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131_1968 AT

131. Protokoll über die Abänderung des Artikels 4 des Abkommens über Internationale Ausstellungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Protokoll über die Abänderung des Artikels 4 des Abkommens über Internationale Ausstellungen

Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 16. November

1966 in Paris abgeschlossenen Protokoll über die Abänderung des Artikels 4 des am 22. November

1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über Internationale Ausstellungen (BGBl. Nr. 65/1957),

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Mitgliedsregierungen des vorliegenden

Protokolls,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Mindestzeitraum

zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen,

wie er im Abkommen vom 22. November 1928

über Internationale Ausstellungen in der Fassung

des Protokolls vom 10. Mai 1948 (im folgenden

„Abkommen" genannt) festgelegt ist, in Anbetracht

der hohen Kosten und der komplizierten

technischen Vorbereitungen, welche die Teilnahme

an diesen Ausstellungen mit sich bringt,

als zu kurz erachtet worden ist;

IN DEM BESTREBEN, sobald als möglich die

Häufigkeit der unter das Abkommen fallenden

allgemeinen Ausstellungen zu vermindern;

HABEN folgendes VEREINBART

ARTIKEL 1

Der Artikel 4 des Abkommens wird aufgehoben

und durch den folgenden Artikel 4 ersetzt

ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN

Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden

Ausstellungen wird nach folgenden Grundsätzen

geregelt

1. Die allgemeinen Ausstellungen sind in zwei

Ordnungen eingeteilt

Allgemeine Ausstellungen erster Ordnung, die

die eingeladenen Länder verpflichten, nationale

Gebäude zu errichten;

allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung, die

die eingeladenen Länder nicht zur Errichtung

nationaler Gebäude berechtigen.

2. Im gleichen Land kann während eines Zeitraums

von 15 Jahren nicht mehr als eine allgemeine

Ausstellung erster Ordnung veranstaltet

werden; zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen

der einen oder anderen Ordnung muß ein Zeitabstand

von zehn Jahren liegen.

3. Im Falle allgemeiner Ausstellungen, die in

verschiedenen Ländern veranstaltet werden, beträgt

der Zeitabstand zwischen diesen Ausstellungen

a) sechs Jahre bei allgemeinen Ausstellungen

erster Ordnung;

b) vier Jahre bei allgemeinen Ausstellungen

zweiter Ordnung und gleicher Art;

c) zwei Jahre bei allgemeinen Ausstellungen

zweiter Ordnung und verschiedener Art;

d) zwei Jahre bei allgemeinen Ausstellungen

erster Ordnung und zweiter Ordnung.

4. Die unter vorstehenden Ziffern vorgesehenen

Fristen gelten für alle allgemeinen Ausstellungen

ohne Unterschied, ob sie von Mitgliedsregierungen

oder von Nichtmitgliedsregierungen des Abkommens

veranstaltet werden.

5. Fachausstellungen gleicher Art dürfen auf

den Gebieten mehrerer Vertragsländer nicht

gleichzeitig abgehalten werden. Für die Wiederholung

in ein und demselben Land ist eine Frist

von fünf Jahren zwingend. Jedoch kann das

Internationale Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise

bis auf ein Mindestmaß von. drei

Jahren herabsetzen, wenn es wegen der raschen

Entwicklung dieses oder jenes Produktionszweiges

diese Maßnahme für gerechtfertigt erachtet.

Dieselbe Fristverkürzung kann bei Ausstellungen

gewährt werden, die in gewissen Ländern

traditionsgemäß in Zeitabständen von weniger

als fünf Jahren veranstaltet werden.

6. Fachausstellungen verschiedener Art dürfen

im gleichen Land nur in Abständen von mindestens

drei Monaten stattfinden.

7. Die im vorliegenden Artikel festgelegten

Fristen werden vom tatsächlichen Eröffnungstag

der Ausstellung an gerechnet.

ARTIKEL 2

1. Das vorliegende Protokoll liegt für die Mitgliedsregierungen

des Abkommens in Paris vom

1. Jänner 1966 bis einschließlich 31. Dezember

1966 zur Unterzeichnung auf. Diese Regierungen

können Mitglieder des vorliegenden Protokolls

werden

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der

Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;

b) nach Unterzeichnung durch Notifikation an

die Depositarregierung, daß ihre jeweiligen

verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt

sind;

c) nach dem 31. Dezember 1966 durch Beitritt.

2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden werden im Archiv

der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

ARTIKEL 3

Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald

20 Regierungen gemäß den Bedingungen des Artikels

2 Mitglieder geworden sind.

ARTIKEL 4

1. Jede Regierung, die das gegenständliche

Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten

ist, kann ab 30. Juni 1966, auch wenn dieses

Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in

Kraft getreten ist, dem Internationalen Ausstellungsbüro

mitteilen, daß sie an keiner allgemeinen

Ausstellung teilnehmen wird, deren Eintragung

durch das Inkrafttreten des vorliegenden

Protokolls unmöglich geworden wäre.

2. Das Büro wird alle Mitgliedsregierungen des

Abkommens von jeder Mitteilung unterrichten,

die auf Grund der vorstehenden Ziffer 1 erfolgt,

und wird für jede Regierung, die es verlangt, ob

sie Mitglied des Abkommens ist oder nicht, oder

für jeden anderen Antragsteller eine Liste aller

Länder, die diese Mitteilung durchgeführt haben,

zur Verfügung halten.

ARTIKEL 5

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls

bewirkt jeder neue Beitritt zum Abkommen

zwangsläufig den Beitritt zum vorliegenden

Protokoll.

ARTIKEL 6

Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls

gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung,

für welche vor der Sitzung des Verwaltungsrates

am 17. November 1965 im Büro ein

Antrag eingelangt sein sollte.

ARTIKEL 7

1. Die Regierung der Französischen Republik

wird alle Mitgliedsregierungen des Abkommens

von jeder Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung dieses Protokolls, von

jedem Beitritt hiezu sowie auch vom Datum des

Inkrafttretens des Protokolls in Kenntnis setzen.

2. Dieses Protokoll wird im Archiv der Regierung

der Französischen Republik hinterlegt,

welche eine beglaubigte Abschrift hievon jeder

der Signatarregierungen übermitteln wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Gefertigten,

von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigt,

das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU PARIS, am 16. November

1966.

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll

enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. Jänner 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Das vorliegende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 3 am 10. November 1967 in Kraft getreten;

die österreichische Beitrittsurkunde ist am 20. Feber 1968 hinterlegt worden.

Bis zum 22. Feber 1968 sind folgende weitere Staaten Vertragsparteien dieses Protokolls

geworden: Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Japan, Kanada,

Marokko, Monaco, Nigeria, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei,

Tunesien, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

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