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131_1971 AT

131. Sechste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum GATT

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Sechste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum GATT

Nachdem die Sechste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration

über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),

welche also lautet

(Übersetzung)

(GATT)

Die Vertragsparteien der Deklaration

vom 12. November

1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die

Deklaration" bzw. als „das

Allgemeine Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der

Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN OBEREIN wie

folgt

1. Die Geltung der Deklaration

wird durch Ersetzung des

Datums in Ziffer 6 durch das

Datum des „31. Dezember

1970" um ein weiteres Jahr verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN des

Allgemeinen Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme,

durch Unterzeichnung oder in

anderer Weise, durch Tunesien

und durch die teilnehmenden

Regierungen offen. Sie tritt

zwischen der Regierung Tunesiens

und einer teilnehmenden

Regierung in Kraft, sobald sie

von der Regierung Tunesiens

und von dieser Regierung angenommen

worden ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung

Tunesiens und an jede

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

sechzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsechzig,

in

einer einzigen Urschrift in englischer

und französischer

Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für Österreich am 8. März 1971 in Kraft

getreten.

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