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131_1980 AT

131. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Argentinischen Republik

vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden

Staaten zu vertiefen und

im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse,

die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

auf der Grundlage der Gleichheit der

Rechte und des beiderseitigen Nutzens zu fördern

und vielfältig zu gestalten,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen

Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen,

um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften auf wirksamste

Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung

der wirtschaftlichen und industriellen

Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der Wirtschaft

tätig zu werden, die die günstigsten Möglichkeiten

bieten. Zu diesem Zwecke werden sie

die Zusammenarbeit zwischen Organisationen

und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile werden die

wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen

Interesse liegend erachten, insbesondere

auf folgenden Gebieten

— Bergbau und Erdölgewinnung

— Chemische und petrochemische Industrie

— Pharmazeutische Industrie

— Eisen- und Stahlindustrie

— Maschinen- und Stahlbauindustrie

— Nichteisen-Metallindustrie

— Elektroindustrie

— Elektronische Industrie

— Eisenbahnwesen

— Hafen- und Schiffsbau

— Erzeugung und Verteilung von elektrischer

Energie

— Nahrungsmittelindustrie

— Land- und Forstwirtschaft

— Fremdenverkehr

Artikel 3

Im Interesse einer gegenseitig vorteilhaften

Zusammenarbeit wird jeder Vertragschließende

Teil im Rahmen seiner jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften den Investitionen

des anderen Vertragschließenden Teiles die

größtmöglichen Begünstigungen gewähren, insbesondere

auf jenen Gebieten, die wirksam zur

Entwicklung seiner Wirtschaft beitragen können.

Artikel 4

Die den Gegenstand dieses Abkommens bildende

wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

umfaßt insbesondere folgende Gebiete

a) Entwicklung von Projekten in den in Artikel

2 angegebenen Bereichen;

b) Teilnahme bei der Errichtung neuer Industrieanlagen

sowie bei der Erweiterung

oder Modernisierung der bereits vorhandenen

Anlagen;

c) Austausch von technischen Kenntnissen und

Informationen, Überlassung von Patenten

und Lizenzen, Anwendung und Vervollkommnung

der vorhandenen Technologie

oder Entwicklung neuer Verfahrensweisen

sowie die Gewährung notwendiger technischer

Unterstützung für die Entwicklung

der in diesem Abkommen vorgesehenen

Tätigkeiten;

d) Besuche, Studienreisen und Konsultationen

von Fachleuten zum Zwecke des Austausches

von Erfahrungen und Kenntnissen;

e) Bildung gemischter Gesellschaften für die

Produktion oder die Vermarktung;

f) Abschluß von langfristigen Kauf- und Verkaufsverträgen

zwischen Unternehmungen

beider Staaten in bezug auf Nahrungsmittel,

Rohstoffe oder Industrieprodukte aus

beiden Staaten, die eine geregelte Planung

der Produktion und Versorgung ermöglichen;

g) Gemeinsame Studien technischer Probleme

und allfällige Anwendung der Ergebnisse

dieser Arbeiten in Programmen für die

Entwicklung der Industrie, Land- und

Forstwirtschaft und anderer Gebiete.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Teile werden sich

hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles stammen,

von den Bestimmungen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere

vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten

lassen.

Artikel 6

Zur Verwirklichung der in diesem Abkommen

vorgesehenen wirtschaftlichen und industriellen

Zusammenarbeit werden die Vertragschließenden

Teile im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach

Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften eines jeden Vertragschließenden

Teiles die größtmöglichen Erleichterungen

für den Abschluß von Verträgen zwischen den

Unternehmungen beider Staaten gewähren.

Artikel 7

Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

daß die sich aus den in diesem Abkommen

vorgesehenen Tätigkeiten ergebenden Zahlungen

in frei konvertierbarer Währung erfolgen werden.

Artikel 8

Die Vertragschließenden Teile werden im Rahmen

der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

jenen Personen, die sich zu den in

diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken von

einem Staat in den anderen begeben, die für die

Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Erleichterungen

gewähren.

Artikel 9

Die Vertragschließenden Teile werden eine Gemischte

Kommission der wirtschaftlichen und industriellen

Zusammenarbeit bilden, die auf Ersuchen

eines der Teile abwechselnd in der Republik

Österreich und in der Argentinischen Republik

zusammentreten wird. Die Gemischte Kommission

wird die Ergebnisse der Durchführung

dieses Abkommens beurteilen und die notwendigen

Maßnahmen zur Entwicklung der wirtschaftlichen

und industriellen Zusammenarbeit

vorschlagen.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Vertragschließenden Teile einander

mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten des Abkommens

erfüllt sind.

Es bleibt solange in Geltung, als es nicht von

einem der Vertragschließenden Teile auf diplomatischem

Weg schriftlich gekündigt wird. In

diesem Falle endet seine Gültigkeit neunzig Tage

nach Notifizierung der Aufkündigung.

Die Wirksamkeit von im Rahmen der Durchführung

dieses Abkommens abgeschlossenen Verträgen

wird durch eine allfällige Kündigung dieses

Abkommens nicht berührt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragschließenden Teile dieses

Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, Hauptstadt der Republik

Österreich, am 7. Dezember 1979 in je zwei

Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Staribacher m. p.

Für die Regierung der Argentinischen Republik

Raúl A. Curá m. p.

Das Abkommen tritt gemäß dem ersten Absatz seines Artikels 10 am 1. Mai 1980 in Kraft.

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