131. Kundmachung: Annahme des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen durch die Niederlande
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates
haben die Niederlande am 30. Juni 1981 den
Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht
auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist,
zum Übereinkommen über die Anerkennung von
Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978,
notifiziert.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15
zweiter Absatz am 30. Juli 1981 für die Niederlande
in Kraft getreten.
Die Notifikation der Niederlande enthält nachstehende
Erklärungen
Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich
der Niederlande in Europa.
Die in Artikel 6 des Übereinkommens bezeichnete
zuständige Behörde ist der für Zivilrechtssachen
zuständige Richter. Es besteht kein besonderes
Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen
im Sinne des Übereinkommens. Wenn die
Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
im Sinne des Übereinkommens einen
Standesbeamten dazu veranlaßt, die Vornahme
einer Trauung zu verweigern, ist der Artikel 61,
1. Buch des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches,
anzuwenden, wonach der Richter in der
Sache zu entscheiden hat.