131. Bundesgesetz: Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Rundfunkteilnehmer haben an den
österreichischen Bundesschatz jährlich eine Abgabe
in der Höhe einer monatlichen Rundfunkteilnehmergebühr
einschließlich allfälliger Zuschläge
zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).
(2) Das Erträgnis dieser Abgabe ist vom
Bundesministerium für Unterricht zur Gänze für
Zwecke der Kunstförderung zu verwenden. Die
Einnahmen sind in ihrer vollen Höhe im Bundesvoranschlag
als zweckgebundene Einnahmen, die
Ausgaben in gleicher Höhe wie die Einnahmen
bei einem eigenen finanzgesetzlichen Ansatz als
Ausgaben nach Maßgabe der eigenen Einnahmen
zu veranschlagen.
§ 2. (1) Zur Beratung des Bundesministeriums
für Unterricht über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages
wird ein Beirat eingesetzt,
der aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern
(Ersatzmännern) besteht und mindestens einmal
jährlich zur Erstattung von Vorschlägen und zur
Entgegennahme des Verwendungsausweises zusammentritt.
Vorsitzender des Beirates ist der
Bundesminister für Unterricht oder ein von ihm
bestellter Stellvertreter. Die Mitglieder (Ersatzmänner)
des Beirates bestellt der Bundesminister
für Unterricht jeweils auf die Dauer eines Jahres
auf Vorschlag folgender Körperschaften: die
österreichischen Bundesländer haben vier Mitglieder
(Ersatzmänner) und die Städte, die Gemeinden,
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und der Arbeiterkammertag je ein Mitglied
(Ersatzmann) namhaft zu machen; überdies
gehört dem Beirat je ein Vertreter des Bundesministeriums
für Unterricht und des Bundesministeriums
für Finanzen an.
(2) Der Bundesminister für Unterricht hat den
gemäß Abs. 1 eingesetzten Beirat nach Maßgabe
der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal,
einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des
Beirates ist die Anwesenheit von mindestens
zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmänner) notwendig.
Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der
Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
§ 3. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung
sowie die Befreiung von dieser Abgabe
erfolgt durch dieselben Organe und nach denselben
Vorschriften, die für die Rundfunkteilnehmergebühr
gelten.
§ 4. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom
13. November 1946, B. G. Bl. Nr. 213, betreffend
eine von den Rundfunkteilnehmern zu zahlende
Abgabe für Zwecke der Kunstförderung (Kunstförderungsbeitragsgesetz),
außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.