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131_1954 AT

131. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Lastverteilungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 207,

wird abgeändert wie folgt

a) § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur näheren Ausführung der im

Abs. 1 genannten Maßnahmen kann das

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe Anordnungen erlassen,

die im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

kundzumachen sind."

b) § 3 erhält folgende Abs. 4, 5 und 6

„(4) Maßnahmen, die in einer Verfügung

nach Abs. 1 oder in einer Anordnung nach

Abs. 2 getroffen sind, werden nur in Zeiträumen

wirksam, in denen die Elektrizitätsversorgung

gefährdet ist. Die Entscheidung,

daß die Elektrizitätsversorgung gefährdet

ist, obliegt auf Vorschlag des

Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe der Bundesregierung; dies

gilt auch von der Feststellung, daß die Gefährdung

behoben ist.

(5) Beschlüsse der Bundesregierung nach

Abs. 4 sind vom Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen

und treten am Tage der Kundmachung

in Kraft, sofern hierin nicht

anderes festgesetzt ist.

(c) Anordnungen nach Abs. 2 treten

unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des Abs. 4 am Tage ihrer Kundmachung in

Kraft."

c) § 5 erhält folgenden Abs. 6

„(G) Für Maßnahmen nach Abs. 2 bis 4

gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4

und 5."

d) § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes ist, soweit nicht gemäß § 2

Abs. 1 und § 3 Abs. 4 die Bundesregierung

zur Vollziehung berufen ist, das Bundes-

ministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe im Einvernehmen mit den jeweils

beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich

des § 3 a aber, soweit der ordentliche

Rechtsweg in Betracht kommt, sowie hinsichtlich

des § 10 und des § 12 Abs. 2 das

Bundesministerium für Justiz betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni

1955 außer Kraft."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das

am 1. Juli 1954 in Kraft tritt, ist hinsichtlich der

im Artikel I lit. b genannten Entscheidungen

über die Gefährdung der Elektrizitätsversorgung

die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

betraut.

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