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131_1977 AT

131. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 121

Weyrer Straße wird im Bereich der Stadt Waidhofen

an der Ybbs wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 24,830, folgt bis km 25,500 etwa dem

Schwarzbach, erreicht bei km 25,580 die alte

Trasse und folgt derselben mit geringfügigen

Korrekturen bis km 25,950. Im Bereich km 25,950

bis km 26,300 verläuft die neu herzustellende

Straßentrasse in gestreckter Linienführung abseits

der bestehenden, in einem Abstand bis zu 80 m

von dieser. Von km 26,300 korrigiert die neu

herzustellende Straßentrasse die bestehende und

endet bei km 27,571 (= km 27,682 des Abschnittes

„Waidhofen—Landesgrenze").

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

und beim Magistrat der Stadt Waidhofen

an der Ybbs aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 121/16-73; Maßstab 1 :1250) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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