131. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 24. Feber 1972 in Oslo unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,
Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet
Die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung des Königreiches Norwegen haben,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schließen,
um das gegenseitige Verständnis zwischen
den beiden Völkern durch Zusammenarbeit und
Austausch auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung zu fördern, folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien werden sich
bemühen, die Beziehungen zwischen den beiden
Ländern auf den Gebieten der Wissenschaft und
Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der
Literatur und Kunst als auch das gegenseitige
Verständnis der Einrichtungen und Lebensgewohnheiten
zu entwickeln.
Artikel 2
Um die im Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen,
werden die Vertragsparteien auf den
Gebieten der Wissenschaft, Forschung, Erziehung
und Kultur den Austausch von Wissenschaftlern,
Spezialisten, Studenten, Jugendführern usw. als
auch die Durchführung kultureller Veranstaltungen
wie Ausstellungen und Gastspiele fördern,
insbesondere durch angemessene Stipendien, entsprechende
finanzielle Beiträge und andere Erleichterungen.
Sie werden sich bemühen, die
direkte Zusammenarbeit zwischen den auf diesen
Gebieten bestehenden Einrichtungen und Organisationen
in die Wege zu leiten und zu fördern.
Sie werden die Kenntnis der Sprache, Literatur
und Kultur des anderen Landes fördern.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Parteien werden in
gegenseitigen, periodisch wiederkehrenden Konsultationen
die erforderlichen Vorkehrungen zur
Erfüllung des vorliegenden Abkommens treffen.
Artikel 4
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt 60 Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur
Kündigung durch eine der Vertragschließenden
Parteien, die mindestens sechs Monate im voraus
zu notifizieren ist, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in deutscher und norwegischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
verbindlich sind, zu
Oslo, am 24. Februar 1972
Für die Republik Österreich
Luegmayer m. p.
Für das Königreich Norwegen
Cappelen m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 2. Feber 1973 ausgetauscht;
das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 4 am 3. April 1973 in Kraft.