131. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Lastverteilungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 207,
wird abgeändert wie folgt
a) § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur näheren Ausführung der im
Abs. 1 genannten Maßnahmen kann das
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe Anordnungen erlassen,
die im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'
kundzumachen sind."
b) § 3 erhält folgende Abs. 4, 5 und 6
„(4) Maßnahmen, die in einer Verfügung
nach Abs. 1 oder in einer Anordnung nach
Abs. 2 getroffen sind, werden nur in Zeiträumen
wirksam, in denen die Elektrizitätsversorgung
gefährdet ist. Die Entscheidung,
daß die Elektrizitätsversorgung gefährdet
ist, obliegt auf Vorschlag des
Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe der Bundesregierung; dies
gilt auch von der Feststellung, daß die Gefährdung
behoben ist.
(5) Beschlüsse der Bundesregierung nach
Abs. 4 sind vom Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen
und treten am Tage der Kundmachung
in Kraft, sofern hierin nicht
anderes festgesetzt ist.
(c) Anordnungen nach Abs. 2 treten
unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des Abs. 4 am Tage ihrer Kundmachung in
Kraft."
c) § 5 erhält folgenden Abs. 6
„(G) Für Maßnahmen nach Abs. 2 bis 4
gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4
und 5."
d) § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, soweit nicht gemäß § 2
Abs. 1 und § 3 Abs. 4 die Bundesregierung
zur Vollziehung berufen ist, das Bundes-
ministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe im Einvernehmen mit den jeweils
beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich
des § 3 a aber, soweit der ordentliche
Rechtsweg in Betracht kommt, sowie hinsichtlich
des § 10 und des § 12 Abs. 2 das
Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni
1955 außer Kraft."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das
am 1. Juli 1954 in Kraft tritt, ist hinsichtlich der
im Artikel I lit. b genannten Entscheidungen
über die Gefährdung der Elektrizitätsversorgung
die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
betraut.