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131_1956 AT

131. Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr; Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr; Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr; Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr; Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.

Nachdem die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten

bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater

Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und welche also lauten

(Übersetzung)

UND IM REISEVERKEHR

1. Die Konferenz der Vereinten

Nationen über die Zollformalitäten

bei der vorübergehenden

Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge

und im Reiseverkehr

wurde vom Generalsekretär der

Vereinten Nationen auf Grund

der vom Wirtschafts- und Sozialrat

am 15. April 1953 angenommenen

Entschließung Nr. 468 F

(XV) einberufen.

Diese Entschließung hat folgenden

Wortlaut

„Der Wirtschafts- und Sozialrat

beauftragt

auf Grund der Entschließung

Nr. 5 der Transport- und Verkehrskommission

betreffend

Zollformalitäten bei der vorübergehenden

Einfuhr privater

Fahrzeuge und im Reiseverkehr

den Generalsekretär,

a) im Jahre 1954 so bald als

möglich und vorzugsweise

nach Genf eine Konferenz

der Regierungen zum Abschluß

von zwei weltweiten

Abkommen über

Zollformalitäten einzuberufen,

und zwar

i) eines Abkommens über

die vorübergehende

Einfuhr privater, zur

Personenbeförderung

bestimmter Straßenkraftfahrzeuge

und

der Ausrüstung dieser

Fahrzeuge;

ii) eines Abkommens für

den Reiseverkehr (d. h.

das persönliche Reisegut

von Reisenden, die

mit irgendeinem Beförderungsmittel

reisen);

b) allen zur Konferenz eingeladenen

Regierungen zu.

übersenden

i) den Bericht des Generalsekretärs

mit der

Überschrift „Zollformalitäten

für die vorübergehende

Einfuhr

privater Fahrzeuge und

im Reiseverkehr", der

Entwürfe der vorerwähnten

Abkommen

und Stellungnahmen zu

diesen Texten enthält,

und

ii) den in Betracht kommenden

Teil des Berichtes

der Transport-

und Verkehrskommission

(6. Tagung);

c) die Regierungen einzuladen,

ihre Stellungnahmen

zu dem in den Dokumenten

E/CN. 2/135 und

Corr. 1 und 2 und Add. 1

und 2 enthaltenen Texten

zu übersenden, soweit sie

es noch nicht getan haben;

d) eine vorläufige Tagesordnung

für die Konferenz

festzulegen und eine vorläufige

Geschäftsordnung

für sie auszuarbeiten;

e) i) zur Teilnahme an der

Konferenz alle Mitgliedstaaten

der Vereinten

Nationen oder

einer ihrer Spezialorganisationen

einzuladen;

ii) die Regierungen der

eingeladenen Staaten

zu ersuchen, ihren Delegierten

Vollmacht

zu erteilen, die auf der

Konferenz allenfalls

abgeschlossenen Ab-

kommen mit dem

Vorbehalt der Ratifikation

zu unterzeichnen;

f) nach seinem Ermessen die

auf diesem Sachgebiet tätigen

Spezialorganisationen,

zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen

und

internationalen Organisationen

einzuladen, Beobachter

zu dieser Konferenz

zu entsenden;

g) Gebiete, die für ihre auswärtigen

Angelegenheiten

nicht voll verantwortlich

sind, die sich aber auf den

zur Zuständigkeit der

Konferenz gehörenden

Sachgebieten selbst verwalten,

zur Teilnahme an

der Konferenz ohne

Stimmrecht einzuladen;

h) für die Konferenz einen

geschäftsführenden Sekretär

zu ernennen und der

Konferenz das erforderliche

Sekretariatspersonal

und die notwendigen

Dienste zur Verfügung zu

stellen."

2. Nach den Bestimmungen

des Absatzes lit. e Punkt i der

vorerwähnten Entschließung hat

der Generalsekretär folgende

Staaten zur Teilnahme an der

Konferenz eingeladen:.

Ägypten

Äthiopien

Afghanistan

Albanien

Argentinien

Australien

Belgien

Bolivien

Brasilien

Bulgarien

Bundesrepublik Deutschland

Burma

Ceylon

Chile

China

Costa Rica

Dänemark

Dominikanische Republik

Ecuador

Finnland

Frankreich

Griechenland

Guatemala

Haiti

Honduras

Indien

Indonesien

Iran

Irak

Irland

Island

Israel

Italien

Japan

Jordanien (Haschemitisches

Königreich)

Jugoslawien

Kambodscha

Kanada

Kolumbien

Kuba

Laos

Libanon

Liberia

Libyen

Luxemburg

Mexiko

Monaco

Nepal

Niederlande

Neuseeland

Nicaragua

Norwegen

Österreich

Pakistan

Panama

Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Republik Korea

Rumänien

Salvador

San Marino

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Spanien

Südafrikanische Union

Syrien

Thailand

Tschechoslowakei

Türkei

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

Ungarn

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Uruguay

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Viet-Nam

Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik

Yemen

3. Die Konferenz der Vereinten

Nationen über die Zollformalitäten

bei der. vorübergehenden

Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge

und im Reiseverkehr

ist am Sitz der Vereinten

Nationen in New York

vom 11. Mai bis 4. Juni 1954

abgehalten worden.

4. Die Regierungen der folgenden

Staaten waren an der

Konferenz durch Bevollmächtigte

vertreten

Österreich

Panama

Peru

Philippinen

Portugal

San Marino

Schweden

Schweiz

Spanien

Syrien

Uruguay

Vatikanstadt

Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Regierungen folgender

Staaten haben zur Konferenz

Beobachter entsandt

Brasilien

Dänemark

Finnland

Griechenland

i Irak

Thailand

Türkei

Ungarn

Die folgenden Organisationen

waren an der Konferenz vertreten

A. SpezialOrganisationen

Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur;

B. Andere zwischenstaatliche

Organisationen

Rat für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens,

Organisation der Amerikanischen

Staaten,

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit;

C. Nichtstaatliche Organisationen

mit beratender Stellung

beim Wirtschafts- und Sozialrat

Kategorie A

Internationale Handelskammer;

D. Andere nichtstaatliche Organisationen

Karibischer Reiseverkehrsverband.

5. Nach den Artikeln 52, 54

und 55 der von der Konferenz

angenommenen Geschäftsordnung

haben die von den Staaten

entsandten Beobachter und die

Vertreter der vorerwähnten Organisationen

an den Arbeiten

der Konferenz ohne Stimmrecht

teilgenommen.

6. Die Konferenz hat Herrn

Philippe de Seynes (Frankreich)

zum Vorsitzenden, Herrn A. S.

Lall (Indien) zum ersten und

Herrn Orencio Nodarse (Kuba)

zum zweiten stellvertretenden

Vorsitzenden gewählt.

7. Die Konferenz setzte ein

Komitee zur Überprüfung der

Vollmachten ein, das Herrn

H. Scheltema (Niederlande) zu

seinem Vorsitzenden wählte; sie

bildete zwei Arbeitsgruppen, die

Herrn Franz Lüthi (Schweiz)

und Herrn Charles Hopchet

(Belgien) zu ihren Vorsitzenden

wählten.

Ferner wurde ein Rechtskomitee

eingesetzt, das Herrn G. de

Sydow (Schweden) zu seinem

Vorsitzenden wählte.

8. Die Arbeitsgruppe I nahm

als Besprechungsgrundlage die

Bestimmungen des von der

Wirtschaftskommission für Europa

ausgearbeiteten Entwurfes

eines internationalen Zollabkommens

über den Reiseverkehr,

soweit sie die Zollformalitäten

für die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenkraft-

fahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe

II nahm als Besprechungsgrundlage

den Entwurf des Abkommens

über die den Reisenden

zu gewährenden Befreiungen

und Erleichterungen, der

von der französischen Regierung

teilweise nach dem vorerwähnten

Abkommensentwurf der

Wirtschaftskommission für Europa

ausgearbeitet worden war.

9. Die Beratungen der Konferenz

sind in zusammenfassenden

Berichten der betreffenden

Arbeitsgruppen und in den Berichten

über die Vollsitzungen

festgehalten worden.

10. Die Konferenz hat folgende

Vereinbarungen angenommen

und zur Unterzeichnung

aufgelegt

Ein Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr;

Ein Zusatzprotokoll zum Abkommen

über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend

die Einfuhr von Werbeschriften

und Werbematerial für

den Fremdenverkehr;

Ein Zollabkommen über die

vorübergehende Einfuhr privater

Straßenfahrzeuge.

11. Im Verlaufe ihrer Arbeiten

hat die Konferenz die nachstehenden

anderen Beschlüsse,

Empfehlungen und Erklärungen

angenommen

I. Zum Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

zum Zusatzprotokoll

zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr

betreffend die Einfuhr von

Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr

und zum Zollabkommen über

die vorübergehende Einfuhr privater

Straßenfahrzeuge

a) Die Bestimmungen dieser

Abkommen legen Mindesterleichterungen

fest, die

geringer sind als die Erleichterungen,

die viele

Vertragsstaaten schon gewähren.

Die Vertrags-

staaten werden sich bemühen,

die zurzeit gewährten

Erleichterungen

zu erweitern;

b) Die Vertragsstaaten behalten

sich das Recht vor,

dieselben Erleichterungen

auch den in Nichtvertragsstaaten

wohnhaften

Personen zu gewähren;

c) Es herrscht Einverständnis

darüber, daß die Gewährung

der Abgabenfreiheit

die Erhebung geringer Beträge

in Form von statistischen

Gebühren nicht

ausschließt.

II. Zum Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr

a) Die Vertragsstaaten werden

sich bemühen, alle

Maßnahmen zu treffen,

um die Reisenden mit

allen geeigneten Mitteln

(Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen,

Lautsprecher

in den Bahnhöfen

u. dgl.) mit den in ihren

Gebieten geltenden Bestimmungen

und mit den

ihnen zustehenden Erleichterungen

bekannt zu

machen;

b) Die Vertragsstaaten werden

sich bemühen, für die

unter das Abkommen fallenden

Waren und Gegenstände

keine schriftliche

Warenerklärung zu verlangen;

c) i) Zulassung eines Vorbehaltes

Ägyptens zum

Abkommen über Zollerleichterungen

im

Reiseverkehr mit folgendem

Inhalt

„Die Ägyptische Delegation

behält sich

das Recht ihrer Regierung

vor, von den

im Abkommen über

Zollerleichterungen im

Reiseverkehr vorgesehenen

Erleichterungen

Personen auszuschließen,

die während

ihres Aufenthai-

tes in Ägypten als

Reisende eine Beschäftigung

gegen oder

ohne Entgelt aufnehmen."

ii) Zulassung eines Vorbehaltes

Guatemalas zu

den Artikeln 1 und 19

des Abkommens über

Zollerleichterungen im

Reiseverkehr mit folgendem

Inhalt

„Die Regierung von

Guatemala behält sich

das Recht vor

1. Personen, die zu

geschäftlichen Zwecken

einreisen, nicht als Reisende

im Sinne des Artikel

1 anzusehen;

2. Die Bestimmungen

des Artikel 19

nicht auf Gebiete anzuwenden,

deren Status

umstritten ist und

die de facto von einem

anderen Staat verwaltet

werden."

iii) Zulassung eines Vorbehaltes

Haitis zum

Abkommen über Zollerleichterungen

im

Reiseverkehr mit folgendem

Inhalt

„Die Delegation von

Haiti behält sich das

Recht ihrer Regierung

vor, von den im Abkommen

über Zollerleichterungen

im

Reiseverkehr vorgesehenen

Erleichterungen

Personen auszuschließen,

die während

ihres Aufenthaltes in

Haiti als Reisende eine

Beschäftigung gegen

Entgelt oder irgendeine

andere gewinnbringende

Tätigkeit aufnehmen."

iv) Zulassung eines Vorbehaltes

Libanons zum

Abkommen über Zollerleichterungen

im

Reiseverkehr mit folgendem

Inhalt

„Die Delegation Libanons

behält sich das

Recht vor, von den im

Abkommen über Zollerleichterungen

im

Reiseverkehr vorgesehenen

Erleichterungen

Personen auszuschließen,

die während

ihres Aufenthaltes in

Libanon als Reisende

eine Beschäftigung gegen

Entgelt oder irgendeine

andere gewinnbringende

Tätigkeit

aufnehmen."

v) Zulassung eines Vorbehaltes

Schwedens zu

Artikel 3 des Abkommens

über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr

mit folgendem

Inhalt

„Ungeachtet der

Bestimmungen des

Artikel 3 des Abkommens

über Zollerleichterungen

im

Reiseverkehr können

die skandinavischen

Länder besondere Bestimmungen

für die in

diesen Ländern wohnhaften

Personen erlassen."

III. Zum Zusatzprotokoll zum

Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr betreffend

die Einfuhr von Werbeschriften

und Werbematerial

für den Fremdenverkehr

a) Die Konferenz stellte fest,

daß bereits zwei Vereinbarungen

über ähnliche

Gegenstände abgeschlossen

worden sind, und zwar

Die Vereinbarung über die

Einfuhr von Gegenständen

erzieherischen, wissenschaftlichen

und kulturellen

Charakters, die im

Rahmen der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur angenommen

wurde und am

21. Mai 1952 in Kraft

getreten ist, sowie das Internationale

Abkommen

zur Erleichterung der Einfuhr

von Warenmustern

und von Werbematerial,

das im Rahmen der Vereinten

Nationen abgeschlossen

und in Genf am

7. November 1952 unterzeichnet

worden ist.

b) Zulassung eines Vorbehaltes

des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien

und Nordirland zu

Artikel 2 des Zusatzprotokolls

zum Abkommen

über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr betreffend

die Einfuhr von

Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr

mit folgendem

Inhalt

„Das Vereinigte Königreich

ist durch Artikel 2

des Zusatzprotokolls nicht

gebunden, soweit er sich

auf nichtgerahmte Photographien

und nichtgerahmte

photographische

Vergrößerungen bezieht;

es verpflichtet sich jedoch,

diese Gegenstände nach

Artikel 3 des Protokolls

ohne Erhebung von Abgaben

zum Eingangsvormerkverkehr

zuzulassen."

IV. Zum Zollabkommen über

die vorübergehende Einfuhr

privater Straßenfahrzeuge

a) Die Zollbehörden der Vertragsstaaten

werden sich

bemühen, für die Bestätigungen

auf den Eingangsvormerkscheinen

allgemein

Datumstempel zu

verwenden, die das Datum

des Eingangs oder Ausgangs

und die Bezeichnung

des Zollamtes, das den

Eingang oder Ausgang

festgestellt hat; angeben.

b) Die Vertragsstaaten werden

sich bemühen, keine

Ausgangsvormerkscheine

zu verlangen, wenn für

die Fahrzeuge Eingangsvormerkscheine

vorliegen,

die für andere Länder gel-

ten und welche die Feststellung

ihrer Nämlichkeit

bei der Rückkehr ermöglichen.

c) Die Vertragsstaaten anerkennen,

daß es für die

zufriedenstellende Anwendung

dieses Abkommens

erforderlich ist, den zugelassenen

Verbänden Erleichterungen

zu gewähren

i) für den. Transfer der

erforderlichen Devisen

zur Entrichtung der

Eingangsabgaben, die

von den Zollbehörden

eines Vertragsstaates

wegen Nichterledigung

der in diesem Abkommen

vorgesehenen Eingangsvormerkscheine

gefordert werden;

ii) für den Transfer von

Devisen, wenn Eingangsabgaben

nach Artikel

27 dieses Abkommens

zurückzuzahlen

sind;

iii) für den Transfer von

Devisen zur Bezahlung

von Vordrucken der

Eingangsvormerkscheine

oder der internationalen

Zulassungspapiere,

die den zugelassenen

Verbänden

von den mit ihnen in

Verbindung stehenden

Verbänden oder Vereinigungen

zugesandt

werden.

d) i) Zulassung eines Vorbehaltes

Ceylons zu

Artikel 2 des Zollabkommens

über die

vorübergehende Einfuhr

privater Straßenfahrzeuge

mit folgendem

Inhalt

„Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikel

2 dieses Abkommens

behält sich die

Regierung Ceylons das

Recht vor, von den

Begünstigungen dieses

Artikels Personen auszuschließen,

die ihren

gewöhnlichen Wohnsitz

außerhalb Ceylons

haben und die anläßlich

eines vorübergehenden

Aufenthaltes

in Ceylon eine Beschäftigung

gegen Entgelt

oder irgendeine andere

gewinnbringende Tätigkeit

aufnehmen."

ii) Zulassung eines Vorbehaltes

Guatemalas

zu den Artikeln 1, 4

und 38 des Zollabkommens

über die vorübergehende

Einfuhr privater

Straßenfahrzeuge

mit folgendem Inhalt

„Die Regierung Guatemalas

behält sich folgende

Rechte vor

1. vorzusehen, daß

die Bestimmungen dieses

Abkommens nur

für natürliche Personen

gelten und nicht

auch für juristische

Personen und Körperschaften,

wie es in Kapitel

I Artikel 1 vorgesehen

ist;

2. vorzusehen, in

ihrem Gebiet Artikel 4

nicht anzuwenden;

3. die Bestimmungen

des Artikel 38 nicht

für Gebiete anzuwenden,

deren Status umstritten

ist und die de

facto von einem anderen

Staat verwaltet

werden.

iii) Zulassung eines Vorbehaltes

Indiens zu einigen

Bestimmungen des

Zollabkommens über

die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

mit foldendem

Inhalt

Zu Artikel 1 lit. e

„Die Regierung Indiens

behält sich das

Redit vor, juristische

Personen von den Begünstigungen

dieses Abkommens

auszuschließen."

Zu Artikel 2

„Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikel

2 dieses Abkommens

behält sich die

Regierung Indiens das

Redit vor, von den

Begünstigungen dieses

Artikels Personen auszuschließen,

die ihren

gewöhnlichen Wohnsitz

außerhalb Indiens

haben und anläßlich

eines vorübergehenden

Aufenthaltes in Indien

eine Beschäftigung gegen

Entgelt oder

irgendeine andere gewinnbringende

Tätigkeit

aufnehmen."

iv) Zulassung eines Vorbehaltes

Mexikos zu

Artikel 4 und anderen

Artikeln des Zollabkommens

über die vorübergehende

Einfuhr

privater Straßenfahrzeuge

mit folgendem

Inhalt

„Wie die Delegation

Mexikos bereits bei der

Besprechung dieser

Frage in der Arbeitsgruppe

I gehörig vorgebracht

hat, behält

sie sich ihre Stellungnahme

zu Artikel 4

vor, der die Eingangsvormerkbehandlung

von Ersatzteilen zur

Instandsetzung von

Kraftfahrzeugen zuläßt.

Die Delegation

kann diesem Artikel

nicht zustimmen, weil

das dort vorgesehene

Verfahren den gesetzlichen

Vorschriften

ihres Landes widerspricht

und weil es

im allgemeinen nicht

möglich ist, solche Er-

satzteile so genau zu

beschreiben, daß ihre

Nämlichkeit beim Ausgang

festgestellt werden

kann. Die Delegation

Mexikos ist der

Ansicht, daß das vorgesehene

Verfahren die

fiskalischen Interessen

ihres Landes schädigen

könnte, weil es

auf diese Weise möglich

wäre, neue Ersatzteile

ohne Entrichtung

des Zolles einzuführen

und dafür alte Ersatzteile

auszuführen, die

von einem anderen

Fahrzeug als dem des

Reisenden stammen.

Es wurde daher als angebracht

erachtet, in

solchen Fällen die Entrichtung

des auf den

Ersatzteilen lastenden

Zolles zu verlangen.

Derselbe Vorbehalt

wird zu den anderen

Artikeln dieses Abkommens

gemacht, die

sich auf Ersatzteile zur

Instandsetzung von

Fahrzeugen beziehen."

e) Zulassung einer Empfehlung

mit folgendem Inhalt

„Die Konferenz empfiehlt

sämtlichen Vertragsstaaten,

die im internationalen

Verkehr den Eingang

und die Verwendung

gewerblicher Straßenfahrzeuge

zur Beförderung

von Reisenden zulassen,

für diese Fahrzeuge Zollpapiere

zu verwenden, die

den Vordrucken der Anlagen

zum Abkommen

über die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

entsprechen."

12. Die Konferenz nahm

Kenntnis von den Bestimmungen

des Artikel V des Abkommens

über die vorläufige An-

wendung der Entwürfe von

Internationalen Zollkonventionen

für den Reiseverkehr, die

Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmungen

und den

internationalen Warentransport

auf der Straße, das am 16. Juni

1949 in Genf abgeschlossen

worden ist. Dieser Artikel lautet

wie folgt

„Im Falle des Abschlusses von

weltweiten Konventionen, die

in Absatz 2 der Präambel vorgesehen

sind, wird vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser

Konventionen der Beitritt einer

Regierung, die Partner des vorliegenden

Abkommens ist, zu

diesen Konventionen ipso facto

als Kündigung des gegenwärtigen

Abkommens hinsichtlich

jener Konventionsentwürfe angesehen,

auf die sich der Beitritt

bezieht."

13. Die Urschrift dieser

Schlußakte wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt. Der Generalsekretär

wird beglaubigte Abschriften

davon jedem Staat übermitteln,

der zur Teilnahme an der Konferenz

eingeladen worden ist.

Zu Urkund dessen haben die

unterzeichneten Vertreter und

Beobachter diese Schlußakte am

Sitze der Vereinten Nationen

in New York am vierten Juni

neunzehnhundertvierundfünfzig

unterzeichnet, und zwar in einer

einzigen Ausfertigung in englischer,

französischer und spanischer

Sprache, wobei jeder

Text in gleicher Weise authentisch

ist.

Der Generalsekretär wird ersucht,

eine beglaubigte Übersetzung

dieser Schlußakte in chinesischer

und russischer Sprache

anzufertigen und die chinesischen

und russischen Texte den

englischen, französischen und

spanischen Texten beizufügen,

wenn er die beglaubigten Abschriften

den Staaten nach Absatz

13 übermittelt.

(Übersetzung)

ABKOMMEN ÜBER ZOLLERLEICHTERUNGEN

IM REISEVERKEHR

DIE VERTRAGSSTAATEN,

vom Wunsche geleitet, die

Entwicklung des internationalen

Reiseverkehrs zu erleichtern,

haben beschlossen, ein Abkommen

abzuschließen, und

sind über folgende Bestimmungen

übereingekommen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben" nicht

nur die Zölle, sondern

auch alle anderen bei der

Einfuhr zu erhebenden

Abgaben;

b) „Reisender" jede Person

ohne Unterschied der

Rasse, des Geschlechtes,

der Sprache oder der Religion,

die das Gebiet eines

Vertragsstaates, in dem

diese Person nicht ihren

gewöhnlichen Wohnsitz

hat, aufsucht und sich

dort während eines Zeitraumes

von zwölf aufeinanderfolgenden

Monaten

nicht weniger als vierundzwanzig

Stunden und

nicht länger als sechs Monate

aufhält; dies gilt

nur, wenn die Reise einem

rechtmäßigen Zwecke

dient, wie Touristik, Erholung,

Sport, Gesundheit,.

Familie, Studium, religiöse

Wallfahrten oder

Geschäfte, nicht aber Einwanderung;

c) „Eingangsvormerkschein"

das Zollpapier, aus dem

ersichtlich ist, daß die bei

unterlassener Wiederausfuhr

der vorübergehend

eingeführten Gegenstände

zu entrichtenden Eingangsabgaben

durch Bürgschaft

oder Barerlag sichergestellt

sind.

Artikel 2

1. Vorbehaltlich der anderen

Bedingungen dieses Abkommens

wird jeder Vertragsstaat das von

den Reisenden eingeführte persönliche

Reisegut vorübergehend

frei von Eingangsabgaben zulassen;

Voraussetzung dafür ist,

daß das Reisegut zum persönlichen

Gebrauch des Reisenden

bestimmt ist, daß er es persönlich

oder in dem ihn begleitenden

Gepäck mitführt, daß kein

Verdacht eines Mißbrauches besteht

und daß dieses Reisegut

vom Reisenden beim Verlassen

des Landes wiederausgeführt

wird.

2. Der Begriff „persönliches

Reisegut" umfaßt alle Bekleidungsstücke

und andere Gegenstände,

neu oder gebraucht, die

ein Reisender unter Berücksichtigung

aller Umstände seiner

Reise und in angemessenem

Umfang persönlich benötigt; alle

zu Handelszwecken eingeführten

Waren sind jedoch ausgeschlossen.

3. Das persönliche Reisegut

umfaßt unter anderem folgende

Gegenstände, vorausgesetzt, daß

sie als in Gebrauch stehend angesehen

werden können

Persönlicher Schmuck;

ein Photoapparat mit zwölf

Platten oder fünf Rollfilmen;

eine Kleinfilmkamera mit zwei

Filmrollen;

ein Fernglas;

ein tragbares Musikinstrument;

ein tragbares Grammophon

mit zehn Platten;

ein tragbares Tonaufnahmegerät;

ein tragbarer Radioapparat;

eine tragbare Schreibmaschine;

ein Kinderwagen;

ein Zelt und andere Campingausrüstung;

Sportausrüstung (eine Fischereiausrüstung,

eine Sport-

feuerwaffe mit fünfzig Patronen,

ein Fahrrad ohne

Motor, ein Kanu oder Kajak

unter 5 1/2 Meter Länge,

ein Paar Skier, zwei Tennisschläger

und andere ähnliche

Gegenstände).

Artikel 3

Vorbehaltlich der anderen.

Bedingungen dieses Abkommens

wird jeder Vertragsstaat die

nachstehenden Erzeugnisse frei

von Eingangsabgaben zulassen,

wenn der Reisende sie zu

seinem persönlichen Verbrauch

einführt und sie persönlich

oder in seinem Handgepäck

mitführt und kein Verdacht

eines Mißbrauches besteht

a) 200 Zigaretten oder

50 Stück Zigarren oder

250 Gramm Tabak oder

eine Auswahl dieser

Erzeugnisse bis zu

250 Gramm;

b) eine Flasche Wein von

normaler Größe und ein

Viertel Liter Spirituosen;

c) ein Viertel Liter Toilettewasser

und eine geringe

Menge Parfum.

Artikel 4

Vorbehaltlich der anderen

Bedingungen dieses Abkommens

und unter der Voraussetzung,

daß kein Verdacht des Mißbrauches

besteht, wird jeder

Vertragsstaat dem Reisenden

gestatten,

a) Reiseandenken bis zum

Gesamtwert von 50 USA-

Dollars bei der Durchfuhr

ohne Vormerkschein mit

sich zu führen, wenn der

Reisende diese Reiseandenken

persönlich oder in dem

ihn begleitenden Gepäck

mitführt und wenn sie

nicht zu Handelszwecken

bestimmt sind;

b) Reiseandenken bis zum

Gesamtwert von 100 USA-

Dollars ohne Anwendung

der Formalitäten der Devisenkontrolle

und frei

von Ausgangsabgaben auszuführen,

wenn der Reisende

diese Reiseandenken

im Land erworben hat,

sie persönlich oder in dem

ihn begleitenden Gepäck

mitführt und wenn sie

nicht zu Handelszwecken

bestimmt sind.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann verlangen,

daß für Gegenstände

des Artikel 2, die einen hohen

Wert haben, ein Eingangsvormerkschein

ausgestellt wird.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten werden

sich bemühen, keine Zollformalitäten

einzuführen, welche die

Entwicklung des internationalen

Reiseverkehrs behindern könnten.

Artikel 7

Um das Zollverfahren zu

beschleunigen, werden sich benachbarte

Vertragsstaaten bemühen,

ihre Zollämter zusammenzulegen

und die Amtsstunden

dieser Zollämter einander

anzugleichen.

Artikel 8

Die Bestimmungen dieses Abkommens

beeinträchtigen in

keiner Weise die Anwendung

der polizeilichen oder anderen

Vorschriften über die Einfuhr,

den Besitz und das Tragen von

Waffen und Munition.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat anerkennt,

daß die von ihm erlassenen

Ein- oder Ausfuhrverbote auf

Waren, auf die sich dieses Abkommen

bezieht, nur angewen-

det werden dürfen, wenn diese

Verbote nicht aus wirtschaftlichen

Gründen erlassen worden

sind, sondern beispielsweise aus

Gründen der öffentlichen Sittlichkeit,

der öffentlichen Sicherheit,

der öffentlichen Gesundheit,

der Hygiene, der Veterinärpolizei

oder des Pflanzenschutzes.

Artikel 10

Die Befreiungen und Erleichterungen

dieses Abkommens

gelten nicht für den kleinen

Grenzverkehr.

Ferner sind diese Befreiungen

und Erleichterungen nicht ohne

weiteres zu gewähren

a) wenn die Gesamtmenge

einer von einem Reisenden

eingeführten Ware

die in diesem Abkommen

festgelegte Grenze wesentlich

überschreitet;

b) für Reisende, die mehr als

einmal im Monat in das

Einfuhrland einreisen;

c) für Reisende unter 17 Jahren.

Artikel 11

Im Falle des Schmuggels,

einer Zuwiderhandlung oder

eines Mißbrauches haben die Vertragsstaaten

das Recht, gegen die

betreffende Person die erforderlichen

Maßnahmen zur Einbringung

allenfalls zu entrichtender

Eingangsabgaben und

auch zur Verhängung von Strafen

zu ergreifen, die Personen

verwirkt haben, denen Befreiungen

oder andere Erleichterungen

gewährt worden sind.

Artikel 12

Jede Verletzung der Bestimmungen

dieses Abkommens, jede

Unterschiebung, falsche Erklärung

oder Handlung, die bewirkt,

daß eine Person oder ein

Gegenstand einen ungerecht-

fertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung

dieses Abkommens

erlangt, macht den Schuldigen

nach den Gesetzen des Landes,

in dem die Zuwiderhandlung

begangen worden ist, strafbar.

Artikel 13

Keine in diesem Abkommen

festgelegte Bestimmung hindert

Vertragsstaaten, die eine Zoll- oder

Wirtschaftsunion bilden,

besondere Bestimmungen für die

Personen zu erlassen, die in den

zu dieser Union gehörenden

Staaten wohnen.

Artikel 14

1. Dieses Abkommen steht bis

zum 31. Dezember 1954 zur

Unterzeichnung durch jeden

Staat offen, der Mitglied der

Vereinten Nationen ist, und

jeden anderen Staat, der zur

Teilnahme an der Konferenz

der Vereinten Nationen über die

Zollformalitäten bei der vorübergehenden

Einfuhr privater

Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr

eingeladen worden ist,

die im Mai und Juni 1954 in

New York stattgefunden hat

und im folgenden „die Konferenz"

genannt wird.

2. Dieses Abkommen bedarf

der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden

sind beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

Artikel 15

1. Vom 1. Jänner 1955 an

kann jeder der in Artikel 14

Absatz 1 erwähnten Staaten

und jeder andere Staat, der vom

Wirtschafts- und Sozialrat der

Vereinten Nationen dazu eingeladen

worden ist, diesem Abkommen

beitreten. Der Beitritt

ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes,

dessen Verwaltungsbehörde

die Vereinten

Nationen sind, möglich.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitritts-

urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 16

1. Dieses Abkommen tritt am

neunzigsten Tage nach Hinterlegung

der fünfzehnten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft, sofern die Urkunden

keinen oder einen nach Artikel

20 angenommenen Vorbehalt

enthalten.

2. Für jeden Staat, der nach

dem Tage der gemäß dem vorstehenden

Absatz erfolgten

Hinterlegung der fünfzehnten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

das Abkommen ratifiziert

oder diesem beitritt, tritt

dieses Abkommen am neunzigsten

Tage nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft, sofern

die Urkunden keinen oder einen

nach Artikel 20 angenommenen

Vorbehalt enthalten.

Artikel 17

1. Wenn dieses Abkommen

drei Jahre in Kraft gestanden

ist, kann es jeder Vertragsstaat

durch schriftliche Mitteilung an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang des

Kündigungsschreibens beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

wirksam.

Artikel 18

Dieses Abkommen tritt außer

Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Anzahl der Vertragsstaaten

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger

als acht beträgt.

Artikel 19

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt

der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitritts-

urkunde oder zu einem späteren

Zeitpunkt durch eine

Mitteilung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

erklären, daß dieses Abkommen

auch auf einzelne oder

auf alle Gebiete Anwendung

findet, die er auf internationaler

Ebene vertritt. Das

Abkommen wird auf die in

dieser Mitteilung genannten Gebiete

ausgedehnt, entweder vom

neunzigsten Tage nach Eingang

dieser Mitteilung beim Generalsekretär

an, wenn die Mitteilung

keinen Vorbehalt enthält,

oder vom neunzigsten Tage an,

an dem die Mitteilung nach

Artikel 20 wirksam geworden

ist, oder vom Tage an, an dem

das Abkommen für den betreffenden

Staat in Kraft tritt; dabei

ist der späteste dieser Zeitpunkte

maßgebend.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach dem vorstehenden Absatz

auf ein Gebiet ausgedehnt hat,

das er auf internationaler Ebene

vertritt, kann das Abkommen

auch für dieses Gebiet allein

nach den Bestimmungen des Artikel

17 kündigen.

Artikel 20

1. Vor der Unterzeichnung

der Schlußakte gemachte Vorbehalte

zu diesem Abkommen

sind zulässig, wenn sie von der

Mehrheit der Konferenzmitglieder

angenommen und in der

Schlußakte festgehalten worden

sind.

2. Nach Unterzeichnung der

Schlußakte gemachte Vorbehalte

sind nicht mehr zulässig, wenn

ein Drittel der Signatarstaaten

oder der Vertragsstaaten unter

den nachstehenden Bedingungen

Einwendungen dagegen erhebt.

3. Der Text jedes Vorbehaltes,

der dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen von einem

Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung,

der Hinterlegung

einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder einer Mit-

teilung nach Artikel 19 vorgelegt

worden ist, wird vom Generalsekretär

allen Staaten übermittelt,

die zu diesem Zeitpunkt

das Abkommen unterzeichnet

oder ratifiziert haben oder ihm

beigetreten sind. Wenn ein

Drittel dieser Staaten innerhalb

von neunzig Tagen vom Zeitpunkt

der Übermittlung an

Einwendungen erhebt, so wird

der Vorbehalt nicht angenommen.

Der Generalsekretär wird

allen in diesem Absatz erwähnten

Staaten sowohl jede ihm

zugegangene Einwendung als

auch die Annahme oder die

Zurückweisung des Vorbehaltes

mitteilen.

4. Jede Einwendung eines

Staates, der das Abkommen

unterzeichnet, aber noch nicht

ratifiziert hat, wird unwirksam,

wenn der einwendende Staat

das Abkommen innerhalb von

neun Monaten vom Tage der

Erhebung der Einwendung an

nicht ratifiziert. Wenn eine

Einwendung unwirksam wird

und somit der Vorbehalt nach

dem vorstehenden Absatz als

angenommen gilt, so wird der

Generalsekretär die in diesem

Absatz erwähnten Staaten davon

unterrichten. Ungeachtet der

Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes wird jedoch der Text

eines Vorbehaltes einem Signatarstaat

nicht mitgeteilt, wenn

dieser Staat das Abkommen

innerhalb von drei Jahren nach

dem Tage der durch ihn vorgenommenen

Unterzeichnung

nicht ratifiziert hat.

5. Der Staat, der einen Vorbehalt

gemacht hat, kann ihn

innerhalb von zwölf Monaten

von dem Tage an zurückziehen,

an dem der Generalsekretär nach

Absatz 3 mitgeteilt hat, daß

der Vorbehalt nach dem im

genannten Absatz vorgesehenen

Verfahren zurückgewiesen

worden ist; in diesem

Falle wird die Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde oder die

Mitteilung nach Artikel 19

gegenüber einem solchen Staat

vom Tage der Zurückziehung an

wirksam. Bis zur Zurückziehung

bleibt die Urkunde oder die

Mitteilung wirkungslos, wenn

der Vorbehalt nicht nach den

Bestimmungen des Absatzes 4

nachträglich angenommen wird.

6. Vorbehalte, die nach diesem

Artikel angenommen worden

sind, können jederzeit durch

eine Mitteilung an den Generalsekretär

zurückgezogen werden.

7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,

einem Staat, der einen

Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigungen

dieses Abkommens

zu gewähren, auf die sich der

Vorbehalt bezieht. Jeder Staat,

der dieses Recht für sich in

Anspruch nimmt, wird dem

Generalsekretär entsprechend

Mitteilung machen. Der . Generalsekretär

wird diese Entscheidung

allen Signatar- und Vertragsstaaten

mitteilen.

Artikel 21

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsstaaten über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens soll soweit

möglich durch Verhandlungen

zwischen diesen Staaten beigelegt

werden.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn einer der am

Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

es verlangt, und wird

einem oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen

zwischen den am

Streitfall beteiligten Staaten zu

wählen sind, zur Entscheidung

übertragen. Wenn innerhalb

von drei Monaten vom Tage des

Ersuchens um schiedsgerichtliche

Entscheidung an die am Streitfall

beteiligten Staaten über die

Wahl eines oder mehrerer

Schiedsrichter nicht einig

werden, kann jeder dieser

Staaten den Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter

zu ernennen, dem der

Streitfall zur Entscheidung übertragen

wird.

3. Die Entscheidung des oder

der nach dem vorstehenden Absatz

ernannten Schiedsrichter ist

für die beteiligten Vertragsstaaten

bindend.

Artikel 22

1. Wenn dieses Abkommen

drei Jahre in Kraft gestanden

ist, kann jeder Vertragsstaat

durch schriftliche Mitteilung an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen um Einberufung

einer Konferenz zur Revision

dieses Abkommens ersuchen.

Der Generalsekretär

wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten

mitteilen und eine

Revisionskonferenz einberufen,

wenn ihm innerhalb von vier

Monaten vom Tage seiner Mitteilung

an wenigstens die Hälfte

der Vertragsstaaten ihre Zustimmung

zu diesem Ersuchen

bekanntgibt.

2. Wird eine Konferenz nach

dem vorstehenden Absatz einberufen,

so wird der Generalsekretär

dies allen Vertragsstaaten

mitteilen und sie einladen,

innerhalb von drei

Monaten Vorschläge zu übermitteln,

die nach ihrem Wunsch

von der Konferenz behandelt

werden sollen. Der Generalsekretär

wird allen Vertragsstaaten

eine vorläufige Tagesordnung

für die Konferenz

sowie die Texte der Vorschläge

spätestens drei Monate vor

Beginn der Konferenz übermitteln.

3. Der Generalsekretär wird

zu jeder nach diesem Artikel

einberufenen Konferenz alle

Vertragsstaaten und alle anderen

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer ihrer

SpezialOrganisationen einladen.

Artikel 23

1. Jeder Vertragsstaat kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Abkommens vorschlagen.

Der Text jedes Änderungsvorschlages

ist dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu

übermitteln, der ihn an alle

Vertragsstaaten weiterleiten

wird.

2. Jeder nach dem vorstehenden

Absatz übermittelte Änderungsvorschlag

gilt als angenommen,

wenn kein Vertragsstaat

innerhalb von sechs Monaten

nach Übermittlung des

Änderungsvorschlages durch den

Generalsekretär Einwendungen

erhebt.

3. Der Generalsekretär wird

so bald als möglich allen Vertragsstaaten

mitteilen, ob gegen

den Änderungsvorschlag eine

Einwendung erhoben worden

ist. Wird keine Einwendung

erhoben, so tritt die Änderung

drei Monate nach Ablauf der

im vorstehenden Absatz festgelegten

sechsmonatigen Frist für

alle Vertragsstaaten in Kraft.

Artikel 24

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird allen

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen und allen anderen zur

Teilnahme an der Konferenz

eingeladenen Staaten Mitteilung

machen über

a) Die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und. Beitritte,

die er nach Artikel

14 und 15 erhalten

hat;

b) das Datum, an dem dieses

Abkommen nach Artikel

16 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen, die er

nach Artikel 17 erhalten

hat;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel

18;

e) die Mitteilungen, die er

nach Artikel 19 erhalten

hat;

f) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 23.

Artikel 25

Die Urschrift dieses Abkommens

wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Generalsekretär wird

beglaubigte Abschriften davon

allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen und allen anderen zur

Teilnahme an der Konferenz

eingeladenen Staaten übermitteln.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, die dazu gehörig

bevollmächtigt sind, dieses

Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu New York, am

vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig

in einer einzigen

Ausfertigung in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird ersucht,

eine beglaubigte Übersetzung

dieses Abkommens in

chinesischer und russischer

Sprache anzufertigen und die

chinesischen und russischen Texte

den englischen, französischen

und spanischen Texten beizufügen,

wenn er die beglaubigten

Abschriften den Staaten nach

Artikel 25 dieses Abkommens

übermittelt.

(Übersetzung)

ZUSATZPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ÜBER

ZOLLERLEICHTERUNGEN

IM REISEVERKEHR,

BETREFFEND DIE

EINFUHR VON WERBESCHRIFTEN

UND

WERBEMATERIAL FÜR

DEN FREMDENVERKEHR

DIE VERTRAGSSTAATEN

sind

anläßlich des Abschlusses eines

Abkommens über die Zollerleichterungen

im Reiseverkehr

durch die Konferenz der Vereinten

Nationen über die Zollformalitäten

bei der vorübergehenden

Einfuhr privater

Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr,

vom Wunsche geleitet, auch

den Verkehr mit Werbeschriften

und Werbematerial für den

Fremdenverkehr zu erleichtern,

über folgende zusätzliche Bestimmungen

übereingekommen

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls

bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben"

nicht nur die Zölle,

sondern auch alle anderen bei

der Einfuhr zu erhebenden Abgaben.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat wird nachstehende

Gegenstände frei von

Eingangsabgaben zulassen, wenn

sie aus einem anderen Vertragsstaat

eingeführt werden und

kein Verdacht eines Mißbrauches

besteht

a) Papiere (Faltprospekte,

Broschüren, Bücher, Magazine,

Reiseführer, Plakate

mit oder ohne Rahmen,

nicht eingerahmte Photographien

und photographische

Vergrößerungen,

Landkarten mit oder ohne

Abbildungen, bedruckte

Schaufenstertransparente),

die zur unentgeltlichen

Verteilung bestimmt sind

und deren Hauptzweck es

ist, die Öffentlichkeit anzuregen,

fremde Länder

zu besuchen, insbesondere

um dort an kulturellen,

touristischen, sportlichen,

religiösen oder beruflichen

Treffen oder Veranstaltungen

teilzunehmen;

Voraussetzung dafür ist,

daß diese Papiere nicht

mehr als 25 v. H. Geschäftsreklame

enthalten

und daß ihr allgemeiner

Werbezweck offensichtlich

ist;

b) Listen und Jahrbücher ausländischer

Hotels, die von

den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen

oder auf ihre Veranlassung

veröffentlicht werden, sowie

Fahrpläne im Ausland

betriebener Verkehrsunternehmen,

wenn diese

Papiere zur unentgeltlichen

Verteilung bestimmt

sind und nicht

mehr als 25 v. H. Geschäftsreklame

enthalten;

c) Technisches Material, das

den von den nationalen

offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen

anerkannten

Vertretern oder

bezeichneten Korrespondenten

übersandt wird

und das nicht zur Verteilung

bestimmt ist, wie

Jahrbücher, Telephonverzeichnisse,

Hotellisten,

Messekataloge, handwerkliche

Muster von geringfügigem

Wert, Prospekte

über Museen, Universitäten,

Bäder und ähnliche

Einrichtungen.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Bedingungen

des Artikel 4 werden nachstehende

Gegenstände frei von

Eingangsabgaben und ohne

Sicherstellung für die Eingangsabgaben

zum Vormerkverkehr

zugelassen, wenn sie

aus einem Vertragsstaat hauptsächlich

zum Zwecke eingeführt

werden, die Öffentlichkeit anzu-

regen, diesen Staat zu besuchen,

insbesondere um dort an kulturellen,

touristischen, sportlichen,

religiösen oder beruflichen Treffen

oder Veranstaltungen teilzunehmen

a) Gegenstände, die zur Ausstellung

in den Geschäftsstellen

der von den einheimischen

offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen

anerkannten Vertreter oder

bezeichneten Korrespondenten

oder an anderen

von den Zollbehörden des

Einfuhrlandes zugelassenen

Stellen bestimmt sind

Bilder und Zeichnungen,

eingerahmte Photographien

und photographische

Vergrößerungen, Kunstbücher,

Malereien, Kunststiche

und Lithographien,

Bildhauer- und Tapisseriearbeiten

und andere ähnliche

künstlerische Erzeugnisse;

b) Gegenstände für Schaufenster

(Schaukästen, Gestelle

u. dgl.) einschließlich

der zu ihrem Betrieb erforderlichen

elektrischen

und technischen Ausrüstung;

c) Dokumentarfilme, Schallplatten,

bespielte Tonbänder

und andere Tonaufnahmen,

die zu unentgeltlichen

Vorführungen

bestimmt sind, mit

Ausnahme solcher, die als

Geschäftsreklame verwendet

werden können,

und solcher, die allgemein

im Einfuhrland verkauft

werden;

d) eine angemessene Anzahl

von Flaggen;

e) Dioramen, Modelle, Diapositive,

Klischees und

photographische Negative;

f) Muster von Gegenständen

des einheimischen Handwerks,

Volkstrachten und

ähnlichen Gegenständen

der Volkskunst in angemessener

Anzahl.

Artikel 4

1. Die in Artikel 3 vorgesehenen

Erleichterungen werden

unter folgenden Bedingungen

gewährt

a) Die Gegenstände müssen

entweder von einer offiziellen

Fremdenverkehrsorganisation

oder von

einer ihr angeschlossenen

einheimischen Organisation

für Fremdenverkehrswerbung

versandt werden.

Dies ist den Zollbehörden

des Einfuhrlandes durch

Vorlage einer Bescheinigung

nachzuweisen, die

von der versendenden

Organisation nach dem

Vordruck in der Anlage

zu diesem Protokoll ausgestellt

worden ist.

b) Die Gegenstände müssen

für die von den einheimischen

offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen

anerkannten

Vertreter oder

die von diesen bezeichneten

und von der Zollbehörde

des Einfuhrlandes

zugelassenen Korrespondenten

bestimmt sein und

unter ihrer Haftung eingeführt

werden. Die Haftung

des anerkannten Vertreters

oder des zugelassenen

Korrespondenten

umfaßt insbesondere die

Verpflichtung, die Eingangsabgaben

zu entrichten,

wenn die Bedingungen

dieses Protokolls nicht

erfüllt werden;

c) Die Gegenstände müssen

unverändert von der einführenden

Organisation

wiederausgeführt werden.

Die Vernichtung der vorgemerkten

Gegenstände

unter den von den Zollbehörden

festgelegten

Bedingungen befreit den

Vormerknehmer von der

Verpflichtung zur Wiederausfuhr.

2. Die Vormerkbehandlung

wird für mindestens zwölf Monate

gewährt.

Artikel 5

Im Falle des Schmuggels, einer

Zuwiderhandlung oder eines

Mißbrauches haben die Vertragsstaaten

das Recht, gegen

die betreffende Person die erforderlichen

Maßnahmen zur

Einbringung allenfalls zu entrichtender

Eingangsabgaben und

auch zur Verhängung von

Strafen zu ergreifen, die Personen

verwirkt haben, denen

Befreiungen oder andere Erleichterungen

gewährt worden

sind.

Artikel 6

Jede Verletzung der Bestimmungen

dieses Protokolls, jede

Unterschiebung, falsche Erklärung

oder Handlung, die bewirkt,

daß eine Person oder ein

Gegenstand einen ungerechtfertigten

Vorteil aus der Einfuhrregelung

dieses Protokolls

erlangt, macht den Schuldigen

nach den Gesetzen des Landes,

in dem die Zuwiderhandlung

begangen worden ist, strafbar.

Artikel 7

1. Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, keine Verbote aus

wirtschaftlichen Gründen für

die in diesem Protokoll erwähnten

Gegenstände zu erlassen und

allenfalls bestehende Verbote

dieser Art schrittweise aufzuheben.

2. Die Bestimmungen dieses

Protokolls beeinträchtigen in

keiner Weise die Anwendung

der Gesetze und anderen Vorschriften

über die Einfuhr bestimmter

Waren, wenn diese

Gesetze und anderen Vorschriften

Verbote aus Gründen der

öffentlichen Sittlichkeit, der

öffentlichen Sicherheit, der

öffentlichen Gesundheit oder

Hygiene enthalten.

Artikel 8

1. Dieses Protokoll steht bis

zum 31. Dezember 1954 zur

Unterzeichnung durch jeden

Staat offen, der Mitglied der

Vereinten Nationen ist, und

jeden anderen Staat, der zur

Teilnahme an der Konferenz

der Vereinten Nationen über

die Zollformalitäten bei der vorübergehenden

Einfuhr privater

Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr

eingeladen worden ist,

die im Mai und Juni 1954 in

New York stattgefunden hat

und im folgenden „die Konferenz"

genannt wird.

2. Dieses Protokoll bedarf

der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegen.

Artikel 9

1. Vom 1. Jänner 1955 an

kann jeder der in Artikel 8

Absatz 1 erwähnten Staaten und

jeder andere Staat, der vom

Wirtschafts- und Sozialrat der

Vereinten Nationen dazu eingeladen

worden ist, diesem Protokoll

beitreten. Der Beitritt ist

auch im Namen jedes Treuhandgebietes,

dessen Verwaltungsbehörde

die Vereinten Nationen

sind, möglich.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 10

1. Dieses Protokoll tritt am

neunzigsten Tage nach Hinterlegung

der fünften Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft,

sofern die Urkunden keinen

oder einen nach Artikel 14 angenommenen

Vorbehalt enthalten.

2. Für jeden Staat, der nach

dem Tage der gemäß dem vorstehenden

Absatz erfolgten

Hinterlegung der fünften Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

das Protokoll ratifiziert oder

diesem beitritt, tritt dieses Protokoll

am neunzigsten Tage

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft, sofern die Urkunden

keinen oder einen nach Artikel

14 angenommenen Vorbehalt

enthalten.

Artikel 11

1. Wenn dieses Protokoll drei

Jahre in Kraft gestanden ist,

kann es jeder Vertragsstaat

durch schriftliche Mitteilung an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang des

Kündigungsschreibens beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

wirksam.

Artikel 12

Dieses Protokoll tritt außer

Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Anzahl der Vertragsstaaten

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger

als zwei beträgt.

Artikel 13

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt

der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu einem späteren

Zeitpunkt durch eine Mitteilung

an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen erklären, daß

dieses Protokoll auch auf einzelne

oder auf alle Gebiete Anwendung

findet, die er auf internationaler

Ebene vertritt. Das

Protokoll wird auf die in dieser

Mitteilung genannten Gebiete

ausgedehnt, entweder vom

neunzigsten Tage nach Eingang

dieser Mitteilung beim Generalsekretär

an, wenn die Mitteilung

keinen Vorbehalt enthält, oder

vom neunzigsten Tage an, an

dem die Mitteilung nach Artikel

14 "wirksam geworden ist,

oder vom Tage an, an dem das

Protokoll für den betreffenden

Staat in Kraft tritt; dabei ist

der späteste dieser Zeitpunkte

maßgebend.

2. Jeder Staat, der dieses Protokoll

durch eine Erklärung

nach dem vorstehenden Absatz

auf ein Gebiet ausgedehnt hat,

das er auf internationaler Ebene

vertritt, kann das Protokoll

auch für dieses Gebiet allein

nach den Bestimmungen des Artikel

11 kündigen.

Artikel 14

1. Vor der Unterzeichnung

der Schlußakte gemachte Vorbehalte

zu diesem Protokoll

sind zulässig, wenn sie von der

Mehrheit der Konferenzmitglieder

angenommen und in der

Schlußakte festgehalten worden

sind.

2. Nach Unterzeichnung der

Schlußakte gemachte Vorbehalte

sind nicht mehr zulässig, wenn

ein Drittel der Signatarstaaten

oder der Vertragsstaaten unter

den nachstehenden Bedingungen

Einwendungen dagegen erhebt.

3. Der Text jedes Vorbehaltes,

der dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen von einem

Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung,

der Hinterlegung

einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder einer Mitteilung

nach Artikel 13 vorgelegt

worden ist, wird vom

Generalsekretär allen Staaten

übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt

das Protokoll unterzeichnet

oder ratifiziert haben oder

ihm beigetreten sind. Wenn ein

Drittel dieser Staaten innerhalb

von neunzig Tagen vom Zeitpunkt

der Übermittlung an

Einwendungen erhebt, so wird

der Vorbehalt nicht angenommen.

Der Generalsekretär wird

allen in diesem Absatz erwähnten

Staaten sowohl jede ihm

zugegangene Einwendung als

auch die Annahme oder die Zurückweisung

des Vorbehaltes

mitteilen.

4. Jede Einwendung eines

Staates, der das Protokoll unterzeichnet,

aber noch nicht ratifiziert

hat, wird unwirksam,

wenn der einwendende Staat

das Protokoll innerhalb von

neun Monaten vom Tage der

Erhebung der Einwendung an

nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung

unwirksam wird und

somit der Vorbehalt nach dem

vorstehenden Absatz als angenommen

gilt, so wird der Gene-

ralsekretär die in diesem Absatz

erwähnten Staaten davon unterrichten.

Ungeachtet der Bestimmungen

des vorstehenden

Absatzes wird jedoch der Text

eines Vorbehaltes einem Signatarstaat

nicht mitgeteilt, wenn

dieser Staat das Protokoll innerhalb

von drei Jahren nach dem

Tage der durch ihn vorgenommenen

Unterzeichnung nicht

ratifiziert hat.

5. Der Staat, der einen Vorbehalt

gemacht hat, kann ihn

innerhalb von zwölf Monaten

von dem Tage an zurückziehen,

an dem der Generalsekretär nach

Absatz 3 mitgeteilt hat, daß der

Vorbehalt nach dem im genannten

Absatz vorgesehenen Verfahren

zurückgewiesen worden

ist; in diesem Falle wird die

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder die Mitteilung

nach Artikel 13 gegenüber

einem solchen Staat vom Tage

der Zurückziehung an wirksam.

Bis zur Zurückziehung

bleibt die Urkunde oder die

Mitteilung wirkungslos, wenn

der Vorbehalt nicht nach den

Bestimmungen des Absatzes 4

nachträglich angenommen wird.

6. Vorbehalte, die nach diesem

Artikel angenommen worden

sind, können jederzeit durch

eine Mitteilung an den Generalsekretär

zurückgezogen werden.

7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,

einem Staat, der einen

Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigung

dieses Protokolls zu

gewähren, auf die sich der Vorbehalt

bezieht. Jeder Staat, der

dieses Recht für sich in Anspruch

nimmt, wird dem Generalsekretär

entsprechend Mitteilung

machen. Der Generalsekretär

wird diese Entscheidung

allen Signatar- und Vertragsstaaten

mitteilen.

Artikel 15

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsstaaten über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Protokolls soll soweit

möglich durch Verhandlungen

zwischen diesen Staaten beigelegt

werden.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn einer der am

Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

es verlangt, und wird

einem oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen

zwischen den am Streitfall

beteiligten Staaten zu wählen

sind, zur Entscheidung übertragen.

Wenn innerhalb von drei

Monaten vom Tage des Ersuchens

um schiedsgerichtliche Entscheidung

an die am Streitfall

beteiligten Staaten über die

Wahl eines oder mehrerer

Schiedsrichter nicht einig werden,

kann jeder dieser Staaten

den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter zu

ernennen, dem der Streitfall zur

Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder

der nach dem vorstehenden Absatz

ernannten Schiedsrichter ist

für die beteiligten Vertragsstaaten

bindend.

Artikel 16

1. Wenn dieses Protokoll drei

Jahre in Kraft gestanden ist,

kann jeder Vertragsstaat durch

schriftliche Mitteilung an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen um Einberufung einer

Konferenz zur Revision dieses

Protokolls ersuchen. Der Generalsekretär

wird dieses Ersuchen

allen Vertragsstaaten mitteilen

und eine Revisionskonferenz

einberufen, wenn ihm innerhalb

von vier Monaten vom Tage

seiner Mitteilung an wenigstens

die Hälfte der Vertragsstaaten

ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen

bekanntgibt.

2. Wird eine Konferenz nach

dem vorstehenden Absatz einberufen,

so wird der Generalsekretär

dies allen Vertragsstaaten

mitteilen und sie einladen,

innerhalb von drei Mo-

naten Vorschläge zu übermitteln,

die nach ihrem Wunsch

von der Konferenz behandelt

werden sollen. Der Generalsekretär

wird allen Vertragsstaaten

eine vorläufige Tagesordnung

für die Konferenz

sowie die Texte der Vorschläge

spätestens drei Monate vor Beginn

der Konferenz übermitteln.

3. Der Generalsekretär wird

zu jeder nach diesem Artikel

einberufenen Konferenz alle

Vertragsstaaten und alle anderen

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer ihrer

SpezialOrganisationen einladen.

Artikel 17

1. Jeder Vertragsstaat kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Protokolls vorschlagen.

Der Text jedes Änderungsvorschlages

ist dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu übermitteln,

der ihn an alle Vertragsstaaten

weiterleiten wird.

2. Jeder nach dem vorstehenden

Absatz übermittelte Änderungsvorschlag

gilt als angenommen,

wenn kein Vertragsstaat

innerhalb von sechs Monaten

nach Übermittlung des Änderungsvorschlages

durch den Generalsekretär

Einwendungen erhebt.

3. Der Generalsekretär wird

so bald als möglich allen Vertragsstaaten

mitteilen, ob gegen

den Änderungsvorschlag eine

Einwendung erhoben worden

ist. Wird keine Einwendung

erhoben, so tritt die Änderung

drei Monate nach Ablauf der

im vorstehenden Absatz festgelegten

sechsmonatigen Frist

für alle Vertragsstaaten in

Kraft.

Artikel 18

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird allen Mitgliedstaaten

der Vereinten

Nationen und allen anderen zur

Teilnahme an der Konferenz

eingeladenen Staaten Mitteilung

machen über

a) Die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte,

die er nach Artikel 8

und 9 erhalten hat;

b) das Datum, an dem dieses

Protokoll nach Artikel 10

in Kraft tritt;

c) die Kündigungen, die er

nach Artikel 11 erhalten

hat;

d) das Außerkrafttreten dieses

Protokolls nach Artikel 12;

e) die Mitteilungen, die er

nach Artikel 13 erhalten

hat;

f) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 17.

Artikel 19

Die Urschrift dieses Protokolls

wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Generalsekretär wird beglaubigte

Abschriften davon

allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen und allen anderen zur

Teilnahme an der Konferenz

eingeladenen Staaten übermitteln.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, die dazu gehörig

bevollmächtigt sind, dieses

Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu New York, am

vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig,

in einer einzigen

Ausfertigung in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird ersucht,

eine beglaubigte Übersetzung

dieses Protokolls in chinesischer

und russischer Sprache

anzufertigen und die chinesischen

und russischen Texte den englischen,

französischen und spanischen

Texten beizufügen, wenn

er die beglaubigten Abschriften

den Staaten nach Artikel 19 dieses

Protokolls übermittelt.

ANLAGE

VORDRUCK DER BESCHEINIGUNG

(Auszustellen in der Sprache des

Ausfuhrlandes mit einer englischen

oder französischen Übersetzung)

Bescheinigung

für die EINGANGSVORMERKBEHANDLUNG

von Werbematerial

für den Fremdenverkehr frei

von Eingangsabgaben und ohne

Sicherstellung für diese Abgaben

Die (Name der Organisation)

versendet hiemit das nachstehend

angeführte Werbematerial für den

Fremdenverkehr an den anerkannten

Vertreter (oder zugelassenen

Korrespondenten), dessen Name

unten angegeben ist, zur Eingangsvormerkbehandlung

unter

der Voraussetzung, daß es innerhalb

von zwölf Monaten wiederausgeführt

wird und daß es nur

verwendet wird, um Reisende

zum Besuch des Landes anzuregen,

aus dem dieses Material ausgeführt

worden ist.

Die (Name der Organisation)

verpflichtet sich, die im Eingang

vorgemerkten Gegenstände weder

entgeltlich noch unentgeltlich ohne

vorherige Zustimmung der Zollverwaltung

des Einfuhrlandes und

ohne vorherige Erfüllung der von

dieser Verwaltung geforderten

Formalitäten weiterzugeben.

Dieses Material wird unter Verantwortung

und Haftung des anerkannten

Vertreters oder des zugelassenen

Korrespondenten, dessen

Name unten angegeben ist, vorgemerkt.

(Übersetzung)

ZOLLABKOMMEN ÜBER

DIE VORÜBERGEHENDE

EINFUHR PRIVATER

STRASSENFAHRZEUGE

DIE VERTRAGSSTAATEN,

vom Wunsche geleitet, die

Entwicklung des internationalen

Reiseverkehrs zu erleichtern und

unter Berücksichtigung der

Ziele des Abkommens über den

Straßenverkehr, das von der

Konferenz der Vereinten Nationen

über den Straßen- und

Kraftfahrzeugverkehr, die vom

23. August bis 19. September

1949 in Genf tagte, angenommen

worden ist und vom

19. September 1949 an in Genf

zur Unterzeichnung offenstand,

haben beschlossen, ein Abkommen

abzuschließen und sind

über folgende Bestimmungen

übereingekommen

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben" nicht

nur die Zölle, sondern

auch alle anderen bei der

Einfuhr zu erhebenden

Abgaben;

b) „Fahrzeuge", soweit sich

aus dem Zusammenhang

nicht anderes ergibt, alle

Straßenkraftfahrzeuge

(einschließlich Fahrräder

mit Motor) und Anhänger

(mit dem Fahrzeug oder

getrennt von diesem eingeführt),

mit ihren Ersatzteilen,

ihrem gewöhnlichen

Zubehör und ihrer

gewöhnlichen Ausrüstung,

die mit dem Fahrzeug eingeführt

werden;

c) „Eigener Gebrauch" die

Benützung zu anderen

Zwecken als zur Beförderung

von Personen gegen

Entgelt, Entlohnung oder

andere materielle Vorteile

und zu andern Zwecken

als zur gewerbsmäßigen

Beförderung von

Waren gegen oder ohne

Entgelt;

d) „Eingangsvormerkschein"

das Zollpapier, aus dem

ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben

durch Bürgschaft

oder Barerlag sichergestellt

sind;

e) „Personen" natürliche und

juristische Personen, soweit

sich aus dem Zusammenhang

nicht anderes

ergibt.

KAPITEL II

EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG

DER EINGANGSABGABEN

UND FREI VON

EINFUHRVERBOTEN UND

EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

1. Unter dem Vorbehalt der

Wiederausfuhr und unter den

anderen in diesem Abkommen

vorgesehenen Bedingungen wird

jeder Vertragsstaat diejenigen

Fahrzeuge ohne Entrichtung der

Eingangsabgaben und ohne Anwendung

von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

vorübergehend zur Einfuhr zulassen,

deren Eigentümer ihren

gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb

seines Gebietes haben; Voraussetzung

dafür ist, daß die

Fahrzeuge von den Eigentümern

selbst oder von anderen Personen,

die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz außerhalb seines Gebietes

haben, anläßlich eines

vorübergehenden Aufenthaltes

zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt

und benützt werden.

2. Für diese Fahrzeuge muß

ein Eingangsvormerkschein vorliegen,

durch den die Entrichtung

der Eingangsabgaben und

erforderlichenfalls auch der verwirkten

Zollstrafen gesichert,

wird, wobei die besonderen Be-

stimmungen des Artikel 27

Absatz 4 zu beachten sind.

Artikel 3

Der Treibstoff, der sich in

den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern

der vorgemerkten Fahrzeuge

befindet, wird frei von

Eingangsabgaben und frei von

Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

zugelassen; als

gewöhnlicher Kraftstoffbehälter

gilt der Behälter, der vom Hersteller

für die betreffende Fahrzeugtype

vorgesehen worden ist.

Artikel 4

1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung

eines bestimmten, bereits

vorgemerkten Fahrzeuges

dienen sollen, werden frei von

Eingangsabgaben und frei von

Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

zugelassen. Die

Vertragsstaaten können für

diese Teile die Abfertigung mit

Eingangsvormerkschein vorsehen.

2. Für die ersetzten, nicht

wiederausgeführten Teile sind

die Eingangsabgaben zu entrichten,

wenn sie nicht nach den

Vorschriften des betreffenden

Landes unentgeltlich dem Staat

überlassen oder unter amtlicher

Aufsicht auf Kosten des Vormerknehmers

vernichtet werden.

Artikel 5

Vordrucke für die Eingangsvormerkscheine

und für die

internationalen Zulassungspapiere

werden frei von Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

zugelassen, wenn

sie zur Ausgabe an im Einfuhrland

wohnhafte Personen bestimmt

sind, die andere Länder

aufsuchen wollen, und wenn sie

den zugelassenen Reiseverbänden

von den mit ihnen in Verbindung

stehenden ausländischen

Verbänden, von interna-

tionalen Organisationen oder

von den Zollbehörden der Vertragsstaaten

zugesandt werden.

KAPITEL III

AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 6

1. Jeder Vertragsstaat kann,

vorbehaltlich der von ihm geforderten

Sicherstellungen und

festgesetzten Bedingungen, Verbänden,

insbesondere solchen, die

einer internationalen Organisation

angehören, die Bewilligung

erteilen, selbst oder durch die

mit ihnen in Verbindung stehenden

Verbände die in diesem

Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine

auszugeben.

2. Die Eingangsvormerkscheine

können entweder für

ein einziges Land oder Zollgebiet

oder auch für mehrere

Länder oder Zollgebiete gültig

sein.

3. Die Gültigkeitsdauer dieser

Papiere darf ein Jahr vom Tage

der Ausgabe an nicht überschreiten.

Artikel 7

1. Die für die Gebiete aller

oder mehrerer Vertragsstaaten

gültigen Eingangsvormerkscheine

werden als „Carnets de

passages en douane" bezeichnet

und müssen dem in der Anlage

1 dieses Abkommens enthaltenen

Vordruck entsprechen.

2. Wenn ein Carnet de passages

en douane für ein oder

mehrere Gebiete nicht gültig

ist, so muß der ausstellende

Verband dies auf dem Deckblatt

und auf den Eingangsabschnitten

des Carnet vermerken.

3. Eingangsvormerkscheine,

die nur für das Gebiet eines

einzigen Vertragsstaates gültig

sind, können dem in der Anlage

2 oder 3 dieses Abkommens

enthaltenen Vordruck entsprechen.

Die Vertragsstaaten

können aber auch andere Papiere

entsprechend ihren Gesetzen

und Vorschriften verwenden.

4. Die Gültigkeitsdauer der

Eingangsvormerkscheine, die

nicht nach Artikel 6 von den

zugelassenen Verbänden ausgegeben

werden, kann von jedem

Vertragsstaat nach seinen Gesetzen

und Vorschriften festgesetzt

werden.

5. Jeder Vertragsstaat wird

den anderen Vertragsstaaten auf

Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine

übersenden,

die für sein Gebiet gültig

sind und die nicht in den Anlagen

dieses Abkommens enthalten

sind.

KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN

EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 8

Die von den zugelassenen

Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine

müssen

auf den Namen der Personen

lauten, die Eigentümer oder

Besitzer der vorgemerkten

Fahrzeuge sind oder denen das

Verfügungsrecht über diese

Fahrzeuge zusteht; bei Mietfahrzeugen

müssen die Papiere

auf den Namen des Mieters

lauten.

Artikel 9

1. Als Gewicht ist in den

Eingangsvormerkscheinen das

Reingewicht der Fahrzeuge zu

erklären. Es ist in Einheiten des

metrischen Systems anzugeben.

Falls die Papiere nur für ein

Land gültig sind, können die

Zollbehörden dieses Landes die

Anwendung eines anderen Systems

vorschreiben.

2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen,

die nur

für ein Land gültig sind, in der

Währung dieses Landes zu erklären.

Der in einem Carnet

de passages en douane zu erklärende

Wert ist in der Währung

des Landes anzugeben, in

dem das Carnet ausgegeben

wird.

3. Gegenstände und Werkzeuge,

die die gewöhnliche Ausrüstung

der Fahrzeuge bilden,

brauchen in den Eingangsvormerkscheinen

nicht gesondert

erklärt werden.

4. Auf Verlangen der Zollbehörden

müssen die Ersatzteile

(wie Räder, Gummireifen

und Luftschläuche) und das Zubehör,

das nicht zur gewöhnlichen

Ausrüstung des Fahrzeuges

zu rechnen ist (wie

Radioapparate, Anhänger, für

die kein gesonderter Vormerkschein

vorliegt, oder Gepäckträger),

in den Eingangsvormerkscheinen

mit den erforderlichen

Angaben, wie Gewicht

und Wert, erklärt werden; sie

müssen beim Ausgang aus dem

besuchten Land der Zollbehörde

gestellt werden.

Artikel 10

Die Angaben des ausstellenden

Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen

dürfen nur

mit Zustimmung des ausstellenden

oder des haftenden Verbandes

geändert werden. Nach

Abfertigung durch die Zollbehörden

des Einfuhrlandes

dürfen Änderungen in den

Vormerkscheinen nur mehr mit

Zustimmung dieser Behörden

vorgenommen werden.

Artikel 11

1. Auf Eingangsvormerkschein

abgefertigte Fahrzeuge

dürfen auch von dritten Personen

zu ihrem eigenen Gebrauch

benutzt werden, wenn

diese von den Inhabern der Papiere

gehörig dazu ermächtigt

worden sind, ihren gewöhnlichen

Wohnsitz außerhalb des

Einfuhrlandes haben und auch

die anderen in diesem Abkom-

men festgelegten Bedingungen

erfüllen. Die Zollbehörden der

Vertragsstaaten haben das

Redit, den Nachweis darüber

zu verlangen, daß diese Personen

von den Inhabern der

Papiere gehörig ermächtigt worden

sind und die vorerwähnten

Bedingungen erfüllen. Erscheint

dieser Nachweis nicht ausreichend,

so können die Zollbehörden

die Benutzung der

Fahrzeuge unter Verwendung

dieser Papiere in ihrem Lande

verweigern. Bei Mietfahrzeugen

kann jeder Vertragsstaat im

Verdachtsfalle verlangen, daß

der Inhaber des Eingangsvormerkscheines

bei der Einfuhr des

Fahrzeuges anwesend ist.

2. Ungeachtet der Bestimmungen

des vorstehenden Absatzes

können die Zollbehörden

in Ausnahmefällen und unter

Bedingungen, deren Festsetzung

ihrem Ermessen überlassen ist,

gestatten, daß ein auf Eingangsvormerkschein

abgefertigtes

Fahrzeug auch von einer Person

gefahren wird, die ihren

gewöhnlichen Wohnsitz im Einfuhrland

hat; dies gilt insbesondere

dann, wenn ein Fahrzeugführer

das Fahrzeug auf Rechnung

oder nach den Weisungen

des Vormerkscheininhabers fährt.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR DIE

EINGANGSVORMERKBEHANDLUNG

Artikel 12

1. Die in den Eingangsvormerkscheinen

bezeichneten Fahrzeuge

müssen innerhalb der

Gültigkeitsdauer der Papiere in

unverändertem Zustand wiederausgeführt

werden, wobei die

gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen

ist. Bei Mietfahrzeugen

haben die Zollbehörden

der Vertragsstaaten das Redit,

die Wiederausfuhr des Fahrzeuges

im Zeitpunkt zu verlangen,

in dem der Mieter das

Einfuhrland verläßt.

2. Die Wiederausfuhr ist

durch die Ausgangsbestätigung

nachzuweisen, welche die Zollbehörden

des Landes, in das

das Fahrzeug vorübergehend

eingeführt worden ist, auf dem

Eingangsvormerkschein. ordnungsgemäß

angebracht haben.

Artikel 13

1. Ungeachtet der in Artikel

12 festgelegten Verpflichtung

zur Wiederausfuhr ist im

Falle eines gehörig nachgewiesenen

Unfalles die Wiederausfuhr

eines schwer beschädigten

Fahrzeuges nicht erforderlich,

wenn je nach Verlangen der

Zollbehörden

a) die auf die Fahrzeuge

entfallenden Eingangsabgaben

entrichtet werden

oder

b) die Fahrzeuge unentgeltlich

dem Staat, in dem sie

vorgemerkt worden sind,

überlassen werden oder

c) die Fahrzeuge unter amtlicher

Aufsicht auf Kosten

des Vormerknehmers vernichtet

werden.

2. Kann ein vorgemerktes

Fahrzeug wegen einer nicht von

einer Privatperson veranlaßten

Beschlagnahme nicht wiederausgeführt

werden, so wird die im

Eingangsvormerkschein vorgesehene

Frist für die Wiederausfuhr

für die Dauer der Beschlagnahme

gehemmt.

3. Die Zollbehörden werden

nach Möglichkeit den haftenden

Verband benachrichtigen, wenn

von ihnen oder über ihre Veranlassung

auf Eingangsvormerkschein

abgefertigte Fahrzeuge

beschlagnahmt worden

sind, für deren Eingangsabgaben

der betreffende Verband haftet;

sie werden ihm ferner die beabsichtigten

Maßnahmen mitteilen.

Artikel 14

Fahrzeuge, die unter Verwendung

eines Eingangsvor-

merkscheines in das Gebiet

eines Vertragsstaates eingeführt

worden sind, dürfen zu Beförderungen

gegen Entgelt, Entlohnung

oder andere materielle

Vorteile zwischen Orten innerhalb

der Grenzen dieses Gebietes

nicht, auch nicht gelegentlich,

verwendet werden.

Artikel 15

Personen, denen die Begünstigungen

der Eingangsvormerkbehandlung

zustehen, können

die in den Papieren bezeichneten

Fahrzeuge innerhalb

der Gültigkeitsdauer dieser Papiere

nach Bedarf beliebig oft

einführen; Voraussetzung dafür

ist, daß sie sich jeden

Grenzübertritt (Eingang und

Ausgang) von dem zuständigen

Zollorgan bestätigen lassen,

wenn die Zollbehörden dies

verlangen. Es können jedoch

auch Eingangsvormerkscheine

ausgegeben werden, die nur für

eine einzige Reise gültig sind.

Artikel 16

Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen,

die keine

bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren

Abschnitte aufweisen,

haben die Bestätigungen

der Zollorgane zwischen dem

ersten Eingang und dem endgültigen

Ausgang nur vorläufigen

Charakter. Nichtsdestoweniger

wird, wenn die letzte

Bestätigung eine vorläufige Ausgangsbestätigung

ist, diese als

Nachweis der Wiederausfuhr

des Fahrzeuges oder der vorgemerkten

Ersatzteile zugelassen.

Artikel 17

Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen,

die für

jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren

Abschnitt aufweisen,

stellt vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikel 18

jede Eingangsbestätigung die

Eingangsabfertigung durch die

Zollbehörde dar und jede spätere

Ausgangsbestätigung die

endgültige Erledigung des Papiers.

Artikel 18

Haben die Zollbehörden eines

Landes einen Eingangsvormerkschein

endgültig und vorbehaltlos

erledigt, so können sie vom

haftenden Verband die Entrichtung

der Eingangsabgaben nicht

mehr verlangen, es sei denn,

daß die Erledigungsbestätigung

mißbräuchlich oder betrügerisch

erwirkt worden ist.

Artikel 19

Während der Amtsstunden

der Zollämter vorgenommene

Bestätigungen auf den Eingangsvormerkscheinen,

die nach

diesem Abkommen verwendet

werden, sind gebührenfrei.

KAPITEL VI

VERLÄNGERUNG DER

GÜLTIGKEITSDAUER UND

ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 20

Ist die Wiederausfuhr vorgemerkter

Fahrzeuge innerhalb

der festgesetzten Frist nicht

nachgewiesen worden, so bleibt

dieser Mangel unbeachtet, wenn

die Fahrzeuge innerhalb von

vierzehn Tagen nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer der Papiere

den Zollbehörden zur

Wiederausfuhr gestellt werden

und die Fristüberschreitung

ausreichend begründet wird.

Artikel 21

Jeder Vertragsstaat wird

Verlängerungen der Gültigkeitsdauer

von Carnets de passages

en douane, die von anderen

Vertragsstaaten gemäß dem

in der Anlage 4 zu diesem Abkommen

festgelegten Verfahren

gewährt worden sind, als

gültig anerkennen.

Artikel 22

1. Ansuchen um Verlängerung

der Gültigkeitsdauer der

Eingangsvormerkscheine müssen

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

dieser Papiere bei den

zuständigen Zollbehörden eingebracht

werden, wenn dies

nicht infolge höherer Gewalt

unmöglich ist. Ist der Eingangsvormerkschein

von einem zugelassenen

Verband ausgegeben

worden, so ist das Ansuchen

um Verlängerung der Gültigkeitsdauer

vom haftenden Verband

zu stellen.

2. Die Wiederausfuhrfrist für

vorgemerkte Fahrzeuge oder

Ersatzteile wird verlängert,

wenn die Vormerknehmer den

Zollbehörden ausreichend nachweisen

können, daß sie durch

höhere Gewalt an der rechtzeitigen

Wiederausfuhr der

Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert

sind.

Artikel 23

Solange die Bestimmungen

über die Vormerkbehandlung

eingehalten werden, wird jeder

Vertragsstaat unter den von ihm

als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen

die Erneuerung

von Eingangsvormerkscheinen

bewilligen, die von den zugelassenen

Verbänden ausgestellt

worden sind und vorübergehend

in sein Gebiet eingeführte Fahrzeuge

oder Ersatzteile betreffen.

Die Ansuchen um Erneuerung

sind vom haftenden Verband zu

stellen.

KAPITEL VII

BEREINIGUNG VON

EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 24

1. Sind Eingangsvormerkscheine

nicht ordnungsgemäß

erledigt worden, so werden die

Zollbehörden des Einfuhrlandes

(vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

der Papiere) als

Nachweis der Wiederausfuhr

des Fahrzeuges oder der Ersatzteile

die Vorlage einer Bescheinigung

nach dem Vordruck der

Anlage 5 zu diesem Abkommen

annehmen, die von einer amtlichen

Stelle (Konsul, Zollstelle,

Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter

u. dgl.) ausgestellt und

in der bescheinigt ist, daß das

betreffende Fahrzeug oder die

betreffenden Ersatzteile dieser

Stelle vorgeführt worden sind

und sich außerhalb des Einfuhrlandes

befinden. Sie können auch

einen anderen schriftlichen

Nachweis, daß sich das Fahrzeug

oder die Ersatzteile außerhalb

des Einfuhrlandes befinden, anerkennen.

Wenn es sich um

andere Papiere als um Carnets

de passages en douane handelt,

die noch nicht abgelaufen sind,

so muß das Papier gleichzeitig

mit diesem schriftlichen Nachweis

vorgelegt werden. Bei

Carnets sind die Bestätigungen,

die von den Zollbehörden der

später besuchten Länder angebracht

worden sind, für den

Nachweis der Wiederausfuhr der

Fahrzeuge oder Ersatzteile zu

berücksichtigen.

2. Bei Vernichtung, Verlust

oder Diebstahl eines Eingangsvormerkscheines,

der nicht ordnungsgemäß

erledigt worden ist,

sich aber auf wiederausgeführte

Fahrzeuge oder Ersatzteile bezieht,

werden die Zollbehörden

des Einfuhrlandes als Nachweis

der Wiederausfuhr die Vorlage

einer Bescheinigung nach dem

Vordruck der Anlage 5 zu diesem

Abkommen annehmen, die

von einer amtlichen Stelle (Konsul,

Zollstelle, Polizei, Bürgermeister,

Gerichtsbeamter u. dgl.)

ausgestellt und in der bescheinigt

ist, daß das betreffende

Fahrzeug oder die betreffenden

Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt

worden sind und daß sie

sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

des Papiers außerhalb

des Einfuhrlandes befinden. Sie

können auch einen anderen

schriftlichen Nachweis, daß sich

das Fahrzeug oder die Ersatzteile

außerhalb des Einfuhrlandes

befinden, anerkennen.

3. Bei Vernichtung, Verlust

oder Diebstahl eines Carnet de

passages en douane über ein

Fahrzeug oder Ersatzteile, die

sich im Gebiete eines Vertragsstaates

befinden, werden die

Zollbehörden dieses Staates auf

Ersuchen des betreffenden Verbandes

ein Ersatzpapier annehmen,

dessen Gültigkeit am Tage

des Ablaufes der Gültigkeitsdauer

des ersetzten Carnet abläuft.

Die Annahme dieses Papiers

macht das vernichtete, verlorengegangene

oder gestohlene

Carnet ungültig. Wird für die

Wiederausfuhr des Fahrzeuges

oder der Ersatzteile an Stelle

des Ersatzpapiers eine Ausfuhrbewilligung

oder ein ähnliches

Papier ausgestellt, so gilt die

Ausgangsbestätigung auf dieser

Bewilligung oder auf diesem Papier

als genügender Nachweis

der Wiederausfuhr.

4. Wird ein Fahrzeug nach

der Wiederausfuhr aus dem

Einfuhrland gestohlen und ist

weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäß

auf dem Eingangsvormerkschein

bestätigt noch

eine Eingangsbestätigung von

den Zollbehörden eines später

besuchten Landes auf dem Papier

eingetragen worden, so

kann das Papier trotzdem bereinigt

werden, wenn der haftende

Verband das Papier vorlegt

und über den Diebstahl

einen als ausreichend erachteten

Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein

noch nicht

abgelaufen, so können die Zollbehörden

seine Hinterlegung

verlangen.

Artikel 25

In den Fällen des Artikel 24

sind die Zollbehörden berechtigt,

für die Bereinigung eine

Gebühr zu erheben.

Artikel 26

Die Zollbehörden sind nicht

berechtigt, vom haftenden Verband

die Eingangsabgaben für

vorgemerkte Fahrzeuge oder

Ersatzteile zu verlangen, wenn

die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine

diesem

Verband nicht innerhalb eines

Jahres vom Tage des Ablaufes

der Gültigkeitsdauer dieser Pa-

piere an mitgeteilt worden

ist.

Artikel 27

1. Die haftenden Verbände

haben innerhalb eines Jahres

vom Tage der Mitteilung über

die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine

an die

Wiederausfuhr der betreffenden

Fahrzeuge oder Ersatzteile nach

den Bestimmungen dieses Abkommens

nachzuweisen.

2. Wird dieser Nachweis

innerhalb der vorgesehenen

Frist nicht erbracht, so hat der

haftende Verband die zu entrichtenden

Eingangsabgaben sofort

sicherstellungsweise zu erlegen

oder vorläufig zu entrichten.

Die hinterlegten oder vorläufig

entrichteten Abgaben

werden nach Ablauf eines Jahres

vom Tage der Hinterlegung

oder der vorläufigen Entrichtung

an endgültig vereinnahmt.

Während dieses Zeitraumes

kann der haftende Verband

nach den Bestimmungen des

vorstehenden Absatzes die

Rückzahlung der hinterlegten

oder entrichteten Beträge verlangen.

3. In Ländern, deren Bestimmungen

die Hinterlegung oder

vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben

nicht vorsehen,

wird die Zahlung nach den Bestimmungen

des vorstehenden

Absatzes als endgültig betrachtet;

die entrichteten Beträge

können jedoch zurückgezahlt

werden, wenn die in diesem Artikel

festgelegten Bedingungen

erfüllt sind.

4. Wird ein Eingangsvormerkschein

nicht erledigt, so darf der

vom haftenden Verband verlangte

Betrag nicht höher sein

als die Summe der für die nicht

wiederausgeführten Fahrzeuge

oder Ersatzteile zu entrichtenden

Eingangsabgaben zuzüglich

etwaiger Zinsen.

Artikel 28

Im Falle des Schmuggels, einer

Zuwiderhandlung oder eines

Mißbrauches haben die Vertragsstaaten,

ungeachtet der Bestimmungen

dieses Abkommens,

das Recht, gegen die Benutzer

der Eingangsvormerkscheine die

erforderlichen Maßnahmen zur

Einbringung der Eingangsabgaben

und auch zur Verhängung

von Strafen zu ergreifen,

die diese Personen verwirkt

haben. In diesen Fällen werden

die haftenden Verbände den

Zollbehörden ihre Unterstützung

gewähren.

KAPITEL VIII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Die Vertragsstaaten werden

sich bemühen, keine Zollformalitäten

einzuführen, welche die

Entwicklung des internationalen

Reiseverkehrs behindern könnten.

Artikel 30

Um das Zollverfahren zu beschleunigen,

werden sich benachbarte

Vertragsstaaten bemühen,

ihre Zollämter zusammenzulegen

und die Amtsstunden dieser

Zollämter einander anzugleichen.

Artikel 31

Jede Verletzung der Bestimmungen

dieses Abkommens, jede

Unterschiebung, falsche Erklärung

oder Handlung, die bewirkt,

daß eine Person oder ein

Gegenstand einen ungerechtfertigten

Vorteil aus der Einfuhrregelung

dieses Abkommens

erlangt, macht den Schuldigen

nach den Gesetzen des Landes,

in dem die Zuwiderhandlung

begangen worden ist, strafbar.

Artikel 32

Keine in diesem Abkommen

festgelegte Bestimmung hindert

Vertragsstaaten, die eine Zoll- oder

Wirtschaftsunion bilden,

besondere Bestimmungen für

die Personen zu erlassen, die in

den zu dieser Union gehörenden

Staaten wohnen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

1. Dieses Abkommen steht bis

zum 31. Dezember 1954 zur

Unterzeichnung durch jeden

Staat offen, der Mitglied der

Vereinten Nationen ist, und

jeden anderen Staat, der zur

Teilnahme an der Konferenz

der Vereinten Nationen über

die Zollformalitäten bei der vorübergehenden

Einfuhr privater

Straßenkraftfahrzeuge und im

Reiseverkehr eingeladen worden

ist, die im Mai und Juni

1954 in New York stattgefunden

hat und im folgenden „die

Konferenz" genannt wird.

2. Dieses Abkommen bedarf

der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegen.

Artikel 34

1. Vom 1. Jänner 1955 an

kann jeder der in Artikel 33

Absatz 1 erwähnten Staaten

und jeder andere Staat, der

vom Wirtschafts- und Sozialrat

der Vereinten Nationen dazu

eingeladen worden ist, diesem

Abkommen beitreten. Der Beitritt

ist auch im Namen jedes

Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde

die Vereinten

Nationen sind, möglich.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 35

1. Dieses Abkommen tritt am

neunzigsten Tage nach Hinterlegung

der fünfzehnten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft, sofern die Urkunden

keinen oder einen nach Artikel

39 angenommenen Vorbehalt

enthalten.

2. Für jeden Staat, der nach

dem Tage der gemäß dem vorstehenden

Absatz erfolgten

Hinterlegung der fünfzehnten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

das Abkommen ratifiziert

oder diesem beitritt, tritt

dieses Abkommen am neunzigsten

Tage nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft, sofern

die Urkunden keinen oder

einen nach Artikel 39 angenommenen

Vorbehalt enthalten.

Artikel 36

1. Wenn dieses Abkommen

drei Jahre in Kraft gestanden

ist, kann es jeder Vertragsstaat

durch schriftliche Mitteilung an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang des

Kündigungsschreibens beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

wirksam.

Artikel 37

Dieses Abkommen tritt außer

Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Anzahl der Vertragsstaaten

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger

als acht beträgt.

Artikel 38

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt

der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu einem späteren

Zeitpunkt durch eine Mitteilung

an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen erklären, daß

dieses Abkommen auch auf einzelne

oder auf alle Gebiete Anwendung

findet, die er auf internationaler

Ebene vertritt. Das

Abkommen wird auf die in

dieser Mitteilung genannten Gebiete

ausgedehnt, entweder vom

neunzigsten Tage nach Eingang

dieser Mitteilung beim Generalsekretär

an, wenn die Mitteilung

keinen Vorbehalt enthält,

oder vom neunzigsten Tage an,

an dem die Mitteilung nach Artikel

39 wirksam geworden ist,

oder vom Tage an, an dem das

Abkommen für den betreffenden

Staat in Kraft tritt; dabei

ist der. späteste dieser Zeitpunkte

maßgebend.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach dem vorstehenden Absatz

auf ein Gebiet ausgedehnt hat,

das er auf internationaler Ebene

vertritt, kann das Abkommen

auch für dieses Gebiet allein

nach den Bestimmungen des Artikel

36 kündigen.

Artikel 39

1. Vor der Unterzeichnung

der Schlußakte gemachte Vorbehalte

zu diesem Abkommen

sind zulässig, wenn sie von der

Mehrheit der Konferenzmitglieder

angenommen und in der

Schlußakte festgehalten worden

sind.

2. Nach Unterzeichnung der

Schlußakte gemachte Vorbehalte

sind nicht mehr zulässig, wenn

ein Drittel der Signatarstaaten

oder der Vertragsstaaten unter

den nachstehenden Bedingungen

Einwendungen dagegen erhebt.

3. Der Text jedes Vorbehaltes,

der dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen von einem

Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung,

der Hinterlegung

einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder einer Mitteilung

nach Artikel 38 vorgelegt

worden ist, wird vom Generalsekretär

allen Staaten übermittelt,

die zu diesem Zeitpunkt

das Abkommen unterzeichnet

oder ratifiziert haben oder ihm

beigetreten sind. Wenn ein

Drittel dieser Staaten innerhalb

von neunzig Tagen vom Zeit-

punkt der Übermittlung an Einwendungen

erhebt, so wird der

Vorbehalt nicht angenommen.

Der Generalsekretär wird allen

in diesem Absatz erwähnten

Staaten sowohl jede ihm zugegangene

Einwendung als auch

die Annahme oder die Zurückweisung

des Vorbehaltes mitteilen.

4. Jede Einwendung eines

Staates, der das Abkommen

unterzeichnet, aber noch nicht

ratifiziert hat, wird unwirksam,

wenn der einwendende Staat

das Abkommen innerhalb von

neun Monaten vom Tage der

Erhebung der Einwendung an

nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung

unwirksam wird und

somit der Vorbehalt nach dem

vorstehenden Absatz als angenommen

gilt, so wird der Generalsekretär

die in diesem Absatz

erwähnten Staaten davon unterrichten.

Ungeachtet der Bestimmungen

des vorstehenden Absatzes

wird jedoch der Text

eines Vorbehaltes einem Signatarstaat

nicht mitgeteilt, wenn

dieser. Staat das Abkommen

innerhalb von drei Jahren nach

dem Tage der durch ihn vorgenommenen

Unterzeichnung

nicht ratifiziert hat.

5. Der Staat, der einen Vorbehalt

gemacht hat, kann ihn

innerhalb von zwölf Monaten

von dem Tage an zurückziehen,

an dem der Generalsekretär

nach Absatz 3 mitgeteilt hat,

daß der Vorbehalt nach dem im

genannten Absatz vorgesehenen

Verfahren zurückgewiesen worden

ist; in diesem Falle wird die

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder die Mitteilung

nach Artikel 38 gegenüber

einem solchen Staat vom Tage

der Zurückziehung an wirksam.

Bis zur Zurückziehung bleibt die

Urkunde oder die Mitteilung

wirkungslos, wenn der Vorbehalt

nicht nach den Bestimmungen

des Absatzes 4 nachträglich

angenommen wird.

6. Vorbehalte, die nach diesem

Artikel angenommen wor-

den sind, können jederzeit durch

eine Mitteilung an den Generalsekretär

zurückgezogen werden.

7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,

einem Staat, der einen

Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigungen

dieses Abkommens

zu gewähren, auf die sich

der Vorbehalt bezieht. Jeder

Staat, der dieses Recht für sich

in Anspruch nimmt, wird dem

Generalsekretär entsprechend

Mitteilung machen. Der Generalsekretär

wird diese Entscheidung

allen Signatar- und Vertragsstaaten

mitteilen.

Artikel 40

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsstaaten über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens soll soweit

möglich durch Verhandlungen

zwischen diesen Staaten beigelegt

werden.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn einer der am

Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

es verlangt, und wird

einem oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen

zwischen den am Streitfall

beteiligten Staaten zu wählen

sind, zur Entscheidung übertragen.

Wenn innerhalb von

drei Monaten vom Tage des

Ersuchens um schiedsgerichtliche

Entscheidung an die am Streitfall

beteiligten Staaten über die

Wahl eines oder mehrerer

Schiedsrichter nicht einig werden,

kann jeder dieser Staaten

den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter zu

ernennen, dem der Streitfall zur

Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder

der nach dem vorstehenden Absatz

ernannten Schiedsrichter

ist für die beteiligten Vertragsstaaten

bindend.

Artikel 41

1. Wenn dieses Abkommen

drei Jahre in Kraft gestanden

ist, kann jeder Vertragsstaat

durch schriftliche Mitteilung an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen um Einberufung

einer Konferenz zur Revision

dieses Abkommens ersuchen.

Der Generalsekretär

wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten

mitteilen und eine

Revisionskonferenz einberufen,

wenn ihm innerhalb von vier

Monaten vom Tage seiner Mitteilung

an wenigstens die Hälfte

der Vertragsstaaten ihre Zustimmung

zu diesem Ersuchen

bekanntgibt.

2. Wird eine Konferenz nach

dem vorstehenden Absatz einberufen,

so wird der Generalsekretär

dies allen Vertragsstaaten

mitteilen und sie einladen,

innerhalb von drei Monaten

Vorschläge zu übermitteln,

die nach ihrem Wunsch

von der Konferenz behandelt

werden sollen. Der Generalsekretär

wird allen Vertragsstaaten

eine vorläufige Tagesordnung

für die Konferenz sowie

die Texte der Vorschläge

spätestens drei Monate vor Beginn

der Konferenz übermitteln.

3. Der Generalsekretär wird

zu jeder nach diesem Artikel

einberufenen Konferenz alle

Vertragsstaaten und alle anderen

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen

einladen.

Artikel 42

1. Jeder Vertragsstaat kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Abkommens vorschlagen.

Der Text jedes Änderungsvorschlages

ist dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu

übermitteln, der ihn an alle

Vertragsstaaten weiterleiten

wird.

2. Jeder nach dem vorstehenden

Absatz übermittelte Änderungsvorschlag

gilt als angenommen,

wenn kein Vertragsstaat

innerhalb von sechs Monaten

nach Übermittlung des

Änderungsvorschlages durch den

Generalsekretär Einwendungen

erhebt.

3. Der Generalsekretär wird

sobald als möglich allen Vertragsstaaten

mitteilen, ob gegen

den Änderungsvorschlag eine

Einwendung erhoben worden

ist. Wird keine Einwendung

erhoben, so tritt die Änderung

drei Monate nach Ablauf der

im vorstehenden Absatz festgelegten

sechsmonatigen Frist

für alle Vertragsstaaten in

Kraft.

Artikel 43

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird allen Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen

und allen anderen zur

Teilnahme an der Konferenz

eingeladenen Staaten Mitteilung

machen über

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte,

die er nach: Artikel

33 und 34 erhalten

hat;

b) das Datum, an dem dieses

Abkommen nach Artikel

35 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen, die er

nach Artikel 36 erhalten

hat;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel

37;

e) die Mitteilungen, die er

nach Artikel 38 erhalten

hat;

f) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 42.

Artikel 44

Die Urschrift dieses Abkommens

wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Generalsekretär wird

beglaubigte Abschriften davon

allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen und allen anderen zur

Teilnahme an der Konferenz

eingeladenen Staaten übermitteln.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, die dazu gehörig

bevollmächtigt sind, dieses

Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu New York, am

vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig

in einer einzigen

Ausfertigung in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird ersucht,

eine beglaubigte Übersetzung

dieses Abkommens in

chinesischer und russischer Sprache

anzufertigen und die chinesischen

und russischen Texte

den englischen, französischen

und spanischen Texten beizufügen,

wenn er die beglaubigten

Abschriften den Staaten nach

Artikel 44 dieses Abkommens

übermittelt.

ANLAGE 1

ANLAGE 2

ANLAGE 3

ANLAGE 4

ANLAGE 5

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden

Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr,

und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für

ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den

Schlußakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend

die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen

über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend

die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem

Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses

Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien,

Dänemark, Japan, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert

kundgemacht werden.

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