131. Verordnung: Abänderung der Beilage zu § 9 der Verordnung, betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 17 und 21 des Epidemiegesetzes
1950, BGBl. Nr. 186, wird verordnet
Die Beilage zu § 9 der Verordnung des Ministers
des Innern vom 22. Februar 1915, RGBl.
Nr. 39, betreffend die Absonderung Kranker,
Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger
und die Bezeichnung von Häusern und
Wohnungen, in der Fassung der Verordnung
vom 20. Juni 1927, BGBl. Nr. 206, und der
Verordnung, BGBl. Nr. 381/1936, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Z. 1 hat zu lauten
„1. Diphtherie.
Kranke sind solange abzusondern, als die klinischen
Symptome der Erkrankung bestehen.
Nach Abklingen der klinischen Symptome sind
die Genesenen solange von Schulen, Kindergärten
und ähnlichen Einrichtungen fernzuhalten,
als im Rachen- und Nasenabstrich toxinbildende
Diphtheriebazillen nachweisbar sind. Diese Verkehrsbeschränkungen
sind erst aufzuheben, wenn
bei drei in Abständen von je zwei Tagen durchgeführten
Untersuchungen toxinbildende Diphtheriebazillen
nicht nachweisbar sind.
Krankheitsverdächtige aus der Umgebung
Diphtheriekranker sind solange abzusondern, bis
durch bakteriologischen Befund der Krankheitsverdacht
widerlegt ist.
Ansteckungsverdächtige sind von Schulen, Kindergärten
und ähnlichen Einrichtungen solange
fernzuhalten, bis drei in Abständen von je zwei
Tagen durchgeführte Rachen- und Nasenabstriche
frei von toxinbildenden Diphtheriebazillen sind.
Diese Verkehrsbeschränkungen sind jedoch ohne
Rücksicht auf den bakteriologischen Befund spätestens
sechs Wochen nach dem letzten Kontakt
mit dem Erkrankten aufzuheben, sofern nach
dem Gutachten des Amtsarztes nicht besondere
Umstände vorliegen, die eine weitere Fernhaltung
begründen."
2. Nach der Z. 1 ist folgende Z. 1 a einzufügen
„la. Scharlach.
Kranke sind solange abzusondern, als die klinischen
Symptome der Erkrankung bestehen.
Darüber hinaus ist die Absonderung solange aufrechtzuerhalten,
bis drei in Abständen von
je zwei Tagen entnommene Rachen- und Nasenabstriche
frei von beta-haemolysierenden
A-Streptokokken sind. Der Besuch von Schulen,
Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen darf
frühestens zwei Wochen nach Aufhebung der
Absonderung gestattet werden; jedoch müssen
vom Beginn der Erkrankung bis zu diesem Zeitpunkt
mindestens vier Wochen verstrichen sein.
Krankheitsverdächtige aus der Umgebung
Kranker sind solange abzusondern, als klinische
Erscheinungen bestehen und bis bakteriologisch
das Freisein von beta-haemolysierenden
A-Streptokokken nachgewiesen ist.
Ansteckungsverdächtige sind von Schulen, Kindergärten
und ähnlichen Einrichtungen solange
fernzuhalten, bis drei in Abständen von je zwei
Tagen durchgeführte Rachen- und Nasenabstriche
frei von beta-haemolysierenden A-Streptokokken
sind. Diese Verkehrsbeschränkungen
sind jedoch ohne Rücksicht auf den bakteriologischen
Befund spätestens sechs Wochen nach
dem letzten Kontakt mit dem Erkrankten aufzuheben,
sofern nach dem Gutachten des Amtsarztes
nicht besondere Umstände vorliegen, die
eine weitere Fernhaltung begründen."