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131_1987 AT

131. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über technische und finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über technische und finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungshilfe

Die Regierung der Republik Kap Verde einerseits

und die österreichische Bundesregierung andererseits,

im Bewußtsein des Nutzens, der für beide

Länder aus einer verstärkten technischen Zusammenarbeit

im Rahmen der Entwicklungshilfe

erwachsen kann, und vom Wunsche getragen, die

bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen

den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie

folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Parteien werden die

technische und finanzielle Zusammenarbeit im

Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung

von Kap Verde nach Maßgabe ihrer

Möglichkeiten fördern.

(2) Die österreichische Bundesregierung wird im

Rahmen dieses Übereinkommens der Regierung

von Kap Verde Technische Hilfe gewähren. Über

die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen

in Form von privatrechtlichen Verträgen

oder in Form von Verwaltungsübereinkommen

geschlossen.

(3) Die Technische Hilfe, welche die österreichische

Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt,

kann in folgenden Leistungen bestehen

1. Zurverfügungstellung von Sachgütern und

Geldmitteln zur Realisierung von Programmen

und Projekten;

2. Entsendung österreichischer Fachkräfte;

3. Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer Fachkräfte

in Österreich, Kap Verde oder — auf

Grund gesonderter Vereinbarung — in Drittländern.

(4) Die Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer

Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 3 kann bestehen

in

1. der Gewährung von Stipendien für Studien;

2. Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen

für Staatsangehörige aus Entwicklungsländern

in Österreich;

3. der Beihilfe zur Errichtung und Förderung

von Ausbildungsstätten in Kap Verde;

4. der Förderung von Ausbildungsveranstaltungen

in Kap Verde.

(5) Die Richtlinien und Bedingungen für die

Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich

werden der Republik Kap Verde auf diplomatischem

Weg zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 2

(1) Die österreichische Bundesregierung wird die

österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche

Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes

in Kap Verde keine andere auf Gewinn gerichtete

Tätigkeit auszuüben, sich an die Gesetze Kap Verdes

zu halten und sich insbesondere politischer

Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten von

Kap Verde betreffen, zu enthalten.

(2) Die Stellung der Fachkräfte im jeweiligen

Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß

Artikel 1 Absatz 2 zu regeln.

(3) Die vertragschließenden Parteien verzichten

darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen

irgendwelcher Art außerhalb der vereinbarten

Funktion heranzuziehen. Die kapverdische

Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten

Aufgaben übertragen, sofern die österreichische

Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft

damit einverstanden ist.

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang

mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte

folgende Zahlungen leisten

1. Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen

und Versicherungen;

2. Reisekosten von Österreich nach Kap Verde

und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;

3. Transportkosten für die persönliche Habe

und für allfällige berufliche Ausrüstung der

österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien

von Österreich nach Praia und zurück;

4. Kosten für die Unterkunft der österreichischen

Fachkräfte und ihrer Familien;

5. Kosten für Urlaubsfahrten in Kap Verde oder

ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft

nicht selbst dafür aufzukommen hat.

Artikel 4

Für die im Rahmen dieses Übereinkommens entsandten

österreichischen Fachkräfte wird die kapverdische

Seite insbesondere folgende Begünstigungen

und Leistungen gewähren

1. Kosten für Dienstreisen der österreichischen

Fachkräfte im Zusammenhang mit Aufgaben

und Arbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer

Funktionen von den kapverdischen Behörden

übertragen wurden;

2. allfällige Transportkosten für Ausrüstungsgegenstände,

Begleitpersonen usw. im

Zusammenhang mit Dienstreisen der österreichischen

Fachkräfte;

3. sämtliche Kosten zur Durchführung der

Projekte, in denen österreichische Fachkräfte

eingesetzt sind, soweit dieses Abkommen

oder gesonderte Vereinbarungen

gemäß Artikel 1 Absatz 2 nicht anderes

bestimmt;

4. Gewährung der ungehinderten, von Zöllen,

Steuern und anderen Abgaben befreiten Einfuhr

des Übersiedlungsgutes, der persönlichen

Effekten und der beruflichen Ausrüstung

der österreichischen Fachkräfte und

ihrer Familien nach Kap Verde und deren

Wiederausfuhr aus Kap Verde, Zoll- und

Abgabenbefreiung für die Einfuhr eines

Kraftfahrzeuges pro Familie einer österreichischen

Fachkraft zum persönlichen

Gebrauch (diese Berechtigung ist 6 Monate

ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft

gültig und kann nach einem Zeitraum von

3 Jahren erneuert werden). Bei einem allfälligen

Verkauf in Kap Verde müssen diese

Gegenstände den allgemeinen Zollbestimmungen

unterworfen werden;

5. Steuerbefreiung für das persönliche Eigentum

der österreichischen Fachkräfte sowie

für alle Bezüge, die sie von österreichischer

Seite erhalten;

6. unverzügliche Ausstellung von Ausweisdokumenten

für die österreichischen Fachkräfte,

welche ihnen den vollen Schutz der

kapverdischen Behörden bei der Ausübung

ihrer Einsatztätigkeit zusichern;

7. Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit

auf kapverdischem Staatsgebiet

für die österreichischen Fachkräfte und

deren Familien;

8. Sicherung und Bezahlung der ärztlichen

Versorgung der österreichischen Fachkräfte

und ihrer Familien in dem selben Ausmaß,

wie sie anderen ausländischen Fachkräften

der Technischen Hilfe gleicher Kategorie in

Kap Verde gewährt wird;

9. das Ausmaß des Urlaubs der österreichischen

Fachkräfte wird von der österreichischen

Seite festgelegt und der kapverdischen

Seite mitgeteilt;

10. die kapverdische Seite wird den österreichischen

Fachkräften und deren Familien auf

deren Wunsch oder auf Wunsch der österreichischen

Seite jederzeit die sofortige

Rückkehr nach Österreich ermöglichen;

11. die Regierung der Republik Kap Verde verpflichtet

sich, die österreichischen Fachkräfte

hinsichtlich des Schutzes und ihrer

Vorrechte den Fachkräften anderer Länder

mit Abkommen über Technische Zusammenarbeit

mit der Republik Kap Verde zumindest

gleichzuhalten.

Artikel 5

(1) Die österreichischen Fachkräfte genießen auf

dem Hoheitsgebiet von Kap Verde die Immunität

vor Strafverfolgung durch die Behörden der Republik

Kap Verde für Handlungen und Meinungsäußerungen

in Ausübung ihrer Funktion.

(2) Die Regierung der Republik Kap Verde steht

für jede Klage ein, die gegen die österreichischen

Fachkräfte eingebracht werden kann und übernimmt

die volle Haftung im Zusammenhang mit

Handlungen, welche die österreichischen Fachkräfte

bei Ausübung ihrer Funktion begangen

haben.

Artikel 6

(1) Die kapverdische Seite kann jederzeit die

Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für

beendet erklären, wenn sie ihre Tätigkeit mit den

Erfordernissen ihrer Funktionen für unvereinbar

hält.

(2) Vor einer solchen Entscheidung wird die

kapverdische Seite die österreichische Seite von der

beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem

Weg verständigen. Die Entscheidung muß

begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung

in Kraft.

Artikel 7

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die

zum Zweck der Durchführung von Projekten nach

Kap Verde eingeführt wurden, die im Einvernehmen

zwischen der österreichischen und kapverdischen

Regierung in Angriff genommen werden,

sind von allen Einfuhrzöllen und sonstigen Abgaben

befreit.

Artikel 8

Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der

Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens

sind auf diplomatischem Weg zu regeln.

Artikel 9

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in

Kraft.

(2) Das Übereinkommen ist für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen und wird stillschweigend

jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht

eine der vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommen

drei Monate vor Ablauf dieser Frist

schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die Artikel 3,

4 und 5 dieses Übereinkommens bis zum Ablauf

einer Frist von einem Jahr in Kraft.

Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Einzelverträgen,

die vor dem Außerkrafttreten des

Übereinkommens unterzeichnet wurde, wird vom

Außerkrafttreten des Übereinkommens nicht

berührt.

Geschehen in Wien am 16. Februar 1987 in zwei

Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die österreichische Bundesregierung

Dr. Franz Schmid

Für die Regierung der Republik Kap Verde

Renato Cardoso

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 1. Mai 1987 in Kraft.

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