Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131_1958 AT

131. Bundesgesetz: 6. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Bundesgesetz: 6. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, BGBl.

Nr. 165, betreffend die Durchführung einzelner

Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages

(1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1957,

BGBl. Nr. 177, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

abgeändert und ergänzt

wird (4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), wird

abgeändert wie folgt

§ 19 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes

an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen,

die sich auf die Zeit vor der Übergabe

des Unternehmens oder des Betriebes beziehen,

bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche,

sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens

oder des Betriebes entstanden sind, bis

zum 31. März 1959 weder bei einer inländischen

Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt

werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs-

oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1958

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die für die Vollziehung des § 19 Abs. 3 des

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes zuständigen

Bundesministerien betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →