131. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Argentinischen Republik
vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden
Staaten zu vertiefen und
im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse,
die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
auf der Grundlage der Gleichheit der
Rechte und des beiderseitigen Nutzens zu fördern
und vielfältig zu gestalten,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Teile werden auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen
Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen,
um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften auf wirksamste
Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung
der wirtschaftlichen und industriellen
Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der Wirtschaft
tätig zu werden, die die günstigsten Möglichkeiten
bieten. Zu diesem Zwecke werden sie
die Zusammenarbeit zwischen Organisationen
und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.
Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile werden die
wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen
Interesse liegend erachten, insbesondere
auf folgenden Gebieten
— Bergbau und Erdölgewinnung
— Chemische und petrochemische Industrie
— Pharmazeutische Industrie
— Eisen- und Stahlindustrie
— Maschinen- und Stahlbauindustrie
— Nichteisen-Metallindustrie
— Elektroindustrie
— Elektronische Industrie
— Eisenbahnwesen
— Hafen- und Schiffsbau
— Erzeugung und Verteilung von elektrischer
Energie
— Nahrungsmittelindustrie
— Land- und Forstwirtschaft
— Fremdenverkehr
Artikel 3
Im Interesse einer gegenseitig vorteilhaften
Zusammenarbeit wird jeder Vertragschließende
Teil im Rahmen seiner jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften den Investitionen
des anderen Vertragschließenden Teiles die
größtmöglichen Begünstigungen gewähren, insbesondere
auf jenen Gebieten, die wirksam zur
Entwicklung seiner Wirtschaft beitragen können.
Artikel 4
Die den Gegenstand dieses Abkommens bildende
wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
umfaßt insbesondere folgende Gebiete
a) Entwicklung von Projekten in den in Artikel
2 angegebenen Bereichen;
b) Teilnahme bei der Errichtung neuer Industrieanlagen
sowie bei der Erweiterung
oder Modernisierung der bereits vorhandenen
Anlagen;
c) Austausch von technischen Kenntnissen und
Informationen, Überlassung von Patenten
und Lizenzen, Anwendung und Vervollkommnung
der vorhandenen Technologie
oder Entwicklung neuer Verfahrensweisen
sowie die Gewährung notwendiger technischer
Unterstützung für die Entwicklung
der in diesem Abkommen vorgesehenen
Tätigkeiten;
d) Besuche, Studienreisen und Konsultationen
von Fachleuten zum Zwecke des Austausches
von Erfahrungen und Kenntnissen;
e) Bildung gemischter Gesellschaften für die
Produktion oder die Vermarktung;
f) Abschluß von langfristigen Kauf- und Verkaufsverträgen
zwischen Unternehmungen
beider Staaten in bezug auf Nahrungsmittel,
Rohstoffe oder Industrieprodukte aus
beiden Staaten, die eine geregelte Planung
der Produktion und Versorgung ermöglichen;
g) Gemeinsame Studien technischer Probleme
und allfällige Anwendung der Ergebnisse
dieser Arbeiten in Programmen für die
Entwicklung der Industrie, Land- und
Forstwirtschaft und anderer Gebiete.
Artikel 5
Die Vertragschließenden Teile werden sich
hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles stammen,
von den Bestimmungen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere
vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten
lassen.
Artikel 6
Zur Verwirklichung der in diesem Abkommen
vorgesehenen wirtschaftlichen und industriellen
Zusammenarbeit werden die Vertragschließenden
Teile im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach
Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eines jeden Vertragschließenden
Teiles die größtmöglichen Erleichterungen
für den Abschluß von Verträgen zwischen den
Unternehmungen beider Staaten gewähren.
Artikel 7
Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
daß die sich aus den in diesem Abkommen
vorgesehenen Tätigkeiten ergebenden Zahlungen
in frei konvertierbarer Währung erfolgen werden.
Artikel 8
Die Vertragschließenden Teile werden im Rahmen
der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
jenen Personen, die sich zu den in
diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken von
einem Staat in den anderen begeben, die für die
Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Erleichterungen
gewähren.
Artikel 9
Die Vertragschließenden Teile werden eine Gemischte
Kommission der wirtschaftlichen und industriellen
Zusammenarbeit bilden, die auf Ersuchen
eines der Teile abwechselnd in der Republik
Österreich und in der Argentinischen Republik
zusammentreten wird. Die Gemischte Kommission
wird die Ergebnisse der Durchführung
dieses Abkommens beurteilen und die notwendigen
Maßnahmen zur Entwicklung der wirtschaftlichen
und industriellen Zusammenarbeit
vorschlagen.
Artikel 10
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die Vertragschließenden Teile einander
mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Abkommens
erfüllt sind.
Es bleibt solange in Geltung, als es nicht von
einem der Vertragschließenden Teile auf diplomatischem
Weg schriftlich gekündigt wird. In
diesem Falle endet seine Gültigkeit neunzig Tage
nach Notifizierung der Aufkündigung.
Die Wirksamkeit von im Rahmen der Durchführung
dieses Abkommens abgeschlossenen Verträgen
wird durch eine allfällige Kündigung dieses
Abkommens nicht berührt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragschließenden Teile dieses
Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, Hauptstadt der Republik
Österreich, am 7. Dezember 1979 in je zwei
Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Staribacher m. p.
Für die Regierung der Argentinischen Republik
Raúl A. Curá m. p.
Das Abkommen tritt gemäß dem ersten Absatz seines Artikels 10 am 1. Mai 1980 in Kraft.