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131_1976 AT

131. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Mathematik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Mathematik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 und § 57 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

§ 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung über

die Studienrichtung Mathematik, BGBl. Nr. 470/

1975, hat zu lauten

„b) der Studienzweig Mathematik (Lehramt an

höheren Schulen) ist an der Formal- und

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien, den Naturwissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten in Graz, Innsbruck

und Salzburg, der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Technischen

Universität Wien und an der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Linz gemeinsam mit der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

dieser Universität einzurichten.

Hinsichtlich der pädagogischen Ausbildung

für Lehramtskandidaten haben die

an der jeweiligen Universität eingerichteten

Geisteswissenschaftlichen Fakultäten und

an der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Technischen Universität Wien

die Geisteswissenschaftliche Fakultät der

Universität Wien mitzuwirken."

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