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131_1973 AT

131. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Nachdem das am 24. Feber 1972 in Oslo unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,

Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet

Die Regierung der Republik Österreich und

die Regierung des Königreiches Norwegen haben,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schließen,

um das gegenseitige Verständnis zwischen

den beiden Völkern durch Zusammenarbeit und

Austausch auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung zu fördern, folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragschließenden Parteien werden sich

bemühen, die Beziehungen zwischen den beiden

Ländern auf den Gebieten der Wissenschaft und

Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der

Literatur und Kunst als auch das gegenseitige

Verständnis der Einrichtungen und Lebensgewohnheiten

zu entwickeln.

Artikel 2

Um die im Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen,

werden die Vertragsparteien auf den

Gebieten der Wissenschaft, Forschung, Erziehung

und Kultur den Austausch von Wissenschaftlern,

Spezialisten, Studenten, Jugendführern usw. als

auch die Durchführung kultureller Veranstaltungen

wie Ausstellungen und Gastspiele fördern,

insbesondere durch angemessene Stipendien, entsprechende

finanzielle Beiträge und andere Erleichterungen.

Sie werden sich bemühen, die

direkte Zusammenarbeit zwischen den auf diesen

Gebieten bestehenden Einrichtungen und Organisationen

in die Wege zu leiten und zu fördern.

Sie werden die Kenntnis der Sprache, Literatur

und Kultur des anderen Landes fördern.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Parteien werden in

gegenseitigen, periodisch wiederkehrenden Konsultationen

die erforderlichen Vorkehrungen zur

Erfüllung des vorliegenden Abkommens treffen.

Artikel 4

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt 60 Tage nach dem Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur

Kündigung durch eine der Vertragschließenden

Parteien, die mindestens sechs Monate im voraus

zu notifizieren ist, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in deutscher und norwegischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

verbindlich sind, zu

Oslo, am 24. Februar 1972

Für die Republik Österreich

Luegmayer m. p.

Für das Königreich Norwegen

Cappelen m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 2. Feber 1973 ausgetauscht;

das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 4 am 3. April 1973 in Kraft.

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