131. Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr; Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr; Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten
bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das
Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und welche also lauten
(Übersetzung)
UND IM REISEVERKEHR
1. Die Konferenz der Vereinten
Nationen über die Zollformalitäten
bei der vorübergehenden
Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge
und im Reiseverkehr
wurde vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen auf Grund
der vom Wirtschafts- und Sozialrat
am 15. April 1953 angenommenen
Entschließung Nr. 468 F
(XV) einberufen.
Diese Entschließung hat folgenden
Wortlaut
„Der Wirtschafts- und Sozialrat
beauftragt
auf Grund der Entschließung
Nr. 5 der Transport- und Verkehrskommission
betreffend
Zollformalitäten bei der vorübergehenden
Einfuhr privater
Fahrzeuge und im Reiseverkehr
den Generalsekretär,
a) im Jahre 1954 so bald als
möglich und vorzugsweise
nach Genf eine Konferenz
der Regierungen zum Abschluß
von zwei weltweiten
Abkommen über
Zollformalitäten einzuberufen,
und zwar
i) eines Abkommens über
die vorübergehende
Einfuhr privater, zur
Personenbeförderung
bestimmter Straßenkraftfahrzeuge
und
der Ausrüstung dieser
Fahrzeuge;
ii) eines Abkommens für
den Reiseverkehr (d. h.
das persönliche Reisegut
von Reisenden, die
mit irgendeinem Beförderungsmittel
reisen);
b) allen zur Konferenz eingeladenen
Regierungen zu.
übersenden
i) den Bericht des Generalsekretärs
mit der
Überschrift „Zollformalitäten
für die vorübergehende
Einfuhr
privater Fahrzeuge und
im Reiseverkehr", der
Entwürfe der vorerwähnten
Abkommen
und Stellungnahmen zu
diesen Texten enthält,
und
ii) den in Betracht kommenden
Teil des Berichtes
der Transport-
und Verkehrskommission
(6. Tagung);
c) die Regierungen einzuladen,
ihre Stellungnahmen
zu dem in den Dokumenten
E/CN. 2/135 und
Corr. 1 und 2 und Add. 1
und 2 enthaltenen Texten
zu übersenden, soweit sie
es noch nicht getan haben;
d) eine vorläufige Tagesordnung
für die Konferenz
festzulegen und eine vorläufige
Geschäftsordnung
für sie auszuarbeiten;
e) i) zur Teilnahme an der
Konferenz alle Mitgliedstaaten
der Vereinten
Nationen oder
einer ihrer Spezialorganisationen
einzuladen;
ii) die Regierungen der
eingeladenen Staaten
zu ersuchen, ihren Delegierten
Vollmacht
zu erteilen, die auf der
Konferenz allenfalls
abgeschlossenen Ab-
kommen mit dem
Vorbehalt der Ratifikation
zu unterzeichnen;
f) nach seinem Ermessen die
auf diesem Sachgebiet tätigen
Spezialorganisationen,
zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen
und
internationalen Organisationen
einzuladen, Beobachter
zu dieser Konferenz
zu entsenden;
g) Gebiete, die für ihre auswärtigen
Angelegenheiten
nicht voll verantwortlich
sind, die sich aber auf den
zur Zuständigkeit der
Konferenz gehörenden
Sachgebieten selbst verwalten,
zur Teilnahme an
der Konferenz ohne
Stimmrecht einzuladen;
h) für die Konferenz einen
geschäftsführenden Sekretär
zu ernennen und der
Konferenz das erforderliche
Sekretariatspersonal
und die notwendigen
Dienste zur Verfügung zu
stellen."
2. Nach den Bestimmungen
des Absatzes lit. e Punkt i der
vorerwähnten Entschließung hat
der Generalsekretär folgende
Staaten zur Teilnahme an der
Konferenz eingeladen:.
Ägypten
Äthiopien
Afghanistan
Albanien
Argentinien
Australien
Belgien
Bolivien
Brasilien
Bulgarien
Bundesrepublik Deutschland
Burma
Ceylon
Chile
China
Costa Rica
Dänemark
Dominikanische Republik
Ecuador
Finnland
Frankreich
Griechenland
Guatemala
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Iran
Irak
Irland
Island
Israel
Italien
Japan
Jordanien (Haschemitisches
Königreich)
Jugoslawien
Kambodscha
Kanada
Kolumbien
Kuba
Laos
Libanon
Liberia
Libyen
Luxemburg
Mexiko
Monaco
Nepal
Niederlande
Neuseeland
Nicaragua
Norwegen
Österreich
Pakistan
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Republik Korea
Rumänien
Salvador
San Marino
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Spanien
Südafrikanische Union
Syrien
Thailand
Tschechoslowakei
Türkei
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
Ungarn
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Uruguay
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Vereinigte Staaten von Amerika
Viet-Nam
Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik
Yemen
3. Die Konferenz der Vereinten
Nationen über die Zollformalitäten
bei der. vorübergehenden
Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge
und im Reiseverkehr
ist am Sitz der Vereinten
Nationen in New York
vom 11. Mai bis 4. Juni 1954
abgehalten worden.
4. Die Regierungen der folgenden
Staaten waren an der
Konferenz durch Bevollmächtigte
vertreten
Österreich
Panama
Peru
Philippinen
Portugal
San Marino
Schweden
Schweiz
Spanien
Syrien
Uruguay
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Regierungen folgender
Staaten haben zur Konferenz
Beobachter entsandt
Brasilien
Dänemark
Finnland
Griechenland
i Irak
Thailand
Türkei
Ungarn
Die folgenden Organisationen
waren an der Konferenz vertreten
A. SpezialOrganisationen
Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur;
B. Andere zwischenstaatliche
Organisationen
Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens,
Organisation der Amerikanischen
Staaten,
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit;
C. Nichtstaatliche Organisationen
mit beratender Stellung
beim Wirtschafts- und Sozialrat
Kategorie A
Internationale Handelskammer;
D. Andere nichtstaatliche Organisationen
Karibischer Reiseverkehrsverband.
5. Nach den Artikeln 52, 54
und 55 der von der Konferenz
angenommenen Geschäftsordnung
haben die von den Staaten
entsandten Beobachter und die
Vertreter der vorerwähnten Organisationen
an den Arbeiten
der Konferenz ohne Stimmrecht
teilgenommen.
6. Die Konferenz hat Herrn
Philippe de Seynes (Frankreich)
zum Vorsitzenden, Herrn A. S.
Lall (Indien) zum ersten und
Herrn Orencio Nodarse (Kuba)
zum zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden gewählt.
7. Die Konferenz setzte ein
Komitee zur Überprüfung der
Vollmachten ein, das Herrn
H. Scheltema (Niederlande) zu
seinem Vorsitzenden wählte; sie
bildete zwei Arbeitsgruppen, die
Herrn Franz Lüthi (Schweiz)
und Herrn Charles Hopchet
(Belgien) zu ihren Vorsitzenden
wählten.
Ferner wurde ein Rechtskomitee
eingesetzt, das Herrn G. de
Sydow (Schweden) zu seinem
Vorsitzenden wählte.
8. Die Arbeitsgruppe I nahm
als Besprechungsgrundlage die
Bestimmungen des von der
Wirtschaftskommission für Europa
ausgearbeiteten Entwurfes
eines internationalen Zollabkommens
über den Reiseverkehr,
soweit sie die Zollformalitäten
für die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenkraft-
fahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe
II nahm als Besprechungsgrundlage
den Entwurf des Abkommens
über die den Reisenden
zu gewährenden Befreiungen
und Erleichterungen, der
von der französischen Regierung
teilweise nach dem vorerwähnten
Abkommensentwurf der
Wirtschaftskommission für Europa
ausgearbeitet worden war.
9. Die Beratungen der Konferenz
sind in zusammenfassenden
Berichten der betreffenden
Arbeitsgruppen und in den Berichten
über die Vollsitzungen
festgehalten worden.
10. Die Konferenz hat folgende
Vereinbarungen angenommen
und zur Unterzeichnung
aufgelegt
Ein Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr;
Ein Zusatzprotokoll zum Abkommen
über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend
die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für
den Fremdenverkehr;
Ein Zollabkommen über die
vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge.
11. Im Verlaufe ihrer Arbeiten
hat die Konferenz die nachstehenden
anderen Beschlüsse,
Empfehlungen und Erklärungen
angenommen
I. Zum Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
zum Zusatzprotokoll
zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr
betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr
und zum Zollabkommen über
die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge
a) Die Bestimmungen dieser
Abkommen legen Mindesterleichterungen
fest, die
geringer sind als die Erleichterungen,
die viele
Vertragsstaaten schon gewähren.
Die Vertrags-
staaten werden sich bemühen,
die zurzeit gewährten
Erleichterungen
zu erweitern;
b) Die Vertragsstaaten behalten
sich das Recht vor,
dieselben Erleichterungen
auch den in Nichtvertragsstaaten
wohnhaften
Personen zu gewähren;
c) Es herrscht Einverständnis
darüber, daß die Gewährung
der Abgabenfreiheit
die Erhebung geringer Beträge
in Form von statistischen
Gebühren nicht
ausschließt.
II. Zum Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr
a) Die Vertragsstaaten werden
sich bemühen, alle
Maßnahmen zu treffen,
um die Reisenden mit
allen geeigneten Mitteln
(Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen,
Lautsprecher
in den Bahnhöfen
u. dgl.) mit den in ihren
Gebieten geltenden Bestimmungen
und mit den
ihnen zustehenden Erleichterungen
bekannt zu
machen;
b) Die Vertragsstaaten werden
sich bemühen, für die
unter das Abkommen fallenden
Waren und Gegenstände
keine schriftliche
Warenerklärung zu verlangen;
c) i) Zulassung eines Vorbehaltes
Ägyptens zum
Abkommen über Zollerleichterungen
im
Reiseverkehr mit folgendem
Inhalt
„Die Ägyptische Delegation
behält sich
das Recht ihrer Regierung
vor, von den
im Abkommen über
Zollerleichterungen im
Reiseverkehr vorgesehenen
Erleichterungen
Personen auszuschließen,
die während
ihres Aufenthai-
tes in Ägypten als
Reisende eine Beschäftigung
gegen oder
ohne Entgelt aufnehmen."
ii) Zulassung eines Vorbehaltes
Guatemalas zu
den Artikeln 1 und 19
des Abkommens über
Zollerleichterungen im
Reiseverkehr mit folgendem
Inhalt
„Die Regierung von
Guatemala behält sich
das Recht vor
1. Personen, die zu
geschäftlichen Zwecken
einreisen, nicht als Reisende
im Sinne des Artikel
1 anzusehen;
2. Die Bestimmungen
des Artikel 19
nicht auf Gebiete anzuwenden,
deren Status
umstritten ist und
die de facto von einem
anderen Staat verwaltet
werden."
iii) Zulassung eines Vorbehaltes
Haitis zum
Abkommen über Zollerleichterungen
im
Reiseverkehr mit folgendem
Inhalt
„Die Delegation von
Haiti behält sich das
Recht ihrer Regierung
vor, von den im Abkommen
über Zollerleichterungen
im
Reiseverkehr vorgesehenen
Erleichterungen
Personen auszuschließen,
die während
ihres Aufenthaltes in
Haiti als Reisende eine
Beschäftigung gegen
Entgelt oder irgendeine
andere gewinnbringende
Tätigkeit aufnehmen."
iv) Zulassung eines Vorbehaltes
Libanons zum
Abkommen über Zollerleichterungen
im
Reiseverkehr mit folgendem
Inhalt
„Die Delegation Libanons
behält sich das
Recht vor, von den im
Abkommen über Zollerleichterungen
im
Reiseverkehr vorgesehenen
Erleichterungen
Personen auszuschließen,
die während
ihres Aufenthaltes in
Libanon als Reisende
eine Beschäftigung gegen
Entgelt oder irgendeine
andere gewinnbringende
Tätigkeit
aufnehmen."
v) Zulassung eines Vorbehaltes
Schwedens zu
Artikel 3 des Abkommens
über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr
mit folgendem
Inhalt
„Ungeachtet der
Bestimmungen des
Artikel 3 des Abkommens
über Zollerleichterungen
im
Reiseverkehr können
die skandinavischen
Länder besondere Bestimmungen
für die in
diesen Ländern wohnhaften
Personen erlassen."
III. Zum Zusatzprotokoll zum
Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr betreffend
die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial
für den Fremdenverkehr
a) Die Konferenz stellte fest,
daß bereits zwei Vereinbarungen
über ähnliche
Gegenstände abgeschlossen
worden sind, und zwar
Die Vereinbarung über die
Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen
und kulturellen
Charakters, die im
Rahmen der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur angenommen
wurde und am
21. Mai 1952 in Kraft
getreten ist, sowie das Internationale
Abkommen
zur Erleichterung der Einfuhr
von Warenmustern
und von Werbematerial,
das im Rahmen der Vereinten
Nationen abgeschlossen
und in Genf am
7. November 1952 unterzeichnet
worden ist.
b) Zulassung eines Vorbehaltes
des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien
und Nordirland zu
Artikel 2 des Zusatzprotokolls
zum Abkommen
über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr betreffend
die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr
mit folgendem
Inhalt
„Das Vereinigte Königreich
ist durch Artikel 2
des Zusatzprotokolls nicht
gebunden, soweit er sich
auf nichtgerahmte Photographien
und nichtgerahmte
photographische
Vergrößerungen bezieht;
es verpflichtet sich jedoch,
diese Gegenstände nach
Artikel 3 des Protokolls
ohne Erhebung von Abgaben
zum Eingangsvormerkverkehr
zuzulassen."
IV. Zum Zollabkommen über
die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge
a) Die Zollbehörden der Vertragsstaaten
werden sich
bemühen, für die Bestätigungen
auf den Eingangsvormerkscheinen
allgemein
Datumstempel zu
verwenden, die das Datum
des Eingangs oder Ausgangs
und die Bezeichnung
des Zollamtes, das den
Eingang oder Ausgang
festgestellt hat; angeben.
b) Die Vertragsstaaten werden
sich bemühen, keine
Ausgangsvormerkscheine
zu verlangen, wenn für
die Fahrzeuge Eingangsvormerkscheine
vorliegen,
die für andere Länder gel-
ten und welche die Feststellung
ihrer Nämlichkeit
bei der Rückkehr ermöglichen.
c) Die Vertragsstaaten anerkennen,
daß es für die
zufriedenstellende Anwendung
dieses Abkommens
erforderlich ist, den zugelassenen
Verbänden Erleichterungen
zu gewähren
i) für den. Transfer der
erforderlichen Devisen
zur Entrichtung der
Eingangsabgaben, die
von den Zollbehörden
eines Vertragsstaates
wegen Nichterledigung
der in diesem Abkommen
vorgesehenen Eingangsvormerkscheine
gefordert werden;
ii) für den Transfer von
Devisen, wenn Eingangsabgaben
nach Artikel
27 dieses Abkommens
zurückzuzahlen
sind;
iii) für den Transfer von
Devisen zur Bezahlung
von Vordrucken der
Eingangsvormerkscheine
oder der internationalen
Zulassungspapiere,
die den zugelassenen
Verbänden
von den mit ihnen in
Verbindung stehenden
Verbänden oder Vereinigungen
zugesandt
werden.
d) i) Zulassung eines Vorbehaltes
Ceylons zu
Artikel 2 des Zollabkommens
über die
vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge
mit folgendem
Inhalt
„Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikel
2 dieses Abkommens
behält sich die
Regierung Ceylons das
Recht vor, von den
Begünstigungen dieses
Artikels Personen auszuschließen,
die ihren
gewöhnlichen Wohnsitz
außerhalb Ceylons
haben und die anläßlich
eines vorübergehenden
Aufenthaltes
in Ceylon eine Beschäftigung
gegen Entgelt
oder irgendeine andere
gewinnbringende Tätigkeit
aufnehmen."
ii) Zulassung eines Vorbehaltes
Guatemalas
zu den Artikeln 1, 4
und 38 des Zollabkommens
über die vorübergehende
Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge
mit folgendem Inhalt
„Die Regierung Guatemalas
behält sich folgende
Rechte vor
1. vorzusehen, daß
die Bestimmungen dieses
Abkommens nur
für natürliche Personen
gelten und nicht
auch für juristische
Personen und Körperschaften,
wie es in Kapitel
I Artikel 1 vorgesehen
ist;
2. vorzusehen, in
ihrem Gebiet Artikel 4
nicht anzuwenden;
3. die Bestimmungen
des Artikel 38 nicht
für Gebiete anzuwenden,
deren Status umstritten
ist und die de
facto von einem anderen
Staat verwaltet
werden.
iii) Zulassung eines Vorbehaltes
Indiens zu einigen
Bestimmungen des
Zollabkommens über
die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
mit foldendem
Inhalt
Zu Artikel 1 lit. e
„Die Regierung Indiens
behält sich das
Redit vor, juristische
Personen von den Begünstigungen
dieses Abkommens
auszuschließen."
Zu Artikel 2
„Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikel
2 dieses Abkommens
behält sich die
Regierung Indiens das
Redit vor, von den
Begünstigungen dieses
Artikels Personen auszuschließen,
die ihren
gewöhnlichen Wohnsitz
außerhalb Indiens
haben und anläßlich
eines vorübergehenden
Aufenthaltes in Indien
eine Beschäftigung gegen
Entgelt oder
irgendeine andere gewinnbringende
Tätigkeit
aufnehmen."
iv) Zulassung eines Vorbehaltes
Mexikos zu
Artikel 4 und anderen
Artikeln des Zollabkommens
über die vorübergehende
Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge
mit folgendem
Inhalt
„Wie die Delegation
Mexikos bereits bei der
Besprechung dieser
Frage in der Arbeitsgruppe
I gehörig vorgebracht
hat, behält
sie sich ihre Stellungnahme
zu Artikel 4
vor, der die Eingangsvormerkbehandlung
von Ersatzteilen zur
Instandsetzung von
Kraftfahrzeugen zuläßt.
Die Delegation
kann diesem Artikel
nicht zustimmen, weil
das dort vorgesehene
Verfahren den gesetzlichen
Vorschriften
ihres Landes widerspricht
und weil es
im allgemeinen nicht
möglich ist, solche Er-
satzteile so genau zu
beschreiben, daß ihre
Nämlichkeit beim Ausgang
festgestellt werden
kann. Die Delegation
Mexikos ist der
Ansicht, daß das vorgesehene
Verfahren die
fiskalischen Interessen
ihres Landes schädigen
könnte, weil es
auf diese Weise möglich
wäre, neue Ersatzteile
ohne Entrichtung
des Zolles einzuführen
und dafür alte Ersatzteile
auszuführen, die
von einem anderen
Fahrzeug als dem des
Reisenden stammen.
Es wurde daher als angebracht
erachtet, in
solchen Fällen die Entrichtung
des auf den
Ersatzteilen lastenden
Zolles zu verlangen.
Derselbe Vorbehalt
wird zu den anderen
Artikeln dieses Abkommens
gemacht, die
sich auf Ersatzteile zur
Instandsetzung von
Fahrzeugen beziehen."
e) Zulassung einer Empfehlung
mit folgendem Inhalt
„Die Konferenz empfiehlt
sämtlichen Vertragsstaaten,
die im internationalen
Verkehr den Eingang
und die Verwendung
gewerblicher Straßenfahrzeuge
zur Beförderung
von Reisenden zulassen,
für diese Fahrzeuge Zollpapiere
zu verwenden, die
den Vordrucken der Anlagen
zum Abkommen
über die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
entsprechen."
12. Die Konferenz nahm
Kenntnis von den Bestimmungen
des Artikel V des Abkommens
über die vorläufige An-
wendung der Entwürfe von
Internationalen Zollkonventionen
für den Reiseverkehr, die
Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmungen
und den
internationalen Warentransport
auf der Straße, das am 16. Juni
1949 in Genf abgeschlossen
worden ist. Dieser Artikel lautet
wie folgt
„Im Falle des Abschlusses von
weltweiten Konventionen, die
in Absatz 2 der Präambel vorgesehen
sind, wird vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser
Konventionen der Beitritt einer
Regierung, die Partner des vorliegenden
Abkommens ist, zu
diesen Konventionen ipso facto
als Kündigung des gegenwärtigen
Abkommens hinsichtlich
jener Konventionsentwürfe angesehen,
auf die sich der Beitritt
bezieht."
13. Die Urschrift dieser
Schlußakte wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt. Der Generalsekretär
wird beglaubigte Abschriften
davon jedem Staat übermitteln,
der zur Teilnahme an der Konferenz
eingeladen worden ist.
Zu Urkund dessen haben die
unterzeichneten Vertreter und
Beobachter diese Schlußakte am
Sitze der Vereinten Nationen
in New York am vierten Juni
neunzehnhundertvierundfünfzig
unterzeichnet, und zwar in einer
einzigen Ausfertigung in englischer,
französischer und spanischer
Sprache, wobei jeder
Text in gleicher Weise authentisch
ist.
Der Generalsekretär wird ersucht,
eine beglaubigte Übersetzung
dieser Schlußakte in chinesischer
und russischer Sprache
anzufertigen und die chinesischen
und russischen Texte den
englischen, französischen und
spanischen Texten beizufügen,
wenn er die beglaubigten Abschriften
den Staaten nach Absatz
13 übermittelt.
(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER ZOLLERLEICHTERUNGEN
IM REISEVERKEHR
DIE VERTRAGSSTAATEN,
vom Wunsche geleitet, die
Entwicklung des internationalen
Reiseverkehrs zu erleichtern,
haben beschlossen, ein Abkommen
abzuschließen, und
sind über folgende Bestimmungen
übereingekommen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Begriff
a) „Eingangsabgaben" nicht
nur die Zölle, sondern
auch alle anderen bei der
Einfuhr zu erhebenden
Abgaben;
b) „Reisender" jede Person
ohne Unterschied der
Rasse, des Geschlechtes,
der Sprache oder der Religion,
die das Gebiet eines
Vertragsstaates, in dem
diese Person nicht ihren
gewöhnlichen Wohnsitz
hat, aufsucht und sich
dort während eines Zeitraumes
von zwölf aufeinanderfolgenden
Monaten
nicht weniger als vierundzwanzig
Stunden und
nicht länger als sechs Monate
aufhält; dies gilt
nur, wenn die Reise einem
rechtmäßigen Zwecke
dient, wie Touristik, Erholung,
Sport, Gesundheit,.
Familie, Studium, religiöse
Wallfahrten oder
Geschäfte, nicht aber Einwanderung;
c) „Eingangsvormerkschein"
das Zollpapier, aus dem
ersichtlich ist, daß die bei
unterlassener Wiederausfuhr
der vorübergehend
eingeführten Gegenstände
zu entrichtenden Eingangsabgaben
durch Bürgschaft
oder Barerlag sichergestellt
sind.
Artikel 2
1. Vorbehaltlich der anderen
Bedingungen dieses Abkommens
wird jeder Vertragsstaat das von
den Reisenden eingeführte persönliche
Reisegut vorübergehend
frei von Eingangsabgaben zulassen;
Voraussetzung dafür ist,
daß das Reisegut zum persönlichen
Gebrauch des Reisenden
bestimmt ist, daß er es persönlich
oder in dem ihn begleitenden
Gepäck mitführt, daß kein
Verdacht eines Mißbrauches besteht
und daß dieses Reisegut
vom Reisenden beim Verlassen
des Landes wiederausgeführt
wird.
2. Der Begriff „persönliches
Reisegut" umfaßt alle Bekleidungsstücke
und andere Gegenstände,
neu oder gebraucht, die
ein Reisender unter Berücksichtigung
aller Umstände seiner
Reise und in angemessenem
Umfang persönlich benötigt; alle
zu Handelszwecken eingeführten
Waren sind jedoch ausgeschlossen.
3. Das persönliche Reisegut
umfaßt unter anderem folgende
Gegenstände, vorausgesetzt, daß
sie als in Gebrauch stehend angesehen
werden können
Persönlicher Schmuck;
ein Photoapparat mit zwölf
Platten oder fünf Rollfilmen;
eine Kleinfilmkamera mit zwei
Filmrollen;
ein Fernglas;
ein tragbares Musikinstrument;
ein tragbares Grammophon
mit zehn Platten;
ein tragbares Tonaufnahmegerät;
ein tragbarer Radioapparat;
eine tragbare Schreibmaschine;
ein Kinderwagen;
ein Zelt und andere Campingausrüstung;
Sportausrüstung (eine Fischereiausrüstung,
eine Sport-
feuerwaffe mit fünfzig Patronen,
ein Fahrrad ohne
Motor, ein Kanu oder Kajak
unter 5 1/2 Meter Länge,
ein Paar Skier, zwei Tennisschläger
und andere ähnliche
Gegenstände).
Artikel 3
Vorbehaltlich der anderen.
Bedingungen dieses Abkommens
wird jeder Vertragsstaat die
nachstehenden Erzeugnisse frei
von Eingangsabgaben zulassen,
wenn der Reisende sie zu
seinem persönlichen Verbrauch
einführt und sie persönlich
oder in seinem Handgepäck
mitführt und kein Verdacht
eines Mißbrauches besteht
a) 200 Zigaretten oder
50 Stück Zigarren oder
250 Gramm Tabak oder
eine Auswahl dieser
Erzeugnisse bis zu
250 Gramm;
b) eine Flasche Wein von
normaler Größe und ein
Viertel Liter Spirituosen;
c) ein Viertel Liter Toilettewasser
und eine geringe
Menge Parfum.
Artikel 4
Vorbehaltlich der anderen
Bedingungen dieses Abkommens
und unter der Voraussetzung,
daß kein Verdacht des Mißbrauches
besteht, wird jeder
Vertragsstaat dem Reisenden
gestatten,
a) Reiseandenken bis zum
Gesamtwert von 50 USA-
Dollars bei der Durchfuhr
ohne Vormerkschein mit
sich zu führen, wenn der
Reisende diese Reiseandenken
persönlich oder in dem
ihn begleitenden Gepäck
mitführt und wenn sie
nicht zu Handelszwecken
bestimmt sind;
b) Reiseandenken bis zum
Gesamtwert von 100 USA-
Dollars ohne Anwendung
der Formalitäten der Devisenkontrolle
und frei
von Ausgangsabgaben auszuführen,
wenn der Reisende
diese Reiseandenken
im Land erworben hat,
sie persönlich oder in dem
ihn begleitenden Gepäck
mitführt und wenn sie
nicht zu Handelszwecken
bestimmt sind.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann verlangen,
daß für Gegenstände
des Artikel 2, die einen hohen
Wert haben, ein Eingangsvormerkschein
ausgestellt wird.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten werden
sich bemühen, keine Zollformalitäten
einzuführen, welche die
Entwicklung des internationalen
Reiseverkehrs behindern könnten.
Artikel 7
Um das Zollverfahren zu
beschleunigen, werden sich benachbarte
Vertragsstaaten bemühen,
ihre Zollämter zusammenzulegen
und die Amtsstunden
dieser Zollämter einander
anzugleichen.
Artikel 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens
beeinträchtigen in
keiner Weise die Anwendung
der polizeilichen oder anderen
Vorschriften über die Einfuhr,
den Besitz und das Tragen von
Waffen und Munition.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat anerkennt,
daß die von ihm erlassenen
Ein- oder Ausfuhrverbote auf
Waren, auf die sich dieses Abkommen
bezieht, nur angewen-
det werden dürfen, wenn diese
Verbote nicht aus wirtschaftlichen
Gründen erlassen worden
sind, sondern beispielsweise aus
Gründen der öffentlichen Sittlichkeit,
der öffentlichen Sicherheit,
der öffentlichen Gesundheit,
der Hygiene, der Veterinärpolizei
oder des Pflanzenschutzes.
Artikel 10
Die Befreiungen und Erleichterungen
dieses Abkommens
gelten nicht für den kleinen
Grenzverkehr.
Ferner sind diese Befreiungen
und Erleichterungen nicht ohne
weiteres zu gewähren
a) wenn die Gesamtmenge
einer von einem Reisenden
eingeführten Ware
die in diesem Abkommen
festgelegte Grenze wesentlich
überschreitet;
b) für Reisende, die mehr als
einmal im Monat in das
Einfuhrland einreisen;
c) für Reisende unter 17 Jahren.
Artikel 11
Im Falle des Schmuggels,
einer Zuwiderhandlung oder
eines Mißbrauches haben die Vertragsstaaten
das Recht, gegen die
betreffende Person die erforderlichen
Maßnahmen zur Einbringung
allenfalls zu entrichtender
Eingangsabgaben und
auch zur Verhängung von Strafen
zu ergreifen, die Personen
verwirkt haben, denen Befreiungen
oder andere Erleichterungen
gewährt worden sind.
Artikel 12
Jede Verletzung der Bestimmungen
dieses Abkommens, jede
Unterschiebung, falsche Erklärung
oder Handlung, die bewirkt,
daß eine Person oder ein
Gegenstand einen ungerecht-
fertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung
dieses Abkommens
erlangt, macht den Schuldigen
nach den Gesetzen des Landes,
in dem die Zuwiderhandlung
begangen worden ist, strafbar.
Artikel 13
Keine in diesem Abkommen
festgelegte Bestimmung hindert
Vertragsstaaten, die eine Zoll- oder
Wirtschaftsunion bilden,
besondere Bestimmungen für die
Personen zu erlassen, die in den
zu dieser Union gehörenden
Staaten wohnen.
Artikel 14
1. Dieses Abkommen steht bis
zum 31. Dezember 1954 zur
Unterzeichnung durch jeden
Staat offen, der Mitglied der
Vereinten Nationen ist, und
jeden anderen Staat, der zur
Teilnahme an der Konferenz
der Vereinten Nationen über die
Zollformalitäten bei der vorübergehenden
Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr
eingeladen worden ist,
die im Mai und Juni 1954 in
New York stattgefunden hat
und im folgenden „die Konferenz"
genannt wird.
2. Dieses Abkommen bedarf
der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden
sind beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
Artikel 15
1. Vom 1. Jänner 1955 an
kann jeder der in Artikel 14
Absatz 1 erwähnten Staaten
und jeder andere Staat, der vom
Wirtschafts- und Sozialrat der
Vereinten Nationen dazu eingeladen
worden ist, diesem Abkommen
beitreten. Der Beitritt
ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes,
dessen Verwaltungsbehörde
die Vereinten
Nationen sind, möglich.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitritts-
urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 16
1. Dieses Abkommen tritt am
neunzigsten Tage nach Hinterlegung
der fünfzehnten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft, sofern die Urkunden
keinen oder einen nach Artikel
20 angenommenen Vorbehalt
enthalten.
2. Für jeden Staat, der nach
dem Tage der gemäß dem vorstehenden
Absatz erfolgten
Hinterlegung der fünfzehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
das Abkommen ratifiziert
oder diesem beitritt, tritt
dieses Abkommen am neunzigsten
Tage nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft, sofern
die Urkunden keinen oder einen
nach Artikel 20 angenommenen
Vorbehalt enthalten.
Artikel 17
1. Wenn dieses Abkommen
drei Jahre in Kraft gestanden
ist, kann es jeder Vertragsstaat
durch schriftliche Mitteilung an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang des
Kündigungsschreibens beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
wirksam.
Artikel 18
Dieses Abkommen tritt außer
Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Anzahl der Vertragsstaaten
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger
als acht beträgt.
Artikel 19
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt
der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitritts-
urkunde oder zu einem späteren
Zeitpunkt durch eine
Mitteilung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
erklären, daß dieses Abkommen
auch auf einzelne oder
auf alle Gebiete Anwendung
findet, die er auf internationaler
Ebene vertritt. Das
Abkommen wird auf die in
dieser Mitteilung genannten Gebiete
ausgedehnt, entweder vom
neunzigsten Tage nach Eingang
dieser Mitteilung beim Generalsekretär
an, wenn die Mitteilung
keinen Vorbehalt enthält,
oder vom neunzigsten Tage an,
an dem die Mitteilung nach
Artikel 20 wirksam geworden
ist, oder vom Tage an, an dem
das Abkommen für den betreffenden
Staat in Kraft tritt; dabei
ist der späteste dieser Zeitpunkte
maßgebend.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach dem vorstehenden Absatz
auf ein Gebiet ausgedehnt hat,
das er auf internationaler Ebene
vertritt, kann das Abkommen
auch für dieses Gebiet allein
nach den Bestimmungen des Artikel
17 kündigen.
Artikel 20
1. Vor der Unterzeichnung
der Schlußakte gemachte Vorbehalte
zu diesem Abkommen
sind zulässig, wenn sie von der
Mehrheit der Konferenzmitglieder
angenommen und in der
Schlußakte festgehalten worden
sind.
2. Nach Unterzeichnung der
Schlußakte gemachte Vorbehalte
sind nicht mehr zulässig, wenn
ein Drittel der Signatarstaaten
oder der Vertragsstaaten unter
den nachstehenden Bedingungen
Einwendungen dagegen erhebt.
3. Der Text jedes Vorbehaltes,
der dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen von einem
Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung,
der Hinterlegung
einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder einer Mit-
teilung nach Artikel 19 vorgelegt
worden ist, wird vom Generalsekretär
allen Staaten übermittelt,
die zu diesem Zeitpunkt
das Abkommen unterzeichnet
oder ratifiziert haben oder ihm
beigetreten sind. Wenn ein
Drittel dieser Staaten innerhalb
von neunzig Tagen vom Zeitpunkt
der Übermittlung an
Einwendungen erhebt, so wird
der Vorbehalt nicht angenommen.
Der Generalsekretär wird
allen in diesem Absatz erwähnten
Staaten sowohl jede ihm
zugegangene Einwendung als
auch die Annahme oder die
Zurückweisung des Vorbehaltes
mitteilen.
4. Jede Einwendung eines
Staates, der das Abkommen
unterzeichnet, aber noch nicht
ratifiziert hat, wird unwirksam,
wenn der einwendende Staat
das Abkommen innerhalb von
neun Monaten vom Tage der
Erhebung der Einwendung an
nicht ratifiziert. Wenn eine
Einwendung unwirksam wird
und somit der Vorbehalt nach
dem vorstehenden Absatz als
angenommen gilt, so wird der
Generalsekretär die in diesem
Absatz erwähnten Staaten davon
unterrichten. Ungeachtet der
Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes wird jedoch der Text
eines Vorbehaltes einem Signatarstaat
nicht mitgeteilt, wenn
dieser Staat das Abkommen
innerhalb von drei Jahren nach
dem Tage der durch ihn vorgenommenen
Unterzeichnung
nicht ratifiziert hat.
5. Der Staat, der einen Vorbehalt
gemacht hat, kann ihn
innerhalb von zwölf Monaten
von dem Tage an zurückziehen,
an dem der Generalsekretär nach
Absatz 3 mitgeteilt hat, daß
der Vorbehalt nach dem im
genannten Absatz vorgesehenen
Verfahren zurückgewiesen
worden ist; in diesem
Falle wird die Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde oder die
Mitteilung nach Artikel 19
gegenüber einem solchen Staat
vom Tage der Zurückziehung an
wirksam. Bis zur Zurückziehung
bleibt die Urkunde oder die
Mitteilung wirkungslos, wenn
der Vorbehalt nicht nach den
Bestimmungen des Absatzes 4
nachträglich angenommen wird.
6. Vorbehalte, die nach diesem
Artikel angenommen worden
sind, können jederzeit durch
eine Mitteilung an den Generalsekretär
zurückgezogen werden.
7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,
einem Staat, der einen
Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigungen
dieses Abkommens
zu gewähren, auf die sich der
Vorbehalt bezieht. Jeder Staat,
der dieses Recht für sich in
Anspruch nimmt, wird dem
Generalsekretär entsprechend
Mitteilung machen. Der . Generalsekretär
wird diese Entscheidung
allen Signatar- und Vertragsstaaten
mitteilen.
Artikel 21
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens soll soweit
möglich durch Verhandlungen
zwischen diesen Staaten beigelegt
werden.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn einer der am
Streitfall beteiligten Vertragsstaaten
es verlangt, und wird
einem oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen
zwischen den am
Streitfall beteiligten Staaten zu
wählen sind, zur Entscheidung
übertragen. Wenn innerhalb
von drei Monaten vom Tage des
Ersuchens um schiedsgerichtliche
Entscheidung an die am Streitfall
beteiligten Staaten über die
Wahl eines oder mehrerer
Schiedsrichter nicht einig
werden, kann jeder dieser
Staaten den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter
zu ernennen, dem der
Streitfall zur Entscheidung übertragen
wird.
3. Die Entscheidung des oder
der nach dem vorstehenden Absatz
ernannten Schiedsrichter ist
für die beteiligten Vertragsstaaten
bindend.
Artikel 22
1. Wenn dieses Abkommen
drei Jahre in Kraft gestanden
ist, kann jeder Vertragsstaat
durch schriftliche Mitteilung an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen um Einberufung
einer Konferenz zur Revision
dieses Abkommens ersuchen.
Der Generalsekretär
wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten
mitteilen und eine
Revisionskonferenz einberufen,
wenn ihm innerhalb von vier
Monaten vom Tage seiner Mitteilung
an wenigstens die Hälfte
der Vertragsstaaten ihre Zustimmung
zu diesem Ersuchen
bekanntgibt.
2. Wird eine Konferenz nach
dem vorstehenden Absatz einberufen,
so wird der Generalsekretär
dies allen Vertragsstaaten
mitteilen und sie einladen,
innerhalb von drei
Monaten Vorschläge zu übermitteln,
die nach ihrem Wunsch
von der Konferenz behandelt
werden sollen. Der Generalsekretär
wird allen Vertragsstaaten
eine vorläufige Tagesordnung
für die Konferenz
sowie die Texte der Vorschläge
spätestens drei Monate vor
Beginn der Konferenz übermitteln.
3. Der Generalsekretär wird
zu jeder nach diesem Artikel
einberufenen Konferenz alle
Vertragsstaaten und alle anderen
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer ihrer
SpezialOrganisationen einladen.
Artikel 23
1. Jeder Vertragsstaat kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Abkommens vorschlagen.
Der Text jedes Änderungsvorschlages
ist dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu
übermitteln, der ihn an alle
Vertragsstaaten weiterleiten
wird.
2. Jeder nach dem vorstehenden
Absatz übermittelte Änderungsvorschlag
gilt als angenommen,
wenn kein Vertragsstaat
innerhalb von sechs Monaten
nach Übermittlung des
Änderungsvorschlages durch den
Generalsekretär Einwendungen
erhebt.
3. Der Generalsekretär wird
so bald als möglich allen Vertragsstaaten
mitteilen, ob gegen
den Änderungsvorschlag eine
Einwendung erhoben worden
ist. Wird keine Einwendung
erhoben, so tritt die Änderung
drei Monate nach Ablauf der
im vorstehenden Absatz festgelegten
sechsmonatigen Frist für
alle Vertragsstaaten in Kraft.
Artikel 24
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird allen
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen und allen anderen zur
Teilnahme an der Konferenz
eingeladenen Staaten Mitteilung
machen über
a) Die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und. Beitritte,
die er nach Artikel
14 und 15 erhalten
hat;
b) das Datum, an dem dieses
Abkommen nach Artikel
16 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er
nach Artikel 17 erhalten
hat;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel
18;
e) die Mitteilungen, die er
nach Artikel 19 erhalten
hat;
f) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 23.
Artikel 25
Die Urschrift dieses Abkommens
wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Generalsekretär wird
beglaubigte Abschriften davon
allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen und allen anderen zur
Teilnahme an der Konferenz
eingeladenen Staaten übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, die dazu gehörig
bevollmächtigt sind, dieses
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu New York, am
vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig
in einer einzigen
Ausfertigung in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird ersucht,
eine beglaubigte Übersetzung
dieses Abkommens in
chinesischer und russischer
Sprache anzufertigen und die
chinesischen und russischen Texte
den englischen, französischen
und spanischen Texten beizufügen,
wenn er die beglaubigten
Abschriften den Staaten nach
Artikel 25 dieses Abkommens
übermittelt.
(Übersetzung)
ZUSATZPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ÜBER
ZOLLERLEICHTERUNGEN
IM REISEVERKEHR,
BETREFFEND DIE
EINFUHR VON WERBESCHRIFTEN
UND
WERBEMATERIAL FÜR
DEN FREMDENVERKEHR
DIE VERTRAGSSTAATEN
sind
anläßlich des Abschlusses eines
Abkommens über die Zollerleichterungen
im Reiseverkehr
durch die Konferenz der Vereinten
Nationen über die Zollformalitäten
bei der vorübergehenden
Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr,
vom Wunsche geleitet, auch
den Verkehr mit Werbeschriften
und Werbematerial für den
Fremdenverkehr zu erleichtern,
über folgende zusätzliche Bestimmungen
übereingekommen
Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls
bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben"
nicht nur die Zölle,
sondern auch alle anderen bei
der Einfuhr zu erhebenden Abgaben.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat wird nachstehende
Gegenstände frei von
Eingangsabgaben zulassen, wenn
sie aus einem anderen Vertragsstaat
eingeführt werden und
kein Verdacht eines Mißbrauches
besteht
a) Papiere (Faltprospekte,
Broschüren, Bücher, Magazine,
Reiseführer, Plakate
mit oder ohne Rahmen,
nicht eingerahmte Photographien
und photographische
Vergrößerungen,
Landkarten mit oder ohne
Abbildungen, bedruckte
Schaufenstertransparente),
die zur unentgeltlichen
Verteilung bestimmt sind
und deren Hauptzweck es
ist, die Öffentlichkeit anzuregen,
fremde Länder
zu besuchen, insbesondere
um dort an kulturellen,
touristischen, sportlichen,
religiösen oder beruflichen
Treffen oder Veranstaltungen
teilzunehmen;
Voraussetzung dafür ist,
daß diese Papiere nicht
mehr als 25 v. H. Geschäftsreklame
enthalten
und daß ihr allgemeiner
Werbezweck offensichtlich
ist;
b) Listen und Jahrbücher ausländischer
Hotels, die von
den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen
oder auf ihre Veranlassung
veröffentlicht werden, sowie
Fahrpläne im Ausland
betriebener Verkehrsunternehmen,
wenn diese
Papiere zur unentgeltlichen
Verteilung bestimmt
sind und nicht
mehr als 25 v. H. Geschäftsreklame
enthalten;
c) Technisches Material, das
den von den nationalen
offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen
anerkannten
Vertretern oder
bezeichneten Korrespondenten
übersandt wird
und das nicht zur Verteilung
bestimmt ist, wie
Jahrbücher, Telephonverzeichnisse,
Hotellisten,
Messekataloge, handwerkliche
Muster von geringfügigem
Wert, Prospekte
über Museen, Universitäten,
Bäder und ähnliche
Einrichtungen.
Artikel 3
Vorbehaltlich der Bedingungen
des Artikel 4 werden nachstehende
Gegenstände frei von
Eingangsabgaben und ohne
Sicherstellung für die Eingangsabgaben
zum Vormerkverkehr
zugelassen, wenn sie
aus einem Vertragsstaat hauptsächlich
zum Zwecke eingeführt
werden, die Öffentlichkeit anzu-
regen, diesen Staat zu besuchen,
insbesondere um dort an kulturellen,
touristischen, sportlichen,
religiösen oder beruflichen Treffen
oder Veranstaltungen teilzunehmen
a) Gegenstände, die zur Ausstellung
in den Geschäftsstellen
der von den einheimischen
offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen
anerkannten Vertreter oder
bezeichneten Korrespondenten
oder an anderen
von den Zollbehörden des
Einfuhrlandes zugelassenen
Stellen bestimmt sind
Bilder und Zeichnungen,
eingerahmte Photographien
und photographische
Vergrößerungen, Kunstbücher,
Malereien, Kunststiche
und Lithographien,
Bildhauer- und Tapisseriearbeiten
und andere ähnliche
künstlerische Erzeugnisse;
b) Gegenstände für Schaufenster
(Schaukästen, Gestelle
u. dgl.) einschließlich
der zu ihrem Betrieb erforderlichen
elektrischen
und technischen Ausrüstung;
c) Dokumentarfilme, Schallplatten,
bespielte Tonbänder
und andere Tonaufnahmen,
die zu unentgeltlichen
Vorführungen
bestimmt sind, mit
Ausnahme solcher, die als
Geschäftsreklame verwendet
werden können,
und solcher, die allgemein
im Einfuhrland verkauft
werden;
d) eine angemessene Anzahl
von Flaggen;
e) Dioramen, Modelle, Diapositive,
Klischees und
photographische Negative;
f) Muster von Gegenständen
des einheimischen Handwerks,
Volkstrachten und
ähnlichen Gegenständen
der Volkskunst in angemessener
Anzahl.
Artikel 4
1. Die in Artikel 3 vorgesehenen
Erleichterungen werden
unter folgenden Bedingungen
gewährt
a) Die Gegenstände müssen
entweder von einer offiziellen
Fremdenverkehrsorganisation
oder von
einer ihr angeschlossenen
einheimischen Organisation
für Fremdenverkehrswerbung
versandt werden.
Dies ist den Zollbehörden
des Einfuhrlandes durch
Vorlage einer Bescheinigung
nachzuweisen, die
von der versendenden
Organisation nach dem
Vordruck in der Anlage
zu diesem Protokoll ausgestellt
worden ist.
b) Die Gegenstände müssen
für die von den einheimischen
offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen
anerkannten
Vertreter oder
die von diesen bezeichneten
und von der Zollbehörde
des Einfuhrlandes
zugelassenen Korrespondenten
bestimmt sein und
unter ihrer Haftung eingeführt
werden. Die Haftung
des anerkannten Vertreters
oder des zugelassenen
Korrespondenten
umfaßt insbesondere die
Verpflichtung, die Eingangsabgaben
zu entrichten,
wenn die Bedingungen
dieses Protokolls nicht
erfüllt werden;
c) Die Gegenstände müssen
unverändert von der einführenden
Organisation
wiederausgeführt werden.
Die Vernichtung der vorgemerkten
Gegenstände
unter den von den Zollbehörden
festgelegten
Bedingungen befreit den
Vormerknehmer von der
Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
2. Die Vormerkbehandlung
wird für mindestens zwölf Monate
gewährt.
Artikel 5
Im Falle des Schmuggels, einer
Zuwiderhandlung oder eines
Mißbrauches haben die Vertragsstaaten
das Recht, gegen
die betreffende Person die erforderlichen
Maßnahmen zur
Einbringung allenfalls zu entrichtender
Eingangsabgaben und
auch zur Verhängung von
Strafen zu ergreifen, die Personen
verwirkt haben, denen
Befreiungen oder andere Erleichterungen
gewährt worden
sind.
Artikel 6
Jede Verletzung der Bestimmungen
dieses Protokolls, jede
Unterschiebung, falsche Erklärung
oder Handlung, die bewirkt,
daß eine Person oder ein
Gegenstand einen ungerechtfertigten
Vorteil aus der Einfuhrregelung
dieses Protokolls
erlangt, macht den Schuldigen
nach den Gesetzen des Landes,
in dem die Zuwiderhandlung
begangen worden ist, strafbar.
Artikel 7
1. Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, keine Verbote aus
wirtschaftlichen Gründen für
die in diesem Protokoll erwähnten
Gegenstände zu erlassen und
allenfalls bestehende Verbote
dieser Art schrittweise aufzuheben.
2. Die Bestimmungen dieses
Protokolls beeinträchtigen in
keiner Weise die Anwendung
der Gesetze und anderen Vorschriften
über die Einfuhr bestimmter
Waren, wenn diese
Gesetze und anderen Vorschriften
Verbote aus Gründen der
öffentlichen Sittlichkeit, der
öffentlichen Sicherheit, der
öffentlichen Gesundheit oder
Hygiene enthalten.
Artikel 8
1. Dieses Protokoll steht bis
zum 31. Dezember 1954 zur
Unterzeichnung durch jeden
Staat offen, der Mitglied der
Vereinten Nationen ist, und
jeden anderen Staat, der zur
Teilnahme an der Konferenz
der Vereinten Nationen über
die Zollformalitäten bei der vorübergehenden
Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr
eingeladen worden ist,
die im Mai und Juni 1954 in
New York stattgefunden hat
und im folgenden „die Konferenz"
genannt wird.
2. Dieses Protokoll bedarf
der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegen.
Artikel 9
1. Vom 1. Jänner 1955 an
kann jeder der in Artikel 8
Absatz 1 erwähnten Staaten und
jeder andere Staat, der vom
Wirtschafts- und Sozialrat der
Vereinten Nationen dazu eingeladen
worden ist, diesem Protokoll
beitreten. Der Beitritt ist
auch im Namen jedes Treuhandgebietes,
dessen Verwaltungsbehörde
die Vereinten Nationen
sind, möglich.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 10
1. Dieses Protokoll tritt am
neunzigsten Tage nach Hinterlegung
der fünften Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft,
sofern die Urkunden keinen
oder einen nach Artikel 14 angenommenen
Vorbehalt enthalten.
2. Für jeden Staat, der nach
dem Tage der gemäß dem vorstehenden
Absatz erfolgten
Hinterlegung der fünften Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
das Protokoll ratifiziert oder
diesem beitritt, tritt dieses Protokoll
am neunzigsten Tage
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft, sofern die Urkunden
keinen oder einen nach Artikel
14 angenommenen Vorbehalt
enthalten.
Artikel 11
1. Wenn dieses Protokoll drei
Jahre in Kraft gestanden ist,
kann es jeder Vertragsstaat
durch schriftliche Mitteilung an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang des
Kündigungsschreibens beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
wirksam.
Artikel 12
Dieses Protokoll tritt außer
Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Anzahl der Vertragsstaaten
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger
als zwei beträgt.
Artikel 13
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt
der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu einem späteren
Zeitpunkt durch eine Mitteilung
an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen erklären, daß
dieses Protokoll auch auf einzelne
oder auf alle Gebiete Anwendung
findet, die er auf internationaler
Ebene vertritt. Das
Protokoll wird auf die in dieser
Mitteilung genannten Gebiete
ausgedehnt, entweder vom
neunzigsten Tage nach Eingang
dieser Mitteilung beim Generalsekretär
an, wenn die Mitteilung
keinen Vorbehalt enthält, oder
vom neunzigsten Tage an, an
dem die Mitteilung nach Artikel
14 "wirksam geworden ist,
oder vom Tage an, an dem das
Protokoll für den betreffenden
Staat in Kraft tritt; dabei ist
der späteste dieser Zeitpunkte
maßgebend.
2. Jeder Staat, der dieses Protokoll
durch eine Erklärung
nach dem vorstehenden Absatz
auf ein Gebiet ausgedehnt hat,
das er auf internationaler Ebene
vertritt, kann das Protokoll
auch für dieses Gebiet allein
nach den Bestimmungen des Artikel
11 kündigen.
Artikel 14
1. Vor der Unterzeichnung
der Schlußakte gemachte Vorbehalte
zu diesem Protokoll
sind zulässig, wenn sie von der
Mehrheit der Konferenzmitglieder
angenommen und in der
Schlußakte festgehalten worden
sind.
2. Nach Unterzeichnung der
Schlußakte gemachte Vorbehalte
sind nicht mehr zulässig, wenn
ein Drittel der Signatarstaaten
oder der Vertragsstaaten unter
den nachstehenden Bedingungen
Einwendungen dagegen erhebt.
3. Der Text jedes Vorbehaltes,
der dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen von einem
Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung,
der Hinterlegung
einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder einer Mitteilung
nach Artikel 13 vorgelegt
worden ist, wird vom
Generalsekretär allen Staaten
übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt
das Protokoll unterzeichnet
oder ratifiziert haben oder
ihm beigetreten sind. Wenn ein
Drittel dieser Staaten innerhalb
von neunzig Tagen vom Zeitpunkt
der Übermittlung an
Einwendungen erhebt, so wird
der Vorbehalt nicht angenommen.
Der Generalsekretär wird
allen in diesem Absatz erwähnten
Staaten sowohl jede ihm
zugegangene Einwendung als
auch die Annahme oder die Zurückweisung
des Vorbehaltes
mitteilen.
4. Jede Einwendung eines
Staates, der das Protokoll unterzeichnet,
aber noch nicht ratifiziert
hat, wird unwirksam,
wenn der einwendende Staat
das Protokoll innerhalb von
neun Monaten vom Tage der
Erhebung der Einwendung an
nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung
unwirksam wird und
somit der Vorbehalt nach dem
vorstehenden Absatz als angenommen
gilt, so wird der Gene-
ralsekretär die in diesem Absatz
erwähnten Staaten davon unterrichten.
Ungeachtet der Bestimmungen
des vorstehenden
Absatzes wird jedoch der Text
eines Vorbehaltes einem Signatarstaat
nicht mitgeteilt, wenn
dieser Staat das Protokoll innerhalb
von drei Jahren nach dem
Tage der durch ihn vorgenommenen
Unterzeichnung nicht
ratifiziert hat.
5. Der Staat, der einen Vorbehalt
gemacht hat, kann ihn
innerhalb von zwölf Monaten
von dem Tage an zurückziehen,
an dem der Generalsekretär nach
Absatz 3 mitgeteilt hat, daß der
Vorbehalt nach dem im genannten
Absatz vorgesehenen Verfahren
zurückgewiesen worden
ist; in diesem Falle wird die
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder die Mitteilung
nach Artikel 13 gegenüber
einem solchen Staat vom Tage
der Zurückziehung an wirksam.
Bis zur Zurückziehung
bleibt die Urkunde oder die
Mitteilung wirkungslos, wenn
der Vorbehalt nicht nach den
Bestimmungen des Absatzes 4
nachträglich angenommen wird.
6. Vorbehalte, die nach diesem
Artikel angenommen worden
sind, können jederzeit durch
eine Mitteilung an den Generalsekretär
zurückgezogen werden.
7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,
einem Staat, der einen
Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigung
dieses Protokolls zu
gewähren, auf die sich der Vorbehalt
bezieht. Jeder Staat, der
dieses Recht für sich in Anspruch
nimmt, wird dem Generalsekretär
entsprechend Mitteilung
machen. Der Generalsekretär
wird diese Entscheidung
allen Signatar- und Vertragsstaaten
mitteilen.
Artikel 15
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Protokolls soll soweit
möglich durch Verhandlungen
zwischen diesen Staaten beigelegt
werden.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn einer der am
Streitfall beteiligten Vertragsstaaten
es verlangt, und wird
einem oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen
zwischen den am Streitfall
beteiligten Staaten zu wählen
sind, zur Entscheidung übertragen.
Wenn innerhalb von drei
Monaten vom Tage des Ersuchens
um schiedsgerichtliche Entscheidung
an die am Streitfall
beteiligten Staaten über die
Wahl eines oder mehrerer
Schiedsrichter nicht einig werden,
kann jeder dieser Staaten
den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter zu
ernennen, dem der Streitfall zur
Entscheidung übertragen wird.
3. Die Entscheidung des oder
der nach dem vorstehenden Absatz
ernannten Schiedsrichter ist
für die beteiligten Vertragsstaaten
bindend.
Artikel 16
1. Wenn dieses Protokoll drei
Jahre in Kraft gestanden ist,
kann jeder Vertragsstaat durch
schriftliche Mitteilung an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen um Einberufung einer
Konferenz zur Revision dieses
Protokolls ersuchen. Der Generalsekretär
wird dieses Ersuchen
allen Vertragsstaaten mitteilen
und eine Revisionskonferenz
einberufen, wenn ihm innerhalb
von vier Monaten vom Tage
seiner Mitteilung an wenigstens
die Hälfte der Vertragsstaaten
ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen
bekanntgibt.
2. Wird eine Konferenz nach
dem vorstehenden Absatz einberufen,
so wird der Generalsekretär
dies allen Vertragsstaaten
mitteilen und sie einladen,
innerhalb von drei Mo-
naten Vorschläge zu übermitteln,
die nach ihrem Wunsch
von der Konferenz behandelt
werden sollen. Der Generalsekretär
wird allen Vertragsstaaten
eine vorläufige Tagesordnung
für die Konferenz
sowie die Texte der Vorschläge
spätestens drei Monate vor Beginn
der Konferenz übermitteln.
3. Der Generalsekretär wird
zu jeder nach diesem Artikel
einberufenen Konferenz alle
Vertragsstaaten und alle anderen
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer ihrer
SpezialOrganisationen einladen.
Artikel 17
1. Jeder Vertragsstaat kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Protokolls vorschlagen.
Der Text jedes Änderungsvorschlages
ist dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu übermitteln,
der ihn an alle Vertragsstaaten
weiterleiten wird.
2. Jeder nach dem vorstehenden
Absatz übermittelte Änderungsvorschlag
gilt als angenommen,
wenn kein Vertragsstaat
innerhalb von sechs Monaten
nach Übermittlung des Änderungsvorschlages
durch den Generalsekretär
Einwendungen erhebt.
3. Der Generalsekretär wird
so bald als möglich allen Vertragsstaaten
mitteilen, ob gegen
den Änderungsvorschlag eine
Einwendung erhoben worden
ist. Wird keine Einwendung
erhoben, so tritt die Änderung
drei Monate nach Ablauf der
im vorstehenden Absatz festgelegten
sechsmonatigen Frist
für alle Vertragsstaaten in
Kraft.
Artikel 18
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird allen Mitgliedstaaten
der Vereinten
Nationen und allen anderen zur
Teilnahme an der Konferenz
eingeladenen Staaten Mitteilung
machen über
a) Die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte,
die er nach Artikel 8
und 9 erhalten hat;
b) das Datum, an dem dieses
Protokoll nach Artikel 10
in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er
nach Artikel 11 erhalten
hat;
d) das Außerkrafttreten dieses
Protokolls nach Artikel 12;
e) die Mitteilungen, die er
nach Artikel 13 erhalten
hat;
f) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 17.
Artikel 19
Die Urschrift dieses Protokolls
wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Generalsekretär wird beglaubigte
Abschriften davon
allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen und allen anderen zur
Teilnahme an der Konferenz
eingeladenen Staaten übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, die dazu gehörig
bevollmächtigt sind, dieses
Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu New York, am
vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig,
in einer einzigen
Ausfertigung in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird ersucht,
eine beglaubigte Übersetzung
dieses Protokolls in chinesischer
und russischer Sprache
anzufertigen und die chinesischen
und russischen Texte den englischen,
französischen und spanischen
Texten beizufügen, wenn
er die beglaubigten Abschriften
den Staaten nach Artikel 19 dieses
Protokolls übermittelt.
ANLAGE
VORDRUCK DER BESCHEINIGUNG
(Auszustellen in der Sprache des
Ausfuhrlandes mit einer englischen
oder französischen Übersetzung)
Bescheinigung
für die EINGANGSVORMERKBEHANDLUNG
von Werbematerial
für den Fremdenverkehr frei
von Eingangsabgaben und ohne
Sicherstellung für diese Abgaben
Die (Name der Organisation)
versendet hiemit das nachstehend
angeführte Werbematerial für den
Fremdenverkehr an den anerkannten
Vertreter (oder zugelassenen
Korrespondenten), dessen Name
unten angegeben ist, zur Eingangsvormerkbehandlung
unter
der Voraussetzung, daß es innerhalb
von zwölf Monaten wiederausgeführt
wird und daß es nur
verwendet wird, um Reisende
zum Besuch des Landes anzuregen,
aus dem dieses Material ausgeführt
worden ist.
Die (Name der Organisation)
verpflichtet sich, die im Eingang
vorgemerkten Gegenstände weder
entgeltlich noch unentgeltlich ohne
vorherige Zustimmung der Zollverwaltung
des Einfuhrlandes und
ohne vorherige Erfüllung der von
dieser Verwaltung geforderten
Formalitäten weiterzugeben.
Dieses Material wird unter Verantwortung
und Haftung des anerkannten
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Korrespondenten, dessen
Name unten angegeben ist, vorgemerkt.
(Übersetzung)
ZOLLABKOMMEN ÜBER
DIE VORÜBERGEHENDE
EINFUHR PRIVATER
STRASSENFAHRZEUGE
DIE VERTRAGSSTAATEN,
vom Wunsche geleitet, die
Entwicklung des internationalen
Reiseverkehrs zu erleichtern und
unter Berücksichtigung der
Ziele des Abkommens über den
Straßenverkehr, das von der
Konferenz der Vereinten Nationen
über den Straßen- und
Kraftfahrzeugverkehr, die vom
23. August bis 19. September
1949 in Genf tagte, angenommen
worden ist und vom
19. September 1949 an in Genf
zur Unterzeichnung offenstand,
haben beschlossen, ein Abkommen
abzuschließen und sind
über folgende Bestimmungen
übereingekommen
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Begriff
a) „Eingangsabgaben" nicht
nur die Zölle, sondern
auch alle anderen bei der
Einfuhr zu erhebenden
Abgaben;
b) „Fahrzeuge", soweit sich
aus dem Zusammenhang
nicht anderes ergibt, alle
Straßenkraftfahrzeuge
(einschließlich Fahrräder
mit Motor) und Anhänger
(mit dem Fahrzeug oder
getrennt von diesem eingeführt),
mit ihren Ersatzteilen,
ihrem gewöhnlichen
Zubehör und ihrer
gewöhnlichen Ausrüstung,
die mit dem Fahrzeug eingeführt
werden;
c) „Eigener Gebrauch" die
Benützung zu anderen
Zwecken als zur Beförderung
von Personen gegen
Entgelt, Entlohnung oder
andere materielle Vorteile
und zu andern Zwecken
als zur gewerbsmäßigen
Beförderung von
Waren gegen oder ohne
Entgelt;
d) „Eingangsvormerkschein"
das Zollpapier, aus dem
ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben
durch Bürgschaft
oder Barerlag sichergestellt
sind;
e) „Personen" natürliche und
juristische Personen, soweit
sich aus dem Zusammenhang
nicht anderes
ergibt.
KAPITEL II
EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG
DER EINGANGSABGABEN
UND FREI VON
EINFUHRVERBOTEN UND
EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 2
1. Unter dem Vorbehalt der
Wiederausfuhr und unter den
anderen in diesem Abkommen
vorgesehenen Bedingungen wird
jeder Vertragsstaat diejenigen
Fahrzeuge ohne Entrichtung der
Eingangsabgaben und ohne Anwendung
von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
vorübergehend zur Einfuhr zulassen,
deren Eigentümer ihren
gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb
seines Gebietes haben; Voraussetzung
dafür ist, daß die
Fahrzeuge von den Eigentümern
selbst oder von anderen Personen,
die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz außerhalb seines Gebietes
haben, anläßlich eines
vorübergehenden Aufenthaltes
zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt
und benützt werden.
2. Für diese Fahrzeuge muß
ein Eingangsvormerkschein vorliegen,
durch den die Entrichtung
der Eingangsabgaben und
erforderlichenfalls auch der verwirkten
Zollstrafen gesichert,
wird, wobei die besonderen Be-
stimmungen des Artikel 27
Absatz 4 zu beachten sind.
Artikel 3
Der Treibstoff, der sich in
den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern
der vorgemerkten Fahrzeuge
befindet, wird frei von
Eingangsabgaben und frei von
Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen
zugelassen; als
gewöhnlicher Kraftstoffbehälter
gilt der Behälter, der vom Hersteller
für die betreffende Fahrzeugtype
vorgesehen worden ist.
Artikel 4
1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung
eines bestimmten, bereits
vorgemerkten Fahrzeuges
dienen sollen, werden frei von
Eingangsabgaben und frei von
Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen
zugelassen. Die
Vertragsstaaten können für
diese Teile die Abfertigung mit
Eingangsvormerkschein vorsehen.
2. Für die ersetzten, nicht
wiederausgeführten Teile sind
die Eingangsabgaben zu entrichten,
wenn sie nicht nach den
Vorschriften des betreffenden
Landes unentgeltlich dem Staat
überlassen oder unter amtlicher
Aufsicht auf Kosten des Vormerknehmers
vernichtet werden.
Artikel 5
Vordrucke für die Eingangsvormerkscheine
und für die
internationalen Zulassungspapiere
werden frei von Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
zugelassen, wenn
sie zur Ausgabe an im Einfuhrland
wohnhafte Personen bestimmt
sind, die andere Länder
aufsuchen wollen, und wenn sie
den zugelassenen Reiseverbänden
von den mit ihnen in Verbindung
stehenden ausländischen
Verbänden, von interna-
tionalen Organisationen oder
von den Zollbehörden der Vertragsstaaten
zugesandt werden.
KAPITEL III
AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 6
1. Jeder Vertragsstaat kann,
vorbehaltlich der von ihm geforderten
Sicherstellungen und
festgesetzten Bedingungen, Verbänden,
insbesondere solchen, die
einer internationalen Organisation
angehören, die Bewilligung
erteilen, selbst oder durch die
mit ihnen in Verbindung stehenden
Verbände die in diesem
Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine
auszugeben.
2. Die Eingangsvormerkscheine
können entweder für
ein einziges Land oder Zollgebiet
oder auch für mehrere
Länder oder Zollgebiete gültig
sein.
3. Die Gültigkeitsdauer dieser
Papiere darf ein Jahr vom Tage
der Ausgabe an nicht überschreiten.
Artikel 7
1. Die für die Gebiete aller
oder mehrerer Vertragsstaaten
gültigen Eingangsvormerkscheine
werden als „Carnets de
passages en douane" bezeichnet
und müssen dem in der Anlage
1 dieses Abkommens enthaltenen
Vordruck entsprechen.
2. Wenn ein Carnet de passages
en douane für ein oder
mehrere Gebiete nicht gültig
ist, so muß der ausstellende
Verband dies auf dem Deckblatt
und auf den Eingangsabschnitten
des Carnet vermerken.
3. Eingangsvormerkscheine,
die nur für das Gebiet eines
einzigen Vertragsstaates gültig
sind, können dem in der Anlage
2 oder 3 dieses Abkommens
enthaltenen Vordruck entsprechen.
Die Vertragsstaaten
können aber auch andere Papiere
entsprechend ihren Gesetzen
und Vorschriften verwenden.
4. Die Gültigkeitsdauer der
Eingangsvormerkscheine, die
nicht nach Artikel 6 von den
zugelassenen Verbänden ausgegeben
werden, kann von jedem
Vertragsstaat nach seinen Gesetzen
und Vorschriften festgesetzt
werden.
5. Jeder Vertragsstaat wird
den anderen Vertragsstaaten auf
Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine
übersenden,
die für sein Gebiet gültig
sind und die nicht in den Anlagen
dieses Abkommens enthalten
sind.
KAPITEL IV
ANGABEN IN DEN
EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 8
Die von den zugelassenen
Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine
müssen
auf den Namen der Personen
lauten, die Eigentümer oder
Besitzer der vorgemerkten
Fahrzeuge sind oder denen das
Verfügungsrecht über diese
Fahrzeuge zusteht; bei Mietfahrzeugen
müssen die Papiere
auf den Namen des Mieters
lauten.
Artikel 9
1. Als Gewicht ist in den
Eingangsvormerkscheinen das
Reingewicht der Fahrzeuge zu
erklären. Es ist in Einheiten des
metrischen Systems anzugeben.
Falls die Papiere nur für ein
Land gültig sind, können die
Zollbehörden dieses Landes die
Anwendung eines anderen Systems
vorschreiben.
2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen,
die nur
für ein Land gültig sind, in der
Währung dieses Landes zu erklären.
Der in einem Carnet
de passages en douane zu erklärende
Wert ist in der Währung
des Landes anzugeben, in
dem das Carnet ausgegeben
wird.
3. Gegenstände und Werkzeuge,
die die gewöhnliche Ausrüstung
der Fahrzeuge bilden,
brauchen in den Eingangsvormerkscheinen
nicht gesondert
erklärt werden.
4. Auf Verlangen der Zollbehörden
müssen die Ersatzteile
(wie Räder, Gummireifen
und Luftschläuche) und das Zubehör,
das nicht zur gewöhnlichen
Ausrüstung des Fahrzeuges
zu rechnen ist (wie
Radioapparate, Anhänger, für
die kein gesonderter Vormerkschein
vorliegt, oder Gepäckträger),
in den Eingangsvormerkscheinen
mit den erforderlichen
Angaben, wie Gewicht
und Wert, erklärt werden; sie
müssen beim Ausgang aus dem
besuchten Land der Zollbehörde
gestellt werden.
Artikel 10
Die Angaben des ausstellenden
Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen
dürfen nur
mit Zustimmung des ausstellenden
oder des haftenden Verbandes
geändert werden. Nach
Abfertigung durch die Zollbehörden
des Einfuhrlandes
dürfen Änderungen in den
Vormerkscheinen nur mehr mit
Zustimmung dieser Behörden
vorgenommen werden.
Artikel 11
1. Auf Eingangsvormerkschein
abgefertigte Fahrzeuge
dürfen auch von dritten Personen
zu ihrem eigenen Gebrauch
benutzt werden, wenn
diese von den Inhabern der Papiere
gehörig dazu ermächtigt
worden sind, ihren gewöhnlichen
Wohnsitz außerhalb des
Einfuhrlandes haben und auch
die anderen in diesem Abkom-
men festgelegten Bedingungen
erfüllen. Die Zollbehörden der
Vertragsstaaten haben das
Redit, den Nachweis darüber
zu verlangen, daß diese Personen
von den Inhabern der
Papiere gehörig ermächtigt worden
sind und die vorerwähnten
Bedingungen erfüllen. Erscheint
dieser Nachweis nicht ausreichend,
so können die Zollbehörden
die Benutzung der
Fahrzeuge unter Verwendung
dieser Papiere in ihrem Lande
verweigern. Bei Mietfahrzeugen
kann jeder Vertragsstaat im
Verdachtsfalle verlangen, daß
der Inhaber des Eingangsvormerkscheines
bei der Einfuhr des
Fahrzeuges anwesend ist.
2. Ungeachtet der Bestimmungen
des vorstehenden Absatzes
können die Zollbehörden
in Ausnahmefällen und unter
Bedingungen, deren Festsetzung
ihrem Ermessen überlassen ist,
gestatten, daß ein auf Eingangsvormerkschein
abgefertigtes
Fahrzeug auch von einer Person
gefahren wird, die ihren
gewöhnlichen Wohnsitz im Einfuhrland
hat; dies gilt insbesondere
dann, wenn ein Fahrzeugführer
das Fahrzeug auf Rechnung
oder nach den Weisungen
des Vormerkscheininhabers fährt.
KAPITEL V
BESTIMMUNGEN FÜR DIE
EINGANGSVORMERKBEHANDLUNG
Artikel 12
1. Die in den Eingangsvormerkscheinen
bezeichneten Fahrzeuge
müssen innerhalb der
Gültigkeitsdauer der Papiere in
unverändertem Zustand wiederausgeführt
werden, wobei die
gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen
ist. Bei Mietfahrzeugen
haben die Zollbehörden
der Vertragsstaaten das Redit,
die Wiederausfuhr des Fahrzeuges
im Zeitpunkt zu verlangen,
in dem der Mieter das
Einfuhrland verläßt.
2. Die Wiederausfuhr ist
durch die Ausgangsbestätigung
nachzuweisen, welche die Zollbehörden
des Landes, in das
das Fahrzeug vorübergehend
eingeführt worden ist, auf dem
Eingangsvormerkschein. ordnungsgemäß
angebracht haben.
Artikel 13
1. Ungeachtet der in Artikel
12 festgelegten Verpflichtung
zur Wiederausfuhr ist im
Falle eines gehörig nachgewiesenen
Unfalles die Wiederausfuhr
eines schwer beschädigten
Fahrzeuges nicht erforderlich,
wenn je nach Verlangen der
Zollbehörden
a) die auf die Fahrzeuge
entfallenden Eingangsabgaben
entrichtet werden
oder
b) die Fahrzeuge unentgeltlich
dem Staat, in dem sie
vorgemerkt worden sind,
überlassen werden oder
c) die Fahrzeuge unter amtlicher
Aufsicht auf Kosten
des Vormerknehmers vernichtet
werden.
2. Kann ein vorgemerktes
Fahrzeug wegen einer nicht von
einer Privatperson veranlaßten
Beschlagnahme nicht wiederausgeführt
werden, so wird die im
Eingangsvormerkschein vorgesehene
Frist für die Wiederausfuhr
für die Dauer der Beschlagnahme
gehemmt.
3. Die Zollbehörden werden
nach Möglichkeit den haftenden
Verband benachrichtigen, wenn
von ihnen oder über ihre Veranlassung
auf Eingangsvormerkschein
abgefertigte Fahrzeuge
beschlagnahmt worden
sind, für deren Eingangsabgaben
der betreffende Verband haftet;
sie werden ihm ferner die beabsichtigten
Maßnahmen mitteilen.
Artikel 14
Fahrzeuge, die unter Verwendung
eines Eingangsvor-
merkscheines in das Gebiet
eines Vertragsstaates eingeführt
worden sind, dürfen zu Beförderungen
gegen Entgelt, Entlohnung
oder andere materielle
Vorteile zwischen Orten innerhalb
der Grenzen dieses Gebietes
nicht, auch nicht gelegentlich,
verwendet werden.
Artikel 15
Personen, denen die Begünstigungen
der Eingangsvormerkbehandlung
zustehen, können
die in den Papieren bezeichneten
Fahrzeuge innerhalb
der Gültigkeitsdauer dieser Papiere
nach Bedarf beliebig oft
einführen; Voraussetzung dafür
ist, daß sie sich jeden
Grenzübertritt (Eingang und
Ausgang) von dem zuständigen
Zollorgan bestätigen lassen,
wenn die Zollbehörden dies
verlangen. Es können jedoch
auch Eingangsvormerkscheine
ausgegeben werden, die nur für
eine einzige Reise gültig sind.
Artikel 16
Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen,
die keine
bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren
Abschnitte aufweisen,
haben die Bestätigungen
der Zollorgane zwischen dem
ersten Eingang und dem endgültigen
Ausgang nur vorläufigen
Charakter. Nichtsdestoweniger
wird, wenn die letzte
Bestätigung eine vorläufige Ausgangsbestätigung
ist, diese als
Nachweis der Wiederausfuhr
des Fahrzeuges oder der vorgemerkten
Ersatzteile zugelassen.
Artikel 17
Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen,
die für
jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren
Abschnitt aufweisen,
stellt vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikel 18
jede Eingangsbestätigung die
Eingangsabfertigung durch die
Zollbehörde dar und jede spätere
Ausgangsbestätigung die
endgültige Erledigung des Papiers.
Artikel 18
Haben die Zollbehörden eines
Landes einen Eingangsvormerkschein
endgültig und vorbehaltlos
erledigt, so können sie vom
haftenden Verband die Entrichtung
der Eingangsabgaben nicht
mehr verlangen, es sei denn,
daß die Erledigungsbestätigung
mißbräuchlich oder betrügerisch
erwirkt worden ist.
Artikel 19
Während der Amtsstunden
der Zollämter vorgenommene
Bestätigungen auf den Eingangsvormerkscheinen,
die nach
diesem Abkommen verwendet
werden, sind gebührenfrei.
KAPITEL VI
VERLÄNGERUNG DER
GÜLTIGKEITSDAUER UND
ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 20
Ist die Wiederausfuhr vorgemerkter
Fahrzeuge innerhalb
der festgesetzten Frist nicht
nachgewiesen worden, so bleibt
dieser Mangel unbeachtet, wenn
die Fahrzeuge innerhalb von
vierzehn Tagen nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Papiere
den Zollbehörden zur
Wiederausfuhr gestellt werden
und die Fristüberschreitung
ausreichend begründet wird.
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat wird
Verlängerungen der Gültigkeitsdauer
von Carnets de passages
en douane, die von anderen
Vertragsstaaten gemäß dem
in der Anlage 4 zu diesem Abkommen
festgelegten Verfahren
gewährt worden sind, als
gültig anerkennen.
Artikel 22
1. Ansuchen um Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der
Eingangsvormerkscheine müssen
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
dieser Papiere bei den
zuständigen Zollbehörden eingebracht
werden, wenn dies
nicht infolge höherer Gewalt
unmöglich ist. Ist der Eingangsvormerkschein
von einem zugelassenen
Verband ausgegeben
worden, so ist das Ansuchen
um Verlängerung der Gültigkeitsdauer
vom haftenden Verband
zu stellen.
2. Die Wiederausfuhrfrist für
vorgemerkte Fahrzeuge oder
Ersatzteile wird verlängert,
wenn die Vormerknehmer den
Zollbehörden ausreichend nachweisen
können, daß sie durch
höhere Gewalt an der rechtzeitigen
Wiederausfuhr der
Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert
sind.
Artikel 23
Solange die Bestimmungen
über die Vormerkbehandlung
eingehalten werden, wird jeder
Vertragsstaat unter den von ihm
als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen
die Erneuerung
von Eingangsvormerkscheinen
bewilligen, die von den zugelassenen
Verbänden ausgestellt
worden sind und vorübergehend
in sein Gebiet eingeführte Fahrzeuge
oder Ersatzteile betreffen.
Die Ansuchen um Erneuerung
sind vom haftenden Verband zu
stellen.
KAPITEL VII
BEREINIGUNG VON
EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 24
1. Sind Eingangsvormerkscheine
nicht ordnungsgemäß
erledigt worden, so werden die
Zollbehörden des Einfuhrlandes
(vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
der Papiere) als
Nachweis der Wiederausfuhr
des Fahrzeuges oder der Ersatzteile
die Vorlage einer Bescheinigung
nach dem Vordruck der
Anlage 5 zu diesem Abkommen
annehmen, die von einer amtlichen
Stelle (Konsul, Zollstelle,
Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter
u. dgl.) ausgestellt und
in der bescheinigt ist, daß das
betreffende Fahrzeug oder die
betreffenden Ersatzteile dieser
Stelle vorgeführt worden sind
und sich außerhalb des Einfuhrlandes
befinden. Sie können auch
einen anderen schriftlichen
Nachweis, daß sich das Fahrzeug
oder die Ersatzteile außerhalb
des Einfuhrlandes befinden, anerkennen.
Wenn es sich um
andere Papiere als um Carnets
de passages en douane handelt,
die noch nicht abgelaufen sind,
so muß das Papier gleichzeitig
mit diesem schriftlichen Nachweis
vorgelegt werden. Bei
Carnets sind die Bestätigungen,
die von den Zollbehörden der
später besuchten Länder angebracht
worden sind, für den
Nachweis der Wiederausfuhr der
Fahrzeuge oder Ersatzteile zu
berücksichtigen.
2. Bei Vernichtung, Verlust
oder Diebstahl eines Eingangsvormerkscheines,
der nicht ordnungsgemäß
erledigt worden ist,
sich aber auf wiederausgeführte
Fahrzeuge oder Ersatzteile bezieht,
werden die Zollbehörden
des Einfuhrlandes als Nachweis
der Wiederausfuhr die Vorlage
einer Bescheinigung nach dem
Vordruck der Anlage 5 zu diesem
Abkommen annehmen, die
von einer amtlichen Stelle (Konsul,
Zollstelle, Polizei, Bürgermeister,
Gerichtsbeamter u. dgl.)
ausgestellt und in der bescheinigt
ist, daß das betreffende
Fahrzeug oder die betreffenden
Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt
worden sind und daß sie
sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
des Papiers außerhalb
des Einfuhrlandes befinden. Sie
können auch einen anderen
schriftlichen Nachweis, daß sich
das Fahrzeug oder die Ersatzteile
außerhalb des Einfuhrlandes
befinden, anerkennen.
3. Bei Vernichtung, Verlust
oder Diebstahl eines Carnet de
passages en douane über ein
Fahrzeug oder Ersatzteile, die
sich im Gebiete eines Vertragsstaates
befinden, werden die
Zollbehörden dieses Staates auf
Ersuchen des betreffenden Verbandes
ein Ersatzpapier annehmen,
dessen Gültigkeit am Tage
des Ablaufes der Gültigkeitsdauer
des ersetzten Carnet abläuft.
Die Annahme dieses Papiers
macht das vernichtete, verlorengegangene
oder gestohlene
Carnet ungültig. Wird für die
Wiederausfuhr des Fahrzeuges
oder der Ersatzteile an Stelle
des Ersatzpapiers eine Ausfuhrbewilligung
oder ein ähnliches
Papier ausgestellt, so gilt die
Ausgangsbestätigung auf dieser
Bewilligung oder auf diesem Papier
als genügender Nachweis
der Wiederausfuhr.
4. Wird ein Fahrzeug nach
der Wiederausfuhr aus dem
Einfuhrland gestohlen und ist
weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäß
auf dem Eingangsvormerkschein
bestätigt noch
eine Eingangsbestätigung von
den Zollbehörden eines später
besuchten Landes auf dem Papier
eingetragen worden, so
kann das Papier trotzdem bereinigt
werden, wenn der haftende
Verband das Papier vorlegt
und über den Diebstahl
einen als ausreichend erachteten
Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein
noch nicht
abgelaufen, so können die Zollbehörden
seine Hinterlegung
verlangen.
Artikel 25
In den Fällen des Artikel 24
sind die Zollbehörden berechtigt,
für die Bereinigung eine
Gebühr zu erheben.
Artikel 26
Die Zollbehörden sind nicht
berechtigt, vom haftenden Verband
die Eingangsabgaben für
vorgemerkte Fahrzeuge oder
Ersatzteile zu verlangen, wenn
die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine
diesem
Verband nicht innerhalb eines
Jahres vom Tage des Ablaufes
der Gültigkeitsdauer dieser Pa-
piere an mitgeteilt worden
ist.
Artikel 27
1. Die haftenden Verbände
haben innerhalb eines Jahres
vom Tage der Mitteilung über
die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine
an die
Wiederausfuhr der betreffenden
Fahrzeuge oder Ersatzteile nach
den Bestimmungen dieses Abkommens
nachzuweisen.
2. Wird dieser Nachweis
innerhalb der vorgesehenen
Frist nicht erbracht, so hat der
haftende Verband die zu entrichtenden
Eingangsabgaben sofort
sicherstellungsweise zu erlegen
oder vorläufig zu entrichten.
Die hinterlegten oder vorläufig
entrichteten Abgaben
werden nach Ablauf eines Jahres
vom Tage der Hinterlegung
oder der vorläufigen Entrichtung
an endgültig vereinnahmt.
Während dieses Zeitraumes
kann der haftende Verband
nach den Bestimmungen des
vorstehenden Absatzes die
Rückzahlung der hinterlegten
oder entrichteten Beträge verlangen.
3. In Ländern, deren Bestimmungen
die Hinterlegung oder
vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben
nicht vorsehen,
wird die Zahlung nach den Bestimmungen
des vorstehenden
Absatzes als endgültig betrachtet;
die entrichteten Beträge
können jedoch zurückgezahlt
werden, wenn die in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen
erfüllt sind.
4. Wird ein Eingangsvormerkschein
nicht erledigt, so darf der
vom haftenden Verband verlangte
Betrag nicht höher sein
als die Summe der für die nicht
wiederausgeführten Fahrzeuge
oder Ersatzteile zu entrichtenden
Eingangsabgaben zuzüglich
etwaiger Zinsen.
Artikel 28
Im Falle des Schmuggels, einer
Zuwiderhandlung oder eines
Mißbrauches haben die Vertragsstaaten,
ungeachtet der Bestimmungen
dieses Abkommens,
das Recht, gegen die Benutzer
der Eingangsvormerkscheine die
erforderlichen Maßnahmen zur
Einbringung der Eingangsabgaben
und auch zur Verhängung
von Strafen zu ergreifen,
die diese Personen verwirkt
haben. In diesen Fällen werden
die haftenden Verbände den
Zollbehörden ihre Unterstützung
gewähren.
KAPITEL VIII
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Die Vertragsstaaten werden
sich bemühen, keine Zollformalitäten
einzuführen, welche die
Entwicklung des internationalen
Reiseverkehrs behindern könnten.
Artikel 30
Um das Zollverfahren zu beschleunigen,
werden sich benachbarte
Vertragsstaaten bemühen,
ihre Zollämter zusammenzulegen
und die Amtsstunden dieser
Zollämter einander anzugleichen.
Artikel 31
Jede Verletzung der Bestimmungen
dieses Abkommens, jede
Unterschiebung, falsche Erklärung
oder Handlung, die bewirkt,
daß eine Person oder ein
Gegenstand einen ungerechtfertigten
Vorteil aus der Einfuhrregelung
dieses Abkommens
erlangt, macht den Schuldigen
nach den Gesetzen des Landes,
in dem die Zuwiderhandlung
begangen worden ist, strafbar.
Artikel 32
Keine in diesem Abkommen
festgelegte Bestimmung hindert
Vertragsstaaten, die eine Zoll- oder
Wirtschaftsunion bilden,
besondere Bestimmungen für
die Personen zu erlassen, die in
den zu dieser Union gehörenden
Staaten wohnen.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
1. Dieses Abkommen steht bis
zum 31. Dezember 1954 zur
Unterzeichnung durch jeden
Staat offen, der Mitglied der
Vereinten Nationen ist, und
jeden anderen Staat, der zur
Teilnahme an der Konferenz
der Vereinten Nationen über
die Zollformalitäten bei der vorübergehenden
Einfuhr privater
Straßenkraftfahrzeuge und im
Reiseverkehr eingeladen worden
ist, die im Mai und Juni
1954 in New York stattgefunden
hat und im folgenden „die
Konferenz" genannt wird.
2. Dieses Abkommen bedarf
der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegen.
Artikel 34
1. Vom 1. Jänner 1955 an
kann jeder der in Artikel 33
Absatz 1 erwähnten Staaten
und jeder andere Staat, der
vom Wirtschafts- und Sozialrat
der Vereinten Nationen dazu
eingeladen worden ist, diesem
Abkommen beitreten. Der Beitritt
ist auch im Namen jedes
Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde
die Vereinten
Nationen sind, möglich.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 35
1. Dieses Abkommen tritt am
neunzigsten Tage nach Hinterlegung
der fünfzehnten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft, sofern die Urkunden
keinen oder einen nach Artikel
39 angenommenen Vorbehalt
enthalten.
2. Für jeden Staat, der nach
dem Tage der gemäß dem vorstehenden
Absatz erfolgten
Hinterlegung der fünfzehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
das Abkommen ratifiziert
oder diesem beitritt, tritt
dieses Abkommen am neunzigsten
Tage nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft, sofern
die Urkunden keinen oder
einen nach Artikel 39 angenommenen
Vorbehalt enthalten.
Artikel 36
1. Wenn dieses Abkommen
drei Jahre in Kraft gestanden
ist, kann es jeder Vertragsstaat
durch schriftliche Mitteilung an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang des
Kündigungsschreibens beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
wirksam.
Artikel 37
Dieses Abkommen tritt außer
Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Anzahl der Vertragsstaaten
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger
als acht beträgt.
Artikel 38
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt
der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu einem späteren
Zeitpunkt durch eine Mitteilung
an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen erklären, daß
dieses Abkommen auch auf einzelne
oder auf alle Gebiete Anwendung
findet, die er auf internationaler
Ebene vertritt. Das
Abkommen wird auf die in
dieser Mitteilung genannten Gebiete
ausgedehnt, entweder vom
neunzigsten Tage nach Eingang
dieser Mitteilung beim Generalsekretär
an, wenn die Mitteilung
keinen Vorbehalt enthält,
oder vom neunzigsten Tage an,
an dem die Mitteilung nach Artikel
39 wirksam geworden ist,
oder vom Tage an, an dem das
Abkommen für den betreffenden
Staat in Kraft tritt; dabei
ist der. späteste dieser Zeitpunkte
maßgebend.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach dem vorstehenden Absatz
auf ein Gebiet ausgedehnt hat,
das er auf internationaler Ebene
vertritt, kann das Abkommen
auch für dieses Gebiet allein
nach den Bestimmungen des Artikel
36 kündigen.
Artikel 39
1. Vor der Unterzeichnung
der Schlußakte gemachte Vorbehalte
zu diesem Abkommen
sind zulässig, wenn sie von der
Mehrheit der Konferenzmitglieder
angenommen und in der
Schlußakte festgehalten worden
sind.
2. Nach Unterzeichnung der
Schlußakte gemachte Vorbehalte
sind nicht mehr zulässig, wenn
ein Drittel der Signatarstaaten
oder der Vertragsstaaten unter
den nachstehenden Bedingungen
Einwendungen dagegen erhebt.
3. Der Text jedes Vorbehaltes,
der dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen von einem
Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung,
der Hinterlegung
einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder einer Mitteilung
nach Artikel 38 vorgelegt
worden ist, wird vom Generalsekretär
allen Staaten übermittelt,
die zu diesem Zeitpunkt
das Abkommen unterzeichnet
oder ratifiziert haben oder ihm
beigetreten sind. Wenn ein
Drittel dieser Staaten innerhalb
von neunzig Tagen vom Zeit-
punkt der Übermittlung an Einwendungen
erhebt, so wird der
Vorbehalt nicht angenommen.
Der Generalsekretär wird allen
in diesem Absatz erwähnten
Staaten sowohl jede ihm zugegangene
Einwendung als auch
die Annahme oder die Zurückweisung
des Vorbehaltes mitteilen.
4. Jede Einwendung eines
Staates, der das Abkommen
unterzeichnet, aber noch nicht
ratifiziert hat, wird unwirksam,
wenn der einwendende Staat
das Abkommen innerhalb von
neun Monaten vom Tage der
Erhebung der Einwendung an
nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung
unwirksam wird und
somit der Vorbehalt nach dem
vorstehenden Absatz als angenommen
gilt, so wird der Generalsekretär
die in diesem Absatz
erwähnten Staaten davon unterrichten.
Ungeachtet der Bestimmungen
des vorstehenden Absatzes
wird jedoch der Text
eines Vorbehaltes einem Signatarstaat
nicht mitgeteilt, wenn
dieser. Staat das Abkommen
innerhalb von drei Jahren nach
dem Tage der durch ihn vorgenommenen
Unterzeichnung
nicht ratifiziert hat.
5. Der Staat, der einen Vorbehalt
gemacht hat, kann ihn
innerhalb von zwölf Monaten
von dem Tage an zurückziehen,
an dem der Generalsekretär
nach Absatz 3 mitgeteilt hat,
daß der Vorbehalt nach dem im
genannten Absatz vorgesehenen
Verfahren zurückgewiesen worden
ist; in diesem Falle wird die
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder die Mitteilung
nach Artikel 38 gegenüber
einem solchen Staat vom Tage
der Zurückziehung an wirksam.
Bis zur Zurückziehung bleibt die
Urkunde oder die Mitteilung
wirkungslos, wenn der Vorbehalt
nicht nach den Bestimmungen
des Absatzes 4 nachträglich
angenommen wird.
6. Vorbehalte, die nach diesem
Artikel angenommen wor-
den sind, können jederzeit durch
eine Mitteilung an den Generalsekretär
zurückgezogen werden.
7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,
einem Staat, der einen
Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigungen
dieses Abkommens
zu gewähren, auf die sich
der Vorbehalt bezieht. Jeder
Staat, der dieses Recht für sich
in Anspruch nimmt, wird dem
Generalsekretär entsprechend
Mitteilung machen. Der Generalsekretär
wird diese Entscheidung
allen Signatar- und Vertragsstaaten
mitteilen.
Artikel 40
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens soll soweit
möglich durch Verhandlungen
zwischen diesen Staaten beigelegt
werden.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn einer der am
Streitfall beteiligten Vertragsstaaten
es verlangt, und wird
einem oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen
zwischen den am Streitfall
beteiligten Staaten zu wählen
sind, zur Entscheidung übertragen.
Wenn innerhalb von
drei Monaten vom Tage des
Ersuchens um schiedsgerichtliche
Entscheidung an die am Streitfall
beteiligten Staaten über die
Wahl eines oder mehrerer
Schiedsrichter nicht einig werden,
kann jeder dieser Staaten
den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter zu
ernennen, dem der Streitfall zur
Entscheidung übertragen wird.
3. Die Entscheidung des oder
der nach dem vorstehenden Absatz
ernannten Schiedsrichter
ist für die beteiligten Vertragsstaaten
bindend.
Artikel 41
1. Wenn dieses Abkommen
drei Jahre in Kraft gestanden
ist, kann jeder Vertragsstaat
durch schriftliche Mitteilung an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen um Einberufung
einer Konferenz zur Revision
dieses Abkommens ersuchen.
Der Generalsekretär
wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten
mitteilen und eine
Revisionskonferenz einberufen,
wenn ihm innerhalb von vier
Monaten vom Tage seiner Mitteilung
an wenigstens die Hälfte
der Vertragsstaaten ihre Zustimmung
zu diesem Ersuchen
bekanntgibt.
2. Wird eine Konferenz nach
dem vorstehenden Absatz einberufen,
so wird der Generalsekretär
dies allen Vertragsstaaten
mitteilen und sie einladen,
innerhalb von drei Monaten
Vorschläge zu übermitteln,
die nach ihrem Wunsch
von der Konferenz behandelt
werden sollen. Der Generalsekretär
wird allen Vertragsstaaten
eine vorläufige Tagesordnung
für die Konferenz sowie
die Texte der Vorschläge
spätestens drei Monate vor Beginn
der Konferenz übermitteln.
3. Der Generalsekretär wird
zu jeder nach diesem Artikel
einberufenen Konferenz alle
Vertragsstaaten und alle anderen
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen
einladen.
Artikel 42
1. Jeder Vertragsstaat kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Abkommens vorschlagen.
Der Text jedes Änderungsvorschlages
ist dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu
übermitteln, der ihn an alle
Vertragsstaaten weiterleiten
wird.
2. Jeder nach dem vorstehenden
Absatz übermittelte Änderungsvorschlag
gilt als angenommen,
wenn kein Vertragsstaat
innerhalb von sechs Monaten
nach Übermittlung des
Änderungsvorschlages durch den
Generalsekretär Einwendungen
erhebt.
3. Der Generalsekretär wird
sobald als möglich allen Vertragsstaaten
mitteilen, ob gegen
den Änderungsvorschlag eine
Einwendung erhoben worden
ist. Wird keine Einwendung
erhoben, so tritt die Änderung
drei Monate nach Ablauf der
im vorstehenden Absatz festgelegten
sechsmonatigen Frist
für alle Vertragsstaaten in
Kraft.
Artikel 43
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird allen Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen
und allen anderen zur
Teilnahme an der Konferenz
eingeladenen Staaten Mitteilung
machen über
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte,
die er nach: Artikel
33 und 34 erhalten
hat;
b) das Datum, an dem dieses
Abkommen nach Artikel
35 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er
nach Artikel 36 erhalten
hat;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel
37;
e) die Mitteilungen, die er
nach Artikel 38 erhalten
hat;
f) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 42.
Artikel 44
Die Urschrift dieses Abkommens
wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Generalsekretär wird
beglaubigte Abschriften davon
allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen und allen anderen zur
Teilnahme an der Konferenz
eingeladenen Staaten übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, die dazu gehörig
bevollmächtigt sind, dieses
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu New York, am
vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig
in einer einzigen
Ausfertigung in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird ersucht,
eine beglaubigte Übersetzung
dieses Abkommens in
chinesischer und russischer Sprache
anzufertigen und die chinesischen
und russischen Texte
den englischen, französischen
und spanischen Texten beizufügen,
wenn er die beglaubigten
Abschriften den Staaten nach
Artikel 44 dieses Abkommens
übermittelt.
ANLAGE 1
ANLAGE 2
ANLAGE 3
ANLAGE 4
ANLAGE 5
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden
Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr,
und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für
ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den
Schlußakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend
die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen
über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend
die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem
Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses
Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien,
Dänemark, Japan, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert
kundgemacht werden.