ 75a. (1) Die §§ 1 bis 6, 8, 16 bis 26, 27 mit Ausnahme des Abs. 3 und 28 bis 58 des

Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer

Kraft.

(2) Die §§ 7, 9 bis 15, 27 Abs. 3, die Anlagen A und B des KHStG und die in der Anlage 3 Z 188,

193 und 194 genannten Verordnungen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf

des 30. September 2003, außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat auf Grund der

zur Nichtuntersagung vorgelegten Studienpläne zu Beginn jedes Wintersemesters durch Verordnung

festzulegen, welche Studienrichtungen und welche Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG

und welche Studienversuche den Studienrichtungen gemäß der Anlage 1 des UniStG entsprechen.

(3) Die in der Anlage 3 Z 190 genannte Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.

(4) Die in der Anlage 3 Z 189, 191 und 192 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli

1998 außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 16b KHStG tritt mit Ablauf des

31. Juli 1998 außer Kraft.“

152. In § 76 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

153. In § 76 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

154. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und für die

Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben die Studienpläne auf Grund

dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft

treten.“

155. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und

der Studienpläne für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design sind die

bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.“

156. In § 77 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschule“ und „oder Abteilung“.

157. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Universitätslehrgänge gemäß

§ 23 UniStG, die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungslehrgänge

gemäß § 25a UniStG.“

158. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen die Verleihung von

Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen

auch nach dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und Absolventen zu verleihen, die zum Besuch des

Lehrganges vor dem 1. August 1998 oder zum Besuch des Kurzstudiums vor dem Inkrafttreten des

entsprechenden Studienplanes gemäß UniStG zugelassen wurden.“

159. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt

„§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998

ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer

sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche

Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im

Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen

Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium

innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu

betreiben.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund

dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998

geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses

Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines

Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen,

ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im

übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu

unterstellen. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund

dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen

A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu

erfolgen.

(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem

Inkrafttreten des KHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach

diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen

unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan

zu unterstellen.

(4) Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außerkrafttreten

der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium

in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum

abzuschließen.

(5) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16 Abs. 3 KHStG

behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne

der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.

(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits zweimal wiederholt

wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der

§ 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993 anzuwenden.

(7) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist

statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen

Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag

ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.

(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG beurlaubt wurden

oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß § 28 KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum

Ablauf der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.

(11) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß

KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-

Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung)

abgeschlossen haben, ist der in Z 2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen, sofern es

sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2.11a sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15,

16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die

den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad

gemäß Z 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 bis 12

Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen

Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu

verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem

Zweck mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine

angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit

abzulegen bzw. abzufassen sind.

(12) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG auf das

Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der

allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches Reifezeugnis zu entfallen.“

160. § 81 Abs. 2 lautet

„(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den

Universitäten der Künste, die noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen

(Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 74/1970, eingerichtet sind, die Abteilungsleiterin oder

der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die

Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die Studienkommissionen an diesen Universitäten

gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 KHStG. Für die Anerkennung von Prüfungen,

wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der

Studienkommission zuständig.“

161. § 81 Abs. 3 lautet

„(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist bis zur

Umsetzung des KUOG an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor

zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das

Akademiekollegium zuständig. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und

künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.“

162. In § 81 Abs. 5 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschulen“ und „oder Hochschule“.

163. In § 81 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „oder Hochschulen“.

164. In der Anlage 1 Z 1.41.1 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

165. In der Anlage 1 Z 2.2 wird das Wort „Hochschulen“ durch die Wortfolge „Universitäten der Künste“,

der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt

„für Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design: „Magistra der

Künste“ bzw. „Magister der Künste“, lateinisch „Magistra artium“ bzw. „Magister artium“,

abgekürzt jeweils „Mag. art.“.“

166. In der Anlage 1 Z 2.4 wird das Wort „Hochschulen“ durch die Wortfolge „Universitäten der Künste“

ersetzt.

167. In der Anlage 1 wird nach Z 2.7 folgende Z 2.7a eingefügt

„2.7a Elektrotechnik-Toningenieur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 – 210.“

168. In der Anlage 1 wird nach Z 2.11 folgende Z 2.11a eingefügt

„2.11a Industrial Design: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 250 – 300.“

169. In der Anlage 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. Künstlerische Studienrichtungen

2a.1 Aufgabenstellung: Die künstlerischen Studienrichtungen dienen der Vermittlung einer hochqualifizierten

künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-

wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Weiters haben diese Studienrichtungen die Grundlage für

eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und durch eine kritische Auseinandersetzung

mit künstlerischen, pädagogischen und anderen wissenschaftlichen Fragestellungen zur

Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen.

2a.2 Akademischer Grad: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, lateinisch „Magistra

artium“ bzw. „Magister artium“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“.

2a.3 Bildende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 170 – 220.

2a.4 Bühnengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220 – 280.

2a.5 Darstellende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 180 – 220.

2a.6 Design: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220 – 280.

2a.7 Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 180 – 200.

2a.8 Film und Fernsehen: 10 Semester, Semesterstunden: 230 – 260. Das Studium ist in Studienzweige

zu gliedern, wobei insbesondere die Bereiche Bildtechnik und Kamera, Buch und

Dramaturgie, Produktion, Regie und Schnitt zu berücksichtigen sind.

2a.9 Gesang

2a.9.1 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 – 200. Für Lehrveranstaltungen aus dem

Bereich der musikdramatischen Darstellung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen

werden.

2a.9.2 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.9.3 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik

abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für

die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Gesang anzuerkennen. Die Studienkommission

ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.9.4 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und

§ 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20

Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.10 Instrumentalstudium

2a.10.1 Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen das Instrumentalstudium anzubieten ist,

erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die

Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.10.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 100 – 150.

2a.10.3 Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium ist entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 1

bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn der Zulassungsprüfungssenat

dies auf Grund der besonderen Eignung der Studienwerberin oder des Studienwerbers für

zweckmäßig erachtet.

2a.10.4 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.10.5 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik

abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für

die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumentalstudium anzuerkennen. Die

Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.10.6 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und

§ 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20

Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11 Instrumental(Gesangs)pädagogik

2a.11.1 Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik

einzurichten ist, bzw. die Einrichtung des Faches Gesang erfolgen unter

Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung

gemäß § 11 Abs. 5.

2a.11.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 – 190. Für die pädagogische und fachdidaktische

Ausbildung sind davon 30 – 50 Semesterstunden vorzusehen.

2a.11.3 Zulassungsprüfung: Dem Zulassungsprüfungssenat haben Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate

für die Studienrichtung Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen

Verhältnis anzugehören.

2a.11.4 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommissionen für die

Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis

anzugehören.

2a.11.5 Lehrbefähigung: Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, wobei der erste Studienabschnitt

8 Semester zu umfassen hat. Die erste Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung.

2a.11.6 Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht erlangten

Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument bzw. aus Gesang an

einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind zum

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.

2a.11.7 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtungen Instrumentalstudium,

Gesang und Jazz abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission

für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik

anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch

Verordnung generell festzulegen.

2a.11.8 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und

§ 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20

Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11.9 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der

im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.12 Jazz

2a.12.1 Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Jazz anzubieten ist,

bzw. die Einrichtung des Jazzgesanges erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des § 11

Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.12.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 200 – 220.

2a.12.3 Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die

Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.12.4 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtungen Instrumental(Gesangs)pädagogik

abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für

die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Jazz anzuerkennen. Die Studienkommission

ist berechtigt, diese Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.12.5 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und

§ 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20

Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.13 Katholische und Evangelische Kirchenmusik: Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden

150 – 190.

2a.14 Komposition und Musiktheorie: Studiendauer 10 Semester, Semesterstunden: 160 – 190.

2a.15 Konservierung und Restaurierung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 220 – 270.

2a.16 Künstlerisches und industrielles Gestalten: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220 –

280.

2a.17 Mediengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220 – 280.

2a.18 Musik- und Bewegungserziehung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 – 220.

2a.18.1 Lehrbefähigung: Die erste oder zweite Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die

Lehrbefähigungsprüfung kann frühestens nach Absolvieren des 8. Semesters abgelegt werden.

2a.18.2 Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und

§ 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 – 20

Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.18.3 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der

im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.19 Musiktheaterregie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 130 – 150.

2a.20 Musiktherapie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 140 – 170.

2a.20.1 Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Studienrichtung Musiktherapie ist

die Vorlage eines Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren

Schule.

2a.20.2 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der

im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.21 Tonmeisterstudium: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 230 – 250.“

170. In der Anlage 1 Z 3.2 lit. d wird die Wortfolge „wissenschaftlich-künstlerische“ durch das Wort

„künstlerische“ ersetzt.

171. In der Anlage 1 Z 3.3 entfallen die Wortfolgen „oder Abteilung“ und „oder Hochschule“.

172. In der Anlage 1 Z 3.4 lit. d wird die Wortfolge „wissenschaftlich-künstlerischen“ durch das Wort

„künstlerischen“ ersetzt.

173. Anlage 1 Z 3.5 lit. d erster Satz lautet

„Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der

Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur

zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet

ist.“

174. In der Anlage 1 Z 3.7 lit. d wird die Wortfolge „wissenschaftlich-künstlerische“ durch das Wort

„künstlerische“ ersetzt.

175. In der Anlage 1 Z 3.8 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

176. In der Anlage 2 Z 2.6 wird nach der Wortfolge „oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem

facheinschlägigen Unterrichtsfach“ die Wortfolge „oder Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums

gemäß KHStG oder eines facheinschlägigen künstlerischen Diplomstudiums“ eingefügt.

177. Anlage 2 Z 2.7 lautet

„2.7. Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes- und

kulturwissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums

aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines Diplomstudiums

gemäß KHStG; akademischer Grad: „Doktorin der Philosophie“ bzw. „Doktor der Philosophie“,

lateinisch „Doctor philosophiae“, abgekürzt „Dr. phil.“.“

178. In der Anlage 2 Z 2.11 werden nach dem Begriff „Elektrotechnik,“ die Begriffe „Elektrotechnik-

Toningenieur, Industrial Design,“ eingefügt.

179. In der Anlage 3 werden nach Z 187 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 188 bis

Z 194 angefügt

„188. Durchführungsverordnung zum KHStG, BGBl. Nr. 557/1983,

189. Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung – KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989,

190. Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tapisserie, BGBl. Nr. 119/1988,

191. Verordnung über die Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und Klavier-

Vokalbegleitung (Kurzstudium), BGBl. Nr. 98/1992,

192. Verordnung über die Berufbezeichnungen „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ und „Akademisch

geprüfter Kulturmanager“, BGBl. II Nr. 210/1997,

193. Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tonmeister, BGBl. II Nr. 274/1997,

194. Verordnung über die Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische Komposition und

Medienkomposition und Angewandte Musik, BGBl. II Nr. 275/1997.“

BGBlPdf 131. Verordnung: Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr

Auf Grund

1. des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 375/1996;

2. der §§ 1 Abs. 2 Z 6 und 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten,

BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997;

3. des § 106a Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 109/1997;

4. des § 14b Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 297/1995;

5. des § 25a Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 297/1995,

wird verordnet

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Unterrepräsentation von Frauen

§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

1. der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungs/Entlohnungsgruppe oder

2. der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten

entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle weniger als 40%

beträgt.

(2) Als dauernd beschäftigt im Sinne des Abs. 1 sind auch anzusehen

1. Vertragsprofessoren und Vertragsprofessorinnen gemäß § 57 VBG 1948;

2. Universitäts- und Hochschulassistentinnen/Universitäts- und Hochschulassistenten in einem

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 177 BDG 1979;

3. Universitäts- und Hochschulassistentinnen/Universitäts- und Hochschulassistenten in einem

zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 175 BDG 1979;

4. Vertagsassistentinnen/Vertragsassistenten gemäß § 51 VBG 1948;

5. Vertragsdozentinnen/Vertragsdozenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 55

VBG 1948.

(3) Dienstbehörden oder Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und

Verkehr sind

1. das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr;

2. im Bereich Wissenschaft

a) die Universitäten,

b) die Kunsthochschulen,

c) die Akademie der bildenden Künste in Wien,

d) das Bundesamt des BFPZ Arsenal,

e) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

f) die Geologische Bundesanstalt,

g) das Institut für Österreichische Geschichtsforschung,

h) das Österreichische Archäologische Institut,

i) das Interuniversitäre Institut für Forschung und Fortbildung,

j) die Studienbeihilfenbehörde,

k) die Bundesstaatliche Studienbibliothek Linz,

l) der Psychologische Beratungsdienst,

m) das Interuniversitäre Forschungsinstitut für Agrarbiotechnologie;

3. im Bereich Verkehr insbesondere

a) die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

b) das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

c) das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg,

d) das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten,

e) das Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg.

(4) Aus der als Anlage A zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende

Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Verkehr.

Ziel des Frauenförderungsplanes

§ 2. (1) Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen

Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Bereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Verkehr auf mindestens 40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt

auf die Frauenquote Einfluß nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der Förderung

von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eines der vorrangigen Ziele ist

daher insbesondere die vermehrte Besetzung von hochqualifizierten wissenschaftlichen, künstlerischen,

künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Planstellen (zB Universitäts- und

Hochschulprofessor/inn/en und Universitäts- und Hochschulassistent/inn/en auf unbestimmte Zeit) und

Funktionen im Bereich der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung mit Frauen.

(2) Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Verwendungsgruppen

und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen

an der Gesamtzahl in den einzelnen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im

Wirkungsbereich einer Dienstbehörde oder Dienststelle) innerhalb der nächsten zwei Jahre ab

Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle

gemäß § 1 Abs. 3 um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende

Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende

Frauenquote innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung zu verdoppeln.

Liegt die Frauenquote in einer Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe oder Funktion im Wirkungsbereich

der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3 bei 0%, sind Förderungsmaßnahmen

mit dem Ziel anzuwenden, innerhalb der nächsten zwei Jahre einen Frauenanteil von 5% zu

erreichen.

Frauenförderungsgebot

§ 3. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GBG) sind verpflichtet,

1. auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der

dauernd Beschäftigten und Funktionen sowie

2. auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem

Dienstverhältnis hinzuwirken,

3. eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote jedenfalls zu wahren,

4. bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluß nehmen, auf

die Ziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete

Mitbewerber, sind vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden

Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1

Abs. 3 mindestens 40% der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten (§ 1 Abs. 2) beträgt. Steht einer

Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich

miteinzubeziehen.

(3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer

geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an

der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 3

auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktion mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe

eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(4) Bei der Beurteilung, ob Bewerberinnen nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete

Mitbewerber, ist insbesondere von den gesetzlichen Aufnahme- und Ernennungserfordernissen, vom

Ausschreibungstext und vom Aufgabenprofil des Arbeitsplatzes auszugehen.

(5) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger

Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen.

II. Abschnitt

Frauenförderungsmaßnahmen

Öffentlichkeitsarbeit

§ 4. Der Dienstgeber hat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen

im öffentlichen Dienst besonders zu berücksichtigen, um im Ressort Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu

motivieren.

Frauenförderpläne

§ 5. Die in den Frauenförderplänen (§ 39 Abs. 1 UOG 1993, § 106a Abs. 1 UOG, § 14b Abs. 1

KHOG, § 25a Abs. 1 AOG) vorgesehenen weitergehenden Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung

unberührt.

Ausschreibung

§ 6. (1) Vor der Ausschreibung einer Planstelle gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) ist

nachweislich zu prüfen, ob innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden

Planstelle verbundene Verwendung geeignete Kandidatinnen vorhanden sind (§ 25 Z 4 AusG). Dabei sind

auch Bedienstete während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort zu

berücksichtigen. In diesen Fällen hat eine Ausschreibung zu unterbleiben.

(2) Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Aufgabenprofil) sind in den

Ausschreibungstext aufzunehmen.

(3) Ausschreibungstexte für Leitungsfunktionen haben folgenden Zusatz zu enthalten: „Die Dienstbehörde

(Dienststelle) strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in Leitungsfunktionen an und fordert

deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation

vorrangig aufgenommen.“

(4) Der Bundesminister hat dafür zu sorgen, daß Ausschreibungstexte rechtzeitig vor der Veröffentlichung

der Ausschreibung den Gleichbehandlungsbeauftragten zur Kenntnis gebracht werden. An

Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung gilt Abs. 7.

(5) An den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung hat jeder Ausschreibungstext

folgenden Zusatz zu enthalten: „Die Universität (Kunsthochschule, Akademie der bildenden Künste)

strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen

bzw. künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.

Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.“

(6) Bei der Ausschreibung von Planstellen für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en in Fachgebieten,

in denen bereits mit frauenspezifischen Themen und Forschungen verbundene Lehrveranstaltungen

im Studienplan verankert sind, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

(7) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind die Ausschreibungstexte dem

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nachweislich spätestens 14 Tage vor der Veröffentlichung der

Ausschreibung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Ausschreibungstexte unterliegen dem Einspruchsrecht der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen.

Rechtswidrig sind insbesondere Ausschreibungstexte, die dem Abs. 5 und 6 widersprechen sowie

Ausschreibungstexte, die so allgemein gehalten sind, daß sie keine objektiven Entscheidungsgrundlagen

für die nachfolgenden Personalauswahlverfahren darstellen. Dies gilt auch für eine überspezifizierte

Ausschreibung, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der potentielle Bewerber/innen/kreis

zugunsten einer bestimmten Bewerberin/eines bestimmten Bewerbers oder zugunsten eines Geschlechtes

unsachlich eingeschränkt werden soll.

(9) Die Ausschreibung von Planstellen und Funktionen ist Bediensteten der betreffenden Dienststelle

auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort

bekanntzumachen.

Ausschreibung von Gastprofessor/inn/en

§ 7. Der Bestellung von Gastprofessorinnen/Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2 UOG, gemäß § 9

Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 KHOG, gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 2 und

53 Abs. 3 AOG hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.

Wiederholung der Ausschreibung

§ 8. (1) Die aufnehmende Dienststelle bzw. das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages

zuständige Organ hat nachweislich und aktiv nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen.

(2) Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die

gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen bzw. Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Stelle vor Beginn

des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Nach Anhörung (Stellungnahme) des Arbeitskreises für

Gleichbehandlungsfragen kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der

neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren

durchzuführen.

Auswahlverfahren

§ 9. (1) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist dem Arbeitskreis für

Gleichbehandlungsfragen nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Liste der eingelangten Bewerbungen zur

Kenntnis zu bringen.

(2) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Planstelle oder Funktion

Aufnahmegespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern oder künstlerische Auswahlverfahren geführt, ist

dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Liste der eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber

zur Kenntnis zu bringen. Alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Ernennungserfordernisse oder

Aufnahmeerfordernisse erfüllen, sind einzuladen. In Berufungsverfahren für Universitäts- und

Hochschulprofessor/inn/en gilt § 10.

(3) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (zB Familienplanung) zu

unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien

herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der

Geschlechter orientieren.

(4) In das Auswahlverfahren sind Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen

Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort wie alle anderen Bewerbungen einzubeziehen.

(5) Werden Frauen, die wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten einen Berufseintritt bzw.

einen Wiedereintritt ins Berufsleben erst im fortgeschrittenen Lebensalter anstreben, ausgewählt, ist

gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um Nachsicht anzusuchen.

Berufungsverfahren für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en

§ 10. (1) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem

Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen

einzuladen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen sowie den Anforderungen des

Ausschreibungstextes entsprechen.

(2) Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind

vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.

(3) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten

Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.

Erteilung von Lehraufträgen

§ 11. (1) Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, bei der Vergabe von Lehraufträgen an Universitäten

und Hochschulen künstlerischer Richtung die bestehende Frauenquote an der Universität oder an der

Fakultät und an der Hochschule künstlerischer Richtung oder an der Abteilung in einem Zeitraum von

zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten

an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10%

liegt, ist diese im Zeitraum von zwei Jahren zu verdoppeln. Der Rektor hat die Frauenquote bei den

remunerierten und nicht remunerierten Lehraufträgen an der Universität oder an den einzelnen Fakultäten

und an der Hochschule künstlerischer Richtung oder an den einzelnen Abteilungen für das Sommersemester

1998 zu erheben und im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Die Erreichung der Frauenquote gemäß Abs. 1 hat für remunerierte Lehraufträge gemäß § 2

Abs. 2 Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten, BGBl. Nr. 463/1974, und für

nicht remunerierte Lehraufträge gemäß § 1 Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten,

BGBl. Nr. 463/1974, gesondert zu erfolgen.

(3) Die Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung haben im Rahmen des ihnen

zugewiesenen Stunden- bzw. Budgetkontingents jeweils ein angemessenes Sonderlehrauftragskontingent

für Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen.

Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung

§ 12. Wissenschaftliche und künstlerisch-wissenschaftliche Themen aus dem Bereich der Frauen-

und Geschlechterforschung sind im Rahmen von Qualifikationsbeurteilungen (zB im Habilitationsverfahren

oder im Überleitungsverfahren) innerhalb des wissenschaftlichen Faches als gleichwertig mit

Arbeiten zu anderen Forschungsthemen anzusehen. Interdisziplinäre und außeruniversitäre Leistungen im

Rahmen der Frauen- und Geschlechterforschung sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

Karriereplanung

§ 13. (1) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien

einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für das weibliche Geschlecht ergibt oder die sich an

einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(2) Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden,

an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen

erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung der Arbeitsplätze.

(3) Die jeweiligen Vorgesetzten haben im Rahmen ihrer Förderungspflicht durch entsprechende

Mitarbeitergespräche Mitarbeiterinnen zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu

ermutigen und sie auch über die individuelle für sie in Frage kommenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten

umfassend und zeitgerecht zu beraten.

Aus- und Weiterbildung

§ 14. (1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich

der teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw.

Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen

für Führungskräfte bzw. -nachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, daß Anmeldungen von

Frauen besonders begrüßt werden. Sie haben geeignete Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an

Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Gleiches gilt für alle im Hinblick auf die

Karriereplanung und -förderung wesentlichen Veranstaltungen wissenschaftlicher, wissenschaftlich-

künstlerischer oder künstlerischer Natur und überdies für Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979 zum

Zwecke der Durchführung von Lehr- und Forschungstätigkeiten, soweit nicht zwingende dienstliche

Interessen entgegenstehen.

(2) Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitänderungen notwendig,

sind diese vom Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

(3) Zu Fortbildungskursen sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage B) vorrangig

Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren.

(4) Jede Dienststelle hat eine Liste der im Abs. 1 genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen/

Mitarbeiter zugänglich regelmäßig aktualisiert kundzumachen.

(5) Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen gemäß BDG 1979 ist auch den teilbeschäftigten

Vertragsbediensteten zu ermöglichen.

Budgetangelegenheiten

§ 15. (1) In Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung sind die

gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung

enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen.

Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen

entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

(2) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung hat die Rektorin/der Rektor

Vorschläge und Anregungen für die Erstellung der Kriterien für die Budgetzuweisung vom Arbeitskreis

für Gleichbehandlungsfragen einzuholen.

(3) Unbeschadet allfälliger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtbeachtung von

Bestimmungen dieser Verordnung hat die Rektorin/der Rektor auch im Rahmen der Budgetzuweisung die

Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes zu sanktionieren.

Zusammensetzung von Kommissionen

§ 16. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 B-GBG ist das

Frauenförderungsgebot zu beachten. Sind vom Dienstgeber mehrere Mitglieder zu bestellen, ist auf das

zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Beschäftigten in dem vom Zuständigkeitsbereich

der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder

vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt

werden, hat der Dienstgeber auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung der

Mitglieder hinzuwirken, insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß Frauen auch als

Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden. Vor der endgültigen Bestellung der Mitglieder

der Kommission ist die Stellungnahme der ministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

einzuholen.

Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrauen, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

§ 17. (1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der

Festlegung von Dienstpflichten auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte,

Kontaktfrau oder als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen Rücksicht zu

nehmen. Die Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger

Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung (§§ 176 und 178 BDG 1979) zu

berücksichtigen.

(2) Die Tätigkeit als Vorsitzende eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gilt als besonders

berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 175 Abs. 3 BDG 1979 für die Verlängerung des

Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistentin/assistenten.

(3) Die administrative Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitskreise für

Gleichbehandlungsfragen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung obliegt der

Leiterin/dem Leiter der Dienstbehörden oder Dienststellen gemäß § 1 Abs. 3. Sie haben dafür Sorge zu

tragen, daß die dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung

gestellt werden. Dies ist auch bei der Bedarfsanmeldung an die zuständigen Universitäts- bzw.

Hochschulorgane zu berücksichtigen.

(4) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung hat die Rektorin/der Rektor den

Arbeitskreisen für Gleichbehandlungsfragen jedenfalls einen Raum mit entsprechender technischer

Ausstattung (EDV samt Drucker, Telephon, Fax) zur Verfügung zu stellen. Die Rektorin/Der Rektor ist

verpflichtet, dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen auf dessen Anforderung die zur Erfüllung

seiner Aufgaben erforderlichen personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,

die in einem einer Universität oder einer Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten

Bundesdienstverhältnis stehen, sind berechtigt an ihrem Arbeitsplatz ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen

zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu

benützen.

(6) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein gesondertes, der Erfüllung ihrer

Aufgaben angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.

Kinderbetreuungsplätze

§ 18. Die Dienststellenleiterinnen/-leiter bzw. Rektorinnen/Rektoren haben auf der Basis von

jährlichen Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer

Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an

Betreuungsplätzen für die Kinder der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen.

Auftragsforschung für und Förderungen durch das Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr

§ 19. Bei der für die Auftragsforschung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr an

Einzelpersonen gewidmeten Budgetmitteln ist die bestehende Frauenquote (Anteil der Projektnehmerinnen

an der Gesamtzahl der projektdurchführenden Personen) in einem Zeitraum von zwei Jahren

um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht wird.

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 20. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat jeder Dienststellenleiterin/jedem

Dienststellenleiter alle für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und

aktuellen Rechtsvorschriften und nähere Informationen dazu (Handbuch) zu übermitteln. Die Dienststellenleiterin/

der Dienststellenleiter hat diese nachweislich zur Kenntnis zu nehmen. Innerhalb der

Universität und Hochschule künstlerischer Richtung hat die Rektorin/der Rektor für die nachweisliche

Weiterleitung an die Leiterinnen/Leiter der Universitäts- und Hochschuleinrichtungen (Instituts- und

Klinikvorstände, Abteilungsleiterinnen/-leiter, Meisterklassenleiterinnen/-leiter) sowie die Leiterinnen/

Leiter der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen.

(2) Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat die ihr/ihm zugegangenen alle für Gleichbehandlungs-

und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und

Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und an die Gleichbehandlungsbeauftragten,

die Arbeitskreise für Gleichbehandlungfragen und die Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat regelmäßig Schulungs- und

Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitglieder der Arbeitskreise

für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten.

III. Abschnitt

Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen

Zuständigkeit

§ 21. Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt

allen jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge

hinsichtlich jener personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung

betreffenden Angelegenheiten, auf die sich die in dieser Verordnung genannten Frauenförderungsmaßnahmen

beziehen, zu treffen haben.

Berichtspflichten

§ 22. (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen

und Funktionen ist im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli bis spätestens zum

darauffolgenden 1. Oktober von der Zentralstelle zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem Wege

an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr übermittelt werden. Die Erhebungs- und

Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote hinsichtlich der Erteilung von Lehraufträgen, der Teilnahme

an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, Freistellungen gemäß § 160 BDG, Teilnahme an

wissenschaftlichen Kongressen im Rahmen von Dienstreisen, Teilnahme an Forschungsprojekten

(einschließlich Forschungsprojekte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) sowie Teilnahme an Gastspielen,

künstlerischen Veranstaltungen und Ausstellungen.

(2) Anlage B zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne

Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht

zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten

integrieren lassen. Die in der Anlage B Punkt II und IV präzisierten Datenerfordernisse werden

nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.

(3) Die Berichte mit den Zielvorgaben für die nächsten zwei Folgejahre sind im Dienstweg den zur

Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote in einem Fall nicht

erreicht, sind die dafür ausschlaggebenden Gründe von der Dienststellenleiterin/vom Dienststellenleiter

ausführlich darzulegen sowie die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes.

Dienstpflichten

§ 23. Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten

der dafür jeweils zuständigen Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen

Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.

Außerkrafttreten

§ 24. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Frauenförderungsplan im

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst), BGBl. Nr. 229/1995,

außer Kraft.

BGBlPdf 131. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 8. April 1998 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

(BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 148/1996) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Erklärung

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß sie sich das Recht

vorbehält zu verlangen, daß die an sie gerichteten Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke, die nicht in

Englisch, Deutsch, Russisch oder Litauisch verfaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen

versehen sein müssen.

Vorbehalte

Gemäß Art. 61 Abs. 1 des genannten Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß sie sich das

Recht vorbehält

a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sie der Auffassung ist, daß sich die Strafe auf eine

fiskalische strafbare Handlung bezieht;

b) die Vollstreckung einer Sanktion für eine Handlung abzulehnen, die nach dem Recht der

Republik Litauen nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;

c) die Vollstreckung eines europäischen Strafurteils abzulehnen, das von den Behörden des

ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, in dem das Strafverfahren hinsichtlich

mit dem Urteil sanktionierten Handlung nach dem Recht der Republik Litauen infolge

Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;

d) die Vollstreckung von in Abwesenheit verhängten Sanktionen und Strafverfügungen abzulehnen;

e) die Anwendung der Bestimmung des Art. 8 dort abzulehnen, wo die Republik Litauen eine

ursprüngliche Zuständigkeit hat, und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung

unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen

worden sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →