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131_1963 AT

131. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung an den Landeshauptmann.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung an den Landeshauptmann.

Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird die

Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung

in den Bundesländern nach Maßgabe der

gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau aufgestellten Grundsätze

und erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann

und den ihm unterstellten Behörden

im Land übertragen.

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