131. Kundmachung: 8. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 5. Mai 1965 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird kundgemacht
Artikel 1
Die Dienst- und Lohnordnung für die für den
vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/
1959, BGBl. Nr. 252/1959, der Ergänzungszuschlags-
Kundmachung 1961, BGBl. Nr. 293/1960,
und der Kundmachungen BGBl. Nr. 154/1961,
BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964 und
BGBl. Nr. 162/1964 wird wie folgt abgeändert
1. Im § lla Abs. 2 ist das Wort „Familienzulagen"
durch das Wort „Haushaltszulage" zu
ersetzen.
2. § 15 hat zu lauten
„Haushaltszulage
Der Lohnbedienstete erhält die Haushaltszulage
nach den für Bundesbahnbeamte jeweils geltenden
Bestimmungen."
3. Im § 27 Abs. 4 ist das Wort „Familienzulage"
durch das Wort „Haushaltszulage" zu ersetzen.
4. Die Anlage 2 zur Bundesbahn-Dienst- und
Lohnordnung hat zu lauten
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Artikels I treten mit
1. Juni 1965 in Kraft.
2. Abweichend von den Bestimmungen des
§ 11 a Abs. 1 erster Satz ist die Höhe der für
das zweite Kalendervierteljahr 1965 gebührenden
Sonderzahlung unter Zugrundelegung der in
Artikel I Z. 4 enthaltenen Lohntafel zu ermitteln.
Anstelle der Familienzulagen ist hiebei
die Haushaltszulage in der ab 1. Juni 1965 für
Bundesbahnbeamte festgesetzten Höhe in Anschlag
zu bringen.