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131_1961 AT

131. Kundmachung: Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Kundmachung: Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen am 31. Juli

1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel I Absatz 3

des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz

vom 19. März 1931, BGBl. Nr. 47/1959,

den in Artikel 27 der Anlage II zu diesem Abkommen

vorgesehenen Vorbehalt macht. Der

Vorbehalt ist nach Artikel I Absatz 3 dieses Abkommens

am 29. Oktober 1959 in Kraft getreten.

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