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131_1965 AT

131. Kundmachung: 8. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Kundmachung: 8. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 5. Mai 1965 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird kundgemacht

Artikel 1

Die Dienst- und Lohnordnung für die für den

vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/

1959, BGBl. Nr. 252/1959, der Ergänzungszuschlags-

Kundmachung 1961, BGBl. Nr. 293/1960,

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 154/1961,

BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964 und

BGBl. Nr. 162/1964 wird wie folgt abgeändert

1. Im § lla Abs. 2 ist das Wort „Familienzulagen"

durch das Wort „Haushaltszulage" zu

ersetzen.

2. § 15 hat zu lauten

„Haushaltszulage

Der Lohnbedienstete erhält die Haushaltszulage

nach den für Bundesbahnbeamte jeweils geltenden

Bestimmungen."

3. Im § 27 Abs. 4 ist das Wort „Familienzulage"

durch das Wort „Haushaltszulage" zu ersetzen.

4. Die Anlage 2 zur Bundesbahn-Dienst- und

Lohnordnung hat zu lauten

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Artikels I treten mit

1. Juni 1965 in Kraft.

2. Abweichend von den Bestimmungen des

§ 11 a Abs. 1 erster Satz ist die Höhe der für

das zweite Kalendervierteljahr 1965 gebührenden

Sonderzahlung unter Zugrundelegung der in

Artikel I Z. 4 enthaltenen Lohntafel zu ermitteln.

Anstelle der Familienzulagen ist hiebei

die Haushaltszulage in der ab 1. Juni 1965 für

Bundesbahnbeamte festgesetzten Höhe in Anschlag

zu bringen.

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