131. Bundesgesetz: Bazillenausscheidergesetznovelle 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 22. August 1945 über die
gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung
und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln
befaßten Personen (Bazillenausscheidergesetz),
StGBl. Nr. 153, wird abgeändert wie
folgt
1. In den §§ 1, 2 und 5 hat es jeweils statt
„Staatsamt für soziale Verwaltung" „Bundesministerium
für soziale Verwaltung" und statt
„Staatsämter" „Bundesministerien" zu lauten.
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Die nach § 4 Abs. 1 vorzunehmende
amtsärztliche Untersuchung sowie die Erstattung
des nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Gutachtens,
sofern dieses von einer bundesstaatlichen bakteriologisch-
serologischen Untersuchungsanstalt
erstattet wird, haben kostenlos zu erfolgen.
(2) Die Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses
unterliegt weder einer Verwaltungsabgabe
noch einer Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes."
3. Im § 9 ist der Ausdruck „RM" durch das
Wort „Schilling" zu ersetzen.
4. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Handel und
Wiederaufbau, Inneres sowie für Land- und Forstwirtschaft
betraut."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.