131_1963
AT
131. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung an den Landeshauptmann.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 131. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung an den Landeshauptmann.
1963_131_0 131. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung an den Landeshauptmann.
Originalquelle öffnen
Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird die
Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung
in den Bundesländern nach Maßgabe der
gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau aufgestellten Grundsätze
und erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann
und den ihm unterstellten Behörden
im Land übertragen.