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131_1953 AT

131. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.

Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche

Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen,

in der Fassung der Bundesgesetze

vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 135, vom 30. Juni

1948, BGBl. Nr. 136, vom 24. November 1948,

BGBl. Nr. 253, vom 14. Dezember 1949, BGBl.

Nr. 16/1950, vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 136,

vom 30. Mai 1951, BGBl. Nr. 127, und vom

20. Mai 1952, BGBl. Nr. 105, wird wie folgt

abgeändert

Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 1

und 2 und § 9 Abs. 1 sind die Worte „30. Juni

1953" durch die Worte „31. Dezember 1953",

im § 3 Abs. 3 die Worte „1. Juli 1953" durch

die Worte „1. Jänner 1954" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1953

in Kraft.

(2) Zwischen dem 1. Juli 1953 und dem Tage

der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes anhängig

gemachte Rechtsstreitigkeiten wegen im § 2

bezeichneter Geldforderungen sind zu unterbrechen,

bereits eingeleitete Exekutionen wegen

solcher Geldforderungen bis zum 31. Dezember

1953 aufzuschieben. Die Unterbrechung und die

Aufschiebung erfolgen auf Antrag des Beklagten

(Verpflichteten). Die Bestimmungen dieses Absatzes

gelten sinngemäß auch für Exekutionen

zur Sicherstellung und für einstweilige Verfügungen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für Justiz betraut.

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