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131. Verordnung: Fernsprechordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: Fernsprechordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Fernsprechanlagen im Sinne dieser Verordnung

sind Fernmeldeanlagen, die zur Übertragung

von Schallwellen zwischen Sprechstellen

auf dem Draht- oder Funkweg dienen.

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für den Inlandsfernsprechverkehr, der über

das öffentliche Fernsprechnetz der Post- und

Telegraphenverwaltung abgewickelt wird. Für

den über das öffentliche Fernsprechnetz der Post-

und Telegraphenverwaltung abzuwickelnden

Auslandsfernsprechverkehr gilt diese Verordnung

nur soweit, als nicht in internationalen Verträgen

etwas anderes bestimmt ist.

ABSCHNITT II.

Öffentliches Fernsprechnetz.

Allgemeines.

§ 3. Das öffentliche Fernsprechnetz ist die Gesamtheit

der Ortsnetze und der Leitungen zwischen

ihnen.

Ortsnetze.

§ 4. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung

hat für jedes Ortsnetz einen Ortsnetzbereich festzulegen.

Sie hat dabei so vorzugehen, daß

a) jeder Teil des Bundesgebietes zu einem

Ortsnetzbereich gehört;

b) jeder geschlossen verbaute Ortsteil einer

Gemeinde, in dem eine Vermittlungsstelle

liegt, zum Ortsnetzbereich dieser Vermittlungsstelle

gehört;

c) jede im Ortsnetzbereich zu errichtende

Sprechstelle an eine innerhalb der Grenzen

des Bereiches liegende Vermittlungsstelle

mit einer ausreichenden Übertragungsgüte

sowohl für den Ortsverkehr als auch für

den Fernverkehr angeschlossen werden

kann.

(2) In Ortsnetzen mit Zeittarif sind für Leitungsstrecken,

die außerhalb eines Umkreises mit

einem Halbmesser von fünf Kilometer um die

Vermittlungsstelle liegen, die in der Gebührenordnung

festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Diese sind nach der Luftlinienentfernung zwischen

der Sprechstelle und der Vermittlungsstelle

zu berechnen.

(3) Für Leitungsstrecken zu Sprechstellen,

die an eine Wählschaltstelle angeschlossen sind,

die weniger als fünf Kilometer von der zugehörigen

Vermittlungsstelle entfernt liegt, sind

dann keine Gebühren zu entrichten, wenn die

Sprechstelle weniger als fünf Kilometer von der

Wählschaltstelle entfernt liegt.

Leitungen.

§ 5. Leitungen im Sinne dieser Verordnung

sind Sprechstromwege, die über eine Draht- oder

über eine Funkstrecke gebildet werden. Die Fernsprechteilnehmer

(§ 34) haben keinen Anspruch

auf die Bereitstellung einer bestimmten Leitungsart

oder eines bestimmten Leitungsweges.

Vermittlungsstellen.

§ 6. Vermittlungsstellen sind Einrichtungen zur

Verbindung der an sie angeschlossenen Leitungen

für den Ortsverkehr und für den Fernverkehr.

Wählschaltstellen.

§ 7. Wählschaltstellen sind technische Einrichtungen,

die Einzelanschlüsse (§ 18 Abs. 2 und 3)

zusammenfassen und mit einer Vermittlungsstelle

verbinden.

Dienststunden bei den Vermittlungsstellen.

§ 8. (1) Die Dienststunden bei den Vermittlungsstellen

sind von der Post- und Telegraphenverwaltung

unter Berücksichtigung der

betriebsdienstlichen Belange nach Maßgabe des

Verkehrsbedürfnisses festzusetzen. Die Dienststunden

sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(2) Die Anzahl der Dienststunden kann auf

Verlangen erhöht werden. Für die Erhöhung der

Anzahl der Dienststunden sind die hiefür festgesetzten

Gebühren zu entrichten.

Dauerverbindungen.

§ 9. (1) Dauerverbindungen sind Verbindungen,

die während der Dienstpausen der in Betracht

kommenden Vermittlungsstelle zwischen

zwei Hauptanschlüssen desselben Ortsnetzes oder

verschiedener Ortsnetze oder zwischen Hauptanschlüssen

und der den Dienst versehenden Vermittlungsstelle

desselben oder eines anderen Ortsnetzes

hergestellt werden.

(2) Dauerverbindungen sind zu schalten, wenn

genügend Leitungen vorhanden sind, keine betriebsdienstlichen

Belange und keine technischen

Schwierigkeiten entgegenstehen. Zwischen Hauptanschlüssen

verschiedener Ortsnetze dürfen

Dauerverbindungen nur dann geschaltet werden,

wenn keine der beteiligten Vermittlungsstellen

Dienst hat.

(3) Dauerverbindungen, die dem öffentlichen

Interesse dienen, sind bevorzugt zu schalten.

(4) Dauerverbindungen können für einzelne

Tage (Einzeldauerverbindungen) oder auf unbestimmte

oder bestimmte Zeit, mindestens jedoch

für einen Kalendermonat (Monatsdauerverbindungen)

geschaltet werden.

(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

die Schaltung von Monatsdauerverbindungen bei

Bedarf jederzeit einstellen.

(6) Monatsdauerverbindungen auf unbestimmte

Zeit können von den in Betracht kommenden

Fernsprechteilnehmern unter Einhaltung einer

Frist von mindestens acht Tagen zum Ende eines

Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Öffentliche Sprechstellen.

§ 10. (1) Öffentliche Sprechstellen können von

der Post- und Telegraphenverwaltung errichtet

werden, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit

gegeben ist

a) bei den Post- und Telegraphendienststellen,

auf Straßen, Plätzen und in öffentlichen Gebäuden

(postöffentliche Sprechstellen);

b) in von Gemeinden zur Verfügung gestellten

Räumen (gemeindeöffentliche Sprechstellen);

c) in Wohnungen oder Geschäftsräumen von

Privaten (öffentliche Sprechstellen bei Privaten).

(2) Eine gemeindeöffentliche Sprechstelle darf

nur auf Verlangen der Gemeinde, eine öffentliche

Sprechstelle bei Privaten nur auf Verlangen desjenigen

errichtet werden, in dessen Räumen die

Sprechstelle hergestellt werden soll.

(3) Öffentliche Sprechstellen sind mit einem

einfachen Sprechapparat oder mit einem Sprechapparat

mit eingebauter Kassiervorrichtung

(Münzfernsprecher) auszustatten, je nachdem, wie

es betriebsdienstlich zweckmäßig ist. Münzfernsprecher

bei Privaten können entweder für ankommende

und abgehende oder nur für abgehende

Gespräche eingerichtet werden. Gemeindeöffentliche

Sprechstellen sind nur mit

einem einfachen Sprechapparat auszustatten.

(4) Dem Benützer einer postöffentlichen Sprechstelle

mit einfachem Sprechapparat ist auf Verlangen

gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung

hiefür festgesetzten Gebühr eine Bescheinigung

über das geführte Gespräch und die

bezahlten Gebühren auszustellen.

(5) Jede öffentliche Sprechstelle ist von Amtswegen

in das jeweils in Betracht kommende Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer (§ 15) aufzunehmen.

(6) Für die Errichtung von gemeindeöffentlichen

Sprechstellen und von öffentlichen Sprechstellen

bei Privaten sind von denjenigen, die das.

Verlangen stellen, Herstellungsgebühren nach

Maßgabe der Gebührenordnung zu bezahlen.

§ 11. (1) Eine gemeindeöffentliche Sprechstelle

darf nur dann errichtet werden, wenn die in Betracht

kommende Gemeinde eine geeignete Person

als Inhaber der Sprechstelle namhaft macht

und sich verpflichtet, neben dem Inhaber für die

zu entrichtenden Gebühren aufzukommen und

für allfällige Ersatzansprüche wie ein Fernsprechteilnehmer

zu haften.

(2) Wird die Sprechstelle auf Verlangen der

Gemeinde nicht an eine Vermittlungsstelle des.

Ortsnetzes, in dessen Bereich sie liegt, sondern an

eine Vermittlungsstelle eines anderen Ortsnetzesangeschlossen

(§ 18 Abs. 7), so hat die Gemeinde

für die Leitung die in der Gebührenordnung festgesetzten

Gebühren zu bezahlen.

§ 12. (1) Für gemeindeöffentliche Sprechstellen

und öffentliche Sprechstellen bei Privaten gelten

die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 sinngemäß.

(2) Der Inhaber einer öffentlichen Sprechstelle,

die mit einem einfachen Sprechapparat ausgestattet

ist, hat diese zu bedienen und

a) von den Benutzern der Sprechstelle die in

der Gebührenordnung festgesetzten Gebühren

zuschlagfrei einzuheben;

b) Personen, die sich innerhalb des von der

Post- und Telegraphenverwaltung bestimmten

Bereiches aufhalten, zur Führung

von Gesprächen aufzufordern (§ 71) und.

Nachrichten an sie zu übermitteln (§ 72);

c) Telegramme anzunehmen, weiterzuleiten

und an Personen zuzustellen, die sich innerhalb

des von der Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmten Bereiches aufhalten;

d) die Sprechstelle für Notgespräche (§ 64),

soweit dies möglich ist, jederzeit zugänglich

zu halten;

e) das Fernmeldegeheimnis zu wahren (§ 17

des Fernmeldegesetzes).

§ 13. Erreichen bei einer öffentlichen Sprechstelle

bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher

ausgestattet ist, die in einem Kalendermonat

eingegangenen Gebühren nicht die Höhe

der in der Gebührenordnung festgesetzten Mindesteinnahme,

so hat der Inhaber den Fehlbetrag

der Post- und Telegraphenverwaltung zu bezahlen.

§ 14. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann öffentliche Sprechstellen auflassen, wenn

dies aus betriebsdienstlichen oder technischen

Gründen erforderlich oder ein Bedarf für die

Öffentlichkeit nicht mehr gegeben ist.

ABSCHNITT III.

Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer.

§ 15. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung

hat als Hilfsmittel für den Fernsprechverkehr

Verzeichnisse der Fernsprechteilnehmer herauszugeben.

(2) Die Fernsprechteilnehmer sind nach Orten

zusammengefaßt unter ihrem Namen in alphabetischer

Reihenfolge und mit den für die Auffindung

ihrer Fernsprechnummern erforderlichen

Angaben in das für den Standort der Teilnehmersprechstelle

in Betracht kommende Verzeichnis

einzutragen (Haupteintragung). Auf Verlangen

kann die Eintragung in das Verzeichnis unterbleiben.

Bei den Haupteintragungen sind für

jeden Hauptanschluß bis zu drei aufeinanderfolgende

Druckzeilen gebührenfrei.

(3) Hat der Fernsprechteilnehmer einem anderen

die ständige Alleinbenützung seines Hauptanschlusses

gestattet (§ 45 Abs. 2), so kann er

verlangen, daß der andere an seiner Stelle in das

Verzeichnis eingetragen wird.

(4) Unabhängig von der Haupteintragung kann

der Fernsprechteilnehmer auch andere Eintragungen

(Nebeneintragungen) für sich und, wenn er

die ständige Mitbenützung seines Hauptanschlusses

oder die ständige Alleinbenützung eines Nebenanschlusses

anderen gestattet hat (§ 45 Abs. 1

und 2), auch für diese verlangen.

(5) Für die Fassung der Eintragungen sind die

Angaben des Fernsprechteilnehmers maßgebend.

Die Post- und Telegraphenverwaltung kann jedoch

allgemein verständliche Abkürzungen anwenden.

(6) In die Verzeichnisse der Fernsprechteilnehmer

dürfen nicht aufgenommen werden

a) offensichtlich unrichtige Angaben;

b) reine Werbeangaben;

c) Angaben, die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen

des Bundes oder eines

Landes gefährden, gegen die Gesetze, die

öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit

verstoßen.

§ 16. (1) Für jeden Hauptanschluß ist dem Fernsprechteilnehmer

ein Stück der jeweiligen Ausgabe

desjenigen Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer

zu überlassen, das von der nach dem

Standort der Teilnehmersprechstelle zuständigen

Post- und Telegraphendirektion herausgegeben

wird.

(2) Der Fernsprechteilnehmer hat das überlassene

Verzeichnis bei Übergabe des neu herausgegebenen

Verzeichnisses, bei Kündigung oder

fristloser Auflassung des Hauptanschlusses oder

bei Erlöschen des Teilnehmerverhältnisses (§ 48)

zurückzustellen. Für nicht zurückgestellte Verzeichnisse

ist Ersatz zu leisten.

ABSCHNITT IV.

Teilnehmereinrichtungen.

Allgemeines.

§ 17. (1) Teilnehmereinrichtungen sind Sprechapparate,

Vermittlungseinrichtungen, Leitungen

und Zusatzeinrichtungen, die die Post- und Telegraphenverwaltung

dem Fernsprechteilnehmer

zur Benützung überläßt oder deren Anschließung

an das öffentliche Fernsprechnetz sie gestattet.

(2) Die technische Gestaltung der Teilnehmereinrichtungen

bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.

Der Fernsprechteilnehmer

hat keinen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmereinrichtungen

bestimmter Ausführung.

Hauptanschlüsse.

§ 18. (1) Hauptanschlüsse sind entweder Einzelanschlüsse

oder Teilanschlüsse.

(2) Bei einem Einzelanschluß ist die Sprechstelle

oder, wenn Nebenstellen angeschlossen sind, die

Hauptstelle (§ ,20 Abs. 1) durch eine Amtsleitung

(Hauptanschlußleitung) unmittelbar oder über

eine Wählschaltstelle (§ 7) mit der Vermittlungsstelle

verbunden.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt,

wo Wählschaltstellen eingerichtet und

welche Einzelanschlüsse an diese herangeführt

werden.

(4) Bei Teilanschlüssen sind zwei oder mehrere

Sprechstellen durch eine gemeinsame Amtsleitung

mit der Vermittlungsstelle verbunden. In welchen

Ortsnetzen Teilanschlüsse errichtet und an

welche Vermittlungsstellen sie herangeführt werden,

bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.

Die Führung von Gesprächen zwischen

Teilanschlüssen, die durch eine gemeinsame Amtsleitung

mit der Vermittlungsstelle verbunden

sind, sowie den gegenseitigen Abschluß solcher

Anschlüsse hat die Post- und Telegraphenverwaltung

insoweit sicherzustellen, als dies technisch

möglich ist.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung

eines Anschlusses bestimmter Art (Abs. 1). Ein

Teilanschluß darf nur überlassen werden, wenn

anzunehmen ist, daß die eingeschränkte Benützungsmöglichkeit

für das Sprechbedürfnis des

Fernsprechteilnehmers ausreichen wird.

(G) Hauptanschlüsse, deren Sprechstellen beziehungsweise

Hauptstellen im Ortsnetzbereich

der Vermittlungsstelle liegen, an die sie angeschlossen

sind, sind Regelhauptanschlüsse.

(7) Einzelanschlüsse, deren Sprechstellen beziehungsweise

Hauptstellen an eine Vermittlungsstelle

eines anderen Ortsnetzes angeschlossen

sind, sind Ausnahmehauptanschlüsse. Diese dürfen,

soweit technisch und betriebsdienstlich die

Möglichkeit besteht, nur errichtet werden, wenn

der Anschlußwerber einen Bedarf hiefür nachweist.

In Ortsnetzen, die in den Selbstwählfernverkehr

(§ 57 Abs. 3 lit. a) einbezogen sind,

dürfen Ausnahmehauptanschlüsse nicht hergestellt

werden.

(8) Bestehen in einem Ortsnetzbereich mehrere

Vermittlungsstellen, so bestimmt die Post- und

Telegraphenverwaltung, an. welche Vermittlungsstelle

die einzelnen Hauptanschlüsse herangeführt

werden.

§ 19. Für jeden Hauptanschluß hat die Post-

und Telegraphenverwaltung eine Fernsprechnummer

zu bestimmen. Die Fernsprechnummer kann

auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers oder

aus betriebsdienstlichen oder technischen Gründen

von Amts wegen geändert werden. Für eine Änderung

der Fernsprechnummer auf Verlangen

ist die in der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr

zu entrichten.

Nebenstellenanlagen.

§ 20. (1) An Einzelanschlüsse können weitere

Sprechstellen (Nebenstellen) durch Nebenanschlußleitungen

angeschlossen werden (Nebenanschlüsse).

Die Nebenanschlüsse bilden mit ihrer

Hauptstelle die Nebenstellenanlage. Als Hauptstelle

ist die Vermittlungseinrichtung, bei Reihenanlagen

und Parallelanlagen jedoch die Sprechstelle

anzusehen, bei der die ankommenden Gespräche

vermittelt werden.

(2) Nebenanschlüsse, deren Sprechstellen in

demselben Ortsnetzbereich wie ihre Hauptstelle

liegen, sind Regelnebenanschlüsse.

(3) Nebenanschlüsse, deren Sprechstellen mit

einer in einem anderen Ortsnetzbereich liegenden

Hauptstelle verbunden sind, sind Ausnahmenebenanschlüsse.

Diese dürfen nur errichtet werden,

wenn der Fernsprechteilnehmer einen Bedarf

hiefür nachweist und wenn die Entfernung zwischen

dem Ortsnetz, in dem die Hauptstelle liegt,

und den Ortsnetzen, in denen die Nebenstellen

errichtet werden sollen, in der Luftlinie nicht

mehr als fünfundzwanzig Kilometer beträgt.

Maßgebend für die Berechnung der Entfernungen

ist die Lage der Vermittlungsstellen.

(4) Nebenstellenanlagen können als posteigene

(§ 22), teilnehmereigene (§ 23) oder private

(§ 26) errichtet werden.

(5) Nebenanschlußleitungen müssen posteigen

sein, wenn die Hauptstelle und die Nebenstelle

auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken

gelegen sind und die Leitungen im öffentlichen

Fernsprechnetz geführt werden können.

§ 21. (1) Die Nebenstellen können für den Verkehr

über die Amtsleitungen (amtsberechtigte

Nebenstellen) und für den Verkehr untereinander

eingerichtet werden. Ein Teil der Nebenstellen

kann so eingerichtet werden, daß eine Verbindung

mit den Amtsleitungen verhindert ist

(nichtamtsberechtigte Nebenstellen).

(2) An eine amtsberechtigte Nebenstelle können

weitere Nebenstellen (Zweitnebenstellen) angeschlossen

werden. Die Nebenstelle bildet mit den

Zweitnebenstellen die Zweitnebenstellenanlage.

§ 22. (1) Posteigene Nebenstellenanlagen sind

Nebenstellenanlagen, die von der Post- und Telegraphenverwaltung

errichtet und dem Fernsprechteilnehmer

zur Benützung überlassen werden. Sie

dürfen nur von der Post- und Telegraphenverwaltung

instandgehalten werden.

(2) Die Instandhaltung besteht in der laufenden

Pflege und Beseitigung der bei ordnungsgemäßem

Gebrauch auftretenden Störungen. Alle Kosten

für Leistungen, die durch nicht ordnungsgemäßen

Gebrauch verursacht werden, sind vom Fernsprechteilnehmer

gesondert zu tragen.

§ 23. (1) Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen

sind Nebenstellenanlagen, die von der Post- und

Telegraphenverwaltung errichtet und dem Fernsprechteilnehmer

in sein Eigentum übertragen

werden. Sie dürfen innerhalb der im Abs. 2 angegebenen

Frist nur von der Post- und Telegraphenverwaltung

instandgehalten werden,

(2) Für die Instandhaltung gelten die Bestimmungen

des § 22 Abs. 2. Die Kosten für die Erneuerung

der Anlage und für den Ersatz von

Anlageteilen, die dauernd unbrauchbar geworden

sind, sind vom Fernsprechteilnehmer gesondert

zu tragen. Die Instandhaltungspflicht beginnt mit

dem Tag der Inbetriebnahme der teilnehmereigenen

Anlage und erstreckt sich auf den Rest des

laufenden Kalenderjahres und die anschließenden

fünf Kalenderjahre. Die Frist verlängert sich jeweils

um ein weiteres Kalenderjahr, wenn nicht

die Post- und Telegraphenverwaltung oder der

Fernsprechteilnehmer die Instandhaltung spätestens

zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres

kündigt.

(3) Eine Nebenstellenanlage darf nur in ihrem

ganzen Umfang als teilnehmereigene Anlage errichtet

werden.

(4) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers auch

für private Nebenstellenanlagen die Instandhaltungspflicht

übernehmen. Solche Anlagen unterliegen

dann den gleichen Bestimmungen wie teilnehmereigene

Anlagen.

§ 24. Gebrauchte Fernsprecheinrichtungen, die

dem Fernsprechteilnehmer gehören, können auf

Verlangen für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen

wieder verwendet werden, wenn sie noch

brauchbar sind und der Regelausstattung entsprechen.

§ 25. (1) Teilerneuerungen, Erweiterungen,

Verlegungen und andere Änderungen der teilnehmereigenen

Nebenstellenanlagen dürfen, solange

die Instandhaltungspflicht der Post- und

Telegraphenverwaltung besteht, nur von dieser

durchgeführt werden.

(2) Auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung

ist die teilnehmereigene Nebenstellenanlage

auf Kosten des Fernsprechteilnehmers ganz

oder teilweise zu erneuern oder zu ändern, wenn

ihr Zustand zu Betriebsschwierigkeiten führt oder

wenn eine Änderung der Betriebsweise oder eine

Schaltungsänderung bei der Vermittlungsstelle

dies erfordert.

(3) Erklärt sich der Fernsprechteilnehmer mit

der Durchführung der von der Post- und Telegraphenverwaltung

verlangten Erneuerung oder

Änderung nicht einverstanden, so kann die Nebenstellenanlage

vom öffentlichen Fernsprechnetz

abgeschaltet werden.

(4) Bei der Änderung oder Aufgabe einer teilnehmereigenen

Nebenstellenanlage entbehrlich

gewordene Vermittlungseinrichtungen, Sprechapparate

und sonstige Einrichtungen können, soweit

sie in ordnungsgemäßem Zustand und nicht

veraltet sind, von der Post- und Telegraphenverwaltung

auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

übernommen werden. Bei der Rückvergütung

sind von der Post- und Telegraphenverwaltung

im ersten Jahr nach dem Tag der Inbetriebnahme

60 v. H., im zweiten Jahr 40 v. H., im

dritten Jahr 30 v. H., im vierten Jahr 20 v. H.

und vom fünften bis zehnten Jahr 10 v. H. der

Beträge zu vergüten, die für neue Vermittlungseinrichtungen,

Sprechapparate und sonstige Einrichtungen

gleicher Art zu bezahlen sind.

§ 26. (1) Private Nebenstellenanlagen sind Nebenstellenanlagen,

die von einem hiefür zugelassenen

Unternehmer errichtet oder instandgehalten

werden.

(2) Für Zulassungen nach Abs. 1 ist das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe,

Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

zuständig. Die Zulassung ist

zu erteilen, wenn der Unternehmer die notwendigen

Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Nebenstellenwesens

nachweist und die entsprechenden

technischen Betriebseinrichtungen besitzt.

§ 27. (1) Der Fernsprechteilnehmer ist verpflichtet,

seine private Nebenstellenanlage ordnungsgemäß

instandhalten zu lassen. Die Instandhaltung

hat die sachkundige Pflege, die planmäßige

Durchprüfung und die Überholung in angemessenen

Zeiträumen zu umfassen.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist

berechtigt zu prüfen, ob eine private Nebenstellenanlage

noch den Grundsätzen für die technische

Gestaltung von Nebenstellenanlagen entspricht.

Ist dies nicht der Fall, so kann sie verlangen,

daß die Anlage innerhalb einer von ihr

zu bestimmenden angemessenen Frist auf Kosten

des Fernsprechteilnehmers erneuert oder geändert

wird. Das gleiche gilt, wenn eine Änderung

der Betriebsweise oder eine Schaltungsänderng bei

der Vermittlungsstelle eine Erneuerung oder Änderung

der Nebenstellenanlage erfordert. Die

ordnungsgemäße Durchführung dieser Erneuerung

oder Änderung ist von der Post- und Telegraphenverwaltung

zu überprüfen. Die Kosten

hiefür hat der Fernsprechteilnehmer zu tragen.

(3) Läßt der Fernsprechteilnehmer seine private

Nebenstellenanlage nicht ordnungsgemäß

instandhalten oder eine von der Post- und Telegraphenverwaltung

verlangte Erneuerung oder

Änderung nicht innerhalb der von ihr bestimmten

Frist ausführen, so kann die Nebenstellenanlage

vom öffentlichen Fernsprechnetz abgeschaltet

werden.

§ 28. (1) Neu errichtete, verlegte, erweiterte

oder sonst geänderte private Nebenstellenanlagen

dürfen nur nach Überpüfung durch die Post- und

Telegraphenverwaltung an das öffentliche Fernsprechnetz

angeschlossen werden. Für die Überprüfung

ist vom Fernsprechteilnehmer die in der

Gebührenordnung festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Durch die Überprüfung übernimmt die

Post- und Telegraphenverwaltung keine Gewähr

dafür, daß die Anlage in allen Teilen ordnungsgemäß

arbeitet.

(2) Die nachträgliche Zuschaltung einzelner

privater Nebenstellen bedarf, wenn sich dadurch

die Baustufe der Nebenstellenanlage und die

Schaltung nicht ändert, nur der vorherigen

schriftlichen Anzeige.

(3) Bei privaten Nebenstellenanlagen sind die

erforderlichen Prüfeinrichtungen vom Fernsprechteilnehmer

beizustellen und instandhalten

zu lassen.

Querverbindungen und Abzweigleitungen.

§ 29. (1) Querverbindungen sind Leitungen,

durch die Nebenstellenanlagen unmittelbar mit-

einander verbunden werden. Querverbindungen

zwischen Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen

in demselben Ortsnetzbereich liegen, sind

Regelquerverbindungen. Querverbindungen zwischen

Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen in

verschiedenen Ortsnetzbereichen liegen, sind

Ausnahmequerverbindungen.

(2) Querverbindungen müssen posteigen sein,

wenn die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen

auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken

gelegen sind und die Leitungen im öffentlichen

Fernsprechnetz geführt werden können.

(3) Das Zusammenschalten von Ausnahmequerverbindungen

mit Amtsleitungen ist unzulässig

und technisch zu verhindern. Regelquerverbindungen

dürfen im Einverständnis mit der Post-

und Telegraphenverwaltung mit Amtsleitungen

zusammengeschaltet werden. Das Einverständnis

darf nicht gegeben werden

a) wenn eine ausreichende Übertragungsgüte

nicht gesichert ist;

b) wenn am anderen Ende der Querverbindung

nichtamtsberechtigte Nebenstellen

angeschaltet werden können;

c) wenn es sich um Ausnahmehauptanschlüsse

handelt und die beiden Nebenstellenanlagen

verschiedenen Fernsprechteilnehmern gehören;

d) wenn es sich um Ausnahmehauptanschlüsse

handelt und am anderen Ende der Querverbindung

Nebenstellen angeschaltet werden

können, deren ständige Alleinbenützung

einem anderen gestattet ist (§ 45

Abs. 2).

(4) Querverbindungen dürfen im Einverständnis

mit der Post- und Telegraphenverwaltung mit

anderen Querverbindungen zusammengeschaltet

werden. Das Einverständnis darf nicht gegeben

werden, wenn durch das Zusammenschalten Verhältnisse

entstehen, die den Bestimmungen des

Abs. 3 widersprechen.

§ 30. (1) Abzweigleitungen sind Leitungen,

durch die Nebenstellenanlagen mit Privatfernmeldeanlagen

verbunden werden.

(2) Abzweigleitungen müssen posteigen sein,

wenn die Hauptstelle der Nebenstellenanlage und

die Privatfernmeldeanlage auf verschiedenen,

nicht benachbarten Grundstücken gelegen sind

und die Leitungen im öffentlichen Fernsprechnetz

geführt werden können.

(3) Abzweigleitungen dürfen mit Querverbindungen

nur dann zusammengeschaltet werden,

wenn die Anschließung von Amtsleitungen an die

Querverbindungen technisch verhindert ist und

die Post- und Telegraphenverwaltung ihr Einverständnis

zum Zusammenschalten gegeben hat.

Das Zusammenschalten von Abzweigleitungen

mit Amtsleitungen ist unzulässig.

Zusatzeinrichtungen.

§ 31. (1) Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen,

die mit Sprechapparaten elektrisch oder mechanisch

verbunden werden, ohne daß sie zu

deren Regelausstattung gehören.

(2) Sollen Zusatzeinrichtungen mit posteigenen

oder teilnehmereigenen Sprechapparaten elektrisch

verbunden werden, so dürfen sie nur von

Organen der Post- und Telegraphenverwaltung

angebracht werden.

(3) Zusatzeinrichtungen müssen entsprechend

dem Sprechapparat, mit dem sie verbunden werden,

posteigen, teilnehmereigen oder privat sein.

Ausnahmen sind zulässig, wenn die Post- und

Telegraphenverwaltung die betreffenden Zusatzeinrichtungen

selbst nicht beistellt, deren Anschließung

aber gestattet.

Verlegung, Auswechslung und Umwandlung

von Teilnehmereinrichtungen.

§ 32. (1) Teilnehmereinrichtungen können auf

Verlangen des Fernsprechteilnehmers gegen Entrichtung

der in der Gebührenordnung hiefür festgesetzten

Gebühren verlegt oder ausgewechselt

werden.

(2) Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

können gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung

hiefür festgesetzten Gebühr Einzelanschlüsse

in Teilanschlüsse oder Teilanschlüsse in

Einzelanschlüsse umgewandelt werden. Eine

solche Umwandlung kann auch von Amts wegen

durchgeführt werden, wenn öffentliche Rücksichten

dies erfordern. Bei Wegfall der Gründe, die

für eine Umwandlung von Amts wegen maßgebend

waren, ist auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers,

dessen Anschluß umgewandelt

wurde, die frühere Anschlußart gebührenfrei wieder

herzustellen.

Besonders kostspielige Leitungsinstandhaltung.

§ 33. Der Fernsprechteilnehmer hat für Leitungen,

deren Instandhaltung infolge außergewöhnlicher

Geländeschwierigkeiten, wegen

Sonderwünschen des Fernsprechteilnehmers oder

wegen örtlicher Verhältnisse auf dem Grundstück,

auf dem sich die Sprechstelle befindet, besonders

kostspielig ist, die erwachsenden Mehrkosten zu

entrichten.

ABSCHNITT V.

Teilnehmerverhältnis.

Fernsprechteilnehmer.

§ 34. Fernsprechteilnehmer können physische

oder juristische Personen, Behörden, Ämter, Anstalten

des öffentlichen Rechts sowie im Handelsregister

eingetragene Unternehmungen ohne

eigene Rechtspersönlichkeit werden. Personen,

denen ein Fernsprechteilnehmer die Benützung

seiner Haupt- oder Nebenanschlüsse gestattet hat

(§ 45 Abs. 1 und 2), sind nicht Fernsprechteilnehmer.

Begründung des Teilnehmerverhältnisses.

§ 35. (1) Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit

dem Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung

mit der Herstellung des verlangten

Hauptanschlusses einverstanden erklärt

hat. Diese Erklärung ist dem Anschlußwerber

schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die Herstellung eines Hauptanschlusses kann

abgelehnt werden, wenn zwingende technische

Gründe entgegenstehen oder wenn der Anschlußwerber

mit Verpflichtungen aus einem früheren

Teilnehmerverhältnis im Rückstand ist.

(3) Der Anschlußwerber hat für Liegenschaften

oder Gebäude, die für die Herstellung des verlangten

Anschlusses in Anspruch genommen werden

müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten

beizubringen, wonach dieser

gegen die Inanspruchnahme keine Einwendungen

erhebt. Falls der Anschlußwerber Untermieter

ist, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters

zur Herstellung des Anschlusses nachzuweisen.

§ 36. Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen

auf Herstellung des Hauptanschlusses nach

Abgabe der Einverständniserklärung (§ 35 Abs. 1)

zurück, so hat er die schon aufgewendeten Kosten

und die Kosten für die Abtragung bereits

hergestellter Einrichtungen zu ersetzen.

Pflichten und Haftung des Fernsprechteilnehmers.

§ 37. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat für die

Unterbringung der Teilnehmereinrichtungen

Räume bereitzustellen, die so beschaffen sein

müssen, daß die Teilnehmereinrichtungen vor

schädlichen Einflüssen bewahrt bleiben und daß

Arbeiten an ihnen bei Tag jederzeit ausgeführt

werden können. Vor Beginn der Arbeiten zur

Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Abtragung

von Teilnehmereinrichtungen hat er den

mit der Ausführung beauftragten Organen der

Post- und Telegraphenverwaltung die Lage verdeckt

geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder

sonstiger Anlagen genau zu bezeichnen.

(2) Werden bei der Herstellung von Teilnehmereinrichtungen

oder später aus Gründen, die

ihre Ursache beim Fernsprechteilnehmer haben,

Sondereinrichtungen oder Schutzmaßnahmen notwendig,

so hat die Kosten hiefür der Fernsprechteilnehmer

zu tragen.

(3) Die Kosten für Ausbesserungsarbeiten, die

in Räumen des Fernsprechteilnehmers oder an

Gebäudeteilen durch die Herstellung, Instandhaltung,

Änderung oder Abtragung von Teilnehmereinrichtungen

trotz sachgemäßer Durchführung

der Arbeiten nötig werden, hat der Fernsprechteilnehmer

zu tragen.

§ 38. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür

zu sorgen, daß die Gespräche bei seinem Hauptanschluß

ordnungsgemäß abgewickelt werden und

daß sein Anschluß nicht überlastet wird. Als überlastet

sind insbesondere Teilanschlüsse dann anzusehen,

wenn diese bei Einrichtung für vier

Sprechstellen mehr als zwölf Stunden monatlich

und bei Einrichtung für acht bis zehn Sprechstellen

mehr als acht Stunden monatlich benützt

werden. Hiebei ist es gleichgültig, ob es sich um

abgehende oder ankommende Orts- oder Ferngespräche

handelt. Die monatliche Höchstbenützungszeit

verringert sich auf zehn Stunden

beziehungsweise auf sechs Stunden, wenn das

Zählwerk nur bei abgehenden Verbindungen betätigt

wird.

(2) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür zu sorgen,

daß die Bestimmungen über die Benützung

der Teilnehmereinrichtungen beachtet werden

und daß ein Mißbrauch durch ihn oder andere

unterbleibt. Mißbrauch ist jede Benützung zu

Mitteilungen, die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen

des Bundes oder eines Landes

gefährden, gegen die Gesetze, die öffentliche

Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sowie

die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer

durch wiederholte anonyme Anrufe.

§ 39. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür

zu sorgen, daß keine Gefährdung oder Störung

der Teilnehmereinrichtungen durch andere Anlagen

innerhalb der seiner Verfügungsgewalt

unterstehenden Räume entsteht. Diese Verpflichtung

erstreckt sich auch auf Teilnehmereinrichtungen

in Räumen, die der Verfügungsgewalt

von Personen unterstehen, denen der Fernsprechteilnehmer

die ständige Alleinbenützung der Einrichtungen

gestattet hat (§ 45 Abs. 2).

(2) Verlust, Beschädigungen und Störungen der

Teilnehmereinrichtungen sind der Post- und Telegraphenverwaltung

unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Fernsprechteilnehmer darf die Teilnehmereinrichtungen

nicht eigenmächtig ändern

(4) Den hiezu ermächtigten und sich gehörig

ausweisenden Organen der Post- und Telegraphenverwaltung

hat der Fernsprechteilnehmer

bei Tag jederzeit den Zutritt zu seinen Teilnehmereinrichtungen

zu gestatten oder zu verschaffen.

§ 40. (1) Der Fernsprechteilnehmer ist Schuldner

aller Gebühren, die auf Grund des Teilnehmerverhältnisses

zu entrichten sind.

(2) Der Fernsprechteilnehmer hat die ihm berechneten

Gebühren innerhalb von sieben Tagen

nach Vorweisung oder Abfertigung der Rechnung

zu bezahlen. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen

die sofortige Bezahlung der vorgewiesenen

Rechnung verlangen.

(3) Für Teilnehmereinrichtungen, die auf Verlangen

des Fernsprechteilnehmers für weniger als

einen Monat überlassen werden, sind die laufenden

Gebühren in Höhe einer Monatsgebühr zu

entrichten.

Ruhen der Gebührenpflicht.

§ 41. Die Gebührenpflicht des Fernsprechteilnehmers

ruht

a) wenn die Teilnehmereinrichtungen länger

als vierzehn Tage ununterbrochen im vollen

Umfang nach § 9 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes

stillgelegt worden sind, für die

Dauer der Stillegung;

b) wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne

Verschulden des Fernsprechteilnehmers aus

technischen Ursachen betriebsunfähig geworden

sind und wenn die Unterbrechung,

nachdem sie der Post- und Telegraphenverwaltung

bekannt geworden ist, länger als

vierzehn Tage gedauert hat, für die Dauer

der Unterbrechung;

c) wenn bei einer Verlegung von Teilnehmereinrichtungen

die Wiedereinschaltung am

neuen Standort um mehr als vierzehn Tage

aus Ursachen verzögert wird, die bei der

Post- und Telegraphenverwaltung gelegen

sind, für die Dauer der Verzögerung.

Übertragung und Namensänderung.

§ 42. (1) Im Einverständnis mit der Post- und

Telegraphenverwaltung kann an Stelle des Fernsprechteilnehmers

ein anderer in das Teilnehmerverhältnis

eintreten (Übertragung).

(2) Das Einverständnis ist nur dann zu erklären,

wenn die Teilnehmereinrichtungen nicht an

einen anderen Standort zu verlegen sind.

(3) Als Zeitpunkt der Übertragung gilt der

Tag, an dem die Post- und Telegraphenverwaltung

ihr Einverständnis erklärt hat. Dieses ist

dem bisherigen und dem neuen Fernsprechteilnehmer

schriftlich bekanntzugeben.

(4) Für Gebührenschulden und Ersatzforderungen,

die bis zum Zeitpunkt der Übertragung entstanden

sind, haftet neben dem bisherigen Fernsprechteilnehmer

auch der neue Fernsprechteilnehmer

als Gesamtschuldner.

(5) Hat ein anderer Teilnehmereinrichtungen

übernommen, ohne daß die Post- und Telegraphenverwaltung

ihr Einverständnis hiezu erklärt

hat, so haftet er neben dem Fernsprechteilnehmer

als Gesamtschuldner für alle seit der

Übernahme entstandenen Gebührenschulden und

Ersatzforderungen.

§ 43. Der Fernsprechteilnehmer hat eine Änderung

seines Namens der Post- und Telegraphenverwaltung

innerhalb eines Monats unter

Vorlage der in Betracht kommenden Urkunden

anzuzeigen.

§ 44. Für die Durchführung der Übertragung

und der Namensänderung sind die in der Gebührenordnung

festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Benützung von Teilnehmereinrichtungen

durch andere.

§ 45. (1) Der Fernsprechteilnehmer darf anderen

die vorübergehende oder ständige Mitbenützung

seiner Anschlüsse gestatten, für Gesprächsverbindungen

mit Sprechstellen eines

anderen Ortznetzbereiches jedoch nur dann,

wenn die Verbindungen im Selbstwählfernverkehr

oder unter Mitwirkung einer handbedienten

Vermittlungsstelle hergestellt werden.

(2) Der Fernsprechteilnehmer darf anderen die

ständige Alleinbenützung seiner Regelhaupt- und

Regelnebenanschlüsse gestatten. Bei Regelhauptanschlüssen

ist dies jedoch nur zulässig, wenn der

Fernsprechteilnehmer mindestens einen weiteren

Hauptanschluß selbst benützt. Die ständige

Alleinbenützung von Regelnebenanschlüssen

durch andere ist nur dann zulässig, wenn die

Regelnebenanschlüsse nicht an Ausnahmehauptanschlüsse

herangeführt sind. Bei einer Nebenstellenanlage,

bei der Gesprächsverbindungen

ohne Mitwirkung der Vermittlungsstelle mit

Sprechstellen eines anderen Ortsnetzbereiches

hergestellt werden können, dürfen nur solche

Nebenanschlüsse anderen zur ständigen Alleinbenützung

überlassen werden, für die die Herstellung

solcher Verbindungen technisch verhindert

ist.

(3) Der Fernsprechteilnehmer ist verpflichtet,

die ständige Alleinbenützung eines Anschlusses

durch andere innerhalb von vierzehn Tagen der

Post- und Telegraphenverwaltung anzuzeigen.

Bei ständiger Alleinbenützung eines Nebenanschlusses

ist die in der Gebührenordnung hiefür

festgesetzte Gebühr zu entrichten.

(4) Gebühren, die durch die Benützung von

Teilnehmereinrichtungen durch andere auflaufen,

schuldet der Fernsprechteilnehmer. Bei ständiger

Alleinbenützung eines Regelhauptanschlusses

durch einen anderen haftet dieser neben dem

Fernsprechteilnehmer als Gesamtschuldner.

Kündigung.

§ 46. (1) Der Fernsprechteilnehmer kann die

Überlassung von Teilnehmereinrichtungen jederzeit,

wenn jedoch für solche eine Mindestüberlassungsdauer

(§ 49 Abs. 1) festgesetzt ist, frühestens

zum Ende der Mindestüberlassungsdauer

kündigen.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

die Überlassung von Teilnehmereinrichtungen

nur kündigen, wenn der Fernsprechteilnehmer

mit der Zahlung von Gebühren im Rückstand

ist oder die sonstigen in dieser Verordnung festgelegten

Pflichten verletzt.

(3) Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie

schriftlich zum Ende eines Kalendermonats erfolgt

und spätestens am dritten Werktag des

Monats der Kündigung dem anderen Teil zugeht.

Sperre und fristlose Auflassung.

§ 47. (t) Ist ein Fernsprechteilnehmer mit der

Zahlung von Gebühren im Rückstand oder verletzt

er die sonstigen in dieser Verordnung festgelegten

Pflichten, so kann die Post- und Telegraphenverwaltung

die Teilnehmereinrichtungen

sperren. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die

Gründe hiefür weggefallen sind.

(2) Die Sperre befreit den Fernsprechteilnehmer

weder von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren

noch von der Haftung (§§ 37 bis 40).

(3) Bei grober Verletzung der in dieser Verordnung

festgelegten Pflichten kann die Post-

und Telegraphenverwaltung die Teilnehmereinrichtungen

fristlos auflassen.

Eröffnung des Konkurses.

§ 48. Mit der Eröffnung des Konkurses über

das Vermögen des Fernsprechteilnehmers erlischt

das Teilnehmerverhältnis, wenn nicht der

Masseverwalter die Gebührenrückstände und Ersatzforderungen

sofort bezahlt und sich verpflichtet,

die laufenden Gebühren zu entrichten.

Mindestüberlassungsdauer für

posteigene Nebenstellenanlagen,

Restgebühren.

§ 49. (1) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt

1. ein Jahr

a) für Nebenstellenanlagen mit einer Nebenstelle

(Zwischenstellenumschalter) ;

b) für handbediente Vermittlungseinrichtungen,

die aus Fallklappenschränken bestehen;

c) für handbediente Vermittlungseinrichtungen,

die zur Anschließung einfacher Sprechapparate

an Nebenstellenanlagen mit Reihenschaltung

(Reihenanlagen) oder an Nebenstellenanlagen

mit Parallelschaltung

(Parallelanlagen) dienen;

2. fünf Jahre

a) für handbediente Vermittlungseinrichtungen,

die aus Rückstellklappenschränken

oder Glühlampenschränken bestehen;

b) für Vermittlungseinrichtungen mit Wählern

zu einer Amtsleitung und zwei bis

neun Nebenstellen;

c) für Reihenanlagen und Parallelanlagen mit

Apparaten zu einer Amtsleitung und fünf

Nebenstellen, für einzelne Reihenstellenapparate

und für einzelne Parallelstellenapparate

derselben Aufnahmefähigkeit, die

als vorgeschaltete oder als Rückfrageapparate

verwendet werden;

d) für selbsttätige Vermittlungseinrichtungen

zu einer Amtsleitung, die zur Anschließung

einfacher Sprechapparate an Reihenanlagen

oder Parallelanlagen dienen;

e) für Mithörapparate, die für mehr als eine

Mithörleitung eingerichtet sind;

3. zehn Jahre

a) für größere als unter Ziffer 2 lit. b angeführte

Vermittlungseinrichtungen mit

Wählern;

b) für andere als unter Ziffer 2 lit. c angeführte

Reihenanlagen, Parallelanlagen,

einzelne Reihenstellenapparate und einzelne

Parallelstellenapparate ;

c) für größere als unter Ziffer 2 lit. d angeführte

selbsttätige Vermittlungseinrichtungen,

die zur Anschließung einfacher

Sprechapparate an Reihenanlagen oder

Parallelanlagen dienen.

(2) Als Beginn der Mindestüberlassungsdauer

gilt der Erste des Monats, in dem sich die Post-

und Telegraphenverwaltung mit der Herstellung

der verlangten Nebenstellenanlage einverstanden

erklärt hat.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

für Ausstellungen, Tagungen und ähnliche Veranstaltungen

auf Verlangen Nebenstellenanlagen

für kürzere als die in Abs. 1 angeführten Zeiträume

überlassen. Die laufenden Gebühren sind

im Falle der, Überlassung für weniger als einen

Monat mindestens in der Höhe einer Monatsgebühr

zu entrichten. Der Fernsprechteilnehmer

hat der Post- und Telegraphenverwaltung alle

Kosten der Herstellung und Abtragung zu ersetzen.

§ 50. (1) Werden Nebenstellenanlagen vor Ablauf

der Mindestüberlassungsdauer aufgegeben

oder nach Maßgabe der Bestimmungen des § 46

Abs. 2 oder des § 47 Abs. 3 zurückgenommen,

so hat der Fernsprechteilnehmer Restgebühren

zu entrichten.

(2) Als Restgebühren sind für Nebenstellenanlagen

mit einjähriger Mindestüberlassungsdauer

die laufenden Gebühren, mit mehr als einjähriger

Mindestüberlassungsdauer die Hälfte der

laufenden Gebühren bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

zu entrichten. Auf Verlangen

der Post- und Telegraphenverwaltung hat der

Fernsprechteilnehmer die gesamten Restgebühren

im Zeitpunkt der Abtragung der Einrichtungen

zu bezahlen.

(3) Im Falle der Überlassung von Nebenstellenanlagen

nach § 49 Abs: 3 sind bei Anlagen mit

einjähriger Mindestüberlassungsdauer keine Restgebühren

zu entrichten. Bei Nebenstellenanlagen

mit fünf- oder zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer

ist eine Restgebühr in der Höhe der laufenden

Gebühr für sechs Monate zu bezahlen.

(4) Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen

auf Herstellung einer Nebenstellenanlage

nach Abgabe der Einverständniserklärung (§ 49

Abs. 2) zurück, so hat er außer den in § 36 angeführten

Kosten Restgebühren vom Beginn der

Mindestüberlassungsdauer an zu entrichten.

(5) Restgebühren können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Gründe von der nach dem

Standort der Nebenstellenanlage zuständigen

Post- und Telegraphendirektion erlassen oder ermäßigt

werden.

§ 51. (1) Werden Nebenstellenanlagen vor Ablauf

der Mindestüberlassungsdauer erweitert,

ohne daß sie dabei ausgewechselt werden, so verlängert

sich die Mindestüberlassungsdauer. Die

Verlängerung beträgt bei Nebenstellenanlagen

mit fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer zwei,

eineinhalb, ein oder ein halbes Jahr, je nachdem,

ob bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

noch ein, zwei, drei oder vier Jahre fehlen. Bei

Nebenstellenanlagen mit zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer

beträgt die Verlängerung viereinhalb,

vier, dreieinhalb, drei, zweieinhalb, zwei,

eineinhalb, ein oder ein halbes Jahr, je nachdem,

ob bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

noch ein, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben,

acht oder neun Jahre fehlen. Das Jahr, in dem

die Erweiterung der Nebenstellenanlage erfolgt,

ist als volles fehlendes Jahr zu rechnen.

(2) Bei Erweiterung nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

beträgt die neue Mindestüberlassungsdauer

zwei beziehungsweise viereinhalb

Jahre, je nachdem, ob die erweiterte Nebenstellenanlage

einer fünf- oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer

unterlag. Die Gesamtmindestüberlassungsdauer

darf jedoch fünfzehn

Jahre nicht überschreiten, wobei der Zeitraum

vom Ende der ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer

bis zur Fertigstellung der Erweiterung

in den Zeitraum von fünfzehn Jahren einzurechnen

ist.

§ 52. (1) Werden auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

Vermittlungseinrichtungen

oder in Reihen- oder Parallelanlagen alle Apparate

ausgewechselt, so beginnt für die neuen Einrichtungen

eine neue Mindestüberlassungsdauer.

Das gleiche gilt, wenn Nebenstellenanlagen mit

Vermittlungseinrichtungen durch Reihenanlagen

oder Parallelanlagen ersetzt werden und umgekehrt.

(2) Wird die Auswechslung vor Ablauf der

Mindestüberlassungsdauer vorgenommen und

sind die laufenden Gebühren für die neuen Einrichtungen

niedriger als die für die weggefallenen

Einrichtungen, so hat der Fernsprechteilnehmer

Restgebühren im Ausmaß des Unterschiedes zwischen

den bisherigen und den neuen Gebühren

zu entrichten.

§ 53. (1) Die Vermittlungseinrichtung einer

Nebenstellenanlage darf vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

nicht verkleinert werden.

(2) Reihenanlagen und Parallelanlagen dürfen

vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer um

einzelne Nebenstellen verkleinert werden. Die

Mindestüberlassungsdauer bleibt in diesem Fall

unverändert. Für die vorzeitig aufgegebenen

Nebenstellen sind Restgebühren zu entrichten.

Hiefür gelten die Bestimmungen des § 50 Abs. 2

sinngemäß.

Sperre auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers.

§ 54. (1) Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

können, wenn keine betriebsdienstlichen

Schwierigkeiten zu erwarten sind,

a) Hauptanschlüsse für ankommende und abgehende

Gespräche gesperrt werden (Vollsperre);

b) Hauptanschlüsse für ankommende oder abgehende

Gespräche gesperrt werden (Teilsperre).

(2) Die Sperre befreit den Fernsprechteilnehmer

weder von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren

noch von der Haftung (§§ 37 bis 40).

Abtragung von Teilnehmereinrichtungen.

§ 55. Gekündigte oder fristlos aufgelassene

Teilnehmereinrichtungen sowie vor Ablauf der

Mindestüberlassungsdauer aufgegebene Nebenstellenanlagen

sind von der Post- und Telegraphenverwaltung

von Amts wegen abzutragen.

ABSCHNITT VI.

Fernsprechverkehr.

Ortsgespräche.

§ 56. (1) Ortsgespräche sind Gespräche zwischen

Sprechstellen desselben Ortsnetzes.

(2) Gespräche zwischen Ortsnetzen mit Zeittarif,

deren Vermittlungsstellen nicht mehr als

fünf Kilometer voneinander entfernt sind, sind

gebührenmäßig wie Ortsgespräche zu behandeln.

In einem solchen Fall sind die feststehenden Gebühren

für jedes Ortsnetz nach der Gesamtzahl

der Hauptanschlüsse der in Betracht kommenden

Ortsnetze zu berechnen.

(3) Ortsgespräche können zu Gunsten von Ferngesprächen

unterbrochen oder in ihrer Dauer

beschränkt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen

der Vermittlungsstelle die Leitung durch

Auflegen des Hörers freizugeben.

Ferngespräche, Allgemeines.

§ 57. (1) Ferngespräche sind Gespräche zwischen

Sprechstellen verschiedener Ortsnetze.

(2) Ferngespräche können aus öffentlichen

Rücksichten unterbrochen oder in ihrer Dauer

beschränkt werden.

(3) Die Ferngespräche werden abgewickelt

a) im Selbstwählfernverkehr, bei dem der

Fernsprechteilnehmer oder der Benützer

einer öffentlichen Sprechstelle die gewünschte

Gesprächsverbindung selbst herzustellen

hat, oder

b) im Schnellverkehr, bei dem von der Vermittlungsstelle

die verlangte Gesprächsverbindung

sofort nach der Anmeldung hergestellt

wird, oder

c) im Vorbereitungsverkehr, bei dem der Anmelder

nach Vorbereitung der verlangten

Gesprächsverbindung von der Vermittlungsstelle

zur Abwicklung des Gesprächs

aufgefordert wird.

Gesprächsanmeldung.

§ 58. (1) Bei der Anmeldung eines Ferngespräches

ist die verlangte Sprechstelle nach Ort und

Fernsprechnummer entsprechend den Angaben im

Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer zu bezeichnen.

Der Anmelder kann, außer im Schnellverkehr,

auch eine zweite Sprechstelle desselben

Ortsnetzes verlangen, mit der die Gesprächsverbindung

hergestellt werden soll, wenn sich die

erstverlangte Sprechstelle auf den Anruf nicht

meldet oder wenn sie besetzt ist. Außerdem hat

der Anmelder die Fernsprechnummer der von

ihm benützten Sprechstelle anzugeben.

(2) Wenn ein Anmelder wünscht, daß ihm im

Anschluß an das Gespräch die Gebühr und die

Dauer des Gespräches mitgeteilt wird, so muß er

dies bei der Anmeldung verlangen.

(3) Die unerledigten Gesprächsanmeldungen erlöschen

mit dem Schluß der Dienststunden oder

mit dem Ablauf des Tages, für den sie abgegeben

worden sind. Anmeldungen, die in der Zeit von

22 bis 24 Uhr bei Vermittlungsstellen mit ununterbrochenem

Dienst eingehen, gelten bis

8 Uhr des folgenden Tages. Eine Gesprächsanmeldung

erlischt ferner, wenn der Anruf der Vermittlungsstelle

von der anmeldenden oder verlangten

Sprechstelle nicht beantwortet wird oder

wenn einer der Beteiligten das Gespräch ablehnt.

Dies gilt auch für Gesprächsverbindungen von

und nach öffentlichen Sprechstellen. Ist bei einer

öffentlichen Sprechstelle der Anmelder oder der

Verlangte nicht zu finden, so gilt der Anruf als

nicht beantwortet.

(4) In Verkehrsbeziehungen, für die der Selbstwählfernverkehr

eingeführt ist, dürfen nur Gespräche

mit Gesprächsaufforderung (§ 71) und

Gespräche mit Nachrichtenübermittlung (§ 72)

angemeldet werden. Andere Gespräche dürfen

nur dann angemeldet werden, wenn die gewünschte

Sprechstelle vom Fernsprechteilnehmer

nicht erreicht werden kann. Die Anmeldung hat

bei der für den Standort der rufenden Sprechstelle

zuständigen Vermittlungsstelle zu erfolgen.

Befristung und Zurückstellung

von Gesprächsanmeldungen.

§ 59. (1) Bei der Anmeldung eines Gesprächs

kann verlangt werden, daß die Anmeldung zu

einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (Befristung).

Ebenso kann verlangt werden, daß eine

Anmeldung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer bis

zu einem gewissen Zeitpunkt oder während eines

bestimmten Zeitraumes zurückgestellt wird (Zurückstellung).

(2) Im Schnellverkehr sind Befristungen und

Zurückstellungen unzulässig.

Änderung und Zurückziehung

von Gesprächsanmeldungen.

§ 60. (1) Solange eine Gesprächsverbindung

noch nicht bereitgestellt ist, kann der Anmelder

a) die Gesprächsanmeldung hinsichtlich der

Fernsprechnummer der Sprechstelle, von

der oder mit der die Verbindung verlangt

wird, innerhalb des betreffenden Ortsnetzes

ändern;

b) die Anmeldung eines gewöhnlichen Gesprächs

in eine Anmeldung eines dringenden

Gesprächs umwandeln oder umgekehrt;

c) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder

dringenden Gesprächs in eine Anmeldung

eines Blitzgesprächs umwandeln oder umgekehrt;

d) die Anmeldung eines gewöhnlichen Gesprächs

in eine Anmeldung eines Rückgesprächs

umwandeln;

e) eine Gesprächsanmeldung ohne Voranmeldung

oder ohne Gesprächsaufforderung in

eine Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung

oder mit Gesprächsaufforderung nach

demselben Ortsnetz umwandeln oder umgekehrt;

f) nach demselben Ortsnetz eine Voranmeldung

in eine Gesprächsaufforderung umwandeln

oder umgekehrt;

g) die Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung

hinsichtlich des Namens des Verlangten

oder der Nummer der verlangten Nebenstelle

innerhalb desselben Ortsnetzes

ändern;

h) die Gesprächsanmeldung mit Gesprächsaufforderung

hinsichtlich des Namens des Verlangten

innerhalb desselben Ortsnetzes

ändern;

i) die Anmeldung eines Rückgesprächs in

eine Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung

nach demselben Ortsnetz umwandeln

oder umgekehrt;

j) die Anmeldung eines Rückgesprächs in eine

Anmeldung mit Gesprächsaufforderung innerhalb

desselben Ortsnetzes umwandeln

oder umgekehrt;

k) die Befristung oder Zurückstellung einer

Gesprächsanmeldung verlangen, ändern

oder aufheben;

l) die Gesprächsanmeldung zurückziehen.

(2) Die Änderung und die Zurückziehung einer

Gesprächsanmeldung sind gebührenfrei.

Umleitung von Ferngesprächen.

§ 61. (1) Bei Ferngesprächen, die von Teilnehmersprechstellen

aus angemeldet werden, kann

verlangt werden, daß die Verbindung, wenn die

Anmeldung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes

an die Reihe kommt, am Ursprungsort

nach einer anderen Teilnehmersprechstelle in

demselben Ortsnetz geleitet wird (Umleitung am

Ursprungsort). Wird ein solches Verlangen gestellt,

so ist die Person anzugeben, die das Gespräch

bei der zweiten Sprechstelle führen soll.

Die Umleitung darf nur dann durchgeführt werden,

wenn beim Rückruf durch die Vermittlungsstelle

das Verlangen bei der Sprechstelle, von der

die Gesprächsanmeldung ausgegangen ist, bestätigt

wird. Die Gesprächsgebühren sind dem

Fernsprechteilnehmer anzurechnen, von dessen

Sprechstelle das Gespräch angemeldet wurde.

Wird eine Umleitung am Ursprungsort durchgeführt

und befindet sich die vom Anmelder angegebene

Person nicht bei der zweiten Sprechstelle,

so gilt die Gesprächsverbindung als hergestellt.

(2) Eine Gesprächsverbindung wird auf Verlangen

des Anmelders am Bestimmungsort nach

einer anderen Teilnehmersprechstelle geleitet

(Umleitung am Bestimmungsort), wenn das Gespräch

von der verlangten Sprechstelle bei der

Bereitstellung der Verbindung abgelehnt wird.

Ist das Gespräch angenommen, dann aber auf

Verlangen umgeleitet worden, so sind die Gesprächsgebühren

für jede der beiden Verbindungen

zu entrichten. Die Umleitung kann verweigert

werden, wenn dies für die Abwicklung

der übrigen angemeldeten Gespräche nachteilig

ist.

(3) Im Schnellverkehr ist eine Umleitung unzulässig.

Auskunftsersuchen.

§ 62. (1) Ein Auskunftsersuchen ist ein ohne

gleichzeitige Gesprächsanmeldung gestelltes Verlangen

um Bekanntgabe,

a) ob eine durch Namen und vollständige Anschrift

bezeichnete Person Fernsprechteilnehmer

ist und, wenn dies zutrifft, welche

Fernsprechnummer ihre Sprechstelle hat;

b) wer der Fernsprechteilnehmer einer nach

Fernsprechnummer und Ortsnetz bezeichneten

Sprechstelle ist.

(2) Muß zur Erledigung eines Auskunftsersuchens

ein Ferngespräch geführt werden, so ist die

in der Gebührenordnung hiefür festgesetzte Gebühr

zu entrichten.

Arten der Ferngespräche.

§ 63. Folgende Arten von Ferngesprächen sind

zugelassen

a) Notgespräche (§ 64),

b) Staatsgespräche (§ 65),

c) Dienstgespräche (§ 66),

d) Pressegespräche (§ 67),

e) Privatgespräche (§ 68).

§ 64. (1) Notgespräche sind Ferngespräche, die

der Herbeiholung von Hilfe zur Rettung

menschlichen Lebens dienen. Sie genießen hinsichtlich

der Herstellung der Gesprächsverbindungen

den Vorrang vor allen übrigen Ferngesprächen.

Die Gebühr für ein Notgespräch ist

die gleiche wie für ein gewöhnliches Privatgespräch.

(2) Wird festgestellt, daß ein Ferngespräch mißbräuchlich

als Notgespräch geführt worden ist,

so ist hiefür die Gebühr wie für ein Blitzgespräch

zu entrichten.

§ 65. (1) Staatsgespräche sind Ferngespräche,

die geführt werden

a) vom Bundespräsidenten oder in seinem

Auftrag,

b) von den Präsidenten des Nationalrates oder

vom Vorsitzenden des Bundesrates,

c) vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler oder

einem anderen Mitglied der Bundesregierung,

d) vom Präsidenten des Rechnungshofes,

e) von den diplomatischen Vertretungen oder

den Konsularämtern,

f) von einem Landeshauptmann oder einem

anderen Mitglied der Landesregierung,

g) von den Dienststellen des Bundes, der Länder

oder der Städte mit eigenem Statut in

behördlichen Angelegenheiten.

(2) Staatsgespräche können als dringende, als

gewöhnliche mit Vorrang oder als gewöhnliche

ohne Vorrang geführt werden.

(3) Bei der Anmeldung eines Staatsgesprächs

sind auf Verlangen der Vermittlungsstelle Name

und Dienststellung des Anmelders anzugeben.

§ 66. (1) Dienstgespräche sind Ferngespräche,

die in Angelegenheiten des Post- und des Fernmeldedienstes

geführt werden.

(2) Dienstgespräche können auch als dringende

Dienstgespräche angemeldet werden. Blitzdienstgespräche

dürfen nur dann geführt werden, wenn

sie die Beseitigung von Störungen von Fernmeldeleitungen

betreffen.

§ 67. (1) Pressegespräche sind Ferngespräche,

die der Nachrichtenübermittlung für Nachrichtenbüros,

Zeitungen oder Zeitschriften dienen. In

Pressegesprächen dürfen nur Nachrichten übermittelt

werden, die aktuell und zur Veröffentlichung

in den Zeitungen oder Zeitschriften vorgesehen

sind. Unter Zeitungen und Zeitschriften

im Sinne dieser Verordnung sind periodische

Druckschriften zu verstehen, die mindestens einmal

in der Woche erscheinen und deren Inhalt

ganz oder teilweise auf aktuellen Tagesnachrichten

aufgebaut ist.

(2) Pressegesprächsverbindungen genießen hinsichtlich

der Herstellung den gleichen Vorrang

wie dringende Privatgespräche.

(3) Pressegespräche dürfen nur angemeldet werden

a) von Teilnehmersprechstellen der Nachrichtenbüros,

Zeitungen oder Zeitschriften;

b) von Teilnehmersprechstellen in Wohnungen

von Mitarbeitern der Nachrichtenbüros,

Zeitungen oder Zeitschriften;

c) bei postöffentlichen Sprechstellen von Personen,

die Inhaber eines Presseausweises

sind.

(4) Pressegespräche dürfen nur mit Teilnehmersprechstellen

geführt werden, von denen aus

Pressegespräche oder Staatsgespräche angemeldet

werden dürfen.

(5) Bei Kundgebungen, Sportveranstaltungen,

Messen und dergleichen dürfen auch von anderen

als von den in Abs. 3 angeführten Sprechstellen

Pressegespräche angemeldet werden Das gleiche

gilt bei Ereignissen außergewöhnlicher Art, deren

Zeitpunkt und Ort nicht vorauszusehen waren.

Bei solchen Ereignissen dürfen Pressegespräche

auch mit anderen als den in Abs. 4 genannten

Sprechstellen geführt werden.

§ 68. Privatgespräche können als gewöhnliche,

als dringende oder als Blitzgespräche angemeldet

werden.

Reihung der Ferngespräche.

§ 69. Die Gesprächsverbindungen sind im Vorbereitungsverkehr

in der Reihenfolge nachstehend

angeführter Gruppen und innerhalb dieser nach

der Anmeldezeit herzustellen

a) Notgespräche,

b) Blitzdienstgespräche,

c) dringende Staatsgespräche,

d) Blitzprivatgespräche,

e) dringende Dienstgespräche,

f) dringende Privatgespräche, Pressegespräche,

g) gewöhnliche Staatsgespräche mit Vorrang,

h) gewöhnliche Staatsgespräche ohne Vorrang,

i) gewöhnliche Privatgespräche, gewöhnliche

Dienstgespräche.

Gespräche mit besonderen

Diensten.

§ 70. Bei Gesprächen sind folgende besondere

Dienste zugelassen

a) Gespräche mit Gesprächsaufforderung

(§ 71),

b) Gespräche mit Nachrichtenübermittlung

(§ 72),

c) Gespräche mit Voranmeldung (§ 73),

d) Rückgespräche (§ 74),

e) Festzeitgespräche (§ 75),

f) Monats- und Wochengespräche (§ 76).

§ 71. (1) Gespräche mit Gesprächsaufforderung

sind Orts- oder Ferngespräche, zu deren Führung

bei einer postöffentlichen oder einer anderen

öffentlichen Sprechstelle mit einfachem Sprechapparat

jemand auf Verlangen des Anmelders

aufgefordert werden soll. Wohnt der Verlangte

innerhalb des botenlohnfreien Zustellbezirks, so

ist das Gespräch ein XP-Gespräch, wohnt der

Verlangte jedoch außerhalb dieses Bezirks, so ist

das Gespräch ein XPL-Gespräch. Wie weit sich

der botenlohnfreie Zustellbezirk erstreckt, richtet

sich nach den Bestimmungen der Postordnung.

(2) Der Verlangte ist so genau zu bezeichnen,

daß er ohne Nachforschungen und ohne Rückfragen

ermittelt werden kann. Bei der Anmeldung

kann auch ein Zweiter in demselben Ort

angegeben werden, der dann zur Gesprächsführung

aufzufordern ist, wenn der Erste nicht angetroffen

wird oder die Annahme der Benachrichtigung,

mit der die Aufforderung erfolgt, ablehnt.

Außer der Fernsprechnummer der von ihm

benützten Sprechstelle muß der Anmelder auch

seinen Namen bekanntgeben. Die Anmeldung erlischt

an dem auf die Anmeldung folgenden Tag

mit Schluß der Dienststunden oder mit Ablauf

des Tages.

(3) Der Verlangte ist von der Anmeldung

schriftlich zu benachrichtigen. Wird eine Anmeldung

nach ihrer Weitergabe geändert oder zurückgezogen,

so ist der Verlangte, wenn der Anmelder

nicht die Entsendung eines Boten ausdrücklich

wünscht, erst zu benachrichtigen, sobald

er sich zur Gesprächsführung meldet.

(4) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend

ihrer Reihung (§ 69) herzustellen, nachdem sich

der Verlangte sprechbereit erklärt hat. Die Post-

und Telegraphenverwaltung ist nicht verpflichtet,

dafür zu sorgen, daß die Person, die sich zur Gesprächsführung

meldet, mit dem Verlangten

identisch ist.

(5) Der Anmelder ist zu verständigen, wenn

sich bei der Benachrichtigung des Verlangten ergibt,

daß das Gespräch sich verzögert oder nicht

Zustandekommen kann.

§ 72. (1) Gespräche mit Nachrichtenübermittlung

sind mit den von der Post- und Telegraphenverwaltung

dazu bestimmten öffentlichen

Sprechstellen geführte Orts- oder Ferngespräche,

deren Inhalt als Nachricht an einen anderen weitergegeben

wird. Eine solche Nachricht darf

zwanzig Worte nicht übersteigen. Wohnt der

Empfänger der Nachricht innerhalb des botenlohnfreien

Zustellbezirks, so ist das Gespräch ein

N-Gespräch, wohnt der Empfänger jedoch außerhalb

dieses Bezirks, so ist das Gespräch ein NL-

Gespräch. Wie weit sich der botenlohnfreie Zustellbezirk

erstreckt, richtet sich nach den Bestimmungen

der Postordnung.

(2) Die öffentlichen Sprechstellen, mit denen

Gespräche mit Nachrichtenübermittlung geführt

werden können, sind in den Verzeichnissen der

Fernsprechteilnehmer zu kennzeichnen.

(3) Der Empfänger der Nachricht ist so genau

zu bezeichnen, daß er ohne Nachforschung und

ohne Rückfragen ermittelt werden kann. Der

Anmelder kann verlangen, daß eine Nachricht an

mehrere Empfänger gegeben oder daß an Stelle

eines nicht angetroffenen Empfängers ein zweiter

Empfänger benachrichtigt wird.

§ 73. (1) Gespräche mit Voranmeldung (V-Gespräche)

sind Ferngespräche, bei denen auf Verlangen

des Anmelders der Name dessen, mit dem

das Gespräch geführt werden soll, oder das Vorliegen

einer Gesprächsanmeldung der verlangten

Sprechstelle im voraus bekanntgegeben wird. Der

Name und die Fernsprechnummer des Anmelders

sind nur auf dessen Verlangen zu übermitteln.

(2) Bei der Anmeldung kann eine zweite

Sprechstelle desselben Ortsnetzes und eine zweite

Person bei einer der Sprechstellen angegeben

werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer einer Anmeldung richtet

sich nach § 58 Abs. 3. Sie kann jedoch auf

Verlangen des Anmelders um 24 Stunden verlängert

werden.

(4) Der Anmelder ist zu verständigen, wenn das

Gespräch sich verzögert oder nicht Zustandekommen

kann. In diesen Fällen kann, wenn bei

der Gesprächsanmeldung von der in Abs. 2 gegebenen

Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht

wurde, die Anmeldung nachträglich bis zu dem

in Abs. 2 angegebenen Ausmaß ergänzt werden.

(5) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend

ihrer Reihung (§ 69) herzustellen, nachdem sich

der Verlangte oder der sonst für die Gesprächsführung

in Betracht kommende sprechbereit erklärt

hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung

ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die

Person, die sich als sprechbereit meldet, mit dem

Verlangten identisch ist.

§ 74. (1) Rückgespräche (R-Gespräche) sind

Ferngespräche, bei denen auf Wunsch des Anmelders

die Gebühren dem verlangten Fernsprechteilnehmer

oder der zur Gesprächsführung

bei einer öffentlichen Sprechstelle aufgeforderten

Person angerechnet werden sollen.

(2) Der Name und die Fernsprechnummer des

Anmelders sind der verlangten Sprechstelle im

voraus bekanntzugeben.

(3) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend

ihrer Reihung (§ 69) herzustellen, nachdem sich

der Verlangte oder, wenn dieser die Gebührenzahlung

ablehnt, der Anmelder zur Gebührenzahlung

bereit erklärt hat.

(4) Befindet sich der Verlangte bei einer anderen

Sprechstelle desselben Ortsnetzes, so darf die

Gesprächsverbindung an die andere Sprechstelle

nur geleitet werden, wenn sich der erstverlangte

Fernsprechteilnehmer oder der Anmelder zur Gebührenzahlung

bereit erklärt hat.

§ 75. Festzeitgespräche sind dringende V-Gespräche,

die auf Verlangen des Anmelders zu.

einer bestimmten Zeit geführt werden sollen.

Der verlangten Sprechstelle ist die vom Anmelder

gewünschte Ausführungszeit mitzuteilen. Der

Name und die Fernsprechnummer des Anmelders

sind jedoch nur auf dessen Verlangen bekanntzugeben.

§ 76. (1) Monats- und Wochengespräche sind

Ferngespräche, die täglich zwischen denselben

Sprechstellen zur gleichen im voraus vereinbarten

Zeit und mit der gleichen im voraus vereinbarten

Zeitdauer geführt werden. Monatsgespräche

sind mindestens für einen Kalendermonat,

Wochengespräche für einen oder mehrere

Zeitabschnitte von sieben aufeinanderfolgenden

Tagen anzumelden.

(2) Bei Monatsgesprächen kann der Anmelder

für einen beliebigen Tag in der Woche auf die

Gesprächsverbindung verzichten. Dieser Tag muß

in jeder Woche der gleiche sein und bei der Anmeldung

im voraus angegeben werden.

(3) Mit Monatsgesprächen kann von einem beliebigen

Tag an begonnen werden, doch läuft die

Verpflichtung des Anmelders mindestens bis zum

Ende des folgenden Kalendermonats. .

(4) Wird auf die Durchführung der Monatsgespräche

nicht spätestens acht Tage vor dem

Monatsletzten verzichtet, so verlängert sich die

Gültigkeit der Anmeldung bis zum Ende des

nächsten Kalendermonats. Die Anmeldung von

Wochengesprächen wird nicht stillschweigend verlängert.

ABSCHNITT VII.

Fernsprechauftragsdienst. Beobachtung von Teilnehmersprechstellen.

§ 77. (1) Der Fernsprechauftragsdienst hat Anrufe

für Fernsprechteilnehmer zu beantworten,

kurze Nachrichten zur Weiterleitung entgegenzunehmen,

Weckaufträge durchzuführen und

Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung

kann von der Post- und Telegraphenverwaltung

abgelehnt werden, wenn ihr betriebsdienstliche

Gründe entgegenstehen.

(2) Der Fernsprechauftragsdienst kann von der

Post- und Telegraphenverwaltung in den Ortsnetzen

eingerichtet werden, in denen ein Bedarf

hiefür besteht und die technischen Voraussetzungen

gegeben sind.

§ 78. Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

hat die Post- und Telegraphenverwaltung,

sofern betriebsdienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

die Beobachtung seiner Sprechstelle zu

übernehmen, um anrufende Sprechstellen festzustellen

und dem Fernsprechteilnehmer bekanntzugeben.

ABSCHNITT VIII.

Gebühren.

§ 79. Die Bestimmungen über die Gebühren,

die für die Benützung der für den öffentlichen

Verkehr bestimmten Fernsprechanlagen zu entrichten

sind, enthält die Gebührenordnung.

ABSCHNITT IX.

Schlußbestimmungen.

§ 80. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer

Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten

in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

treten außer Kraft

a) die Fernsprechordnung vom 24. November

1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums

von 1939, Amtsbl. Vf. Nr. 631);.

b) die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung

vom 24. November 1939

(Amtsblatt des Reichspostministeriums von

1939, Amtsbl. Vf. Nr. 632).

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