131. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations-, Beitrittsurkunden bzw. Kontinuitätserklärungen
zum Internationalen Übereinkommen
über die Beseitigung aller Formen rassischer
Diskriminierung (BGBl. Nr. 377/1972, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 496/1979) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-, Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung
Afghanistan 6. Juli 1983
Algerien 14. Feber 1972
China VR 29. Dezember 1981
Dominikanische
Republik 25. Mai 1983
El Salvador 30. November 1979
Gabun 29. Feber 1980
Guatemala 18. Jänner 1983
Kampuchea 28. November 1983
Kap Verde 3. Oktober 1979
Kolumbien 2. September 1981
Malediven 24. April 1984
Mosambik 18. April 1983
Namibia 11. November 1982
Papua-Neuguinea 27. Jänner 1982
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-, Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung
Portugal 24. August 1982
Salomon Inseln 17. März 1982
Sankt Vincent und
die Grenadines 9. November 1981
Sri Lanka 18. Feber 1982
Suriname 15. März 1984
Uganda 21. November 1980
Vietnam 9. Juli 1982
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-, Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
AFGHANISTAN
Vorbehalt
Die Demokratische Republik Afghanistan tritt
dem Internationalen Übereinkommen über die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
bei, betrachtet sich jedoch nicht als gebunden
durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,
demzufolge bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten
über die Auslegung und Anwendung von
Bestimmungen des Übereinkommens die Angelegenheit
auf Antrag nur einer der Streitparteien dem
Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt
werden kann.
Die Demokratische Republik Afghanistan stellt
daher fest, daß bei Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens
die Angelegenheit nur dann dem Internationalen
Gerichtshof vorzulegen ist, wenn alle
betroffenen Parteien damit einverstanden sind.
Erklärung
Die Demokratische Republik Afghanistan stellt
darüber hinaus fest, daß die Bestimmungen der
Artikel 17 und 18 des Internationalen Übereinkommens
über die Beseitigung aller Formen rassischer
Diskriminierung eine Diskriminierung einiger Staaten
darstellen und daher in Widerspruch zum
Grundsatz der Universalität internationaler Verträge
stehen.
CHINA
Die Unterzeichnung und Ratifikation des
genannten Übereinkommens durch die Behörden
von Taiwan im Namen Chinas sind ungesetzlich,
null und nichtig.
Die Volksrepublik China erklärt Vorbehalte zu
den Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens
und fühlt sich an diesen nicht gebunden.
MOSAMBIK
Vorbehalt
„Die Volksrepublik Mosambik betrachtet sich
nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels
22 und möchte nochmals feststellen, daß für
die Vorlage eines Streitfalls zur Entscheidung an
den Internationalen Gerichtshof gemäß dem
genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die
Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten
Parteien erforderlich ist."
PAPUA-NEUGUINEA
Vorbehalt
„Die Regierung von Papua-Neuguinea legt Artikel
4 des Übereinkommens dahin gehend aus, daß
jede Vertragspartei nur insoweit verpflichtet ist,
zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen auf den
von den Absätzen (a), (b) und (c) des Artikels
betroffenen Gebieten zu treffen, als sie es in gebührender
Berücksichtigung der in Artikel 5 des Übereinkommens
enthaltenen allgemeinen Erklärung
für notwendig erachtet, bestehende Rechtsvorschriften
und Praktiken zu ergänzen oder abzuändern,
um den Bestimmungen des Artikels 4 Wirksamkeit
zu verschaffen. Außerdem sind in der Verfassung
von Papua-Neuguinea allen Personen
ungeachtet ihrer Rasse oder ihres Herkunftsortes
bestimmte Grundrechte und -freiheiten gewährleistet.
Die Verfassung sieht auch den Rechtsschutz
dieser Rechte und Freiheiten vor. Die Annahme
dieses Übereinkommens bedeutet daher nicht die
Annahme seitens der Regierung von Papua-Neuguinea
von Verpflichtungen, die über die in der
Verfassung vorgesehenen hinausgehen, noch
bedeutet sie die Annahme einer Verpflichtung zur
Einführung eines Rechtsverfahrens, das über das in
der Verfassung vorgesehene hinausgeht."
VIETNAM
Erklärung
(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik
Vietnam erklärt, daß die Bestimmungen des Artikels
17 (1) und des Artikels 18 (1) des Übereinkommens,
auf Grund derer eine Anzahl von Staaten der
Möglichkeit beraubt sind, Mitglieder des genannten
Übereinkommens zu werden, eine Diskriminierung
darstellen und ist der Ansicht, daß gemäß dem
Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten,
das Übereinkommen allen Staaten ohne jede Diskriminierung
oder Einschränkung zur Teilnahme
offenstehen sollte.
Vorbehalt
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik
Vietnam betrachtet sich nicht als gebunden durch
die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens
und ist der Auffassung, daß für die Vorlage
eines Streitfalls betreffend die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens zur Entscheidung
an den Internationalen Gerichtshof die
Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen
gemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben
Dänemark, Frankreich, Island, Peru, Senegal.