131. Verordnung: Fernsprechordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Fernsprechanlagen im Sinne dieser Verordnung
sind Fernmeldeanlagen, die zur Übertragung
von Schallwellen zwischen Sprechstellen
auf dem Draht- oder Funkweg dienen.
§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für den Inlandsfernsprechverkehr, der über
das öffentliche Fernsprechnetz der Post- und
Telegraphenverwaltung abgewickelt wird. Für
den über das öffentliche Fernsprechnetz der Post-
und Telegraphenverwaltung abzuwickelnden
Auslandsfernsprechverkehr gilt diese Verordnung
nur soweit, als nicht in internationalen Verträgen
etwas anderes bestimmt ist.
ABSCHNITT II.
Öffentliches Fernsprechnetz.
Allgemeines.
§ 3. Das öffentliche Fernsprechnetz ist die Gesamtheit
der Ortsnetze und der Leitungen zwischen
ihnen.
Ortsnetze.
§ 4. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung
hat für jedes Ortsnetz einen Ortsnetzbereich festzulegen.
Sie hat dabei so vorzugehen, daß
a) jeder Teil des Bundesgebietes zu einem
Ortsnetzbereich gehört;
b) jeder geschlossen verbaute Ortsteil einer
Gemeinde, in dem eine Vermittlungsstelle
liegt, zum Ortsnetzbereich dieser Vermittlungsstelle
gehört;
c) jede im Ortsnetzbereich zu errichtende
Sprechstelle an eine innerhalb der Grenzen
des Bereiches liegende Vermittlungsstelle
mit einer ausreichenden Übertragungsgüte
sowohl für den Ortsverkehr als auch für
den Fernverkehr angeschlossen werden
kann.
(2) In Ortsnetzen mit Zeittarif sind für Leitungsstrecken,
die außerhalb eines Umkreises mit
einem Halbmesser von fünf Kilometer um die
Vermittlungsstelle liegen, die in der Gebührenordnung
festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Diese sind nach der Luftlinienentfernung zwischen
der Sprechstelle und der Vermittlungsstelle
zu berechnen.
(3) Für Leitungsstrecken zu Sprechstellen,
die an eine Wählschaltstelle angeschlossen sind,
die weniger als fünf Kilometer von der zugehörigen
Vermittlungsstelle entfernt liegt, sind
dann keine Gebühren zu entrichten, wenn die
Sprechstelle weniger als fünf Kilometer von der
Wählschaltstelle entfernt liegt.
Leitungen.
§ 5. Leitungen im Sinne dieser Verordnung
sind Sprechstromwege, die über eine Draht- oder
über eine Funkstrecke gebildet werden. Die Fernsprechteilnehmer
(§ 34) haben keinen Anspruch
auf die Bereitstellung einer bestimmten Leitungsart
oder eines bestimmten Leitungsweges.
Vermittlungsstellen.
§ 6. Vermittlungsstellen sind Einrichtungen zur
Verbindung der an sie angeschlossenen Leitungen
für den Ortsverkehr und für den Fernverkehr.
Wählschaltstellen.
§ 7. Wählschaltstellen sind technische Einrichtungen,
die Einzelanschlüsse (§ 18 Abs. 2 und 3)
zusammenfassen und mit einer Vermittlungsstelle
verbinden.
Dienststunden bei den Vermittlungsstellen.
§ 8. (1) Die Dienststunden bei den Vermittlungsstellen
sind von der Post- und Telegraphenverwaltung
unter Berücksichtigung der
betriebsdienstlichen Belange nach Maßgabe des
Verkehrsbedürfnisses festzusetzen. Die Dienststunden
sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(2) Die Anzahl der Dienststunden kann auf
Verlangen erhöht werden. Für die Erhöhung der
Anzahl der Dienststunden sind die hiefür festgesetzten
Gebühren zu entrichten.
Dauerverbindungen.
§ 9. (1) Dauerverbindungen sind Verbindungen,
die während der Dienstpausen der in Betracht
kommenden Vermittlungsstelle zwischen
zwei Hauptanschlüssen desselben Ortsnetzes oder
verschiedener Ortsnetze oder zwischen Hauptanschlüssen
und der den Dienst versehenden Vermittlungsstelle
desselben oder eines anderen Ortsnetzes
hergestellt werden.
(2) Dauerverbindungen sind zu schalten, wenn
genügend Leitungen vorhanden sind, keine betriebsdienstlichen
Belange und keine technischen
Schwierigkeiten entgegenstehen. Zwischen Hauptanschlüssen
verschiedener Ortsnetze dürfen
Dauerverbindungen nur dann geschaltet werden,
wenn keine der beteiligten Vermittlungsstellen
Dienst hat.
(3) Dauerverbindungen, die dem öffentlichen
Interesse dienen, sind bevorzugt zu schalten.
(4) Dauerverbindungen können für einzelne
Tage (Einzeldauerverbindungen) oder auf unbestimmte
oder bestimmte Zeit, mindestens jedoch
für einen Kalendermonat (Monatsdauerverbindungen)
geschaltet werden.
(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
die Schaltung von Monatsdauerverbindungen bei
Bedarf jederzeit einstellen.
(6) Monatsdauerverbindungen auf unbestimmte
Zeit können von den in Betracht kommenden
Fernsprechteilnehmern unter Einhaltung einer
Frist von mindestens acht Tagen zum Ende eines
Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Öffentliche Sprechstellen.
§ 10. (1) Öffentliche Sprechstellen können von
der Post- und Telegraphenverwaltung errichtet
werden, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit
gegeben ist
a) bei den Post- und Telegraphendienststellen,
auf Straßen, Plätzen und in öffentlichen Gebäuden
(postöffentliche Sprechstellen);
b) in von Gemeinden zur Verfügung gestellten
Räumen (gemeindeöffentliche Sprechstellen);
c) in Wohnungen oder Geschäftsräumen von
Privaten (öffentliche Sprechstellen bei Privaten).
(2) Eine gemeindeöffentliche Sprechstelle darf
nur auf Verlangen der Gemeinde, eine öffentliche
Sprechstelle bei Privaten nur auf Verlangen desjenigen
errichtet werden, in dessen Räumen die
Sprechstelle hergestellt werden soll.
(3) Öffentliche Sprechstellen sind mit einem
einfachen Sprechapparat oder mit einem Sprechapparat
mit eingebauter Kassiervorrichtung
(Münzfernsprecher) auszustatten, je nachdem, wie
es betriebsdienstlich zweckmäßig ist. Münzfernsprecher
bei Privaten können entweder für ankommende
und abgehende oder nur für abgehende
Gespräche eingerichtet werden. Gemeindeöffentliche
Sprechstellen sind nur mit
einem einfachen Sprechapparat auszustatten.
(4) Dem Benützer einer postöffentlichen Sprechstelle
mit einfachem Sprechapparat ist auf Verlangen
gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung
hiefür festgesetzten Gebühr eine Bescheinigung
über das geführte Gespräch und die
bezahlten Gebühren auszustellen.
(5) Jede öffentliche Sprechstelle ist von Amtswegen
in das jeweils in Betracht kommende Verzeichnis
der Fernsprechteilnehmer (§ 15) aufzunehmen.
(6) Für die Errichtung von gemeindeöffentlichen
Sprechstellen und von öffentlichen Sprechstellen
bei Privaten sind von denjenigen, die das.
Verlangen stellen, Herstellungsgebühren nach
Maßgabe der Gebührenordnung zu bezahlen.
§ 11. (1) Eine gemeindeöffentliche Sprechstelle
darf nur dann errichtet werden, wenn die in Betracht
kommende Gemeinde eine geeignete Person
als Inhaber der Sprechstelle namhaft macht
und sich verpflichtet, neben dem Inhaber für die
zu entrichtenden Gebühren aufzukommen und
für allfällige Ersatzansprüche wie ein Fernsprechteilnehmer
zu haften.
(2) Wird die Sprechstelle auf Verlangen der
Gemeinde nicht an eine Vermittlungsstelle des.
Ortsnetzes, in dessen Bereich sie liegt, sondern an
eine Vermittlungsstelle eines anderen Ortsnetzesangeschlossen
(§ 18 Abs. 7), so hat die Gemeinde
für die Leitung die in der Gebührenordnung festgesetzten
Gebühren zu bezahlen.
§ 12. (1) Für gemeindeöffentliche Sprechstellen
und öffentliche Sprechstellen bei Privaten gelten
die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 sinngemäß.
(2) Der Inhaber einer öffentlichen Sprechstelle,
die mit einem einfachen Sprechapparat ausgestattet
ist, hat diese zu bedienen und
a) von den Benutzern der Sprechstelle die in
der Gebührenordnung festgesetzten Gebühren
zuschlagfrei einzuheben;
b) Personen, die sich innerhalb des von der
Post- und Telegraphenverwaltung bestimmten
Bereiches aufhalten, zur Führung
von Gesprächen aufzufordern (§ 71) und.
Nachrichten an sie zu übermitteln (§ 72);
c) Telegramme anzunehmen, weiterzuleiten
und an Personen zuzustellen, die sich innerhalb
des von der Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmten Bereiches aufhalten;
d) die Sprechstelle für Notgespräche (§ 64),
soweit dies möglich ist, jederzeit zugänglich
zu halten;
e) das Fernmeldegeheimnis zu wahren (§ 17
des Fernmeldegesetzes).
§ 13. Erreichen bei einer öffentlichen Sprechstelle
bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher
ausgestattet ist, die in einem Kalendermonat
eingegangenen Gebühren nicht die Höhe
der in der Gebührenordnung festgesetzten Mindesteinnahme,
so hat der Inhaber den Fehlbetrag
der Post- und Telegraphenverwaltung zu bezahlen.
§ 14. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann öffentliche Sprechstellen auflassen, wenn
dies aus betriebsdienstlichen oder technischen
Gründen erforderlich oder ein Bedarf für die
Öffentlichkeit nicht mehr gegeben ist.
ABSCHNITT III.
Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer.
§ 15. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung
hat als Hilfsmittel für den Fernsprechverkehr
Verzeichnisse der Fernsprechteilnehmer herauszugeben.
(2) Die Fernsprechteilnehmer sind nach Orten
zusammengefaßt unter ihrem Namen in alphabetischer
Reihenfolge und mit den für die Auffindung
ihrer Fernsprechnummern erforderlichen
Angaben in das für den Standort der Teilnehmersprechstelle
in Betracht kommende Verzeichnis
einzutragen (Haupteintragung). Auf Verlangen
kann die Eintragung in das Verzeichnis unterbleiben.
Bei den Haupteintragungen sind für
jeden Hauptanschluß bis zu drei aufeinanderfolgende
Druckzeilen gebührenfrei.
(3) Hat der Fernsprechteilnehmer einem anderen
die ständige Alleinbenützung seines Hauptanschlusses
gestattet (§ 45 Abs. 2), so kann er
verlangen, daß der andere an seiner Stelle in das
Verzeichnis eingetragen wird.
(4) Unabhängig von der Haupteintragung kann
der Fernsprechteilnehmer auch andere Eintragungen
(Nebeneintragungen) für sich und, wenn er
die ständige Mitbenützung seines Hauptanschlusses
oder die ständige Alleinbenützung eines Nebenanschlusses
anderen gestattet hat (§ 45 Abs. 1
und 2), auch für diese verlangen.
(5) Für die Fassung der Eintragungen sind die
Angaben des Fernsprechteilnehmers maßgebend.
Die Post- und Telegraphenverwaltung kann jedoch
allgemein verständliche Abkürzungen anwenden.
(6) In die Verzeichnisse der Fernsprechteilnehmer
dürfen nicht aufgenommen werden
a) offensichtlich unrichtige Angaben;
b) reine Werbeangaben;
c) Angaben, die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen
des Bundes oder eines
Landes gefährden, gegen die Gesetze, die
öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit
verstoßen.
§ 16. (1) Für jeden Hauptanschluß ist dem Fernsprechteilnehmer
ein Stück der jeweiligen Ausgabe
desjenigen Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer
zu überlassen, das von der nach dem
Standort der Teilnehmersprechstelle zuständigen
Post- und Telegraphendirektion herausgegeben
wird.
(2) Der Fernsprechteilnehmer hat das überlassene
Verzeichnis bei Übergabe des neu herausgegebenen
Verzeichnisses, bei Kündigung oder
fristloser Auflassung des Hauptanschlusses oder
bei Erlöschen des Teilnehmerverhältnisses (§ 48)
zurückzustellen. Für nicht zurückgestellte Verzeichnisse
ist Ersatz zu leisten.
ABSCHNITT IV.
Teilnehmereinrichtungen.
Allgemeines.
§ 17. (1) Teilnehmereinrichtungen sind Sprechapparate,
Vermittlungseinrichtungen, Leitungen
und Zusatzeinrichtungen, die die Post- und Telegraphenverwaltung
dem Fernsprechteilnehmer
zur Benützung überläßt oder deren Anschließung
an das öffentliche Fernsprechnetz sie gestattet.
(2) Die technische Gestaltung der Teilnehmereinrichtungen
bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.
Der Fernsprechteilnehmer
hat keinen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmereinrichtungen
bestimmter Ausführung.
Hauptanschlüsse.
§ 18. (1) Hauptanschlüsse sind entweder Einzelanschlüsse
oder Teilanschlüsse.
(2) Bei einem Einzelanschluß ist die Sprechstelle
oder, wenn Nebenstellen angeschlossen sind, die
Hauptstelle (§ ,20 Abs. 1) durch eine Amtsleitung
(Hauptanschlußleitung) unmittelbar oder über
eine Wählschaltstelle (§ 7) mit der Vermittlungsstelle
verbunden.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt,
wo Wählschaltstellen eingerichtet und
welche Einzelanschlüsse an diese herangeführt
werden.
(4) Bei Teilanschlüssen sind zwei oder mehrere
Sprechstellen durch eine gemeinsame Amtsleitung
mit der Vermittlungsstelle verbunden. In welchen
Ortsnetzen Teilanschlüsse errichtet und an
welche Vermittlungsstellen sie herangeführt werden,
bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.
Die Führung von Gesprächen zwischen
Teilanschlüssen, die durch eine gemeinsame Amtsleitung
mit der Vermittlungsstelle verbunden
sind, sowie den gegenseitigen Abschluß solcher
Anschlüsse hat die Post- und Telegraphenverwaltung
insoweit sicherzustellen, als dies technisch
möglich ist.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung
eines Anschlusses bestimmter Art (Abs. 1). Ein
Teilanschluß darf nur überlassen werden, wenn
anzunehmen ist, daß die eingeschränkte Benützungsmöglichkeit
für das Sprechbedürfnis des
Fernsprechteilnehmers ausreichen wird.
(G) Hauptanschlüsse, deren Sprechstellen beziehungsweise
Hauptstellen im Ortsnetzbereich
der Vermittlungsstelle liegen, an die sie angeschlossen
sind, sind Regelhauptanschlüsse.
(7) Einzelanschlüsse, deren Sprechstellen beziehungsweise
Hauptstellen an eine Vermittlungsstelle
eines anderen Ortsnetzes angeschlossen
sind, sind Ausnahmehauptanschlüsse. Diese dürfen,
soweit technisch und betriebsdienstlich die
Möglichkeit besteht, nur errichtet werden, wenn
der Anschlußwerber einen Bedarf hiefür nachweist.
In Ortsnetzen, die in den Selbstwählfernverkehr
(§ 57 Abs. 3 lit. a) einbezogen sind,
dürfen Ausnahmehauptanschlüsse nicht hergestellt
werden.
(8) Bestehen in einem Ortsnetzbereich mehrere
Vermittlungsstellen, so bestimmt die Post- und
Telegraphenverwaltung, an. welche Vermittlungsstelle
die einzelnen Hauptanschlüsse herangeführt
werden.
§ 19. Für jeden Hauptanschluß hat die Post-
und Telegraphenverwaltung eine Fernsprechnummer
zu bestimmen. Die Fernsprechnummer kann
auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers oder
aus betriebsdienstlichen oder technischen Gründen
von Amts wegen geändert werden. Für eine Änderung
der Fernsprechnummer auf Verlangen
ist die in der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr
zu entrichten.
Nebenstellenanlagen.
§ 20. (1) An Einzelanschlüsse können weitere
Sprechstellen (Nebenstellen) durch Nebenanschlußleitungen
angeschlossen werden (Nebenanschlüsse).
Die Nebenanschlüsse bilden mit ihrer
Hauptstelle die Nebenstellenanlage. Als Hauptstelle
ist die Vermittlungseinrichtung, bei Reihenanlagen
und Parallelanlagen jedoch die Sprechstelle
anzusehen, bei der die ankommenden Gespräche
vermittelt werden.
(2) Nebenanschlüsse, deren Sprechstellen in
demselben Ortsnetzbereich wie ihre Hauptstelle
liegen, sind Regelnebenanschlüsse.
(3) Nebenanschlüsse, deren Sprechstellen mit
einer in einem anderen Ortsnetzbereich liegenden
Hauptstelle verbunden sind, sind Ausnahmenebenanschlüsse.
Diese dürfen nur errichtet werden,
wenn der Fernsprechteilnehmer einen Bedarf
hiefür nachweist und wenn die Entfernung zwischen
dem Ortsnetz, in dem die Hauptstelle liegt,
und den Ortsnetzen, in denen die Nebenstellen
errichtet werden sollen, in der Luftlinie nicht
mehr als fünfundzwanzig Kilometer beträgt.
Maßgebend für die Berechnung der Entfernungen
ist die Lage der Vermittlungsstellen.
(4) Nebenstellenanlagen können als posteigene
(§ 22), teilnehmereigene (§ 23) oder private
(§ 26) errichtet werden.
(5) Nebenanschlußleitungen müssen posteigen
sein, wenn die Hauptstelle und die Nebenstelle
auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken
gelegen sind und die Leitungen im öffentlichen
Fernsprechnetz geführt werden können.
§ 21. (1) Die Nebenstellen können für den Verkehr
über die Amtsleitungen (amtsberechtigte
Nebenstellen) und für den Verkehr untereinander
eingerichtet werden. Ein Teil der Nebenstellen
kann so eingerichtet werden, daß eine Verbindung
mit den Amtsleitungen verhindert ist
(nichtamtsberechtigte Nebenstellen).
(2) An eine amtsberechtigte Nebenstelle können
weitere Nebenstellen (Zweitnebenstellen) angeschlossen
werden. Die Nebenstelle bildet mit den
Zweitnebenstellen die Zweitnebenstellenanlage.
§ 22. (1) Posteigene Nebenstellenanlagen sind
Nebenstellenanlagen, die von der Post- und Telegraphenverwaltung
errichtet und dem Fernsprechteilnehmer
zur Benützung überlassen werden. Sie
dürfen nur von der Post- und Telegraphenverwaltung
instandgehalten werden.
(2) Die Instandhaltung besteht in der laufenden
Pflege und Beseitigung der bei ordnungsgemäßem
Gebrauch auftretenden Störungen. Alle Kosten
für Leistungen, die durch nicht ordnungsgemäßen
Gebrauch verursacht werden, sind vom Fernsprechteilnehmer
gesondert zu tragen.
§ 23. (1) Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen
sind Nebenstellenanlagen, die von der Post- und
Telegraphenverwaltung errichtet und dem Fernsprechteilnehmer
in sein Eigentum übertragen
werden. Sie dürfen innerhalb der im Abs. 2 angegebenen
Frist nur von der Post- und Telegraphenverwaltung
instandgehalten werden,
(2) Für die Instandhaltung gelten die Bestimmungen
des § 22 Abs. 2. Die Kosten für die Erneuerung
der Anlage und für den Ersatz von
Anlageteilen, die dauernd unbrauchbar geworden
sind, sind vom Fernsprechteilnehmer gesondert
zu tragen. Die Instandhaltungspflicht beginnt mit
dem Tag der Inbetriebnahme der teilnehmereigenen
Anlage und erstreckt sich auf den Rest des
laufenden Kalenderjahres und die anschließenden
fünf Kalenderjahre. Die Frist verlängert sich jeweils
um ein weiteres Kalenderjahr, wenn nicht
die Post- und Telegraphenverwaltung oder der
Fernsprechteilnehmer die Instandhaltung spätestens
zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
kündigt.
(3) Eine Nebenstellenanlage darf nur in ihrem
ganzen Umfang als teilnehmereigene Anlage errichtet
werden.
(4) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers auch
für private Nebenstellenanlagen die Instandhaltungspflicht
übernehmen. Solche Anlagen unterliegen
dann den gleichen Bestimmungen wie teilnehmereigene
Anlagen.
§ 24. Gebrauchte Fernsprecheinrichtungen, die
dem Fernsprechteilnehmer gehören, können auf
Verlangen für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen
wieder verwendet werden, wenn sie noch
brauchbar sind und der Regelausstattung entsprechen.
§ 25. (1) Teilerneuerungen, Erweiterungen,
Verlegungen und andere Änderungen der teilnehmereigenen
Nebenstellenanlagen dürfen, solange
die Instandhaltungspflicht der Post- und
Telegraphenverwaltung besteht, nur von dieser
durchgeführt werden.
(2) Auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung
ist die teilnehmereigene Nebenstellenanlage
auf Kosten des Fernsprechteilnehmers ganz
oder teilweise zu erneuern oder zu ändern, wenn
ihr Zustand zu Betriebsschwierigkeiten führt oder
wenn eine Änderung der Betriebsweise oder eine
Schaltungsänderung bei der Vermittlungsstelle
dies erfordert.
(3) Erklärt sich der Fernsprechteilnehmer mit
der Durchführung der von der Post- und Telegraphenverwaltung
verlangten Erneuerung oder
Änderung nicht einverstanden, so kann die Nebenstellenanlage
vom öffentlichen Fernsprechnetz
abgeschaltet werden.
(4) Bei der Änderung oder Aufgabe einer teilnehmereigenen
Nebenstellenanlage entbehrlich
gewordene Vermittlungseinrichtungen, Sprechapparate
und sonstige Einrichtungen können, soweit
sie in ordnungsgemäßem Zustand und nicht
veraltet sind, von der Post- und Telegraphenverwaltung
auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
übernommen werden. Bei der Rückvergütung
sind von der Post- und Telegraphenverwaltung
im ersten Jahr nach dem Tag der Inbetriebnahme
60 v. H., im zweiten Jahr 40 v. H., im
dritten Jahr 30 v. H., im vierten Jahr 20 v. H.
und vom fünften bis zehnten Jahr 10 v. H. der
Beträge zu vergüten, die für neue Vermittlungseinrichtungen,
Sprechapparate und sonstige Einrichtungen
gleicher Art zu bezahlen sind.
§ 26. (1) Private Nebenstellenanlagen sind Nebenstellenanlagen,
die von einem hiefür zugelassenen
Unternehmer errichtet oder instandgehalten
werden.
(2) Für Zulassungen nach Abs. 1 ist das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe,
Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
zuständig. Die Zulassung ist
zu erteilen, wenn der Unternehmer die notwendigen
Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Nebenstellenwesens
nachweist und die entsprechenden
technischen Betriebseinrichtungen besitzt.
§ 27. (1) Der Fernsprechteilnehmer ist verpflichtet,
seine private Nebenstellenanlage ordnungsgemäß
instandhalten zu lassen. Die Instandhaltung
hat die sachkundige Pflege, die planmäßige
Durchprüfung und die Überholung in angemessenen
Zeiträumen zu umfassen.
(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist
berechtigt zu prüfen, ob eine private Nebenstellenanlage
noch den Grundsätzen für die technische
Gestaltung von Nebenstellenanlagen entspricht.
Ist dies nicht der Fall, so kann sie verlangen,
daß die Anlage innerhalb einer von ihr
zu bestimmenden angemessenen Frist auf Kosten
des Fernsprechteilnehmers erneuert oder geändert
wird. Das gleiche gilt, wenn eine Änderung
der Betriebsweise oder eine Schaltungsänderng bei
der Vermittlungsstelle eine Erneuerung oder Änderung
der Nebenstellenanlage erfordert. Die
ordnungsgemäße Durchführung dieser Erneuerung
oder Änderung ist von der Post- und Telegraphenverwaltung
zu überprüfen. Die Kosten
hiefür hat der Fernsprechteilnehmer zu tragen.
(3) Läßt der Fernsprechteilnehmer seine private
Nebenstellenanlage nicht ordnungsgemäß
instandhalten oder eine von der Post- und Telegraphenverwaltung
verlangte Erneuerung oder
Änderung nicht innerhalb der von ihr bestimmten
Frist ausführen, so kann die Nebenstellenanlage
vom öffentlichen Fernsprechnetz abgeschaltet
werden.
§ 28. (1) Neu errichtete, verlegte, erweiterte
oder sonst geänderte private Nebenstellenanlagen
dürfen nur nach Überpüfung durch die Post- und
Telegraphenverwaltung an das öffentliche Fernsprechnetz
angeschlossen werden. Für die Überprüfung
ist vom Fernsprechteilnehmer die in der
Gebührenordnung festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Durch die Überprüfung übernimmt die
Post- und Telegraphenverwaltung keine Gewähr
dafür, daß die Anlage in allen Teilen ordnungsgemäß
arbeitet.
(2) Die nachträgliche Zuschaltung einzelner
privater Nebenstellen bedarf, wenn sich dadurch
die Baustufe der Nebenstellenanlage und die
Schaltung nicht ändert, nur der vorherigen
schriftlichen Anzeige.
(3) Bei privaten Nebenstellenanlagen sind die
erforderlichen Prüfeinrichtungen vom Fernsprechteilnehmer
beizustellen und instandhalten
zu lassen.
Querverbindungen und Abzweigleitungen.
§ 29. (1) Querverbindungen sind Leitungen,
durch die Nebenstellenanlagen unmittelbar mit-
einander verbunden werden. Querverbindungen
zwischen Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen
in demselben Ortsnetzbereich liegen, sind
Regelquerverbindungen. Querverbindungen zwischen
Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen in
verschiedenen Ortsnetzbereichen liegen, sind
Ausnahmequerverbindungen.
(2) Querverbindungen müssen posteigen sein,
wenn die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen
auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken
gelegen sind und die Leitungen im öffentlichen
Fernsprechnetz geführt werden können.
(3) Das Zusammenschalten von Ausnahmequerverbindungen
mit Amtsleitungen ist unzulässig
und technisch zu verhindern. Regelquerverbindungen
dürfen im Einverständnis mit der Post-
und Telegraphenverwaltung mit Amtsleitungen
zusammengeschaltet werden. Das Einverständnis
darf nicht gegeben werden
a) wenn eine ausreichende Übertragungsgüte
nicht gesichert ist;
b) wenn am anderen Ende der Querverbindung
nichtamtsberechtigte Nebenstellen
angeschaltet werden können;
c) wenn es sich um Ausnahmehauptanschlüsse
handelt und die beiden Nebenstellenanlagen
verschiedenen Fernsprechteilnehmern gehören;
d) wenn es sich um Ausnahmehauptanschlüsse
handelt und am anderen Ende der Querverbindung
Nebenstellen angeschaltet werden
können, deren ständige Alleinbenützung
einem anderen gestattet ist (§ 45
Abs. 2).
(4) Querverbindungen dürfen im Einverständnis
mit der Post- und Telegraphenverwaltung mit
anderen Querverbindungen zusammengeschaltet
werden. Das Einverständnis darf nicht gegeben
werden, wenn durch das Zusammenschalten Verhältnisse
entstehen, die den Bestimmungen des
Abs. 3 widersprechen.
§ 30. (1) Abzweigleitungen sind Leitungen,
durch die Nebenstellenanlagen mit Privatfernmeldeanlagen
verbunden werden.
(2) Abzweigleitungen müssen posteigen sein,
wenn die Hauptstelle der Nebenstellenanlage und
die Privatfernmeldeanlage auf verschiedenen,
nicht benachbarten Grundstücken gelegen sind
und die Leitungen im öffentlichen Fernsprechnetz
geführt werden können.
(3) Abzweigleitungen dürfen mit Querverbindungen
nur dann zusammengeschaltet werden,
wenn die Anschließung von Amtsleitungen an die
Querverbindungen technisch verhindert ist und
die Post- und Telegraphenverwaltung ihr Einverständnis
zum Zusammenschalten gegeben hat.
Das Zusammenschalten von Abzweigleitungen
mit Amtsleitungen ist unzulässig.
Zusatzeinrichtungen.
§ 31. (1) Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen,
die mit Sprechapparaten elektrisch oder mechanisch
verbunden werden, ohne daß sie zu
deren Regelausstattung gehören.
(2) Sollen Zusatzeinrichtungen mit posteigenen
oder teilnehmereigenen Sprechapparaten elektrisch
verbunden werden, so dürfen sie nur von
Organen der Post- und Telegraphenverwaltung
angebracht werden.
(3) Zusatzeinrichtungen müssen entsprechend
dem Sprechapparat, mit dem sie verbunden werden,
posteigen, teilnehmereigen oder privat sein.
Ausnahmen sind zulässig, wenn die Post- und
Telegraphenverwaltung die betreffenden Zusatzeinrichtungen
selbst nicht beistellt, deren Anschließung
aber gestattet.
Verlegung, Auswechslung und Umwandlung
von Teilnehmereinrichtungen.
§ 32. (1) Teilnehmereinrichtungen können auf
Verlangen des Fernsprechteilnehmers gegen Entrichtung
der in der Gebührenordnung hiefür festgesetzten
Gebühren verlegt oder ausgewechselt
werden.
(2) Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
können gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung
hiefür festgesetzten Gebühr Einzelanschlüsse
in Teilanschlüsse oder Teilanschlüsse in
Einzelanschlüsse umgewandelt werden. Eine
solche Umwandlung kann auch von Amts wegen
durchgeführt werden, wenn öffentliche Rücksichten
dies erfordern. Bei Wegfall der Gründe, die
für eine Umwandlung von Amts wegen maßgebend
waren, ist auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers,
dessen Anschluß umgewandelt
wurde, die frühere Anschlußart gebührenfrei wieder
herzustellen.
Besonders kostspielige Leitungsinstandhaltung.
§ 33. Der Fernsprechteilnehmer hat für Leitungen,
deren Instandhaltung infolge außergewöhnlicher
Geländeschwierigkeiten, wegen
Sonderwünschen des Fernsprechteilnehmers oder
wegen örtlicher Verhältnisse auf dem Grundstück,
auf dem sich die Sprechstelle befindet, besonders
kostspielig ist, die erwachsenden Mehrkosten zu
entrichten.
ABSCHNITT V.
Teilnehmerverhältnis.
Fernsprechteilnehmer.
§ 34. Fernsprechteilnehmer können physische
oder juristische Personen, Behörden, Ämter, Anstalten
des öffentlichen Rechts sowie im Handelsregister
eingetragene Unternehmungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit werden. Personen,
denen ein Fernsprechteilnehmer die Benützung
seiner Haupt- oder Nebenanschlüsse gestattet hat
(§ 45 Abs. 1 und 2), sind nicht Fernsprechteilnehmer.
Begründung des Teilnehmerverhältnisses.
§ 35. (1) Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung
mit der Herstellung des verlangten
Hauptanschlusses einverstanden erklärt
hat. Diese Erklärung ist dem Anschlußwerber
schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Herstellung eines Hauptanschlusses kann
abgelehnt werden, wenn zwingende technische
Gründe entgegenstehen oder wenn der Anschlußwerber
mit Verpflichtungen aus einem früheren
Teilnehmerverhältnis im Rückstand ist.
(3) Der Anschlußwerber hat für Liegenschaften
oder Gebäude, die für die Herstellung des verlangten
Anschlusses in Anspruch genommen werden
müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten
beizubringen, wonach dieser
gegen die Inanspruchnahme keine Einwendungen
erhebt. Falls der Anschlußwerber Untermieter
ist, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters
zur Herstellung des Anschlusses nachzuweisen.
§ 36. Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen
auf Herstellung des Hauptanschlusses nach
Abgabe der Einverständniserklärung (§ 35 Abs. 1)
zurück, so hat er die schon aufgewendeten Kosten
und die Kosten für die Abtragung bereits
hergestellter Einrichtungen zu ersetzen.
Pflichten und Haftung des Fernsprechteilnehmers.
§ 37. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat für die
Unterbringung der Teilnehmereinrichtungen
Räume bereitzustellen, die so beschaffen sein
müssen, daß die Teilnehmereinrichtungen vor
schädlichen Einflüssen bewahrt bleiben und daß
Arbeiten an ihnen bei Tag jederzeit ausgeführt
werden können. Vor Beginn der Arbeiten zur
Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Abtragung
von Teilnehmereinrichtungen hat er den
mit der Ausführung beauftragten Organen der
Post- und Telegraphenverwaltung die Lage verdeckt
geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder
sonstiger Anlagen genau zu bezeichnen.
(2) Werden bei der Herstellung von Teilnehmereinrichtungen
oder später aus Gründen, die
ihre Ursache beim Fernsprechteilnehmer haben,
Sondereinrichtungen oder Schutzmaßnahmen notwendig,
so hat die Kosten hiefür der Fernsprechteilnehmer
zu tragen.
(3) Die Kosten für Ausbesserungsarbeiten, die
in Räumen des Fernsprechteilnehmers oder an
Gebäudeteilen durch die Herstellung, Instandhaltung,
Änderung oder Abtragung von Teilnehmereinrichtungen
trotz sachgemäßer Durchführung
der Arbeiten nötig werden, hat der Fernsprechteilnehmer
zu tragen.
§ 38. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür
zu sorgen, daß die Gespräche bei seinem Hauptanschluß
ordnungsgemäß abgewickelt werden und
daß sein Anschluß nicht überlastet wird. Als überlastet
sind insbesondere Teilanschlüsse dann anzusehen,
wenn diese bei Einrichtung für vier
Sprechstellen mehr als zwölf Stunden monatlich
und bei Einrichtung für acht bis zehn Sprechstellen
mehr als acht Stunden monatlich benützt
werden. Hiebei ist es gleichgültig, ob es sich um
abgehende oder ankommende Orts- oder Ferngespräche
handelt. Die monatliche Höchstbenützungszeit
verringert sich auf zehn Stunden
beziehungsweise auf sechs Stunden, wenn das
Zählwerk nur bei abgehenden Verbindungen betätigt
wird.
(2) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür zu sorgen,
daß die Bestimmungen über die Benützung
der Teilnehmereinrichtungen beachtet werden
und daß ein Mißbrauch durch ihn oder andere
unterbleibt. Mißbrauch ist jede Benützung zu
Mitteilungen, die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen
des Bundes oder eines Landes
gefährden, gegen die Gesetze, die öffentliche
Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sowie
die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer
durch wiederholte anonyme Anrufe.
§ 39. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür
zu sorgen, daß keine Gefährdung oder Störung
der Teilnehmereinrichtungen durch andere Anlagen
innerhalb der seiner Verfügungsgewalt
unterstehenden Räume entsteht. Diese Verpflichtung
erstreckt sich auch auf Teilnehmereinrichtungen
in Räumen, die der Verfügungsgewalt
von Personen unterstehen, denen der Fernsprechteilnehmer
die ständige Alleinbenützung der Einrichtungen
gestattet hat (§ 45 Abs. 2).
(2) Verlust, Beschädigungen und Störungen der
Teilnehmereinrichtungen sind der Post- und Telegraphenverwaltung
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Fernsprechteilnehmer darf die Teilnehmereinrichtungen
nicht eigenmächtig ändern
(4) Den hiezu ermächtigten und sich gehörig
ausweisenden Organen der Post- und Telegraphenverwaltung
hat der Fernsprechteilnehmer
bei Tag jederzeit den Zutritt zu seinen Teilnehmereinrichtungen
zu gestatten oder zu verschaffen.
§ 40. (1) Der Fernsprechteilnehmer ist Schuldner
aller Gebühren, die auf Grund des Teilnehmerverhältnisses
zu entrichten sind.
(2) Der Fernsprechteilnehmer hat die ihm berechneten
Gebühren innerhalb von sieben Tagen
nach Vorweisung oder Abfertigung der Rechnung
zu bezahlen. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen
die sofortige Bezahlung der vorgewiesenen
Rechnung verlangen.
(3) Für Teilnehmereinrichtungen, die auf Verlangen
des Fernsprechteilnehmers für weniger als
einen Monat überlassen werden, sind die laufenden
Gebühren in Höhe einer Monatsgebühr zu
entrichten.
Ruhen der Gebührenpflicht.
§ 41. Die Gebührenpflicht des Fernsprechteilnehmers
ruht
a) wenn die Teilnehmereinrichtungen länger
als vierzehn Tage ununterbrochen im vollen
Umfang nach § 9 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes
stillgelegt worden sind, für die
Dauer der Stillegung;
b) wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne
Verschulden des Fernsprechteilnehmers aus
technischen Ursachen betriebsunfähig geworden
sind und wenn die Unterbrechung,
nachdem sie der Post- und Telegraphenverwaltung
bekannt geworden ist, länger als
vierzehn Tage gedauert hat, für die Dauer
der Unterbrechung;
c) wenn bei einer Verlegung von Teilnehmereinrichtungen
die Wiedereinschaltung am
neuen Standort um mehr als vierzehn Tage
aus Ursachen verzögert wird, die bei der
Post- und Telegraphenverwaltung gelegen
sind, für die Dauer der Verzögerung.
Übertragung und Namensänderung.
§ 42. (1) Im Einverständnis mit der Post- und
Telegraphenverwaltung kann an Stelle des Fernsprechteilnehmers
ein anderer in das Teilnehmerverhältnis
eintreten (Übertragung).
(2) Das Einverständnis ist nur dann zu erklären,
wenn die Teilnehmereinrichtungen nicht an
einen anderen Standort zu verlegen sind.
(3) Als Zeitpunkt der Übertragung gilt der
Tag, an dem die Post- und Telegraphenverwaltung
ihr Einverständnis erklärt hat. Dieses ist
dem bisherigen und dem neuen Fernsprechteilnehmer
schriftlich bekanntzugeben.
(4) Für Gebührenschulden und Ersatzforderungen,
die bis zum Zeitpunkt der Übertragung entstanden
sind, haftet neben dem bisherigen Fernsprechteilnehmer
auch der neue Fernsprechteilnehmer
als Gesamtschuldner.
(5) Hat ein anderer Teilnehmereinrichtungen
übernommen, ohne daß die Post- und Telegraphenverwaltung
ihr Einverständnis hiezu erklärt
hat, so haftet er neben dem Fernsprechteilnehmer
als Gesamtschuldner für alle seit der
Übernahme entstandenen Gebührenschulden und
Ersatzforderungen.
§ 43. Der Fernsprechteilnehmer hat eine Änderung
seines Namens der Post- und Telegraphenverwaltung
innerhalb eines Monats unter
Vorlage der in Betracht kommenden Urkunden
anzuzeigen.
§ 44. Für die Durchführung der Übertragung
und der Namensänderung sind die in der Gebührenordnung
festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Benützung von Teilnehmereinrichtungen
durch andere.
§ 45. (1) Der Fernsprechteilnehmer darf anderen
die vorübergehende oder ständige Mitbenützung
seiner Anschlüsse gestatten, für Gesprächsverbindungen
mit Sprechstellen eines
anderen Ortznetzbereiches jedoch nur dann,
wenn die Verbindungen im Selbstwählfernverkehr
oder unter Mitwirkung einer handbedienten
Vermittlungsstelle hergestellt werden.
(2) Der Fernsprechteilnehmer darf anderen die
ständige Alleinbenützung seiner Regelhaupt- und
Regelnebenanschlüsse gestatten. Bei Regelhauptanschlüssen
ist dies jedoch nur zulässig, wenn der
Fernsprechteilnehmer mindestens einen weiteren
Hauptanschluß selbst benützt. Die ständige
Alleinbenützung von Regelnebenanschlüssen
durch andere ist nur dann zulässig, wenn die
Regelnebenanschlüsse nicht an Ausnahmehauptanschlüsse
herangeführt sind. Bei einer Nebenstellenanlage,
bei der Gesprächsverbindungen
ohne Mitwirkung der Vermittlungsstelle mit
Sprechstellen eines anderen Ortsnetzbereiches
hergestellt werden können, dürfen nur solche
Nebenanschlüsse anderen zur ständigen Alleinbenützung
überlassen werden, für die die Herstellung
solcher Verbindungen technisch verhindert
ist.
(3) Der Fernsprechteilnehmer ist verpflichtet,
die ständige Alleinbenützung eines Anschlusses
durch andere innerhalb von vierzehn Tagen der
Post- und Telegraphenverwaltung anzuzeigen.
Bei ständiger Alleinbenützung eines Nebenanschlusses
ist die in der Gebührenordnung hiefür
festgesetzte Gebühr zu entrichten.
(4) Gebühren, die durch die Benützung von
Teilnehmereinrichtungen durch andere auflaufen,
schuldet der Fernsprechteilnehmer. Bei ständiger
Alleinbenützung eines Regelhauptanschlusses
durch einen anderen haftet dieser neben dem
Fernsprechteilnehmer als Gesamtschuldner.
Kündigung.
§ 46. (1) Der Fernsprechteilnehmer kann die
Überlassung von Teilnehmereinrichtungen jederzeit,
wenn jedoch für solche eine Mindestüberlassungsdauer
(§ 49 Abs. 1) festgesetzt ist, frühestens
zum Ende der Mindestüberlassungsdauer
kündigen.
(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
die Überlassung von Teilnehmereinrichtungen
nur kündigen, wenn der Fernsprechteilnehmer
mit der Zahlung von Gebühren im Rückstand
ist oder die sonstigen in dieser Verordnung festgelegten
Pflichten verletzt.
(3) Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich zum Ende eines Kalendermonats erfolgt
und spätestens am dritten Werktag des
Monats der Kündigung dem anderen Teil zugeht.
Sperre und fristlose Auflassung.
§ 47. (t) Ist ein Fernsprechteilnehmer mit der
Zahlung von Gebühren im Rückstand oder verletzt
er die sonstigen in dieser Verordnung festgelegten
Pflichten, so kann die Post- und Telegraphenverwaltung
die Teilnehmereinrichtungen
sperren. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die
Gründe hiefür weggefallen sind.
(2) Die Sperre befreit den Fernsprechteilnehmer
weder von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren
noch von der Haftung (§§ 37 bis 40).
(3) Bei grober Verletzung der in dieser Verordnung
festgelegten Pflichten kann die Post-
und Telegraphenverwaltung die Teilnehmereinrichtungen
fristlos auflassen.
Eröffnung des Konkurses.
§ 48. Mit der Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen des Fernsprechteilnehmers erlischt
das Teilnehmerverhältnis, wenn nicht der
Masseverwalter die Gebührenrückstände und Ersatzforderungen
sofort bezahlt und sich verpflichtet,
die laufenden Gebühren zu entrichten.
Mindestüberlassungsdauer für
posteigene Nebenstellenanlagen,
Restgebühren.
§ 49. (1) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt
1. ein Jahr
a) für Nebenstellenanlagen mit einer Nebenstelle
(Zwischenstellenumschalter) ;
b) für handbediente Vermittlungseinrichtungen,
die aus Fallklappenschränken bestehen;
c) für handbediente Vermittlungseinrichtungen,
die zur Anschließung einfacher Sprechapparate
an Nebenstellenanlagen mit Reihenschaltung
(Reihenanlagen) oder an Nebenstellenanlagen
mit Parallelschaltung
(Parallelanlagen) dienen;
2. fünf Jahre
a) für handbediente Vermittlungseinrichtungen,
die aus Rückstellklappenschränken
oder Glühlampenschränken bestehen;
b) für Vermittlungseinrichtungen mit Wählern
zu einer Amtsleitung und zwei bis
neun Nebenstellen;
c) für Reihenanlagen und Parallelanlagen mit
Apparaten zu einer Amtsleitung und fünf
Nebenstellen, für einzelne Reihenstellenapparate
und für einzelne Parallelstellenapparate
derselben Aufnahmefähigkeit, die
als vorgeschaltete oder als Rückfrageapparate
verwendet werden;
d) für selbsttätige Vermittlungseinrichtungen
zu einer Amtsleitung, die zur Anschließung
einfacher Sprechapparate an Reihenanlagen
oder Parallelanlagen dienen;
e) für Mithörapparate, die für mehr als eine
Mithörleitung eingerichtet sind;
3. zehn Jahre
a) für größere als unter Ziffer 2 lit. b angeführte
Vermittlungseinrichtungen mit
Wählern;
b) für andere als unter Ziffer 2 lit. c angeführte
Reihenanlagen, Parallelanlagen,
einzelne Reihenstellenapparate und einzelne
Parallelstellenapparate ;
c) für größere als unter Ziffer 2 lit. d angeführte
selbsttätige Vermittlungseinrichtungen,
die zur Anschließung einfacher
Sprechapparate an Reihenanlagen oder
Parallelanlagen dienen.
(2) Als Beginn der Mindestüberlassungsdauer
gilt der Erste des Monats, in dem sich die Post-
und Telegraphenverwaltung mit der Herstellung
der verlangten Nebenstellenanlage einverstanden
erklärt hat.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
für Ausstellungen, Tagungen und ähnliche Veranstaltungen
auf Verlangen Nebenstellenanlagen
für kürzere als die in Abs. 1 angeführten Zeiträume
überlassen. Die laufenden Gebühren sind
im Falle der, Überlassung für weniger als einen
Monat mindestens in der Höhe einer Monatsgebühr
zu entrichten. Der Fernsprechteilnehmer
hat der Post- und Telegraphenverwaltung alle
Kosten der Herstellung und Abtragung zu ersetzen.
§ 50. (1) Werden Nebenstellenanlagen vor Ablauf
der Mindestüberlassungsdauer aufgegeben
oder nach Maßgabe der Bestimmungen des § 46
Abs. 2 oder des § 47 Abs. 3 zurückgenommen,
so hat der Fernsprechteilnehmer Restgebühren
zu entrichten.
(2) Als Restgebühren sind für Nebenstellenanlagen
mit einjähriger Mindestüberlassungsdauer
die laufenden Gebühren, mit mehr als einjähriger
Mindestüberlassungsdauer die Hälfte der
laufenden Gebühren bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
zu entrichten. Auf Verlangen
der Post- und Telegraphenverwaltung hat der
Fernsprechteilnehmer die gesamten Restgebühren
im Zeitpunkt der Abtragung der Einrichtungen
zu bezahlen.
(3) Im Falle der Überlassung von Nebenstellenanlagen
nach § 49 Abs: 3 sind bei Anlagen mit
einjähriger Mindestüberlassungsdauer keine Restgebühren
zu entrichten. Bei Nebenstellenanlagen
mit fünf- oder zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer
ist eine Restgebühr in der Höhe der laufenden
Gebühr für sechs Monate zu bezahlen.
(4) Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen
auf Herstellung einer Nebenstellenanlage
nach Abgabe der Einverständniserklärung (§ 49
Abs. 2) zurück, so hat er außer den in § 36 angeführten
Kosten Restgebühren vom Beginn der
Mindestüberlassungsdauer an zu entrichten.
(5) Restgebühren können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe von der nach dem
Standort der Nebenstellenanlage zuständigen
Post- und Telegraphendirektion erlassen oder ermäßigt
werden.
§ 51. (1) Werden Nebenstellenanlagen vor Ablauf
der Mindestüberlassungsdauer erweitert,
ohne daß sie dabei ausgewechselt werden, so verlängert
sich die Mindestüberlassungsdauer. Die
Verlängerung beträgt bei Nebenstellenanlagen
mit fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer zwei,
eineinhalb, ein oder ein halbes Jahr, je nachdem,
ob bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
noch ein, zwei, drei oder vier Jahre fehlen. Bei
Nebenstellenanlagen mit zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer
beträgt die Verlängerung viereinhalb,
vier, dreieinhalb, drei, zweieinhalb, zwei,
eineinhalb, ein oder ein halbes Jahr, je nachdem,
ob bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
noch ein, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben,
acht oder neun Jahre fehlen. Das Jahr, in dem
die Erweiterung der Nebenstellenanlage erfolgt,
ist als volles fehlendes Jahr zu rechnen.
(2) Bei Erweiterung nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
beträgt die neue Mindestüberlassungsdauer
zwei beziehungsweise viereinhalb
Jahre, je nachdem, ob die erweiterte Nebenstellenanlage
einer fünf- oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer
unterlag. Die Gesamtmindestüberlassungsdauer
darf jedoch fünfzehn
Jahre nicht überschreiten, wobei der Zeitraum
vom Ende der ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer
bis zur Fertigstellung der Erweiterung
in den Zeitraum von fünfzehn Jahren einzurechnen
ist.
§ 52. (1) Werden auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
Vermittlungseinrichtungen
oder in Reihen- oder Parallelanlagen alle Apparate
ausgewechselt, so beginnt für die neuen Einrichtungen
eine neue Mindestüberlassungsdauer.
Das gleiche gilt, wenn Nebenstellenanlagen mit
Vermittlungseinrichtungen durch Reihenanlagen
oder Parallelanlagen ersetzt werden und umgekehrt.
(2) Wird die Auswechslung vor Ablauf der
Mindestüberlassungsdauer vorgenommen und
sind die laufenden Gebühren für die neuen Einrichtungen
niedriger als die für die weggefallenen
Einrichtungen, so hat der Fernsprechteilnehmer
Restgebühren im Ausmaß des Unterschiedes zwischen
den bisherigen und den neuen Gebühren
zu entrichten.
§ 53. (1) Die Vermittlungseinrichtung einer
Nebenstellenanlage darf vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
nicht verkleinert werden.
(2) Reihenanlagen und Parallelanlagen dürfen
vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer um
einzelne Nebenstellen verkleinert werden. Die
Mindestüberlassungsdauer bleibt in diesem Fall
unverändert. Für die vorzeitig aufgegebenen
Nebenstellen sind Restgebühren zu entrichten.
Hiefür gelten die Bestimmungen des § 50 Abs. 2
sinngemäß.
Sperre auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers.
§ 54. (1) Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
können, wenn keine betriebsdienstlichen
Schwierigkeiten zu erwarten sind,
a) Hauptanschlüsse für ankommende und abgehende
Gespräche gesperrt werden (Vollsperre);
b) Hauptanschlüsse für ankommende oder abgehende
Gespräche gesperrt werden (Teilsperre).
(2) Die Sperre befreit den Fernsprechteilnehmer
weder von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren
noch von der Haftung (§§ 37 bis 40).
Abtragung von Teilnehmereinrichtungen.
§ 55. Gekündigte oder fristlos aufgelassene
Teilnehmereinrichtungen sowie vor Ablauf der
Mindestüberlassungsdauer aufgegebene Nebenstellenanlagen
sind von der Post- und Telegraphenverwaltung
von Amts wegen abzutragen.
ABSCHNITT VI.
Fernsprechverkehr.
Ortsgespräche.
§ 56. (1) Ortsgespräche sind Gespräche zwischen
Sprechstellen desselben Ortsnetzes.
(2) Gespräche zwischen Ortsnetzen mit Zeittarif,
deren Vermittlungsstellen nicht mehr als
fünf Kilometer voneinander entfernt sind, sind
gebührenmäßig wie Ortsgespräche zu behandeln.
In einem solchen Fall sind die feststehenden Gebühren
für jedes Ortsnetz nach der Gesamtzahl
der Hauptanschlüsse der in Betracht kommenden
Ortsnetze zu berechnen.
(3) Ortsgespräche können zu Gunsten von Ferngesprächen
unterbrochen oder in ihrer Dauer
beschränkt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen
der Vermittlungsstelle die Leitung durch
Auflegen des Hörers freizugeben.
Ferngespräche, Allgemeines.
§ 57. (1) Ferngespräche sind Gespräche zwischen
Sprechstellen verschiedener Ortsnetze.
(2) Ferngespräche können aus öffentlichen
Rücksichten unterbrochen oder in ihrer Dauer
beschränkt werden.
(3) Die Ferngespräche werden abgewickelt
a) im Selbstwählfernverkehr, bei dem der
Fernsprechteilnehmer oder der Benützer
einer öffentlichen Sprechstelle die gewünschte
Gesprächsverbindung selbst herzustellen
hat, oder
b) im Schnellverkehr, bei dem von der Vermittlungsstelle
die verlangte Gesprächsverbindung
sofort nach der Anmeldung hergestellt
wird, oder
c) im Vorbereitungsverkehr, bei dem der Anmelder
nach Vorbereitung der verlangten
Gesprächsverbindung von der Vermittlungsstelle
zur Abwicklung des Gesprächs
aufgefordert wird.
Gesprächsanmeldung.
§ 58. (1) Bei der Anmeldung eines Ferngespräches
ist die verlangte Sprechstelle nach Ort und
Fernsprechnummer entsprechend den Angaben im
Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer zu bezeichnen.
Der Anmelder kann, außer im Schnellverkehr,
auch eine zweite Sprechstelle desselben
Ortsnetzes verlangen, mit der die Gesprächsverbindung
hergestellt werden soll, wenn sich die
erstverlangte Sprechstelle auf den Anruf nicht
meldet oder wenn sie besetzt ist. Außerdem hat
der Anmelder die Fernsprechnummer der von
ihm benützten Sprechstelle anzugeben.
(2) Wenn ein Anmelder wünscht, daß ihm im
Anschluß an das Gespräch die Gebühr und die
Dauer des Gespräches mitgeteilt wird, so muß er
dies bei der Anmeldung verlangen.
(3) Die unerledigten Gesprächsanmeldungen erlöschen
mit dem Schluß der Dienststunden oder
mit dem Ablauf des Tages, für den sie abgegeben
worden sind. Anmeldungen, die in der Zeit von
22 bis 24 Uhr bei Vermittlungsstellen mit ununterbrochenem
Dienst eingehen, gelten bis
8 Uhr des folgenden Tages. Eine Gesprächsanmeldung
erlischt ferner, wenn der Anruf der Vermittlungsstelle
von der anmeldenden oder verlangten
Sprechstelle nicht beantwortet wird oder
wenn einer der Beteiligten das Gespräch ablehnt.
Dies gilt auch für Gesprächsverbindungen von
und nach öffentlichen Sprechstellen. Ist bei einer
öffentlichen Sprechstelle der Anmelder oder der
Verlangte nicht zu finden, so gilt der Anruf als
nicht beantwortet.
(4) In Verkehrsbeziehungen, für die der Selbstwählfernverkehr
eingeführt ist, dürfen nur Gespräche
mit Gesprächsaufforderung (§ 71) und
Gespräche mit Nachrichtenübermittlung (§ 72)
angemeldet werden. Andere Gespräche dürfen
nur dann angemeldet werden, wenn die gewünschte
Sprechstelle vom Fernsprechteilnehmer
nicht erreicht werden kann. Die Anmeldung hat
bei der für den Standort der rufenden Sprechstelle
zuständigen Vermittlungsstelle zu erfolgen.
Befristung und Zurückstellung
von Gesprächsanmeldungen.
§ 59. (1) Bei der Anmeldung eines Gesprächs
kann verlangt werden, daß die Anmeldung zu
einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (Befristung).
Ebenso kann verlangt werden, daß eine
Anmeldung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer bis
zu einem gewissen Zeitpunkt oder während eines
bestimmten Zeitraumes zurückgestellt wird (Zurückstellung).
(2) Im Schnellverkehr sind Befristungen und
Zurückstellungen unzulässig.
Änderung und Zurückziehung
von Gesprächsanmeldungen.
§ 60. (1) Solange eine Gesprächsverbindung
noch nicht bereitgestellt ist, kann der Anmelder
a) die Gesprächsanmeldung hinsichtlich der
Fernsprechnummer der Sprechstelle, von
der oder mit der die Verbindung verlangt
wird, innerhalb des betreffenden Ortsnetzes
ändern;
b) die Anmeldung eines gewöhnlichen Gesprächs
in eine Anmeldung eines dringenden
Gesprächs umwandeln oder umgekehrt;
c) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder
dringenden Gesprächs in eine Anmeldung
eines Blitzgesprächs umwandeln oder umgekehrt;
d) die Anmeldung eines gewöhnlichen Gesprächs
in eine Anmeldung eines Rückgesprächs
umwandeln;
e) eine Gesprächsanmeldung ohne Voranmeldung
oder ohne Gesprächsaufforderung in
eine Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung
oder mit Gesprächsaufforderung nach
demselben Ortsnetz umwandeln oder umgekehrt;
f) nach demselben Ortsnetz eine Voranmeldung
in eine Gesprächsaufforderung umwandeln
oder umgekehrt;
g) die Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung
hinsichtlich des Namens des Verlangten
oder der Nummer der verlangten Nebenstelle
innerhalb desselben Ortsnetzes
ändern;
h) die Gesprächsanmeldung mit Gesprächsaufforderung
hinsichtlich des Namens des Verlangten
innerhalb desselben Ortsnetzes
ändern;
i) die Anmeldung eines Rückgesprächs in
eine Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung
nach demselben Ortsnetz umwandeln
oder umgekehrt;
j) die Anmeldung eines Rückgesprächs in eine
Anmeldung mit Gesprächsaufforderung innerhalb
desselben Ortsnetzes umwandeln
oder umgekehrt;
k) die Befristung oder Zurückstellung einer
Gesprächsanmeldung verlangen, ändern
oder aufheben;
l) die Gesprächsanmeldung zurückziehen.
(2) Die Änderung und die Zurückziehung einer
Gesprächsanmeldung sind gebührenfrei.
Umleitung von Ferngesprächen.
§ 61. (1) Bei Ferngesprächen, die von Teilnehmersprechstellen
aus angemeldet werden, kann
verlangt werden, daß die Verbindung, wenn die
Anmeldung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
an die Reihe kommt, am Ursprungsort
nach einer anderen Teilnehmersprechstelle in
demselben Ortsnetz geleitet wird (Umleitung am
Ursprungsort). Wird ein solches Verlangen gestellt,
so ist die Person anzugeben, die das Gespräch
bei der zweiten Sprechstelle führen soll.
Die Umleitung darf nur dann durchgeführt werden,
wenn beim Rückruf durch die Vermittlungsstelle
das Verlangen bei der Sprechstelle, von der
die Gesprächsanmeldung ausgegangen ist, bestätigt
wird. Die Gesprächsgebühren sind dem
Fernsprechteilnehmer anzurechnen, von dessen
Sprechstelle das Gespräch angemeldet wurde.
Wird eine Umleitung am Ursprungsort durchgeführt
und befindet sich die vom Anmelder angegebene
Person nicht bei der zweiten Sprechstelle,
so gilt die Gesprächsverbindung als hergestellt.
(2) Eine Gesprächsverbindung wird auf Verlangen
des Anmelders am Bestimmungsort nach
einer anderen Teilnehmersprechstelle geleitet
(Umleitung am Bestimmungsort), wenn das Gespräch
von der verlangten Sprechstelle bei der
Bereitstellung der Verbindung abgelehnt wird.
Ist das Gespräch angenommen, dann aber auf
Verlangen umgeleitet worden, so sind die Gesprächsgebühren
für jede der beiden Verbindungen
zu entrichten. Die Umleitung kann verweigert
werden, wenn dies für die Abwicklung
der übrigen angemeldeten Gespräche nachteilig
ist.
(3) Im Schnellverkehr ist eine Umleitung unzulässig.
Auskunftsersuchen.
§ 62. (1) Ein Auskunftsersuchen ist ein ohne
gleichzeitige Gesprächsanmeldung gestelltes Verlangen
um Bekanntgabe,
a) ob eine durch Namen und vollständige Anschrift
bezeichnete Person Fernsprechteilnehmer
ist und, wenn dies zutrifft, welche
Fernsprechnummer ihre Sprechstelle hat;
b) wer der Fernsprechteilnehmer einer nach
Fernsprechnummer und Ortsnetz bezeichneten
Sprechstelle ist.
(2) Muß zur Erledigung eines Auskunftsersuchens
ein Ferngespräch geführt werden, so ist die
in der Gebührenordnung hiefür festgesetzte Gebühr
zu entrichten.
Arten der Ferngespräche.
§ 63. Folgende Arten von Ferngesprächen sind
zugelassen
a) Notgespräche (§ 64),
b) Staatsgespräche (§ 65),
c) Dienstgespräche (§ 66),
d) Pressegespräche (§ 67),
e) Privatgespräche (§ 68).
§ 64. (1) Notgespräche sind Ferngespräche, die
der Herbeiholung von Hilfe zur Rettung
menschlichen Lebens dienen. Sie genießen hinsichtlich
der Herstellung der Gesprächsverbindungen
den Vorrang vor allen übrigen Ferngesprächen.
Die Gebühr für ein Notgespräch ist
die gleiche wie für ein gewöhnliches Privatgespräch.
(2) Wird festgestellt, daß ein Ferngespräch mißbräuchlich
als Notgespräch geführt worden ist,
so ist hiefür die Gebühr wie für ein Blitzgespräch
zu entrichten.
§ 65. (1) Staatsgespräche sind Ferngespräche,
die geführt werden
a) vom Bundespräsidenten oder in seinem
Auftrag,
b) von den Präsidenten des Nationalrates oder
vom Vorsitzenden des Bundesrates,
c) vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler oder
einem anderen Mitglied der Bundesregierung,
d) vom Präsidenten des Rechnungshofes,
e) von den diplomatischen Vertretungen oder
den Konsularämtern,
f) von einem Landeshauptmann oder einem
anderen Mitglied der Landesregierung,
g) von den Dienststellen des Bundes, der Länder
oder der Städte mit eigenem Statut in
behördlichen Angelegenheiten.
(2) Staatsgespräche können als dringende, als
gewöhnliche mit Vorrang oder als gewöhnliche
ohne Vorrang geführt werden.
(3) Bei der Anmeldung eines Staatsgesprächs
sind auf Verlangen der Vermittlungsstelle Name
und Dienststellung des Anmelders anzugeben.
§ 66. (1) Dienstgespräche sind Ferngespräche,
die in Angelegenheiten des Post- und des Fernmeldedienstes
geführt werden.
(2) Dienstgespräche können auch als dringende
Dienstgespräche angemeldet werden. Blitzdienstgespräche
dürfen nur dann geführt werden, wenn
sie die Beseitigung von Störungen von Fernmeldeleitungen
betreffen.
§ 67. (1) Pressegespräche sind Ferngespräche,
die der Nachrichtenübermittlung für Nachrichtenbüros,
Zeitungen oder Zeitschriften dienen. In
Pressegesprächen dürfen nur Nachrichten übermittelt
werden, die aktuell und zur Veröffentlichung
in den Zeitungen oder Zeitschriften vorgesehen
sind. Unter Zeitungen und Zeitschriften
im Sinne dieser Verordnung sind periodische
Druckschriften zu verstehen, die mindestens einmal
in der Woche erscheinen und deren Inhalt
ganz oder teilweise auf aktuellen Tagesnachrichten
aufgebaut ist.
(2) Pressegesprächsverbindungen genießen hinsichtlich
der Herstellung den gleichen Vorrang
wie dringende Privatgespräche.
(3) Pressegespräche dürfen nur angemeldet werden
a) von Teilnehmersprechstellen der Nachrichtenbüros,
Zeitungen oder Zeitschriften;
b) von Teilnehmersprechstellen in Wohnungen
von Mitarbeitern der Nachrichtenbüros,
Zeitungen oder Zeitschriften;
c) bei postöffentlichen Sprechstellen von Personen,
die Inhaber eines Presseausweises
sind.
(4) Pressegespräche dürfen nur mit Teilnehmersprechstellen
geführt werden, von denen aus
Pressegespräche oder Staatsgespräche angemeldet
werden dürfen.
(5) Bei Kundgebungen, Sportveranstaltungen,
Messen und dergleichen dürfen auch von anderen
als von den in Abs. 3 angeführten Sprechstellen
Pressegespräche angemeldet werden Das gleiche
gilt bei Ereignissen außergewöhnlicher Art, deren
Zeitpunkt und Ort nicht vorauszusehen waren.
Bei solchen Ereignissen dürfen Pressegespräche
auch mit anderen als den in Abs. 4 genannten
Sprechstellen geführt werden.
§ 68. Privatgespräche können als gewöhnliche,
als dringende oder als Blitzgespräche angemeldet
werden.
Reihung der Ferngespräche.
§ 69. Die Gesprächsverbindungen sind im Vorbereitungsverkehr
in der Reihenfolge nachstehend
angeführter Gruppen und innerhalb dieser nach
der Anmeldezeit herzustellen
a) Notgespräche,
b) Blitzdienstgespräche,
c) dringende Staatsgespräche,
d) Blitzprivatgespräche,
e) dringende Dienstgespräche,
f) dringende Privatgespräche, Pressegespräche,
g) gewöhnliche Staatsgespräche mit Vorrang,
h) gewöhnliche Staatsgespräche ohne Vorrang,
i) gewöhnliche Privatgespräche, gewöhnliche
Dienstgespräche.
Gespräche mit besonderen
Diensten.
§ 70. Bei Gesprächen sind folgende besondere
Dienste zugelassen
a) Gespräche mit Gesprächsaufforderung
(§ 71),
b) Gespräche mit Nachrichtenübermittlung
(§ 72),
c) Gespräche mit Voranmeldung (§ 73),
d) Rückgespräche (§ 74),
e) Festzeitgespräche (§ 75),
f) Monats- und Wochengespräche (§ 76).
§ 71. (1) Gespräche mit Gesprächsaufforderung
sind Orts- oder Ferngespräche, zu deren Führung
bei einer postöffentlichen oder einer anderen
öffentlichen Sprechstelle mit einfachem Sprechapparat
jemand auf Verlangen des Anmelders
aufgefordert werden soll. Wohnt der Verlangte
innerhalb des botenlohnfreien Zustellbezirks, so
ist das Gespräch ein XP-Gespräch, wohnt der
Verlangte jedoch außerhalb dieses Bezirks, so ist
das Gespräch ein XPL-Gespräch. Wie weit sich
der botenlohnfreie Zustellbezirk erstreckt, richtet
sich nach den Bestimmungen der Postordnung.
(2) Der Verlangte ist so genau zu bezeichnen,
daß er ohne Nachforschungen und ohne Rückfragen
ermittelt werden kann. Bei der Anmeldung
kann auch ein Zweiter in demselben Ort
angegeben werden, der dann zur Gesprächsführung
aufzufordern ist, wenn der Erste nicht angetroffen
wird oder die Annahme der Benachrichtigung,
mit der die Aufforderung erfolgt, ablehnt.
Außer der Fernsprechnummer der von ihm
benützten Sprechstelle muß der Anmelder auch
seinen Namen bekanntgeben. Die Anmeldung erlischt
an dem auf die Anmeldung folgenden Tag
mit Schluß der Dienststunden oder mit Ablauf
des Tages.
(3) Der Verlangte ist von der Anmeldung
schriftlich zu benachrichtigen. Wird eine Anmeldung
nach ihrer Weitergabe geändert oder zurückgezogen,
so ist der Verlangte, wenn der Anmelder
nicht die Entsendung eines Boten ausdrücklich
wünscht, erst zu benachrichtigen, sobald
er sich zur Gesprächsführung meldet.
(4) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend
ihrer Reihung (§ 69) herzustellen, nachdem sich
der Verlangte sprechbereit erklärt hat. Die Post-
und Telegraphenverwaltung ist nicht verpflichtet,
dafür zu sorgen, daß die Person, die sich zur Gesprächsführung
meldet, mit dem Verlangten
identisch ist.
(5) Der Anmelder ist zu verständigen, wenn
sich bei der Benachrichtigung des Verlangten ergibt,
daß das Gespräch sich verzögert oder nicht
Zustandekommen kann.
§ 72. (1) Gespräche mit Nachrichtenübermittlung
sind mit den von der Post- und Telegraphenverwaltung
dazu bestimmten öffentlichen
Sprechstellen geführte Orts- oder Ferngespräche,
deren Inhalt als Nachricht an einen anderen weitergegeben
wird. Eine solche Nachricht darf
zwanzig Worte nicht übersteigen. Wohnt der
Empfänger der Nachricht innerhalb des botenlohnfreien
Zustellbezirks, so ist das Gespräch ein
N-Gespräch, wohnt der Empfänger jedoch außerhalb
dieses Bezirks, so ist das Gespräch ein NL-
Gespräch. Wie weit sich der botenlohnfreie Zustellbezirk
erstreckt, richtet sich nach den Bestimmungen
der Postordnung.
(2) Die öffentlichen Sprechstellen, mit denen
Gespräche mit Nachrichtenübermittlung geführt
werden können, sind in den Verzeichnissen der
Fernsprechteilnehmer zu kennzeichnen.
(3) Der Empfänger der Nachricht ist so genau
zu bezeichnen, daß er ohne Nachforschung und
ohne Rückfragen ermittelt werden kann. Der
Anmelder kann verlangen, daß eine Nachricht an
mehrere Empfänger gegeben oder daß an Stelle
eines nicht angetroffenen Empfängers ein zweiter
Empfänger benachrichtigt wird.
§ 73. (1) Gespräche mit Voranmeldung (V-Gespräche)
sind Ferngespräche, bei denen auf Verlangen
des Anmelders der Name dessen, mit dem
das Gespräch geführt werden soll, oder das Vorliegen
einer Gesprächsanmeldung der verlangten
Sprechstelle im voraus bekanntgegeben wird. Der
Name und die Fernsprechnummer des Anmelders
sind nur auf dessen Verlangen zu übermitteln.
(2) Bei der Anmeldung kann eine zweite
Sprechstelle desselben Ortsnetzes und eine zweite
Person bei einer der Sprechstellen angegeben
werden.
(3) Die Gültigkeitsdauer einer Anmeldung richtet
sich nach § 58 Abs. 3. Sie kann jedoch auf
Verlangen des Anmelders um 24 Stunden verlängert
werden.
(4) Der Anmelder ist zu verständigen, wenn das
Gespräch sich verzögert oder nicht Zustandekommen
kann. In diesen Fällen kann, wenn bei
der Gesprächsanmeldung von der in Abs. 2 gegebenen
Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht
wurde, die Anmeldung nachträglich bis zu dem
in Abs. 2 angegebenen Ausmaß ergänzt werden.
(5) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend
ihrer Reihung (§ 69) herzustellen, nachdem sich
der Verlangte oder der sonst für die Gesprächsführung
in Betracht kommende sprechbereit erklärt
hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung
ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die
Person, die sich als sprechbereit meldet, mit dem
Verlangten identisch ist.
§ 74. (1) Rückgespräche (R-Gespräche) sind
Ferngespräche, bei denen auf Wunsch des Anmelders
die Gebühren dem verlangten Fernsprechteilnehmer
oder der zur Gesprächsführung
bei einer öffentlichen Sprechstelle aufgeforderten
Person angerechnet werden sollen.
(2) Der Name und die Fernsprechnummer des
Anmelders sind der verlangten Sprechstelle im
voraus bekanntzugeben.
(3) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend
ihrer Reihung (§ 69) herzustellen, nachdem sich
der Verlangte oder, wenn dieser die Gebührenzahlung
ablehnt, der Anmelder zur Gebührenzahlung
bereit erklärt hat.
(4) Befindet sich der Verlangte bei einer anderen
Sprechstelle desselben Ortsnetzes, so darf die
Gesprächsverbindung an die andere Sprechstelle
nur geleitet werden, wenn sich der erstverlangte
Fernsprechteilnehmer oder der Anmelder zur Gebührenzahlung
bereit erklärt hat.
§ 75. Festzeitgespräche sind dringende V-Gespräche,
die auf Verlangen des Anmelders zu.
einer bestimmten Zeit geführt werden sollen.
Der verlangten Sprechstelle ist die vom Anmelder
gewünschte Ausführungszeit mitzuteilen. Der
Name und die Fernsprechnummer des Anmelders
sind jedoch nur auf dessen Verlangen bekanntzugeben.
§ 76. (1) Monats- und Wochengespräche sind
Ferngespräche, die täglich zwischen denselben
Sprechstellen zur gleichen im voraus vereinbarten
Zeit und mit der gleichen im voraus vereinbarten
Zeitdauer geführt werden. Monatsgespräche
sind mindestens für einen Kalendermonat,
Wochengespräche für einen oder mehrere
Zeitabschnitte von sieben aufeinanderfolgenden
Tagen anzumelden.
(2) Bei Monatsgesprächen kann der Anmelder
für einen beliebigen Tag in der Woche auf die
Gesprächsverbindung verzichten. Dieser Tag muß
in jeder Woche der gleiche sein und bei der Anmeldung
im voraus angegeben werden.
(3) Mit Monatsgesprächen kann von einem beliebigen
Tag an begonnen werden, doch läuft die
Verpflichtung des Anmelders mindestens bis zum
Ende des folgenden Kalendermonats. .
(4) Wird auf die Durchführung der Monatsgespräche
nicht spätestens acht Tage vor dem
Monatsletzten verzichtet, so verlängert sich die
Gültigkeit der Anmeldung bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats. Die Anmeldung von
Wochengesprächen wird nicht stillschweigend verlängert.
ABSCHNITT VII.
Fernsprechauftragsdienst. Beobachtung von Teilnehmersprechstellen.
§ 77. (1) Der Fernsprechauftragsdienst hat Anrufe
für Fernsprechteilnehmer zu beantworten,
kurze Nachrichten zur Weiterleitung entgegenzunehmen,
Weckaufträge durchzuführen und
Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung
kann von der Post- und Telegraphenverwaltung
abgelehnt werden, wenn ihr betriebsdienstliche
Gründe entgegenstehen.
(2) Der Fernsprechauftragsdienst kann von der
Post- und Telegraphenverwaltung in den Ortsnetzen
eingerichtet werden, in denen ein Bedarf
hiefür besteht und die technischen Voraussetzungen
gegeben sind.
§ 78. Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
hat die Post- und Telegraphenverwaltung,
sofern betriebsdienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
die Beobachtung seiner Sprechstelle zu
übernehmen, um anrufende Sprechstellen festzustellen
und dem Fernsprechteilnehmer bekanntzugeben.
ABSCHNITT VIII.
Gebühren.
§ 79. Die Bestimmungen über die Gebühren,
die für die Benützung der für den öffentlichen
Verkehr bestimmten Fernsprechanlagen zu entrichten
sind, enthält die Gebührenordnung.
ABSCHNITT IX.
Schlußbestimmungen.
§ 80. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer
Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten
in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
treten außer Kraft
a) die Fernsprechordnung vom 24. November
1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums
von 1939, Amtsbl. Vf. Nr. 631);.
b) die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung
vom 24. November 1939
(Amtsblatt des Reichspostministeriums von
1939, Amtsbl. Vf. Nr. 632).