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131_1989 AT

131. Internationales Zuckerübereinkommen 1987 samt Anlagen A bis D

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Internationales Zuckerübereinkommen 1987 samt Anlagen A bis D

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A bis D wird genehmigt.

(Übersetzung)

KAPITEL I - ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel des Internationalen Zucker-Übereinkommens

1987 (nachstehend als „dieses Übereinkommen"

bezeichnet), im Lichte der von der Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung

(UNCTAD) verabschiedeten Resolution 93

(TV) ist es

a) die internationale Zusammenarbeit in Fragen

der Weltzuckerwirtschaft und damit verbundenen

Angelegenheiten zu fördern;

b) einen geeigneten Rahmen für eine mögliche

Aushandlung eines neuen Internationalen

Zucker-Übereinkommens mit wirtschaftspolitischen

Bestimmungen zu schaffen;

c) die Zuckernachfrage zu fördern;

d) den Handel durch Erfassung und Bereitstellung

von Informationen über den Weltzuckermarkt

und anderen Süßstoffen zu erleichtern.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

1. „Organisation" die im Artikel 3 erwähnte

Internationale Zucker-Organisation

2. „Rat" den im Artikel 3 Absatz 3 erwähnten

Internationalen Zuckerrat

3. „Mitglied" eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

4. „Ausfuhr-Mitglied" jedes Mitglied, das in der

Anlage A zu diesem Übereinkommen angeführt ist

oder das nach dem Beitritt zu diesem Übereinkommen

oder nach Änderung der Gruppe gemäß Artikel

4 Absatz 3 die Stellung eines Ausfuhr-Mitgliedes

erlangt hat;

5. „Einfuhr-Mitglied" jedes Mitglied, das in der

Anlage B zu diesem Übereinkommen angeführt ist

oder das nach Beitritt zu diesem Übereinkommen

oder nach jeglicher Änderung der Gruppe gemäß

Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Einfuhr-Mitgliedes

erlangt hat;

6. „außerordentliche Abstimmung" eine Abstimmung,

zu der die abgegebenen Stimmen von mindestens

zwei Drittel der von den anwesenden und

abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mindestens

zwei Drittel von den anwesenden und abstimmenden

Einfuhr-Mitgliedern erforderlich sind, vorausgesetzt,

daß diese Stimmen von mindestens der

Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder

abgegeben werden;

7. „beiderseitige einfache Mehrheit" eine Abstimmung,

zu der mehr als die Hälfte der von den

anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern

und mehr als die Hälfte der von den anwesenden

und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen

Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt,

daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der

anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder

Gruppe abgegeben werden;

8. „Jahr" das Kalenderjahr;

9. „Zucker" den aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben

erzeugten Zucker in allen seinen anerkannten

handelsüblichen Formen, unter Einschluß eßbarer

und raffinierter Melassen, Sirupen und allen

anderen Arten flüssigen Zuckers für den menschlichen

Genuß, nicht jedoch die Endmelassen und die

minderwertigen Arten von nichtzentrifugiertem, in

primitiven Verfahren hergestellten Zucker sowie

den zu einem anderen als zum menschlichen

Genuß als Nahrungsmittel bestimmten Zucker;

10. „Inkrafttreten" den Zeitpunkt, zu dem dieses

Übereinkommen gemäß Artikel 39 entweder vorläufig

oder endgültig in Kraft tritt;

11. „freier Markt" die Gesamtheit der Nettoeinfuhren

des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen,

die durch die Anwendung der im Kapitel IX des

Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977

erwähnten Sondervereinbarungen zustande kommen;

12. „Weltmarkt" den internationalen Zuckermarkt

und umfaßt sowohl den auf dem freien

Markt gehandelten Zucker wie den im Rahmen

von Sondervereinbarungen gemäß Kapitel IX des

Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977

gehandelten Zucker.

KAPITEL III - INTERNATIONALE

ZUCKER-ORGANISATION

Artikel 3

Fortführung, Amtssitz und Aufbau der Internationalen

Zucker-Organisation

1. Die Internationale Zucker-Organisation, die

auf Grund des Internationalen Zucker-Übereinkommens

1968 errichtet und auf Grund des Internationalen

Zucker-Übereinkommens 1973, 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1979

und 1984 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1986 fortgeführt wurde, bleibt zur Anwendung

dieses Übereinkommens und zur Überwachung

seiner Durchführung nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend

Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben weiter

bestehen.

2. Die Organisation hat ihren Sitz in London,

sofern der Rat durch eine außerordentliche Abstimmung

nichts anderes beschließt.

3. Die Organisation nimmt ihre Aufgaben durch

den Internationalen Zuckerrat, ihr Exekutivkomitee,

ihren Exekutivdirektor und ihr Personal

wahr.

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

1. Jede Vertragspartei stellt ein einzelnes Mitglied

der Organisation dar.

2. Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern in der

Organisation

a) Ausfuhr-Mitglieder und

b) Einfuhr-Mitglieder.

3. Ein Mitglied kann seine Mitgliedergruppe

unter den vom Rat festzulegenden Bedingungen

wechseln.

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf

eine „Regierung" oder auf „Regierungen" gilt

gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft und auf jede andere zwischenstaatliche

Organisation, die für das Aushandeln,

den Abschluß und die Anwendung internationaler

Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoffübereinkommen,

verantwortlich ist. Dementsprechend

gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkomen

auf die Unterzeichnung, die Ratifikation, die

Annahme oder die Genehmigung oder die Notifikation

der vorläufigen Anwendung oder auf den

Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.

Artikel 6

Privilegien und Immunitäten

1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu

schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen

zu erwerben und darüber zu verfügen sowie

vor Gericht aufzutreten.

2. Die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten

der Organisation auf dem Hoheitsgebiet

des Vereinigten Königreiches werden weiterhin

durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen

der Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland und der Internationalen

Zucker-Organisation unterzeichnete

Amtssitzabkommen, einschließlich der im Hinblick

auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses

Übereinkommens gegebenenfalls notwendigen

Änderungen geregelt.

3. Wird der Sitz der Organisation in ein Land,

das Mitglied der Organisation ist, verlegt, so

schließt dieses Mitglied sobald wie möglich mit der

Organisation ein vom Rat zu genehmigendes

Abkommen über die Rechtsstellung, die Privilegien

und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors,

ihres Peronals und ihrer Sachverständigen

sowie der Delegierten der Mitglieder, die sich

in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Land

aufhalten.

4. Solange im Rahmen des in Absatz 3 genannten

Abkommens keine anderen Steuervereinbarungen

in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland

bis zum Abschluß dieses Abkommens Steuerbefreiung

a) für die von der Organisation an ihre Bediensteten

gezahlten Bezüge (eine Ausnahme können

jedoch hiebei die Staatsangehörigen des

Gastlandes bilden) und

b) für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen

Vermögenswerte der Organisation.

5. Wird der Sitz der Organisation in ein Land

verlegt, das nicht Mitglied der Organisation ist, hat

der Rat vor der Sitzverlegung von der Regierung

dieses Landes die schriftliche Zusicherung zu erwirken,

a) daß es so bald wie möglich mit der Organisation

ein wie in Absatz 3 dieses Artikels

beschriebenes Abkommen schließt und

b) daß es bis zum Abschluß eines solchen

Abkommens die in Absatz 4 dieses Artikels

genannten Befreiungen gewährt.

6. Der Rat bemüht sich, das in Absatz 3 dieses

Artikels genannte Abkommen mit der Regierung

des Landes, in das der Sitz der Organisation verlegt

werden soll, noch vor Verlegung des Sitzes abzuschließen.

KAPITEL IV - INTERNATIONALER

ZUCKERRAT

Artikel 7

Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrates

1. Der Internationale Zuckerrat, der sich aus

allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt,

ist das oberste Organ der Organisation.

2. Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat

und, wenn er das wünscht, einen oder mehrere

Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder

mehrere Berater für seinen Vertreter oder dessen

Stellvertreter bestellen.

Artikel 8

Befugnisse und Aufgaben des Rates

1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt

oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben,

die zur Durchführung der Bestimmungen dieses

Übereinkommens und zur Vornahme der Liquidation

des nach Art. 49 des Internationalen Zuckerübereinkommens

1977 errichteten Fonds zur

Lagerfinanzierung erforderlich sind, so wie es der

Rat nach Übereinkommen 1977 an den Rat nach

Übereinkommen 1984 im Sinne von Art. 8 Abs. 1

des Letztgenannten übertragen hat.

2. Der Rat beschließt durch eine außerordentliche

Abstimmung die zur Durchführung dieses

Übereinkommens notwendigen und mit diesem in

Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen

einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen

seiner Komitees sowie der Finanz- und Personalvorschriften

der Organisation. Der Rat kann

in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen,

wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung

entscheiden kann.

3. Der Rat führt die Aufzeichnungen, die zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen

erforderlich sind, sowie alle sonstigen

Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.

4. Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht und

andere Informationen, die er für zweckdienlich

hält.

Artikel 9

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des

Rates

1. Der Rat wählt für jedes Jahr aus den Delegationen

einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden

Vorsitzenden, die nicht von der Organisation

bezahlt werden.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende

werden so gewählt, daß einer von den

Delegationen der Einfuhr-Mitglieder und der

andere von den Delegationen der Ausfuhr-Mitglieder

gestellt wird. Die Besetzung dieser Ämter

wechselt in der Regel in jedem Jahr zwischen den

beiden Mitgliedergruppen, jedoch unter der Voraussetzung,

daß dadurch im Falle außergewöhnlicher

Umstände die Wiederwahl des Vorsitzenden

oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder beider

nicht verhindert wird, wenn der Rat dies in

einer außerordentlichen Abstimmung beschließt.

Im Falle der Wiederwahl des Vorsitzenden oder

des stellvertretenden Vorsitzenden findet die im

ersten Satz dieses Absatzes festgelegte Regel weiterhin

Anwendung.

3. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt

der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung.

Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden

und des stellvertretenden Vorsitzenden oder

bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider

kann der Rat aus den entsprechenden Delegationen

neue Funktionäre wählen, die ihr Amt je

nach Bedarf vorübergehend oder ständig ausüben,

wobei der allgemeinen Regel der abwechselnden

Vertretung gemäß Absatz 2 dieses Artikels Rechnung

zu tragen ist.

4. Weder der Vorsitzende noch ein anderer bei

Ratssitzungen den Vorsitz führender Funktionär ist

stimmberechtigt. Sie können jedoch jemand anderen

mit der Ausübung des Stimmrechts des von

ihnen vertretenen Mitglieds beauftragen.

Artikel 10

Tagungen des Rates

1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr

eine ordentliche Tagung ab.

2. Darüber hinaus tritt der Rat zu außerordentlichen

Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt

oder wenn es

a) von jeweils fünf Mitgliedern,

b) von zwei oder mehreren Mitgliedern mit

zusammen mindestens 250 Stimmen gemäß

Artikel 11 oder

c) vom Exekutivkomitee

beantragt wird.

3. Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens

dreißig Tage im voraus angekündigt, außer in

dringenden Fällen, in denen die Einberufung mindestens

zehn Tage im voraus zu erfolgen hat.

4. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation

statt, sofern nicht der Rat durch eine außerordentliche

Abstimmung etwas anders beschließt. Tagt der

Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen

Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses

Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen

Kosten.

Artikel 11

Stimmen

1. Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens

verfügen die Mitglieder über insgesamt

2000 Stimmen, von denen sowohl auf die Ausfuhr-

Mitglieder als auch auf die Einfuhr-Mitglieder

jeweils insgesamt 1000 Stimmen entfallen.

2. Die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder

innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Gruppen wird wie folgt berechnet

a) Ausfuhr-Mitglieder

Nach dem selben Verhältnis, in dem die

Anzahl ihrer Stimmen nach Anlage A zu der

Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten in

dieser Anlage steht.

b) Einfuhr-Mitglieder

i) Im ersten Jahr auf der Grundlage desselben

wie in lit. a dieses Artikels genannten

Kriteriums bezogen auf die Stimmen im

Anhang B.

ii) In den darauffolgenden Jahren auf der

Grundlage der in Artikel 24, Absatz 3 b

genannten Kriterien.

3. Teilstimmen sind nicht zulässig. Ein Mitglied

darf nicht weniger als fünf Stimmen oder mehr als

285 Stimmen haben.

4. Wird einem Mitglied- auf Grund einer Bestimmung

dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen,

werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder

seiner Gruppe verteilt, und zwar entsprechend

deren nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegten

Anteilen. Dasselbe Verfahren wird angewendet,

wenn das Mitglied sein Stimmrecht zurückerhält,

wobei es dann in die Verteilung einbezogen

wird.

Artikel 12

Abstimmungsverfahren des Rates

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der

ihm nach Artikel 11 zustehenden Stimmen abzugeben.

Es ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.

2. Durch eine schriftliche Verständigung an den

Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied

ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied

ein anderes Einfuhr-Mitglied

ermächtigen, bei den Sitzungen des Rates seine

Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.

Eine Kopie einer solchen Ermächtigung wird

von einem Beglaubigungskomitee, das nach den

Verfahrensregeln des Rates gegebenenfalls eingesetzt

worden ist, geprüft.

3. Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied

ermächtigt worden ist, dessen ihm gemäß Artikel

11 zustehenden Stimmen abzugeben, gibt diese

Stimmen im Rahmen der Ermächtigung und gemäß

Absatz 2 dieses Artikels ab.

Artikel 13

Beschlüsse des Rates

1. Sofern dieses Übereinkommen nicht eine

außerordentliche Abstimmung vorsieht, werden alle

Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher

Mehrheit gefaßt.

2. Bei der Ermittlung der für einen Beschluß oder

eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl

werden die Stimmen der sich enthaltenden

Mitglieder nicht berücksichtigt. Diese Mitglieder

gelten nicht als „abstimmende Mitglieder" im Sinne

der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 6

oder 7. Nimmt ein Mitglied den Artikel 12 in

Anspruch und werden seine Stimmen in einer Sitzung

des Rates abgegeben, so wird davon ausgegangen,

daß ein solches Mitglied gemäß Absatz 1

dieses Artikels anwesend ist und an der Abstimmung

teilnimmt.

3. Alle auf Grund dieses Übereinkommens vom

Rat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1. Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur

Durchführung von Konsultationen oder zur

Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und

ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie

mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen

der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen

Organisationen.

2. Der Rat hält die UNCTAD unter Berücksichtigung

ihrer besonderen Bedeutung im internationalen

Rohstoffhandel in angemessener Weise über

seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf

dem laufenden.

3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Maßnahmen

treffen, um wirksame Verbindungen zu internationalen

Organisationen von Zuckererzeugern,

-händlern und -verarbeitern zu unterhalten.

Artikel 15

Zulassung von Beobachtern

1. Der Rat kann jeden Nicht-Mitgliedstaat zur

Teilnahme an seinen Sitzungen als Beobachter einladen.

2. Der Rat kann ferner jede der im Artikel 14

Absatz 1 angeführten Organisationen zur Teilnahme

an seinen Sitzungen als Beobachter einladen.

Artikel 16

Beschlußfähigkeit des Rates

Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig,

wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder

und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder

anwesend ist und auf die anwesenden Mitglieder

mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller

Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe gemäß Arti-

kel 11 entfallen. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung

einer Tagung festgesetzten Tag oder

im Verlauf einer Ratstagung in drei aufeinanderfolgenden

Sitzungen nicht beschlußfähig, so wird der

Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während

der übrigen Zeit der Tagung beschlußfähig,

wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder

und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder

anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder

zusammen in jeder Gruppe gemäß Artikel 11 mehr

als die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder in

der betreffenden Gruppe innehaben. Eine Vertretung

im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 gilt als

Anwesenheit.

KAPITEL V - EXEKUTIVKOMITEE

Artikel 17

Zusammensetzung des Exekutivkomitees

1. Das Exekutivkomitee setzt sich aus zehn Ausfuhr-

Mitgliedern und zehn Einfuhr-Mitgliedern

zusammen, die gemäß Artikel 18 für jeweils ein

Jahr gewählt werden; ihre Wiederwahl ist zulässig.

2. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt

einen Vertreter und gegebenenfalls einen oder

mehrere Stellvertreter und Berater.

3. Das Exekutivkomitee wählt seinen Vorsitzenden

für jeweils ein Jahr. Der Vorsitzende ist nicht

stimmberechtigt; seine Wiederwahl ist zulässig.

4. Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der Organisation

zusammen, sofern es nicht etwas anderes

beschließt. Tagt das Exekutivkomitee auf Einladung

eines Mitgliedes an einem anderen Ort als

dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied

die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Artikel 18

Wahl des Exekutivkomitees

1. Die Ausfuhr-Mitglieder und Einfuhr-Mitglieder

des Exekutivkomitees werden im Rat jeweils

von den Ausfuhr-Mitgliedern und Einfuhr-Mitgliedern

der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb

jeder Mitgliedergruppe erfolgt nach Maßgabe

der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels.

2. Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm

gemäß Artikel 11 zustehen, für einen einzigen

Bewerber ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied

nach Artikel 12 Absatz 2 ermächtigt ist, kann

es auch für einen anderen Bewerber abgeben.

3. Die zehn Bewerber, welche die meisten Stimmen

erhalten, gelten als gewählt; um jedoch im

ersten Wahlgang gewählt zu sein, muß ein Bewerber

mindestens 60 Stimmen auf sich vereinigen.

4. Werden im ersten Wahlgang weniger als zehn

Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge

durchgeführt, an denen sich indessen nur jene Mit-

glieder beteiligen dürfen, die ihre Stimme nicht für

einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In

jedem folgenden Wahlgang wird die Mindestzahl

der für eine Wahl erforderlichen Stimmen nacheinander

um je fünf herabgesetzt, bis zehn Bewerber

gewählt sind.

5. Jedes Mitglied, das seine Stimme nicht für

eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat,

kann vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 dieses Artikels

seine Stimme danach einem dieser Mitglieder

übertragen.

6. Die bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen

Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen

gelten als für dieses Mitglied abgegeben, sofern die

Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes Mitglied

die Zahl 300 nicht übersteigt.

7. Übersteigen die für ein gewähltes Mitglied als

abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 300, so

treffen die Mitglieder, die ihre Stimme für das

betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen

haben, untereinander eine Vereinbarung, derzufolge

eines oder mehrere von ihnen ihre Stimme

diesem Mitglied entziehen und einem anderen

gewählten Mitglied übertragen oder neu übertragen,

so daß die auf jedes der gewählten Mitglieder

vereinigten Stimmen die Höchstzahl von 300 nicht

übersteigen.

8. Wird einem Mitglied des Exekutivkomitees die

Ausübung seines Stimmrechts nach einer der diesbezüglichen

Bestimmungen dieses Übereinkommens

entzogen, so kann jedes Mitglied, das seine

Stimme für dieses Mitglied abgegeben oder seine

Stimme nach diesem Artikel diesem Mitglied übertragen

hat, während der Dauer des Entzugs und

vorbehaltlich der Regelung im Absatz 6 dieses Artikels

seine Stimmen jedem anderen Mitglied des

Komitees seiner Gruppe übertragen.

9. Wenn ein Mitglied des Komitees aufhört der

Organisation anzugehören, so wählen die Mitglieder,

die für dieses Mitglied ihre Stimme abgegeben

haben oder ihm ihre Stimme übertragen haben, und

die Mitglieder, die ihre Stimme nicht für ein anderes

Mitglied des Komitees abgegeben oder diesem

übertragen haben, während der nächsten Tagung

des Rates ein Mitglied, das den frei gewordenen

Sitz im Komitee einnimmt. Jedes Mitglied, das

seine Stimme für das Mitglied, das der Organisation

nicht mehr angehört, abgegeben oder diesem

übertragen hat und das nicht für das Mitglied

stimmt, das gewählt wurde, um die freie Stelle im

Komitee einzunehmen, kann vorbehaltlich des

Absatzes 6 dieses Artikels seine Stimmen einem

anderen Mitglied des Komitees übertragen.

10. In besonderen Fällen kann ein Mitglied nach

Rücksprache mit dem Mitglied des Exekutivkomitees,

für das es seine Stimme abgegeben oder dem

es seine Stimmen gemäß diesem Artikel übertragen

hat, diesem Mitglied für den Rest des Jahres seine

Stimmen entziehen. Dieses Mitglied kann dann

seine Stimmen einem anderen Mitglied des Exekutivkomitees

seiner Gruppe übertragen, dem es

jedoch für die restliche Zeit des Jahres diese Stimmen

nicht entziehen kann. Das Mitglied des

Exekutivkomitees, dem die Stimmen entzogen worden

sind, behält für die restliche Zeit dieses Jahres

seinen Sitz im Exekutivkomitee. Jede Maßnahme

auf Grund dieses Absatzes wird wirksam, sobald

der Vorsitzende des Exekutivkomitees davon

schriftlich unterrichtet worden ist.

Artikel 19

Übertragung von Befugnissen des Rates auf das

Exekutivkomitee

1. Der Rat kann in einer außerordentlichen

Abstimmung dem Exekutivkomitee die Ausübung

einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon

sind ausgenommen

a) die Festlegung des Sitzes der Organisation

gemäß Artikel 3 Absatz 2;

b) die Ernennung des Exekutivdirektors und der

leitenden Beamten gemäß Artikel 22;

c) die Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes

und die Festsetzung der Beiträge

gemäß Artikel 24;

d) jeder Antrag an den Generalsekretär der

UNCTAD zur Einberufung einer Verhandlungskonferenz

gemäß Artikel 32 Absatz 2;

e) die Entscheidung über Streitigkeiten gemäß

Artikel 33;

f) der zeitweilige Entzug von Stimmrechten und

sonstigen Rechten eines Mitglieds gemäß

Artikel 34 Absatz 3;

g) der Ausschluß eines Mitglieds aus der Organisation

gemäß Artikel 42;

h) die Empfehlung von Änderungen gemäß Artikel

44;

i) die Verlängerung oder Beendigung dieses

Übereinkommens gemäß Artikel 45.

2. Der Rat kann jederzeit eine Übertragung von

Befugnissen auf das Exekutivkomitee rückgängig

machen.

Artikel 20

Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivkomitees

1. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt

über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel

18 erhalten hat; es darf seine Stimmen nicht teilen.

2. Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf

der gleichen Mehrheit, derer er auch bei einer

Abstimmung im Rat bedürfte.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den

in seiner Geschäftsordnung festgesetzten Bedingungen

gegen einen Beschluß des Exekutivkomitees

anzurufen.

Artikel 21

Beschlußfähigkeit des Exekutivkomitees

Das Exekutivkomitee ist bei allen Sitzungen

beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-

Mitglieder des Komitees und mehr als die

Hälfte der Einfuhr-Mitglieder des Komitees anwesend

ist und auf diese Mitglieder mindestens zwei

Drittel der Gesamtstimmenanzahl aller Mitglieder

des Komitees in ihren jeweiligen Gruppen entfallen.

KAPITEL VI - EXEKUTIVDIREKTOR UND

PERSONAL

Artikel 22

Exekutivdirektor und Personal

1. Der Rat ernennt nach Rücksprache mit dem

Exekutivkomitee in einer außerordentlichen

Abstimmung den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen

für den Exekutivdirektor werden

vom Rat festgelegt.

2. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte

der Organisation; er ist für die Erfüllung

aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der

Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.

3. Der Rat ernennt nach Rücksprache mit dem

Exekutivdirektor in einer außerordentlichen

Abstimmung die leitenden Beamten zu den vom

Rat festzulegenden Bedingungen.

4. Der Exekutivdirektor stellt das sonstige Personal

nach vom Rat festgesetzten Vorschriften und

Beschlüssen ein.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 8 beschließt

der Rat die Regeln und Vorschriften für die grundlegenden

Bedingungen des Dienstbetriebes sowie

die grundlegenden Rechte, Aufgaben und Pflichten

der Mitglieder des Sekretariates.

6. Der Exekutivdirektor und das sonstige Personal

dürfen an der Zuckerwirtschaft oder am

Zuckerhandel nicht finanziell beteiligt sein.

7. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen

dieses Übereinkommens dürfen weder der Exekutivdirektor

noch das sonstige Personal von einem

Mitglied oder sonst einer Stelle außerhalb der

Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Sie haben alle Handlungen zu unterlassen,

die ihre Stellung als internationale Beamte, die nur

der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen

könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den

ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten

des Exekutivdirektors und des sonstigen

Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

KAPITEL VII - FINANZFRAGEN

Artikel 23

Ausgaben

1. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat,

beim Exekutivkomitee und bei einem der Komitees

des Rates oder des Exekutivkomitees werden von

den betreffenden Mitgliedern getragen.

2. Die für die Durchführung dieses Übereinkommens

erforderlichen Ausgaben werden aus den

gemäß Artikel 24 festgesetzten jährlichen Beiträgen

der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied

besondere Leistungen, so kann der Rat dieses

Mitglied zur Bezahlung derselben heranziehen.

3. Zur Durchführung dieses Übereinkommens

werden entsprechende Konten geführt.

Artikel 24

Genehmigung des Verwaltungshaushaltes und die

Mitgliedsbeiträge

1. Im Sinne dieses Artikels verfügen die Mitglieder

über 2000 Stimmen, die sich gemäß Artikel 11,

Absatz 1 verteilen.

2. Als auf die ersten drei Jahre dieses Übereinkommens

befristete Sondermaßnahme ist jedoch

vorgesehen, daß die Ausfuhr-Mitglieder über

1150 Stimmen und die Einfuhr-Mitglieder über

850 Stimmen verfügen, wobei für die Aufteilung

jeweils die Anlage C bzw. D maßgeblich ist. Diese

besondere Aufteilung der Stimmen auf die zwei

Mitgliedergruppen gilt auch für jede Verlängerung

des Übereinkommens gemäß Artikel 44 Absatz 2,

es sei denn, der Rat faßt in einer außerordentlichen

Abstimmung einen anders lautenden Beschluß.

3. Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird

das Sekretariat bei Veränderungen in der Mitgliedschaft

und im Zeitpunkt der Genehmigung des

Verwaltungshaushaltes den Stimmenanteil der einzelnen

Mitglieder wie folgt berechnen

a) Ausfuhr-Mitglieder

i) Jedes Ausfuhr-Mitglied verfügt über die

in Anlage C angeführte Stimmenanzahl,

die nach Maßgabe von lit. c dieses Artikels

angepaßt wird;

ii) Kein Ausfuhr-Mitglied wird über mehr

als 260 Stimmen oder weniger als sechs

Stimmen verfügen;

iii) Stimmenanteile von Ausfuhr-Mitgliedern,

die laut Anlage C sechs Stimmen umfassen,

sind von Anpassungen nach diesem

Artikel ausgenommen;

iv) Bei Veränderungen in der Mitgliedschaft

in der Gruppe der Ausfuhr-Mitglieder

anfallende Stimmen sind gleichfalls nach

Maßgabe von lit. c dieses Artikels zuzuteilen;

b) Einfuhr-Mitglieder

i) Im ersten Jahr dieses Übereinkommens

wird jedes Einfuhr-Mitglied über die in

Anlage D angeführte Stimmenanzahl verfügen,

die nach Maßgabe von lit. c dieses

Artikels anzupassen ist;

ii) In den darauffolgenden Jahren wird die

Gesamtstimmenzahl der Einfuhr-Mitglieder

unter Zugrundelegung der jeweiligen

durchschnittlichen jährlichen Netto-Zuckereinfuhren

während der jeweils vier

statistisch erfaßten Vorjahre zugeteilt,

und zwar ohne Berücksichtigung des Jahres

mit den niedrigsten Einfuhren und

unter folgender Gewichtigung

freier Markt: 67 vH

Weltmarkt: 33 vH

iii) Der Stimmenanstieg der Einfuhr-Mitglieder

kann als Folge von Zuteilungen

gemäß dem vorstehenden Unterabsatz ii

von einem Jahr auf das andere nicht mehr

als 5 vH betragen;

iv) Ein Einfuhr-Mitglied darf nicht mehr als

240 Stimmen oder weniger als sechs Stimmen

haben;

c) Stimmen der Anlage C und D, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Übereinkommens

nicht zugeteilt sind, werden auf die einzelnen

Mitglieder der jeweiligen Gruppe oder

Gruppen entsprechend dem Anteil ihrer Stimmen

innerhalb der jeweiligen Anlage an der

Gesamtstimmenzahl der dort als Mitglieder

erfaßten Länder verteilt;

d) Teilstimmen sind nicht zulässig.

4. Die Artikel 25 Absatz 2 und 34 Absatz 3 lit. a

bezüglich des Stimmrechtentzugs bei Nichteinhaltung

der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel

nicht anwendbar.

5. In der zweiten Hälfte jeden Jahres genehmigt

der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation

für das folgende Jahr und setzt den von den Mitgliedern

je Stimme zu entrichtenden Beitrag fest,

der für die Deckung des Haushalts erforderlich ist.

6. Der Beitrag eines jeden Mitglieds zum Verwaltungshaushalt

ergibt sich aus der Multiplikation des

Beitrages je Stimme mit der Anzahl der Stimmen,

über die ein Mitglied nach Maßgabe dieses Artikels

verfügt, und die sich wie folgt ergibt

a) Für Länder, die im Zeitpunkt der Verabschiedung

des Verwaltungshaushaltes Mitglieder

sind, gilt die ihnen dann zustehende Stimmenanzahl;

b) Für Länder, die nach der Verabschiedung des

Verwaltungshaushalts Mitglieder werden, gilt

die Stimmenanzahl, die ihnen mit Erlangung

der Mitgliedschaft zugeteilt wird, wobei für

die Berechnung des Beitrags lediglich der

Rest der Laufzeit des oder der Verwaltungshaushalte

zugrunde gelegt wird; die für die

übrigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben

davon unberührt.

7. Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht

Monate vor Beginn des ersten vollen Anwendungsjahres

in Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner

ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der nur

für den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten

vollen Jahres gilt. Andernfalls gilt der erste Verwaltungshaushalt

sowohl für den ersten Zeitabschnitt

als auch für das erste volle Jahr.

8. Der Rat kann durch eine außerordentliche

Abstimmung Maßnahmen treffen, die er für geeignet

hält, die Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge

abzuschwächen, die sich aus einer im Zeitpunkt

der Verabschiedung des Hauhaltsplans für

das erste Anwendungsjahr dieses Übereinkommens

möglicherweise begrenzten Mitgliederzahl oder

aus einem späteren bedeutsamen Absinken der Mitgliederzahl

ergeben können.

Artikel 25

Zahlung von Beiträgen

1. Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge zum

Verwaltungshaushalt für jedes Jahr gemäß ihren

jeweiligen verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren.

Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für

jedes Jahr sind in frei konvertierbaren Währungen

am ersten Tag des betreffenden Jahres zu zahlen;

die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglieder

der Organisation beitreten, werden zu dem

Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglieder werden.

2. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum

Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten

nach Fälligkeit des Beitrages gemäß Absatz 1

gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied,

die Zahlung sobald wie möglich zu leisten.

Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei

Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors

noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein

Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so

lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.

3. Ein Mitglied, dem das Stimmrecht nach

Absatz 2 zeitweilig entzogen worden ist, geht

dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und

wird von seinen Verpflichtungen auf Grund dieses

Übereinkommens nicht entbunden, sofern der Rat

nicht durch eine außerordentliche Abstimmung

etwas anderes beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines

Beitrages verpflichtet und hat weiterhin alle

sonstigen finanziellen Verpflichtungen auf Grund

dieses Übereinkommens zu erfüllen.

Artikel 26

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

Nach Abschluß jedes Jahres wird dem Rat sobald

wie möglich eine von einem unabhängigen Rech-

nungsprüfer geprüfte Aufstellung über die Einnahmen

und Ausgaben der Organisation während des

betreffenden Jahres zur Genehmigung und Veröffentlichung

vorgelegt.

KAPITEL VIII - ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

DER MITGLIEDER

Artikel 27

Verpflichtungen der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, die Maßnahmen

zu beschließen, die erforderlich sind, um ihre

Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu

erfüllen, und zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens

eng zusammenzuarbeiten.

Artikel 28

Arbeitsbedingungen

Die Mitglieder tragen dafür Sorge, daß in der

Zuckerwirtschaft ihrer Länder angemessene

Arbeitsbedingungen aufrechterhalten werden, und

bemühen sich, den Lebensstandard der Land- und

Industriearbeiter in den verschiedenen Zweigen der

Zuckerproduktion sowie denjenigen der Anbauer

von Zuckerrohr und Zuckerrüben weitestmöglich

zu verbessern.

Artikel 29

Finanzielle Haftung der Mitglieder

Die finanzielle Haftung eines jeden Mitgliedes

gegenüber der Organisation und den übrigen Mitgliedern

bleibt auf das Ausmaß seiner Beitragspflicht

gegenüber den Verwaltungshaushalten

beschränkt, die der Rat auf Grund dieses Übereinkommens

genehmigt.

KAPITEL IX - INFORMATION UND

UNTERSUCHUNGEN

Artikel 30

Information und Untersuchungen

1. Die Organisation dient als Zentralstelle für die

Sammlung und die Veröffentlichung von statistischen

Angaben und Untersuchungen über Welterzeugung,

Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch

und Bestände von Zucker (einschließlich

Roh- und Raffinadezucker) und anderen Süßstoffen

sowie deren Besteuerung.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der

in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist

alle darin gegebenenfalls angeführten verfügbaren

statistischen Angaben und Informationen vorzulegen,

die für die Tätigkeit der Organisation nach

diesem Übereinkommen als notwendig erachtet

werden. Sollte es erforderlich sein, kann die Organisation

zweckdienliche Informationen auch von

anderen Quellen beziehen. Die Organisation darf

keine Informationen veröffentlichen, die zur Identifizierung

der Geschäftstätigkeit von Personen

oder Gesellschaften, die Zucker erzeugen, verarbeiten

oder vermarkten, dienen könnten.

Artikel 31

Marktevaluierung, Verbrauch, Statistik

1. Der Rat setzt ein Komitee für Zuckermarktevaluierung,

Verbrauch und Statistik ein, dem

sowohl Ausfuhr- als auch Einfuhr-Mitglieder angehören

und bei dem der Exekutivdirektor den Vorsitz

führt.

2. Das Komitee wird die Entwicklung auf dem

Weltmarkt für Zucker und andere Süßstoffe ständig

beobachten und den Mitgliedern die Ergebnisse

seiner Beratungen mitteilen, die normalerweise in

einem Abstand von 90 Tagen vorgesehen sind. Bei

seiner Übersicht wird das Komitee alle einschlägigen

von der Organisation gemäß Artikel 30 zusammengestellten

Informationen berücksichtigen.

3. Das Komitee untersucht unter anderem folgende

Fragen

a) Das Marktverhalten und dessen Beeinflussungsfaktoren,

unter besonderer Berücksichtigung

des Beitrages der Entwicklungsländer

zum Welthandel;

b) Die Auswirkungen der Verwendung von Zuckerersatzstoffen,

in jeglicher Form einschließlich

natürlicher und künstlicher Süßstoffe, auf

den Welthandel mit Zucker und den Zuckerverbrauch;

c) Die steuerliche Behandlung von Zucker und

anderen Süßstoffen oder Rohstoffen zur Herstellung

von künstlichen Süßstoffen;

d) die Auswirkungen i) der Steuern und der einschränkenden

Maßnahmen, ii) der Wirtschaftslage

und vor allem der Zahlungsbilanzschwierigkeiten

sowie iii) der klimatischen

und sonstigen Bedingungen auf den Zuckerverbrauch

in den einzelnen Ländern;

e) Mittel zur Verbrauchsförderung, insbesondere

in Ländern mit niedrigem Pro-Kopf-Verbrauch;

f) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Stellen,

die sich mit der Verbrauchssteigerung

von Zucker und anderen verwandten Nahrungsmitteln

befassen;

g) die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten

für Zucker, seiner Nebenerzeugnisse

und der Pflanzen, aus denen er gewonnen

wird;

und erstattet dem Rat darüber Berichte.

KAPITEL X - VORBEREITUNG EINES

NEUEN ÜBEREINKOMMENS

Artikel 32

Vorbereitung eines neuen Übereinkommens

1. Der Rat kann die Grundlagen und den Rahmen

für ein neues Zucker-Übereinkommen mit

wirtschaftlichen Bestimmungen untersuchen und

den Mitgliedern darüber Bericht erstatten sowie

solche Empfehlungen unterbreiten, die er für angezeigt

hält.

2. Der Rat kann, sobald er dies für angezeigt hält,

den Generalsekretär der UNCTAD ersuchen, eine

Verhandlungskonferenz einzuberufen.

KAPITEL XI - STREITIGKEITEN UND

BESCHWERDEN

Artikel 33

Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von

den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag

einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

2. Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1

vorgelegt worden, so kann der Rat nach Erörterung

von einer Mehrheit von Mitgliedern, denen

mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl

gemäß Artikel 11 zusteht, ersucht werden, von

einer gemäß Absatz 3 einzusetzenden Beratungsgruppe

ein Gutachten über die strittigen Fragen

einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.

3. a) Soweit der Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung nicht etwas anders beschließt,

gehören der Beratungsgruppe die folgenden

fünf Personen an

i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern

bestellte Personen, von denen eine

umfassende Erfahrungen in Fragen der

strittigen Art und die andere juristische

Vorbildung und entsprechende Erfahrung

besitzt;

ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern

bestellte ebenso qualifizierte Personen

und

iii) ein Vorsitzender, der einvernehmlich

von den nach den Ziffern i) und ii)

bestellten vier Personen oder, falls diese

zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden

des Rates ausgewählt wird.

b) Der Beratungsgruppe können Staatsangehörige

von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern

angehören.

c) Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen

sind in persönlicher Eigenschaft und

ohne Weisungen irgendeiner Regierung

tätig.

d) Die Kosten der Beratungsgruppe trägt die

Organisation.

4. Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit

einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser entscheidet

nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen

die Streitigkeiten in einer außerordentlichen

Abstimmung.

Artikel 34

Maßnahmen des Rates im Falle von Beschwerden

und bei Verstoß der Mitglieder gegen ihre Verpflichtungen

1. Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen

Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des

beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt,

der nach vorheriger Konsultation mit den

betreffenden Mitgliedern eine Entscheidung in der

Angelegenheit fällt.

2. Jede Entscheidung des Rates, daß ein Mitglied

seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

verletzt hat, muß die Art der Verletzung beschreiben.

3. Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde

oder auf andere Weise fest, daß ein Mitglied seine

Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt

hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen, in

anderen Artikeln dieses Übereinkommens ausdrücklich

vorgesehenen Maßnahmen in einer

außerordentlichen Abstimmung

a) diesem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und

im Exekutivkomitee zeitweilig entziehen und,

wenn er dies für erforderlich hält,

b) dem Mitglied weitere Rechte einschließlich

des Rechts, sich um einen Sitz im Rat oder in

einem seiner Komitees zu bewerben oder dort

eine Funktion zu bekleiden, zeitweilig entziehen,

bis das Mitglied seinen Verpflichtungen

nachgekommen ist; oder wenn eine solche

Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens

erheblich behindert

c) Maßnahmen gemäß Artikel 42 treffen.

KAPITEL XII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Depositär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

wird hiemit als Depositär dieses Übereinkommens

bestimmt.

Artikel 36

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. November

bis zum 31. Dezember 1987 am Sitz der Vereinten

Nationen zur Unterzeichnung durch alle Regierungen,

die zur Zuckerkonferenz der Vereinten Nationen

1987 eingeladen waren, auf.

Artikel 37

Ratifikation, Annahme und Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden

Regierungen nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

sind bis zum 31. Dezember 1987

beim Depositär zu hinterlegen. Der Rat kann

jedoch den unterzeichnenden Regierungen, die

ihre Urkunden bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegen

können, eine Verlängerung der Frist

gewähren.

Artikel 38

Notifikation der vorläufigen Anwendung

1. Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens

beabsichtigt, oder eine Regierung, für

die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die

aber ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte,

kann dem Depositär jederzeit mitteilen, daß sie dieses

Übereinkommen, entweder vom Zeitpunkt seines

Inkrafttretens gemäß Artikel 39 oder — wenn

es bereits in Kraft getreten ist — von einem näher

bezeichneten Zeitpunkt an vorläufig anwenden

wird.

2. Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt

hat, daß sie dieses Übereinkommen, entweder von

seinem Inkrafttreten an oder — wenn es bereits in

Kraft getreten ist — von einem näher bezeichneten

Zeitpunkt an anwendet, ist ab diesem Zeitpunkt

solange vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt und somit Mitglied wird.

Artikel 39

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt endgültig am

1. Jänner 1988 oder zu einem späteren Zeitpunkt in

Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die 50 vH der

Stimmen der Ausfuhrländer und 50 vH der Stimmen

der Einfuhrländer gemäß der in Anlage A und

Anlage B zu diesem Übereinkommen festgesetzten

Verteilung auf sich vereinen, ihre Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Ist dieses Übereinkommen am 1. Jänner 1988

gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht in Kraft getreten,

so tritt es vorläufig in Kraft, wenn bis dahin

Regierungen, die die erforderlichen Hundertsätze

gemäß Artikel 1 auf sich vereinen, ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

oder ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung

hinterlegt haben.

3. Sind am 1. Jänner 1988 die erforderlichen

Hundertsätze für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens

gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels

nicht erfüllt, lädt der Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Regierungen, die eine Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine

Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt

haben, ein, darüber zu entscheiden, ob und wann

sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander

ganz oder teilweise endgültig oder vorläufig

in Kraft setzen wollen. Ist dieses Übereinkommen

gemäß diesem Absatz vorläufig in Kraft getreten,

so tritt es nach Erfüllung der Voraussetzungen

gemäß Absatz 1 endgültig in Kraft, ohne daß dazu

ein weiterer Beschluß notwendig wäre.

4. Für eine Regierung, in deren Namen eine Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

oder eine Notifikation der vorläufigen

Anwendung nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens gemäß Absatz 1, 2 oder 3 hinterlegt

worden ist, wird die Urkunde oder die Mitteilung

zum Zeitpunkt der Hinterlegung und — hinsichtlich

der Notifikation der vorläufigen Anwendung

— gemäß Artikel 38 Absatz 1 wirksam.

Artikel 40

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht den Regierungen

aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen

zum Beitritt offen. Nach seinem Beitritt gilt

der betreffende Staat samt seiner Stimmenanzahl

als in die entsprechende Anlage dieses Übereinkommens

eingetragen, im Sinne der Beitrittsbedingungen.

Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim Depositär. In der Beitrittsurkunde

ist darauf hinzuweisen, daß die

Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedingungen

annimmt.

Artikel 41

Rücktritt

1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens durch eine an den

Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von

diesem Übereinkommen zurücktreten. Gleichzeitig

setzt das Mitglied den Rat von seiner Maßnahme in

Kenntnis.

2. Der Rücktritt gemäß diesem Artikel wird dreißig

Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär

wirksam.

Artikel 42

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen verletzt

hat, und stellt er ferner fest, daß durch diese Verletzung

die Durchführung des Übereinkommens

erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses

Mitglied in einer außerordentlichen Abstimmung

aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert

diesen Ausschluß umgehend dem Depositär.

Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der

Organisation neunzig Tage nach dem Beschluß des

Rates.

Artikel 43

Kontenabrechnung

1. Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen

erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem

Mitglied, das zurückgetreten oder ausgeschlossen

oder sonst an diesem Übereinkommen nicht mehr

beteiligt ist. Die Organisation behält die von einem

solchen Mitglied bereits eingezahlten Beiträge ein.

Ein solches Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge

verpflichtet, die es der Organisation schuldet.

2. Bei Beendigung dieses Übereinkommens hat

das im Absatz 1 genannte Mitglied weder einen

Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös

oder an anderen Vermögenswerten der Organisation,

noch ist es zur Zahlung eines Teiles eines

etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Artikel 44

Änderung

1. Der Rat kann in einer außerordentlichen

Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses

Übereinkommens empfehlen. Er kann einen Zeitpunkt

festsetzen, nach dem jedes Mitglied dem

Depositär seine Annahme der Änderung zu notifizieren

hat. Die Änderung wird einhundert Tage

nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikation

von Mitgliedern, die mindestens

850 der Gesamtstimmen der Ausfuhr-Mitglieder

gemäß Artikel 11 haben und die mindestens drei

Viertel aller Ausfuhr-Mitglieder vertreten, und von

Mitgliedern, die mindestens 800 der Gesamtstimmen

der Einfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 11

haben und die mindestens drei Viertel aller Einfuhr-Mitglieder

vertreten, beim Depositär eingegangen

sind, oder zu einem vom Rat in einer

außerordentlichen Abstimmung festgesetzten späteren

Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist

festlegen, innerhalb derer jedes Mitglied dem

Depositär die Annahme der Änderung zu notifizieren

hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser

Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als

zurückgenommen. Der Rat stellt dem Depositär

die zur Feststellung, ob die eingegangenen Ännahmenotifikationen

zum Wirksamwerden der Änderung

ausreichen, benötigten Information zur Verfügung.

2. Ein Mitglied, das die Notifikation der

Annahme einer Änderung bis zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens einer solchen Änderung nicht abgegeben

hat, gehört von diesem Zeitpunkt an diesem

Übereinkommen nicht mehr an, außer es konnte

den Rat davon überzeugen, daß die Annahme

wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung der

verfassungsmäßigen Verfahren nicht rechtzeitig

durchgeführt werden konnte und der Rat beschlossen

hat, für dieses Mitglied die für die Annahme

gesetzte Frist zu verlängern. Ein solches Mitglied

ist durch die Änderung vor seiner Annahmenotifikation

nicht gebunden.

Artikel 45

Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung

1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum

31. Dezember 1990 in Kraft, sofern es nicht gemäß

Absatz 2 dieses Artikels verlängert oder gemäß

Absatz 3 dieses Artikels früher beendet worden ist.

2. , Der Rat kann dieses Übereinkommen in einer

außerordentlichen Abstimmung um jeweils ein Jahr

bis zu insgesamt zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied,

das eine solche Verlängerung dieses Übereinkommens

nicht billigt, unterrichtet den Rat vor

dem Beginn der Verlängerung und scheidet vom

Beginn des Zeitraumes dieser Verlängerung an von

der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.

3. Der Rat kann in einer außerordentlichen

Abstimmung jederzeit beschließen, dieses Übereinkommen

zu beenden, der Tag des Wirksamwerdens

der Beendigung und der damit verbundenen

Bedingungen sind vom Rat festzulegen.

4. Nach Beendigung dieses Übereinkommens

bleibt die Organisation so lange weiterbestehen,

wie es für die Durchführung der Liquidation der

Organisation notwendig ist; die Organisation hat

während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen

Aufgaben und Befugnisse.

5. Der Rat notifiziert dem Depositär jede gemäß

Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels getroffene

Maßnahme.

Artikel 46

Übergangsbestimmungen

1. Maßnahmen, die im Rahmen der Anwendung

des Übereinkommens 1984 vollzogen, vorgesehen

oder nicht vollzogen wurden, und die gemäß dem

Internationalen Zucker-Übereinkommen 1984

jeweils im folgenden Jahr wirksam wurden, werden

sich unter diesem Übereinkommen so auswirken,

als befänden sich die diesbezüglichen Bestimmungen

des Übereinkommens 1984 weiterhin in Kraft.

2. Der Verwaltungshaushaltsplan der Organisation

für 1988 wird von dem gemäß dem Internationalen

Zucker-Übereinkommen 1984 eingerichteten

Rat bei seiner letzten ordentlichen Tagung 1987

vorläufig genehmigt, vorbehaltlich der endgültigen

Genehmigung durch den gemäß diesem Übereinkommen

eingesetzten Rat bei seiner ersten Tagung

im Jahre 1988.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig

Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an

den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 11. September

1987. Der arabische, chinesische, englische, französische,

russische und spanische Wortlaut dieses

Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Der verbindliche arabische und chinesische Wortlaut

dieses Übereinkommens wird beim Depositär

fertiggestellt und allen unterzeichnenden und beitretenden

Regierungen zur Genehmigung vorgelegt.

Anlage A

Verzeichnis der Ausfuhrländer und der Verteilung

der Stimmen gemäß der Artikel 11 und 39

Anlage B

Verzeichnis der Einfuhrländer und Verteilung der

Stimmen gemäß der Artikel 11 und 39

Anlage C

Verzeichnis der Ausfuhrländer und der speziellen

Verteilung der Stimmen gemäß Artikel 24 Absatz 2

Anlage D

Verzeichnis der Einfuhrländer und spezielle Verteilung

der Stimmen gemäß Artikel 24 Absatz 2

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Dezember 1988 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 4 für Österreich mit 21. Dezember 1988 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt bzw. die provisorische Annahme erklärt: Argentinien,

Australien, Barbados, Belize, Bolivien, Brasilien, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische

Republik, Ekuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Jamaika,

Japan, Kanada, Kolumbien, Kongo, Republik Korea, Kostarika, Kuba, Malawi, Mauritius, Nikaragua,

Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Schweden, Simbabwe, Sowjetunion,

Südafrika, Swasiland, Thailand, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

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