131. Internationales Zuckerübereinkommen 1987 samt Anlagen A bis D
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A bis D wird genehmigt.
(Übersetzung)
KAPITEL I - ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel des Internationalen Zucker-Übereinkommens
1987 (nachstehend als „dieses Übereinkommen"
bezeichnet), im Lichte der von der Konferenz
der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung
(UNCTAD) verabschiedeten Resolution 93
(TV) ist es
a) die internationale Zusammenarbeit in Fragen
der Weltzuckerwirtschaft und damit verbundenen
Angelegenheiten zu fördern;
b) einen geeigneten Rahmen für eine mögliche
Aushandlung eines neuen Internationalen
Zucker-Übereinkommens mit wirtschaftspolitischen
Bestimmungen zu schaffen;
c) die Zuckernachfrage zu fördern;
d) den Handel durch Erfassung und Bereitstellung
von Informationen über den Weltzuckermarkt
und anderen Süßstoffen zu erleichtern.
KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
1. „Organisation" die im Artikel 3 erwähnte
Internationale Zucker-Organisation
2. „Rat" den im Artikel 3 Absatz 3 erwähnten
Internationalen Zuckerrat
3. „Mitglied" eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
4. „Ausfuhr-Mitglied" jedes Mitglied, das in der
Anlage A zu diesem Übereinkommen angeführt ist
oder das nach dem Beitritt zu diesem Übereinkommen
oder nach Änderung der Gruppe gemäß Artikel
4 Absatz 3 die Stellung eines Ausfuhr-Mitgliedes
erlangt hat;
5. „Einfuhr-Mitglied" jedes Mitglied, das in der
Anlage B zu diesem Übereinkommen angeführt ist
oder das nach Beitritt zu diesem Übereinkommen
oder nach jeglicher Änderung der Gruppe gemäß
Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Einfuhr-Mitgliedes
erlangt hat;
6. „außerordentliche Abstimmung" eine Abstimmung,
zu der die abgegebenen Stimmen von mindestens
zwei Drittel der von den anwesenden und
abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mindestens
zwei Drittel von den anwesenden und abstimmenden
Einfuhr-Mitgliedern erforderlich sind, vorausgesetzt,
daß diese Stimmen von mindestens der
Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder
abgegeben werden;
7. „beiderseitige einfache Mehrheit" eine Abstimmung,
zu der mehr als die Hälfte der von den
anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern
und mehr als die Hälfte der von den anwesenden
und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen
Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt,
daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der
anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder
Gruppe abgegeben werden;
8. „Jahr" das Kalenderjahr;
9. „Zucker" den aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben
erzeugten Zucker in allen seinen anerkannten
handelsüblichen Formen, unter Einschluß eßbarer
und raffinierter Melassen, Sirupen und allen
anderen Arten flüssigen Zuckers für den menschlichen
Genuß, nicht jedoch die Endmelassen und die
minderwertigen Arten von nichtzentrifugiertem, in
primitiven Verfahren hergestellten Zucker sowie
den zu einem anderen als zum menschlichen
Genuß als Nahrungsmittel bestimmten Zucker;
10. „Inkrafttreten" den Zeitpunkt, zu dem dieses
Übereinkommen gemäß Artikel 39 entweder vorläufig
oder endgültig in Kraft tritt;
11. „freier Markt" die Gesamtheit der Nettoeinfuhren
des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen,
die durch die Anwendung der im Kapitel IX des
Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977
erwähnten Sondervereinbarungen zustande kommen;
12. „Weltmarkt" den internationalen Zuckermarkt
und umfaßt sowohl den auf dem freien
Markt gehandelten Zucker wie den im Rahmen
von Sondervereinbarungen gemäß Kapitel IX des
Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977
gehandelten Zucker.
KAPITEL III - INTERNATIONALE
ZUCKER-ORGANISATION
Artikel 3
Fortführung, Amtssitz und Aufbau der Internationalen
Zucker-Organisation
1. Die Internationale Zucker-Organisation, die
auf Grund des Internationalen Zucker-Übereinkommens
1968 errichtet und auf Grund des Internationalen
Zucker-Übereinkommens 1973, 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1979
und 1984 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1986 fortgeführt wurde, bleibt zur Anwendung
dieses Übereinkommens und zur Überwachung
seiner Durchführung nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend
Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben weiter
bestehen.
2. Die Organisation hat ihren Sitz in London,
sofern der Rat durch eine außerordentliche Abstimmung
nichts anderes beschließt.
3. Die Organisation nimmt ihre Aufgaben durch
den Internationalen Zuckerrat, ihr Exekutivkomitee,
ihren Exekutivdirektor und ihr Personal
wahr.
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
1. Jede Vertragspartei stellt ein einzelnes Mitglied
der Organisation dar.
2. Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern in der
Organisation
a) Ausfuhr-Mitglieder und
b) Einfuhr-Mitglieder.
3. Ein Mitglied kann seine Mitgliedergruppe
unter den vom Rat festzulegenden Bedingungen
wechseln.
Artikel 5
Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf
eine „Regierung" oder auf „Regierungen" gilt
gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und auf jede andere zwischenstaatliche
Organisation, die für das Aushandeln,
den Abschluß und die Anwendung internationaler
Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoffübereinkommen,
verantwortlich ist. Dementsprechend
gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkomen
auf die Unterzeichnung, die Ratifikation, die
Annahme oder die Genehmigung oder die Notifikation
der vorläufigen Anwendung oder auf den
Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.
Artikel 6
Privilegien und Immunitäten
1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu
schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen
zu erwerben und darüber zu verfügen sowie
vor Gericht aufzutreten.
2. Die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten
der Organisation auf dem Hoheitsgebiet
des Vereinigten Königreiches werden weiterhin
durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen
der Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland und der Internationalen
Zucker-Organisation unterzeichnete
Amtssitzabkommen, einschließlich der im Hinblick
auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses
Übereinkommens gegebenenfalls notwendigen
Änderungen geregelt.
3. Wird der Sitz der Organisation in ein Land,
das Mitglied der Organisation ist, verlegt, so
schließt dieses Mitglied sobald wie möglich mit der
Organisation ein vom Rat zu genehmigendes
Abkommen über die Rechtsstellung, die Privilegien
und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors,
ihres Peronals und ihrer Sachverständigen
sowie der Delegierten der Mitglieder, die sich
in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Land
aufhalten.
4. Solange im Rahmen des in Absatz 3 genannten
Abkommens keine anderen Steuervereinbarungen
in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland
bis zum Abschluß dieses Abkommens Steuerbefreiung
a) für die von der Organisation an ihre Bediensteten
gezahlten Bezüge (eine Ausnahme können
jedoch hiebei die Staatsangehörigen des
Gastlandes bilden) und
b) für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen
Vermögenswerte der Organisation.
5. Wird der Sitz der Organisation in ein Land
verlegt, das nicht Mitglied der Organisation ist, hat
der Rat vor der Sitzverlegung von der Regierung
dieses Landes die schriftliche Zusicherung zu erwirken,
a) daß es so bald wie möglich mit der Organisation
ein wie in Absatz 3 dieses Artikels
beschriebenes Abkommen schließt und
b) daß es bis zum Abschluß eines solchen
Abkommens die in Absatz 4 dieses Artikels
genannten Befreiungen gewährt.
6. Der Rat bemüht sich, das in Absatz 3 dieses
Artikels genannte Abkommen mit der Regierung
des Landes, in das der Sitz der Organisation verlegt
werden soll, noch vor Verlegung des Sitzes abzuschließen.
KAPITEL IV - INTERNATIONALER
ZUCKERRAT
Artikel 7
Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrates
1. Der Internationale Zuckerrat, der sich aus
allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt,
ist das oberste Organ der Organisation.
2. Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat
und, wenn er das wünscht, einen oder mehrere
Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder
mehrere Berater für seinen Vertreter oder dessen
Stellvertreter bestellen.
Artikel 8
Befugnisse und Aufgaben des Rates
1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt
oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben,
die zur Durchführung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens und zur Vornahme der Liquidation
des nach Art. 49 des Internationalen Zuckerübereinkommens
1977 errichteten Fonds zur
Lagerfinanzierung erforderlich sind, so wie es der
Rat nach Übereinkommen 1977 an den Rat nach
Übereinkommen 1984 im Sinne von Art. 8 Abs. 1
des Letztgenannten übertragen hat.
2. Der Rat beschließt durch eine außerordentliche
Abstimmung die zur Durchführung dieses
Übereinkommens notwendigen und mit diesem in
Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen
einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen
seiner Komitees sowie der Finanz- und Personalvorschriften
der Organisation. Der Rat kann
in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen,
wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung
entscheiden kann.
3. Der Rat führt die Aufzeichnungen, die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen
erforderlich sind, sowie alle sonstigen
Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.
4. Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht und
andere Informationen, die er für zweckdienlich
hält.
Artikel 9
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des
Rates
1. Der Rat wählt für jedes Jahr aus den Delegationen
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden, die nicht von der Organisation
bezahlt werden.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
werden so gewählt, daß einer von den
Delegationen der Einfuhr-Mitglieder und der
andere von den Delegationen der Ausfuhr-Mitglieder
gestellt wird. Die Besetzung dieser Ämter
wechselt in der Regel in jedem Jahr zwischen den
beiden Mitgliedergruppen, jedoch unter der Voraussetzung,
daß dadurch im Falle außergewöhnlicher
Umstände die Wiederwahl des Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder beider
nicht verhindert wird, wenn der Rat dies in
einer außerordentlichen Abstimmung beschließt.
Im Falle der Wiederwahl des Vorsitzenden oder
des stellvertretenden Vorsitzenden findet die im
ersten Satz dieses Absatzes festgelegte Regel weiterhin
Anwendung.
3. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt
der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung.
Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden oder
bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider
kann der Rat aus den entsprechenden Delegationen
neue Funktionäre wählen, die ihr Amt je
nach Bedarf vorübergehend oder ständig ausüben,
wobei der allgemeinen Regel der abwechselnden
Vertretung gemäß Absatz 2 dieses Artikels Rechnung
zu tragen ist.
4. Weder der Vorsitzende noch ein anderer bei
Ratssitzungen den Vorsitz führender Funktionär ist
stimmberechtigt. Sie können jedoch jemand anderen
mit der Ausübung des Stimmrechts des von
ihnen vertretenen Mitglieds beauftragen.
Artikel 10
Tagungen des Rates
1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr
eine ordentliche Tagung ab.
2. Darüber hinaus tritt der Rat zu außerordentlichen
Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt
oder wenn es
a) von jeweils fünf Mitgliedern,
b) von zwei oder mehreren Mitgliedern mit
zusammen mindestens 250 Stimmen gemäß
Artikel 11 oder
c) vom Exekutivkomitee
beantragt wird.
3. Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens
dreißig Tage im voraus angekündigt, außer in
dringenden Fällen, in denen die Einberufung mindestens
zehn Tage im voraus zu erfolgen hat.
4. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation
statt, sofern nicht der Rat durch eine außerordentliche
Abstimmung etwas anders beschließt. Tagt der
Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen
Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses
Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen
Kosten.
Artikel 11
Stimmen
1. Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens
verfügen die Mitglieder über insgesamt
2000 Stimmen, von denen sowohl auf die Ausfuhr-
Mitglieder als auch auf die Einfuhr-Mitglieder
jeweils insgesamt 1000 Stimmen entfallen.
2. Die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder
innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Gruppen wird wie folgt berechnet
a) Ausfuhr-Mitglieder
Nach dem selben Verhältnis, in dem die
Anzahl ihrer Stimmen nach Anlage A zu der
Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten in
dieser Anlage steht.
b) Einfuhr-Mitglieder
i) Im ersten Jahr auf der Grundlage desselben
wie in lit. a dieses Artikels genannten
Kriteriums bezogen auf die Stimmen im
Anhang B.
ii) In den darauffolgenden Jahren auf der
Grundlage der in Artikel 24, Absatz 3 b
genannten Kriterien.
3. Teilstimmen sind nicht zulässig. Ein Mitglied
darf nicht weniger als fünf Stimmen oder mehr als
285 Stimmen haben.
4. Wird einem Mitglied- auf Grund einer Bestimmung
dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen,
werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder
seiner Gruppe verteilt, und zwar entsprechend
deren nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegten
Anteilen. Dasselbe Verfahren wird angewendet,
wenn das Mitglied sein Stimmrecht zurückerhält,
wobei es dann in die Verteilung einbezogen
wird.
Artikel 12
Abstimmungsverfahren des Rates
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der
ihm nach Artikel 11 zustehenden Stimmen abzugeben.
Es ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.
2. Durch eine schriftliche Verständigung an den
Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied
ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied
ein anderes Einfuhr-Mitglied
ermächtigen, bei den Sitzungen des Rates seine
Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.
Eine Kopie einer solchen Ermächtigung wird
von einem Beglaubigungskomitee, das nach den
Verfahrensregeln des Rates gegebenenfalls eingesetzt
worden ist, geprüft.
3. Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied
ermächtigt worden ist, dessen ihm gemäß Artikel
11 zustehenden Stimmen abzugeben, gibt diese
Stimmen im Rahmen der Ermächtigung und gemäß
Absatz 2 dieses Artikels ab.
Artikel 13
Beschlüsse des Rates
1. Sofern dieses Übereinkommen nicht eine
außerordentliche Abstimmung vorsieht, werden alle
Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher
Mehrheit gefaßt.
2. Bei der Ermittlung der für einen Beschluß oder
eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl
werden die Stimmen der sich enthaltenden
Mitglieder nicht berücksichtigt. Diese Mitglieder
gelten nicht als „abstimmende Mitglieder" im Sinne
der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 6
oder 7. Nimmt ein Mitglied den Artikel 12 in
Anspruch und werden seine Stimmen in einer Sitzung
des Rates abgegeben, so wird davon ausgegangen,
daß ein solches Mitglied gemäß Absatz 1
dieses Artikels anwesend ist und an der Abstimmung
teilnimmt.
3. Alle auf Grund dieses Übereinkommens vom
Rat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur
Durchführung von Konsultationen oder zur
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und
ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie
mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen
der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen
Organisationen.
2. Der Rat hält die UNCTAD unter Berücksichtigung
ihrer besonderen Bedeutung im internationalen
Rohstoffhandel in angemessener Weise über
seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf
dem laufenden.
3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Maßnahmen
treffen, um wirksame Verbindungen zu internationalen
Organisationen von Zuckererzeugern,
-händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
Artikel 15
Zulassung von Beobachtern
1. Der Rat kann jeden Nicht-Mitgliedstaat zur
Teilnahme an seinen Sitzungen als Beobachter einladen.
2. Der Rat kann ferner jede der im Artikel 14
Absatz 1 angeführten Organisationen zur Teilnahme
an seinen Sitzungen als Beobachter einladen.
Artikel 16
Beschlußfähigkeit des Rates
Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder
und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder
anwesend ist und auf die anwesenden Mitglieder
mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller
Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe gemäß Arti-
kel 11 entfallen. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung
einer Tagung festgesetzten Tag oder
im Verlauf einer Ratstagung in drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen nicht beschlußfähig, so wird der
Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während
der übrigen Zeit der Tagung beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder
und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder
anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder
zusammen in jeder Gruppe gemäß Artikel 11 mehr
als die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder in
der betreffenden Gruppe innehaben. Eine Vertretung
im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 gilt als
Anwesenheit.
KAPITEL V - EXEKUTIVKOMITEE
Artikel 17
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
1. Das Exekutivkomitee setzt sich aus zehn Ausfuhr-
Mitgliedern und zehn Einfuhr-Mitgliedern
zusammen, die gemäß Artikel 18 für jeweils ein
Jahr gewählt werden; ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt
einen Vertreter und gegebenenfalls einen oder
mehrere Stellvertreter und Berater.
3. Das Exekutivkomitee wählt seinen Vorsitzenden
für jeweils ein Jahr. Der Vorsitzende ist nicht
stimmberechtigt; seine Wiederwahl ist zulässig.
4. Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der Organisation
zusammen, sofern es nicht etwas anderes
beschließt. Tagt das Exekutivkomitee auf Einladung
eines Mitgliedes an einem anderen Ort als
dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied
die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Artikel 18
Wahl des Exekutivkomitees
1. Die Ausfuhr-Mitglieder und Einfuhr-Mitglieder
des Exekutivkomitees werden im Rat jeweils
von den Ausfuhr-Mitgliedern und Einfuhr-Mitgliedern
der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb
jeder Mitgliedergruppe erfolgt nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels.
2. Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm
gemäß Artikel 11 zustehen, für einen einzigen
Bewerber ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied
nach Artikel 12 Absatz 2 ermächtigt ist, kann
es auch für einen anderen Bewerber abgeben.
3. Die zehn Bewerber, welche die meisten Stimmen
erhalten, gelten als gewählt; um jedoch im
ersten Wahlgang gewählt zu sein, muß ein Bewerber
mindestens 60 Stimmen auf sich vereinigen.
4. Werden im ersten Wahlgang weniger als zehn
Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge
durchgeführt, an denen sich indessen nur jene Mit-
glieder beteiligen dürfen, die ihre Stimme nicht für
einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In
jedem folgenden Wahlgang wird die Mindestzahl
der für eine Wahl erforderlichen Stimmen nacheinander
um je fünf herabgesetzt, bis zehn Bewerber
gewählt sind.
5. Jedes Mitglied, das seine Stimme nicht für
eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat,
kann vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 dieses Artikels
seine Stimme danach einem dieser Mitglieder
übertragen.
6. Die bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen
Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen
gelten als für dieses Mitglied abgegeben, sofern die
Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes Mitglied
die Zahl 300 nicht übersteigt.
7. Übersteigen die für ein gewähltes Mitglied als
abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 300, so
treffen die Mitglieder, die ihre Stimme für das
betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen
haben, untereinander eine Vereinbarung, derzufolge
eines oder mehrere von ihnen ihre Stimme
diesem Mitglied entziehen und einem anderen
gewählten Mitglied übertragen oder neu übertragen,
so daß die auf jedes der gewählten Mitglieder
vereinigten Stimmen die Höchstzahl von 300 nicht
übersteigen.
8. Wird einem Mitglied des Exekutivkomitees die
Ausübung seines Stimmrechts nach einer der diesbezüglichen
Bestimmungen dieses Übereinkommens
entzogen, so kann jedes Mitglied, das seine
Stimme für dieses Mitglied abgegeben oder seine
Stimme nach diesem Artikel diesem Mitglied übertragen
hat, während der Dauer des Entzugs und
vorbehaltlich der Regelung im Absatz 6 dieses Artikels
seine Stimmen jedem anderen Mitglied des
Komitees seiner Gruppe übertragen.
9. Wenn ein Mitglied des Komitees aufhört der
Organisation anzugehören, so wählen die Mitglieder,
die für dieses Mitglied ihre Stimme abgegeben
haben oder ihm ihre Stimme übertragen haben, und
die Mitglieder, die ihre Stimme nicht für ein anderes
Mitglied des Komitees abgegeben oder diesem
übertragen haben, während der nächsten Tagung
des Rates ein Mitglied, das den frei gewordenen
Sitz im Komitee einnimmt. Jedes Mitglied, das
seine Stimme für das Mitglied, das der Organisation
nicht mehr angehört, abgegeben oder diesem
übertragen hat und das nicht für das Mitglied
stimmt, das gewählt wurde, um die freie Stelle im
Komitee einzunehmen, kann vorbehaltlich des
Absatzes 6 dieses Artikels seine Stimmen einem
anderen Mitglied des Komitees übertragen.
10. In besonderen Fällen kann ein Mitglied nach
Rücksprache mit dem Mitglied des Exekutivkomitees,
für das es seine Stimme abgegeben oder dem
es seine Stimmen gemäß diesem Artikel übertragen
hat, diesem Mitglied für den Rest des Jahres seine
Stimmen entziehen. Dieses Mitglied kann dann
seine Stimmen einem anderen Mitglied des Exekutivkomitees
seiner Gruppe übertragen, dem es
jedoch für die restliche Zeit des Jahres diese Stimmen
nicht entziehen kann. Das Mitglied des
Exekutivkomitees, dem die Stimmen entzogen worden
sind, behält für die restliche Zeit dieses Jahres
seinen Sitz im Exekutivkomitee. Jede Maßnahme
auf Grund dieses Absatzes wird wirksam, sobald
der Vorsitzende des Exekutivkomitees davon
schriftlich unterrichtet worden ist.
Artikel 19
Übertragung von Befugnissen des Rates auf das
Exekutivkomitee
1. Der Rat kann in einer außerordentlichen
Abstimmung dem Exekutivkomitee die Ausübung
einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon
sind ausgenommen
a) die Festlegung des Sitzes der Organisation
gemäß Artikel 3 Absatz 2;
b) die Ernennung des Exekutivdirektors und der
leitenden Beamten gemäß Artikel 22;
c) die Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes
und die Festsetzung der Beiträge
gemäß Artikel 24;
d) jeder Antrag an den Generalsekretär der
UNCTAD zur Einberufung einer Verhandlungskonferenz
gemäß Artikel 32 Absatz 2;
e) die Entscheidung über Streitigkeiten gemäß
Artikel 33;
f) der zeitweilige Entzug von Stimmrechten und
sonstigen Rechten eines Mitglieds gemäß
Artikel 34 Absatz 3;
g) der Ausschluß eines Mitglieds aus der Organisation
gemäß Artikel 42;
h) die Empfehlung von Änderungen gemäß Artikel
44;
i) die Verlängerung oder Beendigung dieses
Übereinkommens gemäß Artikel 45.
2. Der Rat kann jederzeit eine Übertragung von
Befugnissen auf das Exekutivkomitee rückgängig
machen.
Artikel 20
Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivkomitees
1. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt
über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel
18 erhalten hat; es darf seine Stimmen nicht teilen.
2. Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf
der gleichen Mehrheit, derer er auch bei einer
Abstimmung im Rat bedürfte.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den
in seiner Geschäftsordnung festgesetzten Bedingungen
gegen einen Beschluß des Exekutivkomitees
anzurufen.
Artikel 21
Beschlußfähigkeit des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee ist bei allen Sitzungen
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-
Mitglieder des Komitees und mehr als die
Hälfte der Einfuhr-Mitglieder des Komitees anwesend
ist und auf diese Mitglieder mindestens zwei
Drittel der Gesamtstimmenanzahl aller Mitglieder
des Komitees in ihren jeweiligen Gruppen entfallen.
KAPITEL VI - EXEKUTIVDIREKTOR UND
PERSONAL
Artikel 22
Exekutivdirektor und Personal
1. Der Rat ernennt nach Rücksprache mit dem
Exekutivkomitee in einer außerordentlichen
Abstimmung den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen
für den Exekutivdirektor werden
vom Rat festgelegt.
2. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte
der Organisation; er ist für die Erfüllung
aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der
Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.
3. Der Rat ernennt nach Rücksprache mit dem
Exekutivdirektor in einer außerordentlichen
Abstimmung die leitenden Beamten zu den vom
Rat festzulegenden Bedingungen.
4. Der Exekutivdirektor stellt das sonstige Personal
nach vom Rat festgesetzten Vorschriften und
Beschlüssen ein.
5. In Übereinstimmung mit Artikel 8 beschließt
der Rat die Regeln und Vorschriften für die grundlegenden
Bedingungen des Dienstbetriebes sowie
die grundlegenden Rechte, Aufgaben und Pflichten
der Mitglieder des Sekretariates.
6. Der Exekutivdirektor und das sonstige Personal
dürfen an der Zuckerwirtschaft oder am
Zuckerhandel nicht finanziell beteiligt sein.
7. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen
dieses Übereinkommens dürfen weder der Exekutivdirektor
noch das sonstige Personal von einem
Mitglied oder sonst einer Stelle außerhalb der
Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie haben alle Handlungen zu unterlassen,
die ihre Stellung als internationale Beamte, die nur
der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen
könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den
ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten
des Exekutivdirektors und des sonstigen
Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
KAPITEL VII - FINANZFRAGEN
Artikel 23
Ausgaben
1. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat,
beim Exekutivkomitee und bei einem der Komitees
des Rates oder des Exekutivkomitees werden von
den betreffenden Mitgliedern getragen.
2. Die für die Durchführung dieses Übereinkommens
erforderlichen Ausgaben werden aus den
gemäß Artikel 24 festgesetzten jährlichen Beiträgen
der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied
besondere Leistungen, so kann der Rat dieses
Mitglied zur Bezahlung derselben heranziehen.
3. Zur Durchführung dieses Übereinkommens
werden entsprechende Konten geführt.
Artikel 24
Genehmigung des Verwaltungshaushaltes und die
Mitgliedsbeiträge
1. Im Sinne dieses Artikels verfügen die Mitglieder
über 2000 Stimmen, die sich gemäß Artikel 11,
Absatz 1 verteilen.
2. Als auf die ersten drei Jahre dieses Übereinkommens
befristete Sondermaßnahme ist jedoch
vorgesehen, daß die Ausfuhr-Mitglieder über
1150 Stimmen und die Einfuhr-Mitglieder über
850 Stimmen verfügen, wobei für die Aufteilung
jeweils die Anlage C bzw. D maßgeblich ist. Diese
besondere Aufteilung der Stimmen auf die zwei
Mitgliedergruppen gilt auch für jede Verlängerung
des Übereinkommens gemäß Artikel 44 Absatz 2,
es sei denn, der Rat faßt in einer außerordentlichen
Abstimmung einen anders lautenden Beschluß.
3. Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird
das Sekretariat bei Veränderungen in der Mitgliedschaft
und im Zeitpunkt der Genehmigung des
Verwaltungshaushaltes den Stimmenanteil der einzelnen
Mitglieder wie folgt berechnen
a) Ausfuhr-Mitglieder
i) Jedes Ausfuhr-Mitglied verfügt über die
in Anlage C angeführte Stimmenanzahl,
die nach Maßgabe von lit. c dieses Artikels
angepaßt wird;
ii) Kein Ausfuhr-Mitglied wird über mehr
als 260 Stimmen oder weniger als sechs
Stimmen verfügen;
iii) Stimmenanteile von Ausfuhr-Mitgliedern,
die laut Anlage C sechs Stimmen umfassen,
sind von Anpassungen nach diesem
Artikel ausgenommen;
iv) Bei Veränderungen in der Mitgliedschaft
in der Gruppe der Ausfuhr-Mitglieder
anfallende Stimmen sind gleichfalls nach
Maßgabe von lit. c dieses Artikels zuzuteilen;
b) Einfuhr-Mitglieder
i) Im ersten Jahr dieses Übereinkommens
wird jedes Einfuhr-Mitglied über die in
Anlage D angeführte Stimmenanzahl verfügen,
die nach Maßgabe von lit. c dieses
Artikels anzupassen ist;
ii) In den darauffolgenden Jahren wird die
Gesamtstimmenzahl der Einfuhr-Mitglieder
unter Zugrundelegung der jeweiligen
durchschnittlichen jährlichen Netto-Zuckereinfuhren
während der jeweils vier
statistisch erfaßten Vorjahre zugeteilt,
und zwar ohne Berücksichtigung des Jahres
mit den niedrigsten Einfuhren und
unter folgender Gewichtigung
freier Markt: 67 vH
Weltmarkt: 33 vH
iii) Der Stimmenanstieg der Einfuhr-Mitglieder
kann als Folge von Zuteilungen
gemäß dem vorstehenden Unterabsatz ii
von einem Jahr auf das andere nicht mehr
als 5 vH betragen;
iv) Ein Einfuhr-Mitglied darf nicht mehr als
240 Stimmen oder weniger als sechs Stimmen
haben;
c) Stimmen der Anlage C und D, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Übereinkommens
nicht zugeteilt sind, werden auf die einzelnen
Mitglieder der jeweiligen Gruppe oder
Gruppen entsprechend dem Anteil ihrer Stimmen
innerhalb der jeweiligen Anlage an der
Gesamtstimmenzahl der dort als Mitglieder
erfaßten Länder verteilt;
d) Teilstimmen sind nicht zulässig.
4. Die Artikel 25 Absatz 2 und 34 Absatz 3 lit. a
bezüglich des Stimmrechtentzugs bei Nichteinhaltung
der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel
nicht anwendbar.
5. In der zweiten Hälfte jeden Jahres genehmigt
der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation
für das folgende Jahr und setzt den von den Mitgliedern
je Stimme zu entrichtenden Beitrag fest,
der für die Deckung des Haushalts erforderlich ist.
6. Der Beitrag eines jeden Mitglieds zum Verwaltungshaushalt
ergibt sich aus der Multiplikation des
Beitrages je Stimme mit der Anzahl der Stimmen,
über die ein Mitglied nach Maßgabe dieses Artikels
verfügt, und die sich wie folgt ergibt
a) Für Länder, die im Zeitpunkt der Verabschiedung
des Verwaltungshaushaltes Mitglieder
sind, gilt die ihnen dann zustehende Stimmenanzahl;
b) Für Länder, die nach der Verabschiedung des
Verwaltungshaushalts Mitglieder werden, gilt
die Stimmenanzahl, die ihnen mit Erlangung
der Mitgliedschaft zugeteilt wird, wobei für
die Berechnung des Beitrags lediglich der
Rest der Laufzeit des oder der Verwaltungshaushalte
zugrunde gelegt wird; die für die
übrigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben
davon unberührt.
7. Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht
Monate vor Beginn des ersten vollen Anwendungsjahres
in Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner
ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der nur
für den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten
vollen Jahres gilt. Andernfalls gilt der erste Verwaltungshaushalt
sowohl für den ersten Zeitabschnitt
als auch für das erste volle Jahr.
8. Der Rat kann durch eine außerordentliche
Abstimmung Maßnahmen treffen, die er für geeignet
hält, die Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge
abzuschwächen, die sich aus einer im Zeitpunkt
der Verabschiedung des Hauhaltsplans für
das erste Anwendungsjahr dieses Übereinkommens
möglicherweise begrenzten Mitgliederzahl oder
aus einem späteren bedeutsamen Absinken der Mitgliederzahl
ergeben können.
Artikel 25
Zahlung von Beiträgen
1. Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge zum
Verwaltungshaushalt für jedes Jahr gemäß ihren
jeweiligen verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren.
Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für
jedes Jahr sind in frei konvertierbaren Währungen
am ersten Tag des betreffenden Jahres zu zahlen;
die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglieder
der Organisation beitreten, werden zu dem
Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglieder werden.
2. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum
Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten
nach Fälligkeit des Beitrages gemäß Absatz 1
gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied,
die Zahlung sobald wie möglich zu leisten.
Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei
Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors
noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein
Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so
lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
3. Ein Mitglied, dem das Stimmrecht nach
Absatz 2 zeitweilig entzogen worden ist, geht
dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und
wird von seinen Verpflichtungen auf Grund dieses
Übereinkommens nicht entbunden, sofern der Rat
nicht durch eine außerordentliche Abstimmung
etwas anderes beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines
Beitrages verpflichtet und hat weiterhin alle
sonstigen finanziellen Verpflichtungen auf Grund
dieses Übereinkommens zu erfüllen.
Artikel 26
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
Nach Abschluß jedes Jahres wird dem Rat sobald
wie möglich eine von einem unabhängigen Rech-
nungsprüfer geprüfte Aufstellung über die Einnahmen
und Ausgaben der Organisation während des
betreffenden Jahres zur Genehmigung und Veröffentlichung
vorgelegt.
KAPITEL VIII - ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
DER MITGLIEDER
Artikel 27
Verpflichtungen der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die Maßnahmen
zu beschließen, die erforderlich sind, um ihre
Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu
erfüllen, und zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens
eng zusammenzuarbeiten.
Artikel 28
Arbeitsbedingungen
Die Mitglieder tragen dafür Sorge, daß in der
Zuckerwirtschaft ihrer Länder angemessene
Arbeitsbedingungen aufrechterhalten werden, und
bemühen sich, den Lebensstandard der Land- und
Industriearbeiter in den verschiedenen Zweigen der
Zuckerproduktion sowie denjenigen der Anbauer
von Zuckerrohr und Zuckerrüben weitestmöglich
zu verbessern.
Artikel 29
Finanzielle Haftung der Mitglieder
Die finanzielle Haftung eines jeden Mitgliedes
gegenüber der Organisation und den übrigen Mitgliedern
bleibt auf das Ausmaß seiner Beitragspflicht
gegenüber den Verwaltungshaushalten
beschränkt, die der Rat auf Grund dieses Übereinkommens
genehmigt.
KAPITEL IX - INFORMATION UND
UNTERSUCHUNGEN
Artikel 30
Information und Untersuchungen
1. Die Organisation dient als Zentralstelle für die
Sammlung und die Veröffentlichung von statistischen
Angaben und Untersuchungen über Welterzeugung,
Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch
und Bestände von Zucker (einschließlich
Roh- und Raffinadezucker) und anderen Süßstoffen
sowie deren Besteuerung.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der
in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist
alle darin gegebenenfalls angeführten verfügbaren
statistischen Angaben und Informationen vorzulegen,
die für die Tätigkeit der Organisation nach
diesem Übereinkommen als notwendig erachtet
werden. Sollte es erforderlich sein, kann die Organisation
zweckdienliche Informationen auch von
anderen Quellen beziehen. Die Organisation darf
keine Informationen veröffentlichen, die zur Identifizierung
der Geschäftstätigkeit von Personen
oder Gesellschaften, die Zucker erzeugen, verarbeiten
oder vermarkten, dienen könnten.
Artikel 31
Marktevaluierung, Verbrauch, Statistik
1. Der Rat setzt ein Komitee für Zuckermarktevaluierung,
Verbrauch und Statistik ein, dem
sowohl Ausfuhr- als auch Einfuhr-Mitglieder angehören
und bei dem der Exekutivdirektor den Vorsitz
führt.
2. Das Komitee wird die Entwicklung auf dem
Weltmarkt für Zucker und andere Süßstoffe ständig
beobachten und den Mitgliedern die Ergebnisse
seiner Beratungen mitteilen, die normalerweise in
einem Abstand von 90 Tagen vorgesehen sind. Bei
seiner Übersicht wird das Komitee alle einschlägigen
von der Organisation gemäß Artikel 30 zusammengestellten
Informationen berücksichtigen.
3. Das Komitee untersucht unter anderem folgende
Fragen
a) Das Marktverhalten und dessen Beeinflussungsfaktoren,
unter besonderer Berücksichtigung
des Beitrages der Entwicklungsländer
zum Welthandel;
b) Die Auswirkungen der Verwendung von Zuckerersatzstoffen,
in jeglicher Form einschließlich
natürlicher und künstlicher Süßstoffe, auf
den Welthandel mit Zucker und den Zuckerverbrauch;
c) Die steuerliche Behandlung von Zucker und
anderen Süßstoffen oder Rohstoffen zur Herstellung
von künstlichen Süßstoffen;
d) die Auswirkungen i) der Steuern und der einschränkenden
Maßnahmen, ii) der Wirtschaftslage
und vor allem der Zahlungsbilanzschwierigkeiten
sowie iii) der klimatischen
und sonstigen Bedingungen auf den Zuckerverbrauch
in den einzelnen Ländern;
e) Mittel zur Verbrauchsförderung, insbesondere
in Ländern mit niedrigem Pro-Kopf-Verbrauch;
f) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Stellen,
die sich mit der Verbrauchssteigerung
von Zucker und anderen verwandten Nahrungsmitteln
befassen;
g) die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten
für Zucker, seiner Nebenerzeugnisse
und der Pflanzen, aus denen er gewonnen
wird;
und erstattet dem Rat darüber Berichte.
KAPITEL X - VORBEREITUNG EINES
NEUEN ÜBEREINKOMMENS
Artikel 32
Vorbereitung eines neuen Übereinkommens
1. Der Rat kann die Grundlagen und den Rahmen
für ein neues Zucker-Übereinkommen mit
wirtschaftlichen Bestimmungen untersuchen und
den Mitgliedern darüber Bericht erstatten sowie
solche Empfehlungen unterbreiten, die er für angezeigt
hält.
2. Der Rat kann, sobald er dies für angezeigt hält,
den Generalsekretär der UNCTAD ersuchen, eine
Verhandlungskonferenz einzuberufen.
KAPITEL XI - STREITIGKEITEN UND
BESCHWERDEN
Artikel 33
Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von
den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag
einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
2. Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1
vorgelegt worden, so kann der Rat nach Erörterung
von einer Mehrheit von Mitgliedern, denen
mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl
gemäß Artikel 11 zusteht, ersucht werden, von
einer gemäß Absatz 3 einzusetzenden Beratungsgruppe
ein Gutachten über die strittigen Fragen
einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
3. a) Soweit der Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung nicht etwas anders beschließt,
gehören der Beratungsgruppe die folgenden
fünf Personen an
i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern
bestellte Personen, von denen eine
umfassende Erfahrungen in Fragen der
strittigen Art und die andere juristische
Vorbildung und entsprechende Erfahrung
besitzt;
ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern
bestellte ebenso qualifizierte Personen
und
iii) ein Vorsitzender, der einvernehmlich
von den nach den Ziffern i) und ii)
bestellten vier Personen oder, falls diese
zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden
des Rates ausgewählt wird.
b) Der Beratungsgruppe können Staatsangehörige
von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern
angehören.
c) Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen
sind in persönlicher Eigenschaft und
ohne Weisungen irgendeiner Regierung
tätig.
d) Die Kosten der Beratungsgruppe trägt die
Organisation.
4. Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit
einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser entscheidet
nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen
die Streitigkeiten in einer außerordentlichen
Abstimmung.
Artikel 34
Maßnahmen des Rates im Falle von Beschwerden
und bei Verstoß der Mitglieder gegen ihre Verpflichtungen
1. Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen
Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des
beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt,
der nach vorheriger Konsultation mit den
betreffenden Mitgliedern eine Entscheidung in der
Angelegenheit fällt.
2. Jede Entscheidung des Rates, daß ein Mitglied
seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
verletzt hat, muß die Art der Verletzung beschreiben.
3. Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde
oder auf andere Weise fest, daß ein Mitglied seine
Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt
hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen, in
anderen Artikeln dieses Übereinkommens ausdrücklich
vorgesehenen Maßnahmen in einer
außerordentlichen Abstimmung
a) diesem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und
im Exekutivkomitee zeitweilig entziehen und,
wenn er dies für erforderlich hält,
b) dem Mitglied weitere Rechte einschließlich
des Rechts, sich um einen Sitz im Rat oder in
einem seiner Komitees zu bewerben oder dort
eine Funktion zu bekleiden, zeitweilig entziehen,
bis das Mitglied seinen Verpflichtungen
nachgekommen ist; oder wenn eine solche
Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens
erheblich behindert
c) Maßnahmen gemäß Artikel 42 treffen.
KAPITEL XII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
wird hiemit als Depositär dieses Übereinkommens
bestimmt.
Artikel 36
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 1. November
bis zum 31. Dezember 1987 am Sitz der Vereinten
Nationen zur Unterzeichnung durch alle Regierungen,
die zur Zuckerkonferenz der Vereinten Nationen
1987 eingeladen waren, auf.
Artikel 37
Ratifikation, Annahme und Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden
Regierungen nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
sind bis zum 31. Dezember 1987
beim Depositär zu hinterlegen. Der Rat kann
jedoch den unterzeichnenden Regierungen, die
ihre Urkunden bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegen
können, eine Verlängerung der Frist
gewähren.
Artikel 38
Notifikation der vorläufigen Anwendung
1. Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens
beabsichtigt, oder eine Regierung, für
die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die
aber ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte,
kann dem Depositär jederzeit mitteilen, daß sie dieses
Übereinkommen, entweder vom Zeitpunkt seines
Inkrafttretens gemäß Artikel 39 oder — wenn
es bereits in Kraft getreten ist — von einem näher
bezeichneten Zeitpunkt an vorläufig anwenden
wird.
2. Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt
hat, daß sie dieses Übereinkommen, entweder von
seinem Inkrafttreten an oder — wenn es bereits in
Kraft getreten ist — von einem näher bezeichneten
Zeitpunkt an anwendet, ist ab diesem Zeitpunkt
solange vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt und somit Mitglied wird.
Artikel 39
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt endgültig am
1. Jänner 1988 oder zu einem späteren Zeitpunkt in
Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die 50 vH der
Stimmen der Ausfuhrländer und 50 vH der Stimmen
der Einfuhrländer gemäß der in Anlage A und
Anlage B zu diesem Übereinkommen festgesetzten
Verteilung auf sich vereinen, ihre Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Ist dieses Übereinkommen am 1. Jänner 1988
gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht in Kraft getreten,
so tritt es vorläufig in Kraft, wenn bis dahin
Regierungen, die die erforderlichen Hundertsätze
gemäß Artikel 1 auf sich vereinen, ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
oder ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung
hinterlegt haben.
3. Sind am 1. Jänner 1988 die erforderlichen
Hundertsätze für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens
gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels
nicht erfüllt, lädt der Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Regierungen, die eine Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine
Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt
haben, ein, darüber zu entscheiden, ob und wann
sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander
ganz oder teilweise endgültig oder vorläufig
in Kraft setzen wollen. Ist dieses Übereinkommen
gemäß diesem Absatz vorläufig in Kraft getreten,
so tritt es nach Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß Absatz 1 endgültig in Kraft, ohne daß dazu
ein weiterer Beschluß notwendig wäre.
4. Für eine Regierung, in deren Namen eine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
oder eine Notifikation der vorläufigen
Anwendung nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens gemäß Absatz 1, 2 oder 3 hinterlegt
worden ist, wird die Urkunde oder die Mitteilung
zum Zeitpunkt der Hinterlegung und — hinsichtlich
der Notifikation der vorläufigen Anwendung
— gemäß Artikel 38 Absatz 1 wirksam.
Artikel 40
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Regierungen
aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen
zum Beitritt offen. Nach seinem Beitritt gilt
der betreffende Staat samt seiner Stimmenanzahl
als in die entsprechende Anlage dieses Übereinkommens
eingetragen, im Sinne der Beitrittsbedingungen.
Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim Depositär. In der Beitrittsurkunde
ist darauf hinzuweisen, daß die
Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedingungen
annimmt.
Artikel 41
Rücktritt
1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens durch eine an den
Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von
diesem Übereinkommen zurücktreten. Gleichzeitig
setzt das Mitglied den Rat von seiner Maßnahme in
Kenntnis.
2. Der Rücktritt gemäß diesem Artikel wird dreißig
Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär
wirksam.
Artikel 42
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen verletzt
hat, und stellt er ferner fest, daß durch diese Verletzung
die Durchführung des Übereinkommens
erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses
Mitglied in einer außerordentlichen Abstimmung
aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert
diesen Ausschluß umgehend dem Depositär.
Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der
Organisation neunzig Tage nach dem Beschluß des
Rates.
Artikel 43
Kontenabrechnung
1. Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen
erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem
Mitglied, das zurückgetreten oder ausgeschlossen
oder sonst an diesem Übereinkommen nicht mehr
beteiligt ist. Die Organisation behält die von einem
solchen Mitglied bereits eingezahlten Beiträge ein.
Ein solches Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge
verpflichtet, die es der Organisation schuldet.
2. Bei Beendigung dieses Übereinkommens hat
das im Absatz 1 genannte Mitglied weder einen
Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös
oder an anderen Vermögenswerten der Organisation,
noch ist es zur Zahlung eines Teiles eines
etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.
Artikel 44
Änderung
1. Der Rat kann in einer außerordentlichen
Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses
Übereinkommens empfehlen. Er kann einen Zeitpunkt
festsetzen, nach dem jedes Mitglied dem
Depositär seine Annahme der Änderung zu notifizieren
hat. Die Änderung wird einhundert Tage
nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikation
von Mitgliedern, die mindestens
850 der Gesamtstimmen der Ausfuhr-Mitglieder
gemäß Artikel 11 haben und die mindestens drei
Viertel aller Ausfuhr-Mitglieder vertreten, und von
Mitgliedern, die mindestens 800 der Gesamtstimmen
der Einfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 11
haben und die mindestens drei Viertel aller Einfuhr-Mitglieder
vertreten, beim Depositär eingegangen
sind, oder zu einem vom Rat in einer
außerordentlichen Abstimmung festgesetzten späteren
Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist
festlegen, innerhalb derer jedes Mitglied dem
Depositär die Annahme der Änderung zu notifizieren
hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser
Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als
zurückgenommen. Der Rat stellt dem Depositär
die zur Feststellung, ob die eingegangenen Ännahmenotifikationen
zum Wirksamwerden der Änderung
ausreichen, benötigten Information zur Verfügung.
2. Ein Mitglied, das die Notifikation der
Annahme einer Änderung bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens einer solchen Änderung nicht abgegeben
hat, gehört von diesem Zeitpunkt an diesem
Übereinkommen nicht mehr an, außer es konnte
den Rat davon überzeugen, daß die Annahme
wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung der
verfassungsmäßigen Verfahren nicht rechtzeitig
durchgeführt werden konnte und der Rat beschlossen
hat, für dieses Mitglied die für die Annahme
gesetzte Frist zu verlängern. Ein solches Mitglied
ist durch die Änderung vor seiner Annahmenotifikation
nicht gebunden.
Artikel 45
Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung
1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum
31. Dezember 1990 in Kraft, sofern es nicht gemäß
Absatz 2 dieses Artikels verlängert oder gemäß
Absatz 3 dieses Artikels früher beendet worden ist.
2. , Der Rat kann dieses Übereinkommen in einer
außerordentlichen Abstimmung um jeweils ein Jahr
bis zu insgesamt zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied,
das eine solche Verlängerung dieses Übereinkommens
nicht billigt, unterrichtet den Rat vor
dem Beginn der Verlängerung und scheidet vom
Beginn des Zeitraumes dieser Verlängerung an von
der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
3. Der Rat kann in einer außerordentlichen
Abstimmung jederzeit beschließen, dieses Übereinkommen
zu beenden, der Tag des Wirksamwerdens
der Beendigung und der damit verbundenen
Bedingungen sind vom Rat festzulegen.
4. Nach Beendigung dieses Übereinkommens
bleibt die Organisation so lange weiterbestehen,
wie es für die Durchführung der Liquidation der
Organisation notwendig ist; die Organisation hat
während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen
Aufgaben und Befugnisse.
5. Der Rat notifiziert dem Depositär jede gemäß
Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels getroffene
Maßnahme.
Artikel 46
Übergangsbestimmungen
1. Maßnahmen, die im Rahmen der Anwendung
des Übereinkommens 1984 vollzogen, vorgesehen
oder nicht vollzogen wurden, und die gemäß dem
Internationalen Zucker-Übereinkommen 1984
jeweils im folgenden Jahr wirksam wurden, werden
sich unter diesem Übereinkommen so auswirken,
als befänden sich die diesbezüglichen Bestimmungen
des Übereinkommens 1984 weiterhin in Kraft.
2. Der Verwaltungshaushaltsplan der Organisation
für 1988 wird von dem gemäß dem Internationalen
Zucker-Übereinkommen 1984 eingerichteten
Rat bei seiner letzten ordentlichen Tagung 1987
vorläufig genehmigt, vorbehaltlich der endgültigen
Genehmigung durch den gemäß diesem Übereinkommen
eingesetzten Rat bei seiner ersten Tagung
im Jahre 1988.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an
den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu London, am 11. September
1987. Der arabische, chinesische, englische, französische,
russische und spanische Wortlaut dieses
Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
Der verbindliche arabische und chinesische Wortlaut
dieses Übereinkommens wird beim Depositär
fertiggestellt und allen unterzeichnenden und beitretenden
Regierungen zur Genehmigung vorgelegt.
Anlage A
Verzeichnis der Ausfuhrländer und der Verteilung
der Stimmen gemäß der Artikel 11 und 39
Anlage B
Verzeichnis der Einfuhrländer und Verteilung der
Stimmen gemäß der Artikel 11 und 39
Anlage C
Verzeichnis der Ausfuhrländer und der speziellen
Verteilung der Stimmen gemäß Artikel 24 Absatz 2
Anlage D
Verzeichnis der Einfuhrländer und spezielle Verteilung
der Stimmen gemäß Artikel 24 Absatz 2
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Dezember 1988 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 4 für Österreich mit 21. Dezember 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt bzw. die provisorische Annahme erklärt: Argentinien,
Australien, Barbados, Belize, Bolivien, Brasilien, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische
Republik, Ekuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Jamaika,
Japan, Kanada, Kolumbien, Kongo, Republik Korea, Kostarika, Kuba, Malawi, Mauritius, Nikaragua,
Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Schweden, Simbabwe, Sowjetunion,
Südafrika, Swasiland, Thailand, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.