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131_1997 AT

131. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und des Strafgesetzbuches

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 131. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und des Strafgesetzbuches

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, zuletzt geändert mit BGBl.

Nr. 438/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 29 Abs. 2 entfällt die lit. d; die bisherigen lit. e bis i erhalten die Bezeichnung d bis h.

2. Im § 31a Abs. 1 ist das Zitat „§ 29 Abs. 2 lit. a, d und e“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 2 lit. a und d“ zu

ersetzen.

3. Im § 31a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absätze 2 und 3.

4. § 33 lautet wie folgt

„§ 33. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß

auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten

schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung, den Untersuchungsauftrag sowie

die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß

jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der beziehungsweise die Antragsteller eingeschlossen,

eine solche verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen

nach Erledigung der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von

Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche

eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es

dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese

Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten

dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.

(3) Für das Verfahren des Untersuchungsausschusses gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische

Untersuchungsausschüsse“, die als Anlage zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben

bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die

Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes zur Anwendung.“

5. In § 82 Abs. 2 Z 8 ist das Zitat „57 Abs. 4“ durch das Zitat „57 Abs. 5“ zu ersetzen.

Artikel II

Dem Geschäftsordnungsgesetz wird folgende Anlage betreffend die Verfahrensordnung für

parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) angefügt

„Anlage zum GOG

VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE

(VO-UA)

1. Abschnitt

Beweisbeschluß und Vorbereitung der Sitzungen

I. Beweisbeschluß

§ 1. Der Untersuchungsausschuß erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen

Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

§ 2. (1) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und

die Beweismittel genau zu bezeichnen.

(2) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen

des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine

strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher

Bestimmungen erlangt worden sind.

(3) Beweisbeschlüsse können vom Untersuchungsausschuß nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 GOG

ergänzt und abgeändert werden.

II. Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen

§ 3. (1) Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluß des

Untersuchungsausschusses durch den Präsidenten des Nationalrates bzw. in dessen Auftrag durch die

Parlamentsdirektion auszufertigen.

(2) Die Ladung hat neben der Benennung der geladenen Person und der Bezeichnung des

Gegenstandes der Untersuchung bzw. im Rahmen dieses Gegenstandes die Themen der Befragung, Ort

und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Kostenersatz (§ 40

Abs. 3 GOG und Abs. 4) sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(3) Wenn eine geladene Person der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht

Folge leistet, so kann der Untersuchungsausschuß beim Gericht (§§ 21 f.) die Verhängung einer

Ordnungsstrafe beantragen und die Auskunftsperson unter der Androhung, daß der Untersuchungsausschuß

bei neuerlicher Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne, neuerlich laden.

Leistet die Auskunftsperson auch dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann

der Untersuchungsausschuß unter Beantragung einer neuerlichen Ordnungsstrafe beschließen, daß sie

durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(4) Hinsichtlich des Kostenersatzes ist § 40 Abs. 3 GOG anzuwenden. Gegen entsprechenden

Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.

(5) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Bekanntgabe

des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson vernommen werden soll, zu benachrichtigen.

(6) Jede Auskunftsperson kann verlangen, daß einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei

der Anhörung gestattet wird. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 ausgeschlossen

wird.

(7) Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung eingeladen

werden, wenn ein Erscheinen vor dem Ausschuß nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnismäßig

hohen Kosten verbunden wäre.

2. Abschnitt

Sitzungen und Beweisaufnahme

III. Öffentlichkeit von Sitzungen

§ 4. (1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern

vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt; der Präsident kann sich

hiebei der Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer beruflicher Interessenvertretungen von

Journalisten bedienen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und

Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.

(2) Auf Beschluß des Untersuchungsausschusses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden,

wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder des einzelnen dies gebieten, es

zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder wenn der Ausschluß der

Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Die Befragung von Beamten, die gemäß § 6 zur Aussage verhalten wurden, findet immer unter

Ausschluß der Öffentlichkeit statt.

(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

IV. Beweis durch Befragung von Auskunftspersonen

1. Aussagepflicht

§ 5. Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden

1. Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder welche zur Zeit, auf

welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig

waren;

2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher

Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

§ 6. Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Einvernahme nicht auf die Amtsverschwiegenheitspflicht

berufen. Hält die Dienstbehörde auf Grund der Verständigung gemäß § 3 Abs. 5 die Wahrung

der Vertraulichkeit von Aussagen solcher Bediensteter für erforderlich, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuß

mitzuteilen. Der Untersuchungsausschuß kann in einem solchen Fall mit Zweidrittelmehrheit

beschließen, daß der öffentlich Bedienstete wegen der Wichtigkeit seiner Aussage ohne Rücksicht

auf die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit auszusagen hat.

§ 7. (1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden

1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen

(§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder für einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher

Verfolgung nach sich ziehen würde;

2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder eine der in Z 1 bezeichneten

Personen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen

würde;

3. in bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht würde aussagen können, ohne eine gesetzlich

anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie von der Pflicht zur Geheimhaltung

nicht gültig entbunden wurde oder sie als öffentlich Bediensteter gemäß § 6 zur Aussage

verhalten wurde;

4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt

geworden ist;

5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder

Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn

dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort

bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die

Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

§ 8. Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als

Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen

Nachteiles nicht verweigert werden.

§ 9. (1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Weigerung

bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung (§ 3 Abs. 7)

anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses verlangt, glaubhaft zu machen.

(2) Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung. Kommt er zur

Auffassung, daß die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er beim Gericht (§§ 21 f.)

die Verhängung einer Beugestrafe beantragen.

2. Befragung und Wahrheitspflicht

§ 10. Der Untersuchungsausschuß beschließt unter Bedachtnahme auf die beschlossenen Beweise

auch einen Zeitplan für deren Aufnahme. Von diesem Zeitplan soll nur aus schwerwiegenden Gründen

abgegangen werden.

§ 11. (1) Den Auskunftspersonen ist vor ihrer Anhörung bzw. bei ihrer Einladung zur schriftlichen

Äußerung bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Aussage verweigert werden darf (§ 7). Sie sind

unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern.

(2) Über Verlangen der Auskunftsperson ist dieser vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu

einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen zu geben.

(3) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen

zu befragen. Die Reihenfolge, in welcher die Anhörung stattzufinden hat, bestimmt der Vorsitzende des

Untersuchungsausschusses unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung

und den in der Ladung der Auskunftsperson angegebenen Zeitpunkt ihrer Anhörung. Er hat eine

Entscheidung des Ausschusses einzuholen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder

verlangt wird.

(4) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt

werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschußmitgliedern

weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

§ 12. (1) Auskunftspersonen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden des

Untersuchungsausschusses befragt. Sie sind vor ihrer Anhörung auf die Pflicht zur Angabe der Wahrheit

und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu erinnern. Diese Erinnerung ist im Amtlichen

Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende hat zunächst nach den Personaldaten zu fragen. Er ist danach

auch berechtigt, Fragen zur Sache zu stellen. Anschließend erteilt er den übrigen Ausschußmitgliedern in

der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Mitglieder erteilt

der Vorsitzende das Wort unter Bedachtnahme auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den

Fraktionen. Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der

Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf

Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihenfolge

der Worterteilungen abzuweichen.

(2) Sofern sich die Auskunftsperson einer Vertrauensperson bedient, ist auch diese über die

strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage als Beteiligter zu erinnern. Auch diese Erinnerung

ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

§ 13. (1) Ist eine Frage nicht durch das im Beweisbeschluß festgelegte Beweisthema gedeckt oder

wird sonst die Zulassung oder Nichtzulassung einer Frage durch den Vorsitzenden bestritten, so

entscheidet hierüber auf Antrag eines Mitgliedes nach Anhörung des Verfahrensanwaltes, jedoch ohne

weitere Debatte, der Untersuchungsausschuß.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig,

verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in

denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen

wird.

(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre

Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise

erlangt werden kann.

3. Vertrauensperson

§ 14. (1) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuß

durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson. Die

Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuß

abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.

(2) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,

a) wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß geladen

wird,

b) wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen

könnte,

c) wer gegen die Bestimmungen des Abs. 1 verstößt.

V. Beweis durch Sachverständige

1. Bestellung von Sachverständigen

§ 15. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so kann der

Untersuchungsausschuß einen oder mehrere Sachverständige bestellen. Hiebei soll, sofern nicht

besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der

erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

§ 16. (1) Auf Antrag eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses können Sachverständige

abgelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die Unbefangenheit oder

Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen.

(2) Ablehnungsanträge können nur vor dem Beginn der Beweisaufnahme durch Anhörung des

Sachverständigen im Untersuchungsausschuß gestellt werden.

(3) Über Ablehnungsanträge entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Beschluß.

§ 17. (1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von

Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das

Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt

oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen,

kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.

(3) § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Entlohnung.

§ 18. Ergeben sich Fragen, deren Beantwortung für das Gutachten von Bedeutung sind, kann der

Sachverständige im Wege des Vorsitzenden die Klärung dieser Fragen und von Widersprüchen, allenfalls

auch durch Auskünfte von Auskunftspersonen, verlangen.

VI. Verfahrensanwalt

§ 19. (1) Dem Vorsitzenden ist im Interesse des Schutzes der Grund- und Persönlichkeitsrechte der

Auskunftspersonen sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein Verfahrensanwalt beigegeben.

(2) Zum Verfahrensanwalt kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und

Erfahrungen insbesondere im Bereich der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, daß er unabhängig von

den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und

seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt.

(3) Der Verfahrensanwalt wird aus einer Liste der von den Fraktionen zu nominierenden Kandidaten

mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Findet ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche

Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. In

diesem Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(4) Dem Verfahrensanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.

§ 20. (1) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden auf Verletzungen der Verfahrensordnung oder

Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson hinzuweisen. Zur Durchsetzung

solcher Rechte kann sich auch jede Auskunftsperson sowie deren Vertrauensperson an den

Verfahrensanwalt wenden.

(2) Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensanwaltes gemäß Abs. 1 nicht Rechnung, so

hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses

herbeizuführen. Jedem Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Verfahrensanwalt

steht das Recht zu, eine Beratung zur Klärung dieser Frage zu verlangen.

VII. Zwangsmaßnahmen

§ 21. Abgesehen von der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (§ 3

Abs. 3) und der Verhängung von Ordnungs- und von Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung

einer Aussage stehen dem Untersuchungsausschuß keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbesondere

ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.

§ 22. (1) Beantragt der Untersuchungsausschuß die Verhängung einer Ordnungs- oder einer Beugestrafe,

so übermittelt er diesen Antrag unter Anschluß der hiefür maßgeblichen Gründe an das Bezirksgericht

Innere Stadt Wien.

(2) Auf Grund des Antrages des Untersuchungsausschusses verhängt das Gericht in sinngemäßer

Anwendung der StPO (§§ 159 ff.) die Ordnungs- oder Beugestrafe. Auf die Gründe für eine Entschuldigung

und das Rechtsmittel gegen die Anordnung finden die Bestimmungen der StPO Anwendung.

VIII. Protokollierung

§ 23. (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die

Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuß.

(4) Das übertragene Protokoll ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen auf deren

Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der

Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der

Untersuchungsausschuß.

IX. Vertraulichkeit

§ 24. (1) Der Inhalt der Beratungen des Untersuchungsausschusses und die Inhalte der Aussagen von

Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich. Die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes

über die Vertraulichkeit (§ 37 Geschäftsordnungsgesetz) sind sinngemäß anzuwenden.

Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und der Verfahrensanwalt sind vom Präsidenten auf die

Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen der Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung zu

vereidigen. Für die Teilnahme sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen

an nichtöffentlichen Sitzungen gilt § 32d Abs. 5 Geschäftsordnungsgesetz sinngemäß mit der Maßgabe,

daß der Beschluß für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefaßt werden kann.

(2) Die über vertrauliche Sitzungen angefertigten Protokolle dürfen nur den Mitgliedern des

Untersuchungsausschusses übermittelt werden. Der Präsident des Nationalrates hat für eine entsprechende

Verwahrung dieser Teile des Protokolls Sorge zu tragen.

(3) Die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (§ 25) dürfen nicht veröffentlicht werden.

Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine

entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, daß diese Vertraulichkeit

gewahrt bleibt.

X. Rechtshilfe und Aktenvorlage

§ 25. (1) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von

Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen im Rahmen der Befugnisse des Untersuchungsausschusses

Folge zu leisten. Hiebei haben sie die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

3. Abschnitt

Berichterstattung

§ 26. (1) Der Untersuchungsausschuß erstattet auf Grund der durchgeführten Beweise einen Bericht

an den Nationalrat. Für die Berichterstattung sind die Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls

eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das

Ergebnis der Untersuchung zu enthalten.

(3) Der Bericht des Untersuchungsausschusses kann auch Empfehlungen enthalten.“

Artikel III

Das Strafgesetzbuch, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 290 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Täter ist nach § 288 Abs. 3 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des

Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um

die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.“

2. § 310 Abs. 2 wird wie folgt geändert

„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG bzw. eines

nach Art. 52a B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei deren

Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart

oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes

privates Interesse zu verletzen.“

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BGBlPdf 131. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. (1) In den nachstehenden Bundesländern dürfen nach Ausschöpfung der ihnen durch

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß

§ 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und

Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 36/1997, zugeteilten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen während des

gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 1995 weitere Beschäftigungsbewilligungen

mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für

die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird wie folgt aufgeteilt

Burgenland.................................................................. 300

Kärnten ....................................................................... 20

Niederösterreich.......................................................... 900

Oberösterreich ............................................................ 120

Salzburg...................................................................... 5

Steiermark................................................................... 500

Tirol............................................................................ 20

Vorarlberg................................................................... 30

Wien............................................................................ 100

§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten

erteilt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Oktober 1997 außer Kraft.

BGBlPdf 131. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrats hat Belgien am 2. Juni 1997 seine Ratifikationsurkunde

zum Zusatzprotokoll zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen

über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (BGBl.

Nr. 491/1991, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 956/1994) hinterlegt.

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