131. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über technische und finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungshilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Regierung der Republik Kap Verde einerseits
und die österreichische Bundesregierung andererseits,
im Bewußtsein des Nutzens, der für beide
Länder aus einer verstärkten technischen Zusammenarbeit
im Rahmen der Entwicklungshilfe
erwachsen kann, und vom Wunsche getragen, die
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen
den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie
folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die vertragschließenden Parteien werden die
technische und finanzielle Zusammenarbeit im
Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
von Kap Verde nach Maßgabe ihrer
Möglichkeiten fördern.
(2) Die österreichische Bundesregierung wird im
Rahmen dieses Übereinkommens der Regierung
von Kap Verde Technische Hilfe gewähren. Über
die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen
in Form von privatrechtlichen Verträgen
oder in Form von Verwaltungsübereinkommen
geschlossen.
(3) Die Technische Hilfe, welche die österreichische
Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt,
kann in folgenden Leistungen bestehen
1. Zurverfügungstellung von Sachgütern und
Geldmitteln zur Realisierung von Programmen
und Projekten;
2. Entsendung österreichischer Fachkräfte;
3. Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer Fachkräfte
in Österreich, Kap Verde oder — auf
Grund gesonderter Vereinbarung — in Drittländern.
(4) Die Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer
Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 3 kann bestehen
in
1. der Gewährung von Stipendien für Studien;
2. Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen
für Staatsangehörige aus Entwicklungsländern
in Österreich;
3. der Beihilfe zur Errichtung und Förderung
von Ausbildungsstätten in Kap Verde;
4. der Förderung von Ausbildungsveranstaltungen
in Kap Verde.
(5) Die Richtlinien und Bedingungen für die
Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich
werden der Republik Kap Verde auf diplomatischem
Weg zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 2
(1) Die österreichische Bundesregierung wird die
österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche
Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes
in Kap Verde keine andere auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit auszuüben, sich an die Gesetze Kap Verdes
zu halten und sich insbesondere politischer
Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten von
Kap Verde betreffen, zu enthalten.
(2) Die Stellung der Fachkräfte im jeweiligen
Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß
Artikel 1 Absatz 2 zu regeln.
(3) Die vertragschließenden Parteien verzichten
darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen
irgendwelcher Art außerhalb der vereinbarten
Funktion heranzuziehen. Die kapverdische
Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten
Aufgaben übertragen, sofern die österreichische
Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft
damit einverstanden ist.
Artikel 3
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang
mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte
folgende Zahlungen leisten
1. Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen
und Versicherungen;
2. Reisekosten von Österreich nach Kap Verde
und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
3. Transportkosten für die persönliche Habe
und für allfällige berufliche Ausrüstung der
österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien
von Österreich nach Praia und zurück;
4. Kosten für die Unterkunft der österreichischen
Fachkräfte und ihrer Familien;
5. Kosten für Urlaubsfahrten in Kap Verde oder
ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft
nicht selbst dafür aufzukommen hat.
Artikel 4
Für die im Rahmen dieses Übereinkommens entsandten
österreichischen Fachkräfte wird die kapverdische
Seite insbesondere folgende Begünstigungen
und Leistungen gewähren
1. Kosten für Dienstreisen der österreichischen
Fachkräfte im Zusammenhang mit Aufgaben
und Arbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer
Funktionen von den kapverdischen Behörden
übertragen wurden;
2. allfällige Transportkosten für Ausrüstungsgegenstände,
Begleitpersonen usw. im
Zusammenhang mit Dienstreisen der österreichischen
Fachkräfte;
3. sämtliche Kosten zur Durchführung der
Projekte, in denen österreichische Fachkräfte
eingesetzt sind, soweit dieses Abkommen
oder gesonderte Vereinbarungen
gemäß Artikel 1 Absatz 2 nicht anderes
bestimmt;
4. Gewährung der ungehinderten, von Zöllen,
Steuern und anderen Abgaben befreiten Einfuhr
des Übersiedlungsgutes, der persönlichen
Effekten und der beruflichen Ausrüstung
der österreichischen Fachkräfte und
ihrer Familien nach Kap Verde und deren
Wiederausfuhr aus Kap Verde, Zoll- und
Abgabenbefreiung für die Einfuhr eines
Kraftfahrzeuges pro Familie einer österreichischen
Fachkraft zum persönlichen
Gebrauch (diese Berechtigung ist 6 Monate
ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft
gültig und kann nach einem Zeitraum von
3 Jahren erneuert werden). Bei einem allfälligen
Verkauf in Kap Verde müssen diese
Gegenstände den allgemeinen Zollbestimmungen
unterworfen werden;
5. Steuerbefreiung für das persönliche Eigentum
der österreichischen Fachkräfte sowie
für alle Bezüge, die sie von österreichischer
Seite erhalten;
6. unverzügliche Ausstellung von Ausweisdokumenten
für die österreichischen Fachkräfte,
welche ihnen den vollen Schutz der
kapverdischen Behörden bei der Ausübung
ihrer Einsatztätigkeit zusichern;
7. Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit
auf kapverdischem Staatsgebiet
für die österreichischen Fachkräfte und
deren Familien;
8. Sicherung und Bezahlung der ärztlichen
Versorgung der österreichischen Fachkräfte
und ihrer Familien in dem selben Ausmaß,
wie sie anderen ausländischen Fachkräften
der Technischen Hilfe gleicher Kategorie in
Kap Verde gewährt wird;
9. das Ausmaß des Urlaubs der österreichischen
Fachkräfte wird von der österreichischen
Seite festgelegt und der kapverdischen
Seite mitgeteilt;
10. die kapverdische Seite wird den österreichischen
Fachkräften und deren Familien auf
deren Wunsch oder auf Wunsch der österreichischen
Seite jederzeit die sofortige
Rückkehr nach Österreich ermöglichen;
11. die Regierung der Republik Kap Verde verpflichtet
sich, die österreichischen Fachkräfte
hinsichtlich des Schutzes und ihrer
Vorrechte den Fachkräften anderer Länder
mit Abkommen über Technische Zusammenarbeit
mit der Republik Kap Verde zumindest
gleichzuhalten.
Artikel 5
(1) Die österreichischen Fachkräfte genießen auf
dem Hoheitsgebiet von Kap Verde die Immunität
vor Strafverfolgung durch die Behörden der Republik
Kap Verde für Handlungen und Meinungsäußerungen
in Ausübung ihrer Funktion.
(2) Die Regierung der Republik Kap Verde steht
für jede Klage ein, die gegen die österreichischen
Fachkräfte eingebracht werden kann und übernimmt
die volle Haftung im Zusammenhang mit
Handlungen, welche die österreichischen Fachkräfte
bei Ausübung ihrer Funktion begangen
haben.
Artikel 6
(1) Die kapverdische Seite kann jederzeit die
Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für
beendet erklären, wenn sie ihre Tätigkeit mit den
Erfordernissen ihrer Funktionen für unvereinbar
hält.
(2) Vor einer solchen Entscheidung wird die
kapverdische Seite die österreichische Seite von der
beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem
Weg verständigen. Die Entscheidung muß
begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung
in Kraft.
Artikel 7
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die
zum Zweck der Durchführung von Projekten nach
Kap Verde eingeführt wurden, die im Einvernehmen
zwischen der österreichischen und kapverdischen
Regierung in Angriff genommen werden,
sind von allen Einfuhrzöllen und sonstigen Abgaben
befreit.
Artikel 8
Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
sind auf diplomatischem Weg zu regeln.
Artikel 9
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in
Kraft.
(2) Das Übereinkommen ist für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen und wird stillschweigend
jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht
eine der vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommen
drei Monate vor Ablauf dieser Frist
schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die Artikel 3,
4 und 5 dieses Übereinkommens bis zum Ablauf
einer Frist von einem Jahr in Kraft.
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Einzelverträgen,
die vor dem Außerkrafttreten des
Übereinkommens unterzeichnet wurde, wird vom
Außerkrafttreten des Übereinkommens nicht
berührt.
Geschehen in Wien am 16. Februar 1987 in zwei
Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die österreichische Bundesregierung
Dr. Franz Schmid
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Renato Cardoso
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 1. Mai 1987 in Kraft.