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131_1975 AT

131. Verordnung: Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Höheren technischen

Finanzdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei

Klausurarbeiten, von denen die eine einen

praktischen Fall einer zolltechnischen Untersuchung

und Tarifierung einer Ware und die

andere eine Frage aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern

oder der Monopole oder des Zolltarifes

zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer

beider Arbeiten zusammen ist mit sechs Stunden

zu bemessen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Warenkunde, Technologie und Chemie sowie

physikalische und chemische Untersuchungsmethoden,

alle diese, soweit sie für die Vollziehung

der Abgaben- und Monopolvorschriften

Bedeutung haben, insbesondere zum

Zweck der Einreihung von Waren in den

Zolltarif;

2. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolrecht;

3. die Grundzüge der Bundesabgabenordnung

und die übrigen im Finanzrecht anwendbaren

Verfahrensgesetze in dem Umfang, in welchem

die Kenntnisse dieser Rechtsvorschriften

für die Verwendung eines Beamten

im Höheren technischen Finanzdienst notwendig

sind.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den

gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt

werden.

§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; der

Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Die Prüfer des allgemeinen

Teiles der mündlichen Prüfung und der im § 3

Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenstände müssen

rechtskundig sein.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975

in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den

Höheren technischen Finanzdienst (Erlaß des

Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Jänner

1952, Zl. 2.764-21/52, in der Fassung des Erlasses

des Bundesministeriums für Finanzen vom

27. Juli 1959, Zl. 99.529-21/59), die durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf

des 31. Mai 1975 nicht mehr anzuwenden.

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