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131_1964 AT

131. Bundesgesetz: Bazillenausscheidergesetznovelle 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Bundesgesetz: Bazillenausscheidergesetznovelle 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 22. August 1945 über die

gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung

und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln

befaßten Personen (Bazillenausscheidergesetz),

StGBl. Nr. 153, wird abgeändert wie

folgt

1. In den §§ 1, 2 und 5 hat es jeweils statt

„Staatsamt für soziale Verwaltung" „Bundesministerium

für soziale Verwaltung" und statt

„Staatsämter" „Bundesministerien" zu lauten.

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Die nach § 4 Abs. 1 vorzunehmende

amtsärztliche Untersuchung sowie die Erstattung

des nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Gutachtens,

sofern dieses von einer bundesstaatlichen bakteriologisch-

serologischen Untersuchungsanstalt

erstattet wird, haben kostenlos zu erfolgen.

(2) Die Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses

unterliegt weder einer Verwaltungsabgabe

noch einer Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes."

3. Im § 9 ist der Ausdruck „RM" durch das

Wort „Schilling" zu ersetzen.

4. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Handel und

Wiederaufbau, Inneres sowie für Land- und Forstwirtschaft

betraut."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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