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131_1978 AT

131. Verordnung: Festsetzung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Festsetzung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1977

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1975

wird verordnet

§ 1. Die für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit BGBl. Nr. 602/

1976 kundgemachte Richtzahl 1,070 ist in diesem

Ausmaß auch für die Festsetzung der Höhe der

Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz

für das Kalenderjahr 1977 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des

Invalideneinstellungsgesetzes 1969 zu leistenden

Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr

1977 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen

wäre, monatlich 370 S.

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