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131_1985 AT

131. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen aus der Sowjetunion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen aus der Sowjetunion

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Moskau, am 14. Juni 1984

Exzellenz!

Im Zusammenhang mit der Anwendung der

Bestimmungen der Anmerkung 4 zur Tarifnummer

87.02 des Zolltarifs auf die Einfuhr von sowjetischen

Personenkraftwagen nach Österreich treten

die Briefwechsel vom 3./10. März 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1975 und vom

14./30. April 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 300/1977 an dem Tag außer Kraft, an

dem die österreichische Seite schriftlich davon Mitteilung

macht, daß die in Österreich erforderlichen

verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt

sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Helmut Liedermann

An den

Ersten Stellvertretenden Minister für Außenhandel der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

S. E. Herrn N. D. Komarow

Moskau

(Übersetzung)

(Übersetzung)

MINISTER FÜR AUSSENHANDEL DER UdSSR

Moskau, am 14. Juni 1984

Exzellenz!

Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Datum folgenden Inhalts zu bestätigen

„Im Zusammenhang mit der Anwendung der

Bestimmungen der Anmerkung 4 zur Tarifnummer

87.02 des Zolltarifs auf die Einfuhr von sowjetischen

Personenkraftwagen nach Österreich treten

die Briefwechsel vom 3./10. März 1975 und vom

14./30. April 1976 an dem Tag außer Kraft, an

dem die österreichische Seite schriftlich davon Mitteilung

macht, daß die in Österreich erforderlichen

verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt

sind."

Wir beehren uns mitzuteilen, daß wir Vorstehendes

zur Kenntnis nehmen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

N. D. Komarow

Erster Stellvertretender Minister für Außenhandel der

UdSSR

S.E.

Herrn ao. und bev. Botschafter der Republik Österreich

in der UdSSR

Helmut Liedermann

Moskau

Die Ermächtigung zur Abgabe der in der österreichischen Note vorgesehenen Mitteilung wurde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt am

1. März 1985 in Kraft.

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