131. Sechste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum GATT
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Sechste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),
welche also lautet
(Übersetzung)
(GATT)
Die Vertragsparteien der Deklaration
vom 12. November
1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die
Deklaration" bzw. als „das
Allgemeine Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der
Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN OBEREIN wie
folgt
1. Die Geltung der Deklaration
wird durch Ersetzung des
Datums in Ziffer 6 durch das
Datum des „31. Dezember
1970" um ein weiteres Jahr verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN des
Allgemeinen Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme,
durch Unterzeichnung oder in
anderer Weise, durch Tunesien
und durch die teilnehmenden
Regierungen offen. Sie tritt
zwischen der Regierung Tunesiens
und einer teilnehmenden
Regierung in Kraft, sobald sie
von der Regierung Tunesiens
und von dieser Regierung angenommen
worden ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und
eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung
Tunesiens und an jede
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
sechzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsechzig,
in
einer einzigen Urschrift in englischer
und französischer
Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für Österreich am 8. März 1971 in Kraft
getreten.