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131_1966 AT

131. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,

BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 11. Mai 1964, BGBl. Nr. 89, zur

Durchführung des Stempelmarkengesetzes, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 119/1965,

wird wie folgt geändert

Im § 1 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten

„Die Farbe der Groschenwerte ist grün, der

Werte von 1 S bis 7'50 S rot, der Werte von

10 S bis 60 S blau und der Werte von 100 S bis

500 S braun."

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