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131_1982 AT

131. Kundmachung: Annahme des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen durch die Niederlande

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Kundmachung: Annahme des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen durch die Niederlande

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates

haben die Niederlande am 30. Juni 1981 den

Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht

auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist,

zum Übereinkommen über die Anerkennung von

Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978,

notifiziert.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15

zweiter Absatz am 30. Juli 1981 für die Niederlande

in Kraft getreten.

Die Notifikation der Niederlande enthält nachstehende

Erklärungen

Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich

der Niederlande in Europa.

Die in Artikel 6 des Übereinkommens bezeichnete

zuständige Behörde ist der für Zivilrechtssachen

zuständige Richter. Es besteht kein besonderes

Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen

im Sinne des Übereinkommens. Wenn die

Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

im Sinne des Übereinkommens einen

Standesbeamten dazu veranlaßt, die Vornahme

einer Trauung zu verweigern, ist der Artikel 61,

1. Buch des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches,

anzuwenden, wonach der Richter in der

Sache zu entscheiden hat.

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