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131_1983 AT

131. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Puchenau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Puchenau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 127 Rohrbacher Straße

von km 1,30 (alt) bis km 4,15 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

3. September 1974, BGBl. Nr. 589, bestimmten —

Abschnitt „Urfahrwände—Puchenau" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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