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131_1990 AT

131. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Fürstentum

Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die

Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf dem

Gebiete der Hochschuleinrichtungen weiter zu

vertiefen, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Das Fürstentum Liechtenstein erkennt die

österreichischen Reifezeugnisse als Nachweis der

allgemeinen Hochschulreife für die Zulassung zu

den Studien an der Internationalen Akademie für

Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) an.

(2) Andere österreichische Zeugnisse und österreichische

Diplome sind den österreichischen

Reifezeugnissen gemäß Abs. 1 gleichzuhalten, wenn

der Inhaber für jene Studienrichtung an einer

österreichischen Universität tatsächlich zugelassen

wurde, die dem gewählten Studium an der

Internationalen Akademie für Philosophie im

Fürstentum Liechtenstein (IAP) entspricht.

Artikel 2

(1) Die an einer österreichischen Universität in

der Studienrichtung Philosophie absolvierten ordentlichen

Studien sind auf die vorgeschriebene

Dauer eines ordentlichen Studiums an der Internationalen

Akademie für Philosophie im Fürstentum

Liechtenstein (IAP) voll anzurechnen und die an

einer österreichischen Universität in der Studienrichtung

Philosophie abgelegten Prüfungen als

entsprechende Prüfungen an der Internationalen

Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein

(IAP) anzuerkennen.

(2) Die an der Internationalen Akademie für

Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP)

absolvierten ordentlichen Studien sind auf die

vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums

der Studienrichtung Philosophie in Österreich voll

anzurechnen und die an der Internationalen

Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein

(IAP) abgelegten Prüfungen als entsprechende

Prüfungen der Studienrichtung Philosophie in

Österreich anzuerkennen.

Artikel 3

Die an einer österreichischen Universität vollständig

abgelegte erste Diplomprüfung der Studienrichtung

Philosophie und die an der Internationalen

Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein

(IAP) vollständig abgelegte erste Diplomprüfung

sind als einander voll gleichwertige Prüfungen

anzuerkennen. Der Absolvent einer dieser Prüfungen

ist berechtigt, unter Anrechnung von vier

Semestern auf das ordentliche Studium unmittelbar

den zweiten Studienabschnitt in Österreich beziehungsweise

in Liechtenstein zu beginnen.

Artikel 4

Die übrigen nach den Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten für die Zulassung zu den

Studien geltenden besonderen Zahlungsvoraussetzungen

werden durch die Artikel 2 und 3 nicht

berührt.

Artikel 5

(1) Der an einer österreichischen Universität

aufgrund des Studiums der Studienrichtung Philosophie

nach Ablegung der zweiten Diplomprüfung

erworbene akademische Grad und der an der

Internationalen Akademie für Philosophie im

Fürstentum Liechtenstein (IAP) aufgrund des

Studiums der Philosophie nach Ablegung der

zweiten Diplomprüfung erworbene akademische

Grad werden als voll gleichwertig anerkannt.

(2) Der an einer österreichischen Universität

aufgrund des Studiums zur Erwerbung des

Doktorates der Philosophie erworbene Doktorgrad

und der an der Internationalen Akademie für

Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP)

erworbene Doktorgrad werden als voll gleichwertig

anerkannt, sofern jeweils das Thema der Dissertation

dem Teilgebiet eines Faches zuzuordnen ist,

das ein Pflichtfach oder Wahlfach der österreichischen

Studienrichtung Philosophie ist.

(3) Zum Zwecke der Anerkennung der Gleichwertigkeiten

haben Personen, welche einen akademischen

Grad in Österreich erworben haben, die

erforderlichen Unterlagen der Regierung des

Fürstentums Liechtenstein vorzulegen; Personen,

welche einen akademischen Grad im Fürstentum

Liechtenstein erworben haben, haben die erforderlichen

Unterlagen dem Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich

vorzulegen.

Artikel 6

Dieses Abkommen wird nur auf solche Studien

und Prüfungen angewendet, die überwiegend an

einer österreichischen Universität beziehungsweise

an der Internationalen Akademie für Philosophie im

Fürstentum Liechtenstein (IAP) absolviert wurden.

Artikel 7

Die gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

vom 14. Jänner 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977 errichtete Gemischte

Expertenkommission ist auch für die

Beratung aller Fragen über Gleichwertigkeiten von

Studien, Prüfungen und akademischen Graden

zuständig.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Vaduz ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des

dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der

Ratifikationsurkunden folgt.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer

abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der

Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung

tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation

bei der anderen Vertragschließenden Partei in

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 5. September 1989 in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Dietrich Bukowski m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Dr. Josef Wolf m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Jänner 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 mit

1. April 1990 in Kraft.

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