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131_1957 AT

131. Verordnung: Abänderung der Beilage zu § 9 der Verordnung, betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Abänderung der Beilage zu § 9 der Verordnung, betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

Auf Grund der §§ 7, 17 und 21 des Epidemiegesetzes

1950, BGBl. Nr. 186, wird verordnet

Die Beilage zu § 9 der Verordnung des Ministers

des Innern vom 22. Februar 1915, RGBl.

Nr. 39, betreffend die Absonderung Kranker,

Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger

und die Bezeichnung von Häusern und

Wohnungen, in der Fassung der Verordnung

vom 20. Juni 1927, BGBl. Nr. 206, und der

Verordnung, BGBl. Nr. 381/1936, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Z. 1 hat zu lauten

„1. Diphtherie.

Kranke sind solange abzusondern, als die klinischen

Symptome der Erkrankung bestehen.

Nach Abklingen der klinischen Symptome sind

die Genesenen solange von Schulen, Kindergärten

und ähnlichen Einrichtungen fernzuhalten,

als im Rachen- und Nasenabstrich toxinbildende

Diphtheriebazillen nachweisbar sind. Diese Verkehrsbeschränkungen

sind erst aufzuheben, wenn

bei drei in Abständen von je zwei Tagen durchgeführten

Untersuchungen toxinbildende Diphtheriebazillen

nicht nachweisbar sind.

Krankheitsverdächtige aus der Umgebung

Diphtheriekranker sind solange abzusondern, bis

durch bakteriologischen Befund der Krankheitsverdacht

widerlegt ist.

Ansteckungsverdächtige sind von Schulen, Kindergärten

und ähnlichen Einrichtungen solange

fernzuhalten, bis drei in Abständen von je zwei

Tagen durchgeführte Rachen- und Nasenabstriche

frei von toxinbildenden Diphtheriebazillen sind.

Diese Verkehrsbeschränkungen sind jedoch ohne

Rücksicht auf den bakteriologischen Befund spätestens

sechs Wochen nach dem letzten Kontakt

mit dem Erkrankten aufzuheben, sofern nach

dem Gutachten des Amtsarztes nicht besondere

Umstände vorliegen, die eine weitere Fernhaltung

begründen."

2. Nach der Z. 1 ist folgende Z. 1 a einzufügen

„la. Scharlach.

Kranke sind solange abzusondern, als die klinischen

Symptome der Erkrankung bestehen.

Darüber hinaus ist die Absonderung solange aufrechtzuerhalten,

bis drei in Abständen von

je zwei Tagen entnommene Rachen- und Nasenabstriche

frei von beta-haemolysierenden

A-Streptokokken sind. Der Besuch von Schulen,

Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen darf

frühestens zwei Wochen nach Aufhebung der

Absonderung gestattet werden; jedoch müssen

vom Beginn der Erkrankung bis zu diesem Zeitpunkt

mindestens vier Wochen verstrichen sein.

Krankheitsverdächtige aus der Umgebung

Kranker sind solange abzusondern, als klinische

Erscheinungen bestehen und bis bakteriologisch

das Freisein von beta-haemolysierenden

A-Streptokokken nachgewiesen ist.

Ansteckungsverdächtige sind von Schulen, Kindergärten

und ähnlichen Einrichtungen solange

fernzuhalten, bis drei in Abständen von je zwei

Tagen durchgeführte Rachen- und Nasenabstriche

frei von beta-haemolysierenden A-Streptokokken

sind. Diese Verkehrsbeschränkungen

sind jedoch ohne Rücksicht auf den bakteriologischen

Befund spätestens sechs Wochen nach

dem letzten Kontakt mit dem Erkrankten aufzuheben,

sofern nach dem Gutachten des Amtsarztes

nicht besondere Umstände vorliegen, die

eine weitere Fernhaltung begründen."

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