131. Verordnung: Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Höheren technischen
Finanzdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei
Klausurarbeiten, von denen die eine einen
praktischen Fall einer zolltechnischen Untersuchung
und Tarifierung einer Ware und die
andere eine Frage aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern
oder der Monopole oder des Zolltarifes
zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer
beider Arbeiten zusammen ist mit sechs Stunden
zu bemessen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Warenkunde, Technologie und Chemie sowie
physikalische und chemische Untersuchungsmethoden,
alle diese, soweit sie für die Vollziehung
der Abgaben- und Monopolvorschriften
Bedeutung haben, insbesondere zum
Zweck der Einreihung von Waren in den
Zolltarif;
2. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolrecht;
3. die Grundzüge der Bundesabgabenordnung
und die übrigen im Finanzrecht anwendbaren
Verfahrensgesetze in dem Umfang, in welchem
die Kenntnisse dieser Rechtsvorschriften
für die Verwendung eines Beamten
im Höheren technischen Finanzdienst notwendig
sind.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den
gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt
werden.
§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; der
Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Die Prüfer des allgemeinen
Teiles der mündlichen Prüfung und der im § 3
Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenstände müssen
rechtskundig sein.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975
in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Höheren technischen Finanzdienst (Erlaß des
Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Jänner
1952, Zl. 2.764-21/52, in der Fassung des Erlasses
des Bundesministeriums für Finanzen vom
27. Juli 1959, Zl. 99.529-21/59), die durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf
des 31. Mai 1975 nicht mehr anzuwenden.