131. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Schweden, betreffend das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Schweden.
Gesetzestext (1 Artikel)
KÖNIGLICH SCHWEDISCHE
BOTSCHAFT
WIEN
Wien, am 9. März 1960
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,
daß die schwedische Regierung bereit ist, das
Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches
Schweden und der österreichischen Bundesregierung
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
zwischen Schweden und Österreich
vom 9. April 1954, welches durch einen Notenwechsel
vom 18. Juni 1958 ergänzt wurde, durch
Aufhebung des Punktes 3 des genannten Abkommens
abzuändern.
Das vorliegende Zusatzabkommen soll am
1. April 1960 in Kraft treten.
Jede Partei kann das Zusatzabkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
aufheben; diese Aufhebung muß sofort
der anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Zusatzabkommen
mit einer Vorankündigung von
einem Monat aufkündigen.
Falls die österreichische Bundesregierung bereit
ist, die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich, vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre Antwort als ein zwischen
unseren beiden Regierungen zustandegekommenes
Zusatzabkommen zu dem eingangs erwähnten
Abkommen vom 9. April 1954 betrachtet
werden.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Sven Allard m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
BUNDESMINISTERIUM
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 112.333-12 RR/60
Wien, am 9. März 1960
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
9. März 1960, welche wie folgt lautet, zu bestätigen
„Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,
daß die schwedische Regierung bereit ist, das
Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches
Schweden und der österreichischen Bundesregierung
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
zwischen Schweden und Österreich
vom 9. April 1954, welches durch einen Notenwechsel
vom 18. Juni 1958 ergänzt wurde, durch
Aufhebung des Punktes 3 des genannten Abkommens
abzuändern.
Das vorliegende Zusatzabkommen soll am
1. April 1960 in Kraft treten.
Jede Partei kann das Zusatzabkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
aufheben; diese Aufhebung muß sofort der
anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Zusatzabkommen
mit einer Vorankündigung von
einem Monat aufkündigen.
Falls die österreichische Bundesregierung bereit
ist, die oben angeführten Vereinbarungen
anzunehmen, beehre ich mich, vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre Antwort als ein zwischen
unseren beiden Regierungen zustandegekommenes
Zusatzabkommen zu dem eingangs
erwähnten Abkommen vom 9. April 1954 betrachtet
werden."
Ich beehre mich zu Ihrer Kenntnis zu bringen,
daß die österreichische Bundesregierung mit dem
Vorhergehenden einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner besonderen Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Sven Allard
a. o. und bey. Botschafter
des Königreiches Schweden
Wien
Das in dem vorstehenden Notenwechsel enthaltene Zusatzabkommen ist am 1. April 1960
in Kraft getreten.