131. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen aus der Sowjetunion
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Moskau, am 14. Juni 1984
Exzellenz!
Im Zusammenhang mit der Anwendung der
Bestimmungen der Anmerkung 4 zur Tarifnummer
87.02 des Zolltarifs auf die Einfuhr von sowjetischen
Personenkraftwagen nach Österreich treten
die Briefwechsel vom 3./10. März 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1975 und vom
14./30. April 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 300/1977 an dem Tag außer Kraft, an
dem die österreichische Seite schriftlich davon Mitteilung
macht, daß die in Österreich erforderlichen
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Helmut Liedermann
An den
Ersten Stellvertretenden Minister für Außenhandel der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
S. E. Herrn N. D. Komarow
Moskau
(Übersetzung)
(Übersetzung)
MINISTER FÜR AUSSENHANDEL DER UdSSR
Moskau, am 14. Juni 1984
Exzellenz!
Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Datum folgenden Inhalts zu bestätigen
„Im Zusammenhang mit der Anwendung der
Bestimmungen der Anmerkung 4 zur Tarifnummer
87.02 des Zolltarifs auf die Einfuhr von sowjetischen
Personenkraftwagen nach Österreich treten
die Briefwechsel vom 3./10. März 1975 und vom
14./30. April 1976 an dem Tag außer Kraft, an
dem die österreichische Seite schriftlich davon Mitteilung
macht, daß die in Österreich erforderlichen
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt
sind."
Wir beehren uns mitzuteilen, daß wir Vorstehendes
zur Kenntnis nehmen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
N. D. Komarow
Erster Stellvertretender Minister für Außenhandel der
UdSSR
S.E.
Herrn ao. und bev. Botschafter der Republik Österreich
in der UdSSR
Helmut Liedermann
Moskau
Die Ermächtigung zur Abgabe der in der österreichischen Note vorgesehenen Mitteilung wurde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt am
1. März 1985 in Kraft.