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131_1986 AT

131. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations-, Beitrittsurkunden bzw. Kontinuitätserklärungen

zum Internationalen Übereinkommen

über die Beseitigung aller Formen rassischer

Diskriminierung (BGBl. Nr. 377/1972, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 496/1979) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Beitrittsurkunde

bzw. Kontinuitätserklärung

Afghanistan 6. Juli 1983

Algerien 14. Feber 1972

China VR 29. Dezember 1981

Dominikanische

Republik 25. Mai 1983

El Salvador 30. November 1979

Gabun 29. Feber 1980

Guatemala 18. Jänner 1983

Kampuchea 28. November 1983

Kap Verde 3. Oktober 1979

Kolumbien 2. September 1981

Malediven 24. April 1984

Mosambik 18. April 1983

Namibia 11. November 1982

Papua-Neuguinea 27. Jänner 1982

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Beitrittsurkunde

bzw. Kontinuitätserklärung

Portugal 24. August 1982

Salomon Inseln 17. März 1982

Sankt Vincent und

die Grenadines 9. November 1981

Sri Lanka 18. Feber 1982

Suriname 15. März 1984

Uganda 21. November 1980

Vietnam 9. Juli 1982

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations-, Beitrittsurkunde

bzw. Kontinuitätserklärung Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

AFGHANISTAN

Vorbehalt

Die Demokratische Republik Afghanistan tritt

dem Internationalen Übereinkommen über die

Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

bei, betrachtet sich jedoch nicht als gebunden

durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,

demzufolge bei Meinungsverschiedenheiten

zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten

über die Auslegung und Anwendung von

Bestimmungen des Übereinkommens die Angelegenheit

auf Antrag nur einer der Streitparteien dem

Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt

werden kann.

Die Demokratische Republik Afghanistan stellt

daher fest, daß bei Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens

die Angelegenheit nur dann dem Internationalen

Gerichtshof vorzulegen ist, wenn alle

betroffenen Parteien damit einverstanden sind.

Erklärung

Die Demokratische Republik Afghanistan stellt

darüber hinaus fest, daß die Bestimmungen der

Artikel 17 und 18 des Internationalen Übereinkommens

über die Beseitigung aller Formen rassischer

Diskriminierung eine Diskriminierung einiger Staaten

darstellen und daher in Widerspruch zum

Grundsatz der Universalität internationaler Verträge

stehen.

CHINA

Die Unterzeichnung und Ratifikation des

genannten Übereinkommens durch die Behörden

von Taiwan im Namen Chinas sind ungesetzlich,

null und nichtig.

Die Volksrepublik China erklärt Vorbehalte zu

den Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens

und fühlt sich an diesen nicht gebunden.

MOSAMBIK

Vorbehalt

„Die Volksrepublik Mosambik betrachtet sich

nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels

22 und möchte nochmals feststellen, daß für

die Vorlage eines Streitfalls zur Entscheidung an

den Internationalen Gerichtshof gemäß dem

genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die

Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten

Parteien erforderlich ist."

PAPUA-NEUGUINEA

Vorbehalt

„Die Regierung von Papua-Neuguinea legt Artikel

4 des Übereinkommens dahin gehend aus, daß

jede Vertragspartei nur insoweit verpflichtet ist,

zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen auf den

von den Absätzen (a), (b) und (c) des Artikels

betroffenen Gebieten zu treffen, als sie es in gebührender

Berücksichtigung der in Artikel 5 des Übereinkommens

enthaltenen allgemeinen Erklärung

für notwendig erachtet, bestehende Rechtsvorschriften

und Praktiken zu ergänzen oder abzuändern,

um den Bestimmungen des Artikels 4 Wirksamkeit

zu verschaffen. Außerdem sind in der Verfassung

von Papua-Neuguinea allen Personen

ungeachtet ihrer Rasse oder ihres Herkunftsortes

bestimmte Grundrechte und -freiheiten gewährleistet.

Die Verfassung sieht auch den Rechtsschutz

dieser Rechte und Freiheiten vor. Die Annahme

dieses Übereinkommens bedeutet daher nicht die

Annahme seitens der Regierung von Papua-Neuguinea

von Verpflichtungen, die über die in der

Verfassung vorgesehenen hinausgehen, noch

bedeutet sie die Annahme einer Verpflichtung zur

Einführung eines Rechtsverfahrens, das über das in

der Verfassung vorgesehene hinausgeht."

VIETNAM

Erklärung

(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik

Vietnam erklärt, daß die Bestimmungen des Artikels

17 (1) und des Artikels 18 (1) des Übereinkommens,

auf Grund derer eine Anzahl von Staaten der

Möglichkeit beraubt sind, Mitglieder des genannten

Übereinkommens zu werden, eine Diskriminierung

darstellen und ist der Ansicht, daß gemäß dem

Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten,

das Übereinkommen allen Staaten ohne jede Diskriminierung

oder Einschränkung zur Teilnahme

offenstehen sollte.

Vorbehalt

(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik

Vietnam betrachtet sich nicht als gebunden durch

die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens

und ist der Auffassung, daß für die Vorlage

eines Streitfalls betreffend die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens zur Entscheidung

an den Internationalen Gerichtshof die

Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen

gemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben

Dänemark, Frankreich, Island, Peru, Senegal.

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