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131. Bundesgesetz: Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Bundesgesetz: Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Rundfunkteilnehmer haben an den

österreichischen Bundesschatz jährlich eine Abgabe

in der Höhe einer monatlichen Rundfunkteilnehmergebühr

einschließlich allfälliger Zuschläge

zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

(2) Das Erträgnis dieser Abgabe ist vom

Bundesministerium für Unterricht zur Gänze für

Zwecke der Kunstförderung zu verwenden. Die

Einnahmen sind in ihrer vollen Höhe im Bundesvoranschlag

als zweckgebundene Einnahmen, die

Ausgaben in gleicher Höhe wie die Einnahmen

bei einem eigenen finanzgesetzlichen Ansatz als

Ausgaben nach Maßgabe der eigenen Einnahmen

zu veranschlagen.

§ 2. (1) Zur Beratung des Bundesministeriums

für Unterricht über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages

wird ein Beirat eingesetzt,

der aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern

(Ersatzmännern) besteht und mindestens einmal

jährlich zur Erstattung von Vorschlägen und zur

Entgegennahme des Verwendungsausweises zusammentritt.

Vorsitzender des Beirates ist der

Bundesminister für Unterricht oder ein von ihm

bestellter Stellvertreter. Die Mitglieder (Ersatzmänner)

des Beirates bestellt der Bundesminister

für Unterricht jeweils auf die Dauer eines Jahres

auf Vorschlag folgender Körperschaften: die

österreichischen Bundesländer haben vier Mitglieder

(Ersatzmänner) und die Städte, die Gemeinden,

die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und der Arbeiterkammertag je ein Mitglied

(Ersatzmann) namhaft zu machen; überdies

gehört dem Beirat je ein Vertreter des Bundesministeriums

für Unterricht und des Bundesministeriums

für Finanzen an.

(2) Der Bundesminister für Unterricht hat den

gemäß Abs. 1 eingesetzten Beirat nach Maßgabe

der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal,

einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des

Beirates ist die Anwesenheit von mindestens

zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmänner) notwendig.

Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der

Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 3. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung

sowie die Befreiung von dieser Abgabe

erfolgt durch dieselben Organe und nach denselben

Vorschriften, die für die Rundfunkteilnehmergebühr

gelten.

§ 4. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom

13. November 1946, B. G. Bl. Nr. 213, betreffend

eine von den Rundfunkteilnehmern zu zahlende

Abgabe für Zwecke der Kunstförderung (Kunstförderungsbeitragsgesetz),

außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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