131. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum
Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die
Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf dem
Gebiete der Hochschuleinrichtungen weiter zu
vertiefen, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Das Fürstentum Liechtenstein erkennt die
österreichischen Reifezeugnisse als Nachweis der
allgemeinen Hochschulreife für die Zulassung zu
den Studien an der Internationalen Akademie für
Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) an.
(2) Andere österreichische Zeugnisse und österreichische
Diplome sind den österreichischen
Reifezeugnissen gemäß Abs. 1 gleichzuhalten, wenn
der Inhaber für jene Studienrichtung an einer
österreichischen Universität tatsächlich zugelassen
wurde, die dem gewählten Studium an der
Internationalen Akademie für Philosophie im
Fürstentum Liechtenstein (IAP) entspricht.
Artikel 2
(1) Die an einer österreichischen Universität in
der Studienrichtung Philosophie absolvierten ordentlichen
Studien sind auf die vorgeschriebene
Dauer eines ordentlichen Studiums an der Internationalen
Akademie für Philosophie im Fürstentum
Liechtenstein (IAP) voll anzurechnen und die an
einer österreichischen Universität in der Studienrichtung
Philosophie abgelegten Prüfungen als
entsprechende Prüfungen an der Internationalen
Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein
(IAP) anzuerkennen.
(2) Die an der Internationalen Akademie für
Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP)
absolvierten ordentlichen Studien sind auf die
vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums
der Studienrichtung Philosophie in Österreich voll
anzurechnen und die an der Internationalen
Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein
(IAP) abgelegten Prüfungen als entsprechende
Prüfungen der Studienrichtung Philosophie in
Österreich anzuerkennen.
Artikel 3
Die an einer österreichischen Universität vollständig
abgelegte erste Diplomprüfung der Studienrichtung
Philosophie und die an der Internationalen
Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein
(IAP) vollständig abgelegte erste Diplomprüfung
sind als einander voll gleichwertige Prüfungen
anzuerkennen. Der Absolvent einer dieser Prüfungen
ist berechtigt, unter Anrechnung von vier
Semestern auf das ordentliche Studium unmittelbar
den zweiten Studienabschnitt in Österreich beziehungsweise
in Liechtenstein zu beginnen.
Artikel 4
Die übrigen nach den Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten für die Zulassung zu den
Studien geltenden besonderen Zahlungsvoraussetzungen
werden durch die Artikel 2 und 3 nicht
berührt.
Artikel 5
(1) Der an einer österreichischen Universität
aufgrund des Studiums der Studienrichtung Philosophie
nach Ablegung der zweiten Diplomprüfung
erworbene akademische Grad und der an der
Internationalen Akademie für Philosophie im
Fürstentum Liechtenstein (IAP) aufgrund des
Studiums der Philosophie nach Ablegung der
zweiten Diplomprüfung erworbene akademische
Grad werden als voll gleichwertig anerkannt.
(2) Der an einer österreichischen Universität
aufgrund des Studiums zur Erwerbung des
Doktorates der Philosophie erworbene Doktorgrad
und der an der Internationalen Akademie für
Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP)
erworbene Doktorgrad werden als voll gleichwertig
anerkannt, sofern jeweils das Thema der Dissertation
dem Teilgebiet eines Faches zuzuordnen ist,
das ein Pflichtfach oder Wahlfach der österreichischen
Studienrichtung Philosophie ist.
(3) Zum Zwecke der Anerkennung der Gleichwertigkeiten
haben Personen, welche einen akademischen
Grad in Österreich erworben haben, die
erforderlichen Unterlagen der Regierung des
Fürstentums Liechtenstein vorzulegen; Personen,
welche einen akademischen Grad im Fürstentum
Liechtenstein erworben haben, haben die erforderlichen
Unterlagen dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich
vorzulegen.
Artikel 6
Dieses Abkommen wird nur auf solche Studien
und Prüfungen angewendet, die überwiegend an
einer österreichischen Universität beziehungsweise
an der Internationalen Akademie für Philosophie im
Fürstentum Liechtenstein (IAP) absolviert wurden.
Artikel 7
Die gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
vom 14. Jänner 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977 errichtete Gemischte
Expertenkommission ist auch für die
Beratung aller Fragen über Gleichwertigkeiten von
Studien, Prüfungen und akademischen Graden
zuständig.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Vaduz ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des
dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt.
Artikel 9
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer
abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der
Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung
tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation
bei der anderen Vertragschließenden Partei in
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 5. September 1989 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Dietrich Bukowski m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Dr. Josef Wolf m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Jänner 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 mit
1. April 1990 in Kraft.