131. Protokoll über die Abänderung des Artikels 4 des Abkommens über Internationale Ausstellungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 16. November
1966 in Paris abgeschlossenen Protokoll über die Abänderung des Artikels 4 des am 22. November
1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über Internationale Ausstellungen (BGBl. Nr. 65/1957),
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Mitgliedsregierungen des vorliegenden
Protokolls,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Mindestzeitraum
zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen,
wie er im Abkommen vom 22. November 1928
über Internationale Ausstellungen in der Fassung
des Protokolls vom 10. Mai 1948 (im folgenden
„Abkommen" genannt) festgelegt ist, in Anbetracht
der hohen Kosten und der komplizierten
technischen Vorbereitungen, welche die Teilnahme
an diesen Ausstellungen mit sich bringt,
als zu kurz erachtet worden ist;
IN DEM BESTREBEN, sobald als möglich die
Häufigkeit der unter das Abkommen fallenden
allgemeinen Ausstellungen zu vermindern;
HABEN folgendes VEREINBART
ARTIKEL 1
Der Artikel 4 des Abkommens wird aufgehoben
und durch den folgenden Artikel 4 ersetzt
ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN
Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden
Ausstellungen wird nach folgenden Grundsätzen
geregelt
1. Die allgemeinen Ausstellungen sind in zwei
Ordnungen eingeteilt
Allgemeine Ausstellungen erster Ordnung, die
die eingeladenen Länder verpflichten, nationale
Gebäude zu errichten;
allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung, die
die eingeladenen Länder nicht zur Errichtung
nationaler Gebäude berechtigen.
2. Im gleichen Land kann während eines Zeitraums
von 15 Jahren nicht mehr als eine allgemeine
Ausstellung erster Ordnung veranstaltet
werden; zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen
der einen oder anderen Ordnung muß ein Zeitabstand
von zehn Jahren liegen.
3. Im Falle allgemeiner Ausstellungen, die in
verschiedenen Ländern veranstaltet werden, beträgt
der Zeitabstand zwischen diesen Ausstellungen
a) sechs Jahre bei allgemeinen Ausstellungen
erster Ordnung;
b) vier Jahre bei allgemeinen Ausstellungen
zweiter Ordnung und gleicher Art;
c) zwei Jahre bei allgemeinen Ausstellungen
zweiter Ordnung und verschiedener Art;
d) zwei Jahre bei allgemeinen Ausstellungen
erster Ordnung und zweiter Ordnung.
4. Die unter vorstehenden Ziffern vorgesehenen
Fristen gelten für alle allgemeinen Ausstellungen
ohne Unterschied, ob sie von Mitgliedsregierungen
oder von Nichtmitgliedsregierungen des Abkommens
veranstaltet werden.
5. Fachausstellungen gleicher Art dürfen auf
den Gebieten mehrerer Vertragsländer nicht
gleichzeitig abgehalten werden. Für die Wiederholung
in ein und demselben Land ist eine Frist
von fünf Jahren zwingend. Jedoch kann das
Internationale Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise
bis auf ein Mindestmaß von. drei
Jahren herabsetzen, wenn es wegen der raschen
Entwicklung dieses oder jenes Produktionszweiges
diese Maßnahme für gerechtfertigt erachtet.
Dieselbe Fristverkürzung kann bei Ausstellungen
gewährt werden, die in gewissen Ländern
traditionsgemäß in Zeitabständen von weniger
als fünf Jahren veranstaltet werden.
6. Fachausstellungen verschiedener Art dürfen
im gleichen Land nur in Abständen von mindestens
drei Monaten stattfinden.
7. Die im vorliegenden Artikel festgelegten
Fristen werden vom tatsächlichen Eröffnungstag
der Ausstellung an gerechnet.
ARTIKEL 2
1. Das vorliegende Protokoll liegt für die Mitgliedsregierungen
des Abkommens in Paris vom
1. Jänner 1966 bis einschließlich 31. Dezember
1966 zur Unterzeichnung auf. Diese Regierungen
können Mitglieder des vorliegenden Protokolls
werden
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der
Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;
b) nach Unterzeichnung durch Notifikation an
die Depositarregierung, daß ihre jeweiligen
verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt
sind;
c) nach dem 31. Dezember 1966 durch Beitritt.
2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden werden im Archiv
der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
ARTIKEL 3
Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald
20 Regierungen gemäß den Bedingungen des Artikels
2 Mitglieder geworden sind.
ARTIKEL 4
1. Jede Regierung, die das gegenständliche
Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten
ist, kann ab 30. Juni 1966, auch wenn dieses
Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in
Kraft getreten ist, dem Internationalen Ausstellungsbüro
mitteilen, daß sie an keiner allgemeinen
Ausstellung teilnehmen wird, deren Eintragung
durch das Inkrafttreten des vorliegenden
Protokolls unmöglich geworden wäre.
2. Das Büro wird alle Mitgliedsregierungen des
Abkommens von jeder Mitteilung unterrichten,
die auf Grund der vorstehenden Ziffer 1 erfolgt,
und wird für jede Regierung, die es verlangt, ob
sie Mitglied des Abkommens ist oder nicht, oder
für jeden anderen Antragsteller eine Liste aller
Länder, die diese Mitteilung durchgeführt haben,
zur Verfügung halten.
ARTIKEL 5
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls
bewirkt jeder neue Beitritt zum Abkommen
zwangsläufig den Beitritt zum vorliegenden
Protokoll.
ARTIKEL 6
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls
gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung,
für welche vor der Sitzung des Verwaltungsrates
am 17. November 1965 im Büro ein
Antrag eingelangt sein sollte.
ARTIKEL 7
1. Die Regierung der Französischen Republik
wird alle Mitgliedsregierungen des Abkommens
von jeder Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung dieses Protokolls, von
jedem Beitritt hiezu sowie auch vom Datum des
Inkrafttretens des Protokolls in Kenntnis setzen.
2. Dieses Protokoll wird im Archiv der Regierung
der Französischen Republik hinterlegt,
welche eine beglaubigte Abschrift hievon jeder
der Signatarregierungen übermitteln wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Gefertigten,
von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigt,
das vorliegende Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU PARIS, am 16. November
1966.
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll
enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. Jänner 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Das vorliegende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 3 am 10. November 1967 in Kraft getreten;
die österreichische Beitrittsurkunde ist am 20. Feber 1968 hinterlegt worden.
Bis zum 22. Feber 1968 sind folgende weitere Staaten Vertragsparteien dieses Protokolls
geworden: Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Japan, Kanada,
Marokko, Monaco, Nigeria, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei,
Tunesien, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.