131. Bundesgesetz: 6. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, BGBl.
Nr. 165, betreffend die Durchführung einzelner
Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages
(1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1957,
BGBl. Nr. 177, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
abgeändert und ergänzt
wird (4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), wird
abgeändert wie folgt
§ 19 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes
an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen,
die sich auf die Zeit vor der Übergabe
des Unternehmens oder des Betriebes beziehen,
bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche,
sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens
oder des Betriebes entstanden sind, bis
zum 31. März 1959 weder bei einer inländischen
Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt
werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs-
oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1958
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die für die Vollziehung des § 19 Abs. 3 des
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes zuständigen
Bundesministerien betraut.