131. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 121
Weyrer Straße wird im Bereich der Stadt Waidhofen
an der Ybbs wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 24,830, folgt bis km 25,500 etwa dem
Schwarzbach, erreicht bei km 25,580 die alte
Trasse und folgt derselben mit geringfügigen
Korrekturen bis km 25,950. Im Bereich km 25,950
bis km 26,300 verläuft die neu herzustellende
Straßentrasse in gestreckter Linienführung abseits
der bestehenden, in einem Abstand bis zu 80 m
von dieser. Von km 26,300 korrigiert die neu
herzustellende Straßentrasse die bestehende und
endet bei km 27,571 (= km 27,682 des Abschnittes
„Waidhofen—Landesgrenze").
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
und beim Magistrat der Stadt Waidhofen
an der Ybbs aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 121/16-73; Maßstab 1 :1250) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.